Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7762 Entscheidungen insgesamt
IBRRS 2000, 0625

BGH, Urteil vom 19.03.1998 - VII ZR 116/97
Die Regelung des § 16 Nr. 3 Abs. 2 bis 5 VOB/B über den Ausschluß von Nachforderungen bei vorbehaltloser Annahme einer Schlußzahlung oder einer ihr gleichstehenden Schlußzahlungserklärung verstößt auch nach der Neufassung vom 19. Juli 1990, soweit nicht die VOB/B "als Ganzes" vereinbart worden ist, gegen § 9 AGBG und ist deswegen unwirksam (im Anschluß an Senatsurteil vom 17. September 1987 - VII ZR 155/86 = BGHZ 101, 357).*)

IBRRS 2000, 0624

BGH, Urteil vom 19.02.1998 - VII ZR 105/97
Auszahlung des Bareinbehalts bei Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft
a) Hat der Auftragnehmer eine Bürgschaft zum Austausch eines Bareinbehaltes gestellt und verweigert der Auftraggeber dessen Auszahlung wegen Aufrechnung und Zurückbehaltung mit streitigen Gewährleistungsansprüchen, so kann der Auftragnehmer lediglich die Bürgschaft zurückfordern.
b) Hinsichtlich der Bürgschaft kommt in diesem Falle die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nicht in Betracht.

IBRRS 2000, 0614

BGH, Urteil vom 04.12.1997 - VII ZR 187/96
1. Der Beitritt eines Dritten zu einem Vertrag ist nur wirksam, wenn sich die Vertragsparteien und der Dritte über den Vertragsbeitritt geeinigt haben.*)
2. Ist ein Architekt Verwender einer nach dem AGB-Gesetz unwirksamen Klausel über die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, nach der das auf diesen Leistungsanteil entfallende Honorar abzüglich pauschal 40 % für ersparte Aufwendungen ohne Regelung des Gegenbeweises vereinbart ist, dann kann er selbst nicht mehr als 60 % seines Honorars verlangen, wenn sich nach den Grundsätzen über die Abrechnung vorzeitig beendeter Architektenverträge (BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 - VII ZR 219/94 - = ZfBR 1996, 200 = BauR 1996, 412 = NJW 1996, 1751) ein Honorar ergeben sollte, das 60 % der Forderung übersteigt.*)

IBRRS 2000, 0613

BGH, Urteil vom 26.11.1997 - VIII ZR 22/97
Zeitpunkt des Zugangs einer per Einschreiben abgesandten, auf dem Postamt niedergelegten empfangsbedürftigen Willenserklärung
Zur Frage, wann eine per Einschreiben abgesandte empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam wird, wenn die beim Postamt niedergelegte Sendung vom Adressaten trotz schriftlicher Mitteilung über die Niederlegung nicht abgeholt wird (Abgrenzung zu BGHZ 67, 271).

IBRRS 2000, 0612

BGH, Urteil vom 22.01.1998 - VII ZR 204/96
Unterbrechung der Verjährung durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens
Fehler, die zur Unzulässigkeit des Antrags auf Beweissicherung führen können, stehen der durch den Antrag bewirkten Unterbrechung der Verjährung nicht entgegen, wenn der Antrag nicht als unstatthaft zurückgewiesen worden ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 20. Januar 1983 - VII ZR 210/81).

IBRRS 2000, 0611

BGH, Urteil vom 05.02.1998 - VII ZR 170/96
Begriff der behördlichen Bestimmungen; Beachtung der Baugenehmigung und darin enthaltener Auflagen
Der Auftraggeber hat bei der Ausführung seiner Leistung gemäß § 4 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 VOB/B u.a. die behördlichen Bestimmungen zu beachten. Dazu zählen auch die dem Auftraggeber erteilte Baugenehmigung und die darin etwa enthaltenen Auflagen.

IBRRS 2000, 0610

BGH, Urteil vom 11.02.1998 - VIII ZR 287/97
Auslegung einer Skontoabrede
Bei einer Skontoabrede: "Zahlbar innerhalb von 40 Tagen (bzw. 45 Tagen) mit 3 % Skonto" genügt für die Wahrung der Skontofrist die rechtzeitige Absendung des Verrechnungsschecks.

IBRRS 2000, 0605

BGH, Urteil vom 13.11.1997 - X ZR 144/94
Schutzzweck eines Sachverständigenauftrags zur Bewertung eines Grundstücks
Zur Frage, wieweit neben dem auf das Gutachten vertrauenden Kreditgeber auch der mit diesem zusammenarbeitende, den Kredit absichernde Bürge in die Schutzwirkungen eines zwischen Grundeigentümer und Sachverständigem abgeschlossenen Vertrages über ein Wertgutachten einbezogen ist.

