Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7762 Entscheidungen insgesamt
Online seit 1981
IBRRS 1981, 0502
BGH, Urteil vom 26.02.1981 - VII ZR 287/79
Zur Frage, wann ein Mangel „wesentlich“ ist und deshalb nach § 12 Nr. 3 VOB/B (1973) zur Verweigerung der Abnahme berechtigt.*)

Online seit 1980
IBRRS 1980, 0343
BGH, Urteil vom 18.12.1980 - VII ZR 43/80
Beim VOB-Bauvertrag setzt die Fälligkeit des Restwerklohnanspruchs (Schlußzahlung) nicht nur die Erteilung einer prüfungsfähigen Schlußrechnung, sondern auch die Abnahme der Werkleistungen voraus.*)

IBRRS 1980, 0001

BGH, Urteil vom 06.03.1980 - IX ZR 9/78
Bei nach §§ 189, 189 a Abs. 1 BEG wirksam gestelltem Antrag wegen der ererbten Ansprüche ist die Nachmeldung des Hinterbliebenenanspruchs (§§ 29 Nr. 6, 41 BEG) nicht befristet (teilweise Aufgabe von BGH RzW 1966, 190 und 1969, 503).Bei Anmeldung des Hinterbliebenenanspruchs nach dem 31. März 1967 läßt sich nach dem Gesetz eine Frist zur Erläuterung nicht hinreichend sicher bestimmen.*)

Online seit 1979
IBRRS 1979, 0246
BGH, Urteil vom 05.04.1979 - VII ZR 162/78
Der Hersteller von auf Maß anzufertigenden Rolladen ist Erfüllungsgehilfe des Rolladenbauers, wenn der Rolladenbauer sich des Herstellers zur Erfüllung seiner gegenüber dem Besteller bestehen Vertragspflicht bedient, die Rolladen herzustellen.

IBRRS 1979, 0254

BGH, Urteil vom 08.03.1979 - VII ZR 9/78
1. Auch eine nur zu einer geringfügigen Verzögerung führende Behinderung ist dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Ohne eine solche Anzeige muss der Auftraggeber keineswegs wissen, dass der Auftragnehmer eine verhältnismäßig kurze und durchaus nicht unübliche Verzögerung des Baubeginns als eine Mehrkosten auslösende Behinderung in der ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Leistung ansieht.
2. Zeigt der Auftragnehmer die Behinderung nicht an und ist sie für den Auftraggeber auch nicht offensichtlich, kann der Auftragnehmer auch wegen einer etwa vom Auftraggeber verschuldeten Verzögerung des Baubeginns keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

Online seit 1978
IBRRS 1978, 0001
BGH, Urteil vom 28.06.1978 - IV ZR 7/77
1. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 15 Monaten seit dem Unfall (§ 8 II Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. AUB) ist ebenso wie der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit binnen Jahresfrist (1. Halbs. a. a. O.) eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung. (amtlicher Leitsatz)*)
2. Wird die ärztliche Feststellung nicht fristgerecht getroffen, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung auch dann nicht, wenn den Versicherungsnehmer kein Verschulden trifft. (amtlicher Leitsatz)*)
3. Zur Frage, unter welchen Umständen der Versicherer mit der Berufung auf den Fristablauf gegen Treu und Glauben verstößt. (amtlicher Leitsatz)*)

IBRRS 1978, 0332

BGH, Urteil vom 09.02.1978 - VII ZR 84/77
Der Lieferant eines an Stelle eines fehlerhaften Einzelteils in das Werk einbezogenen Ersatzteils ist nicht Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers bei der Lieferung dieses Ersatzteils, und zwar auch dann nicht, wenn er den Austausch - entsprechend seinen Lieferbedingungen - durch seinen Monteur vornehmen läßt.*)

Online seit 1977
IBRRS 1977, 0001
BGH, Beschluss vom 02.06.1977 - X ZB 11/76
1. Ob die Patenterteilungsbehörde Entgegenhaltungen, die ein Einsprechender nach dem Ablauf der Einspruchsfrist in das Patenterteilungsverfahren einführt, zu berücksichtigen hat, unterliegt der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Amtsermittlung.*)
2. Greift das Patentamt verspätetes Vorbringen eines Einsprechenden von Amts wegen auf, dann erstreckt sich die Verfahrensbeteiligung des Einsprechenden auch auf die nachfolgende Erörterung des Vorbringens.*)
3. Die Vorenthaltung von Eingaben des Anmelders, die neue Verfahrensanträge und/oder tatsächliche Ausführungen enthalten, verletzt zu Lasten des Einsprechenden den in § 28 Abs. 3 Satz 2 PatG zum Ausdruck gelangenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs.*)

