Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7754 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2009, 0090
OLG Frankfurt, Urteil vom 01.02.2008 - 4 U 15/07
Trotz Abnahme und Zahlung durch den Bauherrn steht dem Unternehmer gegenüber dem Werklohnanspruch seines Nachunternehmers wegen Mängeln an dessen Leistung ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

IBRRS 2009, 0082

LG Berlin, Urteil vom 17.09.2008 - 23 O 559/07
1. Das gesetzliche Verbot des § 2 Preisangaben- und Preisklauselgesetz betrifft nicht die nach Durchführung der Leistung in einer Nachtragsvereinbarung getroffene Preisanpassung aufgrund bereits abgeschlossener Sachverhalte, sondern ausschließlich Klauseln, mit welchen eine Preisanpassung aufgrund zukünftiger Veränderungen der Preisgrundlagen vereinbart werden.
2. Die Außerachtlassung eines hauptvertraglich vereinbarten Nachlasses im Rahmen einer Nachtragsvereinbarung für die Erhöhung der Lohngleitung führt nicht zur Unwirksamkeit dieser Vereinbarung.

IBRRS 2009, 0081

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2008 - 8 U 61/08
1. Bei sog. "Paketanbietern", die neben Planungs- auch Bauleistungen erbringen, findet die HOAI auch dann keine Anwendung, wenn es nur zur Ausführung von Planungsleistungen kommt und die Bauausführung unterbleibt.
2. Scheitert die Durchführung eines GU-Werkvertrags am Verlust des Eigentums am Baugrundstück durch den Besteller, so liegt ein Fall der Unmöglichkeit der Leistungserbringung auf Seiten des Werkunternehmers vor.
3. Der Übergang vom Vertrauensschadensersatz nach § 648a Abs. 5 BGB auf den Vergütungsanspruch nach § 326 Abs. 2 BGB betrifft einen anderen Streitgegenstand.
4. Die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung. Sie ist daher auch dann zu beachten, wenn der Berufungsbeklagte mit der Anschlussberufung eine zu Unrecht zu seinen Gunsten ergangene erstinstanzliche Entscheidung aufrechterhalten wissen will, indem er die Klage nach einem nach Fristablauf erteilten Hinweis des Berufungsgerichts auf einen anderen Klagegrund stützt.*)
IBRRS 2009, 0077

KG, Urteil vom 08.04.2008 - 21 U 161/06
1. An eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Mängelbeseitigung sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Bestreiten von Mängeln im Prozess durch den Auftragnehmer lässt nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine solche Erfüllungsverweigerung zu.
2. Ein Bauleiter hat regelmäßig keine Stellung inne, aus der zu schließen ist, dass er zur ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der Mängelbeseitigung berechtigt ist.

IBRRS 2009, 0075

LG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2008 - 7 O 112/07
1. Verliert der Besteller einer Werkleistung nach Abschluss des Werkvertrags das Eigentum am Baugrundstück, so kann der Werkunternehmer seinen Anspruch auf Schadensersatz gleichwohl auf § 648a Abs. 5 BGB stützen, wenn die vom Besteller geforderte Sicherheit nicht fristgemäß geleistet wird.
2. Werden im Rahmen eines Werkvertrags über den Abriss eines Gebäudes sowie Neuerrichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auch Architekten- und Ingenieurleistungen erbracht, so ist hierauf die HOAI nicht anzuwenden, wenn das Schwergewicht der vertraglich geschuldeten Leistung bei der Bauausführung liegt.

IBRRS 2009, 0074

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.02.2008 - 8 U 282/06
Wegen des Gebots vertraglicher Einheit ist es unzulässig, bei einem Einheitspreisvertrag allein bei den Nachträgen eine Abrechnung nach Selbstkosten zu vereinbaren.

IBRRS 2009, 0061

BGH, Urteil vom 06.11.2008 - IX ZR 158/07
Eine Hemmung der Verjährung durch Aufnahme von Verhandlungen endet auch dann, wenn die Verhandlungen der Parteien "einschlafen"; die von der Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB a.F. entwickelten Grundsätze sind auf das neue Verjährungsrecht zu übertragen.*)

IBRRS 2009, 0050

OLG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2008 - 7 U 272/07
1. § 17 Nr. 6 VOB/B ist keine Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.*)
2. Zur Haftung des Zwangsverwalters nach § 154 ZVG.*)

IBRRS 2009, 0034

BGH, Beschluss vom 19.11.2008 - X ZR 39/08
1. Wird auf ein vorläufig vollstreckbares Urteil gezahlt und die Klage in zweiter Instanz wegen Verjährung abgewiesen, kann der gezahlte Betrag zurückgefordert werden.
2. § 214 Abs. 2 BGB ist nur anwendbar, wenn die Zahlung auf eine verjährte Forderung diese zum Erlöschen gebracht hat. Das ist bei Zahlungen auf vorläufig vollstreckbare Urteile regelmäßig nicht der Fall.

