Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7762 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 1952, 0022
BGH, Urteil vom 17.12.1952 - VI ZR 52/52
Besteht die Möglichkeit, daß die Bremseinrichtung eines einem Angestellten zur Führung überlassenen Kraftfahrzeugs in schlechtem Zustand gewesen und die Verletzung eines Fußgängers hierauf zurückzuführen ist, so muß der Geschäftsherr zu seiner Entlastung entweder beweisen, daß die Bremseinrichtung in Ordnung gewesen ist oder daß er ohne Verschulden den schlechten Zustand der Bremsen nicht gekannt hat oder daß derselbe Unfall auch dann eingetreten wäre, wenn die Bremsen in Ordnung gewesen wären.*)

IBRRS 1952, 0013

BGH, Urteil vom 17.12.1952 - VI ZR 40/52
Ein die Haftung ausschließendes Handeln auf eigene Gefahr liegt nicht schon dann vor, wenn der Verletzte infolge einer Fahrlässigkeit den Fahrer trotz des Genusses von Alkohol noch für fahrtüchtig gehalten hat.Die vom Tatrichter vorgenommene Abwägung der beiderseitig zu vertretenden Verursachung kann, wenn alle Unterlagen berücksichtigt worden sind, vom Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.*)

IBRRS 1952, 0005

BGH, Urteil vom 17.12.1952 - VI ZR 6/52
1. Auch in den letzten Tagen vor dem Zusammenbruch im Frühjahr 1945 war Wildern keine "geringfügige Zuwiderhandlung" und der Gebrauch einer Schußwaffe gegenüber einem Wilderer nicht aus diesem Grunde widerrechtlich.*)
2. Ist ein Wilderer, z.B. als Soldat, zur Führung einer Waffe an sich berechtigt und hat er sie nur im Einzelfall mißbraucht, so liegt eine Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Jägers nicht schon darin, daß der Wilderer unter Mitnahme der Waffe flüchtet, ohne der Aufforderung zur Niederlegung der Waffe nachzukommen.*)
3. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, daß jeder der mehreren Beteiligten, hätte er nachweislich den Schaden durch seine Handlung herbeigeführt, schuldhaft rechtswidrig gehandelt haben würde.*)

IBRRS 1952, 0004

BGH, Urteil vom 17.12.1952 - II ZR 19/52
Ein Vorvertrag muß zu seiner Wirksamkeit so vollständig sein, daß der Inhalt des demnächst abzuschliessenden Gesellschaftsvertrages hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist. Dabei ist es nicht erforderlich, daß der Vorvertrag die gleiche Vollständigkeit aufweist, der für den vorgesehenen Gesellschaftsvertrag zu verlangen ist; es genügt wenn die notwendige Ergänzung nach dem vermutlichen Parteiwillen möglich ist.*)

IBRRS 1952, 0065

BGH, Urteil vom 15.12.1952 - III ZR 102/52
Die Geltendmachung eines Teilbetrags von einer Mehrheit selbständiger Ansprüche erfordert die Abgrenzung der verschiedenen Ansprüche; die Abgrenzung kann entweder herbeigeführt werden dadurch, daß für jeden einzelnen Anspruch die Teilbeträge angegeben werden, die zusammen den Betrag des Klagantrags ausmachen, oder dadurch, daß die einzelnen Ansprüche unter Bezifferung eines jeden Anspruchs derart in ein Abhängigkeitsverhältnis zueinander gebracht werden, daß der eine Anspruch als Hauptanspruch und die übrigen Ansprüche in genau anzugebender Reihenfolge als Hilfsansprüche geltend gemacht werden (übereinstimmend mit RGZ 157, 321 [326]).Soweit beim Unterlassen der Abgrenzung nicht erkennbar ist, in welchem Umfang durch ein klagabweisendes Teilurteil über die verschiedenen zur Klage gestellten Ansprüche dem Grunde oder der Höhe nach entschieden ist, kommt jenem Teilurteil eine der erneuten Geltendmachung der Ansprüche entgegenstehende Rechtskraftwirkung nicht zu.*)