Online seit 1976
IBRRS 1976, 0377
BGH, Urteil vom 18.03.1976 - VII ZR 35/75
1. Durch die schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach § 13 Nr. 5 VOB/B (1952) wird auch dann nur die in § 13 Nr. 4 enthaltene Regelfrist einmal erneut in Lauf gesetzt, wenn die Parteien vertraglich eine längere als die in § 13 Nr. 4 vorgesehene Verjährungsfrist - hier die fünfjährige des § 638 BGB - vereinbart haben (im Anschluß an BGHZ 58, 7 = NJW 1972, 530).*)
2. Die Klage auf Ersatz von Kosten, die der Bauherr für eine erfolgreiche Teil-Nachbesserung aufgewendet hat, unterbricht nicht - über den eingeklagten Betrag hinaus - die Verjährung eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen für weitere Maßnahmen zur Beseitigung desselben Mangels.*)

IBRRS 1976, 0001

BGH, Urteil vom 15.11.1976 - VIII ZR 125/75
Verweigert der gesetzliche Vertreter die Genehmigung eines von einem Minderjährigen geschlossenen Mietvertrages und benutzt dieser anschließend in Kenntnis des gesetzlichen Vertreters die Mietsache, so haftet der Minderjährige auf Herausgabe des ohne Rechtsgrund Erlangten nach § 819 BGB. (amtlicher Leitsatz)*)

IBRRS 1976, 0379

BGH, Urteil vom 01.04.1976 - VII ZR 122/74
Eine Vertragsstrafe kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Bestandteil eines Bauvertrages sind und durch die VOB/B ergänzt werden, wirksam ausbedungen und der Höhe nach durch einen Teilbetrag der Auftragssumme (hier: bis 0,3% pro Arbeitstag) bestimmt werden.*)

Online seit 1975
IBRRS 1975, 0297
BGH, Urteil vom 10.04.1975 - VII ZR 183/74
1. Beachtet der Auftragnehmer nicht die in VOB (B) §§ 13 Nr. 4, 4 Nr. 3 vorgeschriebene Schriftform, so verletzt er den Vertrag und hat die sich daraus ergebenden Folgen zu tragen.*)
2. In der Nichtbefolgung einer zuverlässigen mündlichen Belehrung kann jedoch ein mitwirkendes Verschulden des Auftraggebers liegen (§ 254 BGB).*)

IBRRS 1975, 0299

BGH, Urteil vom 10.07.1975 - VII ZR 64/73
Zum Begriff des in sich abgeschlossenes Teilwerks im Sinne des § 12 Ziff. 2 a VOB/B.

IBRRS 1975, 0298

BGH, Urteil vom 12.06.1975 - VII ZR 195/73
Zum Umfang der Vollmacht des Architekten, den vereinbarten Pauschalwerklohn überschreitende Zusatzaufträge zu erteilen.*)

IBRRS 1975, 0301

BGH, Urteil vom 22.05.1975 - VII ZR 204/74
Der Auftragnehmer haftet nicht für einen mangelhaften Baustoff, wenn er keinen Einfluß auf die Auswahl des Baustoffs hat. Das setzt eine eindeutige, die Befolgung durch den Auftragnehmer heischende Anordnung des Auftraggebers voraus, die dem Auftragnehmer keine Wahl läßt. Das bloße Einverständnis des Auftraggebers mit einem bestimmten Baustoff genügt nicht.

Online seit 1974
IBRRS 1974, 0060
BGH, Urteil vom 09.12.1974 - VII ZR 158/72
1. Vermitteln die Bohrergebnisse kein zureichendes Bild über den Baugrund, ist das Leistungsverzeichnis erkennbar lückenhaft.
2. Allein der Umstand, daß das Leistungsverzeichnis erkennbar lückenhaft ist, vermag einen Anspruch des Auftragnehmers wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nicht zu begründen.

