Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2019, 1842OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2018 - 22 U 83/17
1. Eine Frist von sieben bis 10 (Kalender-)Tagen i.S.v. § 648a BGB a.F. reicht regelmäßig aus; entscheidend ist, in welcher Zeit ohne schuldhaftes Zögern eine Sicherheit (bei der Bank) besorgt werden kann bzw. ob die Rechtslage schwierig (und ggf. aus welchen Gründen) und ob eine anwaltliche Beratung notwendig ist.*)
2. Verlangt der Unternehmer eine um ca. 10% zu hohe Sicherheit, muss der Auftraggeber diese zwar nicht gewähren, aber eine aus seiner Sicht angemessene Sicherheit anbieten.*)
3. Erforderlich ist im Hinblick auf §§ 262, 232 BGB, dass das Verlangen des Werkunternehmers erkennen lässt, dass dem Auftraggeber die Möglichkeit verbleibt, eine andere zulässige Sicherheit zu stellen, wozu die Bezugnahme auf § 648a Abs. 2 BGB a.F. genügt.*)
4. Für die weitere Frist i.S.v. § 648a Abs. 5, § 643 Abs. 1 BGB ist eine Frist von drei bis vier Werktagen angemessen.*)
5. Die Setzung einer zeitlich unangemessen kurzen weiteren Frist im Rahmen von § 648a Abs. 5, § 643 BGB a.F. ist jedenfalls dann unschädlich, wenn sich der Auftraggeber innerhalb einer (angemessenen) Nachfrist endgültig und ernsthaft weigert, eine Sicherheit zu stellen, sondern nur ein "Gespräch" anbietet.*)
6. Die Kündigung eines gem. §§ 648, 643 BGB a.F. bereits kraft Gesetzes aufgehobenen Vertrags geht ins Leere und kann keine weiteren Rechtswirkungen mehr entfalten.*)
7. Die eigene Vertragstreue des Unternehmers ist kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für das Recht auf Sicherheit gem. § 648a BGB a.F. Eine Versagung der Rechte aus § 648a BGB kommt allenfalls in Fällen des groben Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es der Auftraggeber in der Hand hat, bereits (in der ersten Stufe) eine Leistungsverweigerung des Werkunternehmers, jedenfalls aber (in der zweiten Stufe) die gesetzliche Folge einer Vertragsaufhebung durch Leistung einer Sicherheit nach seiner Wahl und in der von ihm als angemessen erachteten Höhe zu vermeiden.*)
8. Eine unter Bezugnahme auf § 648a BGB a.F. verfrühte Leistungseinstellung mag zwar unzulässig sein, der Auftraggeber kann darauf indes eine fristlose, außerordentliche Kündigung regelmäßig nicht stützen, weil gerade die Leistungseinstellung in Zusammenhang (mit der ersten Stufe des § 648a BGB a.F. nicht abschließend und endgültig erfolgt.*)
9. Eine offene bzw. verdeckte Teilklage hemmt die Verjährung grundsätzlich nur in Höhe des jeweils eingeklagten Betrags. Später nachgeschobene Mehrforderungen im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs, die nicht auf einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen, sind verjährungsrechtlich grundsätzlich gesondert zu beurteilen.*)
IBRRS 2019, 0652
LG Itzehoe, Urteil vom 26.02.2019 - 5 HKO 42/18
1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebene Sicherungsklausel, nach der Sicherheiten i.H.v. 10% für die Vertragserfüllung und 5% für die Gewährleistung verlangt werden, ist für sich gesehen unbedenklich.
2. Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichzeitig ein Abnahmeerschwernis zu Lasten des Auftragnehmers vor (Nachunternehmerabnahme erst mit Bauherrenabnahme), kann dies zu einer Kumulierung der Sicherheiten führen. In der Gesamtschau führt dies zur Unwirksamkeit auch der Sicherheitenklausel.
IBRRS 2019, 1239
LG Erfurt, Urteil vom 04.02.2019 - 8 O 144/15
Da der Auftraggeber kein berechtigtes Interesse daran hat, eine durch Bürgschaft zu stellende Sicherheit in nur einer Urkunde zu erhalten, benachteiligt es den Auftragnehmer unangemessen, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers dies verlangt wird (z. B. Nr. 23.4 ZVB/E-StB 2006).
VolltextIBRRS 2019, 1029
OLG Hamburg, Urteil vom 07.02.2019 - 4 U 103/18
Der Auftragnehmer hat nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ein Wahlrecht, ob er die Sicherheit weiterhin verlangt oder ob er kündigt und die Sicherheit weiterhin verlangt.
