Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7689 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2024
IBRRS 2024, 0792
KG, Urteil vom 12.12.2023 - 21 U 47/22
1. Im VOB/B-Vertrag wird die Schlussrechnungsforderung des Auftragnehmers nach der Abnahme der Leistung, der Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung und dem Ablauf der vereinbarten Prüffrist fällig.
2. Die Schlussrechnungsforderung verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
3. Die gesamte Schlussrechnungsforderung wird einheitlich fällig und verjährt auch einheitlich. Somit beginnt für eine irrtümlich vergessene unselbständige Rechnungsposition oder Teilforderung die Verjährung zu laufen, auch wenn sie nicht Gegenstand der Schlussrechnung war. Etwas anderes gilt nur für solche Rechnungsposten und Teilforderungen, die noch nicht in die erste Schlussrechnung eingestellt werden konnten.

IBRRS 2024, 0766

OLG Oldenburg, Urteil vom 05.03.2024 - 2 U 115/23
1. Die pauschale Einbeziehung der VOB/B in Werklieferungsverträge zwischen Unternehmern ist möglich. Das Anwendungsprivileg des § 310 Abs. 1 BGB findet in diesen Fällen keine Anwendung.*)
2. Auf die Unwirksamkeit nach § 305c BGB oder einzelner Regelungen der VOB/B nach § 307 BGB in einem Werklieferungsvertrag kann sich der Verwender der VOB/B nicht berufen, sondern allein sein Vertragspartner.*)
3. Ist der Leistungsschuldner des Werklieferungsvertrags Verwender der VOB/B, setzt die Fälligkeit seines Zahlungsanspruchs die Abnahme seiner Leistungen voraus. Die §§ 377, 381 HGB wegen § 307 BGB sind nicht anwendbar. Auf § 650f BGB kann er nicht zurückgreifen.*)
4. Dem Geldschuldner des Werklieferungsvertrags stehen nach der Abnahme die Gewährleistungsrechte aus § 13 VOB/B zu, deren Verjährung erst mit der Abnahme beginnt.*)
6. Soweit eine Kündigung gem. § 650f Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 2. Alt. BGB wegen einer nicht geleisteten Sicherheit durchgreift, wird der Werklohnanspruch des Unternehmers jedenfalls dann ohne Abnahme fällig, wenn im Zeitpunkt der Kündigung alle Leistungen erbracht sind und Anlass der Kündigung allein der auch die Abnahme verhindernde Streit über deren Mangelhaftigkeit ist.*)
6. Die Kündigungsvergütung gem. § 650f Abs. 5 Satz 2 BGB bemisst sich an der vereinbarten Vergütung abzüglich infolge der Vertragsaufhebung ersparter Aufwendungen. Deswegen sind von der vereinbarten Vergütung die Aufwendungen abzuziehen, welche sich der Kläger infolge der durch die Kündigung entfallenen Mängelbeseitigung erspart hat.*)
7. Ein unzulässiges Teil-Urteil liegt auch vor, wenn über einen von mehreren prozessualen Ansprüchen entschieden wird, die durch eine Hilfsaufrechnung in unauflösbarer Weise miteinander verknüpft sind.*)

IBRRS 2024, 0738

OLG Hamm, Urteil vom 02.12.2021 - 21 U 68/19
1. Gehen die Parteien eines VOB/B-Vertrags übereinstimmend davon aus, dass die Berechnung des neuen Einheitspreises bei Mengenänderungen im Wege der sog. vorkalkulatorischen Fortschreibung (und nicht anhand tatsächlicher oder üblicher Kosten) zu erfolgen hat, ist das Gericht daran gebunden.
2. Im Fall der sog. vorkalkulatorischen Preisfortschreibung ist der Preis für die Mehrmengen nicht aus den Preisen herzuleiten, die der Auftragnehmer mit seinen Nachunternehmern tatsächlich vereinbart hat. Die Ermittlung des neuen Einheitspreises für die 110 Prozent übersteigende Menge ist vielmehr so vorzunehmen, wie wenn zur Zeit der Angebotsabgabe die erhöhte Ausführungsmenge bekannt gewesen und der Einheitspreis auf dieser Grundlage kalkuliert worden wäre.
3. Macht der Auftraggeber eine geänderte Vergütung geltend, muss er dies auf der Grundlage der Urkalkulation des Auftragnehmers tun. Ist sie ihm nicht bekannt, ist der Auftragnehmer aus dem Kooperationsgebot verpflichtet, die Urkalkulation vorzulegen.
4. ...
IBRRS 2024, 0745

BGH, Urteil vom 26.01.2024 - V ZR 162/22
1. Hat eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einem Werkunternehmer einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen, gehört es zu den Pflichten des Verwalters, Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen. Bei der Bewirkung von Zahlungen ist er verpflichtet, wie ein Bauherr im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind (im Anschluss an Senat, Urteil vom 19.07.2019 - V ZR 75/18, Rz. 16, IBRRS 2019, 3884 = IMRRS 2019, 1412 = ZWE 2020, 44).*)
2. Zahlt der Verwalter im Zuge der Vornahme von Erhaltungsmaßnahmen pflichtwidrig Abschläge, kann für die Ermittlung des Schadens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht allein auf die durch die Abschlagszahlungen hervorgerufene Minderung des Gemeinschaftsvermögens abgestellt werden. In den Gesamtvermögensvergleich einzubeziehen ist vielmehr auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Werkleistungen vertragsgerecht erbracht worden sind. Die Beweislast dafür, dass den gezahlten Abschlägen keine werthaltigen Leistungen gegenüberstehen, trifft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.*)
3. Eine Haftung des Verwalters wegen pflichtwidriger Abschlagszahlungen scheidet aus, solange eine vertragsgerechte Leistung noch im Wege der (Nach-)Erfüllung durch den Werkunternehmer herbeigeführt werden kann.*)
4. Ist dagegen die (Nach-)Erfüllung ausgeschlossen und das Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Werkunternehmer in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen, haftet der Verwalter für die durch die pflichtwidrigen Abschlagszahlungen entstandenen Schäden neben dem Werkunternehmer. Der Verwalter ist in diesem Fall aber nur Zug um Zug gegen Abtretung der auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Werkunternehmer zu Schadensersatz verpflichtet.*)
IBRRS 2024, 0734

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.03.2021 - 13 U 347/19
1. Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung oder einen Vorschuss verweigern, wenn die Nachbesserung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei kann aber weder allein auf die Höhe der Mängelbeseitigungskosten noch auf die Relation dieser Kosten zu den Herstellungskosten der mangelhaften Sache abgestellt werden.
2. Die Beantwortung der Frage, ob der Auftragnehmer die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern kann, kommt es auf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall an, bei der der Aufwand für die Mängelbeseitigung dem Interesse des Auftraggebers an der Beseitigung des Mangels gegenüberzustellen ist.
3. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Auftraggebers an der ordnungsgemäßen Erfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt.

