Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
286 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2024, 3650
Architekten und Ingenieure
OLG Dresden, Beschluss vom 07.05.2024 - 14 U 64/24
1. Angesichts der heute verbreiteten Verwendung der Bezeichnung "Institut" auch im privatwirtschaftlichen Bereich führt diese bei dem angesprochenen Verkehr für sich betrachtet nicht zu der Vorstellung, es handle sich um eine unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehenden Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal.
2. Die Verbindung des Begriffs "Institut" mit der Tätigkeitsangabe "... für Innenarchitektur" weckt allerdings den Eindruck wissenschaftlicher Betätigung, weil es sich bei dieser Fachrichtung um einen wissenschaftlichen Bildungszweig handelt, der regelmäßig von Hochschulen angeboten wird.
3. Dass das Unternehmen seinen Sitz in einer Universitätsstadt mit einer Fakultät für Architektur aufweist, verstärkt den gedanklichen Bezug zu einer Hochschule.
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IBRRS 2024, 3649
Architekten und Ingenieure
OLG Dresden, Beschluss vom 08.04.2024 - 14 U 64/24
1. Angesichts der heute verbreiteten Verwendung der Bezeichnung "Institut" auch im privatwirtschaftlichen Bereich führt diese bei dem angesprochenen Verkehr für sich betrachtet nicht zu der Vorstellung, es handele sich um eine unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehenden Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal.
2. Die Verbindung des Begriffs "Institut" mit der Tätigkeitsangabe "... für Innenarchitektur" weckt allerdings den Eindruck wissenschaftlicher Betätigung, weil es sich bei dieser Fachrichtung um einen wissenschaftlichen Bildungszweig handelt, der regelmäßig von Hochschulen angeboten wird.
3. Dass das Unternehmen seinen Sitz in einer Universitätsstadt mit einer Fakultät für Architektur aufweist, verstärkt den gedanklichen Bezug zu einer Hochschule.
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IBRRS 2024, 2983
Beruf, Handwerk und Gewerbe
OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2024 - 2 U 70/23
Wer als wesentliche Tätigkeit das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk ausübt, ohne mit dem Installateur- und Heizungsbauhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen zu sein, darf nicht mit den Begriffen Klempnernotdienst, Sanitärnotdienst, Rohrbruchnotdienst, Heizungsnotdienst und/oder Wasserschadenssanierung werben.
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IBRRS 2024, 2544
Beruf, Handwerk und Gewerbe
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2024 - 4 A 594/23
Die Anzeige des Beginns einer Gewerbetätigkeit soll der Behörde Aufschluss über die Zahl und Art der in ihrem Bezirk vorhandenen stehenden Gewerbebetriebe geben und ihr eine wirksame Überwachung der Gewerbeausübung ermöglichen. Die Anzeige ist allerdings nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der Ausübung des Gewerbes.*)
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IBRRS 2024, 0591
Architekten und Ingenieure
VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2024 - 36 K 8276/23.U
"Unter der Leitung" des Unterzeichners angefertigt im Sinne der Berufspflicht aus § 33 Abs. 2 Nr. 10 BauKaG-NW ist ein Entwurf oder eine Bauvorlage nur dann, wenn der Unterzeichner eine tatsächliche und rechtlich abgesicherte Möglichkeit der Einflussnahme auf die Entstehung des Entwurfs oder der Bauvorlage hat. Andernfalls stellt die Unterzeichnung eine Berufspflichtverletzung dar.
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Online seit 2023
IBRRS 2023, 2435
Öffentliches Recht
OVG Bremen, Beschluss vom 16.06.2023 - 1 LA 335/21
Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist es grundsätzlich ohne Belang, ob die Steuerschulden auf Schätzungen beruhen. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe der Gewerbetreibende Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Dabei sind auf Schätzungen beruhende Steuerschulden in gleicher Weise von Bedeutung wie solche, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben.*)
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IBRRS 2023, 0896
Rechtsanwälte
AGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2022 - 1 AGH 8/21
1. Die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann widerrufen werden, wenn der Fortbildungsnachweis nicht geführt wird. Ist die Teilnahme an einem Online-Seminar möglich gewesen, kann der Ausfall von Präsenzveranstaltungen im jeweiligen Fachgebiet aufgrund der Corona-Pandemie die Säumnis nicht entschuldigen.