IBRRS 2009, 0009

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.11.2008 - 9 U 150/08
1. Ob eine Pflichtverletzung erheblich ist, richtet sich nach einer umfassenden Interessenabwägung. Hiernach ist einerseits der Aufwand zu berücksichtigen, der für eine Mängelbesichtigung erforderlich wäre, wobei hier die Grenze der Erheblichkeit wird zwischen 10% und 20% des Preises gezogen wird. Auf der anderen Seiten ist auch heranzuziehen, welche Auswirkungen die Pflichtverletzung auf die hiervon beeinträchtigte Leistung hat und wie groß die Zahl der Mängel ist. Nicht zuletzt ist zu bedenken, dass die mangelhaftleistende Partei in erster Linie durch ihr Recht zur Nachbesserung geschützt ist.
2. Es kommt damit insgesamt auf die Umstände des Einzelfalls und danach kann auch bei Mängelbeseitigungskosten die knapp unterhalb von 10% des vereinbarten Pauschalpreises liegen, die Erheblichkeit von Pflichtverletzungen des ausführenden Unternehmers bejaht werden.

IBRRS 2009, 0005

BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06
1. Die Rechtsprechung des Senats zur Organisationsobliegenheit des arbeitsteilig tätigen Werkunternehmers (zuletzt BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06, BGHZ 174, 32) ist auch dann anwendbar, wenn Ansprüche gegen ein Architektenbüro geltend gemacht werden, das die Bauüberwachung arbeitsteilig organisiert.*)
2. Die Gleichstellung der Verjährung im Falle der Verletzung einer Organisationsobliegenheit mit der Verjährung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels ist nur gerechtfertigt, wenn die Verletzung der Organisationsobliegenheit ein dem arglistigen Verschweigen vergleichbares Gewicht hat.*)
3. Die Schwere eines Baumangels lässt grundsätzlich nicht den Rückschluss auf eine derart schwere Verletzung der Obliegenheit zu, eine arbeitsteilige Bauüberwachung richtig zu organisieren.*)
4. Den Bauherrn trifft jedenfalls die Obliegenheit, dem bauaufsichtsführenden Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen.*)
5. Nimmt er den bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines übersehenen Planungsmangels in Anspruch, muss er sich das Verschulden des von ihm eingesetzten Planers zurechnen lassen.*)
6. Der Verursachungsbeitrag des bauaufsichtsführenden Architekten an dem Bauwerksschaden muss unter Berücksichtigung seiner besonderen Aufgabenstellung gewichtet werden. Ein vollständiges Zurücktreten seiner Haftung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.*)
Online seit 2008
IBRRS 2008, 4645
BGH, Urteil vom 13.11.2008 - VII ZR 188/07
Ist eine trotz Abtretungsverbot erfolgte Abtretung nach § 354a Satz 1 HGB wirksam, kann der Schuldner in Kenntnis der Abtretung mit dem Zedenten keinen Vergleich schließen, nach dem die Forderung ganz oder teilweise nicht mehr geltend gemacht werden kann.*)

IBRRS 2008, 4142

OLG Naumburg, Urteil vom 31.01.2007 - 6 U 97/06
Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens durch das Nachfolgeunternehmen eines Einzelunternehmens hemmt nicht die Verjährung, wenn der Bauvertrag mit dem Einzelunternehmen geschlossen und vom Nachfolgeunternehmen nicht übernommen worden ist.

IBRRS 2008, 3996

OLG Naumburg, Urteil vom 23.10.2008 - 9 U 19/08
1. Die von der Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB a. F. entwickelten Grundsätze zum Ende der Verjährungshemmung bei einem "Einschlafen-Lassen" der Verhandlungen gelten auch im Rahmen des § 203 S. 1 BGB n. F.. Weder der Wortlautvergleich zwischen § 203 S. 1 BGB n. F. und § 852 Abs. 2 BGB a. F. noch die Gesetzgebungsgeschichte zu § 203 S. 1 BGB n. F. legen es nahe, die Verjährungshemmung erst und nur mit einer eindeutigen, unmissverständlichen Zurückweisung durch den Schuldner enden zu lassen (in Abweichung vom Urteil des OLG Koblenz vom 16.02.2006, Az. 5 U 271/05, und im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2005, Az. 23 U 49/05, OLG Bremen, Urteil vom 16.08.2007, Az. 2 U 29/07, und KG Berlin, Urteil vom 23.11.2007, Az. 7 U 114/07; im gleichen Sinne: BGH, Urteil vom 30.10.2007, Az. X ZR 101/06, NJW 2008, 576, 578, dort Rn. 24).*)
2. Die Sechs-Monats-Frist des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB lässt sich nicht dahingehend verallgemeinern, dass sie die zeitliche Untergrenze für ein frühest möglich zu bejahendes "Einschlafen-Lassen" der Verhandlungen i. S. d. § 203 S. 1 BGB n. F. bildet. Hiergegen spricht die Gesetzgebungsgeschichte zu § 203 S. 1 BGB n. F.; der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen die Festlegung einer starren Frist für das Ende der Hemmungszeit entschieden, um der Rechtsprechung zum "Einschlafen-Lassen" von Verhandlungen den Umständen des Einzelfalls genügende Wertungsspielräume zu belassen.*)
3. Die Zeitspanne, innerhalb der aus Sicht des Gläubigers bei einer vom Schuldner zugesagten Rückmeldung nach Treu und Glauben ein nächster Schritt des Schuldners zu erwarten gewesen wäre, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sie ist kürzer zu bemessen, wenn der Schuldner bereits in der Vergangenheit auf Verhandlungsinitiativen des Gläubigers nicht reagiert hat. Regelmäßig ist bei einer vom Schuldner auf eine Initiative des Gläubigers hin zugesagten Rückmeldung von einer Hemmungszeit von rund einem Monat auszugehen.*)
4. Wiederholt ein Schuldner über mehrere Jahre auf telefonische Initiativen des Gläubigers nur formelhaft sein Interesse an einer außergerichtlichen Streitbeilegung, nachdem er bereits zuvor mehrfach dieses Interesse bekundet hatte, ohne sich - wie jeweils zugesagt - beim Gläubiger gemeldet zu haben, so lassen sich seine gleichlautenden Aussagen auf weitere Anrufe des Gläubigers nicht mehr als "Verhandlungen" i. S. d. § 203 S. 1 BGB bewerten. Die offensichtlich phrasenhafte Wiederholung von Vertröstungsformeln stellt weder einen Meinungsaustausch über den Anspruch noch über die den Anspruch begründenden Umstände dar.*)

IBRRS 2008, 3990

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.11.2008 - 4 U 58/08
1. Eine Klage auf Abschlagszahlungen aus § 632a BGB ist bei Vorliegen von wesentlichen Mängeln nicht fällig und als derzeit unbegründet abzuweisen.
2. Der klagende Unternehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass seine Leistungen keine oder lediglich unerhebliche Mängel aufweisen.

IBRRS 2008, 3911

OLG München, Urteil vom 28.10.2008 - 28 U 3754/08
Zu der Frage, ob die nachträgliche Herstellung eines Drainagesystems zum trocken legen eines feuchten Kellers unverhältnismäßig ist.
IBRRS 2008, 3910

BFH, Urteil vom 23.09.2008 - VII R 27/07
1. Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer.*)
2. Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuer-Fälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines (starken) Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wird.*)
3. Die Haftung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eingeräumt ist (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 14. Mai 2007 II ZR 48/06, DStR 2007, 1174, HFR 2007, 1242).*)

IBRRS 2008, 3908

BFH, Urteil vom 08.10.2008 - V R 59/07
Die Leistungsbeschreibung "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" reicht nicht dazu aus, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt.*)

IBRRS 2008, 3563

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 18.10.2007 - Rs. C-306/06
Art. 3 Abs. 1 c ii Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.06.2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr impliziert, dass mit einer durch Banküberweisung abgewickelten Zahlung das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet wird, wenn der fällige Betrag dem Geldinstitut des Gläubigers rechtzeitig zugegangen ist.

IBRRS 2008, 3485

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2008 - 10 U 68/07
1. Die Lieferung von Dachziegeln in der Farbausführung "tiefschwarz" anstatt in dem bestellten Farbton "brillantschwarz" stellt auch dann einen Sachmangel (§ 434 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB) dar, wenn die Farbunterschiede kaum erkennbar sind und die Ziegel keine Funktionsunterschiede aufweisen.*)
2. Der Verkäufer mangelhafter Ziegel schuldet im Rahmen der Nacherfüllung nicht die Neuverlegung ersatzweise gelieferter Ziegel (§ 439 Abs. 1 BGB). Diese kann er nur unter den Voraussetzungen eines verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruchs (§ 280 Abs. 1 BGB; §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB) ersetzt verlangen.*)

IBRRS 2008, 3483

OLG Nürnberg, Urteil vom 17.06.2008 - 1 U 148/08
1. § 651 Satz 1 BGB gilt uneingeschränkt nur für den Verbrauchsgüterkauf. Die rechtliche Einordnung von Verträgen, die die Herstellung und Lieferung von Investitionsgütern zum Gegenstand haben, richtet sich nach dem Schwerpunkt der vertraglichen Leistung.*)
2. Übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung, eine technisch komplexe Sache eigens für die im Wesentlichen funktional definierten Bedürfnisse des Auftraggebers herzustellen, so richten sich etwaige Gewährleistungsansprüche nach Werkvertragsrecht. § 377 HGB ist in diesem Fall nicht anwendbar.*)

IBRRS 2008, 3280

OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2008 - 21 U 62/08
1. Kann ein Baumangel durch mehrere Baubeteiligte verursacht worden sein, muss der in Anspruch genommene Schädiger beweisen, dass er den Mangel nicht verursacht hat.
2. Mehrere Mangelverursacher haften auch im Bauvertragsrecht gemäß § 830 Abs.1 Satz 2 BGB jeder für sich, wenn nicht geklärt werden kann, wer den Schaden verursacht hat.

IBRRS 2008, 3275

OLG Celle, Urteil vom 27.11.2008 - 6 U 102/08
Wenn der Werkunternehmer wegen Unverhältnismäßigkeit nicht leistet, verliert er, anders als wenn er schon geleistet hat und der Werkbesteller ihn auf unverhältnismäßige Nacherfüllung in Anspruch nimmt, den Anspruch auf Werklohn (§ 326 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 BGB).*)

IBRRS 2008, 3226

KG, Urteil vom 31.10.2008 - 7 U 169/07
1. Fordert der Besteller zusätzliche Leistungen und unterbreitet der Werkunternehmer hierfür ein Nachtragsangebot, kann eine konkludente Annahme des Nachtragsangebots dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Besteller die Leistungen abfragt und entgegennimmt, ohne dem Nachtragsangebot zu widersprechen.
2. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Besteller dem Nachtragsangebot erst widerspricht, nachdem die zusätzliche Leistung ausgeführt worden ist.

IBRRS 2008, 3225

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.05.2008 - 3-09 O 117/07
1. Eine Fristsetzung zur Beibringung einer großvolumigen Bürgschaft (hier: 8 Mio. Euro) gemäß § 648a BGB von weniger als zwei Wochen ist problematisch. Das gilt umso mehr, wenn innerhalb der Frist ein Feiertag mit "Brückentag" sowie zwei Wochenenden liegen und die das Vorhaben finanzierende Bank eine ausländische ist.
2. Die unangemessen kurze Fristsetzung kann Indiz für die Treuwidrigkeit des Bürgschaftsverlangens sein.

IBRRS 2008, 4950

BGH, Beschluss vom 10.07.2008 - VII ZR 162/06
Ein Mangel der Bauausführung ist - aus revisionsrechtlicher Sicht - nicht anzunehmen, wenn unter Einsatz nicht in vollem Umfang DIN-gerechter Konstruktionen ein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt worden ist.

IBRRS 2008, 3216

LG München I, Urteil vom 30.07.2008 - 24 O 7799/08
Wandelt eine bayerische Gebietskörperschaft einen Eigenbetrieb in ein Kommunalunternehmen um, so haftet die Gebietskörperschaft für vertragliche Ansprüche nur noch subsidiär. Der Zustimmung und Information des Vertragspartners bedarf es hierfür nicht.

IBRRS 2008, 3215

BGH, Urteil vom 16.10.2008 - IX ZR 2/05
Direktzahlungen des Auftraggebers gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B an einen Nachunternehmer gewähren diesem eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO.*)

IBRRS 2008, 3204

OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.07.2008 - 4 U 627/07
Die Anordnung des Landesamtes für Straßenwesen zur Regelung des Verkehrs in einem Baustellenbereich hat nicht den Charakter einer einseitigen Anordnung nach § 2 Nr. 5 VOB/B, da sie nicht im Rahmen und auf der Grundlage des erteilten Auftrags erfolgt, sondern ausschließlich im Rahmen der Zuständigkeit als Straßenbaubehörde auf der Rechtsgrundlage des § 45 Abs. 2 StVO.*)

IBRRS 2008, 3162

OLG Dresden, Beschluss vom 12.09.2008 - 11 U 1002/08
Bei Vorlage einer prüfbaren und steuerrechtlich ordnungsgemäßen Schlussrechnung ist auch bei einem nachfolgenden Vergleich mit einem geänderten Schlusszahlungsbetrag keine neue Schlussrechnung zu erstellen.

IBRRS 2008, 3160

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007 - 23 U 164/05
1. Optisch-gestalterische Belange des Bestellers sind unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen unter gebrauchsüblichen Bedingungen (normaler Betrachtungsabstand, übliche Beleuchtungsverhältnisse, normaler Betrachter) zu beurteilen.
2. Kleinflächige Störungen des Fliesenverbands, nur bei äußerst genauem Hinsehen erkennbare Differenzen der Fugenbreiten oder ein unterschiedlicher Brand der Fliesen in verschiedenen Geschossen rechtfertigen keinen Austausch des Fliesenbodens zu Kosten von ca. 200.000 Euro.

IBRRS 2008, 3159

OLG Dresden, Beschluss vom 27.10.2008 - 11 U 1002/08
Bei Vorlage einer prüfbaren und steuerrechtlich ordnungsgemäßen Schlussrechnung ist auch bei einem nachfolgenden Vergleich mit einem geänderten Schlusszahlungsbetrag keine neue Schlussrechnung zu erstellen.

IBRRS 2008, 3158

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.11.2007 - 17 U 116/06
Ist bei Ausführung eines Einfamilienhauses mit drückendem Wasser zu rechnen, sind gemäß DIN 18195 Teil 6 (August 1983) Abdichtungsmaßnahmen, etwa eine schwarze oder weiße Wanne, erforderlich. Der Besteller muss sich nicht auf Verpressarbeiten an der Bodenplatte verweisen lassen, wenn nicht sicher feststeht, dass hierdurch die Möglichkeit des Wassereintritts ausgeschlossen wird.

IBRRS 2008, 3157

OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.2008 - 12 U 76/08
Stimmt der Unternehmer einer geforderten Bindefristverlängerung nur unter einem Preisvorbehalt zu, kann er nach den Grundsätzen des § 2 Nr. 5 VOB/B bei verzögerter Zuschlagserteilung nachgewiesene Mehrkosten geltend machen.
IBRRS 2008, 3148

BGH, Urteil vom 23.10.2008 - VII ZR 64/07
1. Der Auftragnehmer trägt vor Abnahme seiner Werkleistung die Beweislast für deren Mangelfreiheit. Die Beweislast kehrt sich nicht allein deshalb um, weil der Auftraggeber die Mängel der Werkleistung im Wege der Ersatzvornahme hat beseitigen lassen.*)
2. In einer fehlenden oder unzureichenden Dokumentation der durch Ersatzvornahme beseitigten angeblichen Mängel kann eine Beweisvereitelung liegen, wenn das Vorliegen von Mängeln erst im Laufe der Mängelbeseitigungsarbeiten überprüft werden kann und der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine dahingehenden Feststellungen ermöglicht. Beruht die Beweisvereitelung auf einer Verletzung der Kooperationspflicht des Auftraggebers, kann hieraus eine Umkehr der Beweislast für das Vorliegen der Mängel zu seinen Lasten folgen.*)
IBRRS 2008, 3100

BGH, Beschluss vom 07.10.2008 - XI ZB 24/07
1. Gegen eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO darf die Rechtsbeschwerde nicht aus materiellrechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02, WM 2005, 394 f.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, WM 2007, 411, 414 Tz. 22).*)
2. Der Gläubiger einer verjährten Bürgschaftsforderung kann grundsätzlich nicht mehr die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde beanspruchen, wenn sich der Bürge auf die Verjährung berufen hat. Eine auf Herausgabe der wertlosen Bürgschaftsurkunde gerichtete Klage ist mangels schutzwürdigen Eigeninteresses des Gläubigers rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).*)

