Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7693 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IBRRS 2018, 2802
OLG Schleswig, Beschluss vom 31.05.2018 - 7 U 40/18
1. Die gesetzliche Vertretungsmacht des WEG-Verwalters erstreckt sich nicht auf alle für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen. Vielmehr ist seine gesetzliche Vertretungsmacht sachlich beschränkt.
2. Der WEG-Verwalter hat nur dann Vertretungsmacht, wenn es sich um eine "laufende" Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung handelt und wenn die Instandhaltung und Instandsetzung "erforderlich" und "ordnungsmäßig" ist.
3. Die Sanierung einer Kelleraußenwand mit einem Auftragsvolumen von 100.000 Euro ist keine "laufende" Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung.

IBRRS 2018, 2803

OLG Braunschweig, Urteil vom 02.06.2016 - 8 U 101/15
1. Auf einen Vertrag über die Errichtung eines Wintergartens findet Werkvertragsrecht Anwendung.
2. Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird ohne Abnahme der Leistung fällig, wenn der Auftraggeber die Abnahme des Werks endgültig verweigert, obwohl es im Wesentlichen fertiggestellt und abnahmereif ist.
3. Der Auftraggeber eines Bauwerks kann sich nicht auf eine fehlende Abnahme berufen, wenn ein Mangel nach seiner Art, seinem Umfang und vor allem nach seinen Auswirkungen derart unbedeutend ist, dass sein Interesse an einer Mangelbeseitigung vor Abnahme nicht schützenswert ist.
4. Die Leistung des Auftragnehmers ist auch dann mangelhaft, wenn Funktionsuntauglichkeit des Werks auf vom Auftraggeber gelieferte Stoffe oder Bauteile zurückzuführen ist.
5. Im BGB-Bauvertrag stehen dem Auftraggeber vor der Abnahme keine Mängelrechte zu. Der Auftraggeber kann jedoch wegen Mängeln vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mängelbeseitigung unmöglich ist (hier verneint).

IBRRS 2018, 2750

OLG Schleswig, Urteil vom 27.06.2018 - 12 U 13/18
1. Ein Auftragnehmer haftet nicht für einen Mangel, wenn dieser auf einer ausdrücklichen Anweisung des Auftraggebers beruht und der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die mit der Ausführung der Anweisung vorhandenen Nachteile (Bedenken) hingewiesen hat.
2. Die Hinweispflicht bezieht sich auch auf die Vorgaben des Auftraggebers sowie die Vorgewerke und die vom Auftraggeber bauseitig gestellten Materialien. Diese sind eingehend darauf zu untersuchen, ob sie geeignet sind, ein mangelfreies (Gesamt-)Werk entstehen zu lassen.
3. Soweit sich der Auftragnehmer nicht in der Lage sieht, seiner Prüfungspflicht nachzukommen, muss er darauf ebenfalls hinweisen.
4. Die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers entfällt, wenn der Auftraggeber über eine größere Fachkenntnis verfügt, auf die der Auftragnehmer vertrauen darf (hier verneint).

IBRRS 2018, 2747

LG Darmstadt, Urteil vom 22.06.2018 - 23 O 330/16
1. Der an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmende Bieter handelt arglistig, wenn er zu einer ausgeschriebenen Leistungsposition einen deutlich unter den Vergleichsangeboten anderer Bieter liegenden Einheitspreis anbietet, sodann in einem anschließenden Bietergespräch auf Nachfrage des öffentlichen Auftraggebers wider besseres Wissen und ohne vor Angebotsabgabe gesicherte Bezugsquelle ausdrücklich erklärt, dieser Einheitspreis sei auskömmlich kalkuliert und er sei auch in der Lage, die zu dieser Position angebotene Leistung zum angegebenen Einheitspreis zu erfüllen.*)
2. Erhält der Bieter auf dieser Grundlage den Zuschlag und stellt sich im Nachhinein heraus, dass er diese Leistung weder in der ausgeschriebenen Beschaffenheit noch zum angebotenen Einheitspreis erfüllen kann und erklärt der Bieter auf mehrfache Leistungsaufforderung des Auftraggebers schlussendlich, er werde die Leistung nicht erfüllen, so endet mit dieser Erklärung das Auftragsverhältnis, ohne dass es einer Kündigungserklärung des Auftraggebers bedarf (vgl. BGH, IBR 2009, 14). Spricht der Auftraggeber gleichwohl eine Kündigung aus, ist diese jedenfalls wirksam.*)
3. Bis zur Vertragsbeendigung sind bei einer derartigen Sachlage gemäß § 242 BGB nur geringe Anforderungen an die Kooperationspflicht des öffentlichen Auftraggebers zu stellen. Er ist insbesondere - auch im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter - weder gehalten, den ausgeschriebenen Bauablauf zu ändern noch die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale der Leistung an das tatsächliche Leistungsvermögen des Bieters anzupassen oder mit diesem über Nachtragsangebote zu verhandeln, die allein den Zweck verfolgen, dem Bieter die Erfüllung eines Auftrags zu ermöglichen, den er sich arglistig erschlichen hat.*)
4. Der Auftraggeber kann vielmehr nach Vertragsbeendigung die geschuldeten Leistungen durch einen Nachunternehmer ausführen lassen und hat für die entstehenden Mehrkosten gegen den Bieter gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 VOB/B in Verbindung mit § 242 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses.*)

