Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7762 Entscheidungen insgesamt
IBRRS 2000, 0163

BGH, Urteil vom 01.10.1991 - X ZR 128/89
Hat bei der Entschlammung eines Geländes der Auftraggeber die Deponierung der anfallenden Schlämme sicherzustellen und verweigert die Deponieverwaltung die Annahme, so ist ihm dies über § 278 BGB zuzurechnen mit der Folge, daß er gemäß § 642 BGB für den durch den hierdurch entstehenden Stillstand der Arbeiten aufzukommen hat.
2. Eine Vertragsbestimmung, wonach Stillegekosten nicht vergütet werden, erfaßt nicht die Steillegekosten, die durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Bestellers entstehen.

IBRRS 2000, 0162

BGH, Urteil vom 10.10.1991 - III ZR 141/90
Eine Schiedsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann auch dann unwirksam sein, wenn die Art des vorgesehenen Schiedsgerichts, dessen Anrufung allein vom Willen des Verwenders abhängt, besorgen läßt, daß es andere - mißbilligte - Klauseln nicht als unwirksam erkennen wird.*)

IBRRS 2000, 0161

BGH, Urteil vom 10.10.1991 - VII ZR 2/91
Kriterien für eine Inhaltskontrolle von Schiedsgutachterklauseln, abgestellt auf die Risiken der jeweils geregelten Geschäfte;
Risikobewertung bei einem Fertighausvertrag.

IBRRS 2000, 0160

BGH, Urteil vom 21.11.1991 - VII ZR 203/90
Rechtscharakter der VOB/A als Verwaltungsvorschrift mit Rechtswirkung grundsätzlich nur im Innenverhältnis der öffentlichen Auftraggeber;
Möglichkeit mittelbarer Außenwirkung auf die (vor-)vertraglichen Rechtsbeziehungen, die aus einer ausdrücklich auf der Grundlage der VOB/A gemachten Ausschreibung resultieren;
in diesem Sinne Verstoß gegen Treu und Glauben durch einen öffentlichen Auftraggeber, der ohne besonderen Gründe eine längere als die in § 19 VOB/A vorgesehene Bindungsfrist fordert.
IBRRS 2000, 0157

BGH, Urteil vom 08.10.1991 - XI ZR 207/90
1. Im beleggebundenen Überweisungsverkehr ist bei Divergenzen zwischen dem Namen des Empfängers und dem angegebenen Konto die Empfängerbezeichnung maßgebend.*)
2. Bei Fehlleitung eines Überweisungsbetrages hat die Empfängerbank einen Vorschußbetrag gemäß § 667 BGB ohne Rücksicht auf ein Verschulden zurückzuerstatten. Ob die abweichende Haftungsregelung gemäß Nr. 4 Abs. 3 Satz 3 AGB-Banken i.d.F. vom 1. Januar 1986 mit § 9 AGBG vereinbar ist, bleibt offen.*)
3. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückerstattung eines weisungswidrig verwandten Vorschußbetrages verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die weisungswidrige Erledigung des Überweisungsauftrags die Interessen des Auftraggebers nicht verletzt.*)
4. Ein allgemeiner Rechtssatz mit dem Inhalt, ein Geschäftsherr müsse sich strafbare Handlungen, die Hilfspersonen zu seinem Nachteil begehen, nach §§ 254, 278 BGB nicht zurechnen lassen, ist - in Abweichung von BGHZ 108, 386, 392 - nicht anzuerkennen.
5. Zur Frage der Haftungsquotierung bei der Fehlleitung eines Überweisungsbetrages durch die Empfängerbank im Falle einer vorsätzlich falschen Empfängerangabe durch Erfüllungsgehilfen und verfassungsmäßig berufene Vertreter des Auftraggebers.*)

IBRRS 2000, 0156

BGH, Urteil vom 24.09.1991 - VI ZR 293/90
Zur Haftung eines Schverständigen für Grundstücks- und Gebäudebewertungen wegen sittenwidriger Schädigung eines Dritten durch ein fehlerhaftes Gutachten.*)

IBRRS 2000, 0155

BGH, Urteil vom 21.10.1991 - II ZR 204/90
§ 264a StGB ist Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB.*)

