Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7692 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IBRRS 2019, 2989
BGH, Beschluss vom 05.04.2019 - AnwZ (Brfg) 3/19
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2988

BGH, Beschluss vom 26.02.2019 - AnwZ (Brfg) 49/18
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2987

BGH, Beschluss vom 25.02.2019 - AnwZ (Brfg) 80/18
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2986

BGH, Beschluss vom 16.01.2019 - IV ZR 182/17
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2984

BGH, Beschluss vom 15.01.2019 - II ZB 2/16
1. Ein Spruchverfahren wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Antragsgegners nicht entsprechend § 240 ZPO unterbrochen. (Rn. 20 - 33)*)
2. Die Forderung eines gemeinsamen Vertreters im Spruchverfahren auf Ersatz seiner Auslagen und Vergütung ist in einem nach seiner Bestellung über das Vermögen eines Antragsgegners eröffneten Insolvenzverfahren eine Insolvenzforderung. (Rn. 41)*)

IBRRS 2019, 2983

BGH, Beschluss vom 27.02.2019 - AnwZ (Brfg) 36/17
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2982

BGH, Beschluss vom 09.09.2019 - VI ZR 69/19
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2981

BGH, Beschluss vom 18.02.2019 - AnwZ (Brfg) 65/17
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2976

BGH, Beschluss vom 14.08.2019 - V ZR 255/17
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2973

BGH, Beschluss vom 23.08.2019 - AnwZ (Brfg) 45/19
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2972

BGH, Beschluss vom 13.08.2019 - AnwZ (Brfg) 42/19
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2971

BGH, Beschluss vom 04.07.2019 - AnwZ (Brfg) 20/19
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2967

BGH, Beschluss vom 16.07.2019 - II ZR 139/18
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2965

BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - II ZR 94/17
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2962

BGH, Beschluss vom 11.06.2019 - AnwZ (Brfg) 74/18
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2960

BGH, Beschluss vom 08.05.2019 - IV ZR 190/18
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2958

BGH, Beschluss vom 21.05.2019 - AnwZ (Brfg) 60/18
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2956

BGH, Beschluss vom 23.05.2019 - AnwZ (Brfg) 15/19
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2953

BGH, Beschluss vom 12.12.2018 - IV ZR 216/17
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2952

BGH, Beschluss vom 14.11.2018 - AnwZ (Brfg) 29/18
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2950

BGH, Beschluss vom 09.11.2018 - AnwZ (Brfg) 51/18
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2923

OLG Hamburg, Urteil vom 27.12.2016 - 8 U 62/13
1. Ansprüche auf Mängelbeseitigung und Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Leistung des Auftragnehmers in Kenntnis der Mängel abgenommen hat, ohne sich seine Rechte bei der Abnahme vorzubehalten.
2. Der Auftraggeber trägt die Beweislast, dass er bei Abnahme einen entsprechenden Vorbehalt erklärt hat.

IBRRS 2019, 2752

OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.01.2017 - 4 U 15/14
1. Der Auftragnehmer hat nur Anspruch auf Vergütung der von ihm tatsächlich ausgeführten Leistungen. Im VOB-Vertrag wird die Vergütung nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart vereinbart ist.
2. Der Auftragnehmer von Erdarbeiten kann seiner Abrechnung keine Böschungswinkel zu Grunde legen, die er nicht ausgeführt hat.

IBRRS 2019, 2751

OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.12.2015 - 4 U 15/14
1. Nachtragbeauftragungen (hier: die Gewährung einer Zulage) eines öffentliches Auftraggeber sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie nur unter Beachtung der gesetzlich normierten Förmlichkeiten (hier: handschriftliche Unterzeichnung unter Beifügung der Amtsbezeichnung) erfolgt sind (BGH, IBR 2004, 121).
2. Wird die Ausführung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung nicht wirksam beauftragt, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf besondere Vergütung.

IBRRS 2019, 2911

BGH, Urteil vom 22.08.2019 - VII ZR 115/18
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung einer Pauschale i.S.v. 288 Abs. 5 Satz 1 BGB.*)

IBRRS 2019, 2600

OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2018 - 17 U 186/16
1. Stellt der Estrichleger fest, dass Haustür und bodentiefe Fenstertüren unterschiedliche Einbauhöhen aufweisen, so dass der Estrich nicht fachgerecht eingebaut werden kann, hat er dem Auftraggeber unverzüglich Bedenken anzuzeigen.
2. Ein Bedenkenhinweis muss mit hinreichender Klarheit erfolgen. Die Mitteilung, dass man "mit dem Estrich höher gehen müsse", ist nicht ausreichend.
3. Schließt der Estrichleger den Estrich aufgrund der vorgefundenen baulichen Gegebenheiten nicht fachgerecht an Haustür und bodentiefe Fenstertüren an, ohne seiner Bedenkenhinweispflicht nachgekommen zu sein, ist seine Leistung nicht funktionstauglich und deshalb mangelhaft.

