Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
198 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IBRRS 2015, 0584
Bauhaftung
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.06.2014 - 10 U 25/13
1. Baugeld ist auch dann im Sinne von § 1 Abs. 3 GSB a. F. einem Baugeldempfänger gewährt worden, wenn dieser das Geld selbst nicht erhält, es jedoch auf seine Anweisung hin direkt an eine den Baugeldempfänger finanzierende Bank gezahlt wird. Dies gilt auch dann, wenn diese Vorgehensweise allein auf Drängen der Bank gewählt wird.*)
2. Werden fälligkeitsbegründende Schlussrechnungen eines Bauhandwerkers erst nach einem Insolvenzantrag gestellt, steht dies einem Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 GSB a.F. nicht grundsätzlich entgegen. Dies kann allerdings Auswirkung auf die Schadenshöhe haben. Da die Baugeldverwendungspflicht nach Insolvenzeröffnung ruht, wäre bei Insolvenzeröffnung noch vorhandenes Baugeld unter allen Gläubigern zur Verteilung gelangt. Ein Schaden ist dann in Höhe der bei Insolvenzeröffnung zu erwartenden Quote denkbar.*)
Volltext
IBRRS 2015, 0514
Bauhaftung
KG, Urteil vom 26.02.2015 - 27 U 174/13
1. Ein bauvertragliches Abtretungsverbot steht der Abtretung des Herausgabeanspruchs des Bürgen an einen Dritten nicht entgegen.
2. Die Verjährung tritt ein nach drei Jahren mit Ablauf des Jahres der Fälligkeit der Hauptschuld, die nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig ist.
Volltext
IBRRS 2015, 0529
Bauhaftung
LG Kleve, Beschluss vom 27.02.2015 - 3 O 236/14
Mit der Neufassung des Gesetzes ist das Erfordernis einer treuhänderischen Stellung für die Baugeldeigenschaft entfallen.
Volltext
IBRRS 2015, 0563
Bauhaftung
LG Berlin, Urteil vom 16.10.2013 - 96 O 52/13
1. Ein bauvertragliches Abtretungsverbot steht der Abtretung des Herausgabeanspruchs des Bürgen an einen Dritten nicht entgegen.
2. Die Verjährung tritt ein nach drei Jahren mit Ablauf des Jahres der Fälligkeit der Hauptschuld, die nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig ist.
Volltext
IBRRS 2015, 0453
Bauhaftung
OLG München, Urteil vom 20.11.2012 - 9 U 583/12 Bau
1. Der Schutzbereich des § 1 Abs. 1 GSB a.F. erstreckt sich auch auf die sog. "Nachmänner" eines Generalunternehmers, denen als Nachunternehmer die Erstellung eines Gebäudes oder Gebäudeteils bzw. die Erbringung sonstiger Bauleistungen übertragen wurde.
2. Den Nachunternehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Generalunternehmer gegenüber seinem Auftraggeber ein nicht befriedigter Werklohnanspruch zusteht.
3. Ein Anscheinsbeweis für die vorsätzliche Verwirklichung einer Straftat kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Volltext
IBRRS 2015, 0388
Bauhaftung
KG, Urteil vom 18.10.2012 - 22 U 226/09
1. Veranlasst ein Bauherr auf seinem Grundstück Baumaßnahmen, hat er eigenverantwortlich zu überprüfen, ob hiervon Gefahren für das Nachbargrundstück ausgehen. Er genügt dieser Verpflichtung allerdings bereits dadurch, dass er sorgfältig ausgewählte, fachkundige Architekten, Ingenieure und Bauunternehmen mit der Lösung der anfallenden bautechnischen Aufgaben und deren sachgemäßer Durchführung betraut.
2. Die sorgfältige Auswahl der mit der Planung und der Bauausführung befassten Fachleute reicht zur Entlastung des Bauherrn nur dann nicht aus, wenn für ihn erkennbar eine erhöhte Gefahrenlage gegeben war oder wenn Anlass zu Zweifeln bestand, ob die eingesetzten Fachkräfte in ausreichendem Maße den Gefahren und Sicherheitserfordernissen Rechnung tragen würden.
3. Ein Bauvertrag zwischen dem Bauherrn und einem (General-)Unternehmer über die Ausführung der Gewerke Spezialtiefbau/Baugrube entfaltet Schutzwirkung zugunsten des Grundstücksnachbarn.