IBRRS 2018, 2749

OLG Schleswig, Urteil vom 18.07.2018 - 12 U 8/18
1. Auch mündliche Bedenkenhinweise führen im VOB-Vertrag dazu, dass der Auftragnehmer von seiner Haftung für Mängel frei wird.
2. Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass die geplante Ausführung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Es genügt, wenn er den Auftraggeber in die Lage versetzt, die Tragweite der Nichtbefolgung des Hinweises zu erkennen.
3. Der Auftragnehmer hat in seinem Bedenkenhinweis nur auf die nachteiligen Folgen der geplanten Ausführung hinzuweisen. Möglichkeiten der Abhilfe muss er nicht aufzeigen.

IBRRS 2018, 3042

OLG Celle, Beschluss vom 07.07.2015 - 14 U 65/15
Ein Unternehmer, der mit der Entfernung und Dekontaminierung von Haldenmaterial beauftragt wird, damit das Grundstück bebaut werden kann, ist kein "Unternehmer eines Bauwerks" und kann dementsprechend keine Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB) verlangen.

IBRRS 2018, 2732

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.04.2016 - 19 U 134/14
1. Der Auftraggeber kann im BGB-Bauvertrag wegen Mängeln bereits vor der Abnahme vom Vertrag zurücktreten, wenn feststeht, dass der Mangel nicht beseitigt werden kann.
2. Der fachkundige Auftragnehmer muss den nicht sachkundigen Auftraggeber darüber aufzuklären, ob das bestellte Werk für den vorgesehenen Zweck tauglich ist und den Bedürfnissen des Auftraggebers entspricht.

IBRRS 2018, 2731

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.03.2016 - 19 U 134/14
1. Der Auftraggeber kann im BGB-Bauvertrag wegen Mängeln bereits vor der Abnahme vom Vertrag zurücktreten, wenn feststeht, dass der Mangel nicht beseitigt werden kann.
2. Es gehört zum Pflichtenkreis des sachkundigen Auftragnehmers, den nicht sachkundigen Auftraggeber darüber aufzuklären, ob das bestellte Werk für den vorgesehenen Zweck tauglich ist und den Bedürfnissen des Auftraggebers entspricht.

IBRRS 2018, 2672

OLG Schleswig, Urteil vom 18.08.2017 - 1 U 11/16
1. Vom Auftragnehmer verlegte Fliesen sind mangelhaft, wenn sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen.
2. Durch die Freigabe eines Produkts (hier: Fliesen) im Rahmen einer Bemusterung werden die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht verdrängt. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber bei der Bemusterung die Abweichungen vom Leistungsverzeichnis erkennen konnte.
3. Der Auftragnehmer ist selbst dafür verantwortlich, wie er die vertraglichen Vorgaben umsetzt. Er hat keinen Anspruch darauf, durch den Auftraggeber überwacht zu werden.
4. Nimmt der Auftraggeber die Leistung rügelos ab, verliert er seine Mängelansprüche nur dann, wenn ihm der Mangel bei der Abnahme positiv bekannt ist. Es reicht nicht aus, dass der Mangel erkennbar war.
IBRRS 2018, 2651

OLG Köln, Urteil vom 23.02.2016 - 22 U 162/13
1. Hat der Auftraggeber eine Änderung des Bauentwurfs angeordnet und der Auftragnehmer die Änderungsleistung ausgeführt, bedarf es zur Darlegung der Höhe einer Mehrvergütung einer Vergleichsrechnung auf der Grundlage der Urkalkulation. Eine pauschale Preiserhöhung genügt nicht.
2. Macht der Auftragnehmer Schadensersatz wegen Bauzeitverlängerung geltend, muss er die Bauzeitstörungen durch die Behinderungen im einzelnen darlegen und unter Darstellung des gesamten Bauablaufs ohne oder mit dem jeweiligen Hindernis vortragen, dass sich hieraus eine Verlängerung der Gesamtbauzeit ergibt.
IBRRS 2018, 2637

OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2018 - 21 U 95/15
1. Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers für einen objektiv festgestellten Mangel setzt lediglich voraus, dass der Mangel seinem Werk anhaftet. Der Mangel muss aus seinem Verantwortungsbereich herrühren und darf nicht allein auf einer von außen, insbesondere nicht auf einer von einem Dritten gesetzten Ursache beruhen.
2. Eine Mitursächlichkeit auf Seiten des in Anspruch genommenen Unternehmers für den Schadenseintritt ist ausreichend. Ein Zurechnungszusammenhang ist auch dann gegeben, wenn mehrere Schadensursachen zusammenwirken.
3. Nach der Beseitigung eines Mangels kommt unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ein Abzug "neu für alt" in Betracht, wenn das Werk nach Durchführung der Mangelbeseitigung für den Auftraggeber einen höheren Wert hat als das mangelfreie Werk.
4. Die Vornahme eines Abzugs "neu für alt" setzt voraus, dass beim Auftraggeber eine messbare Vermögensvermehrung eintritt, die Anrechnung des Vorteils dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entspricht, die Vorteilsausgleichung dem Auftraggeber zumutbar ist und sie den Auftragnehmer nicht unbillig entlastet.

