Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
840 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2015, 1836
Bausicherheiten
OLG Köln, Urteil vom 23.04.2015 - 3 U 124/14
1. Durch das Verlangen des Auftragnehmers, "zur Absicherung der von uns zu erbringenden Vorleistungen unter Hinweis auf § 648a Abs. 1 BGB eine Bankbürgschaft zu stellen", wird das Recht des Auftraggebers, gemäß §§ 648a, 262, 232 BGB unter den tauglichen Sicherungsmitteln eines auszuwählen, nicht ausgeschlossen.
2. Eine Vorauszahlung stellt keine taugliche Sicherheit im Sinne des § 648a BGB dar. Sie lässt auch das Sicherungsinteresse nicht entfallen.
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IBRRS 2015, 1173
Bürgschaft und sonstige Sicherheiten
OLG Bamberg, Urteil vom 12.05.2015 - 4 U 205/14
1. Die im Rahmen einer sog. qualifizierten Zeitbürgschaft bestimmte Ausschlussfrist für die Anzeige der Inanspruchnahme der Bürgschaft ist auch dann einzuhalten, wenn der Bürgschaftsgläubiger verpflichtet ist, vor der Inanspruchnahme der Bürgschaft seine besicherten Ansprüche mit den vom Hauptschuldner gestellten "Barkautionen zu verrechnen."*)
2. Wenn der Endtermin für die haftungsauslösende Gläubigeranzeige versäumt wurde, ist auch das (rückwirkende) Wiederaufleben der anfechtbar getilgten Verbindlichkeiten des Hauptschuldners nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung (§ 144 Abs. 1 InsO) nicht geeignet, die (infolge der Fristablaufs erloschene) Bürgenverpflichtung erneut entstehen zu lassen.*)
3. Zu der bei einer solchen Zeitbürgschaft bestehenden Möglichkeit für den Bürgschaftsgläubiger, dem Risiko einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung (mit den Rechtswirkungen des § 144 Abs. 1 InsO) durch eine "konditionierte" Inanspruchnahme der Bürgschaft innerhalb der hierfür bestimmten Ausschlussfrist vorzubeugen.*)
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IBRRS 2015, 0985
Bausicherheiten
LG Marburg, Urteil vom 22.04.2015 - 2 O 186/14
Eine Erweiterung der Haftungsobjekte im Rahmen der Einräumung einer Sicherungshypothek kommt bei einer Werkleistung "für" das Grundstück nicht in Betracht. Die gesetzliche Regelung bestimmt eine Werkleistung "an (...) dem Baugrundstück" des Bestellers. Ein Anspruch erfordert daher die Deckungsgleichheit zwischen dem bearbeiteten und zur Sicherung herangezogenen Grundstück.
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IBRRS 2015, 0844
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 26.03.2015 - VII ZR 92/14
1. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers eines Bauvertrags enthaltene Klausel über eine Gewährleistungsbürgschaft "Die Bürgschaft ist zurückzugeben, wenn alle unter die Gewährleistungsfrist fallenden Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können" benachteiligt den Unternehmer unangemessen und ist daher unwirksam.*)
2. Bei Vereinbarung einer Gewährleistungsbürgschaft als Sicherheit für die vertragsgemäße und mängelfreie Ausführung der Leistungen hat der Besteller regelmäßig nach Ablauf der vereinbarten Frist eine Bürgschaft insoweit freizugeben, als zu diesem Zeitpunkt keine durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche bestehen.*)
IBRRS 2015, 0595
Bauvertrag
LG Hannover, Urteil vom 02.03.2015 - 14 O 62/14
1. Abbruch- und Erdarbeiten (hier: Entsorgung von Baugrubenaushub), die der Vorbereitung einer Bauwerkserstellung dienen, stellen Bauwerksarbeiten im Sinne des § 648 BGB dar. Daraus resultierende Vergütungsansprüche sind durch Sicherungshypothek sicherbar.