IBRRS 2015, 0260
Bauhaftung
LG Coburg, Urteil vom 22.07.2014 - 22 O 107/14
1. Unfallverhütungsvorschriften sind zwar keine Schutzgesetze. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht dürfen aber an die Sorgfaltspflicht des Unternehmers zum Schutz betriebsfremder Personen keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als er sie nach den Unfallverhütungsvorschriften gegenüber seinen Betriebsangehörigen zu erfüllen hat.
2. Es besteht kein Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren und kein Verbot, sie zur Selbstgefährdung zu veranlassen. Daher kann, wer sich selbst verletzt, von einem anderen nur dann Schadensersatz verlangen, wenn dieser einen zusätzlichen Gefahrenkreis für die Schädigung eröffnet hat.
3. Ein Dritter ist vor Gefahren zu schützen, die er selbst bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann. Eine Pflichtverletzung des in Anspruch genommenen Unternehmers scheidet hingegen aus, wenn die Gefahrenquelle mit einer "Selbstwarnung" versehen ist, der Verletzte also die Verwirklichung der Gefahr voraussehen und vermeiden kann.
Volltext
Online seit 2014
IBRRS 2014, 2955
Bauhaftung
OLG Hamm, Urteil vom 16.09.2014 - 21 U 86/14
1. Kaufpreiszahlungen, die ein Bauträger von den Erwerbern erhalten hat, sind als Baugeld anzusehen.
2. Ist der Empfänger von Baugeld eine juristische Person (hier: eine Bauträger GmbH), haftet auch der Geschäftsführer (bzw. Vorstand), wenn er während seiner Amtszeit vorsätzlich Baugelder zweckwidrig verwendet hat und deshalb eine dem Baugläubiger zustehende Werklohnforderung nicht erfüllt wird.
Volltext
IBRRS 2014, 2954
Bauhaftung
LG Essen, Urteil vom 04.04.2014 - 17 O 273/13
1. Kaufpreiszahlungen, die ein Bauträger von den Erwerbern erhalten hat, sind als Baugeld anzusehen.
2. Ist der Empfänger von Baugeld eine juristische Person (hier: eine Bauträger GmbH), haftet auch der Geschäftsführer (bzw. Vorstand), wenn er während seiner Amtszeit vorsätzlich Baugelder zweckwidrig verwendet hat und deshalb eine dem Baugläubiger zustehende Werklohnforderung nicht erfüllt wird.
Volltext
IBRRS 2014, 2780
Bauhaftung
OLG Naumburg, Urteil vom 17.04.2014 - 6 U 33/13
§ 8a Abs. 5 FStrG gewährt keinen Entschädigungsanspruch in Höhe der durch eine Baumaßnahme verursachten Kostenunterdeckung, sondern greift erst bei einer konkreten Existenzgefährdung des Betriebes ein.*)
Volltext
IBRRS 2014, 2779
Bauarbeitsrecht
OLG Schleswig, Urteil vom 06.03.2014 - 1 U 74/13
1. Die Berufsgenossenschaft kann von dem Arbeitgeber Erstattung der Aufwendungen für einen Arbeitsunfall nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII nur dann verlangen, wenn eine besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet.*)
2. Eine am Sinn und Zweck der Unfallverhütungsvorschriften orientierte systematische Auslegung der Vorschriften der BGVC 22 ergibt, dass die Absturzsicherungen während laufender Bauarbeiten abschließend in § 12 BGVC 22 geregelt sind und § 12a BGVC 22 nur für die Zeit danach gilt. Für den Unfall eines mit der Verschalung einer Kellergeschossdecke befassten Mitarbeiters während der noch laufenden Verschalungsarbeiten kann mithin § 12a BGVC 22 nicht angewandt werden.*)
Volltext
IBRRS 2014, 2742
Bauhaftung
LG Verden, Urteil vom 21.10.2013 - 8 O 186/12
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2014, 2572
Bauhaftung
OLG Schleswig, Urteil vom 08.08.2014 - 1 U 103/12
1. Bei streitiger Verwendung des Baugelds trifft den Empfänger die volle Beweislast des § 1 Abs. 4 BauFordSiG. Der Baugeldempfänger hat darzulegen, welche Zahlungen, Verfügungen "auf das Bauwerk" sind.
2. Alle zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Geschäftsführer haften, auch wenn einem die Alleinvertretung nach außen zugewiesen ist.
