Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
287 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2006, 1333
Architekten und Ingenieure
VG Köln, Urteil vom 09.02.2006 - 1 K 4613/05
Zur Frage der Ordnungsgemäßheit der Heranziehung zu Kammerbeiträgen.
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IBRRS 2006, 1248
Architekten und Ingenieure
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2006 - 4 A 4376/04
1. Das Recht zur Führung der gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung "Ingenieur" und die Kammermitgliedschaft sind Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung der Bauvorlageberechtigung.
2. Der Geltendmachung der Erteilung trotz bevorstehender Löschung als Kammermitglied steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
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IBRRS 2006, 1104
Architekten und Ingenieure
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2005 - 12 U 150/05
1. Beantragt der Versicherungsnehmer eine Berufshaftpflichtversicherung, die ein nach den Bedingungen generell ausgeschlossenes Risiko einbezieht, so kommt eine solche Versicherung zustande, wenn der Versicherungsschein unter Bezugnahme auf die Bedingungen den Einschluss nicht aufführt, die Abweichung vom Antrag jedoch nicht deutlich macht.*)
2. Zur Darlegungs- und Beweislast für einen den Versicherungsschutz in der Berufhaftpflichtversicherung ausschließenden wissentlichen Pflichtenverstoß.*)
IBRRS 2006, 1050
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 26.01.2006 - IX ZR 106/05
a) Verpflichtet sich eine Sozietät zur Erbringung steuerberatender Leistungen, ist der Vertrag jedenfalls dann nichtig, wenn nicht sämtliche Sozien zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt sind.
b) Ein EU-Bürger, der in Deutschland keine Zulassung als Steuerberater hat, ist nicht deswegen zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt, weil er mit einem deutschen Steuerberater im Inland eine Sozietät gegründet hat.
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IBRRS 2006, 1011
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 28.11.2005 - NotZ 30/05
1. Die Rücknahme einer Ausschreibung von Notarstellen ist nur eine verwaltungstechnische Maßnahme ohne Regelungscharakter mit Außenwirkung. Sie kann daher im Rahmen des § 111 BNotO nicht Gegenstand eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags sein. Für einen darauf gerichteten - allgemeinen - Leistungsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.*)
2. Gegen den Abbruch eines Besetzungsverfahrens ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 Abs. 1 BNotO statthaft.*)
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IBRRS 2006, 0946
Architekten und Ingenieure
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2006 - 6s E 1083/03.S
Ein von einem Architekten begangenes außerberufliches Fehlverhalten stellt, auch wenn es den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, nicht ohne weiteres eine Berufspflichtverletzung dar. Eine Berufspflichtverletzung ist in der Regel aber bei vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sind, anzunehmen.*)
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IBRRS 2006, 0475
Verbraucherrecht
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.12.2005 - 19 U 57/05
Die formularmäßig bestimmte Vergütungspflicht von Kostenvoranschlägen ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der - mit der Schuldrechtsreform neu eingefügten - Regelung des § 632 Abs. 3 BGB nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Kunden deshalb unangemessen.*)
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IBRRS 2006, 0363
Beruf, Handwerk und Gewerbe
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 - 4 A 2432/03
Die Handwerkskammer kann durch Vorschriften im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HwO die Befugnis einer Handwerksinnung zur Durchführung überbetrieblicher Unterweisung von einer von ihr nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilenden Genehmigung abhängig machen.*)
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IBRRS 2006, 0358
Rechtsanwälte und Notare
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.01.2006 - 8 LC 56/05
Nach der Satzung für das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist ein berufsunfähiges Mitglied bislang nicht verpflichtet, sich Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit zu unterziehen.*)
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IBRRS 2006, 0005
Versicherungen
OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.2005 - 10 U 1366/04
Satzungsgemäße Tätigkeit im Sinne der Einleitung der allgemeinen Versicherungsbedingungen für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern ist nicht nur die Tätigkeit im öffentllich-rechtlichen Bereich zur unmittelbaren Erfüllung der in § 91 Handwerksordnung niedergelegten Aufgaben sondern auch die privatrechtlichen Hilfsgeschäfte, welche die Klägerin abschließen muss, um ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben erfüllen zu können.*)
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Online seit 2005
IBRRS 2005, 3639
Architekten und Ingenieure
OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2004 - 4 U 140/03
Ein Ingenieur ist nicht gehindert, auf seinem Briefbogen als "Diplom-Ingenieur (TU) für Architektur und Stadtbau" zu firmieren, auch wenn er nicht Mitglied der Architektenkammer ist.