IBRRS 1952, 0031

BGH, Urteil vom 12.12.1952 - V ZR 99/51
Wird das auf Grund eines langjährigen Erbbauvertrags erbaute Gebäude zerstört und zum zweiten Mal aufgebaut, so rechtfertigt dies beim Fehlen vertraglicher Bestimmungen nicht einen Anspruch auf Herabsetzung des Erbbauzinses.*)

IBRRS 1952, 0007

BGH, Urteil vom 11.12.1952 - III ZR 331/51
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 1952, 0056

BGH, Urteil vom 10.12.1952 - II ZR 100/52
Wird ein Ansprach auf Herausgabe von Vermögensgegenständen gegen den auf Grund des Gesetzes Nr. 52 bestellten Treuhänder aus § 985 BGB mit der Begründung geltend gemacht, die Vermögenssperre sei aufgehoben und das Recht des Treuhänders zum Besitz der verwalteten Vermögensgegenstände entfallen, so ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben.*)

IBRRS 1952, 0021

BGH, Urteil vom 10.12.1952 - VI ZR 26/52
Fährt ein Kraftrad auf offener Strasse gegen einen Baum, so spricht der erste Anschein für ein Verschulden des Fahrers.*)

IBRRS 1952, 0020

BGH, Urteil vom 10.12.1952 - VI ZR 17/52
Sind an einer Kreuzung der von einem Kraftfahrer benutzten Landstrasse I. Ordnung mit einer Landstrasse II. Ordnung auf der kreuzenden Landstrasse II. Ordnung Dreieckschilder "Vorfahrt auf der Hauptstrasse achten" nicht angebracht, so hat der Kraftfahrer auch dann vor einem sich auf der Landstrasse Il. Ordnung von rechts nähernden anderen Verkehrsteilnehmer nicht die Vorfahrt, wenn die Landstrasse I. Ordnung an anderen Kreuzungen und Einmündungen deshalb vorfahrtberechtigt ist, weil dort auf den kreuzenden oder einmündenden Strassen Dreieckschilder angebracht sind. Eine Strasse wird auch nicht deshalb Hauptstrasse, weil sie gegenüber der kreuzenden Strasse die grössere Verkehrsbedeutung hat.Es bedeutet eine Ausserachtlassung der erforderlichen Sorgfalt, am Kraftverkehr teilzunehmen, ohne grundlegende Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung zu kennen.Ist eine Landstrasse nicht durch Verkehrsschilder als Hauptstrasse gekennzeichnet, kann sich ein Kraftfahrer nicht darauf berufen, dass er angenommen habe, die von ihm befahrene Strasse sei Hauptverkehrsstrasse gewesen.*)

IBRRS 1952, 0146

BGH, Urteil vom 09.12.1952 - I ZR 6/52
Die Kreishandwerkerschaften sind dadurch, daß sie die Eigenschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts verloren haben und gleichzeitig für rechtsfähig erklärt sind, zu bürgerlichrechtlichen Körperschaften geworden.*)

IBRRS 1952, 0145

BGH, Urteil vom 09.12.1952 - I ZR 16/52
Rückgriffsansprüche nach Art. 47 REG (AmZ) können nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden (vgl. zu Art. 39 REG (BrZ) I ZR 30/52 v. 12.12.52).Die Anmeldung ist im Art. 56 REG nur für Rückerstattung nicht aber für Rückgriffsansprüche vorgeschrieben.Im Art. 47 REG sind die Worte "mittelbaren Rechtsvorgänger" durch die Worte "unmittelbaren Rechtsvorgänger" zu ersetzen. Nach dem in Art. 47 für anwendbar erklärten Recht steht dem Käufer ein Gewährleistungsanspruch nur gegen den unmittelbaren Rechtsvorgänger, mit dem er den Vertrag geschlossen hat, zu.Unter dem Begriff Rechtsvorgänger ist nicht nur ein Verkäufer zu verstehen, der die Kaufsache als Eigentümer besessen und verkauft hat. Rechtsvorgänger ist auch, wer die Kaufsachen nur schuldrechtlich gekauft und schuldrechtlich weiterverkauft hat.Es wird gebeten, diesen Leitsatz anstelle des bisherigen zu nehmen.*)