Volltext
IBRRS 2014, 2519
Architekten und Ingenieure
OLG Köln, Urteil vom 07.05.2014 - 16 U 135/13
1. Ein Tiefbauunternehmer muss sich vor Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen erkundigen*)
2. Diese Sorgfaltspflichten treffen sowohl den Unternehmer, der die Tiefbauarbeiten ausführt, als auch denjenigen, der die Arbeiten durch Beauftragung eines (Nach-)Unternehmers veranlasst.*)
3. Überträgt der ausführende Unternehmer die Prüfungspflichten im Bauvertrag an seinen Auftraggeber, verbleiben ihm dennoch Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflichten, aufgrund derer er seinerseits kontrollieren muss, ob sein Auftraggeber sich hinreichende Gewissheit von der Lage eventueller Leitungen verschafft hat.*)
4. Auch der nicht unmittelbar auf der Baustelle tätigen Planer kann der deliktischen Haftung gegenüber dem Versorgungsunternehmen unterworfen sein, wenn er mit dem Aufsuchen problematischer, unterirdischer Leitungsverläufe beauftragt ist und dem Unternehmer, der ihn hiermit beauftragt hat, unzureichende und irreführende Angaben über im Boden verlegte Leitungen macht.*)
Volltext
IBRRS 2014, 2349
Bauhaftung
LG Coburg, Urteil vom 04.03.2014 - 22 O 619/13
1. Eine ausgehängte und danach angelehnte Tür stellt für sich allein keine Gefahrenquelle dar. Etwas anderes gilt, wenn die Tür so unsachgemäß aufgestellt wird, so dass sie ohne oder durch ungewollte Einwirkung umzufallen droht.
2. Der Verursacher eines Schadens haftet ausnahmsweise auch dann für ein sorgfaltswidriges Verhalten des Geschädigten, wenn dessen Fehlverhalten vorhersehbar ist und naheliegt. Diese Voraussetzung ist allerdings nicht erfüllt, wenn eine Reinigungskraft eine vom Zimmermann ausgehängte und angelehnte Tür beiseite schieben will und die Tür dann umkippt.
Volltext
IBRRS 2014, 2198
Bauhaftung
OLG Naumburg, Urteil vom 24.07.2014 - 2 U 9/14
1. Nutzen Mitarbeiter unterschiedlicher Gewerbe ein Baugerüst gleichzeitig (hier: Dachdecker und Maler), so stellt die ungesicherte Ablage eines Zinkblechs auf einer Regenrinne eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.*)
2. Die Haftungsprivilegierung nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3 i.V.m. 105 SGB VII gilt nicht für das bloße Zusammentreffen mehrerer Unternehmen auf derselben Baustelle, sondern erst dann, wenn eine gewisse wechselseitige Verbindung zwischen den Tätigkeiten der Unternehmen die Bewertung als eine "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt.*)
Volltext
IBRRS 2014, 1963
Bauhaftung
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 04.04.2014 - 315b C 308/12
1. Der Bauunternehmer muss Dritte vor Schäden bewahren, wenn sie vorhersehbar mit den Gefahren der baulichen Anlage in Berührung kommen
2. Stellt ein Bauunternehmer einen Bauzaun auf dem Bürgersteig in der Nähe eines Kindergartens so ungesichert ab, dass bereits eine Berührung durch ein Kind zum Umfallen führen kann, liegt eine fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers dar, und zwar unabhängig von einem Verschulden des Kindes oder des Aufsichtspflichtigen.
Volltext
IBRRS 2014, 1735
Bauhaftung
OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.06.2014 - 4 U 118/13
Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherung, wenn im Zuge einer Baustelleneinrichtung ein Wasser führender Schlauch quer über eine von Kraftfahrzeugen genutzte Fahrbahn verlegt wird.*)
Volltext
IBRRS 2014, 1590
Bauhaftung
LG Krefeld, Urteil vom 19.06.2013 - 2 O 106/11
1. Die anerkannten Regeln der Technik sollen mit der notwendigen Gewissheit sicherstellen, dass bestimmte Eigenschaften eines Werks erreicht werden. Das bedeutet nach der Lebenserfahrung im Umkehrschluss, dass die Regeln der Technik nicht eingehalten wurden, wenn das Werk diese Eigenschaften nicht aufweist.