2. Spricht im einstweiligen Verfügungsverfahren eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Berechtigung eines Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers, ist diesem auch ohne Beweisaufnahme eine Sicherheit nach § 648 BGB zuzusprechen.
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IBRRS 2015, 0582
Bauvertrag
OLG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2015 - 10 U 102/14
1. Gegen die Inanspruchnahme einer Bankgarantie durch den Sicherungsnehmer kann sich der Sicherungsgeber im Wege einer Einstweiligen Verfügung wehren.*)
2. Der Einwand, die Garantie werde in rechtsmissbräuchlicher Weise nach § 242 BGB in Anspruch genommen, hat die Verfügungsklägerin liquide zu beweisen. Eine bloße Glaubhaftmachung nach § 920 Abs. 2 ZPO reicht nicht aus.*)
3. Welche Ansprüche durch eine Vorauszahlungsgarantie gesichert werden, ist nach §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Ohne eine vertragliche Beschränkung des Sicherungszwecks sichert eine Vorauszahlungsgarantie auch Rückerstattungsansprüche des Bestellers, die sich aus einer Minderung des Wertes des Werkes aufgrund von Mängeln in Höhe der Mängelbeseitigungskosten (Vorschuss, Erstattung oder Schadensersatz) ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2010 - VII ZR 206/09, BGHZ 188, 8 - 19 = IBR 2011, 88, zu § 7 Makler- und Bauträger-Verordnung).*)
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IBRRS 2015, 0053
Architekten und Ingenieure
OLG Brandenburg, Urteil vom 26.11.2014 - 4 U 20/09
1. Gehört die "gesamte prüfbare Planung" zum Leistungsumfang des Auftragnehmers, bedeutet "prüfbar" in Bezug auf die Anforderungen der Tragwerksplanung, dass der zuständige Prüfingenieur die Statik als unbedenklich erachtet.
2. Zu den Anforderungen an eine "prüfbar" Planung gehört es, dass dem zuständigen Prüfingenieur die für die Prüfung der Tragwerksplanung erforderlichen Unterlagen und Nachweise vollständig und so rechtzeitig vorgelegt werden, dass diesem ausreichend Zeit zur Wahrnehmung seiner Prüfungsaufgaben zur Verfügung steht.
3. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, für eine dem Grunde nach beauftragte erforderliche Leistung eine (höhere) Sicherheitsleistung nach § 648a BGB zu verlangen, wenn eine neue Preisvereinbarung hierüber noch nicht getroffen wurde.
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IBRRS 2015, 0342
Immobilien
OLG München, Beschluss vom 09.02.2015 - 34 Wx 43/15
Bauhandwerker sind berechtigt, zur Sicherung ihrer Forderungen aus dem Bauvertrag Einsicht in das betreffende Grundstück des Bestellers zu nehmen. Eine Einsichtnahme über das Bestandsverzeichnis und Abteilung I hinaus kann unter Abwägung der Interessen im Einzelfall auch dann in Betracht kommen, wenn der Besteller nicht (mehr) Eigentümer des Grundstücks ist.*)
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IBRRS 2015, 0297
Bürgschaft und sonstige Sicherheiten
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2014 - 8 U 165/13
1. Eine einbehaltene Barsicherheit hat der Auftraggeber alsbald auszuzahlen, wenn er eine als zum Austausch gestellte und geeignete Gewährleistungsbürgschaft entgegengenommen hat (im Anschluss an BGH, 13.09.2001 - VII ZR 467/00, IBR 2001, 612).*)
2. Gegen den Anspruch auf Auszahlung des Gewährleistungseinbehalts ist eine Aufrechnung des Auftraggebers mit Ansprüchen aus einem anderen Bauvorhaben in der Regel nicht zulässig (a. A. OLG Hamm, 27.10.2006 - 12 U 47/06, IBR 2009, 269).*)
IBRRS 2015, 0289
Bauvertrag
OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.08.2012 - 6 U 781/12
Die Formulierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme des Werks gegen eine Gewährleistungsbürgschaft über 2% der Abrechnungssumme auszutauschen ist, wobei der Bürge "auf die Einreden der Anfechtung der Aufrechnung sowie der Vorausklage (...) verzichtet", führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Sicherungsabrede, auch wenn der Verzicht die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Hauptschuldners umfasst.
