Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
198 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IBRRS 2019, 2288
Bauhaftung
OLG Celle, Urteil vom 13.06.2019 - 8 U 15/19
Hinter einer auch als Notausgang gekennzeichneten Außentür dürfen sich grundsätzlich keine erheblichen Niveauunterschiede befinden.*)
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IBRRS 2019, 1409
Bauhaftung
BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - VI ZR 34/17
1. Auf einer Baustelle ist in erster Linie der einzelne Bauunternehmer verkehrssicherungspflichtig. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, die die im konkreten Fall zu beachtenden Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren, wenden sich nur an ihn.
2. Einen mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragten Architekten trifft - ebenso wie den ihn beauftragenden Bauherren - lediglich eine sog. sekundäre Verkehrssicherungspflicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können.
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IBRRS 2019, 2044
Bauhaftung
OLG Hamburg, Urteil vom 17.07.2017 - 1 U 236/16
Wird ein Bauwerk nachträglich mangelhaft abgedichtet und kommt es deshalb zu einem Schaden an den durch die Abdichtung zu schützenden Bauteilen, stellt die Schädigung dieser Bauteile keine Eigentumsverletzung dar.
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IBRRS 2019, 1972
Bauhaftung
BGH, Urteil vom 06.06.2019 - III ZR 124/18
Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die zur Ausführung einer verkehrsbeschränkenden Anordnung der Straßenbaubehörde und des der Anordnung beigefügten Verkehrszeichenplans (§ 45 Abs. 2 und 6 StVO) Verkehrsschilder nicht ordnungsgemäß befestigen, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Ihre persönliche Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten scheidet daher gemäß Art. 34 Satz 1 GG aus (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 09.10.2014 - III ZR 68/14, IBRRS 2014, 2810).*)
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IBRRS 2019, 1549
Bauhaftung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2017 - 21 U 229/14
1. Im Rahmen eines Bauvertrags hat der Auftraggeber alles Zumutbare und Mögliche zu tun, um den Auftragnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten vor Schäden zu bewahren.
2. Es gehört auch bei Bauverträgen regelmäßig zum Vertragsinhalt, dass sich die Fürsorgepflicht eines Auftraggebers, der die Arbeitsräume oder das Arbeitsgerät zur Verfügung stellt, auch auf die Mitarbeiter des Auftragnehmers erstreckt. Voraussetzung ist, dass es sich dabei um einen abgrenzbaren, bestimmbaren Personenkreis handelt.
3. Der Auftraggeber hat als Verkehrssicherungspflichtiger dafür Sorge zu tragen, dass ein entkernter Versorgungsschacht gegen Zutritt gesichert ist oder eine Absturzsicherung aufweist.
4. Die ihn primär treffende Verkehrssicherungspflicht kann der Auftraggeber dadurch verkürzen, dass er die Planung und Durchführung des Bauvorhabens zuverlässigen und sachkundigen Fachleuten überträgt. Bei wirksamer Delegation der Sicherungspflichten auf den Architekten oder den Bauunternehmer verändern sich die Sorgfaltspflichten des Auftraggebers inhaltlich dahin, dass sie lediglich noch in Form von Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten fortbestehen.
5. In der eigenen Verantwortung bleibt der Auftraggeber dann, wenn er Anlass zu Zweifeln haben muss, ob der Auftragnehmer den Gefahren und Sicherungsanforderungen an der Baustelle in gebührender Weise Rechnung trägt oder wenn dessen Tätigkeit mit besonderen Gefahren verbunden ist, die auch von ihm, dem Auftraggeber, erkannt und durch Anweisungen abgestellt werden können.
6. Der Auftraggeber kann seine gegenüber dem Auftragnehmer im Hinblick auf die Sicherheit der Baustelle bestehende Fürsorge-, Schutz- und Sicherungspflichten nur im Verhältnis zu einem selbständigen (Werk-)Unternehmer abbedingen oder einem Dritten auferlegen, nicht jedoch, soweit der Schutz eines Mitarbeiters des Auftragnehmer betroffen ist.
