Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7761 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 3813
OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.04.2003 - 1 U 702/02-167
Vor einer Kündigung wegen Verzuges muss der Leistungsrückstand kritisch geprüft werden. Lässt der Auftraggeber nach dem Ablauf der Nachfrist weiterarbeiten, muss er vor einer Kündigung wegen Verzuges erneut eine Nachfrist wegen der dann rückständigen Leistungen setzen.

IBRRS 2004, 3812

OLG Hamburg, Urteil vom 02.11.2004 - 8 U 57/04
1. Eine Wettbewerbsklausel (sog. Kundenschutzklausel) mit der Überschrift "Wartung und Instandhaltung" ist nach § 3 AGB-Gesetz unwirksam.
2. Ein "Aushandeln" im Sinne von § 1 Abs. 2 AGB-Gesetz sollte durch einen Verhandlungsvermerk dokumentiert werden.

IBRRS 2004, 3794

OLG Koblenz, Urteil vom 03.08.2004 - 3 U 1577/03
1. Vereinbaren die Parteien abweichend von den Bestimmungen der VOB/B die Wandlung eines Vertrages, so finden darauf die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, da die VOB/B ein solches Rechtsinstitut nicht kennt.
2. Ob ein Recht auf Wandlung bei Geltung der VOB ausgeschlossen ist, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, da auch bei Zugrundelegung dieser Rechtsansicht die Parteien eines VOB-Vertrages nicht daran gehindert sind, eine Wandlung aus freien Stücken zu vereinbaren.
3. Die Wiedergabe des Wortlautes des § 354 Satz 1 BGB a.F. ist zur Herbeiführung der Rechtswirkungen des § 354 Satz 2 BGB a.F. nicht erforderlich.
4. Ein Bauherr, der von einem Vertrag wegen fehlerhafter Bauelemente zurücktritt, muss dem Handwerker zeitnah Gelegenheit gegeben, diese Elemente wieder auszubauen. Andernfalls lebt der ursprüngliche Vertrag wieder auf - mit der Folge, dass ihm auch kein anderes Gewährleistungsrecht zur Verfügung steht.
5. Der Werklohnanspruch des Handwerkers ist in diesem Fall auch dann fällig, wenn es nicht zu einer Abnahme des Werkes gekommen sein sollte. Denn jedenfalls liegt, nachdem der Bauherr sich nicht mehr auf Mangelhaftigkeit der eingebauten Fenster und Türen berufen kann, Abnahmereife vor, so dass ohne weiteres Zahlung verlangt werden kann.

IBRRS 2004, 3780

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2004 - 12 U 47/04
1. Zur Frage der Prüffähigkeit einer Schlussrechnung nach vorzeitiger Beendigung eines VOB-Pauschalpreisvertrages.*)
2. Eine erst nach Beendigung des erstinstanzlichen Rechtsstreits erstellte und mit der Berufungsbegründung vorgelegte (neue) Schlussrechnung stellt ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO dar, welches nur unter den dort genannten Voraussetzungen zuzulassen ist.*)
3. Nachlässig im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handelt der Auftragnehmer auch dann, wenn er die in seinem Einflussbereich liegende Schaffung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen wie zum Beispiel die Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung erst nach Beendigung der ersten Instanz herbeiführt.*)

IBRRS 2004, 3769

OLG München, Urteil vom 02.11.2004 - 13 U 3554/04
1. Die schlüssige Abnahme eines Bauwerks kann in der Regel frühestens einen Monat nach der In-Gebrauch-Nahme (hier: Einzug in ein Wohnhaus) angenommen werden.
2. § 167 ZPO n.F. (entspricht §§ 270 Abs. 3, 693 Abs. 2 ZPO a.F.) begründet keine Rückwirkungsfiktion, wenn der Gläubiger objektiv die Verjährung nicht durch Einreichung der Klage oder des Mahnbescheids unterbricht, weil die Verjährung im Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder des Mahnbescheids noch nicht abgelaufen ist. Es kommt nicht darauf an, ob er der Auffassung ist, dass die Verjährung nicht vor Einreichung der Klage und des Mahnbescheids, aber nach deren Zustellung eintreten werde, oder ob mangels Rückwirkungsfiktion das neue, für den Gläubiger ungünstigere Verjährungsrecht gilt.

IBRRS 2004, 3738

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.04.2004 - 4 U 134/03
1. Die Schlussrechnungsreife darf von Amts wegen angenommen werden, wenn, von geringfügigen Abschlussarbeiten abgesehen, die Leistung erbracht ist und das Wohnobjekt bewohnbar ist und tatsächlich bewohnt wird.
2. Die gerichtliche Geltendmachung von Abschlagszahlungen ist ausgeschlossen, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist, sei es durch Fertigstellung oder auch nur durch endgültige Einstellung der Arbeiten durch den Unternehmer.