IBRRS 2000, 0153

BGH, Urteil vom 10.10.1991 - VII ZR 289/90
Ein Aushandeln i.S. von § 1 Abs. 2 AGBG liegt nicht vor, wenn der Verwender ihren "gesetzesfremden" Kerngehalt bei Vertragsschluß nicht inhaltlich zur Disposition stellt, sondern die Klausel lediglich dem Einzelfall angepaßt wird. Insoweit liegt auch keine Individualabrede i.S. von § 4 AGBG vor.*)
IBRRS 2000, 0152

BGH, Urteil vom 26.09.1991 - VII ZR 245/90
Eine Feststellungsklage ist im Regelfall unzulässig, wenn sie auf die Feststellung gerichtet ist, daß ein Bauunternehmer Schadensersatz für Mängel an einem Bauwerk zu leisten hat, die bisher nicht in Erscheinung getreten sind.*)

IBRRS 2000, 0150

BGH, Urteil vom 25.09.1991 - VIII ZR 264/90
Kommt der Schuldner mit der Erfüllung der gegen ihn gerichteten Forderung in Verzug, nachdem sie an einen Dritten abgetreten worden ist, so errechnet sich die Höhe des Verzugsschadens grundsätzlich aus der Person des Zessionars.*)

IBRRS 2000, 0146

BGH, Urteil vom 24.10.1990 - VIII ZR 305/89
Ist eine Leistung gestundet, gertät der Schuldner erst dann wiederum in Verzug, wenn der Gläubiger in der Folgezeit entsprechend §§ 316, 315 BGB einen neuen Leistungstermin bestimmt und der Schuldner danach seiner Verschaffungspflicht schuldhaft nicht nachkommt.*)

IBRRS 2000, 0144

BGH, Urteil vom 11.07.1991 - VII ZR 301/90
Der Besteller kann im Rahmen des "kleinen" Schadensersatzes entweder den mangelbedingten Minderwert des Werkes oder den Betrag geltend machen, der für die Beseitigung des Mangels erforderlich ist. Zu den Mängelbeseitigungskosten kann im Einzelfall ein merkantiler Minderwert hinzuzurechnen sein, der trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums vor allem wegen des Verdachtes verborgen gebliebener Schäden eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb besteht.

IBRRS 2000, 0140

BGH, Urteil vom 17.05.1991 - V ZR 104/90
Läßt ein Schiedsgutachter bei der Verkehrswertermittlung eines unbebauten Grundstücks die tatsächlich gezahlten Kaufpreis für vergleichbare Grundstücke in der unmittelbaren Umgebung des zu bewertenden Grundstücks außer Betracht, so ist das Gutachten lückenhaft und deswegen grundsätzlich offenbar unrichtig.*)

IBRRS 2000, 0139

BGH, Urteil vom 03.07.1991 - VIII ZR 190/90
Die Einstellung der Stromversorgung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung aus einem anderen Stromversorgungsvertrag ist nur gerechtfertigt, wenn neben den in § 33 Abs. 2 Satz 1 AVBEltV geregelten Erfordernissen auch die Voraussetzungen des § 273 Abs. 1 BGB erfüllt sind.*)
Der Anspruch des Tarifkunden auf Stromlieferung für die Privatwohnung und der Anspruch des Elektrizitätsversorgungsunternehmens auf Bezahlung von Rückständen aus einem anderen, den - örtlich von der Wohnung getrennten - Gewerbebetrieb betreffenden Versorgungsvertrag beruhen nicht auf "demselben rechtlichen Verhältnis" im Sinne des § 273 Abs. 1 BGB.*)

IBRRS 2000, 0136

BGH, Urteil vom 25.06.1991 - X ZR 4/90
Werden bei einem Einbruchsdiebstahl infolge Mangelhaftigkeit der Überwachungsanlage Gegenstände aus dem gesicherten Raum entwendet, so handelt es sich um einen weiteren Mangelfolgeschaden, der nicht der kurzen Verjährung nach § 638 BGB unterliegt.