IBRRS 1974, 0254

OLG Köln, Urteil vom 09.07.1974 - 15 U 54/74
1. Werden auf einer Großbaustelle (77 Baueinheiten) wiederholt von einem Unternehmer eingebaute, aber noch nicht abgenommene Bauteile von Unbekannten gestohlen, so sind diese Diebstähle für den Unternehmer unabwendbare, von ihm nicht zu vertretende Umstände im Sinne von § 7 Ziff. 1 VOB (B).*)
2. Auf § 4 Ziff. 5 VOB (B) kann sich der Auftraggeber nicht berufen, da die hier normierte Pflicht des Unternehmers, sein nicht abgenommenes Werk zu schützen, nur im Rahmen des Zumutbaren besteht.*)

IBRRS 1974, 0252

BGH, Urteil vom 24.01.1974 - VII ZR 73/73
Ein gemeinsames Aufmaß muß kein Anerkenntnis i.S. des § 2 Nr. 7 Abs. 2 Satz 1 VOB (B) darstellen. Es dient in der Regel nur dazu, den Umfang der tatsächlich ausgeführten Arbeiten festzustellen.*)

Online seit 1973
IBRRS 1973, 0273
BGH, Urteil vom 29.11.1973 - VII ZR 205/71
Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, daß über das Ergebnis der Abnahme eine Niederschrift zu fertigen ist, die von beiden Vertragsteilen unterzeichnet werden muß, ist die Unterschriftsleistung ein Teil der Abnahme. Das gilt jedenfalls dann, wenn Baustellenbesichtigung und Fertigung der Niederschrift in engem zeitlichen Zusammenhang stehen.

IBRRS 1973, 0274

BGH, Urteil vom 08.02.1973 - VII ZR 209/70
1. Eine "Garantie" kann verschiedene Bedeutung haben (siehe BGH, Urteil vom 05.03.1970 - VII ZR 80/68, IBRRS 1970, 0466).
2. Hat es der Unternehmer übernommen hat, Gewähr für den bestimmten, bezifferten Jahresmietertrag "ohne weitere Voraussetzungen", d. h. ohne Rücksicht auf Verschulden, also auch unter Haftung für Zufall, zu leisten, handelt sich um eine "selbständige Garantie".

IBRRS 1973, 0272

BGH, Urteil vom 12.07.1973 - VII ZR 196/72
Nach §§ 7 Nr. 1, 6 Nr. 5 VOB (B) hat der Auftragnehmer, wenn die Bauleistung durch unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört wird, Anspruch auf Vergütung der zerstörten oder beschädigten Leistung, und zwar in voller Höhe. Eine Aufteilung der Gefahr ist für solche Fälle in der VOB (B) nicht vorgesehen. § 254 BGB ist nicht entsprechend anwendbar. Daneben kann der Auftragnehmer die Vergütung der für die Wiederherstellung erforderlichen Arbeiten fordern (§ 2 Nr. 6 VOB [B]).*)

Online seit 1972
IBRRS 1972, 0286
BGH, Urteil vom 27.04.1972 - VII ZR 144/70
In den kurzen Fristen des § 13 Nr. 4 VOB B verjähren, soweit nicht die Ausnahmevorschrift des § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB B eingreift, auch solche Schadensersatzansprüche aus § 13 Nr. 7 Abs. I und 2 VOB B, die auf Ersatz entfernterer Mängelfolgeschäden gerichtet sind.*)

IBRRS 1972, 0288

BGH, Urteil vom 24.02.1972 - VII ZR 177/70
Zur Berechnung der Minderung bei mangelhafter Bauleistung.*)

Online seit 1971
IBRRS 1971, 0001
BGH, Urteil vom 13.07.1971 - VI ZR 140/70
1. a) Der Rechtsanwalt kann in einem gegen seinen Mandanten anhängigen Haftpflichtprozeß auch zur Prüfung der Frage verpflichtet sein, ob sein Mandant haftpflichtversichert ist und Deckungsschutz beanspruchen kann.*)
2. b) Zur Pflicht eines Rechtsanwalts, seinem Mandanten auch dann zur Einklagung eines Anspruchs, der andernfalls zu verjähren droht, zu raten, wenn die Aussichten des Prozesses zweifelhaft sein können.*)