IBRRS 2004, 3736

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.05.2004 - 4 U 118/03
1. Wird eine Bauleistung nur zum Teil abgenommen, werden dadurch dennoch die Fälligkeit für den der Teilleistung entsprechenden Werklohn begründet und die Gewährleistungsfristen in Gang gesetzt.
2. Von einer Verletzung einer vertraglichen Hinweispflicht des Unternehmers kann nicht ausgegangen werden, wenn der Auftraggeber ausdrücklich eine bloße Ummantelung mit Stahl für im Außenbereich errichtete Säulen wünschte, obwohl diese der Witterung nicht standzuhalten vermochte.
3. Der Grundsatz beim unternehmensbezogenen Geschäft, dass nach Parteiwille der Betriebsinhaber Vertragspartner wird, gilt nicht, wenn der Wille des Handelnden, im Namen des Unternehmens zu agieren, weder im Vertragstext, noch in anderen vor- oder nachvertraglichen Unterlagen zum Ausdruck kommt.

IBRRS 2004, 3709

BGH, Urteil vom 14.09.2004 - XI ZR 184/03
Ein die fristlose Kündigung eines Sanierungsdarlehens rechtfertigender wichtiger Grund kann vorliegen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers seit dem Zeitpunkt, in dem das Kreditinstitut seine Mitwirkung an der Sanierung zugesagt hat, eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, die die Sanierung als nicht mehr aussichtsreich erscheinen läßt (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. Juli 2004 - XI ZR 254/02, WM 2004, 1676).*)

IBRRS 2004, 3672

BGH, Beschluss vom 29.09.2004 - IV ZR 162/02
1. Ist eine auf die zu niedrig angegebene Abgastemperatur abgestimmte Filteranlage für den Ofenbetrieb mit der tatsächlich wesentlich höheren Abgastemperatur nicht geeignet, so ist der Ofen zwar insgesamt mangelhaft, weil er nicht wie geplant betrieben werden kann. Die Herstellung einer mangelhaften Sache ist aber keine Sachbeschädigung im Sinne von § 1 Nr. 1 AHB. Die Kosten für den Umbau des Ofens sind ein reiner, nach § 1 Nr. 1 AHB nicht versicherter Vermögensschaden.
2. Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer im Rahmen der getroffenen Vereinbarung ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk, das insbesondere eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit oder zugesicherte Eigenschaft aufweisen muss.
3. Erreicht die Leistung die vereinbarte Beschaffenheit oder Eigenschaft nicht, ist sie mangelhaft und löst Gewährleistungsansprüche aus, die dem nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB nicht versicherten vertraglichen Erfüllungsbereich zuzuordnen sind.*)

IBRRS 2004, 3663

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2004 - 17 U 262/01
1. Grundsätzlich ist der Auftragnehmer nach der Anmeldung von Bedenken verpflichtet, die Vorgaben des Auftraggebers auch dann umzusetzen, wenn dieser die mitgeteilten Bedenken nicht teilt.
2. Ausnahmsweise steht dem Auftragnehmer jedoch dann ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn der (weiteren) Durchführung der Bauarbeiten, gegen die Bedenken angemeldet wurden, gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen, insbesondere bei Gefahr für Leib und Leben.
3. Weist ein Bauherr Bedenken gegen eine Statik nur mit dem Hinweis auf eine Stellungnahme des mit der Aufstellung der Statik beauftragten Tragwerksplaners zurück, dann handelt er pflichtwidrig und der Bauunternehmer ist berechtigt, die Kosten für die Überprüfung seiner Bedenken geltend zu machen.
IBRRS 2004, 3660

OLG Koblenz, Urteil vom 21.11.2003 - 8 U 548/03
Ein Bauprodukthersteller, der in seinen technischen Merkblättern präzise Angaben zur Erhöhung von Trittschall- und Wärmeschutz macht, weiter mit einer Verlängerung der Verjährungsfrist wirbt und vollständige konkrete Planungen mit Blanko-Leistungsverzeichnis aufgrund einer Beratung durch Mitarbeiter zur Verfügung stellt, geht ein Planungs-/Beratungsverhältnis mit dem Bauherrn ein. Er haftet dementsprechend für Fehler.