VolltextIBRRS 2019, 0969
OLG Hamm, Beschluss vom 16.01.2018 - 21 U 127/17
1. Eine vereinbarte Gewährleistungssicherheit richtet sich unter Akzessorietätsgesichtspunkten nach dem Bestehen der Hauptforderung richtet. Die Hemmung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche führt dementsprechend zu einer Verlängerung der vertraglich vereinbarten Sicherheitsstellung.
2. Leitet der Auftraggeber wegen Mängeln ein selbständiges Beweisverfahren ein, ist der für die Gewährleistungssicherheit vereinbarte Rückgabezeitpunkt noch nicht eingetreten.
VolltextIBRRS 2019, 0968
OLG Hamm, Beschluss vom 22.02.2018 - 21 U 127/17
1. Eine vereinbarte Gewährleistungssicherheit richtet sich unter Akzessorietätsgesichtspunkten nach dem Bestehen der Hauptforderung. Die Hemmung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche führt dementsprechend zu einer Verlängerung der vertraglich vereinbarten Sicherheitsstellung.
2. Leitet der Auftraggeber wegen Mängeln rechtzeitig ein selbständiges Beweisverfahren ein, ist der für die Gewährleistungssicherheit vereinbarte Rückgabezeitpunkt noch nicht eingetreten.
VolltextIBRRS 2019, 0406
LG München I, Urteil vom 30.10.2018 - 2 O 1169/18
1. Bei der Herstellung eines Berliner Verbaus handelt es sich um eine Bauleistung, so dass Vergütungsansprüche hierfür durch Bauhandwerkersicherheit zu sichern sind.
2. Die Vorhaltung eines Berliner Verbaus hat keinen mietrechtlichen, sondern werkvertraglichen Charakter.
VolltextIBRRS 2018, 3310
LG Tübingen, Beschluss vom 04.09.2018 - 20 O 65/18
1. Wenn "die Wirklichkeit des Lebens und die Macht der Tatsachen" es dem Richter gebieten, die personen- und vermögensrechtliche Selbstständigkeit von Auftraggeber und Eigentümer hintanzusetzen, kann der Auftragnehmer eine Sicherungshypothek nach § 648 BGB a.F. (§ 650e BGB) verlangen.
2. Bei der Stellung als Alleingesellschafter und weitgehender Identität in der Geschäftsführung kann das der Fall sein. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Eigentümer einen erheblichen Vorteil aus der Werkleistung des Auftragnehmers im Verhältnis zum Auftraggeber hat.
VolltextIBRRS 2019, 0516
OLG Brandenburg, Urteil vom 06.02.2019 - 11 U 79/18
1. Die Unterschrift des Auftragnehmers unter einem Verhandlungsprotokoll ist keine zwingende Voraussetzung für das Zustandekommen eines VOB-Bauvertrags.
2. Kann nicht eindeutig festgestellt werden, dass ein VOB-Vertrag abgeschlossen wurde, gilt das BGB-Werkvertragsrecht.
3. Die Verjährung des Anspruchs auf Auszahlung eines nicht verwerteten Barsicherheitseinbehalts beginnt mit seiner Fälligkeit.
4. Ist ein Zeitpunkt für die Auszahlung in der Sicherungsabrede nicht vereinbart, ist sie dann fällig, wenn feststeht, dass der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann, z. B. wenn der gesicherte Anspruch verjährt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2002 - VII ZR 502/99, IBRRS 2002, 1192).
VolltextIBRRS 2019, 0411
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.12.2018 - 5 W 42/18
1. Ob ein Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, die Inanspruchnahme einer Bürgschaft zu untersagen, besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.*)
2. Besteht kein Risiko einer Insolvenz der Vertragspartei (hier: Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts), bemisst sich der Streitwert für ein derartiges Verfahren lediglich unter Berücksichtigung der Gefahr eines Zinsschadens bei unberechtigter Inanspruchnahme der Bürgschaft.*)
VolltextIBRRS 2019, 0238
OLG Hamm, Urteil vom 09.10.2018 - 7 U 103/16
1. Um der dem Empfänger von Baugeld auf Grund der Regelung des § 1 Abs. 4 BauFordSiG obliegenden Darlegungs- und Beweislast zu genügen, ist eine substantiierte Darlegung und Aufschlüsselung dahingehend, welche Zahlungen auf das Bauwerk geleistet worden sind und in welcher Art und Weise empfangenes Baugeld an die jeweiligen Bauhandwerker weitergeleitet worden ist, erforderlich. Dazu ist eine geordnete Zusammenstellung hinsichtlich aller baubezogenen Werk-, Dienst- und Kaufverträge, der hierauf erbrachten baubezogenen Leistungen und geleisteten Zahlungen erforderlich. Die Baugläubiger unter Nennung des ausgeführten Gewerks nur aufzulisten, reicht hierzu nicht.*)