2. Fehlende Kenntnisse zur Handhabung eines Online-Seminars gelten nicht als Entschuldigungsgrund.
3. Ob Anwältinnen und Anwälte ihrer Fortbildungspflicht genügt haben, steht erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres fest. Ist ein Jahr ohne Fortbildung verstrichen, können sie sich in diesem Jahr nicht mehr fortbilden. Die Nachholung versäumter Fortbildungsstunden im Folgejahr ist nicht möglich.
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Online seit 2022
IBRRS 2022, 3232
Beruf, Handwerk und Gewerbe
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2022 - 4 A 267/22
1. Ein Gewerbetreibender ist unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt.
2. Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden rechtfertigen die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, von Bedeutung.
3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet.
4. Ein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept liegt etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden
5. Es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund der Gewerbetreibende seine öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nicht erfüllt hat. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus.
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Online seit 2021
IBRRS 2021, 1737
Wettbewerbsrecht
OLG Rostock, Beschluss vom 17.02.2021 - 2 U 11/20
Zur Unzulässigkeit der Werbung für Leistungen eines Handwerksbetriebs, wenn der beabsichtigte Einsatz von Nachunternehmern nicht - gleichzeitig - offengelegt wird.*)
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Online seit 2020
IBRRS 2020, 3320
Beruf, Handwerk und Gewerbe
VGH Bayern, Beschluss vom 23.03.2020 - 22 ZB 18.1514
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage ist bei einer Gewerbeuntersagung der des Erlasses des Untersagungsbescheids.
2. Auch länger zurückliegende Straftaten, aber aus dem Bundeszentralregister noch nicht getilgte Verurteilungen hierzu, können bei einer Gewerbeuntersagung berücksichtigt werden.
3. Hohe Steuerrückstände begründen die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit.
4. Aus der Abgabe mehrerer eidesstattlicher Versicherungen dürfen gegen die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden sprechenden Schlüsse gezogen werden.
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IBRRS 2020, 2496
Beruf, Handwerk und Gewerbe
VG Koblenz, Urteil vom 04.08.2020 - 5 K 52/20
1. Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke erhält, wer - erstens - eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und - zweitens - in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung.
2. Die ausgeübte Tätigkeit muss - drittens - zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde. Darüber hinaus müssen für die Erlangung einer Ausübungsberechtigung diejenigen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse vorliegen, die für die selbständige Handwerksausübung erforderlich sind.
3. Eine leitende Stellung ist anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind.
4. Zwar müssen für eine leitende Tätigkeit grundsätzlich nicht die hohen Anforderungen erfüllt sein, die an einen technischen Betriebsleiter zu stellen sind. Die Tätigkeit in leitender Stellung erfordert aber, dass der Betreffende in einer qualifizierten Form tätig geworden ist, die sich aus einer eigenen Weisungsungebundenheit, aus einer eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnis für bestimmte Arbeitsbereiche oder aus Weisungsbefugnissen gegenüber anderen Mitarbeitern ergeben kann und sich darin von der üblichen Tätigkeit eines Gesellen in diesem Handwerk abhebt.
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IBRRS 2020, 0931
Beruf, Handwerk und Gewerbe
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2020 - 4 B 1548/19
Ein Gewerbetreibender ist unzuverlässig, wenn er nicht bereit war und auch weiterhin nicht bereit ist, bestandskräftig gewordenen behördlichen Auflagen, die er für überzogen hält, von sich aus nachzukommen.