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IBRRS 2019, 1348
Bauhaftung
OLG Koblenz, Urteil vom 13.12.2018 - 1 U 296/18
1. Kommt es zu einem Unfall eines Arbeiters einer Wartungsfirma auf einem fremden Betriebsgelände, so kann der Wartungsvertrag zwischen den beiden Firmen Schutzwirkung zu Gunsten des eingesetzten Arbeiters entfalten.*)
2. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für die Sicherheit seiner Arbeiter verantwortlich (§ 8 ArbSchG).*)
3. Der Arbeitgeber, auf dessen Betriebsgelände Arbeiter einer dritten Firma eingesetzt werden, hat nach § 8 Abs. 2 ArbSchG die Pflicht, sich zu vergewissern, dass diese fremden Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber die erforderlichen arbeitsschutzrechtliche Hinweise, Belehrungen erhalten haben.*)
4. Über klar erkennbare Gefahren muss nicht aufgeklärt, vor diesen nicht gewarnt werden. Sind bei einer Hallenbegehung die aus Plexiglas bestehenden Lichtbänder im Deckenbereich klar erkennbar, so muss nicht auf die nicht sichere Begehbarkeit dieser Bereiche nochmals hingewiesen werden.*)
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IBRRS 2019, 0882
Bauhaftung
OLG Köln, Beschluss vom 21.02.2019 - 14 U 26/18
Der Halter eines im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Lkw haftet für die Gefahren, die während eines Entladevorgangs von einem auf dem Lkw montierten Ladekran ausgehen.*)
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IBRRS 2019, 0643
Bauhaftung
LG Wuppertal, Urteil vom 19.02.2019 - 1 O 173/18
Wer im Rahmen eines Generalübernehmervertrags mit einer bestimmten Tätigkeit beauftragt ist, ist deliktisch nur dann für daraus resultierende Gefahren verantwortlich, wenn die Leistungen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind, auch vertraglich in sein Gewerk fallen. Wer sich umgekehrt darauf verlassen kann, dass die von ihm geschaffene Gefahr aufgrund der vertraglichen Verhältnisse durch einen Dritten beseitigt werden wird, weil sie nicht in sein Gewerk fällt, ist nicht selbst verkehrssicherungspflichtig.*)
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IBRRS 2019, 0358
Bauhaftung
OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2018 - 2 U 71/18
1. Zur Verkehrssicherungspflicht des Rohbauunternehmers und des verantwortlichen Bauleiters bei Bodenöffnungen in einer Zwischendecke.*)
2. Es entlastet den Rohbauunternehmer hinsichtlich seiner eigenen Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn der Geschädigte vom Bauherrn zur Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen eingesetzt wurde. Dass der Geschädigte zur Absicherung der Gefahrenstelle eingesetzt wurde und daher um die Gefahr wusste, ist nur bei der Gewichtung seines Mitverschuldens zu berücksichtigen.*)
3. Zur Frage der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 SGB VII, des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs und des Mitverschuldens.*)
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IBRRS 2019, 0204
Bauhaftung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2017 - 21 U 223/14
1. Zu den Schutzpflichten des Bauherrn und Auftraggebers gehört in entsprechender Anwendung der §§ 618, 619 BGB konkret auch die Pflicht, die Arbeitsräume, in denen der Werkunternehmer bzw. dessen Arbeitnehmer tätig sein soll, in einem sicheren Zustand zur Verfügung zu stellen.*)
2. Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit des Bauherrn, seine ihn originär treffenden Sicherungspflichten abzubedingen bzw. diese aufgrund rechtsgeschäftlicher Regelungen auf einen Dritten zu übertragen, erfährt in (analoger) Anwendung der §§ 618, 619 BGB eine gravierende Einschränkung, wenn es um den Schutz des abhängigen Arbeitnehmers des mit dem Bauherrn über einen Werkvertrag verbundenen Auftragnehmers geht. In entsprechender Anwendung des § 618 BGB, der unmittelbar dienstvertragsrechtlich die Schutzpflichten des Dienstberechtigten gegenüber dem Dienstverpflichteten regelt, ergibt sich im Rahmen eines Werkvertrages die vertragliche Verpflichtung des Bauherrn gegenüber dem Auftragnehmer, die Baustelle in einem sicheren Zustand zur Verfügung zu stellen. Der Besteller kann diese gegenüber dem Werkunternehmer im Hinblick auf die Sicherheit der Baustelle bestehende Fürsorge-, Schutz- und Sicherungspflichten wegen der ebenfalls entsprechend anzuwendenden Regelung des § 619 BGB nur im Verhältnis zu einem selbstständigen (Werk-)Unternehmer abbedingen oder einem Dritten auferlegen kann, jedoch nicht, soweit der Schutz des abhängigen Arbeitnehmers betroffen ist, der für den Werkunternehmer tätig geworden ist.*)
3. Zur Reduzierung bzw. zum Wegfall der Haftung des Bauherrn nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld.*)
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IBRRS 2018, 3271
Bauhaftung
OLG München, Urteil vom 26.09.2018 - 7 U 3118/17
1. Den Auftraggeber von Bauleistungen trifft eine eigene Verkehrssicherungspflicht für Gefahren, die von seinem Grundstück ausgehen.
2. Der Auftraggeber kann seine Verkehrssicherungspflicht auf den Auftragnehmer delegieren. Diese Übertragung führt jedoch nicht zum völligen Wegfall der Verkehrssicherungspflicht. Der Auftraggeber ist vielmehr zur Überwachung und Instruktion des Auftragnehmers bzw. dessen Nachunternehmers verpflichtet.
3. Eine Flatterleine genügt nicht zur Absicherung eines metertiefen Grabens quer über einen Innenhof.
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IBRRS 2018, 4091
Bauhaftung
OLG Köln, Urteil vom 10.04.2018 - 25 U 30/16
1. Das Verbringen eines in Beton eingegossenen Bombenblindgängers und die daraus resultierende Explosion ist nicht risikospezifisch für das Grundstück.
2. Ein Bauschutt recycelndes Unternehmen trifft keine Sicherungspflicht betreffend das Explodieren von eventuell im Bauschutt vorhandenen Bomben.