2. Der Empfänger von Baugeld ist grundsätzlich berechtigt, als eigene Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 2 BauFordSiG neben Personal-, Baustellen- und Gerätekosten auch Kosten für Verwaltungsgemeinkosten, Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn, Vertriebskosten und Lohngemeinkosten abzusetzen. Hierfür spricht der Wille des Gesetzgebers bei der Änderung des § 1 Abs. 2 BauFordSiG (Gesetzesbegründung zur BT-Drucks. 16/13159, S. 6). Nur die zahlenmäßige Bezifferung dieser Kosten ohne nachvollziehbaren Bezug zu dem Bauvorhaben genügt der Darlegungslast allerdings nicht.*)
3. Fließt das Baugeld nicht auf ein gesondertes Baugeldkonto, sondern auf ein allgemein genutztes Geschäftskonto, resultiert hieraus eine gesteigerte Kontrollpflicht, Beträge in Höhe des (noch) nicht verbrauchten Baugelds nicht zur Begleichung anderer Verbindlichkeiten einzusetzen, sondern für die zweckgerechte Verwendung weiterhin zur Verfügung zu halten. Kommt der Baugeldempfänger dieser Kontrollpflicht nicht nach, nimmt er letztlich die Möglichkeit der zweckwidrigen Verwendung der Baugelder billigend in Kauf.*)
VolltextIBRRS 2019, 0095
OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2019 - 12 U 123/18
Der Schaden, der durch die Sicherheitsleistung gemäß § 709 Satz 1 ZPO abgedeckt werden soll, ist in Höhe der Bauhandwerkersicherheitsleistung nach § 648a BGB (in der Fassung vom 23.10.2008) nebst zusätzlich rund 10% (Kostenzuschlag und mögliche weitere Vollstreckungsschäden) zu bemessen.*)
VolltextIBRRS 2018, 2526
LG Dortmund, Urteil vom 01.08.2018 - 5 O 71/18
1. Auch dem Architekten steht ein Anspruch auf Sicherheit gem. § 648a BGB a.F. bzw. § 650f BGB zu.
2. Einwände wie z. B. unvollständige Leistungserbringung, Überschreitung einer Baukostenobergrenze oder eine fehlende Abnahme sind im Prozess über die Bauhandwerkersicherung unerheblich.
3. Die Höhe der gem. § 709 Satz 1 ZPO festzulegenden Sicherheit richtet sich nach dem möglichen Schaden. Bezugsgröße sind die Prozesskosten zur Rückerlangung einer pflichtwidrig nicht zurückgegebenen Sicherheit sowie etwaigen Avalzinsen (Abweichung von OLG Karlsruhe, IBR 2017, 200).
VolltextOnline seit 2018
IBRRS 2018, 3967LG München I, Beschluss vom 17.05.2018 - 2 O 14564/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 3964
OLG München, Beschluss vom 24.09.2018 - 9 U 1903/18
Eine vom Auftraggeber vorformuliert gestellte Sicherungsabrede für eine kombinierte Erfüllungs- und Mängelbürgschaft, wonach der Bürge auf die Einrede der Anfechtbarkeit verzichten muss und der Auftragnehmer nur eine Bürgschaft mit einem solchen Verzicht als Austauschsicherheit stellen darf, ist insgesamt unwirksam.
VolltextIBRRS 2018, 3952
OLG München, Beschluss vom 07.11.2018 - 9 U 1903/18
Eine vom Auftraggeber vorformuliert gestellte Sicherungsabrede für eine kombinierte Erfüllungs- und Mängelbürgschaft, wonach der Bürge auf die Einrede der Anfechtbarkeit verzichten muss und der Auftragnehmer nur eine Bürgschaft mit einem solchen Verzicht als Austauschsicherheit stellen darf, ist insgesamt unwirksam.
VolltextIBRRS 2018, 3787
LG Berlin, Urteil vom 05.11.2018 - 14 O 85/18
Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gem. § 648a BGB entfällt, soweit aus dem Vertrag offensichtlich ein Anspruch auf Vergütung nicht (mehr) bestehen und auch nicht (mehr) entstehen kann oder dauerhaft nicht durchsetzbar ist.
VolltextIBRRS 2018, 3731
OLG Rostock, Urteil vom 08.03.2016 - 4 U 82/14
1. Ein auf Zahlung gerichteter Anspruch des Auftraggebers aus einer Gewährleistungsbürgschaft entsteht, wenn während der Verjährungsfrist ein auf vertragswidrige Leistung zurückzuführender Mangel hervortritt und der Auftraggeber den Auftragnehmer erfolglos zur Beseitigung eines Mangels aufgefordert hat.
2. Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn sie reine Förmelei wäre. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Auftragnehmer wirtschaftlich nicht mehr in der Lage ist, die festgestellten Mängel zu beseitigen.