IBRRS 2018, 2580

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2018 - 21 U 63/17
1. Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre.*)
2. Der Unternehmer kann sich seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werkes nicht dadurch entziehen, dass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Erfüllung dieser Pflicht bedient. Er ist daher gehalten, den Herstellungsprozess angemessen zu überwachen und das Werk vor Abnahme auf Mangelfreiheit zu überprüfen.*)
3. Bei der Frage, ob ein gravierender Mangel an besonders wichtigen Gewerken ebenso den Schluss auf eine mangelhafte Organisation von Überwachung und Überprüfung zulassen kann wie ein besonders augenfälliger Mangel an weniger wichtigen Bauteilen, darf die Indizwirkung selbst gravierender Mängel nicht überbewertet werden, da sich im Nachhinein nahezu jeder denkbare Baumangel für den Fall einer anderen - besseren - Kontrolle des Herstellungsprozesses als vermeidbar darstellen muss.*)
4. Eine Haftung des Unternehmers wegen eines Organisationsverschuldens kommt nur dann in Betracht, wenn der Mangel bei richtiger Organisation erkannt worden wäre. Hiervon kann nicht ohne weiteres bei Planungsfehlern oder unzutreffenden technischen Einschätzungen ausgegangen werden, die auch dann nicht aufgedeckt worden wären, wenn eine ordnungsgemäße Organisation der Überwachung durch den Werkunternehmer eingerichtet worden wäre.*)

IBRRS 2018, 2534

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2017 - 23 U 156/16
1. Eine vom Auftraggeber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags gestellte Klausel, wonach ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5% der Bausumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist durch eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft abgelöst werden kann, ist wirksam.
2. Ein Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit führt allenfalls dann zur Unwirksamkeit der Sicherungsabrede, wenn sich der Ausschluss auch auf rechtskräftige und unbestrittene Forderungen erstreckt.

IBRRS 2018, 2561

BGH, Urteil vom 19.07.2018 - VII ZR 19/18
Zur rechtlichen Einordnung eines Vertrags über die Lieferung und Montage einer Küche.*)

IBRRS 2018, 2471

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2016 - 23 U 135/15
Beruht ein Mangel eines vom Auftragnehmer hergestellten Werks auf einer mangelhaften Vorleistung eines vorhergehend tätigen Unternehmers, muss sich der Auftraggeber im Verhältnis zum Auftragnehmer kein Mitverschulden anrechnen lassen. Denn Fehler eines Vorunternehmers können dem Auftraggeber im Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer nicht zugerechnet werden.

IBRRS 2018, 2535

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2017 - 9 U 21/16
1. Verwendet der Installateur bei einer Sanitärinstallation einen Kugelhahn, der entgegen Ziff. 2.2.2 DIN 1988 Ziff. 2 kein Herstellerkennzeichen trägt, ist er für einen Wasserschaden wegen einer mangelhaften Dichtung des Bauteils nicht verantwortlich, wenn der Mangel für den Installateur nicht erkennbar war. Denn die maßgebliche DIN-Norm dient nicht der Qualitätssicherung des Bauteils, sie soll vielmehr eine Identifizierung und Inanspruchnahme des Herstellers bei Qualitätsmängeln ermöglichen.*)
2. Es liegt kein Fehler des Installateurs vor, wenn er bei der Installation von Trinkwasserleitungen Bauteile ohne Zeichen einer anerkannten Prüfstelle im Sinne von Ziff. 2.2.1 DIN 1988 Teil 2 verwendet. Der Installateur kann auch andere Bauteile verwenden, die er im Fachhandel erwirbt, wenn er diese vor dem Einbau einer Sichtprüfung unterzieht und die Dichtigkeit der Trinkwasserinstallation durch eine Druckprüfung sicherstellt.*)

IBRRS 2018, 2493

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.07.2015 - 6 U 194/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2018, 2492

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.07.2017 - 24 U 64/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2018, 2460

OLG Köln, Urteil vom 30.11.2017 - 3 U 147/16
1. Ein Projektentwicklungsvertrag kann außerordentlich gekündigt werden, wenn das Vertrauensverhältnis derart gestört ist, dass eine Fortsetzung des Vertrags bis zur vereinbarten Beendigung einem oder auch beiden Vertragspartnern nicht mehr zugemutet werden kann.
2. Obliegt es allein dem Projektentwickler, die Finanzierung der beabsichtigten Projektentwicklung sicherzustellen, berechtigt die nicht gesicherte Finanzierung des Projekts den anderen Vertragspartner (hier: den Grundstückseigentümer) zur Kündigung des Projektentwicklungsvertrags aus wichtigem Grund.
3. Ein Kündigungsrecht ist verwirkt, wenn von einer Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf einer gesetzten Frist nicht in angemessener Zeit Gebrauch gemacht oder wenn von den Parteien auch nach einer Fristsetzung noch über einen zur Kündigung berechtigenden Umstand auf der Basis eines neuen Angebotes ernsthaft verhandelt wird (hier verneint).

