Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7762 Entscheidungen insgesamt
Online seit 1994
IBRRS 1994, 0006
OLG Zweibrücken, Urteil vom 10.03.1994 - 4 U 143/93
Vertragsbedingungen eines Auftraggebers für Bauleistungen, gemäß denen
a) der Auftragnehmer Bedenken gegen die Mengenberechnung in den Verdingungsunterlagen binnen 14 Tagen geltend machen muß, da sie andernfalls der Schlußabrechnung zugrunde gelegt werden,
b) die Obergrenze für eine Vertragsstrafe auf 20 % der Bruttovertragssumme festgesetzt wird,
c) eine Barsicherheit des Auftragnehmers in Höhe von 5 % des Wertes aller Leistungen dem Auftraggeber auf ein Jahr zinslos belassen werden muß, wobei diese Frist ab baupolizeilicher Gebrauchsabnahme oder Erledigung der Mängelrügen läuft,
d) der Auftragnehmer die Sicherheit, falls er eine Bürgschaft stellen will, nur als Bürgschaft auf erstes Anfordern erbringen kann,
sind unwirksam.

IBRRS 1994, 0695

BGH, Urteil vom 11.11.1993 - VII ZR 47/93
a) Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen unvollständiger Leistungsbeschreibung eines öffentlichen Auftraggebers, kommt nur in Frage, wenn der Auftragnehmer verpflichtet war, die fraglichen Leistungen ohne zusätzliches Entgelt zu erbringen.
b) Die Klärung der vertraglichen Ansprüche erfordert eine umfassende Auslegung der Leistungsbeschreibung nach dem objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter. Dabei kommt dem Wortlaut eine besondere Bedeutung zu. Daneben sind auch die Umstände des Einzelfalls, die Verkehrssitte sowie Treu und Glauben heranzuziehen (Bestätigung von Senatsurteil vom 22. April 1993 - VII ZR 118/92 = BauR 1993, 595 = ZfBR 1993, 219).
c) Auch bei eindeutigem Wortlaut können nach den Umständen des Einzelfalls völlig ungewöhnliche und von keiner Seite zu erwartende Leistungen von der Leistungsbeschreibung ausgenommen sein.
d) Bei einer öffentlichen Ausschreibung muß sich der Auftraggeber im Rahmen der Auslegung der Leistungsbeschreibung nach Treu und Glauben daran festhalten lassen, daß er nach eigenem Bekunden den Auftragnehmern kein ungewöhnliches Wagnis auferlegen will (§ 9 VOB/A). Im Zweifelsfalle brauchen die Auftragnehmer ein solches Wagnis nicht ohne weiteres zu erwarten.
e) Kommt ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen fehlerhafter Ausschreibung in Betracht, so ist nicht schon der Verstoß gegen eine drittschützende Vorschrift der VOB/A haftungsbegründend. Vielmehr muß der Auftragnehmer/Bieter in seinem schutzwürdigen Vertrauen auf die Einhaltung der VOB/A enttäuscht worden sein. Ein Vertrauen in diesem Sinne ist nur gegeben, wenn der Auftragnehmer/Bieter den maßgeblichen Verstoß gegen die VOB/A nicht erkannt hat. Darüber hinaus muß sein Vertrauen schutzwürdig sein. Das ist in der Regel nicht der Fall, wenn er den Verstoß bei der ihm im jeweiligen Fall zumutbaren Prüfung hätte erkennen können.
Online seit 1993
IBRRS 1993, 0737
OLG Hamm, Urteil vom 04.11.1993 - 17 U 187/91
1. Haben die Parteien eines Vertrages über die Errichtung eines Einfamilienhauses keine besonderen Vereinbarungen über den Schallschutz getroffen, schuldet der Unternehmer für Holzdecken im eigenen Wohn- und Arbeitsbereich eine Trittschalldämmung von 0 dB.*)
2. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, daß das in der DIN 4109 (1989) Beiblatt 2 Tabelle 3 empfohlene und auch im Entwurf der VDI-Richtlinie 4100-89 “Schallschutz von Wohnungen” in der Tabelle 4 angegebene Trittschallschutzmaß von 7 dB für Wohnungen der Schallschutzklasse SSK I auch bei Holzdecken den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.*)

IBRRS 1993, 0721

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.08.1993 - 1 U 189/92
Eine Verwirklichung des sog. Baugrundrisikos ist nur dann gegeben, wenn der Baugrund von dem abweicht, was die Parteien bei Vertragsschluß vorausgesetzt haben und wenn dadurch (unvermutete) Erschwernisse entstehen. Ein weitergehendes Verständnis ist abzulehnen. Da der Unternehmer beim Werkvertrag einen Erfolg schuldet, obliegt ihm in der Regel auch das Arbeitsrisiko.