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IBRRS 2015, 0288
Bauvertrag
OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.09.2012 - 6 U 781/12
Die Formulierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme des Werks gegen eine Gewährleistungsbürgschaft über 2% der Abrechnungssumme auszutauschen ist, wobei der Bürge "auf die Einreden der Anfechtung der Aufrechnung sowie der Vorausklage (...) verzichtet", führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Sicherungsabrede, auch wenn der Verzicht die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Hauptschuldners umfasst.
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IBRRS 2015, 0306
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 22.01.2015 - VII ZR 120/14
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Vertragsklauseln, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 8 % der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durch Bürgschaften gesichert sind, benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind daher unwirksam (im Anschluss an BGH, Urteil vom 01.10.2014 - VII ZR 164/12, IBR 2014, 735 = BauR 2015, 114 = NZBau 2014, 759).*)
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IBRRS 2015, 0278
Bauvertrag
LG Lübeck, Urteil vom 10.11.2014 - 14 S 70/14
Der Auftraggeber darf eine Gewährleistungssicherheit nur dann zurückbehalten, wenn die der Sicherheitsvereinbarung zugrundeliegenden Mängelansprüche noch nicht verjährt sind. Das zur Regelung des § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B 1981 ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.01.1993 (IBR 1993, 139) steht dem nicht entgegen, weil sich die dort aufgestellten Grundsätze nicht auf die aktuelle Rechtslage übertragen lassen.
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IBRRS 2015, 0120
Bauvertrag
OLG Dresden, Urteil vom 12.12.2012 - 13 U 431/11
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn die Klauseln von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden, auch wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will.
2. Enthält das Vertragsformular für die Vertragsstrafe wegen Überschreitung des Fertigstellungstermins eine eigenständige Regelung, die inhaltlich, optisch und sprachlich von der Vertragsstrafe für die Überschreitung von Zwischenterminen getrennt ist, kann sie einer gesonderten Inhaltskontrolle unterzogen werden.
3. Der Auftragnehmer verwirkt eine vereinbarte Vertragsstrafe nicht, wenn die Vertragsparteien vier Wochen vor dem vereinbarten Fertigstellungstermin eine den Hauptauftrag modifizierende Nachtragsvereinbarung über die Lieferung eines neuen Motors schließen und die Lieferzeit für den Motor zwölf Wochen beträgt.
4. Eine Vertragsklausel, wonach der Auftragnehmer den Gewährleistungseinbehalt nur durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösen kann, hält einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand und ist unwirksam.