IBRRS 1952, 0019

BGH, Beschluss vom 09.12.1952 - VI ZB 4/52
Einer Versicherungsgesellschaft, die in einer Haftpflichtsache für ihren Versicherungsnehmer den Schriftwechsel mit dem Prozeßbevollmächtigten führt, obliegt mit der Übernahme der Handakten des Anwalts die Pflicht zur Beobachtung der gerichtlichen Fristen. Beobachtet sie zur Verhinderung einer Fristversäumung nicht die äußerste verständigerweise aufzuwendende Sorgfalt, so liegt kein unabwendbarer Zufall vor.*)

IBRRS 1952, 0017

BGH, Beschluss vom 09.12.1952 - VI ZB 2/52
Nach der Ablehnung eines Armenrechtsgesuchs mangels Erfolgsaussicht ist der Rechtsmittelkläger nicht mehr durch seine Armut als solche an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert. Erneute erfolglose Armenrechtsgesuche und Gegenvorstellungen gegen die Versagung des Armenrechts haben daher nicht die Wirkung, dass die Armut als Hindernis weiterbesteht.*)

IBRRS 1952, 0114

BGH, Urteil vom 04.12.1952 - IV ZR 61/52
Durch die Ausübung des den gesetzlichen Erben nach §2034 BGB eingeräumten Vorkaufsrechts erwerben die Vorkaufsberechtigten nicht unmittelbar den verkauften Miterbenanteil, sondern nur einen Anspruch auf Übertragung desselben.Dieser Anspruch kann nicht bezüglich einzelner zum Nachlass gehörender Gegenstände geltend gemacht werden.*)

IBRRS 1952, 0018

BGH, Urteil vom 03.12.1952 - VI ZR 11/52
Zündet ein Landwirt auf einem von Wäldern umgebenen Ackerstück ein Feuer zum Verbrennen von Unkraut an und wird das Feuer zum Wald übertragen, so wird eine Fahrlässigkeit nicht dadurch ausgeschlossen, daß zwischen Feuerstelle und Wald eine Entfernung von mehr als 100 m (§ 3 Abs. 5 der VO vom 25. Juni 1938) liegt.*)

IBRRS 1952, 0144

BGH, Urteil vom 02.12.1952 - I ZR 58/52
Wer hinnehmen muß, daß mit einer Forderung, deren Schuldner er nicht ist, gegen eine Forderung aufgerechnet wird, die ihm zusteht, kann geltend machen, daß der gegen ihn gerichteten Aufrechnungsforderung Einreden entgegenstehen.*)

IBRRS 1952, 0012

BGH, Urteil vom 29.11.1952 - II ZR 23/52
Der Schiedsrichtervertrag kommt beiden Schiedsparteien dadurch zustande, daß der von einer Partei ausgewählte oder von einer anderen dazu berufenen Stelle ernannte Schiedsrichter das Schiedsrichteramt annimmt.Der Gebührenanspruch des Schiedsrichters ist weder von der Gültigkeit des Schiedsvertrags abhängig, noch wird er dadurch berührt, daß der ordnungsgemäß erlassene und nach § 1039 ZPO niederielegte Schiedsspruch später wegen Unwirksamkeit des Schiedsvertrages oder aus einem sonstigen Grunde der Aufhebung verfällt.*)

IBRRS 1952, 0030

BGH, Urteil vom 28.11.1952 - V ZR 26/52
Verpachtet der Nießbraucher ein Grundstück, so ist ein auf diesem vom Pächter kraft seines Pachtrechts errichtetes Bauwerk kein Bestandteil des Grundstücks.*)

IBRRS 1952, 0055

BGH, Urteil vom 26.11.1952 - II ZR 95/52
Der Schadenregulierungsangestellte eines Versicherungsunternehmens ist nur dann befugt, in Vertretung des Versicherers bereits endgültige Abmachungen über die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung zu treffen, wenn ihm vom Versicherer hierfür eine Vollmacht besonders erteilt ist.*)