IBRRS 2019, 2664

OLG Dresden, Urteil vom 30.08.2017 - 13 U 509/17
1. Gibt die zuständige Behörde ein für den Einbau vorgesehenes Material nicht frei, kann der Auftragnehmer - unabhängig davon, ob die Entscheidung fehlerhaft war oder nicht - vom Auftraggeber keinen Schadensersatz verlangen.
2. Der Auftraggeber hat zwar die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen herbeizuführen. Er ist aber nicht dazu verpflichtet, sich mit allen rechtlichen Mitteln um die behördliche Genehmigung eines vom Auftragnehmer auszuwählenden Materials zu bemühen, wenn an der Genehmigungsfähigkeit begründete Zweifel bestehen.

IBRRS 2019, 2812

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.08.2019 - 13 U 249/17
Kosten für Mehrarbeiten nach § 2 Abs. 5 VOB/B infolge des Auftretens einer sog. Torflinse können nicht verlangt werden, wenn allgemein bekannt ist, dass sich Torf im Boden des Baugebiets befindet und schon der Name des Gebiets auf das Vorhandensein von Torf hindeutet (hier: Hessisches Ried).*)

IBRRS 2019, 1300

LG Köln, Urteil vom 06.12.2017 - 7 O 333/16
1. Der Bedenkenhinweis des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ist dann entbehrlich, wenn der Auftraggeber selbst über ausreichende Sach- und Fachkunde verfügt.
2. Durch die Erstellung eines gemeinsamen Aufmaßes ist der Auftraggeber an dieses Aufmaß rechtlich gebunden. Beruft er sich auf die Unrichtigkeit, so ist er hierfür beweisbelastet.

IBRRS 2019, 2760

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.06.2017 - 12 U 149/16
1. Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel auf und verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer deren Beseitigung, muss er beweisen, dass die Mängel auf vertragswidrige Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
2. Kann ein dahingehender Beweis nicht frei von vernünftigen Zweifeln geführt werden - weil das Mangelsymptom auf mehrere Ursachen zurückzuführen sein kann, die nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fallen - geht das zulasten des Auftraggebers.

IBRRS 2019, 2620

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2017 - 12 U 149/16
1. Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel auf und verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer deren Beseitigung, muss er beweisen, dass die Mängel auf vertragswidrige Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
2. Kann ein dahingehender Beweis nicht frei von vernünftigen Zweifeln geführt werden - weil das Mangelsymptom auf mehrere Ursachen zurückzuführen sein kann, die nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fallen - geht das zulasten des Auftraggebers.

IBRRS 2019, 2758

KG, Urteil vom 27.08.2019 - 21 U 160/18
1. Bemessungsgrundlage des Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B sind die tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten, die dem Unternehmer aufgrund der Leistungsänderung entstehen, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.*)
2. Die Preiskalkulation des Unternehmers ist nur ein Hilfsmittel bei der Ermittlung dieser Kostendifferenz. Im Streitfall kommt es nicht auf die Kosten an, die der Unternehmer in seiner Kalkulation angesetzt hat, sondern auf diejenigen, die ihm bei Erfüllung des nicht geänderten Vertrags tatsächlich entstanden wären.*)
3. Allerdings dient die Kalkulation dazu, die Kosten anzugeben, die dem Unternehmer durch die Vertragsdurchführung entstehen. Daraus folgt: Soweit die Kalkulation, auf die sich ein Unternehmer in einem Rechtsstreit bezieht, unstreitig bleibt, ist die von ihm auf dieser Grundlage errechnete Mehrvergütung im Zweifel auf Grundlage seiner tatsächlichen Mehrkosten ermittelt und also maßgeblich nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B.*)
4. Ist es nach der einem Vertrag zu Grunde liegenden Leistungsbeschreibung unklar, ob der Unternehmer eine bestimmte Leistung in die vereinbarte Vergütung hätte einkalkulieren müssen, so gibt es keine allgemeine Regel, dass diese Unklarheit generell zu seinen Lasten oder umgekehrt zu Lasten des Bestellers zu lösen wäre. Maßgeblich ist vielmehr die Auslegung der Leistungsbeschreibung aus der Sicht einer objektiven Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.*)
IBRRS 2019, 2422

OLG Schleswig, Beschluss vom 04.09.2019 - 1 U 29/18
1. Der Auftraggeber muss sich die Vertragsstrafe nicht bei der Abnahme vorbehalten, wenn er wegen seines Vertragsstrafenanspruchs bereits Klage erhoben hat und der Prozess zum Zeitpunkt der Abnahme noch andauert (Anschluss an BGH, NJW 1974, 1324).
2. Der Verwender kann sich auf die Unwirksamkeit einer von ihm gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht berufen.