VolltextIBRRS 2018, 3414
BGH, Urteil vom 11.09.2018 - XI ZR 380/16
Die Bürgschaft eines Arbeitnehmers für Verbindlichkeiten des Arbeitgebers ist nicht schon deswegen sittenwidrig, weil sie vom Arbeitnehmer ohne eine Gegenleistung in einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers übernommen wird (Fortführung des Senatsurteils vom 14.10.2003 - XI ZR 121/02, IBR 2004, 134).*)
VolltextIBRRS 2018, 3148
LG Hannover, Urteil vom 18.06.2018 - 12 O 232/17
Kumulieren sich die in AGB vorgegebene Mängelsicherheit und eine Vertragserfüllungsbürgschaft, die auch Mängelansprüche nach Abnahme sichern soll (z. B. KEFB-Sich 1), auf mehr als 6 %, führt dies zu einer unangemessenen Übersicherung der Mängelansprüche nach Abnahme und somit zur Nichtigkeit der gesamten Sicherungsklausel.
VolltextIBRRS 2018, 3025
LG Neuruppin, Urteil vom 09.04.2018 - 1 O 168/15
1. Ein Sicherungsanspruch nach § 648 BGB a.F. besteht nicht mehr, wenn sich der Besteller zu Recht auf die Einrede der Verjährung der Honorarforderung beruft.
2. Der dem isoliert gerichtlich geltend gemachten Sicherungsanspruch zu Grunde liegende weitergehende Honoraranspruch ist weder Gegenstand des Verfahrens noch der Beweiserhebung.
3. Eine vom Gericht angeordnete Beweiserhebung führt nicht zu einer Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB.
IBRRS 2018, 2983
OLG Celle, Beschluss vom 25.08.2015 - 14 U 65/15
Ein Unternehmer, der mit der Entfernung und Dekontaminierung von Haldenmaterial beauftragt wird, damit das Grundstück bebaut werden kann, ist kein "Unternehmer eines Bauwerks" und kann dementsprechend keine Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB) verlangen.
VolltextIBRRS 2018, 2924
OLG Frankfurt, Urteil vom 09.07.2015 - 3 U 184/12
1. Stellt der Auftraggeber - ohne die Absicht einer Mehrfachverwendung zu haben - einen branchenüblichen, professionellen Ansprüchen genügenden Bauvertrag, ist davon auszugehen, dass der Entwurfstext seitens des Auftraggebers von Dritten oder der Beratungsliteratur übernommen wurde, weswegen "prima facie" von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszugehen ist.
2. Die Erweiterung der zu stellenden Bürgschaft auf Europäische Institute als weitere mögliche Bürgen stellt keine inhaltliche Änderung der Bürgenverpflichtung dar und führt nicht dazu, dass die Regelung zwischen den Bauvertragsparteien ausgehandelt wurde.
3. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach der Auftragnehmer neben der Vertragserfüllungsbürgschaft, die auch Mängelansprüche sichert und die sich auf 10% der Nettoauftragssumme beläuft, auch noch eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5% der Schlussrechnungssumme zu stellen hat, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
VolltextIBRRS 2018, 2851
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.06.2018 - 8 U 102/16
1. Dem Unternehmer steht die Sicherheit gem. § 648a BGB a.F. zu, soweit er die vereinbarte Vergütung schlüssig darlegt.
2. Streitfragen zur Höhe der Vergütung sind nur dann (durch Beweiserhebung) zu klären, wenn dies nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt.
3. Bei Streit über den vertraglichen Anspruchsgrund genügt die schlüssige Darlegung hingegen nicht. Über dem Grunde nach streitige Nachträge oder Zusatz- bzw. Stundenlohnleistungen ist gegebenenfalls Beweis zu erheben - auch im Sicherungsprozess.
IBRRS 2018, 2861
KG, Urteil vom 24.07.2018 - 7 U 134/17
1. Die Einräumung einer Sicherungshypothek kann nur für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung verlangt werden kann. Die Höhe der vom Unternehmer für seine Vergütung zu beanspruchenden Sicherungshypothek richtet sich also nach dem jeweiligen Baufortschritt.
2. Der Anspruch auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen - wie im Fall einer freien Kündigung - kann nicht durch eine Sicherungshypothek gesichert werden.
VolltextIBRRS 2018, 2661
KG, Urteil vom 19.06.2018 - 27 U 29/17
Eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsklausel, wonach der Auftragnehmer "nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche einschließlich Schadensersatz verlangen kann, dass die Sicherheit für die Vertragserfüllung in eine Mängelansprüchesicherheit umgewandelt wird.", benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
VolltextIBRRS 2018, 2534
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2017 - 23 U 156/16
1. Eine vom Auftraggeber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags gestellte Klausel, wonach ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5% der Bausumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist durch eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft abgelöst werden kann, ist wirksam.