IBRRS 2018, 2412

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.09.2015 - 4 U 268/14
1. Macht der Auftragnehmer Schadensersatz wegen eines gestörten Bauablaufs geltend, hat er die Behinderungen und die sich daraus ergebenden Störungen möglichst konkret darzulegen. Hierfür ist in der Regel eine bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderungen unumgänglich.
2. Eine abstrakte Schadensberechnung genügt den Anforderungen an die Darlegung eines kausalen Schadens nicht. Der Auftragnehmer muss vielmehr eine vergleichende Gegenüberstellung der erwarteten und der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben über den gesamten Zeitraum bis zur Beendigung des verzögerten Auftrags erstellen.

IBRRS 2018, 2395

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.05.2018 - 5 U 1/18
1. Sieht ein Vertrag vor, dass ein Vertragspartner eine Anlage (hier: Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlage) im Anwesen des anderen Vertragspartners plant, errichtet und entgeltlich betreibt ("Contracting-Vertrag"), so handelt es sich regelmäßig um einen typengemischten Vertrag, der werk-, kauf-, miet- und dienstvertragliche Elemente enthält.*)
2. Wird geltend gemacht, die Anlage sei infolge eines Planungsmangels unterdimensioniert, gebietet die Interessenlage die Anwendung werkvertraglicher Normen.*)

IBRRS 2018, 2445

BGH, Urteil vom 05.07.2018 - III ZR 273/16
1. Ansprüche aus § 670 BGB auf Ersatz von Aufwendungen, die im Rahmen einer mehraktigen Geschäftsbesorgung in aufeinander folgenden Jahren getätigt worden sind, entstehen sukzessive und verjähren nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nacheinander (Fortführung von Senat, Urteile vom 21.10.1999 - III ZR 319/98, BGHZ 143, 9 und vom 22.01.2001 - III ZR 168/00, IBRRS 2001, 0557).*)
2. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht nur wegen der in der Vergangenheit liegenden Aufwendungen, die der Geschäftsführer bereits getätigt hat (Anschluss an RGZ 84, 390).*)

IBRRS 2018, 2394

OLG Rostock, Beschluss vom 23.04.2018 - 4 U 36/17
1. Schließt der Auftraggeber mit demselben Auftragnehmer einen Vertrag über die Errichtung eines Gebäudes zum Betrieb einer Pension sowie einen weiteren über die Erstellung einer Eigentumswohnung in demselben Gebäude, können beide Verträge aufgrund des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs als einheitliches Rechtsgeschäft angesehen werden.*)
2. Ist der Auftraggeber in diesem Falle nach der überwiegenden Zweckrichtung schon im Rahmen der Existenzgründung als Unternehmer i.S.v. § 14 BGB anzusehen, kann bei Einbeziehung der VOB/B insgesamt die auf vier Jahre verkürzte Verjährungsfrist zum Tragen kommen.*)

IBRRS 2018, 2255

OLG Bamberg, Urteil vom 26.06.2018 - 5 U 99/15
1. Eine einseitige Ergänzung durch den Auftraggeber im Abnahmeprotokoll, dass entgegen der ursprünglichen Vereinbarung für bestimmte Gewerke die Gewährleistungsfrist für Mängel auf 10 Jahre verlängert wird, ist wirksam, wenn der Auftragnehmer das Abnahmeprotokoll unterzeichnet. Unerheblich ist dabei, dass er eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist nicht vereinbaren wollte.
2. Die Verpflichtung des Bürgen kann durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, nicht erweitert werden.
IBRRS 2018, 2270

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.06.2018 - 12 U 68/17
1. Hat der Auftragnehmer berechtigte Bedenken gegen die Standsicherheit eines Hangs, kann er seine Leistung so lange einstellen, bis die Standsicherheit durch einen Prüfstatiker bestätigt wird.
2. Kommt es im VOB-Vertrag aufgrund der Leistungseinstellung zu einer Unterbrechung der Ausführung, kann jede Vertragspartei nach Ablauf von drei Monaten den Vertrag schriftlich kündigen.
3. Eine Unterbrechung der Ausführung liegt vor, wenn der Auftragnehmer keinerlei Tätigkeiten mehr auf der Baustelle entfaltet und nichts mehr geschieht, was unter Zugrundelegung der dem Auftragnehmer vertraglich auferlegten Leistungspflichten zur unmittelbaren Leistungserstellung und damit zum Leistungsfortschritt gehört.

IBRRS 2018, 2284

OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.08.2017 - 8 U 14/17
1. Durch einen rügelosen Einzug in das vom Unternehmer hergestellte Gebäude nimmt der Besteller die Leistung des Unternehmers konkludent ab.
2. Bei einem vor dem 01.01.2018 geschlossenen BGB-Bauvertrag ist eine prüfbare Abrechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung.

IBRRS 2018, 2219

OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.09.2017 - 8 U 14/17
1. Durch einen rügelosen Einzug in das vom Unternehmer hergestellte Gebäude nimmt der Besteller die Leistung des Unternehmers konkludent ab.
2. Bei einem vor dem 01.01.2018 geschlossenen BGB-Bauvertrag ist eine prüfbare Abrechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung.