IBRRS 1993, 0006

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.1992 - 23 U 224/91
Haben die Partner eines Bauvertrages für die vertragliche Vergütung einen prozentualen Nachlaß (hier: 4%) vereinbart, so ist dieser auch auf erforderliche Zusatzleistungen i.S.v. § 1 Nr. 4 Satz 1, § 2 Nr. 6 Abs. 2 VOB/B zu gewähren.

Online seit 1992
IBRRS 1992, 0737
OLG Köln, Urteil vom 03.04.1992 - 19 U 191/91
1. Der Bauherr, der einen Architekten mit der Einholung eines Angebots beauftragt, setzt damit gegenüber dem anbietenden Unternehmer nicht den Anschein, der Architekt sei auch zur Auftragsvergabe bevollmächtigt.*)
2. Erteilt der Architekt ohne Wissen des Bauherrn und ohne dazu bevollmächtigt zu sein, einen Auftrag, haftet der Bauherr auch nicht nach culpa in contrahendo.*)

IBRRS 1992, 0738

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.01.1992 - 9 U 3700/89
1. Formaldehyd- und Lindanausdünstungen der Baumaterialien eines Fertighauses, die unzumutbar sind und das körperliche Wohlbefinden der Hausbewohner beeinträchtigen, stellen einen erheblichen Fehler dar. Ist die Mängelbeseitigung unmöglich, dann kann der Besteller Rückzahlung des Werklohns und den Geldbetrag verlangen, der zusätzlich für eine Neuherstellung notwendig ist.
2. Für die zivilrechtliche Gewährleistung kommt es nicht darauf an, ob die Formaldehydabgabe von Spanplatten einen als allgemeine Regel der Technik erklärten Grenzwert nicht übersteigt oder ob der in der GefahrstoffVO normierte Grenzwert in der Luft eines Prüfraums überschritten wird, sondern allein darauf, ob wegen der mit der Formaldehydemission verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigung das Bewohnen solcher Räume nicht zumutbar ist.
3. Die Nachbesserung ist für den Auftraggeber unzumutbar, wenn der Erfolg der angebotenen Mängelbeseitigungsarbeiten außerordentlich zweifelhaft ist. Der Auftraggeber muss sich wegen des damit verbundenen Risikos nicht auf Mangelbeseitigungsversuche einlassen, die sich aus seiner Sicht als bloße „Experimentiererei“ darstellen.
4. Durch eine in AGB enthaltene Schriftform- und Bestätigungsvorbehaltsklausel wird die Duldungs- oder Anscheinsvollmacht des für den Verwender auftretenden Gebietsverkaufsleiters nicht beschränkt.
5. Soweit eine solche Klausel mündlichen Absprachen die Gültigkeit abspricht und für alle abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen die Schriftform vorschreibt, ist sie wegen Verstoßes gegen § 9 AGB-Gesetz unwirksam.
6. Trotz Vollständigkeitsklausel bleibt dem Partner des Verwenders die Möglichkeit, abweichende mündliche Vereinbarungen zu beweisen.
7. Weist sich der Gebietsverkaufsleiter eines Fertighausherstellers durch eine Visitenkarte aus, so gelten die Grundsätze der Anscheinsvollmacht.
IBRRS 1992, 0003

BGH, Urteil vom 11.06.1992 - VII ZR 110/91
1. Fehlt eine wirksame Verpflichtungserklärung eines Landkreises zur Annahme von Nachtragsangeboten eines Werkunternehmers, so ist nach Abschluß der die Nachtragsangebote umfassenden Arbeiten und nach Schlußzahlung eine Rückforderung überzahlter Beträge nicht nach § 242 BGB mit der Begründung ausgeschlossen, dem Werkunternehmer stehe ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß in Höhe der behaupteten Überzahlung zu.
2. Ist nach einem Bauvertrag zwischen einem Bauunternehmer und der öffentlichen Hand die Schriftform für Preisvereinbarungen zu Nachtragsangeboten erforderlich, so steht dem Bauunternehmer ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß grundsätzlich nicht zu, wenn er auf die Wirksamkeit mündlich angenommener Nachtragsangebote vertraut.