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IBRRS 2005, 3562
Bauvertrag
OLG Köln, Urteil vom 06.08.1999 - 19 U 176/98
Die Verpflichtung eines Unternehmers zur Aushändigung von Unternehmerbescheinigungen
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IBRRS 2005, 3559
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 08.11.2005 - KZR 37/03
1. Zu der vom grundrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit umfassten wirtschaftlichen Verwertung der beruflich erbrachten Leistung gehört bei bedeutsamen Sportereignissen die Verwertung der Möglichkeit, das sportliche Ereignis in Bild und Ton unmittelbar oder mittelbar mitzuerleben. Als Rechtsposition, mit deren Hilfe der Berechtigte Dritte von der unentgeltlichen Wahrnehmung des von ihm veranstalteten Spiels ausschließen kann, sichert das Hausrecht die Verwertung der beruflich erbrachten Leistung und nimmt damit an deren verfassungsrechtlicher Gewährleistung teil.
2. Es stellt weder eine unbillige Behinderung noch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn der marktbeherrschende Veranstalter eines Sportereignisses (hier: Fußballspiel der 1. oder 2. Bundesliga) einem Hörfunkveranstalter den Zutritt zum Spiel und die Hörfunkberichterstattung aus dem Stadion nur gegen Zahlung eines Entgelts für die Gestattung der Hörfunkberichterstattung gewährt.*)
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IBRRS 2005, 3542
Beruf, Handwerk und Gewerbe
BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 - 1 BvR 1730/02
1. Zu der Frage, ob die Regelungen der alten Handwerksordnung zum Meisterzwang verfassungsgemäß waren.
2. Bereits vor der Novellierung der Handwerksordnung zum Jahr 2004 war die Ausnahmeregelung des § 8 HandwO a.F. über die Eintragung in die Handwerksrolle ohne Meisterprüfung großzügig anzuwenden.
IBRRS 2005, 3451
Verbraucherrecht
BGH, Urteil vom 05.10.2005 - VIII ZR 382/04
1. Eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich zum Warenpreis anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel kann erfolgen, ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer - auf der für die Bestellung eingerichteten Internetseite unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs erscheinenden - "Bestell-Übersicht" neben dem Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen werden müssen.*)
2. Die Klausel "Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versandhandel verstößt gegen das Transparenzgebot.*)
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IBRRS 2005, 3408
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 13.10.2005 - 3 StR 385/04
Die Befugnis eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen (oder zahnärztlichen) Berufs in Deutschland (§ 2 Abs. 3 BÄO, § 1 Abs. 2 ZHG) wird durch das Ruhen einer ihm etwa erteilten deutschen Approbation nicht berührt.*)
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IBRRS 2005, 3402
Architekten und Ingenieure
OLG Celle, Urteil vom 11.10.2005 - 14 U 65/05
Ein Architekt, der in einem Zeitraum von 10 Jahren ein Haus kauft und saniert sowie 3 weitere 6-Familien-Häuser mit langfristiger Finanzierung errichtet und dann vermietet, wodurch er eine Altersvorsorge schaffen will, übt dadurch noch keinen Gewerbebetrieb aus. Arbeiten eines Bauunternehmers an dem sanierten Haus sind daher nicht für den Gewerbebetrieb des Architekten erfolgt, so dass die 2jährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. gilt.*)
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IBRRS 2005, 3343
Rechtsanwälte und Notare
BVerfG, Beschluss vom 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04
1. Es begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein Notar, der die Mindestverweildauer nicht erfüllt hat, bei einer landesinternen Bewerbung nicht in die Auswahlentscheidung, die auf die fachliche und persönliche Eignung abstellt, einbezogen wird.
2. Stimmt bei einer länderübergreifenden Bewerbung das abgebende Land der Amtssitzverlegung unter Hinweis auf die nicht erfüllte Mindestverweildauer nicht zu, so ist das aufnehmende Land von Verfassungs wegen nicht gehindert, dem bei der Besetzung einer Notarstelle Rechnung zu tragen.