IBRRS 2018, 2221

OLG München, Urteil vom 09.05.2017 - 28 U 2050/16 Bau
1. Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Gemeinschaft Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung und Schadensersatz für Mangelfolgeschäden an alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen.
2. Der Auftraggeber genügt im Allgemeinen seiner Darlegungspflicht, wenn er einen Mangel, aus dem er Rechte herleitet, in seinem äußeren Erscheinungsbild behauptet und belegt (Symptomtheorie). Erforderlich ist somit nur eine hinreichend genaue Bezeichnung von Mangelerscheinungen, die einer fehlerhaften Leistung eines Baubeteiligten zugeordnet werden.
3. Eine in einem Bauträgervertrag enthaltene Formularklausel, wonach das Gemeinschaftseigentum durch den Verwalter bei gleichzeitiger Bestimmung des Erstverwalters durch den Bauträger erfolgt, ist wegen unangemessener Benachteiligung der Erwerber unwirksam.

IBRRS 2018, 2117

OLG München, Beschluss vom 08.10.2015 - 27 U 1614/15 Bau
1. Kann sich der Auftraggeber aus dem zurückgehaltenen Werklohn befriedigen, indem er nach durchgeführter Ersatzvornahme gegen den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers aufrechnet, steht ihm kein Anspruch auf Kostenvorschuss zu.
2. Der Anspruch auf Rückforderung eines bereits bezahlten Abschlags ergibt sich - soweit die Abschlagszahlung den Wertzuwachs überschreitet - aus dem Bauvertrag. Hierbei hat der Auftraggeber die Klage auf Zahlung des Überschusses mit einer eigenen Abrechnung zu begründen, aus der sich ergibt, inwieweit der Wertzuwachs geringer ist als die Abschlagszahlung.
3. Erst wenn der Auftraggeber ausreichend vorgetragen hat, muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlagszahlung endgültig zu behalten.

IBRRS 2018, 2116

OLG München, Beschluss vom 31.07.2015 - 27 U 1614/15 Bau
1. Kann sich der Auftraggeber sich aus dem zurückgehaltenen Werklohn befriedigen, indem er nach durchgeführter Ersatzvornahme gegen den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers aufrechnet, steht ihm kein Anspruch auf Kostenvorschuss zu.
2. Der Anspruch auf Rückforderung eines bereits bezahlten Abschlags ergibt sich - soweit die Abschlagszahlung den Wertzuwachs überschreitet - aus dem Bauvertrag. Hierbei hat der Auftraggeber die Klage auf Zahlung des Überschusses mit einer eigenen Abrechnung zu begründen, aus der sich ergibt, inwieweit der Wertzuwachs geringer ist als die Abschlagszahlung.
3. Erst wenn der Auftraggeber ausreichend vorgetragen hat, muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlagszahlung endgültig zu behalten.

IBRRS 2018, 2239

BGH, Urteil vom 21.06.2018 - VII ZR 173/16
Der Auftraggeber, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Auftragnehmer gem. § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B 2002 seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17, IBR 2018, 196 = BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201).*)

IBRRS 2018, 2137

OLG Bamberg, Urteil vom 28.01.2016 - 1 U 146/15
1. Bei der Reparatur eines Wasserrohrs handelt es sich nicht um Arbeiten an einem Bauwerk. Die Verjährung der Mängelansprüche richtet sich vielmehr nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB und beträgt zwei Jahre beginnend mit der Abnahme.
2. Die Reparatur eines Wasserrohrs wird nach einem Prüfungszeitraum von wenigen Werktagen durch Begleichung der Schlussrechnung konkludent abgenommen.
3. Die Verjährung wird durch Verhandlungen gehemmt. Der Begriff der Verhandlung ist dabei weit auszulegen. Es reicht aus, wenn ein Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn im Kern stützen will. Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch, es sei denn, der Schuldner lehnt sofort und erkennbar Verhandlungen ab.
4. Die aufgrund schwebender Verhandlungen eingetretene Hemmung endet entweder durch einen klar und eindeutig erklärten Abbruch der Verhandlungen oder durch "Einschlafenlassen".
5. Lässt der Gläubiger die Verhandlungen einschlafen, sind sie in dem Zeitpunkt beendet, in dem der nächste Schritt zu erwarten war.
IBRRS 2018, 2231