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IBRRS 2020, 0923
Öffentliches Recht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.10.2019 - 1 M 92/19
Ein Prüfungsverfahren nach § 2 Abs. 1a (a.F.) bzw. Abs. 3 (n.F.) SchwarzArbG ist unverzüglich abzubrechen, wenn sich der Verdacht für eine Ordnungswidrigkeit soweit konkretisiert, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden kann. Wird hiergegen verstoßen, kann dies ein Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot zur Folge haben.*)
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Online seit 2019
IBRRS 2019, 1671
Architekten und Ingenieure
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2019 - 9 S 2567/17
Die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG-BW festgesetzte Höchstaltersgrenze von 70 Jahren für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ist mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar.*)
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Online seit 2018
IBRRS 2018, 2488
Rechtsanwälte und Notare
LG Berlin, Beschluss vom 26.07.2018 - 67 S 157/18
1. Die im Rahmen des von einem legal-tech-Unternehmen im Internet betriebenen akquisitorischen Geschäftsmodells zur Erbringung von Inkasso- und Rechtsberatungsdienstleistungen zu dessen Gunsten erklärte Abtretung mietrechtlicher Ansprüche ist gem. § 134 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG unwirksam, auch wenn das Unternehmen gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG als Inkassodienstleister registriert ist.*)
2. Zu legal-tech als unqualifizierter Rechtsdienstleistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG.*)
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IBRRS 2018, 2480
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 21.06.2018 - V R 28/16
1. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist (Änderung der Rechtsprechung).*)
2. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.*)
3. Sind die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt, ist es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug zu sanktionieren.*)
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IBRRS 2018, 2479
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 21.06.2018 - V R 25/15
1. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist (Änderung der Rechtsprechung).*)
2. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.*)
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IBRRS 2018, 1177
Bauvertrag
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.05.2017 - 4 U 269/15
Übernimmt ein Handwerker Arbeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, stellt dies Schwarzarbeit dar, was zur Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags führt.
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Online seit 2016
IBRRS 2016, 1984
Immobilienmakler
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25.05.2016 - 7 K 2071/15
1. Unzuverlässig im gewerberechtlichem Sinne ist grundsätzlich, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Unzuverlässig ist insbesondere, wer wirtschaftlich leistungsunfähig ist.
2. Der Widerruf der Maklererlaubnis muss zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d. h. grundsätzlich zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst unmittelbar drohenden Schadens für den Staat, die Allgemeinheit oder für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich sein. Es muss eine konkrete Gefährdung aufgrund der erteilten Erlaubnis gegeben sein, die den Widerruf erfordert.
3. Eine solche konkrete Gefährdung ist zu bejahen, wenn ein Makler seit längerer Zeit die durch seine Gewerbetätigkeit angefallenen Steuern nicht begleicht und sich so gegenüber anderen Gewerbetreibenden, die ihre steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen, einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft.
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IBRRS 2016, 1983
Architekten und Ingenieure
LG Bonn, Urteil vom 01.06.2016 - 1 O 354/15
1. Hat sich ein aus der Architektenlsite gelöschter ehemaliger Architekt in einem Vergleich dazu verpflichtet, nicht mehr als Architekt aufzutreten, so muss er nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen.
2. Dementsprechend ist er verpflichtet, die Löschung entsprechender Einträge der Branchendienste und Suchportale zu veranlassen.
3. Er muss unverzüglich eigene Recherchen über die weitere Verwendung der ihm untersagten Begriffe durchzuführen. Zur erforderlichen Sorgfalt gehört ein regelmäßiges Durchsuchen des Internets auf noch vorhandene Einträge, vor allem dann, wenn er darauf hingewiesen wird.