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IBRRS 2005, 3295
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2005 - 21 U 131/04
Scheidet ein Architekt nach Abschluss der Leistungsphase 5 aus einer GbR aus und wird das Architekturbüro von dem verbleibenden Nicht-Architekten alleine fortgeführt, muss dieser den Bauherrn nicht über seine fehlende Architekteneigenschaft aufklären.
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IBRRS 2005, 3294
Architekten und Ingenieure
BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 1 BvR 82/03
Die Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze bei sog. schwarzen Wettbewerben kann nicht von den Architektenkammern verfolgt werden.
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IBRRS 2005, 3141
Steuerrecht
OLG Naumburg, Urteil vom 12.07.2005 - 1 U 8/05
1. Ein Steuerberater, der einen Mandanten in Fragen gesellschaftsrechtlicher Gestaltung berät (hier: Rat zur Übernahme der Notgeschäftsführung durch einen Angestellten einer GmbH), verstößt gegen Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG, weil diese Rechtsberatung nicht zum Wirkungskreis eines Steuerberaters i.S.v. Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG gehört. Für Vermögensschäden, die im Rahmen einer unerlaubten Rechtsberatung auf Grund eines Beratungsfehlers entstehen, haftet der Berater nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG.*)
2. Wer unerlaubt Rechtsrat erteilt, muss sich mindestens an dem Verschuldensmaßstab messen lassen, der für zugelassene Rechtsanwälte gilt, und darf nicht privilegiert werden, weil er die fachlichen Voraussetzungen für eine Rechtsberatung nicht besitzt.*)
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IBRRS 2005, 3001
Bauvertrag
EuGH, Urteil vom 26.05.2005 - Rs. C-536/03
Es verstößt gegen Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, wenn im Nenner des Bruches zur Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs der Wert der noch nicht abgeschlossenen Arbeiten berücksichtigt wird, die von einem Steuerpflichtigen bei der Ausübung einer Tätigkeit im Bauhandwerk ausgeführt werden, sofern dieser Wert nicht Übertragungen von Gegenständen oder Dienstleistungen entspricht, die der Steuerpflichtige bereits erbracht hat oder für die Bauabrechnungen erteilt oder Anzahlungen vereinnahmt wurden.*)
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IBRRS 2005, 2645
Architekten und Ingenieure
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.08.2005 - 8 LA 243/04
1. Die gesonderte Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO i.d. F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes ab dem 1. September 2004 auch dann beim Oberverwaltungsgericht einzureichen, wenn das angefochtene Urteil mit einer abweichenden, § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO a. F. entsprechenden Rechtsmittelbelehrung vor dem 1. September 2004 verkündet worden ist. Eine solche Rechtsmittelbelehrung ist mit dem 1. September 2004 nicht unrichtig i. S.d. § 58 Abs. 2 VwGO geworden. Dem Rechtsmittelführer, der entsprechend der überholten Rechtsmittelbelehrung die gesonderte Begründung des Zulassungsantrages noch fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht hat, kann jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.*)
2. Wer seinen Beruf als Geschäftsführer in einer GmbH ausübt, an der er zwar zu 25% beteilligt ist, deren Anteile aber mehrheitlich von berufsfremden Personen gehalten werden, kann nicht "eigenverantwortlich" und demnach auch nicht "freischaffend" als Architekt tätig sein.*)
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IBRRS 2005, 2225
Beruf, Handwerk und Gewerbe
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.07.2005 - 12 ME 159/05
1. Die Geltung des Grundsatzes des Förderungsausschlusses bei bestehender gleich- oder höherwertiger beruflicher Qualifikation nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG wird durch die Regelungen über die Förderungsfähigkeit von Maßnahmeabschnitten nach §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 AFBG nicht eingeschränkt.*)
2. Der Abschluss als Betriebswirt (HWK) ist im Hinblick auf den Meistertitel mindestens gleichwertig im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG.*)
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IBRRS 2005, 1970
Architekten und Ingenieure
AG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2005 - 301 OWi 20 Js 3646/04
Die Landesgesetze zum Schutz unter anderem der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" sehen keinen Bestandsschutz für die Verwendung dieser Bezeichnung vor. Deshalb können sich Personen, die nicht in die Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen eines Bundeslandes eingetragen sind, auch nicht darauf berufen, diese Berufsbezeichnung schon vor In-Kraft-Treten der Gesetze geführt zu haben.
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IBRRS 2005, 1784
Beruf, Handwerk und Gewerbe
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.05.2005 - 8 ME 52/05
Zu den Voraussetzungen für die sofort vollziehbare Untersagung eines Zimmererhandwerksbetriebes und die Androhung, die Betriebsräume zu schließen.*)
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IBRRS 2005, 1501
Architekten und Ingenieure
AG Essen, Urteil vom 18.06.2004 - 40 OWi 40 Js 1539/03-852/03
Die Landesgesetze zum Schutz unter anderem der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" sehen keinen Bestandsschutz für die Verwendung dieser Bezeichnung vor. Deshalb können sich Personen, die nicht in die Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen eines Landes eingetragen sind, auch nicht darauf berufen, diese Berufsbezeichnung schon vor In-Kraft-Treten der Gesetze geführt zu haben.
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IBRRS 2005, 1377
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 22.02.2005 - XI ZR 41/04
Eine GmbH, die rechtsberatend tätig wird, bedarf auch dann einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, wenn ihr Geschäftsführer als Rechtsanwalt zugelassen ist.*)
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IBRRS 2005, 1361
Architekten und Ingenieure
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2005 - 4 A 3235/03
Ein Handwerksmeister, dem vom Europäischen Institut für Technologie und Ökonomie (EIT), Belgien, die Qualifikation "Berufsingenieur - Bauingenieurwesen" verliehen wurde, darf in Deutschland nicht ohne die nach deutschem Recht geforderten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Beratender Ingenieur" führen.
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IBRRS 2005, 1335
Architekten und Ingenieure
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2005 - 4 A 2335/03
Sehr geehrte ibr-online-Nutzer,
bei dieser Entscheidung hat mal wieder der Fehlerteufel zugeschlagen. Das Aktenzeichen muss richtig lauten:
4 A 3235/03
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IBRRS 2005, 1221
Architekten und Ingenieure
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2001 - 19 A 5182/00
1. Weder die Richtlinie 89/48/EWG noch das sonstige europäische Recht verlangen eine vorbehaltlose Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Diplomen.
2. Die Urkunde des in Belgien ansässigen Europäischen Institutes für Technologie und Ökonomie ist kein Diplom im Sinne Art. 1a Richtlinie 89/48/EWG, weil sich ihr nicht entnehmen lässt, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat.
3. Die Urkunde ist auch nicht gemäß Art. 1a Satz 2 Richtlinie 89/48/EWG einem Diplom im Sinne des Satz 1 gleichgestellt.
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IBRRS 2005, 1196
Beruf, Handwerk und Gewerbe
BVerwG, Urteil vom 19.01.2005 - 6 C 10.04
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die dem Grunde nach der Gewerbesteuerpflicht unterliegt und im Kammerbezirk eine Betriebsstätte hat, ist Mitglied der Industrie- und Handelskammer, auch wenn ihr Unternehmensgegenstand ausschließlich in der Verwaltung eigenen Vermögens besteht.*)
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IBRRS 2005, 0847
Beruf, Handwerk und Gewerbe
BGH, Urteil vom 21.04.1998 - VI ZR 196/97
a) Ein Reiseunternehmen kann nicht schon wegen seiner Berechtigung, eine Appartement-Anlage mit Kunden zu belegen, unter dem Blickpunkt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb die Ausstrahlung nicht genehmigter Filmaufnahmen aus dieser Anlage ohne Rücksicht auf deren Inhalt mit der Begründung untersagen, daß es sich um eine unzulässige Verbreitung von Betriebsinterna handele.*)
b) Zu den Voraussetzungen eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs gegen eine inhaltlich nicht näher bekannte Berichterstattung über gewerbliche Leistungen und zur Abwägung gegenüber Art. 5 Abs. 1 GG.*)
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IBRRS 2005, 0533
Rechtsanwälte und Notare
BVerwG, Urteil vom 27.10.2004 - 6 C 30.03
Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG enthält eine abschließende Aufzählung der für die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in Betracht kommenden Sachbereiche; eine Erlaubnis für die Insolvenzberatung ist nicht zulässig. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.*)
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IBRRS 2005, 0073
Beruf, Handwerk und Gewerbe
AG München, Urteil vom 14.02.1992 - 1121 C 37153/91
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2005, 0051
Beruf, Handwerk und Gewerbe
OVG Brandenburg, Urteil vom 22.06.2004 - 2 A 394/02