IBRRS 2024, 0408

OLG München, Urteil vom 09.11.2021 - 9 U 6562/20 Bau
1. Wird in einem Nachunternehmervertrag vereinbart, dass der Nachunternehmer erforderliche Unterlagen für das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vorzulegen hat, steht dem Auftragnehmer gegenüber der Werklohnforderung des Nachunternehmers ein Zurückbehaltungsrecht zu.
2. Der Haftungsanspruch nach § 14 AEntG unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt jedoch erst ab Kenntniserlangung von der Beschäftigung zu laufen.
3. Das Zurückbehaltungsrecht ist auf die Höhe der Haftungsgefahr begrenzt.

IBRRS 2024, 0539

OLG Schleswig, Urteil vom 01.02.2023 - 12 U 63/20
Auf einen (Werk-)Vertrag über die Aufstellung einer fest mit dem Dach verbunden Photovoltaikanlage findet die fünfjährige Verjährungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken Anwendung (vgl. BGH, IBR 2019, 203).

IBRRS 2024, 0523

OLG Hamburg, Urteil vom 23.05.2023 - 4 U 124/22
1. Eine Frist zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit von einer Woche kann bei professionellen Auftraggebern bei einem Großauftrag ausreichend sein.
2. Eine unangemessen kurze Frist ist nicht bedeutungslos, sondern setzt die angemessene Frist in Gang.
3. Die Stellung einer unzureichenden (hier: befristeten) Bauhandwerkersicherheit lässt den fruchtlosen Fristablauf jedenfalls dann unberührt, wenn der Auftragnehmer die gestellte Bauhandwerkersicherheit unverzüglich als unzureichend zurückweist.

IBRRS 2024, 0543

OLG München, Beschluss vom 13.01.2022 - 28 U 2310/21 Bau
Zum schlüssigen Vortrag einer Kostenvorschussklage gehört zunächst die Darlegung eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangels, mithin die Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der geschuldeten Soll-Beschaffenheit. Der Auftraggeber hat eine Abweichung des vom Auftragnehmer erstellten Gewerks von der vertraglich geschuldeten Leistung substantiiert darzulegen.

IBRRS 2024, 0542

OLG München, Beschluss vom 22.02.2022 - 28 U 2310/21 Bau
Zum schlüssigen Vortrag einer Kostenvorschussklage gehört die Darlegung eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangels, mithin die Abweichung der Ist- von der geschuldeten Soll-Beschaffenheit. Der Auftraggeber hat eine Abweichung des vom Auftragnehmer erstellten Gewerks von der vertraglich geschuldeten Leistung substanziiert darzulegen.

IBRRS 2024, 0638

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2023 - 10 U 22/23
1. Sieht eine vom Auftraggeber in einen Bauvertrag neben der VOB/B einbezogene Klausel vor, dass der Auftragnehmer sich mit weiteren Auftragnehmern abzustimmen hat, um eine gegenseitige Gefährdung und die Gefährdung Dritter zu vermeiden, liegt eine Abweichung von § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B (2012) vor, die zu Lasten des Auftraggebers als Verwender zu einer Inhaltskontrolle der VOB/B nach § 307 BGB führt.*)
2. Macht der Auftragnehmer Schadensersatz gem. § 6 Abs. 6 VOB/B (2012) für durch Verzögerungen entstandene zusätzliche Bauleitertätigkeiten geltend, bedarf es zur Schlüssigkeit des anspruchsbegründenden Vortrags einer bauablaufbezogenen Darstellung, dass bei ungestörtem Bauablauf die Arbeiten ohne Zusatzaufwand hätten erledigt werden können und aufgrund welcher Verzögerungen welche vorgesehenen Arbeiten nicht oder später durchgeführt werden konnten und wie sich dies ausgewirkt hat.*)
3. Welche Rechtsfolgen die Vereinbarung einer einverständlichen Vertragsaufhebung hat, ist durch Auslegung zu ermitteln:
- Kommt der Auftragnehmer einem Auflösungswunsch des Bestellers etwa nach einer unberechtigten Kündigung nach, so hat die Vertragsaufhebung die Folgen der freien Kündigung.
- Liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung für Auftraggeber oder -nehmer vor, so ergeben sich die Folgen aus dieser.
- Einigen sich die Parteien ohne Bezugnahme auf ein Kündigungsrecht auf eine Vertragsauflösung, so kann die Auslegung ergeben, dass nur die erbrachten Leistungen zu vergüten sind.*)
IBRRS 2024, 0607

LG Neuruppin, Urteil vom 19.12.2023 - 1 O 119/23
1. Ein Vertrag über die Montage einer Photovoltaikanlage und der Einbau eines Batterieheimspeichers ist kein Verbraucherbauvertrag, weil die Werkleistungen keine erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude darstellen, die mit dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind.
2. Der Verbraucher kann einen Verbrauchsgüterkaufvertrag widerrufen, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag ist ein Vertrag, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Ob und inwieweit zwischen den Parteien im Vorfeld Vertragsverhandlungen stattgefunden haben, spielt keine Rolle.

IBRRS 2024, 0438

KG, Urteil vom 24.01.2023 - 27 U 154/21
1. Sind Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers gem. § 5 Abs. 3 VOB/B unverzüglich Abhilfe schaffen.
2. Die Ausführungsfristen können offenbar nicht eingehalten werden, wenn der mit den bisher vorhandenen persönlichen und sachlichen Mitteln erreichte Fortgang der Bauherstellung im Verhältnis zur verstrichenen Zeit in einem derartigen Missverhältnis steht, dass nach allgemein anerkannter Erfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Gesamtfertigstellung der betreffenden vertraglichen Leistung nicht bis zum Ablauf der Ausführungsfrist zu erwarten ist. Inhaltlich muss auf der Grundlage des bisherigen Baufortschritts eine Prognoseentscheidung getroffen werden.
3. Schafft der Auftragnehmer nicht unverzüglich Abhilfe, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und die Kündigung angedroht hat (§ 5 Abs. 4 VOB/B).
4. Eine zur Vertragserfüllung gesetzte Frist ist angemessen, wenn dem Auftragnehmer genügend Zeit gegeben wird, die geplante Arbeit vorzubereiten, die notwendigen Materialien, Geräte und Arbeitskräfte zu beschaffen und bereitzustellen, sowie die Arbeiten selbst ordnungsgemäß auszuführen.
5. Eine Frist von (nur) einem Tag kann angemessen sein, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer zuvor wiederholt fruchtlos zur unverzüglichen Arbeitsaufnahme aufgefordert hat.
6. Vertragsfristen können nicht nur bei Abschluss des Bauvertrags, auch während der Bauausführung vereinbart werden. So kann einem gestörten Bauablauf dadurch Rechnung tragen werden, dass überholte oder nicht mehr einhaltbare Fristen durch eine Terminplanfortschreibung einvernehmlich angepasst werden, wobei diese Terminplanfortschreibung wiederum Vertragsfristen und unverbindliche Kontrollfristen beinhalten kann.