IBRRS 2000, 0131

BGH, Urteil vom 06.06.1991 - VII ZR 101/90
Die nachfolgend aufgeführten, im Rang vor der VOB/B geltenden Besonderen Vertragsbedingungen greifen in den Kernbereich der VOB/B ein, so daß sich der Verwender/Besteller nicht auf § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1979) berufen kann:
"VII.5. Es folgt nach Abschluß aller Arbeiten, d.h. bei Bezugsfertigkeit des Gebäudes, eine einmalige förmliche Abnahme, zu der von der Bauleitung eingeladen wird. ...
VII.6. Der Gewährleistungsanspruch und die Gewährleistungspflicht gehen in allen Fällen unter gleichen Bedingungen auf den jeweiligen Rechtnachfolger des Auftraggebers über. Der Auftragnehmer verzichtet grundsätzlich für den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Der Auftraggeber kann daher die Mängelbeseitigung auch für Mängel, die vor bzw. bei der Abnahme auftreten und erkannt werden, bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist verlangen. Der Nachweis, daß er die Ursache für die Entstehung des Mangels nicht gesetzt hat, obliegt in jedem Falle, auch nach der Abnahme, dem Auftragnehmer.*)

IBRRS 2000, 0124

BGH, Urteil vom 16.05.1991 - VII ZR 296/90
Das nachträgliche Verlegen eines Teppichbodens mittels Klebers in einer Wohnung ist Arbeit "bei einem Bauwerk" und unterliegt daher der fünfjährigen Verjährung (im Anschluß an Senatsurteil vom 15. Februar 1990 - VII ZR 175/89 = NJW-RR 1990, 787 = WM 1990, 996 = BauR 1990, 351 = ZfBR 1990, 182).

IBRRS 2000, 0119

BGH, Urteil vom 11.04.1991 - VII ZR 369/89
Zu den Voraussetzungen des Annahmeverzugs, wenn der Auftragnehmer einen von mehreren Subunternehmern bittet, mit einer Gesamtabnahme einverstanden zu sein, der Subunternehmer jedoch schweigt, obwohl sein Vertragspartner mit einer Antwort rechnen konnte.*)

IBRRS 2000, 0118

BGH, Urteil vom 21.03.1991 - VII ZR 110/90
Verweist eine vertragliche Regelung auf eine "Gewährleistungsfrist nach VOB/B", so betrifft das vorrangig eine zwischen den Beteiligten gemäß § 13 Nr. 4 1. Hs. VOB/B getroffene Vereinbarung.

IBRRS 2000, 0117

BGH, Urteil vom 19.04.1991 - V ZR 349/89
Werden bei der Aushebung und Sicherung einer Baugrube DIN-Normen nicht beachtet, so spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, daß im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Aushebung auf einem Nachbargrundstück entstandene Schäden auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind. Ein wegen der Schäden in Anspruch genommener Beklagter hat darzulegen und zu beweisen, daß die Schäden nicht auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind.*)

IBRRS 2000, 0113

BGH, Urteil vom 25.04.1991 - VII ZR 280/90
Kurze Verjährung gem. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB für Ansprüche einer Gemeinde wegen Leistungen eines nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführten kommunalen Strom- und Gasversorgungsunternehmens hier: Kosten eines Hausanschlusses.

IBRRS 2000, 0112

BGH, Urteil vom 05.12.1990 - VIII ZR 64/90
Leitsätze redakt.:
b. Keine Haftung des Rechtsnachfolgers eines Anschlußnehmers gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen für Baukostenzuschuß- und Anschlußkosten-Zahlung nach Eigentümerwechsel,
c. das gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Eigentümer keinerlei Zahlungen geleistet hat, der Versorgungsvertrag daraufhin gekündigt worden ist und der Rechtsnachfolger den Anschluß erstmals in Anspruch nimmt.
* * *
Amtlicher Leitsatz:
Hat ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen aufgrund eines Vertrages mit dem Grundstückseigentümer den Hausanschluß hergestellt, so richtet sich sein Anspruch auf Zahlung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlußkosten ohne besondere Vereinbarung auch dann nicht gegen einen späteren Grundstückserwerber, der den Stromanschluß erstmals in Anspruch nimmt, wenn der frühere Grundstückseigentümer keinerlei Zahlungen geleistet und das Versorgungsunternehmen daraufhin den Vertrag gekündigt hat (Ergänzung zu BGHZ 100, 299 und BGH, Urteil vom 29. März 1990 - IX ZR 190/89 = WM 1990, 1164).