2. Ein Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit führt allenfalls dann zur Unwirksamkeit der Sicherungsabrede, wenn sich der Ausschluss auch auf rechtskräftige und unbestrittene Forderungen erstreckt.
VolltextIBRRS 2018, 2378
KG, Urteil vom 13.07.2018 - 7 U 126/17
Ein Unternehmer, der mit der Errichtung von Gerüsten, Lastenaufzügen und Schutzvorrichtungen (Wetterschutzdächern, Einhausungen) beauftragt wurde, ist nicht „Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teils eines Bauwerks“ und kann zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Vertrag keine Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Baugrundstück des Bestellers verlangen.
VolltextIBRRS 2018, 1711
OLG Naumburg, Urteil vom 16.04.2015 - 9 U 18/11
1. Das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts schließt jedenfalls bei Geltendmachung eine Pflichtverletzung durch Nichterfüllung aus.
2. Wird trotz eines berechtigten und ordnungsgemäßen Sicherungsverlangens gem. § 648a Abs. 1 BGB a.F. die Sicherheit nicht gestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern. Er kann deshalb nicht in Verzug mit der Mängelbeseitigung geraten. Das gilt sowohl vor als auch nach der Abnahme.
VolltextIBRRS 2018, 1839
OLG Celle, Urteil vom 24.05.2018 - 7 U 145/17
1. Der Bürge der aus einer Bürgschaft Zahlung geleistet hat, hat die Wahl, ob er seinen Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner auf den gem. § 774 BGB übergegangenen Anspruch des Bürgschaftsgläubigers oder auf §§ 670, 675 BGB stützt.
2. Macht der Bürge den Aufwendungsersatzanspruch geltend, kann der Schuldner dem Bürgen nur die Einwendungen aus dem Auftragsverhältnis entgegenhalten, nicht aber auch Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zum Gläubiger.
3. Der Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 670, 675 BGB setzt lediglich voraus, dass der Bürge die Zahlung aus der Bürgschaft für erforderlich erachten durfte. Auf die Zustimmung des Hauptschuldners kommt es nicht an.
VolltextIBRRS 2018, 1081
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2017 - 5 W 52/16
1. Die Eilbedürftigkeit für die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek entfällt, wenn der Unternehmer ein bei ihm nicht vorhandenes vorläufiges Sicherungsinteresse dadurch zum Ausdruck bringt, dass er zwischen Abschluss der Arbeiten und/oder der Stellung der Schlussrechnung und der Antragstellung einen längeren Zeitraum verstreichen lässt.
2. Ein Zeitraum von 15 Tagen zwischen dem Datum der eidesstattlichen Versicherung und dem Eingang des einstweiligen Verfügungsantrags bei Gericht ist in keinem Fall dazu geeignet, die Vermutung der Eilbedürftigkeit zu widerlegen.
3. Bietet der Besteller dem Unternehmer nicht sofort eine Sicherungshypothek, sondern die Zahlung von 110% der Werklohnforderung auf ein Anderkonto seines Prozessbevollmächtigten an, wird das Sicherungsbedürfnis des Unternehmers nicht vollständig erfüllt.
4. Der Unternehmer ist nicht dazu verpflichtet, den Besteller vorprozessual aufzufordern, freiwillig eine Sicherungshypothek zu bewilligen.
VolltextIBRRS 2018, 0801
OLG Celle, Beschluss vom 23.04.2014 - 13 U 9/14
1. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Sicherungsabrede, wonach der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft von 10% der Netto-Auftragssumme zu übergeben hat, ist für sich genommen wirksam.
2. Eine unangemessene Übersicherung des Auftraggebers liegt jedoch dann vor, wenn neben der Vertragserfüllungsbürgschaft von 5% nicht nur von jeder Abschlagszahlungen 5% einbehalten werden, sondern darüber hinaus von der letzten Abschlagsrechnung noch ein weiterer Betrag von 3,60% so lange einbehalten wird, bis es nach Abnahme zur Übergabe der Gewährleistungsbürgschaft kommt.
VolltextIBRRS 2018, 0487
OLG Celle, Beschluss vom 11.06.2014 - 13 U 9/14
1. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Sicherungsabrede, wonach der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft von 10% der Netto-Auftragssumme zu übergeben hat, ist für sich genommen wirksam.
2. Eine unangemessene Übersicherung des Auftraggebers liegt jedoch dann vor, wenn neben der Vertragserfüllungsbürgschaft von 5% nicht nur von jeder Abschlagszahlungen 5% einbehalten werden, sondern darüber hinaus von der letzten Abschlagsrechnung noch ein weiterer Betrag von 3,60% so lange einbehalten wird, bis es nach Abnahme zur Übergabe der Gewährleistungsbürgschaft kommt.