Online seit 1970
IBRRS 1970, 0465
BGH, Urteil vom 22.10.1970 - VII ZR 71/69
1. Der Anspruch auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten verjährt nach der Abnahme des Werks auch im Falle des § 4 Nr. 7 VOB/B nach § 13 Nr. 4 VOB/B.
2. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten eines vom Bauherrn eingeholten notwendigen Privatgutachtens über Mängel des Werks ist kein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung, sondern ein Anspruch aus § 13 Nr. 7 VOB/B (Aufgabe der bisherigen Ansicht des Senats, vgl. BGH, NJW 1967, 340, 341).*)

IBRRS 1970, 0466

BGH, Urteil vom 05.03.1970 - VII ZR 80/68
1. Eine Garantie beim Werkvertrag kann verschiedene Bedeutung haben. Sie kann einmal der gewöhnlichen Zusicherung einer Eigenschaft der Werkleistung, wie sie das BGB in § 633 Abs. 1 und die VOB/B im § 13 Nr. 1 im Auge haben, gleichkommen.
2. Sie kann auch bedeuten, daß das Werk die zugesicherten Eigenschaften unbedingt habe, so daß der Unternehmer, wenn sie fehlen, dies auch ohne Verschulden „zu vertreten hat“ (vgl. § 635 BGB) und auf Schadensersatz haftet.
3. Eine Garantie kann schließlich die Übernahme der Gewähr für einen über die Vertragsmäßigkeit hinausgehenden, noch von anderen Faktoren abhängigen wirtschaftlichen Erfolg darstellen. Nur dann handelt es sich um einen selbständigen Garantievertrag.
4. Da auch die Ansprüche aus einer unselbständigen Garantie so wie die aus der Gewährleistung verjähren, kommt es im Übrigen darauf an, welche Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche gilt.

Online seit 1969
IBRRS 1969, 0271
BGH, Urteil vom 09.06.1969 - VII ZR 67/67
Eine Anordnung im Sinne der §§ 13 Nr. 3, 4 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B ist die eindeutige, Befolgung durch den Auftragnehmer heischende Aufforderung des Auftraggebers, eine Baumaßnahme in bestimmter Weise auszuführen.

Online seit 1968
IBRRS 1968, 0267
BGH, Urteil vom 24.06.1968 - VII ZR 43/66
1. Der Diebstahl von Heizkörpern, die bereits eingebaut, jedoch vorübergehend zwecks Anstrichs abgelöst worden sind, ist als Beschädigung oder Zerstörung der Bauleistung zu behandeln.*)
2. Der Auftragnehmer muß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 7 Nr. 1 darlegen und beweisen.*)

Online seit 1967
IBRRS 1967, 0318
BGH, Urteil vom 08.06.1967 - VII ZR 16/65
Gerät der Auftragnehmer mit der Ausführung der ihm obliegenden Leistung in Verzug, so liegt ein von ihm zu vertretenden hindernder Umstand i.S. des § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB (B) vor. Der Auftragnehmer haftet alsdann nach § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB (B), jedenfalls im Falle der Fahrlässigkeit, nur für den dem Auftraggeber durch den Verzug entstandenen unmittelbaren Schaden, nicht aber für einen entgangenen Gewinn.*)

Online seit 1966
IBRRS 1966, 0275
BGH, Urteil vom 13.01.1966 - VII ZR 262/63
Ist eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, daß der Auftragnehmer eine für die Errichtung eines Bauwerks bestimmte Frist überschreitet, wird aber die Bauausführung durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände so erheblich verzögert, daß der ganze Zeitplan des Auftragnehmers umgeworfen und er zu einer durchgreifenden Neuordnung gezwungen wird, so wird die Vertragsstrafenzusage hinfällig.*)

Online seit 1960
IBRRS 1960, 0411
BGH, Urteil vom 03.11.1960 - VII ZR 150/59
a) § BGB § 341 Abs. BGB § 341 Absatz 3 BGB, wonach der Gläubiger die Vertragsstrafe nur verlangen kann, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält, ist eng auszulegen.*)
b) Gilt mangels einer förmlichen Abnahme nach § 12 Ziff. 5 VOB (B) die Leistung 6 Wochentage nach Beginn der Benutzung als erfolgt, so kann der Vorbehalt wegen einer verwirkten Vertragsstrafe innerhalb dieser 6 Tage erklärt werden.*)
c) Nach § ZPO § 279a ZPO kann das Gericht nur tatsächliches streitiges Vorbringen, nicht dagegen einen Aufrechnungseinwand unberücksichtigt lassen. Bleibt das der aufgerechneten Forderung zugrunde liegende tatsächliche Vorbringen nach § ZPO § 279a ZPO unberücksichtigt, so ist die aufgerechnete Forderung sachlich aberkannt.*)