IBRRS 1992, 0009

BGH, Urteil vom 11.06.1992 - III ZR 134/91
Die Vorschrift des § 839 I 2 BGB ist nach den Grundsätzen über den Wegfall des Verweisungsprivilegs bei der Erfüllung der öffentlichrechtlichen Straßenverkehrssicherungspflicht (BGHZ 75, 134 = NJW 1979, 2043 = LM § 839 (E) BGB (L) Nr. 35) auch dann nicht anwendbar, wenn die Gemeinde die ihr obliegende Straßenreinigungspflicht (hier: Sicherung der Gehwege bei Schnee- und Eisglätte) durch Satzung den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt hat und ein Amtsträger die ihm als hoheitliche Aufgabe obliegende Pflicht verletzt, die Einhaltung der Räum- und Streupflicht durch die Anlieger zu überwachen.*)

IBRRS 1992, 0004

BGH, Urteil vom 09.04.1992 - VII ZR 129/91
a) Aus einer Anordnung nach § 2 Nr. 5 VOB/B ergeben sich für den Auftragnehmer zusätzliche vertragliche Leistungspflichten. Deshalb müssen solche Anordnungen für den Auftragnehmer eindeutig als Vertragserklärungen verpflichtend sein.
b) § 2 Nr. 5 VOB/B ist nicht anzuwenden, wenn die geänderte Leistung bereits vom bestehenden vertraglichen Leistungsumfang umfaßt ist. Dazu gehört insbesondere der Fall, daß der vertraglich geschuldete Erfolg nicht ohne die Leistungsänderung zu erreichen ist.

IBRRS 1992, 0002

OLG Köln, Urteil vom 08.11.1991 - 19 U 50/91
Erstellt eine Bauunternehmung durch fest angestellte Mitarbeiter für einen Bauherrn ein Angebot, obwohl dieser den Bauauftrag bereits an einen Mitbewerber vergeben hat, so kann der Bauunternehmer für die von seinen Angestellten unnütz aufgewandte Arbeitszeit keinen Schadensersatz verlangen.

Online seit 1991
IBRRS 1991, 0806
BGH, Urteil vom 31.01.1991 - VII ZR 291/88
1. Zum Mißbrauch der Vertretungsmacht eines mit der Durchführung eines Bauvorhaben umfassend bevollmächtigten Vertreters des Bauherrn bei der Vergabe von Zusatzaufträgen.
2. Eine wirksame Anzeige der Leistung gemäß § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B liegt nicht vor, wenn der zur Entgegennahme der Anzeige ermächtigte Vertreter des Bauhernn die Ermächtigung mißbraucht und der Auftragnehmer den Mißbrauch kannte oder sich dieser nach den Umständen aufdrängte.
3. Wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart worden ist, verstößt § 2 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 VOB/B gegen § 9 AGB-Gesetz und ist deshalb unwirksam.
Online seit 1990
IBRRS 1990, 0848
OLG Köln, Urteil vom 30.01.1990 - 22 U 181/89
Ist bei einem VOB-Bauvertrag ein Skontoabzug vereinbart, dann kann er für jede innerhalb der Skontofrist geleistete Abschlagszahlung beansprucht werden, auch wenn die Schlußzahlung verspätet erfolgt.