IBRRS 2000, 0111

BGH, Urteil vom 14.03.1991 - VII ZR 342/89
Vertragliche Aufklärungspflichten des Auftragnehmers über eine Provisionsabsprache
Im Rahmen vorvertraglicher Verhandlungen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darüber aufzuklären, daß er mit dem zukünftigen Baubetreuer des Auftraggebers eine Provisionsabsprache trifft. Unterläßt er dies, kann der Auftraggeber als Schaden den Betrag fordern, um den er die Bauleistung zu teuer erworben hat.

IBRRS 2000, 0104

BGH, Urteil vom 31.01.1991 - VII ZR 375/89
Behauptet der Beklagte einer Vollstreckungsgegenklage, die in der notariellen Urkunde nach § 794 Nr. 5 ZPO enthaltene nichtige Vereinbarung, auf deren Nichtigkeit die Klage gestützt ist, sei ein Scheingeschäft, dann muß er das darlegen und beweisen (im Anschluß an BGH, Urt. v. 8. Juni 1988 - VIII ZR 135/87 = WM 1988, 1415 = NJW 1988, 2597).

IBRRS 2000, 0103

BGH, Urteil vom 08.01.1991 - VI ZR 109/90
Anwendung auf Architektenleistungen
1. "a) Der Schutzbereich des § 1 GSB erfaßt Leistungen, die einen unmittelbaren Beitrag zur Herstellung des Baues bilden, der in der Schaffung von Mehrwert seinen Ausdruck findet. Hierzu gehören auch die Anfertigung von Plänen für den Bau, die Aufsicht über den Bau und die Bauleitung.
b) Der Baugeldempfänger kann in den Grenzen des § 1 Abs. 2 GSB Baugeld für eigene Leistungen auch dann beanspruchen, wenn er sie erbracht hat, bevor Baugeld geflossen ist.
2. In den Fällen verspäteten Parteivorbringens trifft das Gericht eine Prozeßförderungspflicht, derzufolge es gehalten ist, im Rahmen des Zumutbaren durch alle ihm möglichen prozeßleitenden Maßnahmen eine drohende Verzögerung des Verfahrens zu verhindern. Eine als Eilmaßnahme verfügte Ladung nur eines Zeugen, der zu nur einer einfachen Beweisfrage zu vernehmen ist, hält sich im Rahmen des Zumutbaren.

IBRRS 2000, 0102

BGH, Urteil vom 20.12.1990 - III ZR 21/90
Umfang der winterlichen Streupflicht bei Gehwegsperrung durch Baustelle
»Zum Umfang der Streupflicht einer Gemeinde gegenüber Fußgängern (hier: Gehwegsperrung durch Baustelle.«

IBRRS 2000, 0101

BGH, Urteil vom 31.01.1991 - VII ZR 63/90
Leitsatz redakt.:
Kriterien für die Ersatzfähigkeit von Nachbesserungsaufwendungen unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit (§ 633 Abs. 3 BGB).

IBRRS 2000, 0096

BGH, Urteil vom 04.10.1990 - I ZR 299/88
Gebührenausschreibung - Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind nach dem für sie maßgeblichen Gebührenrecht nicht befugt, verbindliche Gebühren-Angebote für Leistungen abzugeben, hinsichtlich deren die Gebührenordnung nicht ausdrücklich Gebührenvereinbarungen zuläßt.
Wer ungeachtet dieser Gesetzeslage planmäßig zur Erlangung eigener Vorteile im Wettbewerb Aufforderungen (Ausschreibungen) an "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure" richtet, verbindliche Gebührenangebote auch über solche Leistungen abzugeben, über die Vereinbarungen nicht zugelassen sind, handelt wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.

IBRRS 2000, 0095

BGH, Urteil vom 20.12.1990 - VII ZR 248/89
redaktionelle Leitsätze:
a) Schwerwiegender Eingriff in die Auftragnehmer-Rechte aus § 2 VOB/B durch die abändernde Regelung in Nr. 14 und Nr. 15 ZVB-StB 80 (Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 1980);
b) Geltung der VOB/B infolgedessen nicht mehr als Ganzes mit der Folge, daß § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B bei isolierter Inhaltskontrolle unwirksam ist.
* * *
Amtlicher Leitsatz:
Nr. 14 und Nr. 15 ZVB-StB 80 enthalten jedenfalls insgesamt einen so schwerwiegenden Eingriff in die nach § 2 VOB/B begründeten Rechte des Auftragnehmers, daß die VOB/B in ihrem Kernbereich betroffen und deshalb nicht mehr "als Ganzes" vereinbart ist.