IBRRS 1952, 0054

BGH, Urteil vom 22.11.1952 - II ZR 78/52
Einigen sich Besteller und Unternehmer eines Werkvertrags, der im Zeitpunkt der Währungsreform in der Durchführung begriffen ist, dahin, daß die gegenseitigen Leistungen bis zur Währungsreform auf Grund einer Schätzung noch in Reichsmark glattgestellt werden sollen, so sind etwaige Überzahlungen des Bestellers auf Grund einer irrigen Schätzung nach Bereicherungsgrundsätzen zu behandeln. Es kommt dabei nicht darauf an, ob eine Partei und gegebenenfalls welche für die irrige Schätzung verantwortlich ist.*)

IBRRS 1952, 0143

BGH, Urteil vom 21.11.1952 - I ZR 174/51
Es wird an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten, daß die persönliche Haftung des für die nicht im Handelsregister eingetragene GmbH Handelnden nicht ohne weiteres endet, wenn die inzwischen eingetragene GmbH das in ihrem Namen abgeschlossene Geschäft genehmigt (RGZ 72, 401).*)

IBRRS 1952, 0029

BGH, Urteil vom 21.11.1952 - V ZR 158/51
Schließt der Verkäufer eines Grundstücks die Haftung für Sachmängel aus mit dem Beifügen: "daß ihm von dem Vorhandensein von Schwamm oder Hausbock nichts bekannt" sei, so enthält diese Erklärung keine Zusicherung des Fehlens von Hausschwamm.Arglist im Sinne der §§ 463, 476 BGB setzt mindestens Vorsatz oder doch bedingten Vorsatz voraus; Fahrlässigkeit, auch grobe Fahrlässigkeit, genügt nicht.War bei Abgabe der oben erwähnten Erklärung dem Verkäufer infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, daß ihm das Vorhandensein von Hausschwamm früher mitgeteilt worden war, so kann diese grobe Fahrlässigkeit als Verschulden beim Vertragsschluß gewertet werden. Dieses begründet aber - im Gegensatz zu dem arglistigen Verschweigen eines Mangels nach § 463 Satz 2 BGB - einen Anspruch auf das Erfüllungsinteresse nicht, sondern nur einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens.*)

IBRRS 1952, 0113

BGH, Urteil vom 20.11.1952 - IV ZR 35/52
Nur bei einer Rechtsverschiedenheit in einzelnen Teilen des Deutschen Rechtsgebiets können Kollisionsnormen des Deutschen Interlokalen Rechts angewendet werden. Eine derartige Rechtsverschiedenheit besteht auf dem Gebiete der Ehelichkeitserklärung zwischen der Bundesrepublik und der Deutschen Demokratischen Republik nicht.Auf die Wirksamkeit einer Ehelichkeitserklärung ist nur von Einfluß, wenn die zuständige Behörde sich über ihre gesetzlichen Voraussetzungen bewußt hinweggesetzt hat.*)

IBRRS 1952, 0112

BGH, Urteil vom 20.11.1952 - IV ZR 204/52
Der dem Prozessgegner gegenüber erklärte Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung begründet für die Gegenpartei lediglich eine prozessuale Einrede. Dieser kann mit der Gegeneinrede der Arglist entgegengetreten werden.*)

IBRRS 1952, 0111

BGH, Beschluss vom 20.11.1952 - IV ZB 89/52
§176 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in solchen Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, in denen mit Rücksicht auf ihre besondere Natur (sog. streitiges Verfahren) geboten ist, daß die Zustellung von in diesem Verfahren ergehenden gerichtlichen Verfügungen an den von einem Beteiligten bestellten Bevollmächtigten erfolgt. Ältere abweichende Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind nicht mehr beachtlich.*)