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IBRRS 2016, 1653
Beruf, Handwerk und Gewerbe
BVerwG, Urteil vom 23.03.2016 - 10 C 4.15
1. Die Industrie- und Handelskammern dürfen sich zur gemeinschaftlichen Wahrnehmung des Gesamtinteresses ihrer Kammerzugehörigen auf überregionaler Ebene zu einem privatrechtlich organisierten Dachverband zusammenschließen, die Aufgabe der Gesamtinteressenwahrnehmung jedoch nicht an diesen delegieren. Auch bei gemeinschaftlicher Aufgabenerfüllung durch den Dachverband bleibt jede Kammer für die Wahrung ihrer Kompetenzgrenzen aus § 1 Abs. 1 IHKG verantwortlich.*)
2. Dem Pflichtmitglied einer Kammer steht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Austritt der Kammer aus dem Dachverband zu, wenn dieser Aufgaben wahrnimmt, die außerhalb der gesetzlichen Kompetenzen der Kammer liegen. Dazu genügt, dass die faktische Tätigkeit des Verbandes den Rahmen der Kammerkompetenzen überschreitet, sofern die Überschreitung sich nicht als für die Verbandspraxis untypischer Einzelfall ("Ausreißer") darstellt, sondern die konkrete Gefahr einer erneuten Betätigung jenseits der Kammerkompetenzen besteht.*)
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IBRRS 2016, 1440
Beruf, Handwerk und Gewerbe
BVerwG, Urteil vom 23.03.2016 - 10 C 23.14
1. Die gesetzliche Konzeption der Mitgliedschaft in einer Handwerksinnung schließt es aus, dem Mitglied eine Wahlmöglichkeit darüber zu belassen, ob es durch die von der Innung geschlossenen Tarifverträge gebunden sein will.*)
2. Die Verantwortung der Innungsversammlung als Hauptorgan umfasst alle wesentlichen Entscheidungen und lässt eine Übertragung der Wahrnehmung einer gesamten Aufgabe der Innung auf einen Ausschuss nach § 67 HwO nicht zu.*)
3. Die Zuständigkeit der Innungsversammlung für die Feststellung des Haushaltsplans der Innung schließt es nach dem Grundsatz der Vollständigkeit und Einheit des Haushalts aus, Entscheidungen über Rücklagen für tarifpolitische Maßnahmen ausschließlich einem Ausschuss zu überlassen.*)
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IBRRS 2016, 1188
Beruf, Handwerk und Gewerbe
BGH, Urteil vom 26.01.2016 - KZR 41/14
1. Ob der Status einer Vertragswerkstatt eine notwendige Ressource für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen bei Personenkraftfahrzeugen einer bestimmten Marke darstellt, wird maßgeblich durch die - tatrichterlich festzustellenden - Ansprüche, Erwartungen und Gepflogenheiten der Fahrzeugeigentümer bei der Inanspruchnahme solcher Leistungen bestimmt (Fortführung von BGH,30.03.2011- KZR 6/09, IBRRS 2011, 1755, BGHZ 189, 94 - MAN-Vertragswerkstatt).*)
2. Nutzt ein Kraftfahrzeughersteller eine Umstellung seines qualitativ selektiven Systems der Vertragswerkstätten zu einer quantitativen Selektion, kann das damit verfolgte Interesse im Rahmen der Abwägung mit dem Interesse eines bisherigen, von ihm unternehmensbedingt abhängigen Vertragspartners, auch nach der Systemumstellung weiterhin dem Netz der Vertragswerkstätten anzugehören, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.*)
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IBRRS 2016, 0981
Rechtsanwälte
AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2015 - 1 AGH 25/15
Einer juristischen Assessorin, die während ihrer Referendarzeit einen ihrer Ausbilder in massiver Form beleidigt, deswegen strafrechtlich rechtskräftig verurteilt wird, kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen sein.*)
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Online seit 2015
IBRRS 2015, 2235
Beruf, Handwerk und Gewerbe
BVerwG, Urteil vom 13.05.2015 - 8 C 12.14
1. Zeiträume der handwerksrechtlich unzulässigen selbständigen Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle können nicht für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO angerechnet werden.*)
2. Eine legale selbständige Handwerksausübung im Ein-Mann-Betrieb ist als Berufserfahrung in leitender Stellung für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO zu berücksichtigen.*)
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IBRRS 2015, 2162
Beruf, Handwerk und Gewerbe