Online seit 1956
IBRRS 1956, 0001
BGH, Urteil vom 10.07.1956 - I ZR 48/54
ohne amtlichen Leitsatz

Online seit 1955
IBRRS 1955, 0052
BGH, Urteil vom 30.12.1955 - VI ZR 264/54
Werden Straßenbahngeleise in einem spitzen Winkel von der Mitte der Straße derart auf eine Seite geführte daß die Straßenbahn sich auf einer längeren Strecke im allgemeinen Verkehrsraum der Straße bewegt, liegt keine Kreuzung im Sinne des § 42 Abs. 2 BOStrab vor.Haben die Organe einer Straßenbahngesellschaft in der Annahme, daß der Straßenbahn die Vorfahrt zustehe, das Fahrpersonal entsprechend angewiesen und kommt es infolgedessen zu einem Verkehrsunfall, so entfällt nicht schon deshalb die Haftung der Straßenbahn aus § 823 BGB, weil die Aufsichtsbehörde die gleiche Auffassung vertreten hat. Ein Verschulden der Organe der Straßenbahn kann vorliegen, wenn sie die wirkliche Rechtslage erkennen mußten oder ihnen wenigstens erkennbar war, daß die von ihnen angenommene Rechtslage zweifelhaft war.*)

IBRRS 1955, 0051

BGH, Urteil vom 21.12.1955 - VI ZR 280/54
Zur Frage des Verschuldens bei einem Verstoß gegen ein dem Zuwiderhandelnden nicht bekanntes Schutzgesetz. (Errichtung einer neuen Feuerstätte in Mieträumen durch einen Fachmann, § 368 Nr. 3 StGB).*)

IBRRS 1955, 0019

BGH, Urteil vom 20.12.1955 - I ZR 171/53
1. Die Gutschrift auf das Bankgiroguthaben eines Kunden stellt auch dann kein Darlehnsversprechen der Bank dar, wenn es auf einem dem Kunden von der Bank eingeräumten Kredit beruht.*)
2. Die öffentlichrechtliche Stellung einer Landeszentralbank beeinflußt grundsätzlich nicht ihre privatrechtlichen Beziehungen zu einer Privatbank in bezug auf das für diese Bank bei der Landeszentralbank bestehende Giroguthaben.*)
3. Eine Bank kann ihre Weigerung der Auszahlung des Giroguthabens ihres Kunden auch dann auf ein ihr an dem Guthaben zustehendes Pfandrecht gründen, wenn sie zunächst andere Gründe für ihre Weigerung angegeben hat.*)
4. Die Weigerung der Auszahlung eines Giroguthabens wegen eines daran bestehenden Pfandrechts verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die durch das Pfandrecht gesicherten Forderungen der Bank in anderer Weise genügend gesichert sind. Dabei ist für die Höhe dieser anderweiten Sicherung die im Augenblick der Weigerung bestehende objektive Rechtslage so, wie sie sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung darstellt, maßgebend.*)
5. Die für das Wiederkaufsrecht geltenden Vorschriften sind für das Wiederverkaufsrecht entsprechend anzuwenden.*)
6. Hat eine Bank einer anderen Bank unter Auflagen Kredit gewährt, um deren Liquidität zu sichern, ergibt sich aber nach Abschluß einer gleichzeitig eingeleiteten Prüfung der finanziellen Lage der notleidenden Bank, daß diese so stark überschuldet ist, daß die Voraussetzungen für eine Sanierung nicht gegeben sind, so ist die Bank zu weiteren Stützungsaktionen nicht verpflichtet.*)

IBRRS 1955, 0018

BGH, Urteil vom 19.12.1955 - III ZR 190/54
1. Die Frage, bei welcher Dienststelle ein Bediensteter am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst stand, richtet sich im allgemeinen für den planmäßigen Beamten nach dem Ort seiner Planstelle, für den außerplanmäßigen Beamten danach, wo er zuletzt tätig war.*)
2. Jedoch ist bei einem planmäßigen Beamten, der eine noch nicht einer bestimmten Behörde zugewiesene Planstelle innehatte, nicht der Ort der Planstelle, sondern bei dem Fehlen anderer Merkmale der Beschäftigungsort maßgebend (Ergänzung zu BGHZ 10, 125).*)
3. 2. § 15 des Niedersächsischen Landesgesetzes zu Art 131 GrundG hat von Anfang an nicht Personen umfaßt, die wegen ihrer Haltung gegenüber dem Nationalsozialismus und damit nicht aus "nichtpolitischen Gründen" von der Besatzungsmacht im Gebiet des Landes Niedersachsen interniert worden waren.*)