IBRRS 2000, 0603

BGH, Urteil vom 04.07.1997 - V ZR 48/96
Ausgleichsansprüche wegen Vertiefung eines Grundstücks; Begriff der alternativen Klagehäufung
a) Hat das Berufungsgericht eine Verschuldenshaftung für Vertiefungsschäden fehlerhaft bejaht, so ist die Entscheidung nur dann aufzuheben, wenn nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt auch kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegeben ist.
b) Verlangt der Kläger Ersatz der ihm durch eine Vertiefung des Nachbargrundstücks entstandenen Schäden, so kann eine alternative Klagehäufung vorliegen.

IBRRS 2000, 0602

BGH, Urteil vom 04.12.1997 - IX ZR 247/96
Gerichtliche Entscheidung über in einer bestimmten Reihenfolge geltend gemachter Gewährleistungsansprüche; Umfang der Gewährleistungsbürgschaft
a) Stützt der Gläubiger die Klage aus einer Gewährleistungsbürgschaft in einer bestimmten Reihenfolge auf Hauptforderungen, die aus voneinander unabhängigen, unterschiedlichen Mängeln hergeleitet sind, darf die Klage nicht wegen einer hilfsweise benannten Forderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden, solange noch offen ist, ob die vorrangigen Hauptforderungen begründet sind.
b) Eine Gewährleistungsbürgschaft im Baurecht deckt grundsätzlich nur Ansprüche, die sich auf Mängel des Bauwerks gründen. Bei Vereinbarung der VOB/B sichert die Bürgschaft die Rechte aus § 13 VOB/B, bei Geltung der gesetzlichen Regeln die nach Abnahme sowie die gemäß §§ 634, 635 BGB schon vor Abnahme bestehenden Ansprüche.

IBRRS 2000, 0600

BGH, Urteil vom 04.12.1997 - VII ZR 6/97
Gewährleistung eines Bauträgers; Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen Subunternehmer
Eine Klausel, die die Haftung eines Bauträgers davon abhängig macht, daß die abgetretenen Gewährleistungsansprüche gegen Subunternehmen "nicht durchsetzbar sind", begründet aufgrund ihrer sprachlichen Fassung die Gefahr, daß der Klauselgegner sie dahin versteht, daß die gerichtliche Inanspruchnahme der Subunternehmen Voraussetzung für die subsidiäre Haftung des Bauträgers ist. Sie ist daher nach § 11 Nr. 10 Buchst. a AGBG unwirksam (im Anschluß an Senatsurteil vom 6. April 1995 - VII ZR 73/94, NJW 1995, 1675 BauR 1995, 542 = ZfBR 1995, 202).

IBRRS 2000, 0594

BGH, Urteil vom 13.11.1997 - VII ZR 100/97
Übergang von Anspruch auf Kostenvorschuß zum Schadensersatz
Der Übergang vom Anspruch auf Kostenvorschuß zu dem auf Schadensersatz ist eine Klageänderung i.S. von § 263 ZPO.

IBRRS 2000, 0593

BGH, Urteil vom 16.10.1997 - VII ZR 249/96
Bestehen der Nachbesserungsverpflichtung des Unternehmers bei Vorschlag einer untauglichen Nachbesserungsmaßnahme durch den Besteller
Von seiner Nachbesserungsverpflichtung wird der Unternehmer nicht deshalb frei, weil der Besteller eine untaugliche Nachbesserungsmaßnahme (hier: eine nicht zur Verbesserung des Zustands führende Maßnahme) vorschlägt. Der Unternehmer bleibt vielmehr grundsätzlich bis hin zur Neuherstellung zur Herbeiführung des vertragsgemäßen Zustandes verpflichtet.