VG Karlsruhe, Urteil vom 20.05.2015 - 7 K 2232/13
Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die die Bewertungen des Meisterprüfungsprojekts und des Fachgesprächs durchgeführt haben, müssen auch an der abschließenden Entscheidung des Meisterprüfungsausschusses über die Noten sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt beteiligt sein, weil sie aufgrund ihrer (Vor)Bewertung eine Berichterstatterfunktion für die übrigen, an der Vorbewertung nicht beteiligten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses erfüllen. Der Meisterprüfungsausschuss ist nicht an die zur Vorbereitung seiner Beschlussfassung erstellten Bewertungen gebunden (a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 31.01.1995 - 14 S 2867/93, und vom 16.12.1993 - 14 S 179/93).*)
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IBRRS 2015, 1005
Versicherungsrecht
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2015 - 12 U 477/14
Zur Bedeutung des § 5 HandWO bei der Bestimmung des Deckungsbereichs in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Handwerkbetriebs.*)
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IBRRS 2015, 0659
Beruf, Handwerk und Gewerbe
LG Magdeburg, Urteil vom 10.12.2014 - 36 O 89/14
Ein (Klein-)Unternehmer, der hinsichtlich Malerarbeiten nicht über die erforderliche Handwerksrolleneintragung verfügt, darf unter der Überschrift "Ihr Partner für Haus und Garten" keine Werbung für die Durchführung von Malerarbeiten machen.
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IBRRS 2015, 0457
Öffentliches Recht
VG Hamburg, Beschluss vom 12.02.2015 - 11 K 1977/14
Zum Anwendungsbereich und zur Rechtsfolge des § 12 GewO bei Eintritt der Voraussetzungen nach Erlass des (Gewerbeuntersagungs-) Ausgangsbescheids aber vor Erlass des Widerspruchsbescheids.*)
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Online seit 2014
IBRRS 2014, 2628
Beruf, Handwerk und Gewerbe
OVG Niedersachsen, Urteil vom 08.09.2014 - 7 LB 93/13
1. Die Ausübung eines Gewerbes ist wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass keine Unzuverlässigkeit mehr vorliegt. Diese Entscheidung fordert wie die Gewerbeuntersagung eine Prognose über die Zuverlässigkeit des Antragstellers nach Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit.
2. Eine auf Tatsachen gestützte günstige Prognose für die künftige selbständige gewerbliche Tätigkeit kann nicht gestellt werden, wenn die Gewerbeausübung aufgrund der Verletzung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten untersagt wurde und der Antragsteller die Abgaberückstände über die Jahre hinweg nicht abgetragen hat, sondern sie sogar noch angewachsen sind.
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IBRRS 2014, 1769
Beruf, Handwerk und Gewerbe
BVerwG, Urteil vom 09.04.2014 - 8 C 50.12
1. Es stellt keine unverhältnismäßige Beschränkung der Grundrechte auf Berufsfreiheit dar, den selbstständigen handwerksmäßigen Betrieb eines Malers und Lackierers im stehenden Gewerbe von der Eintragung in die Handwerksrolle abhängig zu machen.*)
2. Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass Gewerbetreibenden mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Qualifikation die Ausübung eines Handwerks in Deutschland unter teilweise anderen Voraussetzungen ermöglicht wird.*)
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IBRRS 2014, 1737
Beruf, Handwerk und Gewerbe
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.03.2014 - 4 U 153/12
1. Die zum Kernbereich des Straßenbaus gehörenden Tätigkeiten sind nicht der Ausführung durch einen auf dem Gebiet des Garten- und Landschaftsbaus tätigen und nicht mit dem Straßenbauerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbetreibenden entzogen.
2. Steht das Anlegen von Wegen und Plätzen im Zusammenhang mit landschaftsgärtnerisch geprägten Anlagen, gehören Wege und Plätze unabhängig vom dabei verwendeten Material einschließlich Unterbau und Nebenarbeiten dann zum Berufsbild des Garten- und Landschaftsbauers, sind typischer Bestandteil in einer derartigen Anlage und können auch vom Landschaftsgärtner ausgeführt werden.