IBRRS 2004, 3659

OLG Schleswig, Urteil vom 19.12.2003 - 14 U 63/03
1. Legen die Parteien ihrer Pauschalpreisvereinbarung ein bepreistes Leistungsverzeichnis zu Grunde und befindet sich darin ein erheblicher Rechenfehler (sog. externer Kalkulationsirrtum), so kommt unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Anpassung der Vergütung in Betracht.
2. Eine solche Pauschalpreisanpassung kann verlangt werden, wenn in dem zu Grunde gelegten Leistungsverzeichnis in einer Position der Positionspreis irrtümlich aufgrund eines Rechenfehlers um das ca. 35-fache überhöht ist und die Differenz nahezu 9 % des Pauschalpreises ausmacht (hier: 54.600 DM statt 1.583 DM bei einem Pauschalpreis von 615.000 DM).

IBRRS 2004, 3656

OLG Hamburg, Urteil vom 08.04.2004 - 1 U 30/02
1. Fehlt es an einer Einigung der Parteien auf einen bestimmten Fertigstellungstermin, so führt die Vertragsklausel des Auftraggebers, die Leistung sei "gemäß Datum im Auftragsschreiben" fertig zu stellen, zur Einräumung eines Leistungsbestimmungsrechts zu seinen Gunsten.
2. Nach § 315 Abs. 1 BGB ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bauzeit nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Bei einem öffentlichen Auftraggeber kann die Bauzeit erst mit schriftlicher Auftragsvergabe und Baustellenfreigabe beginnen.
3. Die Allgemeinen Geschäftskosten kann der Auftragnehmer bei Kündigung des Bauvertrages durch den Auftraggeber grundsätzlich abrechnen.
4. Bau- und Baustellengemeinkosten können im Einzelfall als ersparte Kosten abzuziehen sein.
5. Neben einem Anspruch aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B ist kein Raum für Ansprüche 4uf Mehrvergütung gemäß § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B.
IBRRS 2004, 3595

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004 - 17 U 67/04
Eine Hemmung der Verjährung kommt auch in Betracht, wenn der Auftragnehmer den Eindruck erweckt, er prüfe auf eine nicht unmittelbar gegen ihn gerichtete Mängelrüge die Mängelproblematik umfassend.

IBRRS 2004, 3594

OLG Hamm, Urteil vom 05.08.2004 - 17 U 25/04
1. Eine Vorauszahlungsbürgschaft sichert Erfüllungs- und/oder Gewährleistungsansprüche nicht automatisch ab.
2. Die Ausdehnung des Sicherungszwecks der Vorauszahlungsbürgschaft im Vertragsmuster ist nicht zulässig.

IBRRS 2004, 3579

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.08.2004 - 7 U 5/04
1. Ein Bauvertrag kann keinen Rechtsgrund im Sinne von § 812 BGB darstellen, wenn keine unmittelbare Beteiligung des Bereicherungsschuldners ersichtlich ist.
2. Bei der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse, also im Deckungsverhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenen einerseits und im Valutaverhältnis zwischen Anweisendem und Anweisungs- und Zahlungsempfänger andererseits.
3. Fehlt es jedoch von vornherein an einer wirksamen Anweisung im Deckungsverhältnis, so kann die Zahlung an den Anweisungsempfänger nicht dem Anweisenden als dessen Leistung zugerechnet werden, sodass der Bereicherungsausgleich dann im Verhältnis des Angewiesenen zum Anweisungsempfänger nach den Regeln der Nichtleistungskondiktion stattzufinden hat.
4. Der Bereicherungsgläubiger, der das Fehlen eines die Vermögensschiebung rechtfertigenden Grundes darzulegen und zu beweisen hat, muss nicht vortragen, dass ein Rechtsgrund allgemein nicht in Betracht kommt, sondern lediglich darlegen und beweisen, dass vom Bereicherungsschuldner behauptete Rechtsgründe nicht in Betracht kommen.

IBRRS 2004, 3571

KG, Urteil vom 30.08.2004 - 24 U 295/02
1. Zur Wirksamkeit eines verlängerten Eigentumsvorbehalts zu Gunsten eines Baustofflieferanten gegenüber einem nachträglich vereinbarten Abtretungsverbot zwischen den Bauvertragsparteien.
2. Leistet ein Schuldner in Unkenntnis einer im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts erfolgten Teilabtretung seinerseits nur einen Teilbetrag an den bisherigen Gläubiger, steht ihm nach der Kenntniserlangung von der Teilabtretung ein nachtägliches Tilgungsbestimmungsrecht entsprechend § 366 Abs. 1 BGB zu.*)