IBRRS 2000, 0094

BGH, Urteil vom 20.12.1990 - VII ZR 302/89
Leitsatz redakt.:
Die Aufforderung zur Nachbesserung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung ist (auch) für Ersatzansprüche wegen eines mangelbedingten, aber neben dem Mangel entstandenen Schadens, etwa des entgangenen Gewinns, entbehrlich.
* * *
Amtlicher Leitsatz:
Der Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns nach § 635 BGB, der neben dem schadenstiftenden Werkmangel steht, setzt keine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 634 Abs. 1 BGB voraus (im Anschluß an Senatsurteile vom 15. März 1990 - VII ZR 311/88, NJW-RR 1990, 786 = BauR 1990, 466 = ZfBR 1990, 276; BGHZ 96, 221 und 92, 308).

IBRRS 2000, 0085

BGH, Urteil vom 27.09.1990 - III ZR 97/89
a Zur Ermittlung des Bodenwerts bei einem bebauten Grundstück im Außenbereich, insbesondere zur Aufteilung in Bauland unterschiedlicher Wertzonen.
b) Der Wohn- und Freizeitwert eines kombinierten Nutz- und Ziergartens kann einen wertbildenden Faktor für das Grundstück darstellen, der bei der Enteignungsentschädigung angemessen zu berücksichtigen ist.
c) Der vom Gericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte öffentlich bestellte Sachverständige darf in die Kaufpreissammlung Einsicht nehmen.

IBRRS 2000, 0084

BGH, Urteil vom 06.12.1990 - VII ZR 334/89
Leitsatz redakt.:
Sittenwidrigkeit einer Globalzession wegen fehlender Vorkehrungen zur Verhinderung einer Übersicherung.
* * *
Amtlicher Leitsatz:
Zur Sittenwidrigkeit einer Globalzession wegen fehlender Vorkehrungen gegen Übersicherung (im Anschluß an BGHZ 109, 240 und Senatsurteil vom 26. April 1990 - VII ZR 39/89 = BauR 1990, 478 = ZfBR 1990, 223 = WM 1990, 1326).

IBRRS 2000, 0083

BGH, Urteil vom 27.09.1990 - VII ZR 316/89
Subsidiäre Haftung des Veräußerers beim Bauvertrag; Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
Der Veräußerer haftet im Rahmen der in einem Bauvertrag vorgesehenen subsidiären Haftung für Gewährleistungsansprüche nicht, wenn der Anspruch gegen Dritte aus alleinigem Verschulden des Erwerbers verjährt (im Anschluß an Senat NJW 1980, 282, 283).

IBRRS 2000, 0082

BGH, Urteil vom 06.12.1990 - VII ZR 126/90
Leitsätze redakt.:
a. Unzulässige Rechtsausübung durch Geltendmachung der Verjährungseinrede entgegen vorher erwecktem Vertrauen;
b. erforderliche Geltendmachung des Anspruchs innerhalb angemessener Frist nach Wegfall der für den Rechtsmißbrauchseinwand maßgebenden Gründe.
* * *
Amtlicher Leitsatz:
Zur Bestimmung der Frist, innerhalb derer der Gläubiger einen Anspruch gerichtlich geltend machen muß, nachdem er nicht mehr darauf vertrauen darf, der Schuldner werden die Verjährungseinrede wegen eines früher ausgesprochenen Verzichts nicht geltend machen.

IBRRS 2000, 0078

BGH, Urteil vom 13.11.1990 - VI ZR 15/90
Zur Pflicht des Fahrzeugführers eines Radladers Schaufelladers, sich beim Einfahren aus einem Grundstück auf eine Straße einweisen zu lassen.