IBRRS 2024, 0553

OLG München, Beschluss vom 19.12.2022 - 28 U 5927/22 Bau
1. Das Schweigen des Auftraggebers auf ein Nachtragsangebot des Auftragnehmers gilt - auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr - nicht als Annahme des Nachtragsangebots.
2. Die Höhe der Vergütung für eine zusätzliche Leistung i.S.v. § 2 Abs. 6 VOB/B bemisst sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge, wenn sich die Parteien nicht über die Nachtragshöhe einigen können.
3. Der Auftragnehmer muss substanziiert zu den tatsächlich angefallenen Mehrkosten vortragen. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer mit seinem einen Nachunternehmer einen Pauschalpreisvertrag geschlossen hat, der auch andere Arbeiten umfasst hat.

IBRRS 2024, 0551

OLG München, Beschluss vom 03.02.2023 - 28 U 5927/22 Bau
1. Das Schweigen des Auftraggebers auf ein Nachtragsangebot des Auftragnehmers gilt - auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr - nicht als Annahme des Nachtragsangebots.
2. Die Höhe der Vergütung für eine zusätzliche Leistung i.S.v. § 2 Abs. 6 VOB/B bemisst sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge, wenn sich die Parteien nicht über die Nachtragshöhe einigen können.
3. Der Auftragnehmer muss substanziiert zu den tatsächlich angefallenen Mehrkosten vortragen. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer mit seinem Nachunternehmer einen Pauschalpreisvertrag geschlossen hat, der auch andere Arbeiten umfasst .
IBRRS 2024, 0536

OLG Hamburg, Urteil vom 26.01.2024 - 4 U 4/23
1. Welcher Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern geschuldet ist, ist durch eine Auslegung des Vertrags im Einzelfall zu ermitteln (BGH, IBR 2007, 473).
2. Bei nicht unterkellerten Doppelhäusern entspricht ein Schalldämm-Maß von 60 dB an der Haustrennwand im Erdgeschoss den im Jahr 2013 geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik.
3. Eine Gewährleistungsbürgschaft sichert keinen über etwaige Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Druckzuschlag.

IBRRS 2024, 0432

OLG Schleswig, Urteil vom 09.12.2022 - 1 U 29/21
1. Die Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs kann in der Übergabe geänderter Pläne liegen. Es ist nicht notwendig, dass der Auftraggeber dabei den Willen hat, das beschriebene Leistungssoll zu ändern. Er kann auch davon ausgehen, die geforderte Ausführung gehöre zur vertraglichen Leistung und sei mit den vereinbarten Preisen abgegolten.
2. Notwendig ist jedoch, dass der Auftragnehmer die Erklärung oder das Verhalten des Auftraggebers als Änderungsanordnung auffassen darf. Der Auftragnehmer muss annehmen dürfen, dass dem Auftraggeber bewusst ist, dass er etwas anderes will als ursprünglich vereinbart.
3. Muss der Auftragnehmer erkennen, dass der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung anders versteht als er, hat er den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass er bei seiner Kalkulation von anderen Voraussetzungen ausgegangen ist und durch die vorgesehene Ausführung ein Mehraufwand entstehen wird. Nur dann darf er in der Übergabe geänderter Pläne eine Änderungsanordnung sehen.

IBRRS 2024, 0459

OLG Naumburg, Urteil vom 25.06.2022 - 2 U 63/18
1. Der Auftraggeber kann keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn er den behaupteten Mangel nicht ordnungsgemäß anzeigt. Der Mangel muss zumindest hinsichtlich seines äußeren objektiven Erscheinungsbildes so genau beschrieben werden, dass der Auftragnehmer zweifelsfrei ersehen kann, was im Einzelnen beanstandet bzw. welche Abhilfe von ihm verlangt wird.
2. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt im VOB/B-Vertrag eine fristgebundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung voraus.
3. Eine individualvertraglich vereinbarte Verjährungsfrist für Mängelansprüche gilt nicht für den Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln.
4. Dem umfassend mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten oder Ingenieur obliegt im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber dem Bauunternehmer, sondern auch und zunächst die objektive Klärung von Mangelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.
5. Die dem Architekten bzw. Ingenieur vom Bauherrn eingeräumte Vertrauensstellung gebietet es, diesem im Laufe der Mängelursachenprüfung auch Mängel des eigenen Werks zu offenbaren, so dass der Bauherr seine Auftraggeberrechte auch gegen den Bauüberwacher rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung wahrnehmen kann.
6. Ist die sog. Sekundärhaftung begründet, so führt sie dazu, dass sich der Architekt bzw. Ingenieur nicht auf die Einrede der Verjährung des gegen ihn gerichteten Gewährleistungsanspruchs berufen darf.
IBRRS 2024, 0427

OLG Dresden, Beschluss vom 11.09.2022 - 14 U 538/22
1. Haben die Parteien eines Bauvertrags keine förmliche Abnahme vereinbart, kommt eine schlüssige Abnahme des Werks durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bzw. Inbetriebnahme in Betracht.
2. Erforderlich ist eine gewisse von den Umständen des Einzelfalls abhängige Nutzungsdauer und Prüfmöglichkeit durch den Besteller.
3. Es genügt, wenn das Werk im Wesentlichen funktionstüchtig bzw. im Wesentlichen fertiggestellt ist, was nicht gleichbedeutend mit absoluter Mängelfreiheit ist.
4. Nach der (schlüssigen) Abnahme trägt der Besteller die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen von ihm geltend gemachter Mängelrechte. Auch wenn der Werk in der Gewährleistungsphase schwere Schäden aufweist, bleibt der Besteller darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass dies aufgrund eines Mangels in der Errichtung oder einer nicht ordnungsgemäßen Funktionsweise des Werks begründet liegt.