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IBRRS 2018, 2535
Bauvertrag
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2017 - 9 U 21/16
1. Verwendet der Installateur bei einer Sanitärinstallation einen Kugelhahn, der entgegen Ziff. 2.2.2 DIN 1988 Ziff. 2 kein Herstellerkennzeichen trägt, ist er für einen Wasserschaden wegen einer mangelhaften Dichtung des Bauteils nicht verantwortlich, wenn der Mangel für den Installateur nicht erkennbar war. Denn die maßgebliche DIN-Norm dient nicht der Qualitätssicherung des Bauteils, sie soll vielmehr eine Identifizierung und Inanspruchnahme des Herstellers bei Qualitätsmängeln ermöglichen.*)
2. Es liegt kein Fehler des Installateurs vor, wenn er bei der Installation von Trinkwasserleitungen Bauteile ohne Zeichen einer anerkannten Prüfstelle im Sinne von Ziff. 2.2.1 DIN 1988 Teil 2 verwendet. Der Installateur kann auch andere Bauteile verwenden, die er im Fachhandel erwirbt, wenn er diese vor dem Einbau einer Sichtprüfung unterzieht und die Dichtigkeit der Trinkwasserinstallation durch eine Druckprüfung sicherstellt.*)
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IBRRS 2018, 2405
Bauhaftung
OLG Celle, Urteil vom 27.06.2018 - 9 U 61/17
1. Der Empfänger von Baugeld muss dessen zweckgerechte Verwendung darlegen und erforderlichenfalls beweisen (Anschluss an BGH, IBR 2010, 627).*)
2. Der Geschäftsführer einer GmbH ist gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSiG persönlich schadensersatzpflichtig, wenn und soweit die GmbH eine einem ausführenden Bauunternehmer zustehende Werklohnforderung vor ihrer masselosen Insolvenz nicht mehr erfüllt und der Geschäftsführer die zweckgerechte Verwendung des Baugelds, das die von ihm geführte Gesellschaft in die offene Forderung übersteigender Höhe erhalten hat, nicht darlegen und beweisen kann.*)
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IBRRS 2018, 2228
Bauhaftung
BGH, Urteil vom 08.05.2018 - VI ZR 295/17
Ein Netzbetreiber kann Ersatz des Gewinns verlangen, der ihm entgeht, weil die Beschädigung seines Stromkabels eine Versorgungsunterbrechung verursacht, die zu einer Verschlechterung seines Qualitätselements und - in der Folge - zu einer Herabsetzung seiner von der Bundesnetzagentur festgelegten Erlösobergrenze führt ("Qualitätselement-Schaden").*)
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IBRRS 2018, 2164
Bauhaftung
LG Darmstadt, Urteil vom 15.06.2018 - 8 O 134/16
Der Geschädigte, der eine beschädigte Sache in diesem Zustand behält und den Schaden nicht beseitigen lässt, hat im Rahmen des deliktischen Schadensersatzes wegen seiner Eigentumsverletzung keinen Anspruch auf Ersatz der fiktiven Schadensbeseitigungskosten (Anschluss an die Argumentation in BGH, IBR 2018, 196).*)
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IBRRS 2018, 1818
Bauhaftung
OLG Köln, Urteil vom 06.12.2017 - 16 U 6/17
1. Wird ein Bauunternehmer mit Aushubarbeiten zur Herstellung einer Baugrube beauftragt, muss er ausreichende Sicherungsmaßnahmen ergreifen, um einen Stützverlust für das Nachbargrundstück zu verhindern.
2. Verstößt der Auftragnehmer bei den Aushubarbeiten gegen die anerkannten Regeln der Technik, spricht eine widerlegliche tatsächliche Vermutung dafür, dass auf dem Nachbargrundstück eingetretene Schäden auf die Verletzung der anerkannten Regeln der Technik zurückzuführen sind.
3. Die an der Herstellung einer Vertiefung mitwirkenden Unternehmen haben nicht nur vor Beginn, sondern auch während der Arbeiten zu prüfen und sicherzustellen, ob bzw. dass dem Nachbargebäude kein Schaden droht.
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IBRRS 2018, 1917
Bauhaftung
BGH, Urteil vom 17.05.2018 - VII ZR 92/16
Empfänger von Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG ist jede Person, die für das Versprechen einer Leistung im Zusammenhang mit der Herstellung eines Baus oder Umbaus eine Vergütung erhält und andere Unternehmer aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags an der Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung beteiligt. Dabei genügt es, wenn sich das Versprechen der Leistung nur auf einzelne Teile des Baues oder Umbaus bezieht. In diesem Fall ist der (Nach-)Unternehmer grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG verpflichtet, die erhaltene Vergütung zugunsten der von ihm einbezogenen "anderen Unternehmer" zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, wie viele (Nach-)Unternehmer vor dem Baugeldempfänger in einer Leistungskette tätig waren.*)
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IBRRS 2018, 1721
Bauhaftung
OLG Bamberg, Urteil vom 24.06.2015 - 8 U 42/14
1. Empfangenes Baugeld darf nicht zur Deckung der eigenen allgemeinen Kosten oder zur Tilgung anderweitiger Verbindlichkeiten verwendet werden, sondern ist zur Befriedigung solcher Baugläubiger einzusetzen, die für genau die Baustelle tätig geworden sind, für die das Baugeld gegeben wurde.
2. Der "faktische Geschäftsführer" haftet für die zweckwidrige Verwendung von Baugeld im gleichen Umfang wie der ordnungsgemäß bestellte Geschäftsführer.
