Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1880 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 1861
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 07.06.2006 - XII ZR 34/04
1. Eine unzureichend vermauerte Wandöffnung, die den Einbruch in ein vermietetes Ladenlokal erleichtert, kann einen Mangel der vermieteten Räume darstellen.*)
2. Zu den Voraussetzungen der Anzeigepflicht des Mieters nach § 536 c Abs. 1 BGB.*)
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IBRRS 2006, 1840
Gewerberaummiete
LG Dresden, Urteil vom 30.05.2006 - 4 S 391/05
Die privatrechtsgestaltende Wirkung eines Rückübertragungsbescheides beginnt bei Rücknahme einer Anfechtungsklage gegen die Restitution ex nunc und wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Bestandskraft des Restitutionsbescheides zurück.
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IBRRS 2006, 1721
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 10.05.2006 - XII ZR 23/04
Zur Verantwortlichkeit des Vermieters für Schäden an Sachen des Mieters, wenn die Schadensursache von einer Gefahrenquelle ausgeht, die sich zwar im Mietgebäude befindet, aber nicht mitvermietet ist und nicht dem Verantwortungsbereich des Vermieters unterliegt (hier: verplombte Zähleranlage des E-Werks).*)
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IBRRS 2006, 1628
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 10.05.2006 - XII ZR 124/02
Bei einer Doppelvermietung von Gewerberaum kommt ein Anspruch des nichtbesitzenden (Erst-)Mieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der durch die weitere Vermietung erzielten Miete nach § 281 BGB a.F. jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der (nichtbesitzende) Mieter die Mietsache nicht in der Weise hätte nutzen dürfen wie der Zweitmieter. Insoweit fehlt es an der gemäß § 281 BGB a.F. erforderlichen Identität zwischen geschuldetem Gegenstand und dem, für den Ersatz erlangt worden ist.*)
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IBRRS 2006, 1547
Gewerberaummiete
BGH, Beschluss vom 26.04.2006 - XII ZR 60/05
1. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen.
2. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist bereits dann auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte.
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IBRRS 2006, 1521
Gewerberaummiete
KG, Beschluss vom 30.09.2005 - 12 U 213/04
Ein Mangel der Mietsache liegt nicht bereits allein deshalb vor, weil die tatsächlich nutzbare Fläche (208,95 qm) nach zutreffender Berechnung um weniger als 10% von der mit 228,75 qm vereinbarten Fläche abweicht.*)
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IBRRS 2006, 0839
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 08.03.2006 - VIII ZR 78/05
1. Rechnet der Vermieter preisfreien Wohnraums über Betriebskosten in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten ab, ist - soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben - ein Vorwegabzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten für alle oder einzelne Betriebskostenarten jedenfalls dann nicht geboten, wenn diese Kosten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen.*)
2. Der Mieter preisfreien Wohnraums hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung.*)
IBRRS 2006, 0738
Gewerberaummiete
OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.09.2005 - 8 U 57/05
1. Dem Schriftformerfordernis (hier: § 550 BGB) wird genügt, wenn ein Gesamtvertreter einen Vertrag im Einverständnis des weiteren Gesamtvertreters für seine Vertragspartei mit einem Vertretungszusatz wie " ppa." unterschreibt. Es bedarf daneben keines weiteren Vertretungszusatzes, um kenntlich zu machen, dass er auch für den weiteren Gesamtvertreter unterzeichnet.*)
2. Die Vereinbarung der Schriftform für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags durch eine sog. doppelte oder qualifizierte Schriftformklausel ist nicht gem. §§ 4, 9 AGBG (nunmehr: §§ 305b, 307 BGB) unwirksam, wenn sie Bestandteil eines langfristigen Immobilienmietvertrags ist und beide Seiten im Hinblick auf das Schriftformerfordernis des § 550 BGB daran interessiert sind, die lange Bindung zu erhalten (im Anschluss an OLG Rostock, OLGR 2003, 78 und KG, MDR 200,1241).*)
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IBRRS 2006, 0125
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 31.05.2000 - XII ZR 41/98
1) Zur Verwirkung eines Rechts zur fristlosen Kündigung nach § 542 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung des § 539 BGB.*)
2) Der Annahmeverzug kann nicht Gegenstand einer isolierten Feststellungsklage sein (im Anschluß an das Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen).*)
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Online seit 2005
IBRRS 2005, 4486
Gewerberaummiete
BGH, Beschluss vom 01.06.2005 - XII ZR 275/02
ohne amtlichen Leitsatz
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Online seit 2004
IBRRS 2004, 3895
Gewerberaummiete
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2004 - 24 U 264/03
1. Sinn und Zweck des § 566 BGB a.F. ist es, einen nach § 571 BGB a.F. in den Mietvertrag eintretenden Grundstückserwerber zu schützen, indem ihm die Möglichkeit verschafft wird, sich über den Umfang der auf ihn übergehenden Bindungen zu unterrichten. Nachrangig soll das Schriftformerfordernis die Beweisbarkeit langfristiger Abreden und eine gewisse Warnfunktion sicherstellen.