IBRRS 1952, 0016

BGH, Urteil vom 20.11.1952 - VI ZR 2/52
Das Ergebnis eines von dem Oberlandesgericht eingenommenen Augenscheins braucht nicht protokolliert zu werden. Es genügt, wenn das Ergebnis in Form einer Tatsachenfeststellung in dem Tatbestand oder den Entscheidungsgründen des Urteils mitgeteilt wird.Die Annäherung an die Einmündung einer Nebenstrasse, die Verengung der Fahrbahn hinter der Einmündung dieser Nebenstrasse durch eine Verkehrsinsel und die Notwendigkeit, nach Durchfahren der Verengung einen beschränkten Eisenbahnübergang zu überqueren, dessen Schranken offen stehen, brauchen den Führer eines auf der Hauptstrasse fahrenden Lastkraftwagens nicht zur Einhaltung einer geringeren als der in § 9 Abs. 1 a StVO zugelassenen Geschwindigkeit zu veranlassen, wenn nicht besondere Umstände die Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit erfordern.*)

IBRRS 1952, 0015

BGH, Beschluss vom 18.11.1952 - VI ZR 263/52
Wer erst zwei Tage vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision den Antrag stellt, das Verfahren wegen des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters einer Partei auszusetzen, muß prüfen, ob diesem Antrag auch rechtzeitig entsprochen wird. Falls dies unterlassen und auch nicht vorsorglich Revision eingelegt wird, beruht der Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision nicht auf einem unabwendbaren Zufall.*)

IBRRS 1952, 0028

BGH, Urteil vom 14.11.1952 - V ZR 95/51
An der Rechtsprechung des Senats, daß das "Bewirken der Leistung" des Verkäufers im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß das verkaufte Grundstück nicht, wie vereinbart, von Belastungen freigestellt worden ist, (BGHZ 2, 369; 5, 214), wird festgehalten.Das in der Ersten Durchführungsverordnung der Niedersächsischen Landesregierung zur VO Nr. 103 der Britischen Militärregierung vom 11. November 1947 ausgesprochene Veräußerungsverbot ist ein Veräußerungsverbot im Sinne des § 878 BGB. Die Genehmigung des Kulturamts zur Veräußerung ist notwendig, wenn bereits vor Inkrafttreten der genannten DVO die Auflassung erklärt, jedoch der Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuchamt vor diesem Zeitpunkt noch nicht gestellt worden war.*)

IBRRS 1952, 0110

BGH, Urteil vom 13.11.1952 - IV ZR 72/52
Zum Begriff des unsittlichen Lebenswandels im Sinne des §66 EheG. Die Bestimmung trifft nicht jeden Fall, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen Lebenswandel, in sittlich zu mißbilligender Weise gestaltet.Hat jemand für einen vermögenslosen Schuldner die "selbstschuldnerische Bürgschaft" für dessen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner geschiedenen Frau übernommen, dann kann Bürgschaft im Rechtssinne auch dann vorliegen, wenn die Auslegung der Vereinbarung ergibt, daß die unterhaltsberechtigte Frau gegen eine spätere Herabsetzung der Unterhaltsrente auch für den Todesfall des unterhaltspflichtigen Mannes gesichert sein und daß daher dem Bürgen aus einem etwaigen Herabsetzungsanspruch des Erben (§70 Abs. 2 EheG) kein Einwand zustehen sollte. Der vertragsmäßige Ausschluß eines solchen einzelnen Einwandes zwingt nicht zu der Annahme, daß kein Bürgschaftsvertrag, sondern allenfalls ein Gewährvertrag geschlossen sein könne.*)

IBRRS 1952, 0109

BGH, Urteil vom 13.11.1952 - IV ZR 112/52
Wird eine Ehe auf Grund einer Klage geschieden, so kann die beklagte Partei Berufung lediglich zu dem Zweck einlegen, im Wege einer erst in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage die Scheidung der Ehe auch auf Grund eines Ehebruchs des Klägers mit einer namentlich genannten Frau zu erreichen.*)