2. Die technischen Regeln für die Verputzung von Filigrandecken dienen dazu, die in den 90er Jahren aufgetretenen Schadensfälle durch herabfallenden Putz zu verhindern; nach Einführung dieser technischen Regeln traten Probleme an glattgeschalten Putzgründen bei fachgerechter Arbeit nicht mehr auf. Das gewährleistet nach der Lebenserfahrung einen für einen Anscheinsbeweis hinreichend sicheren Rückschluss, dass bei einem Herabfallen des Putzes nicht nach den technischen Regeln gearbeitet wurde.
Volltext
IBRRS 2014, 1575
Bauhaftung
AG Bad Kreuznach, Urteil vom 09.10.2013 - 23 C 48/09
Die Möglichkeit der prozessualen Kostenerstattung hat nur dann Vorrang vor einer Klage auf Ersatz der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens, wenn ein Hauptsacheprozess geführt wird oder geführt wurde. Erledigt sich der Hauptsacheprozess vor Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens, können die Kosten des Beweisverfahrens später isoliert eingeklagt werden.
Volltext
IBRRS 2014, 1160
Bauhaftung
OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2014 - 9 U 187/13
1. Das Verwendungsverbot des § 1 Abs. 1 BauFordSiG tritt bereits dann ein, wenn der Baugeldempfänger die faktische Möglichkeit und rechtliche Befugnis hat, das Baugeld zu verwenden. Der Erhalt von Baugeld kann deshalb auch durch die Zahlung des Auftraggebers an einen Nachunternehmer des Auftragnehmers nach Abtretung des dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehenden Vergütungsanspruchs erfolgen.
2. Ein Schaden im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSiG tritt bereits im Zeitpunkt der zweckwidrigen Verwendung des Baugelds ein. Ein endgültiger Ausfall mit den Forderungen ist nicht erforderlich.
Volltext
IBRRS 2014, 1144
Bauhaftung
OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014 - 11 W 15/14
Die Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn verkürzt sich grundsätzlich, soweit er die Ausführung der Arbeiten Fachleuten überträgt. Ein Bauherr ist im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, den beauftragten Handwerker anzuweisen, für handwerkliche Arbeiten erforderliche Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren zu ergreifen, die der Handwerker selbst rechtzeitig erkennen und auf die er sich einstellen kann.*)
Volltext
IBRRS 2014, 0958
Bauhaftung
LG Berlin, Urteil vom 29.01.2014 - 86 O 163/13
1. Jede Zahlung, die der Auftragnehmer von seinem Auftraggeber zur Bezahlung der erbrachten Nachunternehmerleistungen erhält, ist Baugeld, das zur Bezahlung der Nachunternehmer verwendet werden muss.
2. Auch ein faktischer Geschäftsführer haftet für die ordnungsgemäße Verwendung des Baugelds.
Volltext
IBRRS 2014, 0839
Bauhaftung
LG Berlin, Beschluss vom 17.07.2013 - 28 O 275/13
Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gemäß § 648 BGB auch dann, wenn Auftraggeber und Grundstückseigentümer rechtlich nicht identisch sind. Es genügt die wirtschaftliche Identität, die dann anzunehmen ist, wenn der Auftraggeber den Grundstückseigentümer wirtschaftlich beherrscht.
Volltext
IBRRS 2014, 0753
Bauhaftung
LG Koblenz, Urteil vom 26.11.2013 - 4 HK O 25/13
Hinsichtlich noch nicht gezahlter Werklohnvergütungen kann Gestellung einer Sicherheit in dieser Höhe zuzüglich eines 10%-igen Zuschlags für Nebenforderungen verlangt werden. Eine Vereinbarung, wonach ein solches Recht vorab ausgeschlossen worden ist, ist unwirksam. Daran ändert auch nichts, dass sich der Unternehmer zunächst im Rahmen einer Vorauszahlung eine Sicherheit für einen Teil seines künftigen Werklohnanspruchs hat gewähren lassen.
Volltext
IBRRS 2014, 0618
Bauhaftung
OLG Dresden, Urteil vom 21.01.2014 - 5 U 1296/13
1. Ein Generalunternehmer ist hinsichtlich der von seinem Auftraggeber erhaltenen Zahlungen ohne Weiteres als Baugeldempfänger anzusehen.
2. Die Haftung eines Generalunternehmers wegen nicht erfüllter Werklohnforderungen setzt nicht voraus, dass bestimmte Zahlungen des Bauherrn gerade für die Leistungen eines bestimmten Baugeldgläubigers gedacht sind. Der Baugeldempfänger haftet vielmehr jedem einzelnen Baugläubiger mit dem gesamten Baugeldbetrag für dessen Bauforderungen.