IBRRS 2018, 0235
Bauhaftung
OLG Köln, Urteil vom 27.12.2017 - 16 U 56/17
1. Ein Tiefbauunternehmen, das im Bereich von öffentlichen Straßen und Wegen Bohrungen und Grabungen vornimmt, muss sich vor Beginn seiner Arbeiten zuverlässig erkundigen, ob bzw. wo dort Versorgungsleitungen verlegt sind. Das gilt auch dann, wenn das Tiefbauunternehmen lediglich als Nachunternehmer einer größeren Firma tätig wird.
2. Wird ein Lichtwellenleiterkabel bei Tiefbauarbeiten beschädigt, hat der Schädiger dem Eigentümer die Kosten für den Austausch der gesamten Kabellänge zwischen den beiden der Schadenstelle benachbarten, konstruktiv bedingten Bestandsmuffen (sog. "Regellängenaustausch") zu ersetzen.
Online seit 2017
IBRRS 2017, 3054
Bauhaftung
OLG München, Urteil vom 09.08.2017 - 20 U 3454/15
1. Stimmen die Nachbarn dem Bauvorhaben des Bauherrn zu und verpflichten sie sich zur Duldung der Bauarbeiten, ist der Bauherr (neben-)vertraglich zur schonenden Ausübung der nach dem Vertrag eingeräumten Rechte (Durchführung der Bauarbeiten) verpflichtet.
2. Von den Bauherrn treffenden Verkehrssicherungspflichten wird dieser nicht schon dadurch befreit, dass er die Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung einem bewährten Architekten sowie einem zuverlässigen und leistungsfähigen Bauunternehmer überträgt.
3. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks, sondern auch gegen den Nutzer bzw. den für die beeinträchtigende Nutzungsart Verantwortlichen.
4. Die Bewertung eines Nutzungsausfalls als Vermögensschaden ist auf solche Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeutung beschränkt, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Betroffenen typischerweise angewiesen ist. Hierzu zählt ein Stellplatz nicht.
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IBRRS 2017, 3009
Bauhaftung
AG München, Urteil vom 19.12.2016 - 251 C 15396/16
1. Mit der Eröffnung einer Gefahrenlage (hier: Aufstellen eines Bauzauns) durch einen Bauunternehmer entsteht eine Verkehrssicherungspflicht. Sie besteht fort, bis sie in tatsächlicher Hinsicht von einem Dritten übernommen wird.
2. Das Eingreifen eines Dritten (hier: Ab- und Wiederaufbau des Zauns durch eine Kranfirma) lässt die Haftung nicht entfallen, sofern der Dritte nicht tatsächlich auch die Verkehrssicherungspflicht übernommen hat (hier verneint).
3. Das Verlassen und Räumen der Baustelle nach Beendigung der eigenen Arbeiten lässt eine bestehende Verkehrssicherungspflicht nicht entfallen.
IBRRS 2017, 2831
Bauhaftung
LG Mühlhausen, Urteil vom 29.06.2017 - HK O 31/16
1. Übergibt der Versorgungsträger im Rahmen von erbetenen Auskünften über den Verlauf von Kabeltrassen detaillierte Leitungspläne, so darf sich das Tiefbauunternehmen hierauf verlassen.
2. Kommt es zu Leitungsschäden, weil die tatsächliche Kabeltrasse mehr als 3 m abweichend von der in den Plänen eingezeichneten Lage verläuft, so trifft das Tiefbauunternehmen hieran kein Verschulden.
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IBRRS 2017, 2893
Strafrecht
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.2016 - 2 (7) SsBs 397/16
1. Wird dem Betroffenen die Beteiligung an einer sich über längere Zeit hinziehenden Ordnungswidrigkeit vorgeworfen, ohne dass ihm den Tatbestand unmittelbar verwirklichende Handlungen angelastet werden, bedarf es im Bußgeldbescheid einer Konkretisierung der Handlungen des Betroffenen, an die der Tatvorwurf anknüpft, damit dieser seiner Umgrenzungsfunktion gerecht wird.*)
2. Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die Reichweite der dem Bauleiter danach obliegenden Verpflichtungen wird allerdings durch seine Funktion bestimmt, stellvertretend für den Bauherrn die Ausführung der Arbeiten durch den oder die Unternehmer zu überwachen und dabei für die Sicherheit der Baustelle Rechnung zu tragen.
3. Wird die Baugenehmigung unter der Auflage einer Abnahme vor Ingebrauchnahme erteilt und wird das Bauwerk bereits vor der erfolgten Abnahme sukzessiv bezogen, begeht der Bauleiter keine Ordnungswidrigkeit, wenn er den Bezug geschehen lässt und diesen nicht dem Bauamt mitteilt.
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IBRRS 2017, 2346
Bauhaftung
LG Bonn, Urteil vom 11.01.2017 - 1 O 116/15
1. Nach dem Baubeginn trifft in erster Linie den Auftragnehmer die Verkehrssicherungspflicht, auf der Baustelle für Sicherheit zu sorgen und auf mögliche Gefahren hinzuweisen. Dazu gehört der Schutz seiner Arbeiten gegen Niederschlagwasser, mit denen normalerweise gerechnet werden muss.