IBRRS 1952, 0014

BGH, Urteil vom 10.11.1952 - VI ZR 45/52
Aus der Verpflichtung des aus einem Grundstück Ausführenden, sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung des Strassenverkehrs ausgeschlossen ist, folgt die Befugnis des Verkehrsteilnehmers auf der Strasse, unter Beibehaltung seiner Fahrgeschwindigkeit in fliessender Fahrt zu bleiben. Er darf allerdings seine Befugnis nicht mißbrauchen.*)

IBRRS 1952, 0027

BGH, Urteil vom 07.11.1952 - V ZR 106/51
Ein allgemeiner, daß aus einem lange zurückliegenden Vertrage mit Rücksicht auf den bloßen Zeitablauf Ansprüche nicht mehr erhoben werden können, ist nicht anzuerkennen.Ein im Jahre 1858 zwischen der Eisenbahnverwaltung und einem Mühlenbesitzer geschlossener Vergleich über die Unterhaltung der durch bauliche Anlagen der Eisenbahn in Mitleidenschaft gezogenen Wasserzuführung zu der Mühle kann aus wichtigem Grunde gekündigt werden; abgesehen davon wird seine Wirksamkeit durch die Länge des inzwischen verflossenen Zeitraumes nicht berührt.*)

IBRRS 1952, 0024

BGH, Beschluss vom 31.10.1952 - V ZR 47/52
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 1952, 0108

BGH, Urteil vom 30.10.1952 - IV ZR 83/52
Die mit Unterstützung eines Dritten geleistete Unterschrift verliert noch nicht die Eigenschaft der Eigenhändigkeit, solange der Unterschreibende den Willen hat, seine Unterschrift zu leisten und diesen Willen in der Weise betätigt, daß die Leistung der Unterschrift von seinem Willen abhängig bleibt.*)

IBRRS 1952, 0103

BGH, Urteil vom 30.10.1952 - IV ZR 89/52
Wer eine bewegliche Sache auf Grund eines rechtswirksamen Vertrages auf einem Grundstück einbaut und hierbei das Eigentum an der beweglichen Sache einbüsst, hat auch dann keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus §951 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Grundstückseigentümer, wenn er den Vertrag nicht mit diesem, sondern einem Dritten geschlossen hat.*)

IBRRS 1952, 0057

BGH, Urteil vom 29.10.1952 - II ZR 257/51
Für Leistungen, die auf Grund eines nicht notariell beurkundeten Vertrages von demjenigen bewirkt sind, der einer werdenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung beitreten wollte, haftet derjenige, der dadurch bereichert ist. Sind die Beträge auf ein Bankkonto der Vorgesellschaft überwiesen, so haftet nur die Gesellschaft, nicht ein einzelner Gründer, dem aus dem Bankkonto nichts zugeflossen ist.Zwischen den Gründern der GmbH und dem Dritten, der Leistungen auf das Konto der Vorgesellschaft bewirkt hat, entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Dritte kann den Anspruch auf Rückerstattung seiner Überweisungen nicht gegen einen einzelnen der Gründer erheben; er kann nur die Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts begehren, in deren Vollziehung sich erst ergibt, ob der Auseinandersetzungsanspruch den Betrag der Leistungen des Dritten deckt, oder dieser sich wegen eines etwaigen Ausfalls an die Gesellschafter halten muss.*)

IBRRS 1952, 0059

BGH, Urteil vom 27.10.1952 - III ZR 376/51
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 1952, 0064