IBRRS 2000, 0592

BGH, Urteil vom 30.10.1997 - VII ZR 321/95
Abrechnung eines durch Kündigung beendeten Pauschalpreisvertrages; Erstattung der Kosten eines gescheiterten Schiedsverfahrens
Der Werkunternehmer hat bei Abrechnung eines durch Kündigung beendeten Pauschalpreisvertrages zunächst die erbrachten Leistungen und die dafür anteilig anzusetzende Vergütung darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Die Höhe dieser Vergütung ist nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Leistungsverzeichnis vorliegt oder nicht.
Tritt ein Schiedsvertrag außer Kraft, kann ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des gescheiterten Schiedsverfahrens nicht aus den Kostenvorschriften der Zivilprozeßordnung hergeleitet werden. Ob und in welcher Höhe ein derartiger Anspruch besteht, ist abhängig von der Regelung im Schiedsvertrag, der gegebenenfalls ergänzend auszulegen ist.
IBRRS 2000, 0591

BGH, Urteil vom 30.10.1997 - VII ZR 222/96
Berechnung ersparter Aufwendungen nach Vertragskündigung; Berücksichtigung eines Risikozuschlags
Fordert der Auftragnehmer nach Kündigung des Bauvertrages Vergütung für nicht erbrachte Leistungen, so muß er einen von ihm einkalkulierten Risikozuschlag gesondert ausweisen. Er muß ihn sich als erspart anrechnen lassen, soweit das Risiko sich nicht verwirklichen konnte.
IBRRS 2000, 0586

BGH, Urteil vom 23.07.1997 - VIII ZR 238/96
Verjährung der Ansprüche des Käufers wegen Verletzung einer Beratungspflicht
Zur Verjährung der Ansprüche des Käufers, wenn der Verkäufer eine diesem gegenüber bestehende Beratungspflicht verletzt.

IBRRS 2000, 0585

BGH, Urteil vom 17.06.1997 - X ZR 95/94
Der Auftragnehmer haftet auch dann für das Vorhandensein zugesicherter Eigenschaften, wenn es technisch nicht möglich ist, dem Vertragsgegenstand diese Eigenschaften (hier: Maßtoleranzen bei Betonfertigteilen) zu verleihen.*)
IBRRS 2000, 0584

BGH, Urteil vom 03.07.1997 - VII ZR 210/96
Inhalt einer Mängelrüge
Macht der Auftraggeber geltend, das Werk sei mangelhaft, so reicht es aus, wenn er die Mangelerscheinungen hinreichend genau bezeichnet. Den Mangel selbst, also die wirklichen Ursachen der Symptome braucht der Auftraggeber hingegen nicht zu bezeichnen.

IBRRS 2000, 0583

BGH, Urteil vom 15.05.1997 - VII ZR 287/95
Verjährungsbeginn bei einer in ein Bauwerk integrierten technischen Anlage
Die Einrichtung einer technischen Anlage, die selber kein Bauwerk ist, gehört zu den Arbeiten bei Bauwerken im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB, wenn die Anlage in ein Bauwerk integriert ist und dessen Herstellung dient.

IBRRS 2000, 0582

BGH, Urteil vom 02.10.1997 - VII ZR 44/97
Ersatz von Fremdnachbesserungskosten im Rahmen eines VOB-Vertrages; Rechtsnatur der VOB/B
1. Die §§ 4 Nr. 7, 8 Nr. 3 VOB/B enthalten für den VOB-Vertrag eine abschließende Sonderregelung. Will der Auftraggeber Ersatz der Fremdnachbesserungskosten, muß er den Vertrag vor Beginn der Fremdnachbesserung gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B kündigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. Mai 1986 - VII ZR 176/85 = BauR 1986, 573 = ZfBR 1986, 226).
2. Bei Fehlen der Kündigung kann der Anspruch auf Ersatz der Fremdnachbesserungskosten nicht aus analoger Anwendung von § 633 BGB oder § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B hergeleitet werden.
Bei der VOB/B handelt es sich nicht um eine Norm, sondern um Allgemeine Geschäftsbedingungen, deren einzelne Regelungen wegen § 5 AGBG nicht analog auf eindeutig geregelte Sachverhalte anwendbar sind.