2. Die Verkehrssicherungspflicht des Auftragnehmers endet auch bei Fortbestehen der von ihm geschaffenen Gefahrenquelle jedoch dann, wenn die Verpflichtung von einem anderen tatsächlich und ausdrücklich übernommen wird.
3. Es existiert kein genereller Grundsatz dahingehend, dass die Prüfpflichten des Auftragnehmers bei fachkundigen Auftraggebern herabgesetzt sind. Hinweise sind aber dort nicht geboten, wo der Auftragnehmer darauf vertrauen kann, dass der Auftraggeber "selbst mitdenkt" und ihn deshalb von der sonst üblichen Sorgfalt befreit.
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IBRRS 2017, 1537
Bauhaftung
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2017 - 4 U 24/16
1. Ein Tiefbauunternehmen hat sich Gewissheit über die Verlegung von Versorgungsleitungen im Boden zu verschaffen. Gegenüber den zuständigen Versorgungsunternehmen besteht insofern eine Erkundigungspflicht.
2. Übergibt das zuständigen Versorgungsunternehmen dem Tiefbauer einen Bestandsplan, darf dieser darauf vertrauen, dass über die in dem Bestandsplan eingezeichneten Leitungen hinaus keine weiteren Leitungen vorhanden sind.
3. Ein Tiefbauunternehmern ist nicht dazu verpflichtet, weitere Erkundigungen daraufhin einzuholen, ob in dem Bestandsplan (überhaupt) nicht eingetragene Leitungen vorhanden sind.
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IBRRS 2016, 0154
Bauhaftung
LG Leipzig, Urteil vom 07.01.2016 - 4 O 263/15
Die persönliche Haftung des Organs einer juristischen Person aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSiG setzt nicht den Nachweis des Baugläubigers über die Uneinbringlichkeit der Werklohnforderung voraus. Der Schaden tritt mit zweckwidriger Verwendung ein.
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IBRRS 2017, 0529
Bauhaftung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2016 - 5 U 46/16
Bei der Begründung des Anscheinsbeweises ist der Sachverhalt in seiner gesamten Breite, nicht etwa nur in einem typische Züge aufweisenden Sachverhaltskern zu betrachten. In der Bewertung des Geschehens als typisch sind alle bekannten Umstände einzubeziehen; dies ist keine Frage der Entkräftung, sondern der Begründung des Anscheinsbeweises. Allein die Wahrscheinlichkeit, dass Abrissarbeiten auf einem benachbarten Grundstück zu Erschütterungen führen, reicht nicht grundsätzlich aus, einen Anscheinsbeweis zu begründen.
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IBRRS 2017, 0921
Baustoffe und Produkthaftung
LG Duisburg, Urteil vom 10.11.2016 - 8 O 492/11
Zur Haftung des Herstellers von Kalksandsteinen, bei deren Herstellung Kalk durch Sprühabsorptionsrückstände ersetzt wurde.*)
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IBRRS 2017, 0669
Bauhaftung
KG, Urteil vom 31.01.2017 - 21 U 36/14
1. Der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG wegen der nicht ordnungsgemäßen Verwendung von Baugeld richtet sich auch gegen den faktischen Geschäftsführer einer GmbH.*)
2. Faktischer Geschäftsführer ist aber nur, wer durch sein Handeln im Außenverhältnis die Gesellschaft nachhaltig prägt und nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft selbst maßgeblich in die Hand genommen hat. Lediglich sporadisches Auftreten im Außenverhältnis oder die Möglichkeit des Einwirkens auf den satzungsmäßigen Geschäftsführer reichen hingegen nicht aus.*)
3. Ob sich ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG wegen täterschaftlichen Verstoßes gegen das BauFordSiG auch gegen eine Person richten kann, die weder satzungsmäßiger noch faktischer Geschäftsführer der GmbH ist, bleibt offen. In jedem Fall obliegt dem Anspruchsteller die Darlegung einer entsprechenden Tathandlung und des Vorsatzes. Auf die Vermutung des § 1 Abs. 4 BauFordSiG kann sich der Antragsteller insoweit nicht berufen, diese erstreckt sich nur auf das satzungsmäßige oder faktische Organ des Empfängers.*)
4. Zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB wegen Beihilfe zu einem Verstoß gegen § 1 BauFordSiG, hat der Anspruchsteller die Förderung der Haupttat durch den Gehilfen und dessen Vorsatz darzulegen.*)
IBRRS 2017, 0668
Bauhaftung
KG, Urteil vom 31.01.2017 - 21 U 188/14
1. Der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG wegen der nicht ordnungsgemäßen Verwendung von Baugeld richtet sich auch gegen den faktischen Geschäftsführer einer GmbH.*)
2. Faktischer Geschäftsführer ist aber nur, wer durch sein Handeln im Außenverhältnis die Gesellschaft nachhaltig prägt und nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft selbst maßgeblich in die Hand genommen hat. Lediglich sporadisches Auftreten im Außenverhältnis oder die Möglichkeit des Einwirkens auf den satzungsmäßigen Geschäftsführer reichen hingegen nicht aus.*)
3. Ob sich ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG wegen täterschaftlichen Verstoßes gegen das BauFordSiG auch gegen eine Person richten kann, die weder satzungsmäßiger noch faktischer Geschäftsführer der GmbH ist, bleibt offen. In jedem Fall obliegt dem Anspruchsteller die Darlegung einer entsprechenden Tathandlung und des Vorsatzes. Auf die Vermutung des § 1 Abs. 4 BauFordSiG kann sich der Antragsteller insoweit nicht berufen, diese erstreckt sich nur auf das satzungsmäßige oder faktische Organ des Empfängers.*)
4. Zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB wegen Beihilfe zu einem Verstoß gegen § 1 BauFordSiG, hat der Anspruchsteller die Förderung der Haupttat durch den Gehilfen und dessen Vorsatz darzulegen.*)
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Online seit 2016
IBRRS 2016, 2360
Bauhaftung
OLG Jena, Urteil vom 01.09.2016 - 4 U 895/15
1. Die Haftung des Bauherrn wegen einer Vertiefung seines Grundstücks, durch die der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, ist reduziert auf ein etwaiges Auswahlverschulden hinsichtlich der von ihm beauftragten Unternehmen.