IBRRS 2019, 2420

OLG Schleswig, Beschluss vom 21.06.2018 - 1 U 29/18
1. Der Auftraggeber muss sich die Vertragsstrafe nicht bei der Abnahme vorbehalten, wenn er wegen seines Vertragsstrafenanspruchs bereits Klage erhoben hat und der Prozess zum Zeitpunkt der Abnahme noch andauert (Anschluss an BGH, NJW 1974, 1324).
2. Der Verwender kann sich auf die Unwirksamkeit einer von ihm gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht berufen.

IBRRS 2019, 2391

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2018 - 14 U 186/16
Der Mängelbeseitigungsanspruch des Auftraggebers entfällt nicht wegen Unmöglichkeit, wenn die derzeitige Rechtslage die Mängelbeseitigung zwar nicht erlaubt, die dafür erforderlichen Voraussetzungen aber noch hergestellt werden können. Etwas anderes gilt, wenn feststeht, dass Dritte, die an der Herstellung der erforderlichen Rechtslage mitwirken müssen, sich dem aller Voraussicht nach verweigern werden.

IBRRS 2019, 2390

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2018 - 14 U 186/16
Der Mängelbeseitigungsanspruch des Auftraggebers entfällt nicht wegen Unmöglichkeit, wenn die derzeitige Rechtslage die Mängelbeseitigung zwar nicht erlaubt, die dafür erforderlichen Voraussetzungen aber noch hergestellt werden können. Etwas anderes gilt, wenn feststeht, dass Dritte, die an der Herstellung der erforderlichen Rechtslage mitwirken müssen, sich dem aller Voraussicht nach verweigern werden.

IBRRS 2019, 2689

OLG Oldenburg, Urteil vom 20.08.2019 - 2 U 81/19
1. Anforderungen an die schlüssige Darlegung und Substantiierung von Tatsachen für einen Anspruch des Werkunternehmers auf Mehrkosten wegen Bauzeitverzögerung.*)
2. Anforderungen an und Entbehrlichkeit von Behinderungsanzeigen gem. § 6 Abs. 1 VOB/B.*)
IBRRS 2019, 2565

OLG Dresden, Urteil vom 07.02.2017 - 9 U 1253/16
Führt der Auftragnehmer auf eine entsprechende Anweisung des Auftraggebers hin Beschleunigungsmaßnahmen aus, kann er den dadurch entstandenen Aufwand jedenfalls dann nicht im Stundenlohn abrechnen, wenn keine Stundenlohnvereinbarung getroffen wurde und ihm bekannt ist, dass der Auftraggeber grundsätzlich keine Abrechnung auf Stundenlohnbasis akzeptiert.

IBRRS 2019, 2364

OLG München, Beschluss vom 17.08.2018 - 13 U 3724/17 Bau
Auch wenn ein Zimmerei- und Holzbaubetrieb nicht ausdrücklich mit der Erstellung einer Statik beauftragt wird, kann der Auftraggeber ein statisch einwandfreies Gebäude erwarten. Erfahrene Bauunternehmen verfügen insoweit über in der Praxis gewonnene Erfahrungswerte.

IBRRS 2019, 2363

OLG München, Beschluss vom 09.07.2018 - 13 U 3724/17 Bau
Auch wenn der Auftragnehmer nicht ausdrücklich mit der Erstellung einer Statik beauftragt wird, kann der Auftraggeber ein statisch einwandfreies Gebäude erwarten. Erfahrene Bauunternehmen verfügen insoweit über in der Praxis gewonnene Erfahrungswerte.

