Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7752 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 4640
BGH, Urteil vom 13.07.1970 - VII ZR 189/68
Zur Ermittlung des Verkehrswerts bebauter Grundstücke, bei denen die Eigennutzung im Vordergrund steht.*)

IBRRS 2011, 4632

BGH, Urteil vom 12.07.1971 - VII ZR 239/69
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4631

BGH, Urteil vom 30.09.1971 - VII ZR 20/70
Die einem Besteller vereinbarungsgemäß obliegende Pflicht zum Abruf der vom Unternehmer zu erbringenden Werkleistung stellt in der Regel keine Hauptverpflichtung dar, durch deren Nichterfüllung die Rechtsfolgen des § 326 BGB herbeigeführt werden können.*)

IBRRS 2011, 4627

BGH, Urteil vom 20.01.1972 - VII ZR 148/70
a) Zur Abgrenzung der Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB und aus positiver Vertragsverletzung.*)
b) Hat ein Architekt einen Statiker im eigenen Namen mit der statischen Berechnung für das Bauwerk eines Dritten (Bauherrn) beauftragt und wird der Architekt vom Bauherrn wegen Mängeln des Bauwerks in Anspruch genommen, die durch Fehler der statischen Berechnung verursacht sind, so ist der Schadensersatzanspruch des Architekten gegen den Statiker nach § 635 BGB zu beurteilen und verjährt nach § 638 BGB in 5 Jahren.*)

IBRRS 2011, 4625

BGH, Urteil vom 10.02.1972 - VII ZR 133/70
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4612

BGH, Urteil vom 21.02.1974 - VII ZR 52/72
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4609

BGH, Urteil vom 13.03.1974 - VII ZR 65/72
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4606

LG Stralsund, Beschluss vom 04.10.2011 - 6 O 77/11
Gerichtsstand der Werklohnklage des Bauunternehmers ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB der (Wohn-) Sitz des Bestellers/Auftraggebers, nicht der Ort des Bauwerks (im Anschluss u.a. an LG Frankenthal, Urteil vom 08.07.1998 - 5 O 520/98, Juris, Tz. 18 ff.; entgegen BGH, Beschluss vom 05.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935).*)

IBRRS 2011, 4600

KG, Urteil vom 29.02.2000 - 4 U 1926/99
Eine Klage auf Vergütung von Stundenlohnarbeiten, in der lediglich vorgetragen wird, welcher Arbeiter auf welcher Baustelle an welchen Tagen wie viele Stunden gearbeitet hat, nicht jedoch, welche Arbeiten er ausgeführt hat, ist unschlüssig. Das gilt für den VOB-Bauvertrag und für den BGB-Bauvertrag. Dieselben Grundsätze gelten auch bei einer Klage auf Vergütung von Maschinenleistungen.

IBRRS 2011, 4598

OLG Bamberg, Urteil vom 24.01.2000 - 4 U 174/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4596

KG, Urteil vom 28.03.1995 - 7 U 6252/94
Ein Werkvertrag, bei dem der Werkunternehmer das vierfache der üblichen Vergütung verlangt und bei dem das Angebot so abgefaßt ist, daß der Eindruck eines erheblich niedrigeren Preises entsteht, ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

IBRRS 2011, 4594

OLG Braunschweig, Urteil vom 18.03.1994 - 4 U 51/93
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4573

BGH, Urteil vom 20.03.1975 - VII ZR 221/72
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4570

BGH, Urteil vom 12.06.1975 - III ZR 34/73
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4567

BGH, Urteil vom 03.07.1975 - VII ZR 190/74
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4565

BGH, Urteil vom 27.11.1975 - VII ZR 241/73
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4522

BGH, Urteil vom 29.09.1977 - VII ZR 134/75
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4401

BGH, Urteil vom 21.05.1981 - VII ZR 128/80
Zur Abgrenzung der Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB und aus positiver Vertragsverletzung, wenn der Schaden auf mangelhafter geschäftlicher Oberleitung des Architekten beruht, das Bauwerk selbst aber mangelfrei ist.*)

IBRRS 2011, 4397

BGH, Urteil vom 05.11.1981 - VII ZR 216/80
Zum Umfang der Bereicherung des Bauherrn, wenn der Architektenvertrag gem. Artikel 10 § 3 MRVerbG unwirksam ist.*)

IBRRS 2011, 4383

BGH, Urteil vom 21.12.1983 - VIII ZR 256/82
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4372

BGH, Urteil vom 22.11.1984 - VII ZR 115/83
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4360

BGH, Urteil vom 18.10.1985 - V ZR 82/84
1. Bei noch nicht fälliger Gegenforderung kann ein (vorläufiges) Zurückbehaltungsrecht nur in seltenen Ausnahmefällen anerkannt werden.
2. Ist die Aufrechnung vertraglich ausgeschlossen, kann bei fälliger Gegenforderung ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden.