IBRRS 2024, 0026

OLG Dresden, Beschluss vom 24.11.2022 - 14 U 538/22
1. Haben die Parteien eines Bauvertrags keine förmliche Abnahme vereinbart, kommt eine schlüssige Abnahme des Werks durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bzw. Inbetriebnahme in Betracht.
2. Erforderlich ist eine gewisse von den Umständen des Einzelfalls abhängige Nutzungsdauer und Prüfmöglichkeit durch den Besteller.
3. Es genügt, wenn das Werk im Wesentlichen funktionstüchtig bzw. im Wesentlichen fertig gestellt ist, was nicht gleichbedeutend mit absoluter Mängelfreiheit ist.
4. Nach der (schlüssigen) Abnahme trägt der Besteller die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen von ihm geltend gemachter Mängelrechte. Auch wenn der Werk in der Gewährleistungsphase schwere Schäden aufweist, bleibt der Besteller darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass dies aufgrund eines Mangels in der Errichtung oder einer nicht ordnungsgemäßen Funktionsweise des Werks begründet liegt.

IBRRS 2024, 0195

OLG München, Beschluss vom 12.12.2022 - 27 U 2101/22 Bau
1. Dem Verbraucher als Besteller eines nicht notariell beurkundeten Verbraucherbauvertrags steht ein Widerrufsrecht zu. Der Unternehmer hat den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren.
2. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss, es sei denn, der Unternehmer hat den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt. Dann erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.
3. Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte in einer an das Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich machen.
4. Dem Deutlichkeitsgebot entsprechend muss die Belehrung dem Verbraucher die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringen. Sie muss sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text hervorheben.
5. Den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots ist nicht genüge getan, wenn sich innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde die Belehrung aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch nicht deutlich heraushebt.

IBRRS 2024, 0550

KG, Beschluss vom 18.10.2022 - 27 U 11/22
1. Die Höhe der Vergütung für eine zusätzliche Leistung muss sich im VOB/B-Vertrag an den Preisermittlungsgrundlagen der bisherigen vertraglichen Leistung orientieren. Der für die Nachtragsleistung geforderte Preis muss - soweit das möglich ist - auf der Basis des Hauptangebots kalkuliert werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien eine Preisbildung auf Basis der Urkalkulation vereinbart haben.
2. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Wird die Vergütung nach den Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, ist eine solche Abrechnung nur auf der Grundlage eines Aufmaßes prüfbar.
3. Das Aufmaß ist am Leistungsobjekt zu nehmen. Ein Aufmaß nach Plänen ist nur dann vorzunehmen, wenn die Leistung genau nach der Planung ausgeführt wurde.
4. Im VOB/B-Vertrag werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Durch Vereinbarung der VOB/B wird die Möglichkeit ausgeschlossen, im Fall der Nichtvereinbarung einer Vergütung diese als üblich auf Stundenlohnbasis festzulegen.
5. Die Vorschrift des § 640 Abs. 2 BGB, wonach die Leistung als abgenommen gilt, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat, ist auch im VOB/B-Vertrag anwendbar.
6. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird auch fällig, wenn der Auftraggeber die Abnahme zu Unrecht endgültig verweigert hat. Eine endgültige Abnahmeverweigerung liegt vor, wenn der Auftraggeber ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, keinerlei Leistungen des Auftragnehmers mehr annehmen zu wollen.
7. Übergibt der Bauüberwacher dem Auftragnehmer einen fortgeschriebenen Rahmenterminplan, stellt dies jedenfalls dann keine Anordnung des Auftraggebers dar, wenn der Bauüberwacher nicht dazu bevollmächtigt ist, vergütungspflichtige Anordnungen zu treffen.

IBRRS 2024, 0434

KG, Beschluss vom 17.01.2023 - 27 U 11/22
1. Die Höhe der Vergütung für eine zusätzliche Leistung muss sich im VOB/B-Vertrag an den Preisermittlungsgrundlagen der bisherigen vertraglichen Leistung orientieren. Der für die Nachtragsleistung geforderte Preis muss - soweit das möglich ist - auf der Basis des Hauptangebots kalkuliert werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien eine Preisbildung auf Basis der Urkalkulation vereinbart haben.
2. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Wird die Vergütung nach den Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, ist eine solche Abrechnung nur auf der Grundlage eines Aufmaßes prüfbar.
3. Das Aufmaß ist am Leistungsobjekt zu nehmen. Ein Aufmaß nach Plänen ist nur dann vorzunehmen, wenn die Leistung genau nach der Planung ausgeführt wurde.
4. Im VOB/B-Vertrag werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Durch Vereinbarung der VOB/B wird die Möglichkeit ausgeschlossen, im Fall der Nichtvereinbarung einer Vergütung diese als üblich auf Stundenlohnbasis festzulegen.
5. Die Vorschrift des § 640 Abs. 2 BGB, wonach die Leistung als abgenommen gilt, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat, ist auch im VOB/B-Vertrag anwendbar.
6. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird auch fällig, wenn der Auftraggeber die Abnahme zu Unrecht endgültig verweigert hat. Eine endgültige Abnahmeverweigerung liegt vor, wenn der Auftraggeber ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, keinerlei Leistungen des Auftragnehmers mehr annehmen zu wollen.
7. Übergibt der Bauüberwacher dem Auftragnehmer einen fortgeschriebenen Rahmenterminplan, stellt dies jedenfalls dann keine Anordnung des Auftraggebers dar, wenn der Bauüberwacher nicht dazu bevollmächtigt ist, vergütungspflichtige Anordnungen zu treffen.
IBRRS 2024, 0320

OLG Köln, Urteil vom 25.01.2023 - 17 U 50/20
1. Ein Nacherfüllungsverlangen muss so konkret gefasst sein, dass der Mangel nach Art und Ort feststellbar ist. Dabei genügt, wenn der Besteller die Symptome, das heißt die Mangelerscheinung an bestimmten Stellen, hinreichend genau bezeichnet.
2. Zur Mangelursache braucht der Besteller sich nicht zu äußern. Mit der Bezeichnung des Mängelsymptoms werden alle Mängel geltend gemacht, die auf das angezeigte Erscheinungsbild zurückgehen und zwar in vollem Umfang an allen Stellen ihrer Ausbreitung.
3. Verlangt der Besteller mit seinem Nachbesserungsverlangen die Beseitigung sämtlicher Putzrisse, stellt er ein umfassendes Nachbesserungsverlangen, das alle Putzrisse und deren ursächliche Mängel umfasst.
4. Soweit die Beseitigung von Putzrissen "in" einem Gebäude verlangt wird, beinhaltet dies keine Beschränkung auf solche Risse, die in dem Gebäude aufgetreten sind. Mit "in" sind auch Putzrisse am Gebäude und damit auch Risse im Außenputz gemeint.