Online seit 1989
IBRRS 1989, 0718
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.03.1989 - 12 U 29/88
1. Voneinander abweichende Schätzungen des Minderwertes eines mangelbehafteten Bauwerks, die sich lediglich auf die langjährigen Erfahrungen der Sachverständigen stützen, entziehen sich mangels Nachvollziehbarkeit einer kritischen Überprüfung des Gerichts und ermöglichen keine Feststellung darüber, welcher Schätzung der Vorzug zu geben ist.*)
2. Die von Aurnhammer (BauR 1978, 356) entwickelte Bewertungsmethode („Zielbaumverfahren“) gewährleistet in ihrer logischen Abfolge eine nachvollziehbare und überprüfbare Ermittlung des baumängelbedingten Minderwertes.*)

IBRRS 1989, 0719

BGH, Urteil vom 21.12.1989 - VII ZR 132/88
Weder die Anzeige des Auftragnehmers von Umständen, die ihn in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindern, noch die offenkundige Kenntnis des Auftraggebers von der Tatsache und deren hindernde Wirkung gem. § 6 Nr. 1 VOB/B müssen sich auf den ungefähren Umfang und die ungefähre Höhe des zu erwartenden Ersatzanspruches erstrecken.*)

IBRRS 1989, 0285

BGH, Urteil vom 03.11.1989 - V ZR 57/88
1. Beschränkt der Verkäufer eines Grundstücks die Gewährleistung auf die Beseitigung eines schon bei Vertragsschluß erkannten Mangels, so kann er grundsätzlich nicht verlangen, daß ihm nach Gefahrübergang noch Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wird.*)
2. Der Käufer kann in diesem Falle den Verkäufer durch sofortige Mahnung mit der Nachbesserung des Mangels in Verzug setzen und sich dadurch die Möglichkeit eröffnen, ein Selbstbeseitigungsrecht entsprechend § 633 III BGB auszuüben. Ist der Gefahrübergang nach dem Kalender bestimmt, steht ihm dieses Recht ohne Mahnung zu.*)

IBRRS 1989, 0720

BGH, Urteil vom 15.06.1989 - VII ZR 14/88
1. Erbringt der Auftragnehmer eine unvollständige und fehlerhafte Nachbesserungsleistung, indem er lediglich einige Mangelerscheinungen beseitigt, nicht aber den Mangel selbst behebt, so beschränkt sich die nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B (1973) laufende neue Verjährungsfrist nicht auf die vom Auftraggeber aufgezeigten und vom Auftragnehmer beseitigten Mangelerscheinungen, sondern erfaßt alle Mängel, die für diese Mangelerscheinungen ursächlich sind (im Anschluß an Senat, LM § 13 (B) VOB/B 1973 Nr. 22; NJW-RR 1988, 148 = LM § 639 BGB Nr. 28 = BauR 1989, 79 = ZfBR 1989, 27; NJW-RR 1989, 208 = BauR 1989, 81 = ZfBR 1989, 54; NJW-RR 1989, 666; NJW-RR 1989, 979).*)
2. § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B (1973) ist auch auf Mängelbeseitigungsleistungen anzuwenden, die der Auftragnehmer erbracht hat, obwohl die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bereits verjährt waren.*)

IBRRS 1989, 0696

BGH, Urteil vom 20.04.1989 - VII ZR 80/88
Vorschuß auf voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten kann auch nach Entziehung des Auftrags gem. §§ 4 Nr. 7, 8 Nr. 3 VOB/B verlangt werden (im Anschluß an Senat, BGHZ 47, 272 = NJW 1967, 1366 = LM § 13 VOB/B Nr. 12; BGHZ 61, 28 = NJW 1973, 1457 = LM § 635 BGB Nr. 33; BGHZ 94, 330 (334) = NJW 1985, 2325 = LM § 288 BGB Nr. 17). Im Rahmen dieser Bestimmungen ist § 13 Nr. 6 VOB/B entsprechend anzuwenden.*)

IBRRS 1989, 0002

BGH, Urteil vom 06.04.1989 - IV ZR 138/84
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 1989, 0001

OLG Frankfurt, Urteil vom 02.11.1988 - 17 U 177/87
Nimmt ein Bauherr ein Einheitspreisangebot in einem Formularvordruck an, in den hinter das vorgedruckte Wort “Auftragshöchstsumme” der Angebotsendpreis eingesetzt ist, dann ist dadurch noch nicht ein Einheitspreisvertrag mit Höchstpreisklausel zustande gekommen.