IBRRS 2011, 4344

BGH, Urteil vom 26.02.1987 - I ZR 110/85
1. § 32 ADSp enthält keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders i. S. des § 9 AGB-Gesetz.*)
2. Die Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp ist unzulässig (§ BGB § 242 BGB), wenn der Aufrechnende infolge Vermögensverfalls des Aufrechnungsgegners Erfüllung für die zur Aufrechnung gestellten Forderungen nur noch im Wege der Aufrechnung finden kann.*)

IBRRS 2011, 4342

BGH, Urteil vom 20.03.1987 - V ZR 27/86
1. Die Eignung eines im Keller ausgebauten Appartements zur Vermietung als Wohnung kann vertraglich vorausgesetzter Zweck des Kaufes i. S. des § 459 Abs. 1 Satz 1 BGB sein.*)
2. Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Ehegatten aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, die er als Vertreter des anderen Ehegatten führt.*)

IBRRS 2011, 4314

LG Saarbrücken, Urteil vom 07.11.2011 - 3 O 201/11
Die Klausel in einem Bauvertrag, wonach die Zahlung der Vergütung davon abhängig gemacht wird, dass der Endkunde eine Vergütung an den Auftraggeber auszahlt (sog. pay-when-paid Klausel), führt zu einer Forderungsstundung auf letztlich unbestimmte Zeit. Sie stellt eine erhebliche Abweichung der in § 641 Abs. 2 Nr. 2 BGB normierten Regelung dar und ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers unwirksam.

IBRRS 2011, 4274

BGH, Urteil vom 02.06.1987 - X ZR 39/86
Ist der Werkvertrag nur zum Teil ausgeführt worden, liegt der Restvergütung gem. § 649 S. 2 BGB jedenfalls dann kein umsatzsteuerpflichtiges Austauschgeschäft zugrunde, wenn der Unternehmer eine teilbare Leistung zu erbringen hatte.*)

IBRRS 2011, 4270

BGH, Urteil vom 24.09.1987 - VII ZR 187/86
Zur Auslegung von Prozeßanträgen, wenn das Gericht einen Parteiwechsel anregt, die darin liegende Klageänderung nach Widerspruch des Gegners dann aber doch nicht für sachdienlich hält.*)

IBRRS 2011, 4267

BGH, Urteil vom 05.11.1987 - VII ZR 326/86
1. Vereinbaren Parteien in einem Schiedsgutachtervertrag wegen einer Baumängelprüfung, daß die Partei, die den Kostenvorschuß nicht fristgemäß einzahlt, alle Ansprüche gegen die andere Partei verliert, dann muß die andere Partei sich bei Fristablauf hinsichtlich der Vorschußeinzahlung erkundigen, da sie andernfalls den sie bindenden Eindruck erweckt, sie lege auf buchstabengetreue Erfüllung der Vorschußabrede keinen Wert.
2. Äußert sich ein Schiedsgutachter allein über die Verursachung von Baumängeln durch den Unternehmer, obgleich auch Planungsfehler des Architekten behauptet werden, dann darf das Gericht aus dem Schweigen des Gutachters nicht schließen, es liege kein Planungsfehler des Architekten vor.

IBRRS 2011, 4258

BGH, Urteil vom 10.10.1988 - II ZR 92/88
Wer von einer GmbH ein mit einer Vormerkung auf Einräumung einer Sicherungshypothek belastetes Grundstück erworben hat, kann nach Löschung der im übrigen vermögenslosen Gesellschaft im Handelsregister nicht die Beseitigung der Vormerkung mit der Begründung verlangen, der durch sie gesicherte Anspruch könne nicht mehr durchgesetzt werden.*)

IBRRS 2011, 4256

BGH, Urteil vom 24.11.1988 - VII ZR 112/88
Zur zweckentsprechenden Verwendung eines Vorschusses auf Mängelbeseitigungskosten, wenn zwar nicht feststeht, ob, wie und in welchem Umfang tatsächlich nachgebessert worden ist, dem Empfänger des Vorschusses aber gegen den Gewährleistungspflichtigen in Höhe des geleisteten Vorschusses ein Schadensersatzanspruch zusteht*)