2. Denn trotz des Grundsatzes, dass die Berufung auf einen Formverstoß in der Regel nicht treuwidrig ist, sind im Einzelfall Ausnahmen möglich. Nicht dürfen jedoch im Interesse der Rechtssicherheit allein aus Billigkeitserwägungen Formvorschriften außer Acht gelassen werden.
3. Eine Ausnahme darf erst und nur dann gelten, wenn nach den gesamten Umständen die Rechtsfolgen des formunwirksamen Vertrages mit Treu und Glauben nicht vereinbar wären. An das Vorliegen dieser Voraussetzungen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Es ist weder ausreichend, dass die gesetzliche Rechtsfolge des Formmangels einen Vertragsteil hart trifft, noch ist der Beweggrund für die Berufung auf den Formverstoß in der Regel erheblich.
4. Regelmäßig treuwidrig sind danach die Berufung auf einen Formmangel und eine Kündigung nach § 566 BGB a.F., solange der Vertragspartner die Nachholung der Form verlangen kann.
5. Das ist der Fall, wenn die Parteien eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung getroffen haben, der mündlich bereits fest geschlossene Vertrag solle noch schriftlich niedergelegt werden. Jede Partei ist dann berechtigt, gegen die andere auf Abschluss eines schriftlichen Vertrages zu klagen. Ein solcher Anspruch auf den Abschluss eines formgültigen Vertrages macht zugleich die auf den bisher vorliegenden Formmangel gestützte Kündigung des Gegners treuwidrig.
6. Der Einwand der Treuwidrigkeit wirkt allerdings grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien, im Regelfall nicht gegenüber einem Grundstückserwerber, der nach § 571 BGB a.F. in den Mietvertrag eintritt. Der Erwerber kann sich deshalb grundsätzlich auch dann auf den Formmangel berufen, wenn dies dem Vermieter nach § 242 BGB verwehrt wäre.
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IBRRS 2004, 3117
Gewerberaummiete
KG, Urteil vom 08.07.2004 - 12 W 21/04
Hat das Beschwerdegericht den Arrest oder die einstweilige Verfügung erlassen, so ist es auch für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zuständig.
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Online seit 2002
IBRRS 2002, 0479
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 10.04.2002 - XII ZR 37/00
1. Nach neuem Recht besteht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermieters das Mietverhältnis fort (§ 108 InsO). Ein Sonderkündigungsrecht für den Mieter gibt es nicht.
2. Die Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit nach § 2 LöschG (seit 1. Januar 1999: § 141 a FGG, § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG) hat keine rechtsgestaltende Wirkung in dem Sinne, daß sie die GmbH endgültig erlöschen läßt. Stellt sich nach der Löschung heraus, daß die GmbH doch noch Vermögen hat, wird nunmehr eine Abwicklung durchgeführt. Die GmbH kann in diesem Stadium weiter am Rechtsverkehr teilnehmen. Erfüllt sie ihre mietvertraglichen Verpflichtungen, so ist die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Mieter nicht unzumutbar. Erfüllt sie ihre Verpflichtungen nicht mehr, so kann der Mieter sein gesetzliches Kündigungsrecht aus § 542 BGB a.F. ausüben und ist auf ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 242 BGB nicht angewiesen.