KG, Urteil vom 10.07.2018 - 21 U 30/17
1. Grundlage des Mehrvergütungsanspruchs aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B sind die tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten, die dem Unternehmer aufgrund der Leistungsänderung entstehen.*)
2. Die Preiskalkulation des Unternehmers ist nur ein Hilfsmittel bei der Ermittlung dieser Kostendifferenz. Im Streitfall kommt es nicht auf die Kosten an, die der Unternehmer in seiner Kalkulation angesetzt hat, sondern auf diejenigen, die ihm bei Erfüllung des nicht geänderten Vertrages tatsächlich entstanden wären.*)
3. Soweit der Unternehmer die Werkleistung durch einen Nachunternehmer erbringen lässt, liegen seine Mehrkosten in der Mehrvergütung, die er aufgrund einer Leistungsänderung an diesen entrichten muss, solange diese Mehrvergütung marktgerecht ist.*)
4. Übersteigt die einem Bauunternehmer zugesagte Vergütung die Kosten, die ihm durch die Vertragserfüllung tatsächlich entstehen, so dass er einen Zuschlag zur Deckung seiner allgemeinen Geschäftskosten und seines Gewinns erwirtschaftet, ist bei Ermittlung des Mehrvergütungsanspruchs nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B der entsprechende Zuschlagsfaktor auch auf die änderungsbedingten Mehrkosten anzuwenden ("guter Preis bleibt guter Preis").*)
5. Auch bei der Ermittlung dieses Zuschlagsfaktors kommt es im Streitfall nicht auf den vom Unternehmer kalkulierten Wert, sondern den Faktor an, der in Anbetracht der tatsächlichen Kosten des Bauvorhabens und der Vergütungshöhe zutreffend ist.*)
6. Auch wenn die Vergütung des Unternehmers zur Deckung seiner Kosten nicht auskömmlich ist, beläuft sich sein Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B stets zumindest auf seine änderungsbedingten Mehrkosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Deckung seiner allgemeinen Geschäftskosten und seines Gewinns.*)
7. Dieser angemessene Zuschlagsfaktor beträgt analog §§ 649 Satz 3 und 648a Abs. 5 Satz 3 BGB a.F. mindestens 100/95 = 20/19 = 1,0526.*)
8. Für Bauprozesse folgt hieraus: Ein Bauunternehmer hat seinen Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B jedenfalls in Höhe eines Sockelbetrages schlüssig dargelegt, wenn er die ihm durch die Leistungsänderung tatsächlich entstandenen Mehrkosten vorgetragen hat. Ist dies geschehen, muss der Unternehmer die Kalkulation seiner Vergütung nicht weiter darlegen.*)
IBRRS 2018, 2171

OLG Schleswig, Urteil vom 04.04.2018 - 12 U 4/18
1. Dem Auftragnehmer steht auch bei fehlender Ankündigung ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu, wenn dem Auftraggeber aufgrund eines ausführlichen Leistungsverzeichnisses der ursprüngliche Leistungsumfang bekannt und es offensichtlich ist, dass zusätzlich gewünschte und beauftragte Leistungen eine Zusatzvergütung auslösen.
2. Erbringt ein Unternehmer Bauleistungen i.S.v. § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 UStG, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auch dann nicht, wenn der Unternehmer entsprechend der vertraglichen Absprache in seiner Rechnung die Umsatzsteuer auf den Nettobetrag ausweist.*)
3. Die Umkehr der Steuerschuld hängt nicht davon ab, ob der Leistungsempfänger dem Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 S. 1 EStG vorlegt.*)

IBRRS 2018, 2122

OLG München, Beschluss vom 13.03.2018 - 28 U 88/18 Bau
Es existiert kein allgemeiner Rechtssatz, wonach bauüberwachende Architekten grundsätzlich nur als Vertreter des Bauherrn auftreten und nie im eigenen Namen handeln.

IBRRS 2018, 2121

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 14.02.2018 - 28 U 88/18 Bau
Es existiert kein allgemeiner Rechtssatz, wonach bauüberwachende Architekten grundsätzlich nur als Vertreter des Bauherrn auftreten und nie im eigenen Namen handeln.

IBRRS 2018, 2120

LG München II, Urteil vom 04.12.2017 - 5 O 3639/16 Bau
Es existiert kein allgemeiner Rechtssatz, wonach bauüberwachende Architekten grundsätzlich nur als Vertreter des Bauherrn auftreten und nie im eigenen Namen handeln.

IBRRS 2018, 2107

OLG Koblenz, Urteil vom 12.12.2014 - 8 U 833/13
1. Macht der Auftraggeber nach Beendigung des Bauvertrags die Überzahlung geleisteter Abschlagszahlungen geltend, hat der Auftragnehmer darzulegen und zu beweisen, dass ihm eine Vergütung in Höhe der geleisteten Zahlungen endgültig zusteht.
2. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
3. Der Auftraggeber hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, wenn ihm das Leistungsverzeichnis, die Aufmaße und die Schlussrechnung bekannt sind. Auf die Schlussrechnungsreife kommt es nicht an.