IBRRS 2008, 3089

BGH, Urteil vom 09.10.2008 - VII ZR 80/07
1. Dem Auftraggeber steht ein Anspruch auf Ersatz der Fremdnachbesserungskosten auch ohne Entziehung des Auftrags zu, wenn der Auftragnehmer endgültig die vertragsgemäße Fertigstellung verweigert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 164/99, IBR 2000, 491 = BauR 2000, 1479 = ZfBR 2000, 479 = NZBau 2000, 421).*)
2. Das Mängelbeseitigungsverlangen genügt den Anforderungen, wenn der Auftraggeber durch Bezugnahme auf ein dem Auftragnehmer bekanntes Gutachten im selbständigen Beweisverfahren die "Mangelerscheinungen" bezeichnet.*)
IBRRS 2008, 3065

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.10.2008 - 12 U 92/08
Eine Fußbodenheizung ist mangelhaft, wenn zwar die erforderliche Raumtemperatur erreicht wird, jedoch die Anforderungen der EnEV nicht eingehalten werden. Dies gilt auch, wenn das eingebaute Heizsystem der vertraglichen Vereinbarung entspricht.

IBRRS 2008, 3045

LG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008 - 317 O 347/07
1. Eine Bürgschaft besteht trotz Vollbeendigung und Erlöschens der Hauptschuldnerin ausnahmsweise als eigenständliche Verbindlichkeit fort, wenn der Untergang der Hauptschuld auf der Verwirklichung eines Risikos beruht, gegen das die Bürgschaft den Gläubiger gerade absichern soll.
2. Demnach besteht jedenfalls eine der Absicherung von Gewährleistungsansprüchen dienende Bürgschaft auch dann fort, wenn die Vermögenslosigkeit der Hauptschuldnerin erst durch deren Liquidation herbeigeführt wird.

IBRRS 2008, 3014

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2008 - 12 U 65/08
Zum Zugang eines Telefax-Schreibens bei „OK“-Vermerk im Sendebericht.*)

IBRRS 2008, 3012

OLG Naumburg, Urteil vom 19.06.2008 - 2 U 158/07
1. Zur Erfüllung des Haftungstatbestandes des § 831 BGB ist erforderlich, dass ein Verrichtungsgehilfe in Ausführung der ihm übertragenen Verrichtung gehandelt hat. "In Ausführung" ist eine Verrichtung erfolgt, wenn ein Handeln innerhalb des übernommenen Pflichtenkreises vorliegt, das heißt, dass ein Sachzusammenhang mit der Aufgabe besteht, die dem Gehilfen zugewiesen ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Juli 1977 - VIII ZR 243/75, WM 1977, 1169, 1171).*)
2. Für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Gehilfe eine vertragliche Pflicht des Geschäftsherrn erfüllt hat. Hat er als Helfer eines Dritten, aber im Rahmen seiner ihm vom Geschäftsherrn übertragenen Aufgaben, einen Kran bedient und hierbei ein absolutes Rechtsgut des Dritten verletzt, so haftet der Geschäftsherr dem Dritten aus Delikt auf Schadensersatz.*)

IBRRS 2008, 3011

OLG Naumburg, Urteil vom 08.05.2008 - 2 U 172/07
Eine Bank, die gegen Sicherheiten einen Baukredit gewährt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, im Interesse der Kreditnehmer/Sicherungsgeber den Baufortschritt und die zweckentsprechende Verwendung der Darlehensgelder zu überwachen.*)