IBRRS 2024, 0325

OLG Bamberg, Beschluss vom 29.11.2022 - 3 U 300/21
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2024, 0287

OLG Rostock, Urteil vom 06.08.2021 - 7 U 9/21
1. Fassadenplatten, die keine ausreichende Schichtstärke aufweisen, weshalb sich die Beschichtung bereits wenige Jahre nach der Montage löst, sind mangelhaft.
2. Der Auftragnehmer haftet für einen Mangel seiner Leistung nicht, wenn der Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist und der Auftragnehmer Bedenken angemeldet hat (hier verneint).
3. Der Auftragnehmer, der den Mangel trotz Fristsetzung nicht beseitigt, hat den Mangel zu vertreten, auch wenn er den Mangel nicht erkennen konnte. Die Pflichtverletzung besteht im Verstoß gegen die Mängelbeseitigungspflicht.

IBRRS 2024, 0278

OLG Bamberg, Beschluss vom 13.09.2022 - 3 U 300/21
1. Hat der Auftraggeber das Bauwerk bezogen, liegt darin nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist eine konkludente Abnahme, wenn sich aus dem Verhalten des Auftraggebers nichts Gegenteiliges ergibt.
2. Die Dauer der angemessenen Prüfungs- bzw. Bewertungsfrist orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls. Sie darf nicht beliebig verlängert werden, sondern muss auch die Interessen des Auftragnehmers berücksichtigen.
3. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Nicht ausreichend ist die Aufforderung, der Auftragnehmer möge seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung erklären.
4. Beruht ein Mangel darauf, dass der Auftragnehmer auf eine unzureichende Vorunternehmerleistung aufgebaut hat, setzt eine ordnungsgemäße Fristsetzung zur Mängelbeseitigung voraus, dass der Auftraggeber die Mitwirkungshandlungen vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die dem Auftragnehmer die Herstellung eines funktionierenden Nachfolgegewerks ermöglichen. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber die konkrete Mangelursache nicht kennt.
IBRRS 2024, 0277

OLG Bamberg, Beschluss vom 12.07.2022 - 3 U 300/21
1. Hat der Auftraggeber das Bauwerk bezogen, liegt darin nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist eine konkludente Abnahme, wenn sich aus dem Verhalten des Auftraggebers nichts Gegenteiliges ergibt.
2. Die Dauer der angemessenen Prüfungs- bzw. Bewertungsfrist orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls. Sie darf nicht beliebig verlängert werden, sondern muss auch die Interessen des Auftragnehmers berücksichtigen.
3. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Nicht ausreichend ist die Aufforderung, der Auftragnehmer möge seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung erklären.
4. Beruht ein Mangel darauf, dass der Auftragnehmer auf eine unzureichende Vorunternehmerleistung aufgebaut hat, setzt eine ordnungsgemäße Fristsetzung zur Mangelbeseitigung voraus, dass der Auftraggeber die Mitwirkungshandlungen vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die dem Auftragnehmer die Herstellung eines funktionierenden Nachfolgegewerks ermöglichen. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber die konkrete Mangelursache nicht kennt.

IBRRS 2024, 0187

OLG München, Urteil vom 17.08.2022 - 27 U 3593/21 Bau
1. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber die notwendigen Informationen zum Gebrauch des Werks geben und dabei sicherstellen, dass der Auftraggeber nicht durch unsachgemäße Bedienung Schäden oder eine vorzeitige Abnutzung des Werks verursacht.
2. Es gehört zum Pflichtenkreis des sachkundigen Auftragnehmers, den nicht sachkundigen Auftraggeber darüber aufzuklären, ob das bestellte Werk für den vorgesehenen Zweck tauglich ist und den Bedürfnissen des Auftraggebers entsprechen kann. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber ferner auch über die Wartung und Bedienung des erstellten Werks zu unterrichten.
3. Inhalt und Umfang der Hinweispflicht orientieren sich am Schutzbedürfnis des Auftraggebers. Darf der Auftragnehmer davon ausgehen, dass dem Auftraggeber bestimmte Risiken aufgrund eigener Sachkunde geläufig sind, muss er dem Auftraggeber ohne besonderen Anlass keine (aus seiner Sicht überflüssigen) Informationen zukommen lassen.

IBRRS 2024, 0192

OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2022 - 8 U 97/20
1. Weist die Leistung des Auftragnehmers Mängel auf, kann der Auftraggeber auch im VOB/B-Vertrag einen Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung geltend machen.
2. Der Auftraggeber beschreibt einen Mangel hinreichend genau, wenn er das zutage getretene Mangelsymptom zum Gegenstand des Mängelbeseitigungsverlangens macht.
3. Eine Beschränkung auf die angegebenen Stellen oder die vom Auftraggeber bezeichneten oder vermuteten Ursachen ist damit nicht verbunden. Diese Ursachen sind vielmehr vollständig erfasst. Die aufgetretene Erscheinung ist nur als Hinweis auf festgestellte Schäden, nicht als Begrenzung des Mängelbeseitigungsverlangens zu verstehen.

IBRRS 2024, 0191

OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.12.2021 - 8 U 97/20
1. Weist die Leistung des Auftragnehmers Mängel auf, kann der Auftraggeber auch im VOB/B-Vertrag einen Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung geltend machen.
2. Der Auftraggeber beschreibt einen Mangel hinreichend genau, wenn er das zutage getretene Mangelsymptom zum Gegenstand des Mängelbeseitigungsverlangens macht.
3. Eine Beschränkung auf die angegebenen Stellen oder die vom Auftraggeber bezeichneten oder vermuteten Ursachen ist damit nicht verbunden. Diese Ursachen sind vielmehr vollständig erfasst. Die aufgetretene Erscheinung ist nur als Hinweis auf festgestellte Schäden, nicht als Begrenzung des Mängelbeseitigungsverlangens zu verstehen.

IBRRS 2024, 0189

OLG München, Beschluss vom 28.10.2022 - 27 U 157/22 Bau
1. Steht dem Auftragnehmer eines VOB/B-Vertrags wegen einer auftragslos erbrachten Leistung ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu, bestimmt sich dessen Höhe nach der im ausgeübten Gewerbe des Auftragnehmers üblichen Vergütung, soweit der Vertragspreis nicht niedriger ist.
2. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind zur Beweiserhebung zwar bevorzugt heranzuziehen. § 404 Abs. 2 stellt jedoch nur eine Ordnungsvorschrift dar. Ein Verfahrensfehler kann daraus nicht abgeleitet werden.