3. Wird Baugeld zweckwidrig verwendet, entfällt ein ersatzfähiger Schaden des Bauhandwerkers, sofern an ihn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten. Hierfür ist der Baugeldempfänger darlegungs- und beweislastpflichtig.
4. Auf eine förmlich Abnahme kann konkludent dadurch verzichtet werden, dass der Bauunternehmer - ohne auf eine Abnahme zu bestehen - die Schlussrechnung übersendet und der Besteller zahlt.
IBRRS 2014, 0234
Bauhaftung
LG Limburg, Urteil vom 12.08.2013 - 1 O 83/13
In mehrstufigen Bau- oder Planungsverträgen ist nicht jede Werklohnzahlung an den Hauptunternehmer als Zuwendung von Baugeld i. S. des BauFordSiG einzuordnen.*)
Volltext
IBRRS 2014, 0086
Bauhaftung
BGH, Urteil vom 01.10.2013 - VI ZR 409/12
1. Zum Anscheinsbeweis, wenn es bei Heißklebearbeiten zur Verlegung von Bitumenbahnen in feuergefährdeter Umgebung zu einem Brand kommt.*)
2. Zur Frage des Mitverschuldens wegen unterlassenen Hinweises des Geschädigten auf eine besondere Brandgefahr.*)
Volltext
Online seit 2013
IBRRS 2013, 5279
Bauhaftung
BGH, Beschluss vom 14.11.2013 - V ZR 302/12
1. Für die Frage, ob ein rechtliches Leistungshindernis in Form der Versagung einer erforderlichen Genehmigung vorliegt, ist das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens maßgebend.
2. Der Schuldner kann sich nicht auf die Unverhältnismäßigkeit anderer Beseitigungsmaßnahmen berufen, wenn er die Situation zu vertreten hat, deren Beseitigung er als wirtschaftlich unzumutbar ansieht.
Volltext
IBRRS 2013, 4572
Bauhaftung
OLG Celle, Beschluss vom 18.09.2013 - 322 SsRs 203/13
Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans ist nicht von der Frage abhängig, ob die Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander auf einer Baustelle mit gefährlichen Arbeiten gemäß § 2 Abs. 3 BaustellenVO tätig werden.*)
Volltext
IBRRS 2013, 4487
Bauhaftung
OLG Naumburg, Urteil vom 08.04.2013 - 1 U 66/12
Ein Tiefbauer hat sich vor der Durchführung von Baggerarbeiten über die Existenz und den Verlauf von Versorgungsleitungen zu informieren. Für den Bereich öffentlicher Verkehrsflächen gelten insoweit hohe Anforderungen. Das ist bei einer Baustelle, die außerhalb einer Ortschaft auf privatem Gelände liegt, nicht der Fall. Die Sorgfaltsanforderungen richten sich dann nach den umfassend zu würdigenden Umständen des Einzelfalls.*)
Volltext
IBRRS 2013, 4265
Bauhaftung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.07.2013 - 5 U 37/13
Bei einer Baustelle auf einem privaten Anwesen - hier im Garten zum Bau eines Swimmingpools - bestehen für den Bauunternehmer Verkehrssicherungspflichten nur in beschränktem Umfang, wenn der Verkehr nur für einen beschränkten Personenkreis zugänglich ist, der mit den Gegebenheiten und üblichen Gefahren der Baustelle vertraut ist (hier: der Bauherr selbst).*)
Volltext
IBRRS 2013, 4240
Bauhaftung
OLG Hamm, Urteil vom 20.06.2013 - 6 U 64/12
1. Ein Tiefbauunternehmen hat sich vor Erdarbeiten im Bereich öffentlicher Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen. Eine Suchschachtung bis zu einer Tiefe von 2 m ist unzureichend, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Leitungen in größerer Tiefe verlegt sind, was etwa bei im sog. HDD-Verfahren verlegten Glasfaserkabeln technisch ohne weiteres möglich ist.*)
2. Wird ein im Erdreich verlegtes Lichtwellenleiterkabel bei Bauarbeiten zerrissen, kann der geschädigte Eigentümer den Austausch im Umfang einer sog. Regellänge (Kabellänge zwischen den beiden konstruktiv bedingten Muffen, die der beschädigten Stelle benachbart sind) trotz einer mit der Reparatur einhergehenden zusätzlichen Signaldämpfung des Kabels gem. § 249 Abs. 2 BGB dann nicht verlangen, wenn ein wirtschaftlicher Nachteil bei der Nutzung des Kabels nicht eintritt.
In dem Fall rechtfertigt auch die Tatsache, dass mit jeder künftigen Kabeldurchtrennung und Reparatur im betroffenen Bereich eine weitere Signaldämpfung einhergeht, nicht die Annahme einer ersatzpflichtigen Wertminderung bereits durch den ersten Schadensfall. Vielmehr kann dem Risiko des geschädigten Eigentümers prozessual durch einen Feststellungsantrag Rechnung getragen werden.*)
IBRRS 2013, 3980
Bauhaftung
OLG Köln, Beschluss vom 16.05.2013 - 19 U 9/13
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Durchführung der beauftragten Leistungen vor Schäden zu bewahren.
2. Im Rahmen der dem Auftraggeber obliegenden Schutzpflicht ist dieser gehalten, die Vorrichtungen und Gerätschaften, die dem Auftragnehmer zur Erledigung der geschuldeten Arbeiten zur Verfügung gestellt werden (hier: eine Steckdose), so bereitzustellen, dass von diesen keine Gefahren für Leib oder Leben ausgehen.
3. Wird eine von einer Fachfirma installierte Steckdose über Jahre hinweg genutzt, ohne dass es zu Stromschlägen gekommen ist, besteht für den Auftraggeber kein Anlass, die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Steckdose einer versierten Prüfung durch einen Dritten zu unterziehen.
Volltext
IBRRS 2013, 3706
Bauhaftung
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.08.2013 - 2 U 34/12
1. Überträgt der öffentliche Auftraggeber für die Dauer der von ihm beauftragten Bauarbeiten seine Verkehrssicherungspflicht auf den Auftragnehmer, verbleiben beim Auftraggeber Aufsichts- und Überwachungspflichten.
2. Der Auftraggeber genügt seinen Aufsichts- und Überwachungspflichten, wenn er die Baustelle in regelmäßigen Abständen kontrolliert. Kommt der Auftraggeber nach Übertragung der Verkehrssicherungspflichten aufgrund wiederholter Kontrollen zu der Überzeugung, dass die Baustelle ausreichend gesichert ist, muss er die Einhaltung der Sicherungspflichten nicht täglich überprüfen.
3. Macht der Geschädigte gegen den Auftraggeber und den Bauunternehmer nach einem Verkehrsunfall (hier: Sturz mit einem Motorrad) Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend, ist Voraussetzung des Anspruchs, dass die Pflichtverletzung ursächlich für den Unfall war. Der Unfall muss also darauf zurückzuführen sein, dass die Straße im Bereich der Baustelle unzureichend gereinigt war und Warnhinweise fehlten.
Volltext
IBRRS 2013, 2693
Bauhaftung
VGH Bayern, Beschluss vom 06.02.2013 - 22 CS 13.53
Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 BaustellV enthält nicht die Einschränkung, dass Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig tätig werden müssen. Vielmehr lässt § 2 Abs. 1 BaustellV erkennen, dass der Normgeber auch die Einteilung von Arbeiten, die nacheinander durchgeführt werden, als gefahrenträchtig ansieht; Koordinierungsbedarf besteht erkennbar auch in diesem Fall.
Volltext
IBRRS 2013, 2464
Bauhaftung
BGH, Beschluss vom 26.04.2013 - IX ZR 220/11
Wird Baugeld zweckwidrig verwendet, entfällt ein ersatzfähiger Schaden des Bauhandwerkers, sofern an ihn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten.*)
Volltext
IBRRS 2013, 1764
Bauhaftung
OLG Celle, Urteil vom 05.12.2012 - 7 U 59/12
1. Bei Arbeiten mit schwerem Gerät muss sichergestellt werden, dass es nicht zu Beschädigungen am Eigentum Dritter kommt. Bestehen besondere Anhaltspunkte dafür, dass von durchzuführenden Erdarbeiten Kabeln und Leitungen betroffen sein können, muss der Unternehmer Vorkehrungen treffen, um eventuelle Schäden an diesen zu vermeiden.
2. Kann ein Schaden infolge mehrerer Handlungen desselben Schädigers entstanden sein, ist für die Pflicht zum Schadensersatz irrelevant, aus welcher Handlung genau der Schaden resultiert.