IBRRS 2019, 2648

BGH, Urteil vom 08.08.2019 - VII ZR 34/18
1. Wie die Vergütungsanpassung bei Mengenmehrungen vorzunehmen ist, wenn eine Einigung über den neuen Einheitspreis nicht zu Stande kommt, ist in § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht geregelt. Die Bestimmung gibt nur vor, dass bei der von den Parteien zu treffenden Vereinbarung über den neuen Preis Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen sind. Die VOB/B legt die Verantwortung für die neue Preisbestimmung, durch die etwaigen Störungen des Äquivalenzverhältnisses entgegengewirkt werden soll, damit in die Hände der Vertragsparteien, die unter Berücksichtigung der geänderten Umstände einen neuen Preis aushandeln sollen.*)
2. Abgesehen von der in § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B vorgesehenen Einigung auf einen neuen Einheitspreis können die Vertragsparteien sowohl bei Vertragsschluss für den ungewissen Fall, dass Mengenmehrungen im Sinne dieser Bestimmung eintreten, als auch nachträglich, sobald aufgrund konkret eingetretener Mehrmengen ein neuer Einheitspreis verlangt wird, sich über einzelne Teilelemente der Preisbildung verständigen. Sie können etwa einen bestimmten Maßstab bzw. einzelne Kriterien oder Faktoren festlegen, nach denen im konkreten Fall der neue Einheitspreis nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B bestimmt werden soll.*)
3. Haben sich die Parteien nicht insgesamt oder im Hinblick auf einzelne Elemente der Preisbildung geeinigt, enthält der Vertrag eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu schließen ist. Dabei entspricht es der Redlichkeit und dem bestmöglichen Ausgleich der wechselseitigen Interessen, dass durch die unvorhergesehene Veränderung der auszuführenden Leistungen im von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B bestimmten Umfang keine der Vertragsparteien eine Besser- oder Schlechterstellung erfahren soll.*)
4. Die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien nach Treu und Glauben ergibt, dass - wenn nichts anderes vereinbart ist - für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind.*)
IBRRS 2019, 2393

OLG München, Beschluss vom 27.04.2018 - 28 U 2471/17 Bau
1. Haben die Parteien eines Bau(träger)vertrags die förmliche Abnahme mit gemeinsamer Besichtigung vereinbart, kann der Abnahmetermin entweder einvernehmlich festgelegt oder einseitig durch den Auftraggeber bestimmt werden.
2. Zur einvernehmlichen Festlegung eines Termins gehört die gegenseitige Rücksichtnahme auf terminliche Belange. Das schließt es - wenn die Initiative zur Terminsbestimmung vom Auftragnehmer ausgeht - aus, dass lediglich ein bestimmter Termin angeboten wird.
3. Kommt es zu keiner Einigung über den Abnahmetermin und unterlässt der Auftraggeber die Terminsbestimmung, geht dieses Recht nicht auf den Auftragnehmer über. Dieser kann jedoch eine angemessene Frist zur Abnahme setzen.
4. Wurde eine förmliche Abnahme vereinbart, setzt die fiktive Abnahme durch Fristsetzung voraus, dass der Auftragnehmer zuvor den Versuch einer einvernehmlichen Terminsfestlegung unternommen hat.
5. Der Auftraggeber verweigert die Abnahme nicht ernsthaft und endgültig, wenn er sie von der Beseitigung von Mängeln bzw. der Übergabe von Unterlagen abhängig macht.

IBRRS 2019, 2392

OLG München, Beschluss vom 07.02.2018 - 28 U 2471/17 Bau
1. Haben die Parteien eines Bau(träger)vertrags die förmliche Abnahme mit gemeinsamer Besichtigung vereinbart, kann der Abnahmetermin entweder einvernehmlich festgelegt oder einseitig durch den Auftraggeber bestimmt werden.
2. Zur einvernehmlichen Festlegung eines Termins gehört die gegenseitige Rücksichtnahme auf terminliche Belange. Das schließt es - wenn die Initiative zur Terminsbestimmung vom Auftragnehmer ausgeht - aus, dass lediglich ein bestimmter Termin angeboten wird.
3. Kommt es zu keiner Einigung über den Abnahmetermin und unterlässt der Auftraggeber die Terminsbestimmung, geht dieses Recht nicht auf den Auftragnehmer über. Dieser kann jedoch eine Frist zur Abnahme setzen.
4. Wurde eine förmliche Abnahme vereinbart, setzt die fiktive Abnahme durch Fristsetzung voraus, dass der Auftragnehmer zuvor den Versuch einer einvernehmlichen Terminsfestlegung unternommen hat.
5. Der Auftraggeber verweigert die Abnahme nicht ernsthaft und endgültig, wenn er sie von der Beseitigung von Mängeln bzw. der Übergabe von Unterlagen abhängig macht.

IBRRS 2019, 2604

OLG München, Beschluss vom 11.03.2019 - 28 U 95/19 Bau
Der Abzug "neu für alt" bei der Erstattung von Sanierungskosten für ein Flachdach ist gerechtfertigt, wenn das Flachdach eine Lebenserwartung von 25 Jahren hat und bereits 12 Jahre beanstandungsfrei benutzt werden konnte. Für diesen Fall berechnet sich der Abzug "neu für alt" linear im Verhältnis von 25 zu 12.