3. Wann eine landschaftsgärtnerische Prägung vorliegt, ist anhand des Gesamtcharakters der Anlage, nach ihrem äußeren Erscheinungsbild zu beurteilen.
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IBRRS 2014, 1323
Architekten und Ingenieure
EuGH, Urteil vom 30.04.2014 - Rs. C-365/13
Art. 21 und 49 Richtlinie 2005/36/EG sind dahin auszulegen, dass sie dem Aufnahmemitgliedstaat verwehren, für die Erlaubnis zur Ausübung des Architektenberufs vom Inhaber einer im Herkunftsmitgliedstaat erlangten Berufsqualifikation im Sinne von Anhang V Nr. 5.7.1 oder VI dieser Richtlinie die Absolvierung eines Praktikums oder den Nachweis zu verlangen, dass er eine dem gleichwertige Berufserfahrung besitzt.
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IBRRS 2014, 0564
Rechtsanwälte und Notare
BVerfG, Beschluss vom 14.01.2014 - 1 BvR 236/12
1. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung von Rechts- und Patentanwälten verletzen Regelungen das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit sie zugunsten einer der beteiligten Berufsgruppen deren Anteils- und Stimmrechtsmehrheit (hier: § 59e Abs. 2 Satz 1 BRAO und § 52e Abs. 2 Satz 1 PAO) sowie deren Leitungsmacht (hier: § 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO und § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO) und Geschäftsführermehrheit (hier: § 59f Abs. 1 Satz 2 BRAO) vorschreiben und bei einer Missachtung eine Zulassung als Rechtsanwalts- oder Patentanwaltsgesellschaft ausschließen.*)
2. Eine Vorgesellschaft kann den Schutz der Berufsfreiheit für sich jedenfalls insoweit in Anspruch nehmen, als ihre Funktion als notwendige Vorstufe für die erstrebte Kapitalgesellschaft dies erfordert.*)
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IBRRS 2014, 0563
Rechtsanwälte und Notare
BVerfG, Beschluss vom 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11
1. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung von Rechts- und Patentanwälten verletzen Regelungen das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit sie zugunsten einer der beteiligten Berufsgruppen deren Anteils- und Stimmrechtsmehrheit (hier: § 59e Abs. 2 Satz 1 BRAO und § 52e Abs. 2 Satz 1 PAO) sowie deren Leitungsmacht (hier: § 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO und § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO) und Geschäftsführermehrheit (hier: § 59f Abs. 1 Satz 2 BRAO) vorschreiben und bei einer Missachtung eine Zulassung als Rechtsanwalts- oder Patentanwaltsgesellschaft ausschließen.*)
2. Eine Vorgesellschaft kann den Schutz der Berufsfreiheit für sich jedenfalls insoweit in Anspruch nehmen, als ihre Funktion als notwendige Vorstufe für die erstrebte Kapitalgesellschaft dies erfordert.*)
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IBRRS 2014, 0370
Architekten und Ingenieure
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2013 - L 1 KR 225/11
Ein Innenarchitekt ist kein Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes auch wen er primär für Entwurfserstellungen bezahlt wird.*)
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IBRRS 2014, 0062
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 9/13
Die für die Besetzung einer Notarstelle zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft ist aufgrund ihrer Organisationsgewalt grundsätzlich berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen zu beenden. Fällt der für die Besetzung in Aussicht genommene Bewerber weg, muss die Stelle nicht mit einem zuvor ausgefallenen Bewerber besetzt werden, der die Mindestverweildauer am bisherigen Amtssitz nicht erfüllt.*)
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Online seit 2013
IBRRS 2013, 4281
Beruf, Handwerk und Gewerbe
BGH, Urteil vom 18.09.2013 - I ZR 183/12
1. Die Bestimmung des § 34d GewO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.*)