IBRRS 2011, 4254

BGH, Urteil vom 19.01.1989 - VII ZR 348/87
Bei allen - auch kleineren - Bauaufträgen muß jede in gegenüber einem Kaufmann verwendeten AGB enthaltene Vereinbarung einer Vertragsstrafe, deren Höhe sich nach einem bestimmten Vomhundertsatz der Auftragssumme je Kalender-, Werk- oder Arbeitstag richtet, eine Begrenzung nach oben aufweisen, wenn sie der Inhaltskontrolle nach § AGB-GESETZ § 9 AGB-Gesetz standhalten soll.*)

IBRRS 2011, 4228

OLG Celle, Urteil vom 02.11.2011 - 14 U 52/11
1. Selbst bei unterstellter Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung im Sinne des § 635 Abs. 3 BGB ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Besteller nicht auf den Minderwert verwiesen werden, sondern (stattdessen) dem Unternehmer die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten berechnen kann. Ein "Gleichlauf" mit § 635 Abs. 3 BGB ist schon deshalb nicht angezeigt, weil ein Schadensersatzanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber dem bloßen Nacherfüllungsverlangen zusätzlich das Vorliegen von Verschulden erfordert. Würde man den Besteller als Ausgleich für das mangelhafte Werk allein auf den Ersatz der objektiven Wertminderung verweisen, unterliefe man den Zweck des Schadensersatzanspruchs, die Nachteile des Bestellers auszugleichen, die ihm durch die mangelhafte Werkleistung entstanden sind. Denn der Ersatzanspruch tritt an die Stelle des ursprünglichen auf mangelfreie Herstellung gerichteten Erfüllungsanspruchs.*)
2. Hat der Besteller objektiv ein berechtigtes Interesse an der Leistung, so kann ihm regelmäßig nicht wegen hoher Kosten die Kompensation für die fehlende Vertragserfüllung verweigert werden. Dieser strenge Maßstab ist im Grundsatz auch dann anzulegen, wenn die Werkleistung zu einer lediglich optischen Beeinträchtigung geführt hat.*)
3. Ein vor der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Mängel an einem Bauwerk umfasst nicht die auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer.*)
4. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung kommt nur über die Verweisung des § 281 Abs. 5 BGB auf die §§ 346, 348 BGB in Betracht, wenn der Besteller das Bauwerk nicht behalten will und dementsprechend nach den §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1, Abs. 5 BGB Schadensersatz statt der ganzen Leistung (vormals "großer" Schadensersatz) geltend macht. Das gilt nicht bei "kleinem" Schadensersatz im Sinne des § 281 Abs. 1 BGB, denn in dessen Rahmen kann der Besteller entweder den mangelbedingten Minderwert des Werkes oder den Betrag verlangen, der für die Beseitigung des Mangels erforderlich ist. Der Besteller ist insoweit frei, den zur Verfügung gestellten Betrag zur Mängelbehebung zu verwenden oder von einer Beseitigung abzusehen.*)
5. In der Regel verpflichtet sich der Unternehmer stillschweigend zur Beachtung der anerkannten Regeln der Technik. Die anerkannten Regeln der Technik werden nicht allein durch die DIN-Normen festgelegt. Denn hierbei handelt es sich lediglich um private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter, welche hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben oder im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sogar noch darüber hinaus gehen können. Auch bei einer Abweichung von DIN-Normen kann deren bezweckter Erfolg erreicht werden. Die DIN-Normen befreien folglich nicht davon, sich mit dem jeweiligen Einzelfall auseinander zu setzen.*)
6. Der Streitwert einer nur auf Auflassung und nicht zugleich auch auf Übergabe gerichteten Klage bemisst sich allein nach dem noch ausstehende Restkaufpreis. Wenn die Frage, ob jemand eine Umschreibung des Grundbuchs durchsetzen kann, nur noch davon abhängt, ob der ausstehende Restkaufpreis entgegen gehalten werden kann, dann erscheint es sachgerecht, nur auf diesen Restkaufpreis abzustellen.*)
IBRRS 2011, 4227

BGH, Beschluss vom 13.10.2011 - VII ZR 222/10
1. Bei der Auslegung einer Willenserklärung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren.
2. Allerdings kann (und muss) bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts auch das nachträgliche Verhalten der Partei in dem Sinne berücksichtigt werden, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können.