IBRRS 2000, 0077

BGH, Urteil vom 16.10.1990 - XI ZR 165/88
Leitsatz redakt.:
Aus Erkundigungen, die ein Landrat im Rahmen einer gesellschaftlichen Veranstaltung bei einem Bankvertreter über eine Baufinanzierung einzieht und deren Inhalt er an die am Bau beteiligten Handwerker weitergibt, läßt sich nicht ohne weiteres auf das Zustandekommen eines stillschweigenden Auskunftsvertrags schließen.
Im Rahmen einer gesellschaftlichen Veranstaltung soll sich Ä nach Darstellung der klagenden Bauunternehmerin Ä Landrat Dr. K. in einem Gespräch mit dem Vorstandssprecher der bekl. Bank E. erkundigt haben, ob die Finanzierung eines Bauprojekts in seinem Landkreis gesichert sei. Die Kl., die hiervon erfuhr, lieferte daraufhin für das Bauprojekt weitere Ä bisher nicht bezahlte Ä Baumaterialien. Sie nimmt die Bekl. auf Schadensersatz wegen Ä wie sich später erwies Ä falscher Auskunft in Anspruch.
* * *
Amtlicher Leitsatz:
Zur Frage des Zustandekommens eines stillschweigenden Auskunfsvertrages, wenn sich ein Landrat im Rahmen einer gesellschaftlichen Veranstaltung bei dem Vorstandssprecher einer Bank erkundigt, ob die Finanzierung eines privaten Bauprojekts gesichert sei.

IBRRS 2000, 0076

BGH, Urteil vom 09.07.1990 - II ZR 10/90
Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Abtretungsverbot
Verwendet ein Bauunternehmer, der wegen seiner Werklohnforderung mit dem Bauherrn ein Abtretungsverbot vereinbart hat, Baustoffe, die er unter verlängertem Eigentumsvorbehalt bezogen hat, so haftet der Bauherr, wenn er lediglich den Einbau des Materials duldet, dem Baustofflieferanten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (Bestätigung von BGHZ 56, 228).

IBRRS 2000, 0075

BGH, Urteil vom 19.09.1990 - VIII ZR 239/89
Leitsätze redakt.:
a. Voraussetzungen für die Annahme, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 13 Abs. 1 AGBG
empfohlen
werden.
b. Kriterien für die Verwender-Eigenschaft im Sinne von § 13 Abs. 1 AGBG, insbesondere erforderliche Stellung als Vertragspartei.
* * *
Amtliche Leitsätze:
1. Bei der Unterlassungsklage trifft den klagenden Verband die Darlegungs- und Beweislast für die Tatbestandsmerkmale des Verwendens oder Empfehlens Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
2. a) Auch wenn die Auslegung ausländischer Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch den Tatrichter der Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen ist, sind der revisionsrechtlichen Prüfung, ob es sich um ausländische oder inländische Geschäftsbedingungen handelt, keine Schranken gezogen.
b) Gelangt das Revisionsgericht im Rahmen der Prüfung, ob es sich bei dem beanstandeten Vertragsformular um ausländische oder inländische Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, zu einer bestimmten Auslegung der vertraglichen Erklärungen, so ist dieses Auslegungsergebnis auch für die Beurteilung der Verwendereigenschaft des beklagten des Unterlassungsverfahrens zugrunde zu legen.
3. a) Das Tatbestandsmerkmal des Empfehlens Allgemeiner Geschäftsbedingungen setzt voraus, daß der Beklagte des Unterlassungsverfahrens die beanstandeten Klauseln zumindest mehr als nur einem potentiellen Verwender zur Verwendung im rechtsgeschäftlichen Verkehr anempfohlen hat.
b) Verwender im Sinne des § 13 Abs. 1 AGBG ist grundsätzlich nur derjenige, der Partei des unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen oder zu schließenden Vertrages ist oder werden soll. Wer sich, ohne Vertragspartei zu sein oder sich an der Verwendungshandlung beteiligt zu haben, lediglich bei der Abwicklung des Geschäfts auf den Inhalt des Formularvertrages beruft, kann nicht auf Unterlassung der Verwendung in Anspruch genommen werden. Auch ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Verwendung der Geschäftsbedingungen oder eine wirtschaftliche Verbindung mit dem Vertragspartner des Kunden reicht hierfür allein nicht aus.