2. Bestehen bleiben daneben Kontroll- und Überwachungspflichten, die indes nicht zu überspannen sind. Der Bauherr darf sich grundsätzlich auf die Kompetenz von Fachfirmen verlassen.
3. Ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der Einwirkung auf das Nachbargrundstück und den dort entstanden Schäden besteht. Beweisbelastet für diesen Ursachenzusammenhang ist der Nachbar.
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IBRRS 2016, 1904
Nachbarrecht
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.07.2015 - 2-27 O 386/13
1. Bauherr, Bauunternehmer und überwachender Architekt haften gesamtschuldnerisch für die Gefährdung der Standsicherheit des Nachbargrundstücks.
2. Bereits die potenzielle Gefährdung der Standsicherheit und nicht schon ein tatsächlicher Schadenseintritt machen die Einschaltung eines Privatsachverständigen und eines Rechtsanwalts erforderlich.
3. Weder der Bau- noch der Architektenvertrag stellen einen Vertrag mit Schutzwirkung des Nachbarn dar, selbst wenn die diesbezüglichen Arbeiten unmittelbar am angrenzenden Nachbargrundstück ausgeführt werden.
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IBRRS 2016, 1774
Bauhaftung
OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.2016 - 1 U 1248/15
1. Die (in rückschauender Betrachtung) objektiv unrichtige Auskunft über Bauablauf und vor allem Beendigungszeitpunkt von Straßenbaumaßnahmen führt im Regelfall nicht zu einem Amtshaftungsanspruch des nachteilig betroffenen Anliegers (Hotelbetrieb).*)
2. Liegen Indizien für erst während der Bauarbeiten aufgetretene Komplikationen (Wetterlage, fehlerhafte Bestandspläne, Erweiterung der Arbeiten) vor, so findet trotz der gegebenen Auskunft keine Beweislastumkehr zu Gunsten des Anliegers statt. Dieser muss demnach die Pflichtwidrigkeit darlegen und ggfls. beweisen, d.h. dass nicht ordnungsgemäß geplant, koordiniert und überwacht wurde.*)
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IBRRS 2016, 0930
Bauhaftung
OLG Köln, Urteil vom 22.12.2015 - 25 U 16/15
1. Wird auf einem Recyclinghof für Bauschutt mit einem Bagger ein Betonteil aufgenommen und kommt es dabei zu der Explosion einer Bombe aus dem 2. Weltkrieg, ist diese nicht risikospezifisch für das Grundstück.
2. Der Betreiber eines Recyclinghofs für Bauschutt ist nicht dazu verpflichtet, den Bauschutt auf Sprengkörper oder sonstige explosionsverdächtige Gegenstände zu überprüfen.
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IBRRS 2016, 0929
Bauhaftung
LG Bonn, Urteil vom 06.07.2015 - 9 O 342/14
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2016, 0630
Bauhaftung
OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.11.2015 - 4 U 124/14
Zur Abgrenzung von Ansprüchen aus den § 1004 Abs. 1, § 909 BGB und aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bei Durchführung von Straßenbauarbeiten, die der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge gedient und zu einem Stützverlust des Nachbargrundstücks geführt haben.*)
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IBRRS 2016, 0304
Bauhaftung
LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 22.01.2016 - 12 O 28/15
1. Das Tiefbauunternehmen darf darauf vertrauen, dass Leitungen, die nicht in der angeforderten Bestandsauskunft des Betreibers eingezeichnet sind, tatsächlich nicht existieren.
2. Können Leitungen existieren, die nicht in der Bestandsauskunft enthalten sind, muss der Betreiber darauf ausdrücklich hinweisen.
3. Erfolgt ein solcher ausdrücklicher Hinweis nicht, muss sich der Tiefbauunternehmer weder vor Beginn der Arbeiten vor Ort vom Betreiber einweisen lassen noch muss er Probebohrungen bzw. Handschachtungen zum Auffinden unbekannter Leitungen vornehmen.
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IBRRS 2016, 0243
Bauhaftung
OLG Braunschweig, Urteil vom 28.08.2014 - 8 U 179/12
1. Der Auftraggeber kann die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht über die Baustelle mit einer klaren Absprache, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiert, auf den Bauunternehmer übertragen.
2. Der Bauunternehmer hat die Baustelle - über etwaige vertraglich vereinbarte Sicherungsmaßnahmen hinaus - mit zumutbaren Mitteln so zu sichern hat, dass objektiv vorhersehbare Gefahren von Dritten abgewendet werden.
3. Wird eine Baustelle in nicht verkehrssicherem Zustand verlassen, dauert die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers so lange fort, bis ein anderer die Sicherung der Gefahrenquelle tatsächlich und ausreichend übernimmt.
4. Geht von einer Sache eine Gefahr aus, hat jeder, der die Sachherrschaft ausübt, das heißt in der Lage ist, über die Sache zu verfügen, die drohenden Gefahren für andere durch geeignete Maßnahmen abzuwenden, soweit ihm dies zumutbar und durch billige Rücksichtnahme auf das Integritätsinteresse Dritter geboten ist.
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IBRRS 2016, 0014
Bauhaftung
OLG Dresden, Urteil vom 25.11.2015 - 1 U 880/15
1. Die Gefahrträchtigkeit von Tiefbauarbeiten erfordert es, dass in einem Abstand von weniger als 5 m zu verlegten Kabeln ständig ein Mitarbeiter des bauausführenden Unternehmens zur Einweisung des Maschinenbedieners anwesend ist.
2. Ab einem Abstand von 40 cm zur Kabellage sind weitere Sicherheitsmaßnahmen, z. B. eine Suchschachtung, angezeigt.
3. Vorstehende Grundsätze gelten auch dann, wenn das Tiefbauunternehmen laut vorliegendem Schachtschein von einer völlig anderen Kabellage ausgegangen ist.
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Online seit 2015
IBRRS 2015, 2919
Bauhaftung
OLG Schleswig, Beschluss vom 15.09.2015 - 11 U 39/15
Ein als Bauträger tätiger Generalunternehmer ist nicht verpflichtet, bei der Errichtung eines Einfamilienhauses, eine Treppe oder einen Laufsteg für den Aufstieg vom Erdgeschoss in das Obergeschoss herzustellen. Das gilt auch dann, wenn der Aufstieg zu Arbeitsplätzen erforderlich ist.
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IBRRS 2015, 2965
Bauhaftung
LG Flensburg, Urteil vom 27.02.2015 - 2 O 59/14
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2015, 2899
Bauvertrag
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015 - 22 U 57/15
1. Auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung gehören die Anforderungen der EnEV zur Sollbeschaffenheit einer Werkleistung.*)
2. Maßgeblich für die Feststellung einer Gesamtschuld mehrerer Werkunternehmer ist die Abgrenzung, ob sie voneinander völlig getrennte Bauleistungen erbringen, ohne dass eine zweckgerichtete Verbindung ihrer Werkleistungen besteht, oder ob sie eine Zweckgemeinschaft im Sinne einer Erfüllungsgemeinschaft (hinsichtlich ihrer primären gleichartigen Leistungspflichten) bilden, die darauf gerichtet ist, eine "einheitliche Bauleistung" zu erbringen.*)
3. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist bei mehreren Werkunternehmern (insbesondere im Rahmen von Vor- und Nachgewerken) anzunehmen, die wegen Mängeln gewährleistungspflichtig sind, die ihre Ursache zumindest teilweise in mehreren Gewerken haben und die sinnvoll nur auf eine einzige Weise im Sinne eines "einheitlichen Erfolges" beseitigt werden können.*)
4. Dies gilt auch, wenn die bei Blower-Door-Tests sachverständig festgestellten Mängel der Luftdichtigkeit einer Gebäudehülle ihre Ursachen zumindest teilweise in verschiedenen Gewerken haben.*)
5. Im Rahmen der Gesamtschuld ist im Werkvertragsrecht § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend anwendbar.*)
6. Den Werkunternehmer trifft die Pflicht bzw. Obliegenheit, sich - ggf. auch durch ergänzende Erklärungen bzw. Rückfragen gegenüber dem Bauherrn - darüber zu vergewissern, dass der Bauherr die Tragweite seines Bedenkenhinweises in allen technischen Konsequenzen und in jeder Hinsicht vollständig und zutreffend verstanden bzw. erfasst hat.*)
7. Blower-Door-Tests sind grundsätzlich bereits nach Fertigstellung der Gebäudehülle durchzuführen, da durch eine Luftdichtigkeitsmessung in diesem Zeitpunkt Undichtigkeiten regelmäßig einfacher nachgebessert werden können als nach Fertigstellung des Gebäudes.*)
8. Der Besteller muss bzw. darf dem Unternehmer nicht vorgeben, welche konkreten Nacharbeiten er zwecks Herstellung hinreichender Luftdichtigkeit auszuführen hat, sondern es ist grundsätzlich Aufgabe und Recht des Unternehmers, die Art und Weise der Mängelbeseitigung zu bestimmen.*)
9. Der Besteller muss den Unternehmer im Rahmen der Mängelrüge auch nicht darauf hinweisen, inwieweit die Mangelsymptome (Luftundichtigkeiten) - bei mehreren insoweit als Ursache in Betracht kommenden Gewerken - gerade auf der Mangelhaftigkeit seiner Leistungen beruht.*)
IBRRS 2015, 2593
Bauhaftung
OLG Koblenz, Urteil vom 14.11.2013 - 1 U 1536/12
1. Kommt es nach Öffnung der Dachhaut und dem Aufbringen einer Abdichtungsfolie zu einem "Wassereintritt von oben", trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Pflichtverletzung und deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Wasserschaden.