IBRRS 2019, 2348

OLG München, Beschluss vom 10.10.2016 - 27 U 2549/16 Bau
Die Leistung eines Fensterbauers ist mangelhaft, wenn bei Starkregen Wasser durch die Fenster eindringt. Unerheblich für die Mängelhaftung ist, ob der Fensterbauer einen Systemfehler des Herstellers erkennen konnte oder nicht.

IBRRS 2019, 2347

OLG München, Beschluss vom 22.07.2016 - 27 U 2549/16 Bau
Die Leistung eines Fensterbauers ist mangelhaft, wenn bei Starkregen Wasser durch die Fenster eindringt. Unerheblich für die Mängelhaftung ist, ob der Fensterbauer einen Systemfehler des Herstellers erkennen konnte oder nicht.

IBRRS 2019, 2551

OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2019 - 12 U 73/18
1. Die Außenwandabdichtung mittels Kombinationslösung aus WU-Betonbodenplatte und kunststoffmodifizierter Bitumendickbeschichtung entspricht für den Wasserlastfall aufstauendes Sickerwasser - trotz Konformität mit den Regelungen der DIN 18195-6 bzw. DIN 18533 - nicht den anerkannten Regeln der Technik. *)
2. Die von der Regelung der vorgenannten DIN ausgehende Vermutungswirkung sieht der Senat - insbesondere aufgrund der Vielzahl an aufgetretenen Schadensfällen - als widerlegt an. *)
IBRRS 2019, 2362

KG, Urteil vom 17.06.2016 - 21 U 71/14
Durch einen Bauvertrag wird der Unternehmer dazu verpflichtet, gegen Vergütung eine bauliche Anlage zu errichten, instand zu halten, zu ändern oder zu beseitigen. Eine Pflicht zur Verschaffung des Eigentums an dem Bauwerk wird durch einen Bauvertrag hingegen nicht begründet.

IBRRS 2019, 2415

KG, Urteil vom 26.07.2019 - 21 U 3/19
1. Macht ein Bauunternehmer mit einer einheitlichen Klage sowohl seinen Sicherungsanspruch aus § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. als auch den zu besichernden Vergütungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB geltend, kann das Gericht über den Sicherungsanspruch isoliert durch stattgebendes Teilurteil entscheiden.*)
2. Ist der Bauvertrag gekündigt, reduziert sich der Sicherungsanspruch auf die Kündigungsvergütung.*)
3. Ist die Höhe des Sicherungsanspruchs zwischen den Parteien umstritten, so ist sie durch das Gericht ohne Beweisaufnahme nach freier Überzeugung festzusetzen (§ 287 Abs. 2 ZPO). Dabei kann das Gericht auf einen Betrag erkennen, der unterhalb der vom Unternehmer schlüssig dargelegten Höhe der zu sichernden Vergütungsforderung liegt.*)
4. Im Regelfall ist bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung vom Fehlen eines wichtigen Kündigungsgrunds auszugehen.*)
5. Liegt einem Pauschalpreisvertrag ein bepreistes und nachträglich pauschaliertes Leistungsverzeichnis zu Grunde, so genügt der Unternehmer seiner Erstdarlegungslast für die Kündigungsvergütung, wenn er die Preise für die nicht erbrachten Leistungen aus dem Leistungsverzeichnis von der Gesamtvergütung abzieht.*)

IBRRS 2019, 2353

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.11.2016 - 12 U 2437/14
1. Aus einem Rahmenvertrag kann mangels Bestimmtheit der Einzelverträge grundsätzlich nicht auf Abschluss eines definitiven Vertrags geklagt werden. Jedoch kann ein Rahmenvertrag bereits entsprechende Abschlussverpflichtungen beinhalten und das Nichtabschließen von Einzelverträgen eine Vertragsverletzung darstellen, die zum Schadensersatz verpflichtet.
2. Es kann bei Abschluss eines Rahmenvertrags auch vereinbart werden, dass entsprechende Abschlussverpflichtungen nicht bestehen. Dadurch wird dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet.
3. Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung, bei der keine Abnahmeverpflichtung vereinbart bzw. keine Mindestabnahmemenge garantiert wird, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen, weil der Ungewissheit über die Abnahmemenge und dem Risiko einer unzureichenden Abnahmemenge durch entsprechende Preisgestaltung Rechnung getragen werden kann.