IBRRS 2011, 4180

SG Detmold, vom 12.10.2010 - S 1 U 129/09
1. Eine Haftung nach dem § 28e Abs. 3 b SGB IV in der bis zum 01.10.2009 geltenden Fassung besteht nicht, wenn der Generalunternehmer nachweist, dass er bei der Auswahl des Nachunternehmers die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns angewandt hat.
2. Die Exkulpation ist erfolgt, wenn der Generalunternehmer zum Zeitpunkt der Auswahl des Nachunternehmers eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorlegen konnte.

IBRRS 2011, 4163

LG Hamburg, Urteil vom 15.07.2011 - 317 O 209/10
1. Ist in der bauseitigen Leistungsbeschreibung die Verwendung eines Baustoffs nach Art, Größe, Fabrikat und Preis genau bezeichnet, ist das als konkrete Vorgabe des Auftraggebers im Sinne von § 13 Nr. 3 VOB/B zu verstehen. Der schriftliche Zusatz "oder glw. nach Wahl Auftraggeber" führt nicht zu einer Wahlmöglichkeit des Auftragnehmers und damit auch nicht zu einer Unverbindlichkeit dieser Vorgabe.
2. Schreibt der Auftraggeber einen Baustoff solchermaßen verbindlich vor, haftet er dafür, dass der Baustoff generell geeignet ist (vgl. BGH, IBR 1996, 327). Für einen trotz genereller Eignung des Baustoffs im Einzelfall auftretenden Fehler, einen sog. "Ausreißer", haftet weiterhin der Auftragnehmer.
3. Ein Ausreißer liegt nicht vor, wenn im Zeitpunkt der Bauausführung mangelfreie Produkte des vorgeschriebenen Fabrikats allenfalls ausnahmsweise hergestellt wurden und am Markt erhältlich waren.

IBRRS 2011, 4161

LG Göttingen, Urteil vom 04.10.2011 - 8 O 288/10
1. Wird der Werklohnanspruch gemeinsam mit dem Anspruch auf Übergabe einer Sicherheit gemäß § 648a BGB eingeklagt, kann über die Sicherheitsklage im Wege des Teilurteils entschieden werden, soweit der Werklohnanspruch anerkannt ist.
2. Die Festlegung der Höhe des Anspruchs auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB muss auch streitige Gegenansprüche berücksichtigen.

IBRRS 2011, 4156

OLG Dresden, Urteil vom 13.07.2011 - 1 U 56/11
Sind an der Herstellung einer Anlage mehrere Gewerke beteiligt, trifft den einzelnen Unternehmer keine werkvertragliche Erfolgsverpflichtung.

IBRRS 2011, 4085

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.10.2011 - 13 U 137/06
1. Die im Rahmen eines Werkvertrags geschuldete Qualität richtet sich danach, was mit der vereinbarten Ausführungsart üblicherweise erreicht werden kann. Ist die Funktionstauglichkeit des Werks dadurch nicht erreichbar, ist diese gleichwohl geschuldet.
2. Die Leistung des Auftragnehmers (hier: Einbau eines Steuergeräts) ist mangelfrei, wenn eine andere Art der Ausführung aufgrund tatsächlicher Umstände nicht möglich ist. In einer solchen Sachlage kommt allerdings eine Haftung des Auftragnehmers wegen Verletzung einer Hinweispflicht in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftragnehmer über bessere Erkenntnisse als der Auftraggeber verfügt und der Auftraggeber bei entsprechendem Hinweis überhaupt eine Handlungsalternative gehabt hätte.
3. Ein Holzboden ist mangelhaft, wenn er Zwischenräume von 1,6 bis 1,9 cm zwischen den einzelnen Holzbohlen aufweist. Das gilt unabhängig davon, dass zum Zeitpunkt der Ausführung keine DIN-Normen über die Verlegeabstände bei Holzböden existierten. Derartige Böden dürfen nicht so hergestellt werden, dass sie den allgemeinen Erwartungen an die Sicherheit einerseits und den Verformungseigenschaften der Belagshölzer andererseits nicht entsprechen.
4. Der Auftraggeber ist mit der Geltendmachung von Mängelansprüchen nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil er die Leistung ohne Beanstandung abgenommen hat. Ist ein Teil der Leistung im Zeitpunkt der Abnahme noch nicht fertig gestellt, können diese nicht Gegenstand der Abnahme sein. Die spätere Ingebrauchnahme ohne Geltendmachung der Mangelhaftigkeit reicht als konkludente Abnahme nicht aus.
5. Sinn und Zweck einer Vertragserfüllungsbürgschaft ist es, die Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Leistung wie auch etwaige Mängelrechte bis zur Abnahme abzusichern. Dieser Sicherungszweck kann nach Abnahme der Leistungen und Vollendung der Arbeiten nicht mehr erreicht werden. Der Auftraggeber ist mithin nicht berechtigt, einen Teil der vereinbarten Vergütung wegen einer vertragswidrig nicht gestellten Vertragserfüllungsbürgschaft zurückzuhalten.
6. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers wegen einer abredewidrig nicht gestellten Gewährleistungsbürgschaft besteht ebenfalls nicht, wenn der Auftraggeber nur noch Schadensersatz bzw. Minderung wegen im Einzelnen geltend gemachter Mängel begehrt.
IBRRS 2011, 4073