1. Bei einer Klage gegen die Heranziehung zu Mitgliedsbeiträgen einer Handwerkskammer ist die gerichtliche Kontrolle der nach dem Haushaltsplan umzulegenden Kosten durch die Spielräume eingeschränkt, die der Kammer bei der Gestaltung und Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Aufgabenwahrnehmung und der damit verbundenen Verausgabung von Kosten zustehen. Nicht jeder Ansatz nicht deckungsfähiger Kosten führt zu einem Verstoß gegen § 113 Abs. 1 Satz 1 HwO, sondern nur ein Beitrag, dem eine unter Berücksichtigung des Willkürverbots und des Äquivalenzprinzips nicht mehr vertretbare Überschreitung der ansatzfähigen Kosten zugrunde liegt.*)
2. Eine Betätigung im Hotel- und Gaststättengewerbe gehört grundsätzlich nicht zu den gesetzlichen Aufgaben einer Handwerkskammer.*)
3. Die Bekanntmachung einer Änderung der Kammersatzung (Neufassung) im Amtlichen Anzeiger Brandenburg (Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg) ist keine Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg (Bestätigung der Rechtsprechung des 1. und des 3. Senats des erkennenden Gerichts, Beschlüsse vom 2. Oktober 2002 - 3 D 81/00.NE - LKV 2003, 92 und vom 23. Oktober 2002 - 1 A 147/02.Z - LKV 2003, 521), reicht aber für die Bekanntmachung im amtlichen Organ der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde im Sinne von § 105 Abs. 4 HwO i. d. F. vor Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) auch dann aus, wenn in der Kammersatzung neben der Satzungsveröffentlichung im Bekanntmachungsorgan der Handwerkskammer auf die Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg und nicht im Amtlichen Anzeiger abgestellt wird; der betreffende Satzungshinweis ist nämlich nur nachrichtlicher Natur und entbindet nicht von der Obliegenheit, den Bekanntmachungsanforderungen des § 105 Abs. 4 HwO auch außerhalb der Satzung (weiter) nachzugehen.*)
4. Der gegen einen Bezirksschornsteinfegermeister als beliehenen Unternehmer gerichtete Beitragsbescheid einer Handwerkskammer ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beitrag nicht oder nicht völlig bei der Kalkulation der Kehrgebühren durch das zuständige Ministerium berücksichtigt wird.*)
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IBRRS 2005, 0041
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 30.11.2004 - X ZR 43/03
Der Werkunternehmer, der das Werk arbeitsteilig herstellen läßt, muß die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Werk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterläßt er dies und wäre der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers wie bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Das gilt unabhängig davon, ob der Werkvertrag ein Bauwerk oder ein anderes Werk betrifft (Fortführung von BGHZ 117, 318).*)
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Online seit 2004
IBRRS 2004, 3894
Beruf, Handwerk und Gewerbe
BGH, Beschluss vom 28.10.2004 - III ZR 294/03
Zum gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht durch ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht.*)
Zur Frage, ob ein deutscher Steuerberater, der die juristischen Staatsprüfungen abgelegt hat und in Italien als Revisore Contabile (Pflichtprüfer für Rechnungslegungsunterlagen) zugelassen ist, ohne Ablegung einer Eignungsprüfung in Deutschland zum Wirtschaftsprüfer zuzulassen ist.*)
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IBRRS 2004, 3686
Rechtsanwälte und Notare
OLG Naumburg, Urteil vom 23.01.2004 - 1 AGH 20/03
1. Die Rechtsanwaltskammer muss, bevor sie die Zulassung eines Anwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Nichtunterhaltens der Berufshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO) widerruft, nicht die einmonatige Nachhaftungsfrist gemäß § 158 c Abs. 2 S. 2 VVG abwarten.*)
2. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist erfüllt, wenn die Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts nicht mehr besteht. Ob den vorläufigen Insolvenzverwalter, der für den Anwalt bestellt worden ist, ein Verschuldensvorwurf trifft, weil er eine Weiterzahlung der Haftpflichtversicherungsprämie abgelehnt hat, unterliegt hingegen nicht der Prüfungskompetenz der Rechtsanwaltskammer.*)
3. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist nicht im Nachhinein zweifelsfrei wieder entfallen, wenn der Anwalt und das Versicherungsunternehmen darüber streiten, ob eine neue Berufshaftplichtversicherung wirksam begründet worden ist oder nicht.*)
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IBRRS 2004, 3482
Architekten und Ingenieure
VG Arnsberg, Urteil vom 06.10.2004 - 1 K 1111/04
Zu der Frage, unter welchen Bedingungen der Abschluss "Master of Science Civil Engeneering" zum Tragen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt.