IBRRS 2008, 3000

OLG Hamm, Urteil vom 17.07.2008 - 21 U 145/05
1. Durch die Mängelrüge, es seien Spurrinnen in einer Straßendecke zu beseitigen, werden auch der zu Grunde liegende Mangel der fehlerhaften Materialzusammensetzung sowie der unzulänglichen Dicke des Gussasphalts hinreichend gerügt.
2. Bezieht sich die Mängelrüge nur auf ein Teilstück (hier: 485 m) des insgesamt in Auftrag gegebenen Streckenabschnitts (hier ca. 5 km), so ist sie gleichwohl nicht örtlich begrenzt, sondern erstreckt sich umfassend auf die Mangelursache und zwar auch auf Bereiche, in denen sich Mangelerscheinungen noch nicht gezeigt haben.
3. Wurde abweichend von der zweijährigen Regelverjährung gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B (Fassung 1990) eine vierjährige Verjährung vereinbart, so entfällt schon allein deshalb die Privilegierung der VOB/B.
4. Das gilt auch bei Abbedingung der sog. fiktive Abnahme gem. § 12 Nr. 5 VOB/B.
5. Die Quasi-Unterbrechung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B ist auch bei isolierter Inhaltskontrolle wirksam.
6. Die sog. Quasi-Unterbrechung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B greift auch dann, wenn das schriftliche Mängelbeseitigung zwar nicht innerhalb der Regelfrist gemäß § 13 Nr. 4 Abs. 1 erfolgt, jedoch innerhalb der vereinbarten Verjährungsfrist.
IBRRS 2008, 2994

OLG Dresden, Urteil vom 21.05.2008 - 13 U 1953/07
1. Zu der Frage, welche Auskunftsansprüche der Auftraggeber in einem GMP-Vertrag besitzt.
2. Zu den Voraussetzungen dieses Auskunftsanspruchs.

IBRRS 2008, 2980

BGH, Urteil vom 09.10.2008 - VII ZR 227/07
Der Auftragnehmer hat gegen den Auftraggeber gemäß § 17 Nr. 8 Satz 1 VOB/B (1998) einen Anspruch auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde an sich selbst.*)

IBRRS 2008, 2979

BGH, Urteil vom 25.09.2008 - VII ZR 35/07
Verpflichtet sich der vom Veräußerer einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung mit der Bauleitung beauftragte Architekt diesem gegenüber zur Erstellung von Bautenstandsberichten, die Grundlage für die von den Erwerbern bei der finanzierenden Bank zu beantragende ratenweise Auszahlung des Erwerbspreises sein sollen, kommt dem Vertrag drittschützende Wirkung zugunsten der Erwerber zu.*)

IBRRS 2008, 2977

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.02.2008 - 2 U 84/07
1. Übermessungsklauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.
2. Übermessungsklauseln benachteiligen den Auftraggeber jedenfalls dann unangemessen und sind unwirksam, wenn sie sich nur zu Gunsten des Auftragnehmers auswirken können.

IBRRS 2008, 2975

BGH, Urteil vom 25.09.2008 - VII ZR 37/07
Verpflichtet sich der vom Veräußerer einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung mit der Bauleitung beauftragte Architekt diesem gegenüber zur Erstellung von Bautenstandsberichten, die Grundlage für die von den Erwerbern bei der finanzierenden Bank zu beantragende ratenweise Auszahlung des Erwerbspreises sein sollen, kommt dem Vertrag drittschützende Wirkung zugunsten der Erwerber zu.*)
IBRRS 2008, 2973

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.04.2008 - 4 U 141/06
1. Nimmt der Bauherr, der zugleich der bauleitende Architekt ist, einen Bauhandwerker und einen Sonderfachmann wegen Baumängeln in Anspruch, so können beide diesen Ansprüchen entgegenhalten, den Bauherr treffe ein Überwachungsverschulden, und haften deshalb nur zur Hälfte.
2. Sind Eheleute Bauherren eines Wohnhauses und der Ehemann zugleich bauleitender Architekt, führt ein Überwachungsverschulden des Ehemanns dazu, dass Mängelansprüche dem Ehemann nur um seinen Haftungsanteil gekürzt, der Ehefrau hingegen ungekürzt zuzusprechen sind.
IBRRS 2008, 2954

OLG Koblenz, Urteil vom 30.05.2008 - 10 U 652/07
1. Auch bei Vereinbarung der Errichtung eines "schlüsselfertigen" Bauwerks bleibt die zugleich im Einzelnen vereinbarte Leistungsbeschreibung in erster Linie für den Vertragsinhalt maßgeblich, auch wenn hierbei Leistungen fehlen, die üblicherweis zur "Schlüsselfertigkeit" gerechnet werden.*)
2. Wird hierfür ein "Festpreis" vereinbart, ist dieser als Pauschalpreis für die der Leistungsbeschreibung entsprechenden Leistungen geschuldet.*)
3. Für erbrachte Zusatzleistungen beim BGB-Bauvertrag ist mangels konkreter Preisvereinbarung die übliche Vergütung geschuldet, nicht eine entsprechend der Urkalkulation für den Pauschalpreis ermittelte Vergütung.*)