BGH, Urteil vom 13.11.1997 - VII ZR 199/96
Die Berufungsbegründung muß auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein. Ist die Klageabweisung hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muß die Berufungsbegründung darlegen, warum jede der beiden Erwägungen die Entscheidung nicht trägt.*)

IBRRS 2011, 4069

BGH, Urteil vom 01.07.1999 - VII ZR 202/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4044

BGH, Urteil vom 12.11.2009 - IX ZR 152/08
Die Verjährung wird auch durch eine Streitverkündung gehemmt, die im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird.*)
IBRRS 2011, 4031

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2011 - 8 U 97/09
1. Sieht das Leistungsverzeichnis die Verwendung eines bestimmten Baumaterials (hier: Ziegel mit einer Rohdichteklasse von 1,4) vor, stellt die Anordnung beziehungsweise die Tolerierung des Einbaus eines anderen Baustoffs (hier: Ziegel mit einer Rohdichteklasse von 0,9) durch den Architekten eine pflichtwidrige Abweichung von dem vereinbarten Leistungssoll dar. Darin ist ein Planungsfehler zu sehen.
2. Aufgrund eines derartigen Planungsfehlers kann der Auftraggeber von dem Architekten Schadensersatz in Höhe des mit dem Austausch des mangelhaften Baumaterials verbundenen Aufwands verlangen.
3. Gegenüber einem solchen Schadensersatzanspruch kann nicht eingewendet werden, der Aufwand für den Austausch sei unverhältnismäßig. Diese Einrede besteht nur gegenüber einem Anspruch auf Nachbesserung, nicht jedoch gegenüber dem Schadensersatzanspruch wegen Mangelfolgeschäden.
IBRRS 2011, 3992

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.10.2011 - 13 U 86/07
1. Eine Vertragsstrafenvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss auch die Interessen des Auftragnehmers ausreichend berücksichtigen; eine unangemessen hohe Vertragsstrafe führt zur Nichtigkeit der Vertragsklausel, eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.
2. Die Obergrenze der Vertragsstrafe muss sich daran messen lassen, ob sie generell und typischerweise in Bauverträgen angemessen ist. Dabei ist, soweit sich aus der Vorformulierung nicht etwas anderes ergibt, eine Unterscheidung zwischen Bauverträgen mit hohen oder niedrigen Auftragssummen wegen der damit verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten nicht vorzunehmen.
3. Eine Vertragsstrafe für die verzögerte Fertigstellung, deren Obergrenze 5 % der Auftragssumme überschreitet, ist unangemessen.
4. Wenn im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette feststeht, dass der Nachunternehmer von seinem Auftraggeber wegen Mängeln am Werk nicht mehr in Anspruch genommen wird, kann dieser nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung gehindert sein, seinerseits Ansprüche wegen dieser Mängel gegen seinen Auftragnehmer geltend zu machen.
IBRRS 2011, 3982

OLG Naumburg, Urteil vom 30.09.2011 - 12 U 12/11
1. Auch wenn eine ausdrückliche Aktivierung einer vergütungspflichtigen Bedarfsposition nicht festgestellt werden kann, kommt jedoch eine konkludente Anordnung durch schlüssiges Verhalten in Betracht. Die durch den zunächst vollmachtlos handelnden Architekten getroffene Anordnung kann durch schlüssiges Handeln des Auftraggebers nachträglich genehmigt werden.
2. Auch wenn der Auftragnehmer bereits eine Sicherheit durch Bankbürgschaft gestellt hat, steht es ihm jederzeit frei, die überlassene Bürgschaft durch eine andere Sicherheit zu ersetzen.
IBRRS 2011, 3957