IBRRS 2004, 3512

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.10.2004 - 4 U 182/01
1. Erfolgt die Einbeziehung der VOB/B auf Veranlassung des Bauherrn, ist deren Geltung jedenfalls dann wirksam vereinbart, wenn der Bauherr sachkundig durch ein Bauingenieurbüro vertreten wurde.
2. Wird das für Stundenlohnarbeiten verwendete und abgerechnete Material nicht den einzelnen Arbeitsleistungen zugeordnet und lässt es sich auch nicht zuordnen, ist die Schlussrechnung nicht prüffähig.
3. Auf die sachliche Richtigkeit kommt es bei der Bestimmung der Prüfbarkeit einer Schlussrechnung nicht an.
4. Die (rechtzeitige) Vorlage von Stundenlohnzetteln stellt keine Bedingung für die Abrechnungsfähigkeit von Stundenlohnarbeiten dar.

IBRRS 2004, 3415

OLG Koblenz, Urteil vom 16.01.2004 - 8 U 889/03
1. Der Auftragnehmer eines VOB/B-Auftrages, dessen Baumängel der Auftraggeber vor Abnahme und ohne vorherige Kündigung durch einen Drittunternehmer beseitigen ließ, kann seinen Werklohn entsprechend § 8 Nr.1 VOB/B bzw. § 649 BGB abrechnen.
2. Von seinem Werklohnanspruch muss sich der Auftragnehmer die nicht ausgeführten Mängelbeseitigungsleistungen als ersparte Aufwendungen abziehen lassen.

IBRRS 2004, 3402

OLG Köln, Urteil vom 01.10.2004 - 20 U 85/03
1. Die Grundsätze über die Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages, die den Auftragnehmer zu einer Neuberechnung des Pauschalpreises verpflichten, gelten nicht, wenn der Auftraggeber die Arbeiten als im wesentlichen vertragsgerecht abnimmt. Nach Abnahme richten sich eventuelle Gegenrechte des Auftraggebers wegen nicht erbrachter Leistungen vielmehr nach Gewährleistungsrecht.*)
2. Dem Hauptschuldner steht aus dem Sicherungsvertrag über die Stellung einer Bürgschaft ein eigener Anspruch auf Rückforderung einer zu Unrecht gezogenen Bürgschaft zu.*)
3. Der Rückforderungsanspruch des Hauptschuldners ist zunächst nur auf Zahlung an den Bürgen oder Befreiung vom Aufwendungsersatzanspruch des Bürgen gerichtet. Der Hauptschuldner kann erst dann Zahlung der erhaltenen Bürgschaftsleistung an sich verlangen, wenn er dem Bürgen im Wege des Rückgriffs dessen Aufwendungen erstattet hat.*)
4. Die Beweislast im Prozess auf Rückforderung einer zu Unrecht gezogenen Vorauszahlungsbürgschaft auf erstes Anfordern entspricht der Beweislast für die Geltendmachung des Werklohnanspruchs durch den Auftragnehmer.*)
IBRRS 2004, 3401

OLG Köln, Urteil vom 22.09.2004 - 11 U 93/01
Für die Annahme eines Baumangels reicht es schon aus, dass eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs besteht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass es infolge des Versagens der Drainage zu Wassereinbrüchen kommen kann.
Wird eine sog. Dickbeschichtung nicht sach- und fachgerecht entsprechend den Anweisungen der Hersteller aufgebracht, liegt ein Mangel vor.

IBRRS 2004, 3400

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2004 - 21 U 26/04
1. Der Unternehmerbegriff in § 648a BGB entspricht nicht dem des § 648 BGB. Er setzt nicht voraus, dass die nach dem Vertrage zu erbringende Bauwerksleistung mit einer Werterhöhung des Grundstücks einhergeht, sondern betrifft auch solche unternehmerischen Tätigkeiten, die als nicht wegzudenkender Teil der Gesamtleistung der Herstellung des Bauwerks dienen, ohne sich in diesem unmittelbar verkörpern zu müssen.
2. Auch der lediglich planende Architekt kann deshalb Sicherheit gemäß § 648a BGB verlangen, ohne dass seine Planungsleistungen in einem konkreten Bauerfolg oder sonst in einer Werterhöhung des Bauwerks Niederschlag gefunden haben müssen. Sie ist ihm mithin selbst dann zu gewähren, wenn der Besteller mit der Bauausführung noch nicht begonnen hat.
3. Stellt der Besteller die Sicherheit nicht innerhalb der gesetzten Frist bereit, darf der Unternehmer/Architekt die Arbeiten ankündigungsgemäß einstellen und der Vertrag gilt gemäß §§ 648a Abs. 5 Satz 1, 643 Satz 2 BGB als gekündigt.
4. Als weitere Rechtsfolge der nicht fristgerechten Bereitstellung der verlangten Sicherheit kann der Unternehmer/Architekt gemäß §§ 648a Abs. 5 Satz 1, 645 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 643 Satz 2 BGB die vertraglich vereinbarte Vergütung für die tatsächlich von ihm erbrachten (Planungs-)Leistungen beanspruchen.
5. Der Auftraggeber verliert nach den Grundsätzen von Treu und Glauben den durch die Ausgestaltung der Prüffähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung eingeräumten Schutz, wenn er seine Einwendungen gegen die Prüfbarkeit nicht in einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung erhebt.