IBRRS 2018, 2108

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2015 - 13 U 110/13
1. Der Bauleiter oder Architekt ist nicht kraft Amtes dazu bevollmächtigt, für den Auftraggeber Verträge zu schließen und Vergütungsvereinbarungen zu treffen.
2. Der Auftraggeber muss sich jedoch das Handeln seines vollmachtlosen Vertreters zurechnen lassen, wenn der Bauleiter oder Architekt während des gesamten Bauvorhabens gegenüber dem Auftragnehmer Anweisungen und (Zusatz-)Aufträge erteilt bzw. getroffen hat und der Auftraggeber dies hätte erkennen können.
3. Die unverzügliche Anzeige auftragslos erbrachter Leistungen hat gegenüber dem Auftraggeber oder dessen rechtsgeschäftlichem Vertreter zu erfolgen. Eine Anzeige gegenüber dem vollmachtlosen Bauleiter oder Architekten kann dem Auftraggeber nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht zugerechnet werden.
4. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bestehen im VOB-Vertrag neben den Ansprüchen aus § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B. Von einer Anzeige der Leistung hängen sie nicht ab.
5. Die Vorschriften der §§ 677 ff. BGB können immer dann herangezogen werden, wenn der Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, zu denen er weder wirksam beauftragt noch in anderer Weise verpflichtet war.
6. Ein "Interesse des Bauherrn" an der ohne Auftrag erbrachten Leistung ist zu bejahen, wenn die Geschäftsbesorgung in seinem "wohlverstandenen Interesse" erfolgt bzw. für ihn "nützlich" (= sachlich vorteilhaft)" ist.
7. Kann der Auftragnehmer Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, steht ihm, wenn die erbrachten Leistungen zu seinem Gewerbe gehören, ein Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung zu.
IBRRS 2018, 2051

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2017 - 23 U 7/17
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2018, 2049

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2016 - 22 U 176/14
1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags (hier: durch Einbeziehung der VOB/B) Abschlagszahlungen nach Baufortschritt sowie eine Restzahlung auf eine Schlussrechnung, muss der Auftragnehmer seine Leistungen abrechnen und einen etwaigen Überschuss an den Auftraggeber auszahlen.
2. Der Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers wegen zu viel geleisteter Abschlagszahlungen wird nach Fertigstellung der Leistung und Ablauf der in § 14 Abs. 3 VOB/B genannten Fristen fällig. Voraussetzungen sind weder die Abnahme der Leistungen noch die Stellung einer Schlussrechnung.
3. Der Anspruch des Auftraggebers auf Rückzahlung verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

IBRRS 2018, 2052

KG, Urteil vom 15.06.2018 - 21 U 140/17
1. Klagt ein Bauunternehmer auf eine Sicherheitsleistung nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., deren Höhe zwischen den Parteien umstritten ist, so ist sie durch das Gericht ohne Beweisaufnahme nach freier Überzeugung festzusetzen (§ 287 Abs. 2 ZPO). Dabei kann das Gericht auf einen Betrag erkennen, der unterhalb der vom Unternehmer schlüssig dargelegten Höhe der zu sichernden Vergütungsforderung liegt.*)
2. Die schlüssige Darlegung der großen Kündigungsvergütung nach § 649 BGB bzw. § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB a.F. setzt nicht voraus, dass der Werkunternehmer Angaben zu seinem anderweitigen Erwerb macht.*)
3. Allerdings muss der Unternehmer angeben, welche Aufwendungen er aufgrund der Kündigung erspart hat. Hätte der Unternehmer Leistungen an Nachunternehmer weiter vergeben, liegt seine Ersparnis in deren Vergütung, soweit er sie aufgrund der Kündigung nicht zahlen muss. Hatte der Unternehmer im Zeitpunkt der Kündigung noch keine Nachunternehmer beauftragt, kann er deren hypothetische Vergütungen anhand eines angenommenen Generalunternehmerzuschlags ermitteln, sofern seine Abrechnung aufgrund der Aufgliederung der Gesamtvergütung in Einzelleistungen im Endergebnis einen hinreichenden Detaillierungsgrad erreicht, so dass der Besteller sie überprüfen kann.*)
IBRRS 2018, 1773

OLG Celle, Urteil vom 31.08.2017 - 13 U 154/15
1. Weist die Leistung Mängel auf, steht dem Auftraggeber sowohl im BGB- als auch im VOB-Vertrag ein Anspruch auf Vorschusszahlung in Höhe der voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigungsmaßnahmen zu.
2. Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch ist das Recht des Auftraggeber zur Selbstvornahme. Ein Nachbesserungsanspruch muss mithin entstanden und durchsetzbar und die Mängelbeseitigung objektiv möglich sein. Zudem muss der Auftraggeber den Auftragnehmer erfolglos dazu aufgefordert haben, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. Ferner ist die Absicht des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung erforderlich.
3. Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung nicht wegen hoher Kosten verweigern.
4. Ein Vorbehalt bei der Abnahme wegen Mängeln ändert nichts daran, dass die Abnahme erklärt worden ist und die Erfüllungswirkungen grundsätzlich eintreten; er sorgt allenfalls dafür, dass der Auftragnehmer die Beweislast dafür behält, dass der gerügte Mangel nicht vorliegt.
IBRRS 2018, 1771

OLG Bamberg, Urteil vom 16.02.2017 - 1 U 111/15
1. Ist das Werk mangelhaft, hat der Auftragnehmer für die vertragswidrige Unvollkommenheit einzustehen, unabhängig davon, worin ihre Ursache liegt; der Auftragnehmer haftet also z.B. auch (verschuldensunabhängig) für zugekaufte Baustoffe.
2. Nach der Abnahme trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme mangelhaft war.
3. Beruht der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik, hat der Auftragnehmer auch den über den Schaden an der baulichen Anlage hinausgehenden Schaden zu ersetzen (sog. großer Schadensersatzanspruch).