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IBRRS 2015, 0143
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 18.12.2014 - VII ZR 139/13
Der Unternehmer wird durch § 648 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht davor geschützt, dass der Besteller das Grundstück veräußert, auf dem der Unternehmer die nach dem Vertrag geschuldete Bauleistung zu erbringen hat. Dem Unternehmer kann daher nur in Ausnahmefällen gegen einen Dritten, der das Grundstück von dem Besteller erwirbt, ein Anspruch auf Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zustehen.*)
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IBRRS 2015, 0018
Bürgschaft und sonstige Sicherheiten
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2014 - 22 U 150/13
1. Inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in AGB können auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - etwaig unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Teil der AGB-Klausel von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen Regelung völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel.*)
2. Die Vereinbarung über die Stellung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft hat demgemäß auch dann Bestand, wenn die Verpflichtung, die Bürgschaft mit einem Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB zu versehen bzw. zu erbringen, unwirksam ist.*)
3. Eine "konzeptionelle Einheit" besteht nicht, wenn in der Sicherungsvereinbarung die Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verlangt wird und zudem vorgesehen ist, dass der Bürge auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB verzichtet. Diese Regelungen sind nicht untrennbar miteinander verknüpft, denn die Stellung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft ist - im Gegenteil - gerade erst recht ohne den Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB (ebenso wie ohne den Verzicht auf die Einrede des Hauptschuldners gemäß § 768 BGB) unbedenklich.*)
4. Die durch die Teilunwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Vertragserfüllungsbürgschaft (sei es auf erstes Anfordern, sei es unter Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB) entstehende Vertragslücke kann grundsätzlich dadurch geschlossen werden, dass der Auftragnehmer im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet ist, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft bzw. eine Vertragserfüllungsbürgschaft ohne Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB zu stellen.*)
5. Die belastende Wirkung einer für sich allein gesehen noch hinnehmbaren Klausel kann durch eine oder mehrere weitere Vertragsbestimmungen derart verstärkt werden, dass der Vertragspartner des Verwenders im Ergebnis unangemessen benachteiligt wird.*)
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Online seit 2014
IBRRS 2014, 3109
Bauträger
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.10.2014 - 19 U 30/14
Zur Verjährung einer Bürgschaft nach § 7 MaBV.*)
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IBRRS 2014, 2892
Schiedswesen
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.10.2014 - 23 U 62/14
Eine Schiedsvereinbarung wirkt grundsätzlich nur zwischen den Parteien, bindet aber nicht den Bürgen. Denn die Bürgenschuld steht selbstständig neben der Hauptschuld und hat ein eigenes rechtliches Schicksal. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bürge die Schiedsvereinbarung mit unterschreiben hat.
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IBRRS 2014, 2912
Bauvertrag
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2014 - 23 U 162/13
1. Auch wenn die Leistung detailliert mit einem Leistungsverzeichnis beschrieben ist, kann der Leistungsumfang durch eine sog. Schlüsselfertigkeits-, Komplettheits- oder Vollständigkeitsklausel auf die Ausführung notwendiger, aber im Bauvertrag nicht ausdrücklich aufgeführter Leistungen erweitert werden.
2. Eine solche Klausel ist auch dann nicht unwirksam, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Denn sie regelt das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung und unterliegt deshalb nicht der Inhaltskontrolle.
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IBRRS 2014, 2871
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 01.10.2014 - VII ZR 164/12
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Vertragsklauseln, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 7% der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durch Bürgschaften gesichert sind, benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind daher unwirksam (im Anschluss an BGH, Urteil vom 05.05.2011 - VII ZR 179/10, IBR 2011, 409 = BauR 2011, 1324 = NZBau 2011, 410).*)
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IBRRS 2014, 2835
Bauvertrag
LG München I, Urteil vom 14.05.2014 - 24 O 24859/13
1. Enthält ein VOB-Vertrag die Regelung, dass Sicherheit durch Stellung von Bürgschaften zu leisten ist, wird dadurch die Verpflichtung des Auftraggebers zur Einzahlung des Sicherheitsbetrags auf ein Sperrkonto nicht abbedungen.
2. Wird dem Auftraggeber eine Nachfrist zur Einzahlung des Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto gesetzt und lässt er diese Frist fruchtlos verstreichen, verliert er sein Recht auf Sicherheit.
3. Hat der Auftraggeber sein Recht auf Sicherheit verloren, kann er sich gegenüber dem Auszahlungsanspruch des Auftragnehmers nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen vermeintlich bestehender Mängel berufen.
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IBRRS 2014, 2796
Bauvertrag
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.10.2014 - 19 U 18/13
1. Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zur "Mängelbeseitigung bzw. Kostenübernahme aus den vorhandenen Bürgschaften" und wird die Mängelbeseitigung abgelehnt, entsteht der durch die Gewährleistungsbürgschaft gesicherte Anspruch auf Vorschuss oder Zahlung der Mangelbeseitigungskosten.