IBRRS 2004, 3396

OLG Celle, Urteil vom 21.10.2004 - 14 U 26/04
Ein Handwerker, der das ihm übertragene Gewerk (hier: Einbau einer Warmluftheizung in ein Fitnessstudio) in Kenntnis dessen übernimmt, dass es eine Fachplanung des Bauherrn oder seiner Architekten nicht gibt, kann sich im Fall einer mangelhaften Ausführung der Werkleistung nicht auf ein Mitverschulden wegen fehlender Planung berufen.*)
Ein Hinweis auf Bedenken gegen die beabsichtigte Bauausführung gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B ist an den Bauherrn selbst zu richten, wenn sich dessen Architekt - sei er auch rechtsgeschäftlich bevollmächtigt - den Bedenken verschließt (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. April 1975, VII ZR 183/74 = BauR 1978, 278 f.).*)
IBRRS 2004, 3357

OLG Dresden, Beschluss vom 23.09.2004 - 12 U 1161/04
Die in einer AGB-Klausel vorgesehene Möglichkeit des Auftragnehmers, den vereinbarten Gewährleistungseinbehalt nur durch die Stellung der Bürgschaft einer inländischen Bank oder Versicherungsgesellschaft ablösen zu können, verstößt nicht gegen § 9 AGB-Gesetz.

IBRRS 2004, 3343

OLG München, Beschluss vom 17.09.2004 - 28 W 2286/04
1. Sind Besteller und Eigentümer personenverschieden, werden aber von derselben natürlichen Person wirtschaftlich beherrscht, kommt die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gemäß §§ 242, 648 BGB in Betracht.
2. Für die Frage, ob die für den Besteller erbrachte Werkleistung vom Eigentümer tatsächlich intensiv genutzt wird, kommt es nicht auf eine nachweisbare Nutzung durch die beherrschende natürliche Person, sondern lediglich auf die tatsächliche Nutzung durch den Eigentümer an.
3. Auch Abbrucharbeiten können gemäß § 648 BGB sicherungsfähig sein.
4. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Abbrucharbeiten im Zusammenhang mit weiteren für die Bauerrichtung notwendigen Arbeiten erbracht werden (hier u.a. Aushub und Mauerwerksvernadelung der Nachbarkommunwände).
IBRRS 2004, 3316

OLG Celle, Beschluss vom 31.01.2002 - 16 W 3/02
Baufeuchte und "Trockenheizen" des Hauses sind ersichtlich keine Mängel, für die ein Bauunternehmer einzustehen hätte.

IBRRS 2004, 3314

OLG Celle, Urteil vom 10.01.2002 - 14 U 29/01
1. Eine Anordnung i. S. v. § 2 Nr. 5 VOB/B setzt voraus, dass sie die vertragliche Leistungspflicht ändert und eine neue Verbindlichkeit des Auftragnehmers begründet.*)
2. § 2 Nr. 5 VOB/B erfasst hingegen nicht die Fälle, in denen die geänderte Leistung vom bisher bestehenden vertraglichen Leistungsumfang bereits umfasst ist, der Auftragnehmer also zur Ausführung des Angeordneten vertraglich ohnehin schon verpflichtet war, sodass die zusätzliche Anordnung lediglich den Charakter eines Hinweises auf bereits bestehenden vertraglichen Pflichten besitzt.*)
3. Zur den Voraussetzungen einer die Leistungpflicht konkretisierenden Anordnung.*)

IBRRS 2004, 3309

OLG Celle, Urteil vom 14.10.2004 - 5 U 148/03
Erteilt der Auftraggeber im Rahmen eines Werkvertrages „Zusatzaufträge“, stellt sich aber im Nachhinein heraus, dass es sich tatsächlich um Mängelbeseitigungsarbeiten handelt oder sonst um Leistungen, die der Auftragnehmer schon nach dem Ursprungsvertrag zu erbringen hat, schuldet der Auftraggeber dafür eine (zusätzliche) Vergütung nur, wenn er eine solche Forderung in Ansehung dieser Frage anerkannt hat oder die Parteien sich hierüber verglichen haben (vgl. Oppler, Zur Bindungswirkung von Nachtragsvereinbarungen, Festschrift für Steffen Kraus 2003, S. 169 ff.; vgl. auch OLG Dresden, BauR 1999, 1454).*)

IBRRS 2004, 3302

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.04.2004 - 15 AR 5/04
Eine Verweisung kann auch dann gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend sein, wenn das verweisende Gericht einer wenig verbreiteten Mindermeinung in der juristischen Literatur folgt. (Hier: Kommentierung von Baumbach/Hartmann zur "unbeabsichtigten Erschleichung" der Zuständigkeit bei einem Verstoß des Klägers gegen ein - nach Auffassung von Baumbach/Hartmann bestehendes - "Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit")*)

IBRRS 2004, 3293

BGH, Urteil vom 30.09.2004 - VII ZR 187/03
Der Anspruch auf Rückzahlung eines Überschusses aus à-conto-Zahlungen ergibt sich aus dem zugrundeliegenden Vertrag und nicht aus Bereicherungsrecht (im Anschluß an BGHZ 140, 365).*)

IBRRS 2004, 3283

OLG Koblenz, Urteil vom 13.05.2004 - 5 U 1539/03
1. Veranlasst der Geschäftsführer einer insolventen GmbH, dass aus deren Vermögen eine Werklohnrechnung seiner ebenfalls insolventen Einzelhandelsfirma bezahlt wird, so ist dies nicht anfechtbar, wenn die Werkleistung mangelfrei ist und die Lohnforderung damit zum Zahlungszeitpunkt fällig war.
2. Auch wenn die Werklohnforderung wirtschaftlich wertlos war, steht das in der Werkleistung liegende Vermögensopfer der Annahme einer unentgeltlichen Leistung entgegen.

IBRRS 2004, 3225

OLG Schleswig, Urteil vom 12.08.2004 - 7 U 23/99
1. Wenn es in einem Angebot heißt "nach Werkvorschrift des Herstellers ausführen", kann es sich um eine zugesicherte Eigenschaft und nicht nur um eine Produktbeschreibung handeln.*)
2. Einem Auftraggeber kann mit dem Argument, dass das Werk funktionstauglich sei, nicht zugemutet werden, auf eine zugesichert Technik (Leistung entsprechend Herstellerangaben) zu verzichten; er trägt nicht das Risiko der technischen Fehlbeurteilung.*)
3. Ein Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik begründet die Mangelbehaftetheit des Werks auch dann, wenn das Werk funktionstauglich ist. Eine derartige Werkleistung birgt das Risiken eines Schadens in sich. Für die Schadenswahrscheinlichkeit reicht es aus, dass die Verarbeitung entgegen den Herstellerangaben den Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik begründet.*)

IBRRS 2004, 3191

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2004 - 6 U 116/03
1. Zur Frage der Haftung des öffentlichen Auftraggebers, wenn das Leistungsverzeichnis Mängel aufweist und sich deshalb die Durchführung des Auftrages als erheblich aufwendiger erweist als geplant (hier: Mehrkosten von 500.000 DM).
2. Der Bieter darf das mangelhafte Leistungsverzeichnis des Auftraggebers nicht einfach hinnehmen, sondern muss sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebots klären. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für ein erkennbar lückenhaftes Leistungsverzeichnis, sondern auch dann, wenn sich für ihn aus einem Leistungsverzeichnis und den ihm überlassenen Unterlagen die Ausführung des Auftrages in bestimmter Weise nicht mit hinreichender Klarheit ergibt, er darauf aber bei der Kalkulation maßgeblich abstellen will.

IBRRS 2004, 3189

OLG München, Urteil vom 08.04.2004 - 9 U 2702/03
Sollen die Verpflichtungen des Bürgen zu einem bestimmten Datum erlöschen, handelt es sich in der Regel um eine Zeitbürgschaft, auch wenn die Bürgschaft als Sicherheit nach § 648a BGB dienen soll.

IBRRS 2004, 3188

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.09.2003 - 2-18 O 501/02
1. Eine Partnerausschüttungsbürgschaft für Rückzahlungsverpflichtungen, auch aus wiederholten Auszahlungen, sichert nicht den Anspruch der ARGE auf monatliche Angleichung des Gesellschafterkontos oder einen Verlustausgleichsanspruch aus der Auseinandersetzungsbilanz.
2. Wenn sich der Sicherungszweck bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern aus der Bürgschaftsurkunde selbst ergibt, kann dieser Einwand schon im Erstprozess erhoben werden.

IBRRS 2004, 3185

KG, Urteil vom 15.03.2000 - 7 U 4986/99
Ein Mehrvergütungsanspruch des Werkunternehmers bei einer baubegleitenden Anordnung des Auftraggebers besteht nicht, wenn diese Erschwernis bereits bei Vertragsschluss erkennbar war, der Unternehmer aber fahrlässig falsch kalkuliert hat.

IBRRS 2004, 3184

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1999 - 23 U 75/99
Verschiebt sich der Beginn von Bauarbeiten ohne Verschulden des Auftragnehmers um einen Monat, so muss eine neue ausdrückliche Vereinbarung zum Fertigstellungstermin getroffen werden, wenn dieser Termin wieder Vertragsfrist-Eigenschaften erhalten soll.

IBRRS 2004, 3183

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.08.1997 - 13 U 3/96
Vorbehalte in Baugrundgutachten können allenfalls dann den Bodengutachter vor Schadensersatzansprüchen bewahren, wenn sie nicht allgemein gehalten sind. Insbesondere aber müssen solche Vorbehalte derart deutlich und eindringlich abgefaßt sein, daß sowohl der Bauherr als auch dessen Architekt zu der Überzeugung gelangen können, daß das Gutachten allein - und ohne weitere Zuziehung des Bodengutachters - nur als vorläufig zu betrachten und nicht als Grundlage für die Festlegung einer Tiefbaumaßnahme heranzuziehen ist.

IBRRS 2004, 3055

KG, Urteil vom 02.07.2003 - 26 U 113/02
Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist unwirksam.

IBRRS 2004, 3034

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.04.2004 - 4 U 149/02
1. Das Gericht hat - auch bei fehlendem Klägereinwand - darauf hinzuweisen, wenn eine Rechnung nicht hinreichend spezifiziert ist.
2. Das Erfordernis einer näher spezifizierte Rechnung ist keine Frage der Beweiswürdigung, sondern eine solche der Anforderungen an die Darlegung der Partei, der zur Bewirkung vollständiger Erklärung und der Ergänzung unzureichender Angaben gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch gerichtlichen Hinweis nachzugehen ist.

IBRRS 2004, 3031

OLG Celle, Urteil vom 25.09.2003 - 5 U 14/03
Äußert der Unternehmer Bedenken gegen die Architektenplanung - Herstellung einer Bodenplatte ohne Gefälle trotz vorgesehener Bodeneinläufe - nur gegenüber dem Architekten, ohne diese auch dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen, und erläutert der Architekt die geplante Ausführung so einleuchtend, dass für Bedenken des Unternehmers kein Raum mehr bleibt, dann ist dessen Verschulden so gering und überwiegt das dem Auftraggeber zuzurechnende Architektenverschulden so schwer, dass eine Haftung des Unternehmers ausscheidet.

IBRRS 2004, 3030

OLG Celle, Urteil vom 04.06.2003 - 5 U 14/03
Äußert der Unternehmer Bedenken gegen die Architektenplanung - Herstellung einer Bodenplatte ohne Gefälle trotz vorgesehener Bodeneinläufe - nur gegenüber dem Architekten, ohne diese auch dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen, und erläutert der Architekt die geplante Ausführung so einleuchtend, dass für Bedenken des Unternehmers kein Raum mehr bleibt, dann ist dessen Verschulden so gering und überwiegt das dem Auftraggeber zuzurechnende Architektenverschulden so schwer, dass eine Haftung des Unternehmers ausscheidet.

IBRRS 2004, 3029

LG Koblenz, Urteil vom 03.06.2004 - 4 O 378/03
Zahlungen, die auf ein hierfür nicht vorgesehenes Konto oder Bankverbindung erfolgen, kommt keine Erfüllungswirkung zu.

IBRRS 2004, 3028

OLG Dresden, Urteil vom 20.01.2004 - 14 U 1198/03
Auch wenn die Voraussetzungen einer Hinweispflicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B nicht erfüllt sind, kann es dem Auftragnehmer aufgrund seiner allgemeinen Leistungstreuepflicht obliegen, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass Vorarbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt sind.

IBRRS 2004, 3026

LG Coburg, Urteil vom 03.02.2004 - 11 O 730/03
Der Werkunternehmer haftet für Gesundheitsbeeinträchtigungen des Bestellers nur, wenn er von dessen zur Atemnot führenden Staubempfindlichkeit gewusst und bei der Ausführung der Arbeiten nichts gegen die Schmutzentwicklung unternommen hat.

IBRRS 2004, 3009

OLG Celle, Urteil vom 04.04.2002 - 4 U 186/01
Im Regelfall ist der Nachunternehmer nicht Verrichtungsgehilfe des Hauptunternehmers. Es fehlt in deren Verhältnis an einer Weisungsgebundenheit. Deshalb haftet der Hauptunternehmer nicht für Schäden auf dem Nachbargrundstück, die durch Arbeiten entstanden sind, die der Nachunternehmer ausgeführt hat.

IBRRS 2004, 2990

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2004 - 23 U 172/03
1. Der Bürge hat nach Erfüllung der Bürgschaftsschuld einen Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde aus einer entsprechenden Anwendung des den Schuldschein betreffenden § 371 BGB (Anschluss an OLG Düsseldorf, 19. Zivilsenat, NJW-RR 2003, 668); wegen dieses Anspruchs kann er gegenüber dem Erfüllungsverlangen des Gläubigers ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB geltend machen.*)
2. Dieses Zurückbehaltungsrecht stellt eine Einrede des Bürgen mit der Rechtsfolge des § 274 BGB dar; der Gläubiger muss die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde dagegen bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern für eine formal ordnungsgemäße Inanspruchnahme des Bürgen nicht von sich aus anbieten, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist.*)
3. Der aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern verpflichtete Bürge kann seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft Einwendungen aus dem Verhältnis des Gläubigers zum Hauptschuldner nur entgegensetzen, wenn der Gläubiger seine formale Rechtsstellung offensichtlich missbraucht. Das ist nur dann der Fall, wenn es offen auf der Hand liegt oder zumindest liquide beweisbar ist, dass der materielle Bürgschaftsfall nicht eingetreten ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).*)
4. Alle Streitfragen, deren Beantwortung sich nicht ohne weiteres ergibt, sind bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht im Erstprozess, sondern im Rückforderungsprozess auszutragen; damit ist im Urkundenprozess nicht das Nachverfahren des § 600 ZPO gemeint, sondern der auf Rückzahlung der Bürgschaftssumme gerichtete Prozess nach Zahlung durch den Bürgen.*)
5. Diese Grundsätze gelten auch für die Einwendung des Bürgen, die Verpflichtung des Hauptschuldners zur Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern sei deshalb unwirksam, weil sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sei.*)
6. Im Einzelnen ausgehandelt im Sinne des § 1 Abs. 2 AGBG a. F. (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB n. F.) kann eine Vertragsklausel insbesondere im unternehmerischen Geschäftsverkehr im Einzelfall auch dann sein, wenn sie selbst als Ergebnis der Vertragsverhandlungen unverändert bleibt.*)
7. Beruft sich der Schuldner erst nach Eintritt des Verzuges auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB, wird der bereits eingetretene Verzug nicht ohne weiteres beseitigt (Anschluss BGH, Urteil vom 6.6.2000 – X ZR 48/98; BGH NJW 1971, 421).*)
IBRRS 2004, 2954

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2004 - 15 AR 1/04
1. Ein Verweisungsbeschluss in einem Bauprozess, bei dem das Gericht für den Vergütungsanspruch des Unternehmers - entgegen der herrschenden Meinung - keinen Erfüllungsort am Ort des Bauwerks annimmt, ist nicht willkürlich und daher bindend.*)
2. Für die Bindungswirkung ist darauf abzustellen, ob der Verweisungsbeschluss bei objektiver Betrachtungsweise vertretbar erscheint; auf die Frage, inwieweit die maßgeblichen Rechtsfragen von dem verweisenden Gericht gesehen und geprüft wurden, kommt es nicht an.*)

IBRRS 2004, 2953

BGH, Urteil vom 21.09.2004 - X ZR 244/01
1. Ein Mangel im Sinn des Werkvertragsrechts liegt nicht nur dann vor, wenn die Werkleistung nicht den Regeln der Technik entspricht, sondern schon dann, wenn das Werk von der Beschaffenheit abweicht, die es für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch haben muß.
2. Auch unerhebliche Abweichungen von dem vorausgesetzten Gebrauch, durch die die Gebrauchstauglichkeit objektiv nicht beeinträchtigt wird, können nach dem subjektiven Fehlerbegriff einen Mangel darstellen.
3. Zur Prüfbarkeit der Schlussrechnung beim BGB-Werkvertrag.

IBRRS 2004, 2940

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2004 - 23 U 29/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