IBRRS 2000, 0581

BGH, Urteil vom 16.10.1997 - VII ZR 64/96
Begriff des unabwendbaren Umstandes; Vergütungsgefahr bei Unmöglichwerden oder Untergang von Leistungen des Auftragnehmers aus in der Sphäre des Auftraggebers liegenden Umständen; Voraussetzungen des Ersatzes von Stillstandskosten
1. Ein Umstand ist nicht schon dann i.S. des § 7 Nr. 1 VOB/B unabwendbar, wenn er für den Auftragnehmer unvorhersehbar und wenn er oder seine Auswirkungen trotz äußerster Sorgfalt und durch wirtschaftlich erträgliche Mittel von ihm nicht abgewendet werden konnten.
2. a) Die Regelung der Vergütungsgefahr des § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auch in einem VOB/B-Vertrag anwendbar; sie wird durch § 7 Nr. 1 VOB/B nicht berührt.
b) Die Vorschrift ist in den Fällen entsprechend anwendbar, in denen Leistungen des Auftragnehmers aus Umständen untergehen oder unmöglich werden, die in der Person des Auftraggebers liegen oder auf Handlungen des Auftraggebers zurückgehen.
c) Der Auftragnehmer kann eine Vergütung nur für die Leistung verlangen, die er bis zu dem Schadensereignis erbracht hat.
d) Ein Anspruch auf Auslagenerstattung steht dem Auftragnehmer nur hinsichtlich der von der Vergütung nicht erfaßten Kosten zu, die ihm bis zu dem Schadensereignis zur Vorbereitung der Ausführung der von ihm geschuldeten Werkleistung entstanden und die Teil der vereinbarten Vertragspreise sind.
3. a) Ein Anspruch auf Ersatz von Stillstandskosten setzt unter anderem voraus, daß die hindernden Umstände auf einer schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber beruhen.
b) Dem Auftragnehmer obliegt es aufgrund seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB, die ihm zumutbaren und möglichen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Stillstandskosten zu vermindern.
4. Im Einzelfall kommt eine dem Auftragnehmer gegenüber bestehende vertragliche Schutzpflicht des Auftraggebers in Betracht, wenn der Auftragnehmer darauf vertrauen konnte und durfte, daß der Auftraggeber die von ihm veranlaßten Schutzmaßnahmen aufrechterhält und wenn der Auftragnehmer im berechtigten Vertrauen darauf auf eigene Maßnahmen verzichtet hat.
IBRRS 2000, 0579

BGH, Urteil vom 23.01.1997 - VII ZR 218/95
1. Das Vertragsgesetz DDR ist auch auf Vertragsbeziehungen der Gemeinden anwendbar, die durch das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) konstituiert worden sind.*)
2. Die jetzigen Gemeinden im Beitrittsgebiet sind weder mit den früheren Räten der Gemeinden identisch noch deren Gesamtrechtsnachfolger.*)

IBRRS 2000, 0573

BGH, Urteil vom 30.06.1997 - II ZR 186/96
Umfang des Abzugs "neu für alt"; Ersatz von Planungsleistungen bei der Ersatzbeschaffung
a) Zum Umfang des Abzugs "neu für alt" bei Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung einer beschädigten Sache, wenn die Wiederherstellungskosten schadensbedingt erhöht waren (hier: Austausch eines einzelnen Dalbens aus einer Dalbengruppe).
b) Erfordert die Ersatzbeschaffung besondere Planungsleistungen, so kann der Geschädigte, der diese Leistungen durch eigene Angestellte selbst erbringt, den ihm dabei entstandenen Aufwand grundsätzlich nach den Honorarregelungen der HOAI abrechnen.

IBRRS 2000, 0572

BGH, Urteil vom 15.07.1997 - XI ZR 154/96
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist scheckfähig.*)
IBRRS 2000, 0571

BGH, Urteil vom 21.08.1997 - VII ZR 17/96
Begriff des unabwendbaren Umstandes; Vergütungsgefahr bei Unmöglichkeit der Leistung aufgrund Mitwirkung des Auftraggebers
Ein Umstand ist nicht schon dann i. S.d. § Nr. 1 VOB/B unabwendbar, wenn er für den Auftragnehmer unvorhersehbar und wenn er oder seine Auswirkungen trotz äußerster Sorgfalt und durch wirtschaftlich erträgliche Mittel von ihm nicht abgewendet werden konnten (Klarstellung zum Senatsurteil vom 23. November 1961 - VII ZR 141/60 = VersR 1962, l59, l60).
a) Die Regelung der Vergütungsgefahr in § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auch in einem VOB/B-Vertrag anwendbar.
b) Die Vorschrift ist in den Fällen entsprechend anwendbar, in denen Leistungen des Auftragnehmers aus Umständen untergehen oder unmöglich werden, die in der Person des Auftraggebers liegen oder auf Handlungen des Auftraggebers zurückgehen.