2. Die Frage, ob § 17 Nr. 8 VOB/B einer AGB-Inhaltskontrolle nicht standhält und unwirksam ist, ist höchst streitig und daher im Erstprozess gegen den Bürgen auf erstes Anfordern nicht zu klären.
IBRRS 2014, 2807
Bauvertrag
LG Bremen, Urteil vom 27.03.2014 - 7 O 256/13
Ein Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nach § 648a BGB besteht auch, wenn der Unternehmer den Vertrag gekündigt hat.*)
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IBRRS 2014, 2650
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2014 - 23 U 7/14
1. Wurde der Erlass der einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung einer Sicherungshypothek durch Urteil abgelehnt, muss der Antragsteller auch das Berufungsverfahren beschleunigt betreiben.
2. Die gesetzlichen Fristen für die Einlegung und Begründung der Berufung dürfen dabei ausgeschöpft werden. Bittet der Antragsteller allerdings ohne das Vorliegen triftiger Gründe darum, die Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern, gibt er dadurch zu erkennen, dass die Rechtsverfolgung nicht eilig und die Angelegenheit folglich nicht dringlich ist.
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IBRRS 2014, 2204
Bauvertrag
OLG Schleswig, Beschluss vom 10.04.2014 - 5 U 174/13
1. Ein Direktanspruch des Verkäufers/Bauunternehmers auf Zahlung aus der Finanzierungsbestätigung setzt voraus, dass diese entweder eine Bürgschaft oder ein abstraktes Schuldversprechen der finanzierenden Bank enthält. Dies ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Gegen die Annahme eines abstrakten Schuldversprechens spricht, wenn der Text lediglich mit "Finanzierungsbestätigung" überschrieben, die Erklärung nicht als Garantie oder Bürgschaft bezeichnet wird und die erklärende Bank für die Bestätigung keine Provision verlangt hat.*)
2. Ein auf Grundlage des Bauvertrags eingeholtes Schiedsgutachten ersetzt nicht die fehlende Zustimmung der Bauherren für Zahlungen aus einer Finanzierungsbestätigung.*)
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IBRRS 2014, 2138
Bauvertrag
OLG Celle, Urteil vom 05.03.2014 - 7 U 114/13
1. Eine Vertragsklausel im Generalunternehmervertrag, wonach nur insgesamt 90% des vereinbarten Werklohns im Laufe des Bauvorhabens bis zu dessen Fertigstellung durch Abschlagszahlungen zu leisten ist, restliche 10% dagegen erst nach erfolgreichem Wirkprinzip-Test, Abnahme des Werks und Vorlage der Gewährleistungsbürgschaft, kann in der Gesamtschau eine gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoßende Übersicherung des Auftraggebers darstellen, wenn dieser zusätzlich durch eine vom Werkunternehmer gestellte Vertragserfüllungsbürgschaft abgesichert ist. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn nach den Vertragsklauseln noch weitere Belastungen des Werkunternehmers, wie die Überdeckung von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft, hinzukommen.*)
2. Die Inhaltskontrolle hat in der Gesamtschau abstrakt und ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob der Bürgschaftsnehmer auf Rechte aus einzelnen Klauseln verzichtet. Auch können nicht einzelne Klauseln als unwirksam kassiert werden, um den verbleibenden Klauseln damit zur Wirksamkeit zu verhelfen. Denn es ist nicht die Sache des Gerichts auszusuchen, welche der betroffenen Klauseln bestehen bleiben soll.*)
3. Auf die aus § 307 Abs. 1 BGB folgende Unwirksamkeit einer Klausel kann sich der Bürge gegenüber dem Bürgschaftsnehmer gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen, so dass er nicht aus der Bürgschaft leisten muss (BGH, NJW 2011, 2125, Rz. 11). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich bei dem Bürgen um ein Kreditinstitut handelt und dieses bei Übernahme der Vertragserfüllungsbürgschaft keine rechtlichen Bedenken gegen die Sicherungsabrede erhoben hat.*)