BGH, Urteil vom 23.10.1952 - III ZR 273/51
Für die Haftung eines Jugendlichen im Alter von 7 bis 18 Jahren aus unerlaubter Handlung ist zwischen Zurechnungsfähigkeit (§ 828 Abs. 2) und Verschulden (§ 276) zu unterscheiden. Die Zurechnungsfähigkeit ist gegeben, solange der Jugendliche nicht die gesetzliche Vermutung widerlegt, daß er die Fähigkeit besitzt, seine Verantwortlichkeit als Folge der Gefährlichkeit seines Tuns zu erkennen. Fahrlässigkeit kann dagegen nur angenommen werden, wenn der Verletzte nachweist, daß der Jugendliche die Gefährlichkeit seines Verhaltens unter den zur Zeit der Tat gegebenen Umständen erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen.Fahrlässigkeit setzt voraus,Die Anforderungen an die zur Gewinnung der richtigen Erkenntnis anzuwendende Sorgfalt und an die Verpflichtung, sich durch diese Erkenntnis bestimmen zu lassen, sind zwar objektiv zu bemessen, aber je nach den Lebensverhältnissen des Verpflichteten verschieden. In diesem Sinne können insbesondere bei Jugendlichen allgemein andere Anforderungen gelten als etwa bei Erwachsenen. So werden z.B. unter Umständen die in der Natur eines Jugendlichen liegende Neigung zu triebmäßiger Abwehr von Angriffen und sein gesteigerter Spieltrieb zu beachten sein.*)

IBRRS 1952, 0063

BGH, Beschluss vom 22.10.1952 - III ZB 17/52
Auch ohne ausdrückliche Bezugnahme in der Berufungsschrift ist in dem besonderen Falle, daß in dem Armenrechtsgesuch die von dem Berufungsanwalt unterzeichnete, den Anforderungen des § 519 ZPO entsprechende und als solche bezeichnete vollständige Berufungsbegründung enthalten ist, die Berufung ordnungsmäßig begründet.*)

IBRRS 1952, 0107

BGH, Urteil vom 20.10.1952 - IV ZR 99/52
Vermächtnisforderungen sind nach den "Allgemeinen Vorschriften", d.h. nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des allgemeinen bürgerlichen Rechts in der Aufwertungsfrage aufzuwerten. Dabei kommt es in erster Linie auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers an.Zur Abgrenzung des mutmaßlichen (wirklichen) und des im Wege ergänzender Auslegung unterstellten (hypothetischen) Willens. In beiden Fällen ist bei der Testamentsauslegung jedoch die Willensrichtung des Erblassers zu ermitteln.Bei gemeinschaftlichen Bestimmungen eines gemeinschaftlichen Testaments ist für die Ermittlung des mutmaßlichen oder hypothetischen Willens die Willensrichtung beider Erblasser maßgebend.Ist einer Partei gemäß §272 a ZPO gestattet worden, einen Schriftsatz nachzubringen und nimmt das Berufungsgericht auf diesen Schriftsatz mit einem ausdrücklichen Hinweis auf §272 a ZPO Bezug, dann ist damit nur die in dieser Bestimmung vorgesehene Gegenerklärung auf Behauptungen des Gegners in den Tatbestand aufgenommen worden, nicht aber sonstiges neues Vorbringen.*)

IBRRS 1952, 0106

BGH, Urteil vom 20.10.1952 - IV ZR 68/52
Es ist kein zur Zurückverweisung gemäss §539 ZPO berechtigender Verfahrensmangel, wenn das erstinstanzliche Gericht von einer beantragten Beweiserhebung deshalb absieht, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen nur Indizien für den zwar schlüssig behaupteten, als solchen aber nicht unter Beweis gestellten klagebegründenden Sachverhalt darbieten und nach der Überzeugung des Gerichts aus diesen - als wahr unterstellten - Indizien ein sicherer Schluss auf die klagebegründenden Tatsachen selbst nicht gezogen werden kann.*)

IBRRS 1952, 0105

BGH, Urteil vom 20.10.1952 - IV ZR 49/52
Landwirte gehören nicht zu den Gewerbetreibenden im Sinne des §17 WährG. Mit der Auszahlung des Geschäftsbetrages haben die Geldinstitute privatrechtliche Forderungen der Zahlungsempfänger beglichen. Zuviel oder zu Unrecht gezahlte Geschäftsbeträge können nach §§812 ff BGB von dem zahlenden Geldinstitut zurückgefordert werden.*)

IBRRS 1952, 0142

BGH, Urteil vom 17.10.1952 - I ZR 6/51
Der gemäß §9 der 35. DVO zum UmstG bestellte "Treuhänder" für das im Bundesgebiet vorhandene Vermögen gewisser Geldinstitute ist im Rechtsstreit nicht gesetzlicher Vertreter i.S. des §274 Ziff. 7 ZPO, sondern Partei kraft Amtes.*)