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Online seit 2000
IBRRS 2000, 1608
Gewerberaummiete
BGH, Beschluss vom 29.05.2000 - XII ZR 35/00
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2000, 1446
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 01.03.2000 - XII ZR 272/97
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2000, 0829
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 16.02.2000 - XII ZR 279/97
Zur Rechtsposition eines Mieters, der ein Ladenlokal in einem erst zu erstellenden Einkaufszentrum gemietet hat, wenn dieses nach der Eröffnung nicht in der erwarteten Weise von den Kunden angenommen wird.*)
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Online seit 1999
IBRRS 1999, 0061
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 13.01.1999 - XII ZR 208/96
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 1999, 0953
Gewerberaummiete
OLG Celle,, Urteil vom 16.12.1998 - 2 U 23/98
1. In Mietverträgen über Geschäftsräume genügt die Verweisung auf § 27 II. BV zur bestimmten Bezeichnung der von dem Mieter zu tragenden Nebenkosten auch dann, wenn dem Mietvertrag nicht der Text der Anlage 3 zu § 27 II. BV beigefügt ist.*)
2. „Sonstige Betriebskosten“ i.S.v. Nr. 17 Anlage 3 zu § 27 II. BV können auch bei Vermietung von Geschäftsräumen nur solche Betriebskosten sein, die bei der Vermietung von Wohnräumen ebenfalls umlagefähig sind.*)
3. Bewachungskosten können im Einzelfall als „sonstige Betriebskosten“ i.S.v. Nr. 17 Anlage 3 zu § 27 II. BV umlagefähig sein (Abweichung von OLG Düsseldorf, MDR 1991, 964).*)
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Online seit 1997
IBRRS 1997, 0362
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 18.06.1997 - XII ZR 192/95
1. Die mietrechtlichen Gewährleistungsregeln wegen eines Sachmangels sind grundsätzlich erst anwendbar, wenn die Mietsache übergeben worden ist (Bestätigung von BGHZ 85, 267 (270) = NJW 1983, 446 = LM § 535 BGB Nr. 79). Das gilt auch in Fällen anfänglicher objektiver Unmöglichkeit (Abgrenzung von BGHZ 93, 142 (144) = NJW 1984, 1025 = LM § 306 BGB Nr. 8).*)
2. Hat der Vermieter bei den Vertragsverhandlungen unrichtige Angaben über die Beschaffenheit der Mietsache gemacht, schließen die Gewährleistungsregeln des Mietrechts Schadensersatzansprüche des Mieters aus culpa in contrahendo aus, wenn der Vermieter lediglich fahrlässig gehandelt hat. Gegen den mit Arglist handelnden Vermieter kann der Mieter dagegen aus culpa in contrahendo Ersatz des - nicht auf das Erfüllungsinteresse beschränkten - Vertrauensschadens geltend machen (Fortführung von BGH, NJW 1980, 777 (780) = LM § 537 BGB Nr. 26).*)
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IBRRS 1997, 0360
Gewerberaummiete
BGH, Beschluss vom 11.06.1997 - XII ZR 254/95
Der Minderung geltend machende Mieter genügt seiner Darlegungslast, wenn er den konkreten Sachmangel bezeichnet; das mit dem Mangel einhergehende Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung braucht er nicht vorzutragen. (Leitsatz der Redaktion)*)
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Online seit 1995
IBRRS 1995, 0157
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 13.12.1995 - XII ZR 185/93
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 1995, 0280
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 08.02.1995 - XII ZR 42/93
Ein Optionsrecht in einem Mietvertrag erlischt, sobald es ausgeübt und damit verbraucht worden ist. In einem Vertrag über die Verlängerung eines Mietvertrags, dessen Option bereits ausgeübt worden ist, ist eine unmißverständliche Vereinbarung der Parteien erforderlich, wenn das Optionsrecht wieder aufleben soll. (Leitsatz der Redaktion)*)
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Online seit 1994
IBRRS 1994, 0398
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 18.05.1994 - XII ZR 188/92
Ist streitig, ob vermietete Räume infolge des Mietgebrauchs beschädigt worden sind, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, daß die Schadensursache dem Obhutsbereich des Mieters entstammt; eine in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallende Schadensursache muß der Vermieter ausräumen.*)