2. Die Regelung in § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach die Erlaubnispflicht davon abhängt, dass der Vermittler gewerbsmäßig tätig wird, ist ungeachtet dessen unionsrechtskonform, dass sie in der Richtlinie 2002/92/EG keine unmittelbare Entsprechung hat.*)
3. Die Bestimmung des § 194 Abs. 1a SGB V enthält keine den § 34d GewO verdrängende speziellere Regelung.*)
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IBRRS 2013, 3275
Beruf, Handwerk und Gewerbe
BGH, Urteil vom 17.07.2013 - I ZR 222/11
1. Werden in einem Geschäftslokal Dienstleistungen angeboten, erwartet der Verkehr nicht unbedingt, dass diese Leistungen sofort bei Erscheinen des Kunden im Geschäftslokal erbracht werden können. Vielmehr geht der Verbraucher in vielen Fällen davon aus, dass die angebotene Dienstleistung auch dann, wenn das Geschäftslokal geöffnet ist, nur nach vorheriger Terminvereinbarung erbracht wird.*)
2. Die Vorschriften der Handwerksordnung stellen, soweit sie eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen gewährleisten sollen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.*)
3. Es verstößt nicht gegen das Gebot der Meisterpräsenz, wenn ein Hörgeräteakustiker-Meister zwei Betriebe in benachbarten Städten betreut und jeweils einen halben Tag in dem einen und den anderen halben Tag in dem anderen Geschäft anwesend ist. Die Geschäfte dürfen in einem solchen Fall auch in der Zeit der Abwesenheit des Meisters offengehalten werden, um beispielsweise Termine mit in das Ladenlokal kommenden Kunden zu vereinbaren, Ersatz- und Verschleißteile wie etwa Batterien für Hörgeräte abzugeben und ähnliche Leistungen zu erbringen, die nicht notwendig die Anwesenheit eines Meisters erfordern.*)
Volltext
IBRRS 2013, 2820
Handels- und Gesellschaftsrecht
BGH, Urteil vom 10.01.2013 - I ZR 190/11
1. Das Merkmal des "objektiven Zusammenhangs" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern. Deshalb fehlt einer mangelhaften oder sonst nicht vertragsgemäßen Leistung als solche die Qualität einer geschäftlichen Handlung, so dass Schlecht- oder Nichtleistungen eines Unternehmers zwar vertragliche Rechte des Kunden begründen können, aber keinen lauterkeitsrechtlichen Verstoß darstellen.*)
2. Allerdings kann die Grenze zu einer an § 5 Abs. 1 UWG zu messenden geschäftlichen Handlung dann überschritten sein, wenn der Unternehmer mit dieser auf eine Übervorteilung des Kunden abzielt und von vornherein nicht gewillt ist, sich an seine Ankündigungen zu halten. In diesem Fall dient die Täuschung über die Schlechtleistung dem Abschluss des Vertrages und wird als Mittel im Wettbewerb um Kunden eingesetzt (Fortführung von BGH, GRUR 1987, 180, 181 Ausschank unter Eichstrich II).*)
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IBRRS 2013, 1937
Öffentliches Recht
BVerfG, Beschluss vom 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 1555
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 04.03.2013 - NotSt(Brfg) 1/12
1. Zur Zuständigkeit für die Ahndung des Verstoßes eines Anwaltsnotars gegen das Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO und damit einhergehender Verletzung der Neutralitätspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BNotO.*)
2. Nimmt ein Notar eine von § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO erfasste Beurkundung vor, ist von einem Übergewicht der anwaltlichen Pflichtverletzung im Verhältnis zum gleichzeitig verwirklichten Amtspflichtenverstoß als Notar auszugehen, so dass notarielle Disziplinarmaßnahmen im Regelfall nicht in Betracht kommen. Dasselbe gilt, wenn der Anwaltsnotar als Prozessbevollmächtigter tätig wird, nachdem er eine Beurkundung vorgenommen hat.
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IBRRS 2013, 0998
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 31.01.2013 - AnwZ (Brfg) 61/12
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.