IBRRS 2018, 1711

OLG Naumburg, Urteil vom 16.04.2015 - 9 U 18/11
1. Das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts schließt jedenfalls bei Geltendmachung eine Pflichtverletzung durch Nichterfüllung aus.
2. Wird trotz eines berechtigten und ordnungsgemäßen Sicherungsverlangens gem. § 648a Abs. 1 BGB a.F. die Sicherheit nicht gestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern. Er kann deshalb nicht in Verzug mit der Mängelbeseitigung geraten. Das gilt sowohl vor als auch nach der Abnahme.

IBRRS 2018, 1768

KG, Beschluss vom 12.10.2017 - 27 U 60/17
1. Für den Umfang der Prüfungspflicht der von einem Fachingenieur erstellten Planung durch den ausführenden Handwerker kommt es auf das von diesem zu erwartende Fachwissen an. Über Spezialkenntnisse muss er - anders als die jeweiligen Fachplaner - nicht verfügen.
2. Ist die ausgeführte Konstruktion regelgerecht, die bauliche Gegebenheit hingegen "ungewöhnlich" bezeichnet, wird der Auftragnehmer von der Mängelhaftung frei, wenn er bei gebotener Prüfung die Fehlerhaftigkeit der Leistungsbeschreibung, der vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile nicht erkennen konnte.
3. Physikalische Berechnungen von Ausdehnungskoeffizienten von Wasser im Rahmen einer ungewöhnlichen Bausituation können von einem Handwerker nicht erwartet werden.
4. Der Unternehmer schuldet ein mängelfreies und funktionstaugliches Werk. Das gilt auch für die werkvertragliche Verpflichtung des Architekten. Er schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung.
5. Platzen die installierten Wasserzähler im Heizungsraum zwei Mal unter nahezu identischen Umständen, liegt ein Mangel in der Planung der Installationsleitungen vor, da die Planung die Funktionsfähigkeit der Leitungen und deren Anlagen zu gewährleisten hat.
IBRRS 2018, 1767

KG, Beschluss vom 29.08.2017 - 27 U 60/17
1. Für den Umfang der Prüfungspflicht der von einem Fachingenieur erstellten Planung durch den ausführenden Handwerker kommt es auf das von diesem zu erwartende Fachwissen an. Über Spezialkenntnisse muss er - anders als die jeweiligen Fachplaner - nicht verfügen.
2. Ist die ausgeführte Konstruktion regelgerecht, die bauliche Gegebenheit hingegen "ungewöhnlich" bezeichnet, wird der Auftragnehmer von der Mängelhaftung frei, wenn er bei gebotener Prüfung die Fehlerhaftigkeit der Leistungsbeschreibung, der vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile nicht erkennen konnte.
3. Physikalische Berechnungen von Ausdehnungskoeffizienten von Wasser im Rahmen einer ungewöhnlichen Bausituation können von einem Handwerker nicht erwartet werden.
4. Der Unternehmer schuldet ein mängelfreies und funktionstaugliches Werk. Das gilt auch für die werkvertragliche Verpflichtung des Architekten. Er schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung.
5. Platzen die installierten Wasserzähler im Heizungsraum zwei Mal unter nahezu identischen Umständen, liegt ein Mangel in der Planung der Installationsleitungen vor, da die Planung die Funktionsfähigkeit der Leitungen und deren Anlagen zu gewährleisten hat.

IBRRS 2018, 1770

OLG Nürnberg, Urteil vom 06.08.2015 - 13 U 577/12
1. Wird der Architekt mit der Planung eines Parkhauses beauftragt, ist seine Leistung mangelhaft, wenn das Parkhaus aufgrund des von ihm zur Ausführung vorgesehenen Betons nicht tausalz- und frostbeständig ist.
2. Sind zu Beginn der Planungszeit zahlreiche Publikationen bekannt, die auf die speziellen Anforderungen des zu planenden Bauwerks und die Auswahl des Betons eingehen, können konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zum Zeitpunkt der Planung relevante DIN-Norm hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleibt.
3. Kommt es zu einem planungsbedingten Baumangel, haftet für diesen Mangel - neben dem Architekten - auch der Auftragnehmer. Der Auftraggeber muss sich jedoch das Planungsverschulden "seines" Architekten anspruchsmindernd zurechnen lassen.

IBRRS 2018, 1897

OLG München, Beschluss vom 16.05.2017 - 28 U 306/17 Bau
1. Nach Scheitern oder Entbehrlichkeit der Nachbesserung liegt das Wahlrecht über die weiteren Mängelrechte beim Auftraggeber. Dabei stellt es für den Auftragnehmer keinen Nachteil dar, ob insgesamt Vorschuss, insgesamt Schadensersatz oder aufgeteilt Schadensersatz und Vorschuss verlangt wird.
2. Können Defizite in der geschuldeten Konstruktion durch Nachbesserungsarbeiten nicht beseitigt werden, muss der Auftragnehmer das Werk neu herstellen.

IBRRS 2018, 4093

BGH, Beschluss vom 18.06.2018 - AnwZ (Brfg) 61/17
ohne amtlichen Leitsatz