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.10.2011 - 8 U 298/07
1. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Einbeziehung der VOB/B bei Einschaltung eines Architekten.*)
2. Der Auftragnehmer schuldet im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk; hieran ändert auch die Vereinbarung einer bestimmten, nicht zur Herbeiführung der Funktionstauglichkeit geeigneten Ausführungsart nichts.*)

IBRRS 2011, 3881

LG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2011 - 10 O 9/11
Auf einen eingetragenen Verein, der die angewandte Forschung fördern soll und überwiegend von Bund und Ländern finanziert wird, ist die Gerichtsstandsvereinbarung des § 18 Abs. 1 VOB/B anwendbar.

IBRRS 2011, 3876

BGH, Urteil vom 29.09.2011 - VII ZR 87/11
1. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt.*)
2. Beruft sich der Unternehmer zu seiner Entlastung darauf, er habe aufgrund bindender Anordnung einer untauglichen Ausführungsweise durch den Auftraggeber die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllen können, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Behauptung.*)
IBRRS 2011, 3874

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2010 - 2 K 1029/09
Wird das ausführende Bauunternehmen insolvent, können bereits geleistete Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

IBRRS 2011, 3870

OLG Hamburg, Urteil vom 29.10.2009 - 6 U 253/08
1. Bei einem Werkvertrag hat der Unternehmer - wenn keine ausdrückliche Frist vereinbart ist - im Zweifel mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen, wobei die für die Herstellung notwendige Zeit in Rechnung zu stellen ist. Mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein.
2. Im Rahmen von § 323 BGB trifft den Besteller die Beweislast für das Vorliegen der Fälligkeit. Angesichts der gesetzlichen Regelung, wonach der Gläubiger die Leistung sofort verlangen kann (§ 271 Abs. 1 BGB), braucht der Besteller jedoch zur Fälligkeit der geltend gemachten Forderung nicht besonders vorzutragen; es ist vielmehr Sache des Unternehmers darzulegen, dass erst zu einem bestimmten anderen späteren Zeitpunkt zu leisten war bzw. ist.
3. Beim Werkvertrag obliegt es dementsprechend dem Unternehmer die maßgeblichen Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die angemessene Fertigstellungsfrist noch nicht abgelaufen ist und deshalb keine Fälligkeit eingetreten ist.
4. Die bloße Aufforderung zur Erklärung über die Leistungsbereitschaft genügt den Anforderungen an eine Nachfristsetzung gemäß § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht. Allerdings ist anerkannt, das der Besteller berechtigt ist, eine angemessene Frist zum Nachweis setzen, dass und gegebenenfalls wann die Vertragserfüllung möglich ist, wenn bei einem Vertrag über die Errichtung eines Bauwerks im Verantwortungsbereich des Unternehmers liegende Hindernisse auftreten, die dessen (rechtzeitige) Ausführung ernsthaft in Frage stellen.
5. Die Angemessenheit einer Nachfrist bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Vertrags, wobei die Interessen beider Vertragsparteien zu berücksichtigen sind. Die Nachfrist kann umso kürzer sein, je dringlicher nach dem Vertrag das Interesse des Gläubigers an einer pünktlichen Leistung des Schuldners ist. Sie braucht nicht so lange zu sein, dass der Schuldner die Möglichkeit erhält, jetzt überhaupt erst mit der Bewirkung seiner Leistung zu beginnen. Vom Schuldner werden deshalb außerordentliche Anstrengungen erwartet.
6. Die vorformulierte Klausel in einem Werkvertrag, wonach der Besteller sich vorbehält, zu jeder Zeit Änderungen oder Zusätze zum Vertrag, zu Plänen und/oder zur Spezifikation zu bestimmen, vorausgesetzt, dass diese Änderungen oder Zusätze nicht zu Änderungen in Preis, Lieferzeit und/oder wesentliche Eigenschaften des Lieferanteils des Unternehmers führen, benachteiligt den Unternehmer nicht unangemessen und ist wirksam.
IBRRS 2011, 3848

OLG Frankfurt, Urteil vom 04.08.2011 - 22 U 167/09
1. Der Auftragnehmer haftet für den von ihm verlegten Bodenbelag auch dann, wenn dieser nur deshalb nicht hält, weil nach Abnahme Feuchtigkeit in einen dafür empfindlichen Estrich unter den Belag gelangt.
2. Auf dieses Risiko ist der Auftraggeber hinzuweisen.