VolltextIBRRS 2018, 0867
KG, Urteil vom 16.02.2018 - 21 U 66/16
1. Auch wenn der Beklagte mit einer Gegenforderung aufrechnet, die zur Klageforderung im Gegenseitigkeitsverhältnis steht, ist ein Vorbehaltsurteil gemäß § 302 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es die Durchsetzbarkeit der Klageforderung nicht verbessert. Ein solches Vorbehaltsurteil kann der Abschichtung und Strukturierung eines Rechtsstreits dienen.*)
2. Hat der Unternehmer dem Besteller gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB erfolglos eine Frist zur Sicherheitsleistung gesetzt, kann er den Vertrag auch dann noch kündigen, wenn er zunächst nur seine Leistung verweigert hat. Er muss vor der Kündigung keine erneute Frist zur Sicherheitsleistung setzen.*)
3. Berufen sich beide Vertragsparteien eines Werkvertrags darauf, den Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt zu haben, kann nur die Kündigung einer Vertragspartei erfolgreich sein. Das ist diejenige Kündigung, die bei einer materiellen Gesamtbetrachtung als vorrangig anzusehen ist.*)
4. Die Kündigungsvergütung des Unternehmers aus § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB ist ohne Abnahme fällig. Denn anders als die freie Kündigung des Werkbestellers ist die Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grund dahin auszulegen, dass sie sämtliche Erfüllungs- und Nacherfüllungspflichten aus dem Vertrag beenden soll.*)
5. Lässt der Besteller eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB erfolglos verstreichen, befindet er sich im Mitwirkungsverzug. Verweigert der Unternehmer darauf seine Leistung, hat er wegen der ihm dadurch entstehenden Nachteile einen Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB gegen den Besteller.*)
6. Der Unternehmer kann seine Produktionsmittel nicht unbegrenzt gegen Entschädigung aus § 642 BGB für eine stillstehende Baustelle vorhalten. In welchem zeitlichen Umfang die vergebliche Vorhaltung durch den Mitwirkungsverzug des Bestellers veranlasst ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.*)
7. Auch wenn der Mitwirkungsverzug des Bestellers lediglich zur Verlangsamung eines Prozesses auf der Baustelle führt, kann dies zu einem nach § 642 BGB zu ersetzenden Nachteil führen, weil der Unternehmer die durch den betroffenen Prozess gebundenen Produktionsmittel länger vorhalten muss.*)
8. Hält der Unternehmer aufgrund des Mitwirkungsverzugs ein Produktionsmittel vergeblich bereit, ist mit Ablauf der kleinsten zeitlichen Abrechnungseinheit der Nachteil dem Grunde nach entstanden. Die Frage, in welchem zeitlichen Umfang die Vorhaltung durch den Mitwirkungsverzug veranlasst ist, kann das Gericht deshalb unter den Voraussetzungen von § 287 Abs. 2 ZPO nach freiem Ermessen entscheiden.*)
9. Selbst wenn die gemäß § 642 Abs. 2 BGB maßgebliche vereinbarte Vergütung für den Unternehmer nicht auskömmlich sein sollte, beläuft sich seine Entschädigung zumindest auf die Höhe der Mehrkosten, die ihm durch den Mitwirkungsverzug entstanden sind. Daraus folgt: Hat der Unternehmer diese Mehrkosten dargelegt und beansprucht er keinen Zuschlag zur Deckung seiner allgemeinen Geschäftskosten und seines Gewinns, bedarf es keines weiteren Parteivortrags zur Kalkulation der Vergütung.*)
IBRRS 2018, 0317
OLG Hamburg, Beschluss vom 02.11.2017 - 10 W 14/17
Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek durch einstweilige Verfügung hängt nicht von der Zustimmung des Grundstückseigentümers ab.
VolltextIBRRS 2018, 0089
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.07.2017 - 29 W 33/17
1. Auch wenn das Bauwerk nicht vollendet ist, kann der Bauunternehmer die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück für den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.
2. Der Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek setzt voraus, dass mit den Bauleistungen auf dem Grundstück des Auftraggebers bereits begonnen wurde. Reine Vorbereitungsarbeiten, wie z. B. die Errichtung eines Gerüsts oder eines Bauzauns, erfüllen diese Voraussetzung nicht.
3. Die Verlegung von Rohren zur Anbindung der Entwässerung an den Abflusskanal und Leerrohren für die Medienleitungen zum künftigen Anschluss des Gebäudes sowie der Anschluss von Wasserleitungen sind keine bloßen Vorbereitungsarbeiten.
4. Der Umstand, dass noch keine Baugenehmigung erteilt wurde, steht der Einräumung einer Sicherungshypothek nicht entgegen.