Online seit 1988
IBRRS 1988, 0002
BGH, Beschluss vom 21.12.1988 - III ZR 40/88
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 1988, 0628

BGH, Urteil vom 29.09.1988 - VII ZR 186/87
1. Der Abschluß eines Bauvertrages über ein Wohnhaus gehört nicht zu den durch § 1357 BGB („Schlüsselgewalt“) erfaßten Rechtsgeschäften (im Anschluß an BGHZ 94, 1 = NJW 1985, 1394 = LM § 1357 BGB Nr. 4).*)
2. Die „isolierte“ Vereinbarung der Gewährleistungsregelung der VOB/B, die auf eine vom Unternehmer/Auftragnehmer gestellte Vertragsbedingung zurückgeht, ist auch dann unwirksam, wenn nur für die „Arbeiten des Rohbaues bis einschl. Dachstuhl“ die 5-Jahresfrist des § 638 BGB gelten soll (im Anschluß an Senat, BGHZ 96, 129 = NJW 1986, 315 = LM § 11 Nr. 10f AGBG Nr. 3; BGHZ 100, 391 = NJW-RR 1987, 1046 = LM § 11 Nr. 10f AGBG Nr. 7; NJW 1987, 2373 = LM § 11 Nr. 10f AGBG Nr. 6).*)

IBRRS 1988, 0629

BGH, Urteil vom 29.09.1988 - VII ZR 94/88
Für einen gewerbsmäßig (mit Erlaubnis nach § 34c GewO) als Generalunternehmer tätigen Architekten oder Ingenieur, der schlüsselfertige Bauten auf einem dem Erwerber vorweg zu übertragenden Grundstück errichtet, gilt das Koppelungsverbot des Art.10 § 3 MRVERBG grundsätzlich nicht.*)

IBRRS 1988, 0608

OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.1988 - 8 U 345/87
1. Im Laufe der Ausführung eines der VOB unterliegenden Vertrages in Auftrag gegebene Nachtragsleistungen stellen “Behinderungen” i. S. von § 6 Nr. 6 VOB/B dar.
2. Für einen darauf gestützten Schadensersatzanspruch bedarf es jedoch stets einer entsprechenden Anzeige gem. § 6 Nr. 1 VOB/B.

Online seit 1987
IBRRS 1987, 0614
BGH, Urteil vom 17.12.1987 - VII ZR 16/87
1. Beim VOB-Vertrag ist der Auftragnehmer über die sich für Nachforderungen aus VOB/B (1973) § 16 Nr. 3 Abs. 2 ergebenden Beschränkungen hinaus grundsätzlich nicht an die von ihm erteilte Schlußrechnung gebunden (Abgrenzung BGH, 07.03.1974, VII ZR 35/73, BGHZ 62, 208, 211; BGH, 13.10.1977, VII ZR 262/75, NJW 1978, 319; BGH, 06.05.1985, VII ZR 320/84, BauR 1985, 582 = ZfBR 1985, 222).*)
2. An die Annahme eines Verzichts sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Vor allem muß der Gläubiger für die Abgabe von Verzichtserklärungen einen erkennbaren Anlaß haben.
3. Zwar kann ein Verzicht auch durch schlüssiges Verhalten angeboten und angenommen werden, doch muß sich das aus den tatsächlichen Umständen dann eindeutig ergeben.

IBRRS 1987, 0613

BGH, Urteil vom 17.09.1987 - VII ZR 155/86
Die Regelung des § 16 Nr. 3 II VOB/B über den “Ausschluß" von Nachforderungen bei vorbehaltloser Annahme einer Schlußzahlung oder eine ihr gleichstehenden Schlußzahlungserklärung verstößt, soweit nicht die VOB/B “als Ganzes” vereinbart worden ist, gegen § 9 AGB-Gesetz und ist deshalb unwirksam (im Anschluß an BGHZ 86, 135 = NJW 1983, 816 und Senat, NJW 1987, 2582 = BauR 1987, 329 = ZfBR 1987, 146).*)

IBRRS 1987, 0001

BGH, Urteil vom 17.09.1987 - VII ZR 166/86
Wird in einen Generalunternehmervertrag auf Veranlassung des Unternehmers die VOB/B “als Ganzes” einbezogen, so gilt sie gleichwohl nur für die vom Unternehmer geschuldeten Bauleistungen, nicht aber für die von ihm daneben übernommenen selbständigen Architekten- und Ingenieurleistungen (im Anschluß an BGHZ 86, 135 = NJW 1983, 816; BGHZ 96, 129 = NJW 1986, 315).*)