IBRRS 1952, 0026

BGH, Urteil vom 17.10.1952 - V ZR 157/51
Zum Begriff der Übernahme eines Gutes im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 5 UmstG gehört, daß eine vorweggenommene Erbfolge vorliegt.*)

IBRRS 1952, 0137

BGH, Urteil vom 14.10.1952 - I ZR 20/52
Der in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelte Satz, daß eine Hemmung der Verjährung gemäß §639 Abs. 2 BGB eintritt, wenn der Käufer sich nach der Übergabe der Kaufsache damit einverstanden erklärt, daß der Verkäufer Arbeiten an der Kaufsache zur Beseitigung eines Mangels vornimmt (RGZ 96, 267; 128, 213), gilt auch dann, wenn der Unternehmer eines Werkvertrages nach der Lieferung einer vertretbaren Sache die Beseitigung des Mangels im Einverständnis mit dem Besteller versucht.*)

IBRRS 1952, 0117

BGH, Urteil vom 09.10.1952 - IV ZR 69/52
Hat ein Ehemann Hypotheken in RM abgelöst, die auf einem zum eingebrachten Gut der Ehefrau gehörenden, von der Familie bewohnten Grundstück ruhen, dann ist sein Anspruch auf Aufwendungsersatz - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur dieses Ersatzanspruchs (§1390 BGB oder ungerechtfertigte Bereicherung) - im Verhältnis 1 : 1 auf DM umzustellen.*)

IBRRS 1952, 0104

BGH, Urteil vom 09.10.1952 - IV ZR 215/51
Wird eine Sache zur Feriensache erklärt, so findet mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses an den Berufungskläger eine durch die Gerichtsferien eingetretene Hemmung der Frist zur Begründung der Berufung ihr Ende; der bisher gehemmte restliche Teil der Begründungsfrist beginnt mit dem der Bekanntgabe folgenden Tag zu laufen. Hierin liegt keine unzulässige Verkürzung der Begründungsfrist.Zur wirksamen Einreichung einer Begründungsschrift ist die Übergabe an einen für ihre Annahme zuständigen Beamten oder Angestellten oder die Begründung ihres Gewahrsams erforderlich.Der verspätete Eingang einer Berufungsbegründungsschrift beruht nicht schon auf einem unabwendbaren Zufall, wenn die Schrift während der Gerichtsferien am Tage vor Ablauf der Begründungsfrist in ein offenes Fach zum Abtragen auf der Wachtmeisterei des Berufungsgerichts gelegt wird.*)

IBRRS 1952, 0062

BGH, Urteil vom 09.10.1952 - III ZR 282/51
Aus den Umständen, unter denen eine mit erheblichem Alkoholgenuss verbundene Fahrt mit einem Kraftfahrzeug angetreten und durchgeführt wurde, kann auch ohne Feststellung eines Verzichtsvertrages der Schluss gezogen werden, dass die Mitfahrenden jedenfalls insoweit auf eigene Gefahr handelten, als es sich um die Folgen leichter Fahrlässigkeit des Fahrers handelt. In diesen Falle haftet der Fahrer auch nicht für solche Fälle leichter Fahrlässigkeit, die nicht durch den Genuss von Alkohol verursacht sind. Die Beweislast für die Umstände, aus denen eine grobe Fahrlässigkeit gefolgert wird, trägt der Verletzte.*)

IBRRS 1952, 0053

BGH, Urteil vom 08.10.1952 - II ZR 2/52
Klagt bei einer Zweimanngesellschaft der eine Gesellschafter gegen den anderen auf Leistung eines unstreitigen Betrages an die Gesellschaftskasse, so kann er den gestellten Antrag nach Auflösung der Gesellschaft nicht weiterverfolgen. Infolge der Gesellschaftsauflösung wird des erhobene Anspruch unselbständiger Rechnungsfaktor der Auseinandersetzungsrechnung.*)
