Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2020, 3358
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2020 - 29 U 146/19
Folgende vorformulierte Klauseln in einem von einem Bauunternehmen gegenüber Verbrauchern verwendeten "Planungs- und Bauvertrag" sind unwirksam:
1. Der Auftragnehmer kann die in den Vertragsunterlagen genannten Fabrikate und Materialien durch gleichwertige Leistungen ersetzen, wenn der Auftraggeber dem zustimmt. Der Auftraggeber darf seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
2. Die Reihenfolge der Vertragsbestandteile in Ziff. 2.1 bestimmt zugleich ihre rechtliche Rangfolge. Bei Widersprüchen innerhalb der Vertragsunterlagen werden Auftraggeber und Auftragnehmer den Widerspruch gemeinsam aufklären. Erzielen Auftraggeber und Auftragnehmer hierzu innerhalb von 12 Werktagen nach Bemerken des Widerspruchs keine Einigung, bestimmt der Auftragnehmer die Leistung innerhalb des sich aus den weiteren Vertragsbestandteilen ergebenden Rahmens nach billigem Ermessen (§§ 315 ff. BGB).
3. Auftraggeber und Auftragnehmer sind sich darüber einig, dass die als Anlage 1 beigefügte Baubeschreibung so ausführlich und hinreichend gefasst ist, dass das Bauvorhaben nach den Bestimmungen dieses Vertrags hergestellt werden kann und sie damit auch den Anforderungen gem. §§ 650j, 650k BGB entspricht.
4. Der Auftragnehmer wird nach erfolgter technischer Bemusterung die Ausführungsplanung erstellen und diese dem Auftraggeber zur Freigabe zur Ausführung vorlegen. Erteilt der Auftraggeber die Freigabe nicht und fordert stattdessen eine wesentliche Änderung der Planung, werden Auftraggeber und Auftragnehmer vor Beginn der Bauausführung über eine Anpassung des Fertigstellungstermins gem. Ziff. 5.3 und des Pauschalfestpreises gem. Ziff. 7.1 verhandeln und eine entsprechende Nachtragsvereinbarung abschließen.
5. § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B finden keine Anwendung. § 650b BGB gilt für alle nach diesem Vertrag vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber zunächst innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang des Änderungsbegehrens ein Angebot vorlegt ("Angebotsfrist"), aus dem die Mehr- oder Minderkosten für die aufgrund der Leistungsänderung erforderlichen Planungs- und Bauleistungen hervorgehen. Auftraggeber und Auftragnehmer werden dann innerhalb eines Zeitraums von 24 Werktagen nach Zugang des Angebots beim Auftraggeber über eine Einigung über die Vergütung für die Planungs- und Bauleistungen anstreben ("Einigungsfrist"). Erzielen Auftraggeber und Auftragnehmer innerhalb dieser 24 Werktage keine Einigung, ist der Auftraggeber berechtigt, die Änderung in Textform anzuordnen.
6. Auftraggeber und Auftragnehmer streben einen Baubeginn innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung dieses Vertrags an. Voraussetzung für den Baubeginn sind die Erteilung der bestandskräftigen Baugenehmigung, die Vorlage der Finanzierungsbestätigung gem. Ziff. 3.1, die Fertigstellung der technischen Bemusterung gem. Ziff. 3.3, die Freigabe der vom Auftragnehmer erstellten Ausführungsplanung durch den Auftraggeber gem. Ziff. 3.4 und - sofern und soweit erforderlich - die Vorlage der geprüften statischen Berechnung. Spätestens sechs Wochen, nachdem die vorstehend genannten Voraussetzungen vorliegen, wird der Auftragnehmer mit den Bauleistungen beginnen.
7. Der Fertigstellungstermin verlängert sich automatisch um den Zeitraum der Angebots- und der Einigungsfrist gem. Ziff. 4.1 dieses Vertrags sowie um den Ausführungszeitraum für Leistungsänderungen. Der Fertigstellungstermin verlängert sich darüber hinaus automatisch um den Zeitraum, in dem der Auftraggeber gem. Ziff. 3.6 dieses Vertrags Eigenleistungen erbringt und der Auftragnehmer insofern keine Leistungen erbringen kann.
8. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Abschlagszahlungen nach den Bestimmungen dieses Zahlungsplans zu leisten. Abschlagszahlungen sind in Höhe des folgenden prozentualen Anteils des Pauschalfestpreises gem. Ziff. 7.1 des Vertrags und jeweils zu folgenden Zeitpunkten an den Arbeitnehmer zu leisten:
a) Aushändigung der Bauantragsunterlagen: 10% des Pauschalfestpreises
Die weiteren Abschlagszahlungen des nach Zahlung gemäß vorstehender Ziff. 1 noch verbleibenden Rest-Pauschalfestpreises einschließlich Bemusterung (d. h. 100% der Differenz zwischen dem Pauschalfestpreis und dem gem. Ziff. 1 bereits gezahlten Betrag) werden bei Fertigstellung folgender Baustufen in folgender prozentualer Verteilung zur Zahlung fällig:
b) Baugrubenaushub 5% des Rest-Pauschalpreises
c) Bodenplatte 5% des Rest-Pauschalpreises
d) Erdgeschossdecke 10% des Rest-Pauschalpreises
e) Richten des Dachstuhls 15% des Rest-Pauschalpreises
f) Fenster 15% des Rest-Pauschalpreises
g) Rohinstallation Sanitär + Heizung 10% des Rest-Pauschalpreises
h) Innenputz 15% des Rest-Pauschalpreises
i) Estrich 10% des Rest-Pauschalpreises
j) Fliesen 10% des Rest-Pauschalpreises
k) Abnahme 5% des Rest-Pauschalpreises
9. Der Auftraggeber leistet Abschlagszahlungen nach Maßgabe des als Anlage 4 beigefügten Zahlungsplans.
10. Auftraggeber und Auftragnehmer verzichten wechselseitig auf die Stellung von Sicherheiten für die rechtzeitige Stellung des Werks und für die Zahlung der vereinbarten Vergütung.
11. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, von Abschlags- oder Schlusszahlungen Einbehalte vorzunehmen, es sei denn, der Einbehalt beruht auf einem unstreitig bestehenden oder rechtskräftig festgestellten Mangel.
12. § 650m BGB ist auf diesen Vertrag nicht anwendbar.
13. Als abgenommen gilt das Werk auch, wenn der Auftragnehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe wesentlicher Mängel verweigert hat.
14. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Soweit in diesem Vertrag die Schriftform vorgeschrieben wird, ist dieses Erfordernis nur schriftlich abdingbar. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel.
15. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen eine wirksame Regelung zu treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt.
16. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
IBRRS 2020, 3849