IBRRS 1987, 0610

BGH, Urteil vom 09.07.1987 - VII ZR 208/86
Zu den Aufklärungs- und Beratungspflichten eines Unternehmers, der eine neuartige, noch nicht erprobte Anlage (hier: ein Blockheizkraftwerk) anbietet.*)

IBRRS 1987, 0611

BGH, Urteil vom 25.06.1987 - VII ZR 107/86
Zur Frage, inwieweit sich der Auftragnehmer vor Abgabe seines Angebots nach Einzelheiten der geplanten Bauausführung erkundigen muß, die er weder dem Leistungsverzeichnis noch den ihm überlassenen Planungsunterlagen hinreichend klar entnehmen kann, aber von seinem Standpunkt aus für eine zuverlässige Kalkulation kennen sollte.*)

Online seit 1986
IBRRS 1986, 0608
BGH, Urteil vom 18.12.1986 - VII ZR 39/86
Werden Mengenansätze um mehr als 10 % unterschritten und ist deshalb nach § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung zu erhöhen, so sind Mengenüberschreitungen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) nur auszugleichen, soweit sie 10 % übersteigen und dafür nicht bereits nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ein neuer Preis vereinbart worden ist.*)

IBRRS 1986, 0610

BGH, Urteil vom 25.09.1986 - VII ZR 276/84
1. Der Vorbehalt einer Vertragsstrafe kann auch in eine formularmäßig vorbereitete Abnahmeniederschrift aufgenommen und mit deren Unterzeichnung erklärt werden.*)
2. Zur Abgabe der Vorbehaltserklärung und zu ihrer Entgegennahme ist im Zweifel jeder zur Durchführung der förmlichen Abnahme bevollmächtigte Vertreter der Vertragspartner befugt.*)
3. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vereinbarung, wonach der Auftragnehmer, wenn er in Verzug gerät, für jeden Werktag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,1 %, höchstens jedoch 10 % der Angebotssumme zu zahlen hat, ist wirksam (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 85, 305 (314) = NJW 1983, 385).*)

IBRRS 1986, 0606

BGH, Urteil vom 20.02.1986 - VII ZR 286/84
Zur Schadensermittlung gem. § 6 Nr. 6 VOB/B (1979), wenn der Auftragnehmer durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände behindert wird, gleichwohl aber die vorgesehene Bauzeit einhält.

Online seit 1985
IBRRS 1985, 0001
OLG Nürnberg, Urteil vom 18.09.1985 - 4 U 3597/84
1. Auch wenn nach öffentlicher Ausschreibung die Gemeinde einen Zuschlagsbeschluß gefaßt und den Bieter hiervon unterrichtet hat, kommt der Bauvertrag erst mit der formgerechten Auftragserteilung zustande.
2. Infolge der Ausschreibung besteht zwischen Gemeinde und Bieter ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis.
3. Dem zunächst berücksichtigten Bieter steht ein Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns nicht zu, wenn die Gemeinde gem. § 26 Nr. 1 VOB/A berechtigt war, die Ausschreibung aufzuheben.
4. Hat die Gemeinde die Situation, die zur Aufhebung der Ausschreibung geführt hat, fahrlässig herbeigeführt, hat sie den Bietern deren Aufwendungen für die Teilnahme an der Ausschreibung zu erstatten. (Leitsätze der Redaktion)

IBRRS 1985, 0545

BGH, Urteil vom 07.11.1985 - VII ZR 270/83
1. Schäden, die durch mangelhafte Arbeiten eines Auftragnehmers an einem anderen Gewerk als dem seinen entstanden sind, kann der Auftraggeber auch dann ersetzt verlangen, wenn er den Auftragnehmer nicht nach § 13 Nr. 5 VOB/B zur Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Frist aufgefordert hat.
2. Zum “Übergreifen” einer für einen vertraglichen Anspruch bestehenden Regelung auf einen konkurrierenden Anspruch aus unerlaubter Handlung (im Anschluß an BGHZ 55, 392 = NJW 1971, 1131; BGHZ 61, 203 = NJW 1973, 1752).