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IBRRS 2013, 0903
Architekten und Ingenieure
EuGH, Urteil vom 21.02.2013 - Rs. C-111/12
Die Art. 10 und 11 Richtlinie 85/384/EWG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach Personen, die über einen von einem anderen Mitgliedstaat als dem Aufnahmemitgliedstaat erteilten Befähigungsnachweis verfügen, der Zugang zu den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur gewährt und ausdrücklich in Art. 11 der Richtlinie aufgeführt ist, im Aufnahmemitgliedstaat nur dann Tätigkeiten in Bezug auf Gebäude von künstlerischer Bedeutung ausüben dürfen, wenn sie, gegebenenfalls im Rahmen einer speziellen Überprüfung der beruflichen Eignung, nachweisen, dass sie über besondere Qualifikationen im Kulturgüterbereich verfügen.*)
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Online seit 2012
IBRRS 2012, 4653
Prozessuales
OLG Brandenburg, Urteil vom 04.10.2012 - 12 U 39/12
1. Bei der Bestimmung des Vertragstyps kommt es maßgeblich darauf an, auf was sich die Parteien einigen wollen. Enthält ein Vertrag werkvertragstypische Nachbesserungspflichten, spricht dies für das Vorliegen eines Werkvertrags.
2. Auch wenn bestimmte Leistungen üblicherweise im Stundenlohn vergütet werden, ändert eine Pauschalpreisvereinbarung nicht zwangsläufig den Charakter des Vertragstyps.
3. Eine Mängelrüge muss derart konkret und substantiiert sein, dass der Unternehmer die Möglichkeit hat, sich dagegen zu verteidigen.
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IBRRS 2012, 4472
Bauvertrag
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2012 - 21 U 74/10
1. Bei Dachdeckerarbeiten unter Verwendung von Heißbitumen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr aufgrund der Beschaffenheit des Daches (hier: papierkaschierter, leicht entflammbarer Dämmstoff) besteht, hat der Dachdecker besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Er muss die Beschaffenheit des gesamten Daches untersuchen und dafür Sorge tragen, dass keine heißen Bitumentropfen auf den leicht entflammbaren Dämmstoff tropfen können. Unterlässt er dies und kommt es bei den Arbeiten zu einem Brand, ist der Dachdecker zum Schadenersatz verpflichtet.
2. Hat der Hauseigentümer keine Kenntnis von der Dachbeschaffenheit, muss er sich vor Vergabe von gefährlichen Arbeiten diese Kenntnis verschaffen, um gegebenenfalls Vorkehrungen gegen drohende Schäden treffen zu können. Kommt er dem nicht nach, trifft ihn im Schadensfall ein Mitverschulden.
IBRRS 2012, 4455
Bauvertrag
OLG Koblenz, Beschluss vom 09.03.2011 - 2 U 363/10
Vereinbaren die Parteien die Herstellung von Kunststoffteilen in einem kostengünstigeren Spritzgussverfahren anstatt in einem kostenintensiveren TSG-Verfahren (thermoplastischer Schaumguss), ist der Besteller der Leistung nicht berechtigt, die Abnahme der Leistung zu verweigern, weil die gelieferten Teile optisch sichtbare Einfall- und Fließstellen aufweisen.*)
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IBRRS 2012, 2639
Rechtsanwälte und Notare
AGH Berlin, Urteil vom 27.03.2012 - I AGH 12/11
Das Strafvollzugsrecht ist "besonderes Verwaltungsrecht" im Sinne des § 8 Nr. 2 FAO.*)
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IBRRS 2012, 1444
Bauvertrag
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2012 - 8 U 172/10
An den Inhalt einer Mängelrüge nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist es, wenn das Schreiben so abgefasst ist, dass der Auftragnehmer erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und dass von ihm Abhilfe erwartet wird.
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IBRRS 2012, 1260
Rechtsanwälte und Notare
LG Köln, Urteil vom 15.11.2011 - 5 O 344/10
Ein Rechtsanwalt darf einen Kollegen nicht als "Winkeladvokat" bezeichnen. Dies ist ehrverletzend.
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