4. Im Baurecht ist allgemein anerkannt, dass § 8 Abs. 2 VOB/B auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens anwendbar ist und nicht gegen § 119 InsO verstößt. Daran hat sich durch das Urteil des BGH vom 15.11.2012 (IX ZR 169/11, IBRRS 2013, 0502) zu Energielieferungsverträgen nichts geändert.*)
5. Macht der Auftragnehmer von seinem Kündigungsrecht wegen Insolvenz des Auftragnehmers nach § 8 Abs. 2 VOB/B Gebrauch, ist dieser berechtigt, den vom Auftragnehmer geltend gemachten Ansprüchen seine eigenen Ansprüche, die er im Falle der außerordentlichen Kündigung wegen Nichtstellung der nach § 648a BGB verlangten Sicherheit gehabt hätte, auch ohne Kündigung entgegenzusetzen, so dass die wechselseitigen Ansprüche dann zu saldieren sind. Es gibt insoweit keinen "Wettlauf der Kündigungen".*)
IBRRS 2014, 2045
Bauvertrag
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.09.2013 - 14 U 129/12
1. Ob ein Mangel wesentlich ist und eine Verweigerung der Abnahme rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Art des Mangels, seines Umfangs und seiner Auswirkungen ab.
2. Die unzureichende Qualität eines Betonbodens stellt einen wesentlichen Mangel dar, wenn die Nutzbarkeit der betroffenen Flächen für den vertraglich vorausgesetzten Zweck (hier: Befahrung durch Hubwagen mit 2.200 kg Nutzlasten) beeinträchtigt wird.
3. Vereinbaren die Parteien eines VOB-Vertrags, dass der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft über 10% der Auftragssumme zu stellen hat, ist der Auftraggeber nicht dazu verpflichtet, eine Bürgschaft nach Schweizer Recht anzunehmen.
IBRRS 2014, 2006
Bauvertrag
OLG Koblenz, Urteil vom 05.05.2014 - 12 U 231/13
1. Der Regelung des § 8 Abs. 2 VOB/B, wonach der Auftraggeber den Bauvertrag kündigen kann, wenn das Insolvenzverfahren beantragt ist bzw. eröffnet wird, verstößt nicht gegen die Vorschriften der Insolvenzordnung und ist als wirksam anzusehen.
2. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Verpflichtung des Auftragnehmers, eine Vertragserfüllungsbürgschaft unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage zu stellen, mag zwar „isoliert“ betrachtet insoweit unwirksam sein, führt aber nicht dazu, dass das Bürgschaftsversprechen mit seinem weiteren Inhalt hinfällig wird.
IBRRS 2014, 1952
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 26.06.2014 - VII ZR 289/12
Zur Auslegung einer Vereinbarung über die Stellung einer Sicherheit, die allein der Abwendung eines Zurückbehaltungsrechts dient.*)
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IBRRS 2014, 1908
Bauvertrag
LG Köln, Urteil vom 08.07.2014 - 27 O 16/14
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, nach der der Sicherheitseinbehalt nur durch eine Bürgschaft abgelöst werden kann, die den Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit (BGB § 770 Abs. 1), vorsieht, ist wirksam.
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IBRRS 2014, 1739
Bauvertrag
OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2013 - 21 U 169/12
1. Der Auftraggeber muss den Bareinbehalt nach der Entgegennahme einer Austauschbürgschaft an den Auftragnehmer auskehren. Das gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Überlassung einer Austauschbürgschaft bereits Mängel aufgetreten sind. Will er den Bareinbehalt nicht auszahlen, darf er die Bürgschaft erst gar nicht entgegennehmen.
2. Weigert sich der Auftraggeber, die Barsicherheit alsbald auszuzahlen, kann der Auftragnehmer die Bürgschaftsurkunde herausverlangen. Gegenüber diesem Herausgabeanspruch steht dem Auftraggeber kein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Auftraggeber muss vielmehr alle Rechte aus der Bürgschaft aufgeben, das Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtung herbeiführen und die Bürgschaftsurkunde an den Auftragnehmer (und nicht etwa den Bürgen) zurückgeben.