IBRRS 1985, 0541

BGH, Urteil vom 27.06.1985 - VII ZR 23/84
Fehler eines Vorunternehmers können dem Auftraggeber im Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer regelmäßig nicht zugerechnet werden; insoweit ist der Vorunternehmer nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers.

IBRRS 1985, 0477

BGH, Urteil vom 11.07.1985 - VII ZR 14/84
1. Die neue zweijährige Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gem. § 13 Nr. 4 VOB/B beginnt nach Beendigung und Abnahme der vorgenommenen Mängelbeseitigung.
2. Die Mängelbeseitigungsleistungen sind erst beendet, wenn sämtliche zugesagten Arbeiten erbracht sind.

IBRRS 1985, 0003

BGH, Urteil vom 09.05.1985 - X ZR 44/84
1. a) Ein "Witz" der Erfindung, der im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden hat, kann nicht zu einer einschränkenden Auslegung des Patentanspruchs unter seinem Wortlaut herangezogen werden.*)
2. b) Ausführungen im Patenterteilungsbeschluß, die in der Patentschrift keinen Niederschlag gefunden haben, dürfen vom Verletzungsrichter nicht herangezogen werden, um den Patentgegenstand unter den Anspruchswortlaut einzuschränken.*)

Online seit 1984
IBRRS 1984, 0001
LG Weiden, Urteil vom 02.10.1984 - 2 O 397/84
Durch die Ausschreibung und die Teilnahme an ihr kommt zwischen den Parteien ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis zustande. Bei zu Unrecht erfolgter Aufhebung der Ausschreibung und des erteilten Zuschlags und freihändiger Vergabe des Auftrags an einen Mitbewerber macht sich der Ausschreibende schadensersatzpflichtig.

IBRRS 1984, 0557

BGH, Urteil vom 04.10.1984 - VII ZR 65/83
1. Eine in AGB eines Auftraggebers für die Vergabe von Bauleistungen enthaltene Klausel, wonach die Leistungen des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber den Vertrag ohne besonderen Grund kündigt (§ 8 Nr. 1 I VOB/B), gem. § 6 Nr. 5 VOB/B abzurechnen und weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind, benachteiligt den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.*)
2. Zu den Grenzen des Weisungsrechts des Auftraggebers aus § 4 Nr. 1 III VOB/B.*)

IBRRS 1984, 0559

BGH, Urteil vom 20.09.1984 - III ZR 47/83
Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde aus Verschulden bei Vertragsschluß auf den Vertrauensschaden haftet, wenn sie beim Abschluß eines Kooperationsvertrages mit einem Privaten das für gemeindliche Verpflichtungserklärungen geltende Erfordernis der Gesamtvertretung (hier: § NRWGO § 56 NRWGO § 56 Absatz I 2 NRWGO) nicht beachtet, so daß der Vertrag unwirksam ist.*)

IBRRS 1984, 0558

BGH, Urteil vom 17.05.1984 - VII ZR 169/82
Zur Vorteilsausgleichung im werkvertraglichen Gewährleistungsrecht.*)

IBRRS 1984, 0002

BGH, Urteil vom 05.07.1984 - I ZR 88/82
Zur Frage der Irreführung durch die Angabe "patented".*)

IBRRS 1984, 0560

BGH, Urteil vom 22.03.1984 - VII ZR 50/82
Verlangt der Besteller nach Abnahme des Werkes außerprozessual die Beseitigung eines Mangels und muß er sich dabei an deren Kosten (in Höhe von „Sowieso-Kosten“ oder einer Mitverursachungsquote) beteiligen, so kann der nachbesserungsbereite Unternehmer nach Treu und Glauben vorweg weder Zahlung noch Zusage eines Kostenzuschusses verlangen, sondern lediglich Sicherheitsleistung in angemessener Höhe.*)

Online seit 1983
IBRRS 1983, 0516
BGH, Urteil vom 22.12.1983 - VII ZR 59/82
Für Bauträger, Generalunternehmer mit Planungsverpflichtung und sog. Generalübernehmer, die schlüsselfertige Bauten auf einem dem Erwerber vorweg übertragenen Grundstück errichten, gilt das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 MRVerbG grundsätzlich nicht.*)