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IBRRS 2004, 3481
Architekten und Ingenieure
VG Arnsberg, Urteil vom 06.10.2004 - 1 K 1472/02
1. Als weitere eigenständige Voraussetzung der Bauvorlageberechtigung ist - neben der Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer und der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit - die Angehörigkeit zur Fachrichtung Bauingenieurwesen zu fordern.
2. Um „als Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen" Mitglied der Ingenieurkammer zu sein, reicht es nicht aus, dass der Antragsteller gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BauKaG-NW mit der Fachrichtung „Bauingenieurwesen" in der Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist. Vielmehr muss der Antragsteller tatsächlich Angehöriger dieser Fachrichtung im Sinne von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauO-NW sein.
3. Diese Norm ist so zu verstehen, dass der Antragsteller tatsächlich die Berechtigung nach §§ 1 bis 3 des Ingenieurgesetzes (IngG-NW) haben muss, die Berufsbezeichnung „Ingenieur" zu führen, und dass diese Berechtigung in den Fällen des §§ 1 und 2 IngG-NW auf einem Hochschulstudium in der Fachrichtung Bauingenieurwesen und in den Fällen des § 3 IngG-NW auf einer entsprechenden praktischen Tätigkeit beruht.
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IBRRS 2004, 3027
Öffentliches Recht
OLG Köln, Urteil vom 11.06.1999 - 6 U 22/99
1. Die Abgabe eines Angebots für die Anlage einer Kleinkläranlage eines Privathauses durch einen Garten- und Landschaftsbauer stellt keinen Verstoß gegen § 1 der Handwerksordnung dar, wenn die von ihm angebotene Leistung landschaftsgärtnerisch geprägt ist, Das ist der Fall. wenn die Arbeiten im Gartenbereich eines Privathauses das Ab- und Auftragen von Mutterboden, der Lieferung und dem Einbau einer vorgefertigten Kläranlage, die Herrichtung der Klärgrube nebst Zuleitung zum Haus und die Anlage der Drainage beinhalten.*)
2. Die Zugehörigkeit einer Tätigkeit zum Berufsbild eines Handwerks allein reicht nicht aus, sie den Vorschriften der Handwerksordnung zu unterwerfen.*)
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IBRRS 2004, 3026
Bauvertrag
LG Coburg, Urteil vom 03.02.2004 - 11 O 730/03
Der Werkunternehmer haftet für Gesundheitsbeeinträchtigungen des Bestellers nur, wenn er von dessen zur Atemnot führenden Staubempfindlichkeit gewusst und bei der Ausführung der Arbeiten nichts gegen die Schmutzentwicklung unternommen hat.
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IBRRS 2004, 2885
Umwelt und Naturschutz
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2004 - 6 A 10949/04
Können bei einer Veranstaltung die für seltene Störereignisse in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden, darf sie gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz nur gestattet werden, wenn sie als sehr seltenes Ereignis wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz trotz der mit ihr verbundenen Belästigungen den Nachbarn zumutbar ist.*)
Das gilt grundsätzlich für die zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählenden Karnevalsveranstaltungen sowie Musikveranstaltungen aus Anlass einer Kirmes, wenn deren Gesamtzahl – bezogen auf einen Veranstaltungsort – nicht mehr als fünf pro Jahr beträgt. Die im Laufe eines Jahres zu erwartenden sehr seltenen Ereignisse sind auf die Veranstaltungsorte, die sich dafür innerhalb einer Ortsgemeinde, eines Ortsteils oder eines Ortsbezirks in vergleichbarer Weise eignen, aufzuteilen.*)
Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen unter Begrenzung der Immissionsrichtwerte auf 70 dB(A) in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden.*)
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IBRRS 2004, 2664
Architekten und Ingenieure
EuGH, Urteil vom 09.09.2004 - Rs. C-417/02
Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Pflicht aus der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, wenn die Verfahrensdauer des Organs, bei dem eingetragen sein muss, wer in dem Mitgliedstaat den Beruf des Architekten ausüben will, für die Behandlung der Unterlagen und die Eintragung von Gemeinschaftsangehörigen, die Inhaber ausländischer Diplome sind, die aufgrund dieser Richtlinie anerkannt werden müssten, überlang ist.