IBRRS 1955, 0056

BGH, Urteil vom 03.12.1955 - VI ZR 64/55
Behauptet der Vollstreckungsschuldner, der Gläubiger habe zugesagt, er werde von einem Vollstreckungstitel keinen Gebrauch machen, und begehrt er eine gerichtliche Entscheidung darüber, daß aus diesem Grunde eine Vollstreckung des Titels und der auf Grund des Titels festgesetzten Kosten nicht erfolgen darf, so sind die Kosten Nebenforderung und daher dem Streitwert nicht zuzurechnen.*)

IBRRS 1955, 0055

BGH, Urteil vom 03.12.1955 - VI ZR 12/55
Von einem Fußgänger kann nicht allgemein verlangt werden, daß er bei Nacht, sobald ein Kraftfahrzeug herankommt, die Fahrbahn verläßt und das Vorbeifahren abwartet. Wie weit der Fußgänger auf den Fahrverkehr Rücksicht zu nehmen hat, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab, vor allem von der Breite der Straße, den sonstigen örtlichen Verhältnissen und der jeweiligen Verkehrslage.*)

IBRRS 1955, 0054

BGH, Urteil vom 30.11.1955 - VI ZR 95/54
Würde ein Erlaßvertrag zwischen einer GmbH und einer KG deshalb nicht wirksam abgeschlossen werden können, weil beide Gesellschaften durch dieselben Personen vertreten sind, und wird, um den mit dem Erlaßvertrag erstrebten Zweck zu erreichen, ein sogenanntes pactum de non petendo zwischen der GmbH und den Kommanditisten der KG zu Gunsten dieser Gesellschaft vereinbart, so ist dieser Vertrag nicht schon deshalb unwirksam, weil er sich als ein Umgehungsgeschäft darstellt.*)

IBRRS 1955, 0017

BGH, Urteil vom 30.11.1955 - VI ZR 211/55
Rentenmehrbeträge, die dem Geschädigten auf Grund des Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 29. April 1952 gewährt werden, muß der Schädiger, soweit sie sich im Rahmen des von ihm zu ersetzenden Schadens halten, dem Versicherungsträger - im Gegensatz zu Mehrzahlungen auf Grund von Systemänderungen des Gesetzes - auch dann erstatten, wenn der Geschädigte hinsichtlich des ihm entstandenen Schadens vor Eintritt der Rentenerhöhung mit dem Schädiger einen Abfindungsvergleich abgeschlossen hat.*)

IBRRS 1955, 0020

BGH, Urteil vom 28.11.1955 - II ZR 16/54
1. Der Widerspruch eines geschäftsführenden Gesellschafters ist pflichtwidrig und deshalb unbeachtlich, wenn durch den Widerspruch eine Maßnahme verhindert werden soll, die in der Erfüllung des einem Gesellschafter unzweifelhaft zustehenden Anspruchs aus dem Gesellschaftsvertrag besteht.*)
2. Verletzt der geschäftsführende Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft eine ihm obliegende gesellschaftsrechtliche Pflicht so kann ihm deshalb die Einrede aus § 320 BGB nicht entgegengehalten werden, wenn er die ihm zugesagte Geschäftsführervergütung für sich in Anspruch nimmt.*)

IBRRS 1955, 0053

BGH, Urteil vom 05.11.1955 - VI ZR 141/54
Ein Fahrgast, der auf einem Bahnhof ansteigen will, auf dem der Zug, wie er weiß, nur kurz anhält, muß rechtzeitig seine zum Aussteigen erforderlichen Vorbereitungen treffen.*)

IBRRS 1955, 0016

BGH, Urteil vom 26.10.1955 - VI ZR 90/54
Ist die General- oder Vertreterversammlung einer Genossenschaft von einem Unbefugten einberufen worden, so sind die in dieser Versammlung gefaßten Beschlusssse nach dem sinngemäß anwendbaren § 195 Nr 1 AktG nichtig.*)