IBRRS 1983, 0514

BGH, Urteil vom 30.06.1983 - VII ZR 185/81
1. Abnahme ist die Hinnahme des Werks durch den Besteller als in der Hauptsache dem Vertrag entsprechende Leistung. Sie erfordert von Seiten des Unternehmers jedenfalls bei körperlich abnehmbaren Werken grundsätzlich die Übergabe in dem Sinne, daß der Unternehmer das Werk ausdrücklich oder stillschweigend als im wesentlichen fertiggestellt dem Besteller überläßt.
2. Sondereigentum und gemeinschaftliches Eigentum können in Teilen abgenommen werden.

Online seit 1982
IBRRS 1982, 0535
BGH, Urteil vom 11.03.1982 - VII ZR 357/80
1. Ein auf den politischen Verhältnissen im Iran beruhendes zeitweiliges Erfüllungshindernis steht einer dauernden Unmöglichkeit gleich.*)
2. Zur entsprechenden Anwendung des in § 645 Abs. 1 BGB enthaltenen Rechtsgedankens in einem solchen Fall.*)

IBRRS 1982, 0001

BGH, Beschluss vom 02.02.1982 - X ZB 5/81
Ein Beschluß ist nicht mit Gründen versehen, wenn er eine im schriftlichen Verfahren vor der Herausgabe der Ausfertigungen des Beschlusses vorgetragene Entgegenhaltung nicht berücksichtigt, die für sich allein geeignet sein kann, die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes in Frage zu stellen (im Anschluß an BGH GRUR 1967, 435 - Isoharnstoffäther).*)

Online seit 1981
IBRRS 1981, 0500
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.1981 - 23 U 105/81
Die Vereinbarung eines bestimmten Werklohnes mit dem Zusatz "Festpreis bis ..." enthält zwar einen Preisvorbehalt; dieser gibt dem Unternehmer aber nicht das Recht, nach Ablauf der Frist gem. § 632 Abs. 2 BGB den üblichen Werklohn oder gem. §§ 315, 316 BGB einseitig einen billigen Teuerungszuschlag zu verlangen. Vielmehr eröffnet dieser Preisvorbehalt dem Unternehmer nur den Anspruch gem. § 642 BGB auf eine angemessene Entschädigung für die eingetretenen und nachzuweisenden Kostensteigerungen.*)

IBRRS 1981, 0499

OLG Frankfurt, Urteil vom 27.05.1981 - 17 U 82/80
1. § 13 Nr. 1 VOB/B enthält drei voneinander unabhängige Gewährleistungsfälle. Ein Fehler kann daher auch dann vorliegen, wenn die Leistung den im Zeitpunkt der Abnahme anerkannten Regeln der Technik entsprach. Der Unternehmer hat auch für einen solchen Fehler einzustehen, dessen Entstehung erst aufgrund später gewonnener wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse verhindert werden kann.
2. Die Risikoverlagerung vom Unternehmer auf den Auftraggeber gem. § 13 Nr. 3 VOB/B tritt nicht schon bei bloßer Ursächlichkeit der Leistungsbeschreibung oder einer sonstigen Bestelleranweisung für den Mangel ein, sondern nur dann, wenn dadurch die Gefahr einer Mangelentstehung objektiv erhöht wird, so daß dem Unternehmer die Gewährleistung insoweit nicht mehr zuzumuten ist, und der Besteller deshalb ausdrücklich oder stillschweigend das Risiko für seine Anweisung übernimmt.

IBRRS 1981, 0503

BGH, Urteil vom 09.07.1981 - VII ZR 40/80
Ein vereinbarter Sicherheitseinbehalt hindert den Auftraggeber grundsätzlich nicht, fällige Abschlagszahlungen wegen mangelhafter Werkausführung zu verweigern. Der Auftragnehmer kann nicht einwenden, der Auftraggeber dürfe das Leistungsverweigerungsrecht nur wegen eines den Sicherheitseinbehalt wertmäßig übersteigenden Mängelbeseitigungsanspruchs geltend machen.*)