IBRRS 2000, 0072

BGH, Urteil vom 02.10.1990 - VI ZR 14/90
Leitsätze redakt.:
c. Mitverschuldensanrechnung zu Lasten eines Auftraggebers, der Ä zu einem Schaden führende Ä gefahrenträchtige Arbeiten von einem Beauftragten erledigen läßt, obwohl dieser nicht über die erforderliche Fachkompetenz verfügt;
d. Orientierung an diesem Grundsatz bei Beauftragung eines
Schwarzarbeiters
.

IBRRS 2000, 0071

BGH, Urteil vom 11.10.1990 - VII ZR 110/89
Verhältnis von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Erklärt der Auftraggeber die Aufrechnung mit einem Anspruch, den er aus einem Zurückbehaltungsrecht herleitet, liegt in einer so begründeten Zahlungsverweigerung regelmäßig keine schlußzahlungsgleiche Erklärung.

IBRRS 2000, 0069

BGH, Urteil vom 05.07.1990 - IX ZR 10/90
Pflichten des Notars als Treuhänder im Rahmen der Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages
Erhält ein Notar, der die Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages übernommen hat, eine fällige Kaufpreisrate mit der Weisung, sie nicht vertragsgemäß an den Verkäufer auszuzahlen, und lehnt er einen hierin liegenden, von ihm erkannten weiteren Treuhandauftrag des Käufers ab, so darf er das so empfangene Geld nicht an den Verkäufer auskehren.

IBRRS 2000, 0067

BGH, Urteil vom 09.10.1990 - VI ZR 230/89
Pflichtenstellung des Generalübernehmers nach dem GSB
Es wird daran festgehalten, daß auch einen Generalübernehmer die gemäß § 5 GSB strafbewehrte Pflicht des § 1 Abs. 1 GSB trifft, Baugeld zur Befriedigung der an der Herstellung des Baues beteiligten Personen zu verwenden.
IBRRS 2000, 0065

BGH, Urteil vom 19.06.1990 - VI ZR 197/89
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gebäudeunterhaltungspflicht im Sinne von § 838 BGB anzunehmen ist.

IBRRS 2000, 0064

BGH, Urteil vom 08.03.1990 - III ZR 141/88
Möglicher nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch eines Eigentümers, auf dessen Grundstück Wurzeln der angrenzenden Straßenrundbepflanzung zu Schäden und zur Beeinträchtigung der Standfestigkeit einer Grenzmauer führen.
* * *
Amtlicher Leitsatz:
Wird die Standfestigkeit einer Mauer durch Baumwurzeln beeinträchtigt, die von der Bepflanzung des angrenzenden Randstreifens einer Gemeindestraße herrühren, so kann das einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch auslösen.

IBRRS 2000, 0061

BGH, Urteil vom 05.06.1990 - VI ZR 359/89
Leitsatz redakt.:
Keine deliktische Haftung des Stromversorgungsunternehmers gegenüber dem Eigentümer einer Hauptwasserleitung wegen späterer Verlegung eines Stromkabels im selben Straßenbankett mit der Folge erhöhten potentiellen Reparaturkostenaufwands.
Der klagende öffentlich-rechtlich organisierte Wasserzweckverband hat seine Hauptwasserleitung auf einem Grundstück der Gemeinde B. im Bankettbereich einer Gemeindestraße in einer Tiefe von 1,5 bis 1,8 m verlegt. In der Folgezeit hat das beklagte Elektrizitätswerk eine Niederspannungs-Stromleitung in einer Tiefe von 0,8 bis 0,9 m verlegt, und zwar ohne den Kl. darüber zu informieren. Die Gemeinde B. hat mit beiden Parteien vertragliche Vereinbarungen zur Verlegung der Leitungen im Straßenbankett getroffen. Die Kl. sieht sich durch die Verlegung der Stromleitungen in ihren Rechten verletzt, weil im Reparaturfall nicht im Wege der üblichen maschinellen Ausschachtung vorgegangen werden könne. Die Kl. begehrt daher die Feststellung, daß die Bekl. verpflichtet sei, im Falle von Arbeiten an der Hauptwasserleitung die erforderlichen Mehrkosten für die Handausschachtung zu tragen. Der Senat hält die zunächst auf Verletzung des
Zustimmungsvertrags
zwischen der Gemeinde B. und der Bekl. gestützte Feststellungsklage mangels Schutzwirkung zugunsten des Kl. für unbegründet. Zur Frage der deliktischen Haftung führt er aus:
* * *
Amtlicher Leitsatz:
Das Eigentum an einer im Straßenbankett verlegten Versorgungsleitung (hier: Hauptwasserleitung) ist i. S. von § 823 Abs. 1 BGB noch nicht verletzt, wenn wegen der späteren Verlegung eines Stromkabels im selben Bankett der Zugang zu der Versorgungsleitung für Wartungs- und Reparaturarbeiten kostenaufwendiger wird.