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IBRRS 2014, 1553
Bürgschaft und sonstige Sicherheiten
OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2014 - 31 U 124/13
1. Hauptforderung und Bürgschaftsforderung verjähren jeweils selbständig voneinander. Der Bürge kann deshalb im Fall seiner Inanspruchnahme dem Gläubiger in zweifacher Hinsicht die Verjährungseinrede entgegenhalten. Er kann sich sowohl auf die Verjährung der Bürgschaftsschuld als auch auf die Verjährung der Hauptschuld berufen.
2. Erkennt der Bürge die Bürgschaftsforderung an, beginnt die Verjährung erneut. Für ein solches Anerkenntnis genügt ein tatsächliches Verhalten des Bürgen, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen lässt und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Bürge nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird.
3. Anerkenntnisse des Hauptschuldners schlagen nicht auf den Bürgen durch. Denn der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet. Das gilt auch dann, wenn dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gläubigers anders vorgesehen ist. Eine solche Regelung benachteiligt den Bürgen unangemessen und ist unwirksam.
IBRRS 2014, 1519
Bürgschaft und sonstige Sicherheiten
OLG Koblenz, Beschluss vom 05.05.2014 - 3 U 1543/13
1. Bei Kautionsverpflichtungen handelt es sich um eine versicherungsvertragliche Verpflichtung des Versicherers zugunsten des Gläubigers des Versicherungsnehmers Sicherheiten in Form von Bürgschaften zu gewähren. Er ist grundsätzlich als Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 06.07.2006 - IX ZR 121/05 = IBR 2006, 1581 - nur online). Als Geschäftsbesorgung ist jede selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen anzusehen, für die ursprünglich der Geschäftsherr selbst zu sorgen hatte, die ihm aber durch den Geschäftsbesorger abgenommen wird.*)
2. Hat der Kautionsversicherer nach seinen eigenen AVB den Versicherungsnehmer (VN) bei Inanspruchnahme durch den Bürgschaftsgläubiger unverzüglich davon zu unterrichten und ihn aufzufordern, zur Abwehr der Inanspruchnahme innerhalb einer Woche gerichtliche Maßnahmen zu ergreifen und kommt der VN einer diesbezüglichen Aufforderung nicht nach, ist der Kautionsversicherer berechtigt, Zahlung zu leisten, ohne prüfen zu müssen, ob der geltend gemachte Anspruch gegen den Versicherungsnehmer besteht oder diesem Einwendungen gegen den Anspruch zustehen, sofern nicht die Inanspruchnahme für jedermann offensichtlich oder liquide beweisbar rechtsmissbräuchlich ist. Dem Kautionsversicherer steht ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den VN zu.*)
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IBRRS 2014, 1497
Bauvertrag
OLG Dresden, Urteil vom 23.04.2014 - 12 U 97/14
1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers enthaltene Sicherungsabrede zu einer Mängelansprüchesicherheit ist wegen der konzeptionellen Einheit der zu stellenden Austauschsicherheit unwirksam, wenn sie darauf gerichtet ist, dem Bürgen formularmäßig die Einrede der Aufrechenbarkeit selbst unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu nehmen.
2. Das Austauschrecht des Auftragnehmers wird durch eine vom Auftraggeber in seinen AGB vorgegebene Sicherungsabrede unzulässig beschränkt, wonach der Auftragnehmer erst nach "Empfang der Schlusszahlung und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche" die Umwandlung der Vertragserfüllungsbürgschaft von 5% der Auftragssumme in eine Gewährleistungsbürgschaft von 3% der Abrechnungssumme verlangen kann.