IBRRS 2024, 0188

OLG München, Beschluss vom 28.06.2022 - 27 U 157/22 Bau
1. Steht dem Auftragnehmer eines VOB/B-Vertrags wegen einer auftragslos erbrachten Leistung ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu, bestimmt sich dessen Höhe nach der im ausgeübten Gewerbe des Auftragnehmers üblichen Vergütung, soweit der Vertragspreis nicht niedriger ist.
2. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind zur Beweiserhebung zwar bevorzugt heranzuziehen. § 404 Abs. 2 stellt jedoch nur eine Ordnungsvorschrift dar. Ein Verfahrensfehler kann daraus nicht abgeleitet werden.

IBRRS 2024, 0165

LG Flensburg, Urteil vom 23.06.2023 - 2 O 97/21
1. Lässt die Vollzugsbehörde den Abriss eines einsturzgefährdeten Wohnhauses durch ein Bauunternehmen als Beauftragten gem. § 238 Abs. 1 VwG-SH durchführen, hat der beauftragte Bauunternehmer gegen die Behörde regelmäßig einen Vergütungsanspruch aus Bauvertrag gem. § 650a Abs. 1, § 631 Abs. 1 bzw. § 632 Abs. 2, 2. Var. BGB.*)
2. Ein Anspruch des Bauunternehmers gegen den Pflichtigen i.S.d. § 238 Abs. 1 VwG-SH - den Verursacher der Einsturzgefahr des Hauses - auf Erstattung der Abrisskosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag wird durch § 238 Abs.1 VwG-SH i.V.m. § 1 Nr. 2, § 20 Abs.1 Nr. 8 VVKVO-SH ausgeschlossen.*)
3. Selbst falls - entgegen der hier vertretenen Auffassung - eine Erstattung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag für möglich gehalten werden sollte, würde ein solcher Anspruch voraussetzen, dass der beauftragte Bauunternehmer den Abriss erkennbar und willentlich auch im Interesse des Pflichtigen durchgeführt hat. Dafür bedarf es konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte.*)

IBRRS 2024, 0027

OLG Nürnberg, Urteil vom 22.12.2022 - 13 U 630/21
1. Der Umstand, dass der Besteller die zu montierenden Teile bereit stellt und eine Abrechnung nach Stunden vereinbart wird, führt noch nicht dazu, dass die Mitarbeiter des Unternehmers in eine fremde Arbeitsorganisation integriert werden und einem fremden Weisungsrecht unterliegen. Ob dies der Fall ist, ist anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen.
2. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind (BGH, IBR 2009, 336).
3. Die schlüssige Abrechnung eines Stundenlohnvertrags setzt grundsätzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet und/oder nach zeitlichen Abschnitten (Tagen) aufgeschlüsselt werden.
4. Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen begründet eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entstehen lässt. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen (BGH, IBR 2009, 336).

IBRRS 2024, 0088

OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.02.2023 - 2 U 137/22
1. Der Besteller kann wegen eines Werkmangels nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
2. Der Besteller auch den Ersatz sonstiger Integritäts- und Vermögensschäden verlangen, die durch die nicht vertragsgemäße Leistung entstanden sind. Dazu gehören alle nicht im Minderwert des mangelhaften Werks angelegten Schadenspositionen, wie etwa Sachverständigenkosten, die dadurch entstehen, dass der Besteller einen Sachverständigen mit der Feststellung und Beurteilung der aufgetretenen oder noch zu erwartenden Mängel und ihrer Auswirkungen beauftragt.

IBRRS 2024, 0082

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2023 - 15 U 211/21
Die Schriftform der Mängelrüge ist zwingende Voraussetzung für den Eintritt der Verjährungsverlängerung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B. Bei einer WhatsApp-Nachricht fehlt es an der erforderlichen Schriftlichkeit i.S.v. § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B.

IBRRS 2024, 0031

OLG Celle, Beschluss vom 25.01.2023 - 4 U 4/22
1. Eine unwirksame Kündigung aus wichtigem Grund ist regelmäßig als sog. freie Kündigung des Auftraggebers auszulegen bzw. dahin umzudeuten (Anschluss an BGH, IBR 2003, 595).
2. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag "frei", hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
3. In Bezug auf Personalkosten liegt eine Ersparnis grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn diese Personalkosten infolge der Kündigung nicht mehr anfallen (vgl. BGH, IBR 2000, 126). Das kann z. B. der Fall sein, wenn das Personal infolge der Kündigung nicht mehr eingestellt werden muss oder bei dem Auftragnehmer nicht mehr beschäftigt wird.
4. Die Abarbeitung anderer Aufträge mit den infolge der Kündigung nicht eingesetzten Produktionsfaktoren bedeutet indes nicht von vorneherein einen anderweitigen Erwerb. Anzurechnen ist nur ein solcher Erwerb, den die Kündigung des Auftraggebers ermöglicht hat, d. h. sog. Füllaufträge.
5. Um einen Auftrag als "Füllauftrag" bewerten zu können, muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung des Auftraggebers und dem Ersatzauftrag bestehen.
6. War der Auftragnehmer in der Lage, neben dem gekündigten Auftrag weitere Aufträge auszuführen, die keinen ursächlichen Zusammenhang mit der Kündigung haben, sind diese nicht als "Füllaufträge" anzusehen.

IBRRS 2024, 0121

OLG Celle, Beschluss vom 21.02.2023 - 4 U 4/22
1. Eine unwirksame Kündigung aus wichtigem Grund ist regelmäßig als sog. freie Kündigung des Auftraggebers auszulegen bzw. dahin umzudeuten (BGH, IBR 2003, 595).
2. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag "frei", hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
3. In Bezug auf Personalkosten liegt eine Ersparnis grundsätzlich nur dann vor, wenn diese Personalkosten infolge der Kündigung nicht mehr anfallen (vgl. BGH, IBR 2000, 126). Das kann z. B. der Fall sein, wenn das Personal infolge der Kündigung nicht mehr eingestellt werden muss oder bei dem Auftragnehmer nicht mehr beschäftigt wird.
4. Die Abarbeitung anderer Aufträge mit den infolge der Kündigung nicht eingesetzten Produktionsfaktoren bedeutet indes nicht von vorneherein einen anderweitigen Erwerb. Anzurechnen ist nur ein solcher Erwerb, den die Kündigung des Auftraggebers ermöglicht hat, d. h. sog. Füllaufträge.
5. Um einen Auftrag als "Füllauftrag" bewerten zu können, muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung des Auftraggebers und dem Ersatzauftrag bestehen.
6. War der Auftragnehmer in der Lage, neben dem gekündigten Auftrag weitere Aufträge auszuführen, die keinen ursächlichen Zusammenhang mit der Kündigung haben, sind diese nicht als "Füllaufträge" anzusehen.

IBRRS 2024, 0077

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.12.2023 - 4 U 22/23
1. Die Parteien eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung können individualvertraglich wirksam die Anwendung der werkvertragsrechtlichen Regelungen für die Gewährleistung wegen Sachmängeln der Sanierungsarbeiten des Gebäudes vereinbaren.
2. Die Höhe eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung bemisst sich nach den - aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen Bestellers - für die Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen.
3. Erforderlich sind die Aufwendungen, die mit Sicherheit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dienen. Gibt es verschiedene Mängelbeseitigungsmöglichkeiten, die zu unterschiedlichen Kosten führen, ist die günstigste Methode zu Grunde zu legen, die den vertraglich geschuldeten Erfolg vollständig herbeiführt.
4. Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum unterfallen nicht der Ausübungsbefugnis gem. § 9a Abs. 2 WEG. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann solche Rechte auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen (Anschluss an BGH, IBR 2023, 76).

IBRRS 2024, 2687

OLG München, Urteil vom 30.06.2022 - 9 U 1201/20 Bau
1. Dem Auftragnehmer steht die Erbringung ohne Auftrag erbrachter Leistungen ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe der üblichen Vergütung zu, wenn die Leistungen für die Erreichung des werkvertraglichen Erfolgs notwendig waren (hier bejaht für einen Brandschutznachweis).
2. Erbringt der Auftragnehmer für zwei unterschiedliche Auftraggeber auf zwei nebeneinanderliegenden Grundstücken gleichzeitig Bauleistungen, ist für Leistungen, die beiden Grundstücken dienen, eine Kostenteilung zu erwarten und angemessen. Ein Auftraggeber kann sich in einer solchen Konstellation nicht darauf berufen, dass er nur solche Leistungen vergüten muss, die ausschließlich seinem Grundstück zugute gekommen sind.

IBRRS 2024, 0004

OLG München, Urteil vom 15.02.2022 - 28 U 2563/13 Bau
1. Mängelansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb einer als "kernsaniert" bezeichneten Immobilie sind auch dann nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts zu beurteilen, wenn kein klassischer Bauträgervertrag vorliegt.
2. Mit dem Erwerb einer "kernsanierten" Immobilie darf ein verständiger Erwerber die Vorstellung verbinden, keine nennenswerten Investitionen mehr vornehmen zu müssen, um diese für sich brauchbar zu machen.
3. Mit der Zusicherung "kernsaniert" wird eine Beschaffenheit dahingehend vereinbart, dass die Sanierungsarbeiten als Mindeststandard den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das ist nicht anders zu beurteilen, wenn der private Veräußerer die Arbeiten in Eigenregie durchgeführt hat.
4. Für zugesicherte Eigenschaften kann ein Haftungsausschluss nicht wirksam erklärt werden.
Online seit 2023
IBRRS 2023, 3219
OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.02.2023 - 13 U 114/22
1. Bei der Beantwortung der Frage, ob zwischen dem Besteller und dem Unternehmer ein Werkvertrag zu Stande gekommen ist, sind die (strengen) Anforderungen des Vollbeweises zu Grunde zu legen, da den Werkunternehmer die Beweislast für das Zustandekommen eines Werkvertrags trifft.
2. Aus dem Umstand, dass sich der Eigentümer einer Wohnung mit der Durchführung von Bauarbeiten einverstanden erklärt, folgt nicht, dass er auch zur Übernahme der Kosten bereit ist.

IBRRS 2023, 3217

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.12.2022 - 13 U 114/22
1. Bei der Beantwortung der Frage, ob zwischen dem Besteller und dem Unternehmer ein Werkvertrag zu Stande gekommen ist, sind die (strengen) Anforderungen des Vollbeweises zu Grunde zu legen, da den Werkunternehmer die Beweislast für das Zustandekommen eines Werkvertrags trifft.
2. Aus dem Umstand, dass sich der Eigentümer einer Wohnung mit der Durchführung von Bauarbeiten einverstanden erklärt, folgt nicht, dass er auch zur Übernahme der Kosten bereit ist.

IBRRS 2023, 3403

OLG München, Urteil vom 26.07.2022 - 9 U 7532/21 Bau
1. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz von Fertigstellungsmehrkosten wegen Mängeln der Leistung vor der Abnahme setzt im VOB/B-Vertrag voraus, dass er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt und die Kündigung angedroht hat und nach fruchtlosem Ablauf der Frist der Vertrag gekündigt wurde.
2. Einer Fristsetzung mit Kündigungsandrohung bedarf es nicht, wenn der Auftragnehmer die Erfüllung des Vertrags ernsthaft und endgültig verweigert.
3. Das Verlassen der Baustelle allein ist (noch) keine endgültige Erfüllungsverweigerung. Das Kooperationsgebot erfordert, dass sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer wegen ausstehender Restleistungen in Verbindung setzt, statt die Arbeiten ohne Rücksprache zu halten selbst fertigzustellen.

IBRRS 2023, 3499

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.11.2023 - 10 U 2/23
1. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer mit der Vollendung in Verzug gerät und ihm der Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzt. Nach der Kündigung ist er berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen.
2. Die zu ersetzenden Fertigstellungsmehrkosten muss der Auftraggeber nachvollziehbar abrechnen. Der Detaillierungsgrad der Abrechnung bestimmt sich dabei nach den Kontroll- und Informationsinteressen des Auftragnehmers.
3. Der Auftragnehmer kann dem Fertigstellungsmehrkostenanspruch einen etwaigen Verstoß des Auftraggebers gegen die Schadensminderungspflicht entgegenhalten. Dabei kommt insbesondere ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot in Betracht.
4. Ein öffentlicher Auftraggeber ist bei der erneuten Beauftragung eines zuvor im Wege eines förmlichen Vergabeverfahrens vergebenen Auftrags unter Schadensminderungsgesichtspunkten regelmäßig nicht zur Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens verpflichtet.
5. Wird der Ersatzauftrag in einem förmlichen Vergabeverfahren vergeben, sprechen gewichtige Indizien dafür, dass der gebildete Preis nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt.

IBRRS 2023, 3506

BGH, Urteil vom 09.11.2023 - VII ZR 92/20
1. In der werkvertraglichen Leistungskette kann der Hauptunternehmer gegenüber dem Nachunternehmer gem. § 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB den Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entsteht, dass er wegen der mangelhaften Werkleistung des Nachunternehmers seinerseits Mängelansprüchen seines Bestellers ausgesetzt ist. Hat der Hauptunternehmer in diesem Fall einen vom Besteller geltend gemachten Anspruch auf Kostenvorschuss gem. § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB durch Zahlung erfüllt, kann er im Wege des Schadensersatzes gem. § 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB vom Nachunternehmer Zahlung in Höhe des geleisteten Kostenvorschusses verlangen.*)
2. Der Umstand, dass der vom Hauptunternehmer ersetzt verlangte Schaden darin liegt, dass er mit dem Kostenvorschuss noch keine endgültige, sondern eine zweckgebundene Zahlung an seinen Besteller geleistet hat, über deren Verwendung nach Mängelbeseitigung abzurechnen ist, ist allerdings im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen und kann zu einer Begrenzung des Umfangs seines Schadensersatzanspruchs gegen den Nachunternehmer führen.*)
3. Ob und in welcher Weise die Vorteilsausgleichung zu erfolgen hat, richtet sich im Grundsatz danach, ob der Besteller dem Hauptunternehmer bereits eine Abrechnung über die Verwendung des Kostenvorschusses erteilt hat.*)
4. Hat der Besteller dem Hauptunternehmer noch keine Abrechnung erteilt, kann der Nachunternehmer im Wege des Zurückbehaltungsrechts gem. § 273 BGB durchsetzen, dass der Schadensersatz an den Hauptunternehmer in entsprechender Anwendung des § 255 BGB nur Zug um Zug gegen Abtretung der aus der Vorschusszahlung folgenden Ansprüche des Hauptunternehmers gegen den Besteller auf Abrechnung sowie gegebenenfalls Rückzahlung zu leisten ist.*)
5. Hat der Besteller dem Hauptunternehmer dagegen bereits eine inhaltlich zutreffende Abrechnung erteilt und ist der Vorschussbetrag danach vollständig zur Mängelbeseitigung verbraucht worden, kommt eine Vorteilsausgleichung im Verhältnis des Hauptunternehmers zum Nachunternehmer nicht (mehr) in Betracht. Besteht nach erteilter Abrechnung ein noch nicht erfüllter Rückzahlungsanspruch des Hauptunternehmers gegen den Besteller, kann der Nachunternehmer im Wege des Zurückbehaltungsrechts gem. § 273 BGB durchsetzen, dass der Schadensersatz an den Hauptunternehmer in entsprechender Anwendung des § 255 BGB nur Zug um Zug gegen Abtretung dieses Anspruchs zu leisten ist. Ist es bereits zu einer vollständigen oder teilweisen Rückzahlung an den Hauptunternehmer gekommen, ist der zurückgezahlte Betrag von Amts wegen auf den vom Nachunternehmer in Geld zu leistenden Schadensersatz anzurechnen und führt zu dessen Verringerung.*)
6. Den Hauptunternehmer trifft in diesem Fall eine sekundäre Darlegungslast für die anspruchsmindernden Vorteile, die sich daraus ergeben, dass er an seinen Besteller einen Kostenvorschuss wegen der mangelhaften Werkleistung seines Nachunternehmers geleistet hat. Ihm obliegt es deshalb insbesondere darzulegen, ob der Besteller bereits eine Abrechnung über die Verwendung des Kostenvorschusses erteilt hat, und gegebenenfalls nähere Angaben zum Inhalt und Ergebnis der Abrechnung zu machen.*)
IBRRS 2023, 2986

OLG Bamberg, Urteil vom 02.02.2023 - 12 U 45/22
1. Durch die (Unter-)Zeichnung "i.A.", also "im Auftrag", wird im Geschäftsverkehr regelmäßig ein Handeln in fremdem Namen zum Ausdruck gebracht. Hierbei ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Handelnde wie ein Vertreter die Verantwortung für den Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung übernehmen will oder nicht.
2. Auf eine Vertretungsmacht nach den Grundsätzen über die Duldungs- oder Anscheinsvollmacht kann sich der Vertragspartner nur berufen, wenn durch das Verhalten des Vertretenen ein objektiver Vertrauenstatbestand begründet wurde, der auf eine Bevollmächtigung des angeblichen Vertreters schließen lässt. Bei vorhandenen Zweifeln besteht regelmäßig eine Erkundigungspflicht beim Vertretenen.
IBRRS 2023, 3044

KG, Urteil vom 24.09.2021 - 7 U 35/15
1. Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird unabhängig von einer förmlichen Abnahme fällig, wenn der Auftraggeber diese endgültig verweigert und sich darauf beschränkt, die Rechnung wegen aus seiner Sicht fehlender Prüfbarkeit anzugreifen und hilfsweise Schadensersatz wegen behaupteter Fertigstellungsmehrkosten geltend zu machen. In einem solchen Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis.
2. Prüfbar ist eine (Schluss-)Rechnung, wenn sie - gegebenenfalls unter Beifügung von Aufmaßen und anderen Unterlagen - nachvollziehbar angibt, welche Massen der Auftragnehmer für welche Positionen berechnet, welche Leistungen mit diesen Positionen gemeint sind und welcher Einheitspreis für sie angesetzt wird. Der Auftraggeber muss die Berechtigung der Forderung, gemessen an den vertraglichen Vereinbarungen, überprüfen können.
3. ...
IBRRS 2023, 3400

OLG Celle, Urteil vom 04.04.2022 - 6 U 55/21
1. Wird der Auftragnehmer mit dem Einbau eines Kompaktheizgeräts beauftragt, ist seine Leistung mangelhaft, wenn von der Anlage eine unzulässige Lärmbelästigung durch Luft- und Körperschall ausgeht.
2. Ein Fachunternehmer muss die Besonderheiten des Zusammenspiels zwischen Kompaktheizgerät, Aufstellort und Nähe zum Wohnbereich erkennen und auf etwaige Schallschutzbedenken hinweisen.
3. Wird der objektplanende Architekt nicht als Fachplaner, sondern nur als "normaler" Objektplaner tätig, muss sich der Auftraggeber einen etwaigen Planungsmangel im Zusammenhang mit Schallschutzproblemen nicht zurechnen lassen.