IBRRS 2000, 0566

BGH, Urteil vom 18.04.1997 - V ZR 28/96
Berücksichtigung eines Mitverschuldens im Rahmen des Beseitigungsanspruchs
a) § 254 BGB ist auch im Rahmen des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend anwendbar. Die Verurteilung zur Beseitigung wird in einem solchen Fall durch die Feststellung beschränkt, daß sich der beeinträchtigte Eigentümer in Höhe seiner Haftungsquote an den Kosten der Beseitigung zu beteiligen hat.
b) Baut der Eigentümer einer Ackerfläche neben einer auf dem Nachbargrundstück schon vorhandenen Pappelreihe einen Tennisplatz, so trifft ihn eine erhebliche Mitverantwortung an der durch das Wurzelwachstum verursachten Beeinträchtigung seines Eigentums (Tennisplatzbelag), wenn er dem Nachbarn gegenüber vorher nicht seinen Abwehranspruch (§ 1004 BGB) geltend macht.

IBRRS 2000, 0565

BGH, Urteil vom 06.05.1997 - VI ZR 90/96
Mitverschulden des Geschädigten bei Sturz im Schnee
Zu den Voraussetzungen eines Mitverschuldens des Geschädigten beim Sturz auf einem ungesicherten, von Baumaßnahmen betroffenen und mit Schnee bedeckten Gehweg.

IBRRS 2000, 0564

BGH, Urteil vom 11.07.1997 - V ZR 246/96
Begriff der Wohnfläche; Minderung der Vergütung wegen Abweichung von der geschuldeten Wohnfläche
a) Der Begriff "Wohnfläche" ist auslegungsbedürftig.
b) Ist die Wohnfläche einer Dachgeschoßwohnung mehr als 10 % kleiner als nach dem Werkvertrag geschuldet, so liegt hier ein Fehler vor, der den Erwerber zur Minderung der Vergütung berechtigt, auch wenn die Größe nicht zugesichert war.
IBRRS 2000, 0563

BGH, Urteil vom 03.07.1997 - VII ZR 115/95
Rechtsnatur des Austauschrechts; Gestellung einer Bürgschaft und Auszahlung des Bareinbehalts
a) Bei dem Austauschrecht nach § 17 VOB/B handelt es sich um ein vertragliches Gestaltungsrecht des Auftragnehmers, mit dem er die Art der Sicherheitsgewährung in dem vorgegebenen Rahmen zu bestimmen und zu verändern berechtigt ist.
b) Das Austauschrecht schließt es aus, daß der Auftraggeber eine ordnungsgemäß ersetzte Sicherheit behält.
c) Die Gestellung einer Bürgschaft als Austauschsicherheit ist dahin auszulegen, daß sie unter der auflösenden Bedingung steht, der Auftraggeber werde seiner Verpflichtung zur effektiven Auszahlung eines Bareinbehalts alsbald nachkommen.
d) Verweigert der Auftraggeber vertragswidrig die als baldige Barauszahlung, so tritt die auflösende Bedingung für die Gestellung der Bürgschaft ein.

IBRRS 2000, 0562

BGH, Urteil vom 24.04.1997 - VII ZR 106/95
Pflicht des Auftraggebers zur Bekanntgabe wesentlicher Änderungen der Angebotsunterlagen; Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht; Aufhebung der Ausschreibung
1. Der Auftraggeber, der eine Leistung auf der Grundlage der VOB/A ausschreibt, hat die vorvertragliche Pflicht, auch bei der Beschreibung der Leistung die Bewerber gleich zu behandeln. Dazu gehört es u.a., jedem der beteiligten oder interessierten Unternehmer wesentliche Änderungen der Angebotsunterlagen unverzüglich bekannt zu geben.
2. Eine vorvertragliche Pflichtverletzung gegenüber einem anderen Bewerber/Bieter kann die Rechtsposition des übergangenen Bieters nur dann berühren, wenn der andere Bieter oh ne den Verstoß weniger günstig geboten hätte.
3. Besteht ein schwerwiegender Grund für eine Aufhebung der Ausschreibung, so kann der Auftraggeber die Aufhebung gegenüber einem Anspruch eines übergangenen Bieters auf Ersatz des positiven Interesses auch dann als rechtmäßiges Alternativverhalten einwenden, wenn er den Grund vor Beginn der Ausschreibung hätte kennen können.
IBRRS 2000, 0553

BGH, Urteil vom 24.04.1997 - VII ZR 110/96
Verpflichtung des Auftragnehmers zur Nachbesserung; Unverhältnismäßigkeit der Kosten
a) Der Auftragnehmer ist zu einer bestimmten Nachbesserung verpflichtet, wenn nur durch diese der Mangel nachhaltig beseitigt und der vertraglich geschuldete Zustand erreicht werden kann.
b) Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB kann nicht hauptsächlich nach der Relation der Kosten möglicher Nachbesserungsarten zueinander beurteilt werden.
IBRRS 2000, 0552

BGH, Urteil vom 05.06.1997 - VII ZR 324/95
Formularmäßige Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts ohne Ausgleich; Ablösung durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern
Die Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, wonach der Besteller nach Abnahme des Bauwerks 5 % der Auftragssumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten darf, benachteiligt den Unternehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen; sie ist unwirksam, wenn ihm kein angemessener Ausgleich dafür zugestanden wird.
Das dem Unternehmer eingeräumte Recht, den Einbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösen, ist kein angemessener Ausgleich in diesem Sinn.

IBRRS 2000, 0551

BGH, Urteil vom 05.02.1997 - VIII ZR 41/96
Gefahrtragung bei Abstellen von zu liefernden Waren auf der Straße; Widerspruch gegen den außerhalb des Rechnungszwecks liegenden Rechnungstext
1. Zur Haftung des Empfängers von Waren für den Verlust von Warencontainern, die außerhalb der Öffnungszeiten der Warenannahme vor seinem Geschäftslokal abgestellt sind.
2. Der Empfänger einer Rechnung ist nicht verpflichtet, einseitigen, außerhalb des Rechnungszwecks liegenden Vermerken nachzugehen und ihnen bei fehlendem Einverständnis zu widersprechen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 29. Juni 1959 - II ZR 114/57 = BB 1959, 826).

IBRRS 2000, 0549

BGH, Urteil vom 10.04.1997 - VII ZR 211/95
Das bloße "Wollen" von Leistungen und deren schlichte Entgegennahme führen noch nicht ohne weiteres zu einem Vertragsabschluß.*)

IBRRS 2000, 0547

BGH, Urteil vom 20.02.1997 - VII ZR 288/94
Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Ersatzvornahme; Technische Anlagen als Bauwerke
a) Bei der Ersatzvornahme braucht ein Vorbehalt der Vertragsstrafe nach § 341 Abs. 3 BGB nicht erklärt zu werden.
b) Technische Anlagen wie die Hängebahn in einer Werkhalle können Bauwerke im Sinn von § 638 BGB sein. Auch kann ihr Einbau in eine Werkhalle eine Maßnahme der grundlegenden Erneuerung der Werkhalle und damit eines Bauwerkes sein. Die Steuerungsanlage einer solchen Hängebahn ist hinsichtlich der Verjährung dieser, und damit gegebenenfalls dem Bauwerk zuzurechnen.

IBRRS 2000, 0546

BGH, Urteil vom 19.12.1996 - VII ZR 309/95
Hinweis des Bauunternehmers auf Bedenken gegen die geplante Ausführung; Äußerung der Bedenken gegenüber dem Architekten
Der Hinweis des Bauunternehmers auf Bedenken gegen die geplante Ausführung gegenüber dem Architekten des Bauherrn führt dann nicht zu einer Verlagerung des Mängelrisikos auf den Bauherrn, wenn es sich um einen Fehler handelt, den der Architekt zu verantworten hat oder wenn der Architekt sich den berechtigten Einwänden des Bauunternehmers verschließt und auf der Ausführung besteht. In derartigen Fällen entfällt die Verantwortlichkeit des Bauunternehmers nur, wenn er seine Bedenken dem Bauherrn gegenüber äußert (BGH, ZfBR 1989, 164 = BauR 1989, 467 m.w.N.).

IBRRS 2000, 0539

BGH, Urteil vom 04.03.1997 - VI ZR 51/96
a) Ein Baugerüst ist ein mit einem Grundstück verbundenes Werk gemäß § 836 BGB, das der Gerüstersteller im Sinne des § 837 BGB auf dem Baugrundstück besitzt.
b) Bricht ein zur Gerüsterstellung verwendetes, zum Begehen durch Gerüstbenutzer bestimmtes Brett durch, wenn es von einem Bauhandwerker betreten wird, spricht typischerweise nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Anschein dafür, daß dieses Brett objektiv nicht für ein Baugerüst geeignet war und seine Verwendung zu einer objektiv fehlerhaften Gerüsterstellung im Sinne des § 836 BGB geführt hat.