Volltext
IBRRS 2013, 1672
Bauhaftung
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2012 - 10 U 134/12
Die dem Auftraggeber im Rahmen der Ersatzvornahme nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (2002) zu ersetzenden Aufwendungen für die Mangelbeseitigung bemessen sich danach, was der Auftraggeber im Zeitpunkt der Beseitigung der Mängel als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für erforderlich halten durfte, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss*)
Der Kostenerstattungsanspruch beschränkt sich nicht auf die Kosten einer Ersatzlösung, die mit dem vertraglich geschuldeten Werk nicht gleichwertig ist, auch wenn die Kosten hierfür geringer sind. Der Bauherr darf dabei auf die sachkundige Beratung eines Sachverständigen vertrauen, wenn sich ihm keine vernünftigen Zweifel an der Notwendigkeit der angeratenen Maßnahmen aufdrängen.*)
Volltext
IBRRS 2013, 1447
Bauhaftung
OLG Naumburg, Urteil vom 31.01.2013 - 2 U 40/12
1. Ein Tiefbauunternehmen muss bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen in einer Stadt - insbesondere im Bereich von Kreuzungen innerstädtischer Straßen - mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen rechnen, äußerste Sorgfalt bei Schachtungen walten lassen und sich den erforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf der Leitungen dort verschaffen, wo die entsprechenden zuverlässigen Unterlagen vorhanden sind.*)
2. Das Unternehmen darf sich nicht auf die - mehr oder weniger zuverlässigen - Angaben des Auftraggebers verlassen, sondern ist verpflichtet, sich die erforderlichen Informationen bei dem ihm bekannten Versorgungsunternehmen (hier: für Telekommunikationsleitungen) zu verschaffen.*)
3. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens im Hinblick auf die Unbedenklichkeit der ohne vorherige Suchschachtung vorgenommenen Bohrung nach einer zeichnerischen Darstellung des Leitungsverlaufs ist unbegründet, wenn diese Darstellung keinen genauen Rückschluss auf die Lage der einzelnen Kabelschutzrohre zulässt oder wenn aus den Plänen ersichtlich ist, dass sich in unmittelbarer Nähe der Bohrstelle ein Kabelschacht befindet, von dem mehrere Kabelschutzrohre in geringem Abstand voneinander ausgehen.*)
Volltext
IBRRS 2013, 1185
Bauhaftung
LG Erfurt, Urteil vom 07.02.2013 - 1 S 164/12
1. Der Tiefbauer darf auf eine Auskunft über das Fehlen von Telekommunikationsanlagen in seinem Baufeld vertrauen.
2. Das gilt auch, wenn er die Auskunft nicht selbst eingeholt hat.
3. Ist die Auskunft mehrere Monate alt und kann das Telekommunikationsunternehmen nicht darlegen, dass dem Tiefbauer bei kurzfristiger Anfrage vor Baubeginn eine andere Auskunft erteilt worden wäre, fehlt es an der schadensursächlichen Pflichtverletzung.