IBRRS 1955, 0015

BGH, Urteil vom 24.10.1955 - II ZR 345/35
1. Bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 v. T. oder mehr liegt immer eine wesentliche Beeinträchtigug der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit und damit eine Bewußtseinsstörung des Kraftfahrers im Sinne von § 3 Ziff 5 AUB vor.*)
2. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn der Kraftfahrer vor dem Unfall eine längere Strecke fehlerfrei zurückgelegt hat.*)
3. Stößt einem Kraftfahrer in einem solchen Zustand ein Verkehrsunfall bei einer Verkehrslage und unter Umständen zu, die ein nüchterner Kraftfahrer hätte meistern können, so ist nach den Regeln des Anscheinsbeweises anzunehmen, daß der Unfall auf der Bewußtseinsstörung beruht.*)

IBRRS 1955, 0023

BGH, Urteil vom 26.09.1955 - III ZR 120/54
Die Ermächtigung des Dienstherrn, einen über die Altersgrenze von 65 Jahren hinaus beschäftigten Beamten nach seinem Ermessen zur Ruhe zu setzen, ist für das Jahr 1947 auch bei Richtern noch als gültiges Recht anzusehen. Der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit verlangt für die damalige Zeit keine andere Beurteilung, weil damals die Entwicklung erst einer Verwirklichung des Unabhängigkeitsgrundsatzes zustrebte.*)

IBRRS 1955, 0014

BGH, Urteil vom 09.07.1955 - VI ZR 116/54
Die Frage, ob das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem wesentlichen Mangel leidet, ist vom sachlichrechtlichen Standpunkt des ersten Richters, nicht von der abweichenden Auffassung des Berufungsgerichts aus zu beurteilen.*)

IBRRS 1955, 0013

BGH, Beschluss vom 07.07.1955 - V ZB 4/55
Wenn die Landwirtschaftsbehörde oder das Landwirtschaftsgericht eine Grundstücksveräußerung genehmigt hat, bedarf es (auch in der amerikanischen Zone) gegenüber dem Grundbuchamt der Vorlegung einer besonderen Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde nicht.*)

IBRRS 1955, 0012

BGH, Urteil vom 24.06.1955 - I ZR 178/53
1. Die GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, ist berechtigt, bei Berechnung des Schadens, der durch ungenehmigte öffentliche Musikaufführungen entstanden ist, von höheren Gebührensätzen auszugehen, als sie für erlaubterweise veranstaltete öffentliche Musikdarbietungen verlangt. Diese Erhöhung der Gebühren für Rechtsverletzer rechtfertigt sich daraus, daß die GEMA, um Urheberverletzungen nachzugehen, eine umfangreiche Überwachungsorganisation unterhalten muß, deren Kosten billigerweise allein von den Rechtsverletzern zu tragen sind.*)
2. Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 LitUrhG, wonach es für öffentliche Aufführungen eines erschienenen Werkes der Tonkunst der Einwilligung des Urheberberechtigten nicht bedarf, wenn sie keinem gewerblichen Zweck dienen und die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden, sind bei Betriebsveranstaltungen gewerblicher Unternehmungen nicht erfüllt.*)
3. Aufführungen urheberrechtlich geschützt er Werke, die bei Betriebsfeiern stattfinden, bedürfen nur dann nicht der Erlaubnis der Urheberberechtigten, wenn es sich um nichtöffentliche Veranstaltungen handelt. Dies setzt voraus, daß der Teilnehmerkreis über seine Zugehörigkeit zum Betrieb hinaus durch engere persönliche Beziehungen miteinander verbunden ist. Ob eine solche persönliche Verbundenheit besteht, ist im wesentlichen Tatfrage.*)

IBRRS 1955, 0043

BGH, Urteil vom 22.06.1955 - VI ZR 88/54
§ 18 Abs. 3 Satz 1 StVO a.F. ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.*)

IBRRS 1955, 0042

BGH, Urteil vom 15.06.1955 - VI ZR 319/54
Ist dem Fussgänger ausnahmsweise gestattet, die Autobahn zu überschreiten, so muss er auf deren Zweckbestimmung, dem Schnellverkehr zu dienen, Rücksicht nehmen und vor sowie beim Überschreiten der Fahrbahn höchste Vorsicht walten lassen.*)