VolltextIBRRS 2018, 0157
BGH, Urteil vom 28.11.2017 - XI ZR 211/16
Der Bürge kann sich nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auf ein Leistungsverweigerungsrecht des Hauptschuldners aus einem zwischen diesem und dem Gläubiger geschlossenen Stillhalteabkommen auch dann berufen, wenn sich der Gläubiger in dem Stillhalteabkommen die Geltendmachung der Ansprüche aus der Bürgschaft ausdrücklich vorbehalten hat.*)
VolltextOnline seit 2017
IBRRS 2017, 4117OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2017 - 19 W 11/17
1. Nur der Unternehmer eines Bauwerks kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen.
2. Bauwerkleistungen sind solche Arbeiten, die unmittelbar der Errichtung, Veränderung oder Ergänzung eines Bauwerks oder Teilen desselben dienen, und zwar soweit sie für den Bestand des Bauwerks wesentlich sind und sich in ihm verkörpern.
3. Auch Arbeiten, die - wie das Ausschachten der Baugrube - lediglich zur Vorbereitung eines Bauwerks am Grundstück vorgenommen werden, sind Bauwerkleistungen.
4. Reine Abrissarbeiten sind keine zur Vorbereitung der Bebauung dienenden Arbeiten am Grundstück.
VolltextIBRRS 2017, 4119
BGH, Urteil vom 23.11.2017 - VII ZR 34/15
Es stellt keine unzulässige Rechtsausübung und auch keinen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers nach § 648a Abs. 1 BGB auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen.*)
IBRRS 2017, 4028
BGH, Urteil vom 24.10.2017 - XI ZR 362/15
Ein Bürge, dem wegen der Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB eine dauerhafte Einrede gegen den Gläubiger zustand, kann das von ihm dennoch Geleistete nach § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Gläubiger zurückverlangen.*)
VolltextIBRRS 2017, 4027
BGH, Urteil vom 24.10.2017 - XI ZR 600/16
Eine in einem Vertrag über Bauleistungen formularmäßig vereinbarte Sicherungsabrede, die es dem Auftragnehmer auferlegt, zur Ablösung eines Gewährleistungseinbehalts eine Bürgschaft mit einem gegenüber dem Bürgen unzulässigen Regelungsinhalt (hier: formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit, der auch unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Hauptschuldners umfasst) zu stellen, benachteiligt den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.*)
IBRRS 2017, 3740
KG, Urteil vom 20.10.2016 - 27 U 84/15
1. Auch dann, wenn der Unternehmer keine Mängelbeseitigungsarbeiten durchführen muss und hiermit auch nicht in Verzug gesetzt werden kann, kann der Besteller bei Mängeln einen angemessenen Teil der Vergütung einbehalten, wenn der Unternehmer seinen vollen Werklohn einklagt.
2. Ein Teilurteil ist bei einem einheitlichen Anspruch (Saldoklage) nur dann zulässig, wenn der Sachverhalt sich von den übrigen Rechtspositionen abgrenzen lässt und von einer Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand unabhängig ist, wobei dies eine Entscheidungsreife des abgetrennten Anspruchs voraussetzt.
IBRRS 2017, 3578
OLG München, Beschluss vom 13.10.2017 - 28 U 4934/16 Bau
Geht der Anfechtende davon aus, dass eine vertragliche Vereinbarung (Abrechnungsmodus) eindeutig ist, muss er darlegen, inwieweit eine Täuschung über die Abwicklung dieser Vereinbarung die Abgabe seiner Willenserklärung (Bürgschaftserklärung) beeinflusst hat, da wegen der Eindeutigkeit der Vereinbarung, die behauptete vertragswidrige Abwicklung (Abrechnung) von vornherein erfolglos geblieben wäre.