IBRRS 2000, 0538

BGH, Urteil vom 19.12.1996 - VII ZR 233/95
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch die Mitglieder einer Wohnungseigentümergesellschaft; Haftung des Architekten für das fehlerhafte Bodengutachten eines Sonderfachmanns
1. a) Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Gemeinschaft Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung und des Schadensersatzes für Mangelfolgeschäden an alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen.
b) Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, die nicht zu den Ersterwerbern gehören, sind nur befugt, Zahlung an die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verlangen, wenn sie Inhaber der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche sind oder wenn die Inhaber der Ansprüche sie dazu ermächtigt haben, die Ansprüche geltend zu machen.
c) Im Regelfall ist zu vermuten, daß Zweiterwerber von den Ersterwerbern dazu stillschweigend ermächtigt sind, Zahlung an die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verlangen.
2. a) Ein Architekt haftet für das fehlerhafte Bodengutachten eines Sonderfachmannes nicht schon deshalb, weil er den Sonderfachmann im eigenen Namen beauftragt hat.
b) Ein Architekt haftet für ein fehlerhaftes Gutachten eines von ihm beauftragten Sonderfachmannes als seines Erfüllungsgehilfen nach den werkvertraglichen Gewährleistungsregeln, wenn die Klärung der Gutachterfrage zu seinen vertraglichen Pflichten gehört. Ob das der Fall ist, ergibt sich nicht ohne weiteres durch eine Bezugnahme auf die in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 HOAI beschriebenen Leistungsbilder, sondern aus einer Auslegung des Architektenvertrages nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts.
c) Hat der Architekt sich zur Klärung der Gutachterfrage gegenüber seinem Auftraggeber nicht vertraglich verpflichtet, haftet er für ein fehlerhaftes Gutachten des von ihm beauftragten Sonderfachmannes nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung, wenn der Fehler auf seinen unzureichenden Vorgaben beruht, wenn er einen unzuverlässigen Sachverständigen ausgewählt hat oder wenn er Mängel des Gutachtens nicht beanstandet, die für ihn nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar sind.
IBRRS 2000, 0535

BGH, Urteil vom 21.11.1996 - VII ZR 25/96
Darlegungs- und Beweislast bei Eintritt eines Wasserschadens
Darlegungs- und Beweislast bei Eintritt eines Wasserschadens nach Inbetriebnahme einer nicht vollständig installierten Heizungsanlage (Fehlen eines Heizkörpers mit provisorischem Verschluß des Zulaufs).

IBRRS 2000, 0534

BGH, Urteil vom 05.11.1996 - VI ZR 343/95
Beweiswürdigung bei dem Brand eines Heizgerätes
Kommt es im Aufstellbereich eines Heizgerätes, das auf einem elastischen Fußbodenaufbau ohne erforderliche zusätzliche Maßnahmen gegen ein (für den Aufsteller erkennbares) Einsinken aufgestellt worden ist, zu einem Brand, ist der Beweis des ersten Anscheins zulässig dahin, daß der Brand durch die Unterlassung verursacht worden ist.

IBRRS 2000, 0533

BGH, Urteil vom 02.07.1996 - X ZR 2/95
Die Erstellung eines Spezialaufbaus für Hobbyzwecke Pferdetransport, Wohnwagen auf einem LKW-Fahrgestell ist fehlerhaft, wenn im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Gebrauchs keine straßenverkehrsrechtlich zulässige angemessene Zuladungsmöglichkeit besteht. Das gilt auch dann, wenn dies auf Sonderwünsche des Bestellers zurückzuführen ist, der Besteller jedoch nicht deutlich auf die reduzierte Zuladungsmöglichkeit hingewiesen wird.

IBRRS 2000, 0532

BGH, Urteil vom 21.11.1996 - VII ZR 101/95
Außerordentliche Kündigung eines Bauvertrages wegen Änderungsanordnungen und Forderungen nach zusätzlichen
Änderungsanordnungen und die Forderung nach zusätzlichen Leistungen gemäß § 1 Nr. 3 und 4 VOB/B sind kein Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Bauvertrages aus positiver Vertragsverletzung.

IBRRS 2000, 0531

BGH, Urteil vom 25.04.1996 - X ZR 59/94
Für eine Berufung auf § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann kein Raum, wenn der Besteller das Werk endgültig als mangelhaft zurückweist, weil auch aus seiner Sicht eine Abnahme der Werkleistung nicht nur vorübergehend, sondern überhaupt nicht mehr in Betracht kommt.

IBRRS 2000, 0530

BGH, Urteil vom 09.01.1997 - VII ZR 69/96
Begriff des unstreitigen Guthabens; Verhandlung prüfbar berechneter und sachlich begründeter oder unstreitiger Einzelpositionen
a) Ein unstreitiges Guthaben im Sinne von § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 3 VOB/B ist nicht schon deshalb gegeben, weil einzelne Positionen der Schlußrechnung unstreitig sind.
b) Prüfbar berechnete und sachlich begründete oder unstreitige Einzelpositionen der Schlußrechnung können dann und insoweit isoliert zugesprochen werden, wenn die Gesamtabrechnung des Vertrages ein entsprechendes unstreitiges oder prüfbar berechnetes und sachlich begründetes Guthaben ergibt.