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IBRRS 2004, 2306
Architekten und Ingenieure
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.08.2002 - 21 A 408/02
1. Für eine gewissenhafte und eigenverantwortliche Berufsausübung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist zu fordern, dass dieser eine ausreichende Versicherung zur angemessen Abdeckung derjenigen Haftungsrisiken abschließt, die mit den aus der öffentlichen Bestellung resultierenden Aufgaben zusammenhängen.*)
2. Ein Verstoß gegen die Berufspflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung berechtigt zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.*)
3. Die Bemessung eines Warnungsgeldes hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Nach der geltenden Gesetzeslage in Schleswig-Holstein besteht kein Raum dafür, das Warnungsgeld dergestalt festzusetzen, dass damit der finanzielle Vorteil aus einer Versicherungsfehlzeit "abgeschöpft" wird.*)
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IBRRS 2004, 2209
Architekten und Ingenieure
VGH Hessen, Beschluss vom 15.06.2004 - 11 TP 1440/04
Einem Architekten, über dessen Vermögen mangels Masse ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden kann, fehlt die für die Eintragung in das Berufsverzeichnis erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs des Architekten (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 10. Mai 1994 - 11 UE 627/93 -).*)
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IBRRS 2004, 2149
Beruf, Handwerk und Gewerbe
OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.1995 - 8 L 2583/93
1. Wesentliches Abgrenzungskriterium für die Frage, ob Wege- und Platzarbeiten zulässigerweise von einem Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus ausgeführt worden sind, ist die (landschafts-)gärtnerische Prägung der Anlage.
2. Die Beurteilung der Frage, ob eine landschaftsgärtnerische Prägung vorliegt, erfordert stets eine prognostische Einschätzung.
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IBRRS 2004, 2148
Beruf, Handwerk und Gewerbe
VG Lüneburg, Urteil vom 10.04.1996 - 5 A 128/91
1. Wege und Plätze sind nicht ohne weiteres Fremdkörper einer landschaftsgärtnerisch geprägten Anlage, sondern können deren typischer Bestandteil sein.
2. Für die Beurteilung der landschaftsgärtnerischen Prägung ist auf den Gesamtcharakter der Anlage abzustellen; unerheblich ist es, ob Erd- und Pflasterarbeiten einerseits und gärtnerische Arbeiten andererseits getrennt ausgeschrieben werden.
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IBRRS 2004, 2031
Beruf, Handwerk und Gewerbe
AG Anklam, Urteil vom 22.07.2002 - 62 OWi 20/01
1. Eine landschaftsgärtnerische Prägung einer öffentlichen Straße ist dann gegeben, wenn zum Beispiel durch Pflanzungen und Einarbeitung von Sitzbänken der Freizeitcharakter der Anlage verdeutlicht wird. Dabei ist eine prognostische Einschätzung durchzuführen unter Zugrundelegung der tatsächlichen Situation, der noch nicht verwirklichten Pläne und der vorhandenen und zukünftigen Vegetation.
2. Weitere Indizien für eine landschaftsgärtnerische Prägung sind die Absichten der Planer, mit der Gestaltung der Anlage störende Verkehrseinflüsse zu reduzieren und eine Verbindung mit der das Bauprojekt umgebenden Anlage herzustellen, um damit z.B. unschöne Umgebungsbebauung zurücktreten zu lassen.
3. Soweit Straßen- und Platzarbeiten auch vom nichthandwerklichen Gewerbe des Garten- und Landschaftsbaus ausgeführt werden können, überschneiden sich die Berufsbilder dieses Gewerbes und des Straßenbauerhandwerks mit der Folge, dass in diesem Bereich dem Handwerk kein Ausschließlichkeitsanspruch zusteht.
4. Handelt es sich nicht um eine typische Anlage des Garten- und Landschaftsbaus, sondern wie hier um eine öffentliche Straße, so ist zu prüfen, ob die Straße unter Berücksichtigung ihrer Umgebung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild Teil einer landschaftsgärtnerisch geprägten Anlage ist.