VolltextIBRRS 2017, 3423
OLG Naumburg, Urteil vom 13.03.2017 - 1 U 128/16
1. Der nach § 648a Abs. 1 BGB sicherungsfähige Vergütungsanspruch des Werkunternehmers besteht bei einem Pauschalpreisvertrag grundsätzlich in dem Pauschalpreis. Veränderungen des Leistungsumfangs sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmer selbst vorgebracht werden oder unstreitig sind und nach der Struktur des Pauschalpreisvertrages Einfluss auf die Vergütung haben können.*)
2. Streitige Mängel der Werkleistung können nach dem Sinn und Zweck der Sicherheitsleistung, nämlich dem Unternehmer eine Sicherheit zu gewähren, die ihren Zweck nicht verfehlt, ihn vor dem Ausfall des Bestellers zu schützen, im Rechtsstreit über die Sicherheitsleistung keine Berücksichtigung finden, mögen sie auch gravierend sein.*)
3. Der Unternehmer kann auch in Höhe des Gewährleistungseinbehalts Sicherheitsleistung verlangen. Dafür spricht der Wortlaut des § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB, nach dem Sicherheit für die gesamte "vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung" verlangt werden kann, ferner der Umstand, dass der Sicherungsanspruch bereits vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an geltend gemacht werden kann. Wenn im Übrigen weder Abnahme noch Fälligkeit des Werklohnanspruchs Voraussetzung des Sicherungsanspruchs sind, kann auch ein vereinbarter Gewährleistungseinbehalt dem Sicherungsverlangen nicht entgegenstehen. Der Besteller erfährt ausreichende Sicherung dadurch, dass er die Mängeleinrede dem Zahlungsanspruch (nicht dem Sicherungsanspruch) entgegenhalten kann.*)
VolltextIBRRS 2017, 3322
BGH, Urteil vom 14.09.2017 - VII ZR 3/17
Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass ein Betrag von 5 % der Netto-Schlussabrechnungssumme zur Sicherung einbehalten werden darf, der Unternehmer diesen Einbehalt durch eine Bankbürgschaft ablösen kann und weiter:
"Diese Sicherheit - gleich ob als Einbehalt oder als Bürgschaft - dient in dem Zeitraum von der Abnahme bis zum Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche dazu, die Rechte des AG bei Mängeln (§ 634 BGB) (inklusive Aufwendungsersatz und Kostenvorschuss bei Selbstvornahme), jedwede Schadensersatzansprüche des Auftraggebers (insbesondere gemäß der §§ 280 ff. BGB) und die Ansprüche des AG auf Erstattung von Überzahlungen aus diesem Vertrag (auch hinsichtlich geänderter und zusätzlicher Leistungen) abzusichern."
ist der Besteller jedenfalls während des vereinbarten Sicherungszeitraums nicht berechtigt, nachdem er den Betrag einbehalten hat, gegen diesen Restwerklohnanspruch mit einer Forderung aus einem anderen Vertrag aufzurechnen.*)
VolltextIBRRS 2017, 3234
BGH, Urteil vom 30.06.2017 - V ZR 248/16
Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Sicherungsgeber, der mit dem Sicherungsnehmer eine bestimmte Sicherheit vereinbart hat, einen Austausch dieser Sicherheit gegen eine ihm genehmere verlangen kann (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 03.02.2004 - XI ZR 398/02, BGHZ 158, 11).*)
VolltextIBRRS 2017, 2998
LG Frankenthal, Urteil vom 04.08.2016 - 7 O 15/16
1. Die Tragweite einer Bürgschaft ist durch Auslegung unter besonderer Berücksichtigung des Bürgschaftszwecks und des Anlasses der Übernahme zu ermitteln.
2. Hierfür können auch Umstände außerhalb der Bürgschaftsurkunde herangezogen werden, sofern nur der ermittelte Wille irgendwie in der Erklärung seinen Ausdruck gefunden hat und einen Ansatzpunkt erkennen lässt.
3. Eine Vertragserfüllungsbürgschaft, mit der der Bürge auch für die "Erstattung von Überzahlungen" einsteht, erstreckt sich nicht auf Rückforderungsansprüche aus einer (versehentlichen) Doppelzahlung einer Abschlagsforderung.
VolltextIBRRS 2017, 2999
OLG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2017 - 10 U 122/16
1. Ein Unternehmer hat aus § 648a BGB keinen Anspruch auf Sicherheit für Forderungen aus Bereicherungsrecht, Geschäftsführung ohne Auftrag oder § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B, weil in diesen Fällen eine auftragslose Leistung vorliegt, die einen Anspruch auf eine vertragliche Vergütung oder deren Surrogat nicht begründet.*)
2. Eine ursprünglich vertraglich nicht geschuldete, aber nachträglich anerkannte Leistung führt gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B zu einem nach § 648a BGB zu sichernden vertraglichen Vergütungsanspruch.*)
3. Im Rechtsstreit auf eine Sicherheit nach § 648a BGB genügt für die Vergütungshöhe ein schlüssiger Vortrag (Anschluss an BGH, IBR 2014, 345), während der Unternehmer auf das Bestreiten des Bestellers den vertraglichen Anspruchsgrund beweisen muss.*)
VolltextIBRRS 2017, 2351
OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2017 - 24 U 129/15
Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% der Auftragssumme zu stellen hat, die der Auftraggeber über den Zeitpunkt der Abnahme hinaus so lange einbehalten darf, bis etwaige im Abnahmeprotokoll aufgeführte Mängel erledigt sind, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
VolltextIBRRS 2017, 2031
OLG München, Urteil vom 07.02.2017 - 9 U 2987/16 Bau
Ein Architekt, der auch Leistungen erbringt, die den Leistungsphasen 7 und 8 zuzuordnen sind, schuldet keinen Werkerfolg, wenn er bei einem Gesamtüberblick des Leistungsbildtextes nicht die Verantwortung für seine Leistungen trägt.
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