OLG Zweibrücken, Urteil vom 06.10.2020 - 5 U 160/19
Weist die Leistung des Auftragnehmers Mängel auf, ergibt sich die Schadensersatzpflicht für die Aus-/Einbau und Einlagerungskosten des Auftraggebers unmittelbar aus § 13 Abs. 5 VOB/B.

IBRRS 2020, 3216

OLG Dresden, Urteil vom 30.01.2019 - 12 U 961/18
1. Die Frage, welche Ansprüche von einer die Verjährung hemmenden Verhandlung umfasst sind, wird durch den Gegenstand der Verhandlung bestimmt. Sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Ansprüche, die der im Streit befindliche Lebenssachverhalt hervorbringt.
2. Die Verjährungshemmung wirkt ausnahmsweise nicht für einen abtrennbaren Teil des gesamten Anspruchs, wenn die Parteien ersichtlich nur über einen anderen Teil verhandelt haben.
3. Beantragt der Auftragnehmer die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 18 Abs. 2 VOB/B und bezeichnet er darin zwei bestimmte Nachträge als Streitgegenstand des Verfahrens, wird nur die Verjährung des Vergütungsanspruchs für diese Nachträge gehemmt.

IBRRS 2020, 3427

OLG Dresden, Beschluss vom 13.06.2019 - 22 U 563/19
1. Ein Anspruch auf Erstattung von Fremdnachbesserungskosten wegen Mängeln vor der Abnahme setzt im VOB-Vertrag grundsätzlich eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung voraus.
2. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert.

IBRRS 2020, 3289

OLG Dresden, Beschluss vom 14.08.2019 - 22 U 563/19
1. Ein Anspruch auf Erstattung von Fremdnachbesserungskosten wegen Mängeln vor der Abnahme setzt im VOB-Vertrag grundsätzlich eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung voraus.
2. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert.

IBRRS 2020, 3272

OLG Schleswig, Urteil vom 04.09.2020 - 1 U 48/18
1. Es ist bei einem Werkvertrag Sache des Unternehmers, mit welchen Mitteln er den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, also das geschuldete Bauwerk herstellt.
2. Sofern nicht der Bauherr die hierfür zu verwendenden Gegenstände stellt, verbleiben die Bauteile zunächst im Eigentum des Unternehmers, bis er sie spätestens bei Abnahme des Gesamtwerks an den Besteller übereignet.
3. Der Besteller ist nicht befugt, ohne Zustimmung des Unternehmers oder eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung wesentliche Änderungen an einzelnen Gegenständen oder dem Gesamtwerk vorzunehmen.
4. Der Unternehmer darf die weitere Erstellung eines Werks verweigern, wenn der Besteller vor Abnahme wesentliche Veränderungen an Bauteilen vornimmt. Ein gegebenenfalls zuvor bestehender Verzug endet hierdurch.*)

IBRRS 2020, 3218

OLG Naumburg, Urteil vom 05.09.2019 - 2 U 101/18
1. Ein mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten beauftragter Auftragnehmer hat die Leitungen so zu befestigen, dass keine Wärmequellen entstehen, die zum Inbrandsetzen umliegender Teile und deren Zerstörung führen können.
2. Der Auftraggeber darf eine elektrische Anlage erst dann in Betrieb nehmen, wenn der Elektroinstallateur die Fertigstellung bzw. Betriebsbereitschaft angezeigt hat. Anderenfalls trifft ihn an der Schadensentstehung ein Mitverschuldensanteil von 50%.

IBRRS 2020, 3237

BGH, Beschluss vom 08.10.2020 - VII ARZ 1/20
Die Anfrage des V. Zivilsenats nach § 132 Abs. 3 GVG vom 13.03.2020 - V ZR 33/19 (IBR 2020, 372) - wird wie folgt beantwortet:
1. Der VII. Zivilsenat hält an der in dem Urteil vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196) vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach der Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gem. § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf.*)
2. Der VII. Zivilsenat hält daran fest, dass sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers gegen den Architekten gem. § 634 Nr. 4, § 280 BGB bei Planungs- und Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk realisiert haben, auf Vorfinanzierung "in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" richten kann (IBR 2018, 208).*)
IBRRS 2020, 3157

OLG Dresden, Urteil vom 19.06.2018 - 6 U 1233/17
1. Haben die Parteien eines Bauvertrags aufgrund eines Widerspruchs in den Vertragsunterlagen keine Einigung über die auszuführende Leistung (hier: Einbau von vollverglasten oder nur teilverglasten Aufzügen) getroffen, wird mit der vereinbarten (Pauschal-)Vergütung nur die preiswertere Variante abgegolten.
2. Verlangt der Auftraggeber die Ausführung einer höherwertigeren Leistung, hat er sie besonders zu vergüten, da Widersprüche in den vom Auftraggeber erstellten Vertragsunterlagen zu seinen Lasten gehen.
3. Der Auftragnehmer befindet sich trotz der Überschreitung eines Vertragstermins nicht in Verzug, wenn er - weil der Auftraggeber keine Bauhandwerkersicherung stellt - zur Einstellung der Arbeiten berechtigt ist.
IBRRS 2020, 3158

LG Landshut, Urteil vom 16.10.2020 - 54 O 2031/19
1. Dem Auftragnehmer steht kein Anspruch auf Mehrvergütung zu, wenn die angeblich geänderte Leistung bereits vom bisher bestehenden vertraglichen Leistungsumfang erfasst ist.
2. Der Auftragnehmer trägt das Risiko einer Fehlkalkulation, wenn er sich vor der Abgabe seines Angebots nicht nach den Einzelheiten der geplanten Ausführung erkundigt hat, die er aber aber für eine zuverlässige Kalkulation hätte kennen müssen.
3. Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen darf der Auftragnehmer nicht einfach akzeptieren und sie durch für ihn günstige Kalkulationsannahmen ausfüllen. Etwaige Zweifel muss er bereits vor Abgabe des Angebots ausräumen.
4. Enthält die Baubeschreibung keine Festlegung zu den Transportwegen, kann der Auftragnehmer keine Mehrforderung geltend machen, wenn der Vertrag die Regelung enthält, dass die Wahl der Transportwege dem Auftragnehmer obliegt und er die erforderlichen Informationen einzuholen hat.

IBRRS 2020, 2964

OLG München, Beschluss vom 07.10.2019 - 28 U 442/19 Bau
1. Damit eine Erklärung als Kündigung zu verstehen ist, ist es nicht notwendig, dass das Wort Kündigung ausdrücklich gebraucht wird.
2. Die (schriftliche) Erklärung des Auftraggebers, die Arbeiten seien von einem Drittunternehmer übernommen worden und der Auftragnehmer solle sein Material von der Baustelle abholen, ist als Kündigung des Bauvertrags zu verstehen.
3. Nach einer Kündigung kann der Auftragnehmer Werklohn für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörperte Bauleistungen beanspruchen.
4. Auf die Qualität der ausgeführten Leistungen kommt es nicht an. Sind sie mangelhaft, berührt das den Vergütungsanspruch nicht. Der Auftraggeber muss insoweit Mängelansprüche geltend machen.
5. Wird aufgrund der erfolgreichen Durchführung der Selbstvornahme keine Nacherfüllung mehr verlangt, ist die Abnahme als Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs entbehrlich.

IBRRS 2020, 2962

OLG München, Beschluss vom 02.08.2019 - 28 U 442/19 Bau
1. Damit eine Erklärung als Kündigung zu verstehen ist, ist es nicht notwendig, dass das Wort Kündigung ausdrücklich gebraucht wird.
2. Die (schriftliche) Erklärung des Auftraggebers, die Arbeiten seien von einem Drittunternehmer übernommen worden und der Auftragnehmer solle sein Material von der Baustelle abholen, ist als Kündigung des Bauvertrags zu verstehen.
3. Nach einer Kündigung kann der Auftragnehmer Werklohn für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörperte Bauleistungen beanspruchen.
4. Auf die Qualität der ausgeführten Leistungen kommt es nicht an. Sind sie mangelhaft, berührt das den Vergütungsanspruch nicht. Der Auftraggeber muss insoweit Mängelansprüche geltend machen.
5. Wird aufgrund der erfolgreichen Durchführung der Selbstvornahme keine Nacherfüllung mehr verlangt, ist die Abnahme als Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs entbehrlich.

IBRRS 2020, 2967

OLG München, Beschluss vom 07.02.2019 - 28 U 3311/18 Bau
1. Hat der Auftragnehmer seine Leistung abnahmereif erbracht, hat er einen Anspruch auf Abnahme. Abnahmereife liegt vor, wenn die Leistung vollständig und ohne wesentliche Mängel erbracht ist
2. Wesentliche Mängel liegen vor, wenn es dem Auftraggeber nicht zumutbar ist, die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung anzunehmen und sich mit Mängelrechten zu begnügen. Das ist anhand von Art und Umfang des Mangels sowie seiner konkreten Auswirkung nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beurteilen. Entscheidend ist auch die Bedeutung des Mangels für die Gebrauchstauglichkeit.
3. Für die Frage, ob Abnahmereife vorliegt, kommt es auf die objektive Rechtslage im Zeitpunkt des Abnahmeverlangens oder der Übergabe der Leistung an den Auftraggeber an, nicht darauf, welche Mängel zu diesem Zeitpunkt bereits konkret gerügt worden sind.
4. An einer Abnahme kann es auch dann fehlen, wenn der Auftraggeber das Abnahmeprotokoll unterschrieben hat.

IBRRS 2020, 2965

OLG München, Beschluss vom 18.03.2019 - 28 U 3311/18 Bau
1. Hat der Auftragnehmer seine Leistung abnahmereif erbracht, hat er einen Anspruch auf Abnahme. Abnahmereife liegt vor, wenn die Leistung vollständig und ohne wesentliche Mängel erbracht ist.
2. Wesentliche Mängel liegen vor, wenn es dem Auftraggeber nicht zumutbar ist, die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung anzunehmen und sich mit Mängelrechten zu begnügen. Das ist anhand von Art und Umfang des Mangels sowie seiner konkreten Auswirkung nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beurteilen. Entscheidend ist auch die Bedeutung des Mangels für die Gebrauchstauglichkeit.
3. Für die Frage, ob Abnahmereife vorliegt, kommt es auf die objektive Rechtslage im Zeitpunkt des Abnahmeverlangens oder der Übergabe der Leistung an den Auftraggeber an, nicht darauf, welche Mängel zu diesem Zeitpunkt bereits konkret gerügt worden sind.
4. An einer Abnahme kann es auch dann fehlen, wenn der Auftraggeber das Abnahmeprotokoll unterschrieben hat.

IBRRS 2020, 3142

OLG München, Urteil vom 13.11.2019 - 27 U 4740/18 Bau
1. Hat der Auftragnehmer in einem Gebäude sämtliche Verkleidungen an Wänden, Decken, Trennwänden und Durchgängen ebenso wie Bodenbeläge und Wandbeschichtungen zu entfernen, ist die Leistung funktional beschrieben, so dass ihm für vermeintliche Erschwernisse bei der Ausführung der Arbeiten kein Anspruch auf Mehrvergütung zusteht.
2. Wird in einem Pauschalpreisvertrag die auszuführende Leistung ausdrücklich auf eine bestimmte Menge begrenzt, kann der Auftragnehmer für die über diesen Mengenansatz hinausgehende Mehrmengen eine zusätzliche Vergütung verlangen.

IBRRS 2020, 3064

OLG Celle, Urteil vom 27.02.2020 - 16 U 22/19
1. Bei der Auslegung eines Leistungsverzeichnisses ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB).
2. Enthält die Position eines Leistungsverzeichnisses (offenkundig fehlerhaft) als Einheitenbezeichnung "qm", obwohl die Leistung (hier: Einbau von Türen) üblicherweise nach Stückzahlen abgerechnet wird, kann der Auftragnehmer diese Leistung nicht nach Quadratmetern abrechnen.

IBRRS 2020, 3054

OLG Jena, Urteil vom 10.01.2020 - 4 U 812/15
1. In einem Gerüstbauvertrag kann durch Einbeziehung der VOB/B wirksam vereinbart werden, dass die Vertragsparteien einen Anspruch auf Anpassung der Vergütung haben, wenn der zeitliche Zeitansatz für die Überlassung des Gerüsts um mehr als 10% überschritten wird (Anschluss an BGH, IBR 2013, 339).
2. Die Regelung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ist auf Bedarfspositionen nicht anwendbar (Anschluss an BGH, IBR 2017, 663). Etwas anderes gilt, wenn die Parteien übereinstimmend von einer bestimmten zu erwartenden Mehrmenge ausgegangen sind.
3. Können sich die Parteien nicht über die Höhe der Vergütung für die ausgeführte Mehrmenge einigen, ist das Preisanpassungsverlangen nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge auszurichten (Anschluss an BGH, IBR 2019, 536).

IBRRS 2020, 3035

LG Oldenburg, Urteil vom 04.03.2020 - 6 O 1188/18
1. Die vereinbarte Beschaffenheit bestimmt sich auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Soll der Auftragnehmer einen Industrieboden in Gebäude/Hallen einbringen, in denen der Auftraggeber seinem metallverarbeitenden Gewerbe nachgeht, muss die (direkt genutzte) Estrichoberfläche den für einen solchen Betrieb zu stellenden Anforderungen genügen.
2. Eine Gerichtsstandsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, wonach ausschließlichen Gerichtsstands der Ort ist, an "der Auftraggeber" seinen Sitz hat, ist mehrdeutig und kann auch so verstanden werden, dass sie einen Gerichtsstand am Sitz des Auftragnehmers nur in solchen Fällen begründen soll, in denen er als Auftraggeber auftritt.

IBRRS 2020, 2844

OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.07.2020 - 4 U 11/14
1. Ein Vertrag über die Herstellung und Lieferung eines Fertighauses ist ein Werkvertrag (Anschluss an BGH, NJW 1983, 1489).
2. Verpflichtet sich der Unternehmer dazu, das Fertighaus nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten, schuldet er einen üblichen Qualitäts- und Komfortstandard.
3. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Anhaltspunkte können sich aus den Regelwerken der Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahr 1994 oder aus dem Beiblatt 2 zur DIN 4109 ergeben (Anschluss an BGH, IBR 2007, 473).
4. Ein Fertighaushersteller muss sich im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem Bauherrn ausführlich mit den schallschutztechnischen Anforderungen an das Bauwerk auseinandersetzen. Unterlässt er dies, liegt ein gravierender Planungsfehler vor.

IBRRS 2020, 2971

OLG Dresden, Urteil vom 27.02.2018 - 6 U 1246/17
Nach Kündigung des Bauvertrags kann der Auftragnehmer nicht mehr aus der Abschlagsrechnung vorgehen, sondern muss eine prüfbare Schlussrechnung vorlegen. Das gilt auch dann, wenn die Schlussrechnungsreife durch Kündigung erst nach Klageerhebung, die auf eine Abschlagsrechnung gestützt war, eingetreten ist.

IBRRS 2020, 2993

LG Flensburg, Urteil vom 28.08.2020 - 2 O 148/19
Für die Entstehung des Schadens kommt es für den Beginn der Verjährung auch bei einem sog. Weiterfresserschaden auf die Abnahme der Werkleistung an.*)

IBRRS 2020, 2972

OLG Rostock, Urteil vom 15.09.2020 - 4 U 16/20
1. Hängen die an die Prüfungs- und Anzeigepflicht des Unternehmers zu stellenden Anforderungen unter anderem von seiner Sachkunde ab, können nicht allein die bei ihm tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten maßgeblich sein; notfalls muss sich der Unternehmer die erforderliche Sachkunde verschaffen.*)
2. Es ist nicht gerechtfertigt, dem Besteller einer Werkleistung schon dann eine Mitverantwortung an der Entstehung von Mängeln zuzurechnen, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Anzeige von Bedenken nur inhaltlich nicht ausreichend nachgekommen ist.*)

IBRRS 2020, 2909

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2018 - 21 U 11/17
1. Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz wegen Nichterfüllung des mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Bauvertrags, muss er zwischen den Kosten der Fertigstellung und den Kosten der Mängelbeseitigung unterscheiden, weil Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mängeln eine vorherige Fristsetzung und den erfolglosen Ablauf dieser Frist erfordern.
2. Der Auftragnehmer ist nach einer Kündigung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung verpflichtet, aber auch berechtigt. Deshalb muss der Auftraggeber auch nach einer Kündigung des Vertrags und vor der Abnahme dem Auftragnehmer eine Frist zur Nacherfüllung einräumen.
3. Nach Kündigung des Bauvertrags muss der Auftragnehmer seinen Werklohn abrechnen und darlegen, dass er berechtigt ist, erhaltene Abschlagszahlungen zu behalten. Legt er eine solche Abrechnung nicht vor, darf diese auch vom Auftraggeber erstellt werden, um damit einen Anspruch auf Überzahlung zu begründen.
4. Zur schlüssigen Darlegung eines Anspruchs auf Rückzahlung eines Überschusses reicht es nicht aus, auf die nicht erfolgte Abrechnung des Auftragnehmers hinzuweisen. Vielmehr muss der Auftraggeber seine Abrechnung mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen begründen.
IBRRS 2020, 2921

OLG München, Urteil vom 30.07.2019 - 9 U 3463/18 Bau
1. Voraussetzung für die Fälligkeit der Werklohnforderung des Auftragnehmers ist die Abnahme der Leistung.
2. Liegen wesentliche Mängel vor, ist die Leistung nicht abnahmefähig.
3. Für eine Abnahmefiktion ist kein Raum, wenn dem Auftraggeber keine Frist zur Abnahme gesetzt worden ist.

IBRRS 2020, 2744

OLG München, Beschluss vom 01.09.2020 - 28 U 1686/20 Bau
Ein Vorteilsausgleich kommt nicht in Betracht, wenn die Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen musste. Der Auftragnehmer darf dadurch, dass der Vertragszweck nicht sogleich, sondern erst später im Rahmen der Gewährleistung erreicht wird, keine Besserstellung erfahren.

IBRRS 2020, 2922

OLG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2017 - 22 U 23/16
1. Vereinbaren Grundstücksverkäufer und Erwerber, dass ein bestimmter Auftragnehmer auf dem Grundstück für den Erwerber ein Gebäude errichten soll, wird der Auftragnehmer dadurch nicht zum Bauträger. Mängel am Gemeinschaftseigentum können der Werklohnforderung des Auftragnehmers daher nicht entgegengehalten werden.
2. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Beseitigung von (Rest-)Mängeln innerhalb einer ihm vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann der Auftraggeber die Mängel selbst beseitigen und Aufwendungsersatz für seinen Arbeits- und Zeitaufwand verlangen. Bei einfachen handwerklichen Tätigkeiten ist ein Stundensatz von 15 Euro angemessen.
3. Die schuldhafte Geltendmachung eines Anspruchs, dessen Erfüllung dem Vertragspartner (noch) nicht zusteht, kann als Verletzung vertraglicher Treuepflichten zum Schadensersatz verpflichten, der dann auch die außergerichtlichen Rechtsverteidigungskosten des anderen Vertragspartners umfasst.

IBRRS 2020, 2908

OLG Naumburg, Urteil vom 08.03.2018 - 9 U 73/17
1. Für die Beantwortung der Frage, was an Kosten zur Selbstvornahme erforderlich ist, ist auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, die der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung aufwenden kann und muss, wobei es sich jedoch um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss.
2. Es besteht keine Pflicht, im Rahmen der Mangelbeseitigung den billigsten Bieter zu beauftragen bzw. eine vorherige Ausschreibung vorzunehmen. Der Auftraggeber kann ein Unternehmen seines Vertrauens beauftragen.
3. Der Auftraggeber, kann die Kosten einer nochmaligen Herstellung (Neuherstellung) verlangen, wenn nur auf diese Weise Mängel nachhaltig zu beseitigen sind.

IBRRS 2020, 2822

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.08.2019 - 29 U 101/18
Fehlende Wasser- und Entwässerungsleitungen zum Gäste-WC stellen einen wesentlichen Mangel dar, der den Auftraggeber dazu berechtigt, die Abnahme des Hauses zu verweigern.

IBRRS 2020, 2853

OLG Köln, Beschluss vom 18.02.2019 - 11 U 59/17
1. Das sog. Bausoll wird entscheidend durch die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegende Bauplanung bestimmt. Abweichungen hiervon führen regelmäßig zu einem zusätzlichen Vergütungsanspruch des Auftragnehmers.
2. Auch bei einem sog. Global-Pauschalvertrag ist eine Preisanpassung nicht von vornherein ausgeschlossen. Ob sie möglich ist, hängt davon ab, welches "Bausoll" von dem vereinbarten Pauschalpreis umfasst ist. Dies wiederum muss im Einzelfall durch Auslegung der Vertragsunterlagen festgestellt werden.

IBRRS 2020, 2878

LG Karlsruhe, Urteil vom 01.04.2020 - 6 O 285/17
Die Haftung eines Nachunternehmers wegen Mängeln seiner Leistung umfasst auch die Verfahrenskosten des Hauptunternehmers aus dem Vorprozess mit dem Bauherrn.

IBRRS 2020, 2745

OLG Celle, Urteil vom 01.03.2019 - 8 U 188/18
1. Eine Leistung (hier: eine Lüftungsanlage) ist mangelhaft, wenn sie zwar die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, aber nicht funktionstauglich ist.
2. Der Auftragnehmer haftet nur dann ausnahmsweise nicht für die fehlende Funktionstauglichkeit der Leistung, wenn der Mangel auf verbindliche Vorgaben des Auftraggebers zurückzuführen ist und der Auftragnehmer ordnungsgemäß auf seine Bedenken gegen diese Vorgaben hingewiesen hat.
3. Umbauarbeiten an der Lüftungsanlage eines Stallgebäudes sind Bauwerksarbeiten, so dass die Mängelansprüche der fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegen.

IBRRS 2020, 2519

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 15 U 192/18
1. Schließen sich zwei Handwerker zum gemeinsamen Zweck des Betriebs eines Handwerkbetriebs zusammen ("wir machen alles gemeinsam") und werden sie am Markt tätig, kommt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zustande. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich.
2. Tritt die GbR als eigenständige Gesellschaft im Geschäftsverkehr auf, wird sie der Vertragspartner des Auftraggebers (BGH, IBR 2001, 258).
3. Scheidet aus einer zweigliedrigen GbR ein Gesellschafter aus, wächst das Gesellschaftsvermögen dem verbleibenden Gesellschafter zu.

IBRRS 2020, 2738

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2019 - 23 U 126/18
1. Eine Verzögerung mit dem Beginn der Ausführung ist gegeben, wenn der Auftragnehmer entweder eine verbindliche Vertragsfrist nicht einhält oder trotz Aufforderung nicht fristgerecht mit der Bauausführung beginnt.
2. Was unter Beginn der Ausführung zu verstehen ist, muss im Einzelfall den vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Umstände bei Vertragsschluss entnommen werden. Im Ausgangspunkt kommen hierfür sowohl Tätigkeiten auf der Baustelle als auch vorgelagerte Tätigkeiten des Auftragnehmers in Betracht.
3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass mit Beginn der Ausführung die Aufnahme der Tätigkeit des Auftragnehmers auf der Baustelle gemeint ist, dies ist im Regelfall die Baustelleneinrichtung.
4. Arbeitsvorbereitende Maßnahmen fallen nicht unter den Baubeginn. Insoweit wird vorausgesetzt, dass diese bereits vor Ausführungsbeginn vom Auftragnehmer durchzuführen sind. Auch wenn der Auftragnehmer für den Beginn der Arbeiten bereits eigenständige Planungsleistungen zu erbringen hat, müssen diese grundsätzlich bereits zum "Ausführungsbeginn" fertiggestellt sein und fallen daher nicht selbst unter den Ausführungsbeginn.

IBRRS 2020, 2737

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2019 - 23 U 126/18
1. Eine Verzögerung mit dem Beginn der Ausführung ist gegeben, wenn der Auftragnehmer entweder eine verbindliche Vertragsfrist nicht einhält oder trotz Aufforderung nicht fristgerecht mit der Bauausführung beginnt.
2. Was unter Beginn der Ausführung zu verstehen ist, muss im Einzelfall den vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Umstände bei Vertragsschluss entnommen werden. Im Ausgangspunkt kommen hierfür sowohl Tätigkeiten auf der Baustelle als auch vorgelagerte Tätigkeiten des Auftragnehmers in Betracht.
3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass mit Beginn der Ausführung die Aufnahme der Tätigkeit des Auftragnehmers auf der Baustelle gemeint ist, dies ist im Regelfall die Baustelleneinrichtung.
4. Arbeitsvorbereitende Maßnahmen fallen nicht unter den Baubeginn. Insoweit wird vorausgesetzt, dass diese bereits vor Ausführungsbeginn vom Auftragnehmer durchzuführen sind. Auch wenn der Auftragnehmer für den Beginn der Arbeiten bereits eigenständige Planungsleistungen zu erbringen hat, müssen diese grundsätzlich bereits zum "Ausführungsbeginn" fertiggestellt sein und fallen daher nicht selbst unter den Ausführungsbeginn.

IBRRS 2020, 2471

OLG Dresden, Urteil vom 01.10.2019 - 6 U 1275/19
1. Der Auftragnehmer kann sich nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, wenn sich während der Vertragsdurchführung ein Risiko verwirklicht, das dem eigenen Einfluss- und Risikobereich unterfällt.
2. Die Grundlage der Preisermittlung - wozu beim Pauschalpreisvertrag auch die Mengen gehören - ist grundsätzlich keine Geschäftsgrundlage des Bauvertrags. Es ist Sache des Auftragnehmers, wie er seinen Preis kalkuliert. Er trägt das Risiko einer unauskömmlichen Kalkulation.
3. Macht der Auftraggeber in einer Leistungsbeschreibung zum Pauschalvertrag hingegen detaillierte Mengenangaben, die erhebliche Bedeutung für die Kalkulation des Pauschalpreises haben, werden diese Angaben zur Geschäftsgrundlage erhoben.
4. Mit seiner Unterschrift unter dem Abnahmeprotokoll erkennt der Auftragnehmer die vom Auftraggeber vorbehaltenen Mängel nicht an.

IBRRS 2020, 3848

OLG Naumburg, Urteil vom 07.05.2020 - 2 U 161/19
1. Wird ein Dachstuhl mit Hölzern errichtet, welche statische Aufgaben zu übernehmen haben, muss deren Eignung zu diesem Zweck nachgewiesen werden. Der fehlende Nachweis führt dazu, dass nicht geprüft werden kann, ob die errichtete Konstruktion den Vorgaben der genehmigten Statik entspricht.*)
2. Nach den anerkannten Regeln der Technik des Dachdeckerhandwerks mussten in den Jahren 2015 bzw. 2016 Bauhölzer mit statischer Funktion nicht nur eine Mindestnenndicke von 24 mm aufweisen, sondern auch mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein und der Sortierklasse S 10 entsprechen.*)
3. Der Feststellung der mangelnden Prüfbarkeit der Eignung des verwendeten Bauholzes für seine tragende Funktion wegen fehlender CE-Kennzeichnung steht die Entscheidung des OLG Oldenburg (IBR 2018, 622) nicht entgegen.*)

IBRRS 2020, 2708

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.08.2020 - 12 U 28/20
Eine Klausel in einem vom Auftragnehmer vorformulierten Abnahmeprotokoll, wonach dem Auftraggeber wegen Mängel kein Zurückbehaltungsrecht zusteht, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam. Gleiches gilt, wenn die Klausel dem Auftraggeber lediglich ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des Mangelwerts gewährt.

IBRRS 2020, 2516

OLG München, Urteil vom 17.09.2019 - 28 U 945/19 Bau
1. Wird die auszuführende Leistung durch ein detailliertes Leistungsverzeichnis bestimmt und als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart (sog. Detail-Pauschalvertrag), umfasst der vereinbarte Pauschalpreis die Leistung nur in der jeweils angegebenen Größe, Güte und Herstellungsart.
2. Da das Leistungsverzeichnis bei einem sog. Detail-Pauschalvertrag abschließend ist, trägt der Auftragnehmer (nur) das Mengenrisiko und der Auftraggeber das Vollständigkeitsrisiko.
3. Nicht beschriebene, aber für die Vertragserfüllung notwendig werdende Zusatzarbeiten sind bei einem sog. Detail-Pauschalvertrag ebenso besonders zu vergüten wie bei einem Einheitspreisvertrag.

IBRRS 2020, 2706

OLG Saarland, Urteil vom 10.06.2020 - 5 U 74/19
In der Beauftragung eines Abbruchunternehmers mit dem Abriss eines Gebäudes kann eine Erwerbsgestattung bezüglich der abgebrochenen Bestandteile (hier: Buntsandsteine) zu sehen sein.*)

IBRRS 2020, 2681

OLG Frankfurt, Urteil vom 23.10.2017 - 29 U 86/16
1. Die Ankündigung eines Anspruchs auf besondere Vergütung ist entbehrlich, wenn der Auftraggeber von der Entgeltlichkeit der zusätzlichen Arbeiten ausgeht oder hiervon ausgehen muss, er keine preiswertere Alternative zu der sofortigen Ausführung der zusätzlichen Leistungen durch den Auftragnehmer hat oder die Mehrkostenankündigung ohne Verschulden versäumt wird.
2. Verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Erstellung einer Ausführungsplanung (hier: für eine Behelfsbrücke), die nicht zur vertraglichen Leistung gehört, hat er sie besonders zu vergüten.
3. Befindet sich der Auftraggeber mir der Zahlung von Abschlagsrechnungen in Verzug, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Zinsen. Der Verzug endet mit dem Zugang der Schlussrechnung. Dadurch entfallen jedoch nicht die bereits eingetretenen Verzugswirkungen.

IBRRS 2020, 2668

KG, Beschluss vom 13.06.2019 - 27 U 31/19
1. Eine nicht fristgerechte Annahmeerklärung des Auftraggebers ist als neues Angebot auszulegen, das der Auftragnehmer ausdrücklich oder konkludent durch die widerspruchslose Erbringung der Vertragsleistungen annehmen kann.
2. Wird die Leistung funktional in unterschiedlicher Detaillierung beschrieben und ein Pauschalpreis vereinbart, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Ausführung der beschriebenen Bauleistungen zu einem festgelegten Preis, so dass ein gemeinsames Aufmaß entbehrlich ist.
3. Zur Abrechnung der teilweise erbrachten Leistungen nach freier Kündigung eines Pauschalpreisvertrags.

IBRRS 2020, 2632

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.04.2020 - 3 U 1895/19
1. Haben die Parteien eines Bauvertrags lediglich den Ausführungsbeginn und die Vollendung als verbindliche Fristen festgelegt, ist der Auftraggeber bzw. der bauleitende Architekt nicht dazu berechtigt, zur Koordinierung der verschiedenen Gewerke verbindliche Fristen festzulegen.
2. Eine außerordentliche Kündigung (hier: wegen Verzugs) ist unwirksam, wenn es an einer vorherigen Fristsetzung mit Kündigungsandrohung (mangels bewiesenem Zugangs) fehlt.
3. Aus einer E-Mail-Fehlermeldung ergibt sich kein Anscheinsbeweis für den Zugang. Bei E-Mails bedarf es hierfür vielmehr einer Lesebestätigung.
4. Eine unwirksame außerordentliche Kündigung ist in eine freie Kündigung umzudeuten.
5. Will der Auftraggeber die hilfsweise freie Kündigung ausschließen, muss sich das aus seiner Erklärung oder den Umständen ergeben. Erforderlich ist, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, dass die hilfsweise freie Kündigung ausdrücklich ausgeschlossen wird.
IBRRS 2020, 2631

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2020 - 3 U 1895/19
1. Haben die Parteien eines Bauvertrags lediglich den Ausführungsbeginn und die Vollendung als verbindliche Fristen festgelegt, ist der Auftraggeber bzw. der bauleitende Architekt nicht dazu berechtigt, zur Koordinierung der verschiedenen Gewerke verbindliche Fristen festzulegen.
2. Eine außerordentliche Kündigung (hier: wegen Verzugs) ist unwirksam, wenn es an einer vorherigen Fristsetzung mit Kündigungsandrohung (mangels bewiesenem Zugangs) fehlt.
3. Aus einer E-Mail-Fehlermeldung ergibt sich kein Anscheinsbeweis für den Zugang. Bei E-Mails bedarf es hierfür vielmehr einer Lesebestätigung.
4. Eine unwirksame außerordentliche Kündigung ist in eine freie Kündigung umzudeuten.
5. Will der Auftraggeber die hilfsweise freie Kündigung ausschließen, muss sich das aus seiner Erklärung oder den Umständen ergeben. Erforderlich ist, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, dass die hilfsweise freie Kündigung ausdrücklich ausgeschlossen wird.

IBRRS 2020, 2465

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.01.2018 - 21 U 22/17
1. Der Auftragnehmer hat für Mängel unabhängig davon einzustehen, auf welchem Umstand der Mangel beruht. Das gilt nicht, wenn der Mangel auf vom Auftraggeber vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile zurückzuführen und der Auftragnehmer seiner Prüf- und Hinweispflicht nachgekommen ist.
2. Die Anweisung, eine Baumaßnahme mit einem ganz bestimmten Baumaterial auszuführen, ist verbindlich, wenn der Auftragnehmer keine Möglichkeit der Abweichung hat.
3. Der Auftragnehmer haftet trotz einer verbindlichen Anweisung des Auftraggebers auch dann für Mängel, wenn der Auftraggeber ein an sich geeignetes Baumaterial fordert und die Leistung deshalb mangelhaft ist, weil im Einzelfall ein Materialfehler (sog. Ausreißer) auftritt.
4. Schreibt der Auftraggeber hingegen ganz speziell die Verwendung freitragender Balkonbodenplatten mit Armierung aus methacrylatgebundenen Gesteinsgranulaten eines bestimmten Herstellers vor, hat er für Mängel dieser konkreten Bodenplatten zu haften, als hätte er den Stoff selbst geliefert.
5. Der Auftragnehmer haftet für Mängel trotz fehlenden Bedenkenhinweises nicht, wenn er zu einer Bedenkenanmeldung nur dann in der Lage gewesen wäre, wenn er labortechnische Untersuchungen durchgeführt hätte.

IBRRS 2020, 2384

OLG Oldenburg, Urteil vom 23.09.2019 - 13 U 20/17
1. Der Werkvertrag mit dem Gebäudeeigentümer über die Errichtung einer Dach-Photovoltaikanlage ist zugleich ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der Mieter, die in dem Gebäude bestimmungsgemäß ihr Gewerbe betreiben.
2. Eine Dach-Photovoltaikanlage muss so installiert werden, dass eine sichere Trennung zwischen den elektrischen Komponenten als Zündquellen und der Dachoberfläche als Brandlast gewährleistet ist. Andernfalls muss die Montage unterbleiben.
3. Die Nichtbeachtung der einschlägigen anerkannten Regeln der Technik ist kein Fall leichter Fahrlässigkeit.
4. DIN-Normen richten sich auch an den Planer. Dieser muss wie das bauausführende Fachunternehmen die einschlägigen anerkannten Regeln der Technik kennen und bei der Erstellung der Planung anwenden.

IBRRS 2020, 2626

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2020 - 8 U 49/19
Die Vorschrift des § 642 BGB erfordert eine Abwägungsentscheidung des Tatrichters auf der Grundlage der in § 642 Abs. 2 BGB genannten Kriterien, die dem Gericht keine exakte Berechnung vorgibt (Umsetzung von BGH, IBR 2020, 229).
IBRRS 2020, 2602

LG Verden, Urteil vom 24.09.2019 - 7 O 351/18
1. Das Verlangen einer geänderten oder zusätzlichen Leistung durch den Auftraggeber ist formlos möglich und kann daher auch stillschweigend oder konkludent erfolgen.
2. Die Abgrenzung zwischen einer geänderten Leistung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B und einer zusätzlichen Leistung i.S.v. § 2 Abs. 6 VOB/B kann im Einzelfall schwierig sein. Da die Rechtsfolgen beider Klauseln identisch sind, kommt es auf eine Abgrenzung jedenfalls dann nicht an, wenn der Auftragnehmer seinen Mehrvergütungsanspruch ordnungsgemäß angekündigt hat.
3. Der Auftragnehmer erfüllt seine Ankündigungspflicht, wenn er vor der Ausführung der zusätzlichen Leistung seinen Mehrvergütungsanspruch dem Grunde nach geltend macht, wobei der Leistungsgegenstand eindeutig zu bezeichnen ist.

IBRRS 2020, 2584

LG Karlsruhe, Urteil vom 22.04.2020 - 6 O 20/19
1. Zur Abgrenzung der Verfahren der Abtretung von Rückerstattungsforderungen des Bauträgers gegen sein Finanzamt wegen fehlerhaft gezahlter Umsatzsteuer an den die Umsatzsteuer nachfordernden Bauunternehmer bzw. richtigen Umsatzsteuerschuldner, und der Abtretung der Umsatzsteuernachforderungen des Bauunternehmers gegen den Bauträger an das Finanzamt des Bauunternehmers (§ 27 Abs. 19 UStG).*)
2. Zum Verfahren der Anzeige der Abtretungsvereinbarungen zwischen Bauträger und Bauunternehmer an das zuständige Finanzamt (§ 46 AO).*)
3. Zur Aufklärung der tatsächlich gewählten Verfahren durch das Gericht.*)

IBRRS 2020, 2580

OLG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2020 - 2 U 43/20
1. Ein Fußbodenbelag in einem Ladenlokal, der einige Monate nach der Verlegung auswölbt und beim Begehen Knackgeräusche von sich gibt, ist mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn die Mangelerscheinung darauf beruht, dass der Bodenbelag auf einem im wesentlichen vorgespachtelten Walzasphalt-Estrich aufgebracht wurde, der für eine vollflächige Verspachtelung ungeeignet ist, und der in Anspruch genommene Unternehmer nur noch ergänzende Spachtelarbeiten sowie die Fußbodenverlegung durchführte.*)
2. Der Fußbodenverleger kann von der Mängelhaftung entlastet sein, wenn er seiner Prüfpflicht nachgekommen ist und bei deren Erfüllung die Fehlerhaftigkeit der Vorleistung nicht erkennen konnte. Das ist der Fall, wenn der Fußbodenverleger für ein Ladenlokal beauftragt ist, eine Kratzprobe auf der vorhandenen Spachtelmasse vornimmt und diese ergibt, dass die Spachtelmasse fest und trocken ist. Einer weitergehenden Überprüfung, ob es sich bei dem teilweise sichtbaren Estrich um einen für die Verspachtelung geeigneten Gussasphalt-Estrich oder einen ungeeigneten Walzasphalt-Estrich handelt, bedarf es nicht, wenn aufgrund sachverständiger Feststellung feststeht, dass Walzasphalt-Estrich lediglich in Fabrik- bzw. Tennishallen sowie im Straßenbau zur Verwendung kommt, während in Ladenlokalen regelmäßig Gussasphalt-Estrich verbaut wird, und beide optisch nicht zu unterscheiden sind. In diesem Fall muss der Fußbodenverleger in einem Ladenlokal nicht damit rechnen, dass dort ein Walzasphalt-Estrich verbaut ist. Einer Bohrkernentnahme sowie der technischen Untersuchung gezogener Bohrkerne, mit der allein der Unterschied erkennbar gewesen wäre, bedarf es zur Erfüllung der Prüfpflicht nicht.*)

IBRRS 2020, 2520

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.08.2020 - 12 U 34/20
1. In der Übersendung der Schlussrechnung liegt die schriftliche Mitteilung des Auftragnehmers über die Fertigstellung der Leistung.
2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach vom Werklohn des Auftragnehmers ein pauschaler Abzug u. a. für die Beseitigung des Bauschutts vorzunehmen ist, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist insgesamt unwirksam.
3. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung liegt auch dann vor, wenn die Höhe der Pauschale durch eine handschriftliche Ergänzung des vorgedruckten Textes festgelegt wird.