IBRRS 2000, 0060

BGH, Urteil vom 05.07.1990 - IX ZR 294/89
1. Beschränkung der Möglichkeit, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu übernehmen, auf Kreditinstitute, dementsprechend Unwirksamkeit einer für andere Bürgen verwendeten Klausel mit entsprechendem Inhalt.
2. Ein Bürgschaftsgläubiger, der nach Beendigung einer durch die Bürgschaft gesicherten Geschäftsverbindung dem Hauptschuldner weitere Kredite eingeräumt hat, ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß Schulden aus der alten Geschäftsverbindung noch in bestimmter Höhe zu tilgen sind.
Amtlicher Leitsatz:
a) Die Übernahme einer Bürgschaft mit der Verpflichtung, auf erstes Anfordern zu zahlen, ist den Kreditinstituten vorbehalten.*)
b) Hatte der Bürge für Forderungen eines Kreditinstituts aus einer beendeten bankmäßigen Geschäftsverbindung einzustehen und begründen das Kreditinstitut und der Hauptschuldner eine neue Geschäftsverbindung mit neuen Forderungen, so ist der Bürgschaftsgläubiger darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß nicht abgewickelte Schulden aus der alten Geschäftsverbindung in bestimmter Höhe noch zu tilgen sind.*)

IBRRS 2000, 0058

BGH, Urteil vom 20.09.1990 - IX ZR 214/89
Leitsätze redakt.:
d. Gesamtschuldner-Ausgleich zwischen Mitgliedern einer Bau-ARGE aufgrund Übernahme der Leistung eines in Konkurs gefallenen ARGE-Mitglieds;
e. Übergang des aus Erfüllungsablehnung durch den Konkursverwalter (§ 17 KO) resultierenden Schadensersatzanspruchs einschließlich der Rechte aus einer für die Erfüllungshaftung des ausgefallenen Mitglieds gegebenen Bürgschaft.
* * *
Amtlicher Leitsatz:
Haben Mitglieder einer Bauarbeitsgemeinschaft die Leistung eines weiteren, in Konkurs gefallenen Mitglieds erbracht, so geht im Hinblick auf § 17 KO mangels Erfüllungsverlangens des Konkursverwalters ein Schadensersatzanspruch vom Gläubiger auf sie über, wenn sie intern aus dem Gesamtschuldverhältnis Ausgleichung verlangen können. Eine allein für den Erfüllungsanspruch des ausgefallenen Mitglieds gegebene Bürgschaft können die ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner in Anspruch nehmen.

IBRRS 2000, 0050

BGH, Urteil vom 26.04.1990 - VII ZR 39/89
Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Globalzession;
(e) Sittenwidrigkeit bei vereinbarter einschränkungsloser Übersicherung auf den doppelten Nennwert ohne Angabe einer Deckungsgrenze oder Vereinbarung einer Freigabeklausel.

IBRRS 2000, 0049

BGH, Urteil vom 21.06.1990 - VII ZR 308/89
Verweisung auf einzelne unwirksame Klauseln; Bezugnahme auf ein anderes Regelungswerk
Im Regelfall ist die Verwendung einer Verweisungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht schon deshalb unzulässig, weil sie auf einzelne unwirksame Klauseln in einem in Bezug genommenen Regelwerk verweist.

IBRRS 2000, 0048

BGH, Urteil vom 11.07.1990 - VIII ZR 219/89
Voraussetzungen und Umfang der Verjährungsunterbrechung durch Hilfsaufrechnung
1. Zur Frage der Verjährungsunterbrechung durch Hilfsaufrechnung.
2. Zur Frage, ob der Käufer, der gegenüber der Kaufpreisklage die Wandelungseinrede erhoben hat, noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann.