Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
276 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IBRRS 2016, 2551
OLG München, Urteil vom 04.05.2016 - 13 U 1145/15 Bau
Eine vom Auftraggeber vorformulierte Bauvertragsklausel, wonach der Auftragnehmer "nach Empfang der Schlusszahlung und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche" verlangen kann, dass die 5%-ige Vertragserfüllungsbürgschaft in eine 3%-ige Gewährleistungsbürgschaft umgewandelt wird, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

IBRRS 2016, 3489

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2016 - 22 U 76/16
1. Wird ein als Fliesen-, Platten- und Mosaikleger in die Handwerksrolle eingetragener Auftragnehmer mit Maurer- und Betonbauarbeiten beauftragt, ohne für dieses Gewerk einen Meisterbrief zu verfügen, ist der geschlossene Bauvertrag wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz nichtig, wenn der Auftraggeber Kenntnis von der fehlenden Eintragung hat und dies bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.
2. Liegt kein wirksamer Bauvertrag vor, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB).
3. Trägt der Auftragnehmer durch den Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz maßgeblich zur Nichtigkeit des Bauvertrags bei, ist er unredlich und nicht schutzwürdig, weshalb ihm auch keine Ansprüche wegen zweckwidriger Baugeldverwendung zustehen.

IBRRS 2016, 2537

BGH, Urteil vom 22.09.2016 - VII ZR 298/14
1. Das in einem Bauvertrag vereinbarte Abtretungsverbot nach § 399 Alt. 2. BGB steht dem Übergang der dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehenden Zahlungsansprüche auf die übernehmende Gesellschaft aufgrund der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge anlässlich einer Verschmelzung des Auftragnehmers auf die übernehmende Gesellschaft nicht entgegen.*)
2. Der Auftragnehmer ist auch nach Aufhebung des Vertrags gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 643 BGB berechtigt, diesen zeitnah wegen Verzugs des Auftraggebers mit der Bezahlung von Abschlagsforderungen nach § 9 Nr. 1 b) VOB/B zu kündigen, wenn die Kündigungsvoraussetzungen in dem Zeitpunkt vorlagen, in dem der Vertrag als aufgehoben galt (Fortführung von BGH, Versäumnisurteil vom 24.02.2005 - VII ZR 225/03, BauR 2005, 861 = NZBau 2005, 335 = IBR 2005, 254).*)

IBRRS 2016, 2330

BGH, Urteil vom 14.06.2016 - XI ZR 242/15
Der Bürge verliert das Recht, sich gegenüber dem Gläubiger auf den Ablauf der ursprünglichen Regelverjährung der Hauptforderung zu berufen, wenn aufgrund eines gegen den Hauptschuldner ergangenen rechtskräftigen Urteils gegen diesen eine neue 30-jährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird, und sich der Hauptschuldner erfolglos auf die Einrede der Verjährung berufen hatte (Klarstellung BGH, Urteil vom 12.03.1980 - VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222).*)

IBRRS 2016, 2239

OLG Koblenz, Urteil vom 20.07.2016 - 5 U 363/16
1. Der Einordnung einer Bauvertragsklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung steht eine handschriftliche Eintragung (hier: der Höhe der vom Auftragnehmer zu stellenden Vertragserfüllungsbürgschaft) nicht entgegen.
2. Die formularmäßige Verpflichtung des Auftragnehmers zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% der Auftragssumme begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken (im Anschluss an BGH, IBR 2016, 342).
3. In vorformulierten Vertragsbedingungen des Auftraggebers kann wirksam vereinbart werden, dass dieser den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen kann, wenn der Auftragnehmer die vereinbarte Vertragserfüllungsbürgschaft trotz Nachfristsetzung nicht stellt.

IBRRS 2016, 1929

LG Hannover, Urteil vom 01.07.2016 - 10 S 8/16
Der Hauptschuldner einer Bürgschaft ist der Bürgin aus dem mit dieser geschlossenen Kautionsversicherungsvertrag, den der BGH als Geschäftsbesorgungsvertrag einstuft, gem. §§ 675, 670 BGB zur Erstattung der Kosten der Abwehr der Bürgschaftsinanspruchnahme, also insbesondere der Rechtsanwaltskosten bezüglich der Vertretung im Prozess gegen die Bürgin auf Leistung aus der Bürgschaft, verpflichtet.

IBRRS 2016, 1231

LG Bamberg, Urteil vom 19.02.2016 - 1 HK O 32/15
1. § 648a BGB setzt voraus, dass der Anspruchsteller Unternehmer eines Bauwerks ist. Das kann auch bei einem Auftrag für Bauwerksteile der Fall sein. Maßgeblich ist, ob die Bauteile der Verwirklichung der Zweckbestimmung des Gebäudes dienen.
2. Lockerwände dienen lediglich der flexiblen Raumgestaltung und -aufgliederung und sind auch nicht typisch oder unverzichtbar für die Zweckbestimmung des Gebäudes. Sie sind bei wertender Betrachtung vergleichbar mit frei aufgestellten (aber unter Umständen ebenfalls an der Wand gesicherten) Möbeln, wie etwa Regalen oder Schränken, so dass eine Sicherheit nach § 648a BGB nicht verlangt werden kann.

IBRRS 2016, 1913

LG Heilbronn, Urteil vom 13.04.2016 - 8 O 128/15
1. Bestimmt die Sicherungsabrede, die Bürgschaft sichere "sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag", so sind von ihr auch nach der Abnahme entstehende Gewährleistungsrechte umfasst.
2. Schuldet der Auftragnehmer eine Gewährleitungsbürgschaft bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem die Vertragserfüllungsbürgschaft noch nicht zurück zu gewähren ist, und kommt es dadurch zu einer Kumulierung der durch die Auftragnehmerin zu leistenden Sicherheiten i.H.v. 8%, so liegt Übersicherung vor.
3. Eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers liegt vor, wenn er für einen Zeitraum über die Abnahme hinaus Gewährleistungssicherheiten i.H.v. 8% der Auftragssumme leisten muss.

IBRRS 2016, 1717

BGH, Urteil vom 16.06.2016 - VII ZR 29/13
Abschlagszahlungsregelungen, die vorsehen, dass der Auftraggeber trotz vollständig erbrachter Werkleistung einen Teil des Werklohns einbehalten darf, können zur Unwirksamkeit einer Sicherungsabrede betreffend eine Vertragserfüllungsbürgschaft führen, wenn sie in Verbindung mit dieser bewirken, dass die Gesamtbelastung durch die vom Auftragnehmer zu stellenden Sicherheiten das Maß des Angemessenen überschreitet (Anschluss an BGH, Urteil vom 09.12.2010 - VII ZR 7/10, BauR 2011, 677 = NZBau 2011, 229 = IBR 2011, 138).*)
IBRRS 2016, 1546

OLG Hamm, Urteil vom 03.06.2016 - 12 U 99/15
1. Das Verlangen einer Sicherheit nach § 648a BGB ist nur bei grobem Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.*)
2. Die Sicherungsabtretung von Forderungen stellt regelmäßig keine ausreichende Sicherheit im Sinne des § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Ihre Rückgewähr ist grundsätzlich erst nach Erhalt der Bauhandwerkersicherheit geschuldet.*)
3. Dazugehörige Nebenforderungen im Sinne des § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB sind auch später etwa auflaufende vertragliche Zinsen und Verzugszinsen, jeweils bezogen auf die abgesicherte Vergütung.*)
IBRRS 2016, 1508

LG München I, Urteil vom 04.03.2016 - 2 O 8641/14
1. Die Vorhaltung eines Berliner Verbaus ist nach Mietrecht zu behandeln.
2. Der Anspruch auf Vergütung der Vorhaltung eines Berliner Verbaus ist daher nicht mittels Bauhandwerkersicherheit sicherbar.

IBRRS 2016, 1509

LG München I, Urteil vom 27.04.2016 - 2 O 13555/15
1. Eine Klage des Auftragnehmers gegen den Bürgen einer auf Grundlage des § 648a BGB gestellten Bürgschaft im Urkundenprozess ist statthaft.
2. Die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle durch den Insolvenzverwalter stellt ein Anerkenntnis i.S.d. § 648a BGB dar.
3. Der Bürge kann im Rahmen der Bürgschaftserklärung auf die Erhebung von Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Insolvenzschuldner nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB verzichten.

IBRRS 2016, 1401

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.05.2016 - 22 U 34/15
1. Der Auftragnehmer ist unangemessen benachteiligt, wenn er über den Abnahmezeitpunkt hinaus, eine Sicherheit wegen Gewährleistungsansprüchen von mehr als 7% leisten muss.
2. Eine Klausel, aus der sich eine Sicherheitsleistung in unbestimmter Höhe ergeben kann, ist unwirksam.

IBRRS 2016, 1232

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2014 - 5 U 9/14
1. Auf die Errichtung eines Bauwerks findet auch dann Werkvertragsrecht Anwendung, wenn das zu errichtende Gebäude einen Scheinbestandteil des Grundstücks bildet.
2. Die "Stückelung" einer vereinbarten Vertragserfüllungsbürgschaft in vier Bürgschaften ist nicht vertragswidrig und berechtigt den Auftraggeber nicht zur Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund.

IBRRS 2016, 1151

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 - 23 U 66/14
1. Von einem Aushandeln einzelner Klauseln aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Der Verwender muss deutlich zum Ausdruck bringen, dass über die Klausel verhandelt werden kann und sie nicht sein letztes Wort ist. Die allgemein geäußerte Bereitschaft, Vertragsklauseln auf Anforderung des Vertragspartners zu ändern, erfüllt noch nicht die Voraussetzungen eines Aushandelns einer konkreten Klausel.*)
2. Die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen.*)
3. Der Vertragspartner des Verwenders muss reale Einflussmöglichkeiten haben, eine entsprechende Klausel zu ändern. Haben die Vertragsverhandlungen zu keiner Änderung der betreffenden Klausel geführt, besteht zumindest die (kaum widerlegbare) Vermutung, dass dem Vertragspartner keine reale Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt worden ist.*)
4. Eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10% der Auftragssumme, die auch für einen Zeitraum über die Abnahme hinaus wegen Mängelansprüchen zu stellen ist, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies gilt erst recht, wenn der Auftragnehmer über die Vertragserfüllungssicherheit hinaus noch eine Gewährleistungssicherheit in Höhe von 5% der Auftragssumme zu stellen hat.*)
IBRRS 2016, 1138

OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2016 - 11 U 136/15
1. Die Klausel in einem vom Auftraggeber vorformulierten Bauvertrag zur Errichtung eines Fachmarktzentrums, der zufolge das Bauvorhaben im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht als abgenommen gilt, wenn die in die förmliche Abnahme einzubeziehenden Mieter ihre jeweilige Mieteinheit nicht abnehmen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam.
2. Unwirksam ist in diesem Zusammenhang auch eine Sicherungsabrede, wonach der Auftraggeber dazu berechtigt ist, nach der förmlichen Abnahme einen Betrag in Höhe von fünf Prozent der Bruttoauftragssumme einzuhalten, den der Auftragnehmer gegen Vorlage einer Bürgschaft ablösen kann.
IBRRS 2016, 0911

OLG Jena, Urteil vom 28.10.2015 - 7 U 233/15
Die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede wird nicht dadurch geheilt, dass der Bürge eine Bürgschaft stellt und der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber übergibt.

IBRRS 2016, 0839

BGH, Urteil vom 10.03.2016 - VII ZR 214/15
Ein Rechtsanwalt und Steuerberater, der Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten an einem Haus ausführen lässt, das in erster Linie der Deckung seines Wohnbedarfs und in untergeordnetem Umfang auch dem Betrieb seiner Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei dient, ist gemäß § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB nicht zur Stellung einer Sicherheit nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet.*)

IBRRS 2016, 0702

LG Halle, Urteil vom 09.02.2016 - 8 O 40/15
Für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche aufgrund eines gestörten Bauablaufs kann der Auftragnehmer keine Sicherheit nach § 648a BGB verlangen. Gleiches gilt für der Höhe nach streitiger Nachträge wegen geänderter oder zusätzlicher Leistungen.

IBRRS 2016, 0581

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2015 - 21 U 231/14
Soll durch die vom Bauträger zu stellende Bürgschaft nach § 7 MaBV nicht ein Vorauszahlungsfall im Sinne des § 3 Abs. 2 MaBV gesichert werden, sondern die Zahlungen des Erwerbers für den Fall abgesichert werden, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 MaBV nicht vorliegen, werden von dem Sicherungszweck der Bürgschaft nicht Mängelansprüche des Erwerbers gesichert (Anschluss an BGH , Urteil vom 09.12.2010 - VII ZR 206/09, NJW 2011, 1347 ff. = IBR 2011, 88).*)

Online seit 2015
IBRRS 2015, 3371
LG Bielefeld, Urteil vom 06.03.2015 - 7 O 270/14
1. Der Anspruch auf Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB verjährt in der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB innerhalb von drei Jahren, mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
2. Die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und Entstehung des Anspruchs auf Sicherheit nach § 648a BGB ist mit Abschluss des Bauvertrags gegeben. Daher beginnt ab Ende des Jahres, in dem der Besteller und der Unternehmer dem Bauvertrag abschließen, die Verjährung zu laufen.

Online seit 2014
IBRRS 2014, 4284
BGH, Urteil vom 11.11.2014 - XI ZR 265/13
1. Die Forderung aus einer zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung geleisteten Prozessbürgschaft wird mit der Rechtskraft des Urteils, dessen Vollstreckung abgewendet werden soll, fällig, ohne dass es einer Leistungsaufforderung durch den Titelgläubiger bedarf (Fortführung von Senat, BGHZ 175, 161 = NJW 2008, 1729).*)
2. Die Ansprüche aus einer zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung geleisteten Prozessbürgschaft unterliegen der dreijährigen Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB.*)
3. Ein Neubeginn der Verjährung durch ein Anerkenntnis des Schuldners ist nicht mehr möglich, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist.*)

Online seit 2013
IBRRS 2013, 5168
OLG Naumburg, Urteil vom 12.03.2013 - 1 U 134/12
Zur Glaubhaftmachung des Anspruchs aus § 648 BGB ist ausreichend, wenn der Antragsteller eine prüffähige Rechnung vorlegt und deren Richtigkeit mit einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft macht.

Online seit 2004
IBRRS 2004, 1526
OLG Celle, Beschluss vom 26.10.2000 - 13 W 75/00
Auch wenn der fragliche Grundbesitz nicht im Eigentum des Bestellers steht, kann der Unternehmer ausnahmsweise Sicherung beanspruchen, wenn der Besteller den Eigentümer beherrscht und auch tatsächlich Vorteil aus der von dem Unternehmer erbrachten Werkleistung zieht.*)

Online seit 1987
IBRRS 1987, 0612
BGH, Urteil vom 22.10.1987 - VII ZR 12/87
Der Unternehmer kann grundsätzlich die Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB nur verlangen, wenn Grundstückseigentümer und Besteller rechtlich dieselbe Person sind; Übereinstimmung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise genügt regelmäßig nicht. Das schließt nicht aus, daß sich der Grundstückseigentümer je nach Lage des Einzelfalls gem. § 242 BGB wie ein Besteller behandeln lassen muß, soweit der Unternehmer wegen des ihm zustehenden Werklohns Befriedigung aus dem Grundstück sucht.

Online seit 1984
IBRRS 1984, 0561
BGH, Urteil vom 03.05.1984 - VII ZR 80/82
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Baubetreuers enthaltene Klausel, wonach dem Unternehmer wegen seiner Forderungen aus dem Vertrag ein Anspruch gem. § 648 BGB auf Einräumung einer Sicherungshypothek auf dem Baugrundstück nicht zusteht, benachteiligt den Unternehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben jedenfalls dann, wenn ihm keine andere angemessene Sicherheit angeboten wird.*)