2. Eine Beweiserleichterung kommt (nur) dann in Betracht, wenn gerade der Schaden eingetreten ist, den die in Rede stehende Schutzmaßnahme (Verkehrssicherungspflicht) verhüten soll; es liegt dann ein typischer, nach der Lebenserfahrung wahrscheinlicher Zusammenhang vor.
3. Kommt nach dem Sachstand allerdings die ernsthafte Möglichkeit eines anderen - gerade nicht haftungsbegründenden - Geschehensverlaufs in Betracht, ist der Anscheinsbeweis mit der Folge entkräftet, dass dem Auftraggeber der volle Beweis für seine Behauptung obliegt.
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IBRRS 2015, 2504
Bauhaftung
OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.08.2015 - 1 U 31/15
1. Der Bauunternehmer, der den Gehweg öffnet und anschließend mit Splitt wieder verschließt, ist gehalten, hiervon ausgehende Gefahren auszuschließen bzw. zu minimieren.
2. Im Fall von Straßen und Gehwegen wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrswegs und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Dabei muss sich auch der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet.
3. Der Fußgänger hat bei Benutzung des Bürgersteigs mit gewissen Unebenheiten zu rechnen und sich darauf einzustellen. So muss etwa der Bürgersteig auch einer verkehrsreichen Hauptstraße nicht völlig frei von Mängeln sein.
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IBRRS 2015, 1891
Bauvertrag
OLG Celle, Urteil vom 17.01.2013 - 6 U 60/12
1. Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Mangelbehebung unter Androhung der Kündigung auf, ohne eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen, steht dem Auftraggeber nach Ausspruch der Kündigung kein Anspruch auf Erstattung etwaiger Mängelbeseitigungskosten zu. Etwas anderes gilt nur, wenn die Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich war (hier verneint).
2. Bei einem Bauvolumen von 300.000 Euro muss der Geschäftsführer eines Bauunternehmens damit rechnen, dass ein privater Bauherr dinglich gesicherte Fremdmittel für sein Bauvorhaben einsetzt und es sich bei den Werklohnzahlungen somit um Baugeld handelt. Verschafft er sich in einem solchen Fall keine näheren Informationen über die Finanzierung, verschließt er sich der Erkenntnis, Baugeld zu erhalten und findet sich mit dessen pflichtwidriger Verwendung zumindest ab.
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IBRRS 2015, 1093
Bauhaftung
OLG Köln, Urteil vom 21.01.2015 - 16 U 99/14
1. Wird ein Bauunternehmen mit der Ausführung von Kanalbauarbeiten beauftragt und kommt es zu einem Überschwemmungsschaden, haftet hierfür der öffentliche Auftraggeber, wenn er in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass das Bauunternehmen als "Werkzeug" des Hoheitsträgers handelt.
2. Rückstauschäden sind nicht vom Schutzzweck der Amtspflicht einer Gemeinde erfasst, die Kanalisation ausreichend zu dimensionieren. Denn im Grundsatz ist der Grundstückseigentümer selbst verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein Anwesen gegen einen Rückstau zu sichern. Das gilt auch dann, wenn der Rückstauschaden durch fehlerhafte Kanalbauarbeiten verursacht wird.
3. Ein Werkvertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Kanalbauunternehmen hat keine Schutzwirkung zugunsten der Anlieger und Benutzer der Kanalisation.
IBRRS 2015, 1006
Bauhaftung
LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 14.04.2015 - 4 O 20/14
Der Tiefbauunternehmer hat zur Meidung der Beschädigung unterirdischer Leitungen verlässliche Auskünfte, im Zweifel einen aktuellen und vollständigen Lageplan anzufordern.*)
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IBRRS 2015, 0662
Bauhaftung
LG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2014 - 18b O 77/12
Soll der Auftragnehmer eine "horizontale Spülbohrung für das Einziehen von drei Kabelschutzrohren" nach Angaben des Auftraggebers durchführen, wird also Tiefe und Länge der Bohrung bauseits bestimmt, haftet der Auftragnehmer nicht für Bohrschäden an einer Kabeltrasse.
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IBRRS 2015, 0561
Bauhaftung
OLG Dresden, Beschluss vom 02.10.2014 - 12 U 137/14
1. Dass Heizungsleitungen während der Bauzeit jederzeit auf geeignete Weise gegen unbeabsichtigten Wasseraustritt gesichert sein müssen, ist eine ungeschriebene Regel der Technik.
2. Das feste Zudrehen von Armaturen oder Kugelhähnen ist keine geeignete Sicherung. Erforderlich ist die Herstellung eines geschlossenen Kreislaufs oder das Anbringen von Verschlussstopfen.
3. Ist der Wasseraustritt und der nachfolgende Wassereintritt in die Konstruktion unstreitig, kann ein Beweis des ersten Anscheins bestehen, dass bei der Konstruktionsöffnung vorgefundene Schäden hierdurch verursacht wurden.
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