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Online seit 1992
IBRRS 1992, 0516
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 29.04.1992 - XII ZR 221/90
1. Gegen die Abweisung einer Klage kann ein Rechtsmittel mit dem Ziel, die Erledigung feststellen zu lassen, eingelegt werden, wenn der Kläger bei Rechtskraft der Klageabweisung Gefahr läuft, die ihm aus einer Bürgschaft inzwischen geleistete Klageforderung zurückzahlen zu müssen.*)
2. In einem Mietvertrag über Marktstände verstößt eine dem Mieter auferlegte Betriebspflicht während der Öffnungszeiten der Markthalle nicht gegen § 9 AGB-Gesetz und ein Verstoß gegen diese Betriebspflicht kann eine fristlose Kündigung begründen.*)
3. Die Vertragsklausel, daß der Vermieter im Falle einer Kündigung des Mietvertrags den ihm von dem Mieter angebotenen Nachmieter nicht zu akzeptieren verpflichtet ist, ist nur bei einer unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit vorzunehmenden Auslegung bestandskräftig. (Leitsätze der Redaktion)*)
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Online seit 1991
IBRRS 1991, 0738
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 02.10.1991 - XII ZR 88/90
Enthält ein Mietvertrag über Räume zum Betrieb einer Apotheke eine Klausel, wonach der Mieter nach Ablauf der ersten Mietlaufzeit von zehn Jahren auf weitere zehn Jahre mieten kann, ohne daß eine Regelung über die Miethöhe für diese zweite Mietzeit getroffen ist, dann gilt eine angemessene oder ortsübliche Miete.
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IBRRS 1991, 0651
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 27.02.1991 - XII ZR 47/90
Der Ausfall der Lüftungsanlage stellt bei einem Restaurant einen Mangel dar. Der Mieter muß für eine Mietminderung alsdann nur noch darlegen, daß die Tauglichkeit der Mieträume zu dem vertragsgemäßen Gebrauch in nicht nur unerheblicher Weise beeinträchtigt wird. Ihm obliegt es nicht, das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung darzutun. (Leitsatz der Redaktion)*)
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Online seit 1985
IBRRS 1985, 0443
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 03.12.1985 - VI ZR 185/84
Der Benutzer einer technischen Sicherungsanlage (hier: elektromagnetisches Wasserabsperrventil), die über einen längeren Zeitraum bei ständiger Benutzung einwandfrei funktioniert hat, braucht grundsätzlich nicht damit zu rechnen, daß die Anlage wegen verborgener Mängel versagt, obwohl die Kontrollanzeige das Funktionieren der Anlage signalisiert.*)
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IBRRS 2001, 0211
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 30.05.2001 - XII ZR 273/98
a) Die in einem langfristigen gewerblichen Mietvertrag enthaltene Vereinbarung eines vorzeitigen "Sonder"kündigungsrechts für den Mieter mit der Folge unterschiedlich langer Bindung der beiden Vertragsparteien an das Mietverhältnis verstößt nicht gegen wesentliche Grundgedanken des gesetzlichen Mietrechts.
b) Zur Annahme eines Verstoßes gegen die richterliche Aufklärungs- und Hinweispflicht als wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 539 ZPO.
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IBRRS 2001, 0146
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 25.04.2001 - XII ZR 263/98
Zur Kündigung eines Mietvertrages
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IBRRS 2001, 0145
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 25.04.2001 - XII ZR 43/99
Der Eintritt eines Gesellschafters in den Betrieb eines Einzelkaufmanns und die Fortführung des Geschäfts durch die neugegründete Gesellschaft führen nicht kraft Gesetzes dazu, daß die Gesellschaft Vertragspartei eines zuvor von dem Einzelkaufmann abgeschlossenen Mietvertrages über die weiter genutzten Geschäftsräume wird. Zu einem solchen Vertragsübergang ist die Mitwirkung des Vermieters erforderlich.
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