Volltext
IBRRS 2013, 1118
Bauhaftung
OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2013 - 4 U 447/11
1. Gibt eine Gemeinde Kanalbauarbeiten in Auftrag, so haftet sie für Schäden, die einem Dritten durch Fehler des privaten Bauunternehmers entstehen, im Regelfall nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen und nicht aus Amtshaftung.*)
2. Die allgemeine deliktsrechtliche Haftung ist auch dann eröffnet, wenn ein Grundstückseigentümer durch eine unzureichende Unterhaltung der Kanalanlage geschädigt wird.*)
Volltext
IBRRS 2013, 0824
Bauhaftung
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.01.2013 - 3 U 731/12
1. Gemäß § 104 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.*)
2. Sind auf einer Baustelle mehrere Unternehmen arbeitsteilig tätig und übt der Inhaber einer Dachdeckerfirma neben der eigenen handwerklichen Tätigkeit Arbeiten der Koordinierung und die Bauaufsicht aus und beschränkt sich nicht auf eine bloße unternehmerische Leitungsfunktion, greift im Falle des Sturzes eines Arbeiters von der Dachfläche - Herabgleiten von einer Rüstbohle und Fall durch ein Rüstfeld ohne Fangnetz - eine Haftungsfreistellung des Dachdeckers nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII i.V.m. §§ 104, 105 SGB VII ein.*)
3. Zwar greift die Haftungsprivilegierung grundsätzlich für die beteiligten Unternehmen nicht ein (in Anknüpfung an BGHZ 148, 214, 216 = VersR 2001, 1028; BGH: Urteil vom 25.06.2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; Urteil vom 29.10.2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70 = NJW-RR 2003, 239), ausnahmsweise kommt aber eine Haftungsfreistellung dem versicherten Unternehmer zugute, wenn er selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift, deren Rechtfertigung sich insbesondere in dem Gesichtspunkt der sogenannten Gefahrengemeinschaft findet (in Anknüpfung an BGHZ 148, 214, 220 f. = VersR 2002, 1107; BGH; Urteil vom 29.10.2002, aaO.; Urteil vom 03.07.2001 - VI ZR 198/00 - NJW 2001, 3127 ff. = BGHZ 148, 209 ff. = VersR 2001, 1156 f. ).*)
4. Wendet eine Partei ein, das erstinstanzliche Gericht habe zu Unrecht eine Tatsache als unstreitig behandelt, ist sie im Hinblick auf die Tatbestandswirkung des Urteils an diese Feststellungen gebunden, wenn sie keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat (vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschluss vom 12.06.2012 - 2 U 561/11 - BauR 2012, 1838).*)
Volltext
Online seit 2011
IBRRS 2011, 5653
Bauhaftung
OLG Frankfurt, Urteil vom 04.11.2011 - 10 U 43/07
1. Seit dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes am 01.08.1996 und dem Wegfall des Netzmonopols der Deutschen Telekom muss im öffentlichen Straßenraum mit Kabeln auch jedes anderen Telekommunikationsdienstleisters gerechnet werden. Eine Erkundigungspflicht hängt deshalb nicht davon ab, ob es besondere Anhaltspunkte für private Leitungen in der örtlichen Umgebung gibt.
2. Eine Erkundigungspflicht vor der Durchführung von Spreng-, Abbruch- oder Räumarbeiten setzt voraus, dass bei einer Beurteilung im Vorhinein den Leitungen durch die Arbeiten auch ein Schaden droht. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für einen sachkundig Urteilenden die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können.
3. Die Frage einer Erkundigungspflicht bei Spreng-, Abbruch- oder Räumarbeiten lässt sich nicht ohne weiteres durch Rückgriff auf die im Rahmen von Tiefbauarbeiten ergangene Rechtsprechung beantworten, da dort die Gefahrenlage naturgemäß eine andere ist.
Volltext
Online seit 2007
IBRRS 2007, 5081
Bauhaftung
OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.03.2007 - 4 U 437/06
Zu den Verkehrssicherungspflichten eines Zeltverleihers.*)
Volltext
Online seit 2001
IBRRS 2001, 0553
Bauhaftung
OLG Köln, Urteil vom 30.08.2001 - 7 U 29/01
Jeder Anschlussnehmer muss damit rechnen, dass von Zeit zu Zeit auf seine Leitung ein Druck einwirken kann, der bis zur Rückstauebene (in der Regel Straßenoberkante) reicht. Demgemäß ist er - zumindest im Grundsatz - verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein Anwesen vor dem Eintritt eines Rückstauschadens zu sichern.
Volltext
IBRRS 2001, 0556
Bauhaftung
OLG München, Urteil vom 30.01.2001 - 18 U 2172/00
1. Ein Tiefbauunternehmer, der an öffentlichen Straßenbauarbeiten mit Baggern durchführt, muss sich über Lage und Verlauf unterirdisch verlegter, Versorgungsleitungen vergewissern.
2. Wer Erdarbeiten an öffentlichen Straßen durchführt, muss sich im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung die Kenntnisse verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzen.
3. In der Regel trifft den Unternehmer die Verpflichtung, sich selbst über den Verlauf von Sparten Kenntnis zu verschaffen.
Volltext
Online seit 1978
IBRRS 1978, 0344
Bauhaftung
BGH, Urteil vom 26.10.1978 - III ZR 26/77
Wird durch Ausschachtungen an einer öffentlichen Straße, die im Zuge privatrechtlich organisierter Ausbauarbeiten vorgenommen worden sind, die Standfestigkeit eines auf einem Nachbargrundstück errichteten Hauses beeinträchtigt, so kann das einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch auslösen.*)
Volltext