IBRRS 2000, 0529

BGH, Urteil vom 23.01.1997 - VII ZR 65/96
1. Haben die Parteien nach längeren Verhandlungen die Leistung funktional vollständig beschrieben, so kommt einem Angebot mit Leistungsverzeichnis, das Grundlage der Ver handlungen bildet, hinsichtlich dem Umfang der funktional beschriebenen Leistung keine entscheidende Auslegungsbedeutung mehr zu.*)
2. Für die Wirksamkeit einer funktional beschriebenen Leistungsverpflichtung kommt es nicht darauf an, daß der Auftragnehmer den Umfang der übernommenen Verpflichtung genau kennt oder zuverlässig ermitteln kann.*)

IBRRS 2000, 0528

BGH, Urteil vom 09.01.1997 - VII ZR 259/95
Auslegung eines Leistungsverzeichnisses
Kann ein Leistungsverzeichnis, das einer Ausschreibung nach VOB/A zugrunde liegt, auch so ausgelegt werden, daß es den Anforderungen von § 9 VOB/A entspricht, so darf der Bieter das Leistungsverzeichnis in diesem VOB/A-konformen Sinne verstehen.

IBRRS 2000, 0522

BGH, Urteil vom 10.10.1996 - VII ZR 224/95
Wirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses der fiktiven Abnahme
Bei der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages enthaltenen Klausel:
"Die Leistungen des AN bedürfen einer förmlichen Abnahme durch die DS (= AG), die im Zeitpunkt der Übergabe des Hauses - bei Eigentumswohnungen bei Übergabe des Gemeinschaftseigentumes - an den bzw. die Kunden der DS erfolgt. Die Regelungen der VOB/B/§ 12/5 werden ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso wie Teilabnahmen."
ist der in Satz 2 geregelte Ausschluß der fiktiven Abnahme wirksam, unabhängig davon, daß Satz 1, soweit die Abnahme der Werkleistung bei Übergabe des Hauses an den Kunden erfolgen soll, nach §§ 9, 10 Nr. 1 AGBG unwirksam ist.

IBRRS 2000, 0521

BGH, Urteil vom 20.11.1996 - VIII ZR 184/95
1. Die in entsprechender Anwendung von § 639 Abs. 2 BGB eintretende Hemmung der Verjährung hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche des Käufers beginnt mit der Einigung der Vertragsparteien über die durchzuführende Nachbesserung.*)
2. Diese Hemmung der Verjährung tritt nur hinsichtlich solcher Mängel ein, die Gegenstand der Nachbesserungsvereinbarung sind.*)
3. Für Schäden der Kaufsache, die der Verkäufer schuldhaft durch ungeeignete oder fehlerhaft durchgeführte Nachbesserungsmaßnahmen herbeiführt, haftet er nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung".*)

IBRRS 2000, 0520

BGH, Urteil vom 05.12.1996 - VII ZR 21/96
Begriff des kommunalen Finanzvermögens; Passivierung von Werklohnverbindlichkeiten für Baumaßnahmen
a) Ein volkseigenes Grundstück, das sich am 3. Oktober 1990 nicht in der Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befand, aber der Kommune zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung überlassen war, und für das an diesem Stichtag konkrete Ausführungsplanungen zur Wohnungsversorgung vorlagen, ist kommunales Finanzvermögen.
b) Werklohnverbindlichkeiten für Baumaßnahmen, die der Errichtung eines Wohnblocks dienten, gehören bei einem zur Wohnungsversorgung genutzten Grundstück zu den Passiva, die mit dem Gegenstand des Finanzvermögens in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang stehen und durch den Beitritt der neuen Bundesländer mit dem Eigentum an dem Grundstück auf den Erwerber übergegangen sind.

IBRRS 2000, 0514

BGH, Urteil vom 26.09.1996 - X ZR 33/94
1. Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 326 Abs. 1 BGB kann bei fehlender Abnahme neben den werkvertraglichen Ansprüchen aus §§ 634 ff. BGB verlangt werden.
2. Ansprüche aus § 326 Abs. 1 BGB werden von der werkvertraglichen Verjährungsregelung des § 638 Abs. 1 BGB nicht erfaßt.