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IBRRS 2014, 1429
Bürgschaft und sonstige Sicherheiten
BGH, Beschluss vom 01.04.2014 - XI ZR 276/13
Zur Sittenwidrigkeit einer aus emotionaler Verbundenheit erteilten Bürgschaft bei hintereinander geschalteten Bürgschaftsverträgen.*)
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IBRRS 2014, 1386
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 30.04.2014 - 4 U 183/10
1. Die Regelung in einer Bürgschaftsurkunde, wonach "die Verpflichtung aus der Bürgschaft spätestens erlischt, wenn der Auftragnehmer nicht bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist in Anspruch genommen wird", ist nicht als Zeitbürgschaft, sondern als gegenständlich beschränkte Bürgschaft auszulegen.
2. Der Anspruch aus einer Gewährleistungsbürgschaft ist frühestens zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem der Gewährleistungsanspruch des Auftragnehmers, für den der Bürge einzustehen hat, fällig geworden, das heißt wenn der Sicherungsfall eingetreten ist. Ist die Gewährleistungsbürgschaft nicht auf Mangelbeseitigung, sondern auf Geld gerichtet, wird der Anspruch aus einer solchen Bürgschaft erst fällig, wenn gegen den Auftragnehmer ein auf Geldzahlung gerichteter Anspruch besteht.
3. Der Auftraggeber darf einen entsprechenden Teil der Gewährleistungssicherheit zurückbehalten, wenn seine Mängelansprüche noch nicht erfüllt sind. Der zurückzuhaltende Teil der Sicherheit ist dabei nicht auf die Höhe der Mängelbeseitigungskosten beschränkt, sondern bestimmt sich danach, in welcher Höhe der Auftraggeber von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen darf. Auch bei dem Recht des Auftraggebers zum Einbehalt einer Gewährleistungsbürgschaft ist deshalb ein Druckzuschlag zu berücksichtigen (Abweichung von OLG Oldenburg, Urteil vom 21.07.2000 - 2 U 124/00, IBRRS 2002, 1344).
IBRRS 2014, 1199
Bauvertrag
OLG Jena, Urteil vom 06.03.2013 - 2 U 105/12
1. Eine Vertragsklausel, wonach die Schlusszahlung erst nach mängelfreier Abnahme erfolgt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.
2. Dem Auftraggeber stehen die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Mängelansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält, falls er das Werk abnimmt, obschon er den Mangel kennt. Dies setzt allerdings positive Kenntnis des konkreten Mangels voraus. "Kennen müssen" erfüllt diesen Tatbestand nicht.
3. Leistet der Auftraggeber eine Sicherheit nach § 648a BGB nicht fristgerecht, kann er nach Fristablauf die Zahlung des Werklohns nur bis zur einfachen Höhe der für die Beseitigung etwaiger Mängel erforderlichen Kosten verlangen.
4. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es ausreichend, dass die Berufungsbegründung auf den Streitfall zugeschnitten ist und deutlich macht, auf welche Punkte tatsächlicher oder rechtlicher Art sich die Angriffe erstrecken sollen. Weder Schlüssigkeit noch Vertretbarkeit der Begründung sind Zulässigkeitsvoraussetzungen.
5. Der Berufungsführer ist - bei zulässiger Berufung - mit den in der Berufungsbegründung nicht behandelten Gründen nicht ausgeschlossen, weil das Berufungsgericht hinsichtlich des Umfangs seiner Prüfung an die geltend gemachten Gründe nicht gebunden ist. Mit dem in einem Punkt zulässigen Rechtsmittel gelangt der gesamte Prozessstoff in die Rechtsmittelinstanz.
IBRRS 2014, 1264
Bauvertrag
KG, Beschluss vom 08.11.2013 - 7 U 103/13
1. Wird nicht innerhalb von zwölf Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung ein Abnahmetermin anberaumt und die Abnahme nicht ausdrücklich verweigert, ist davon auszugehen, dass auf die vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme verzichtet wird. Das gilt erst recht, wenn der Auftraggeber durch vollständige Bezahlung der restlichen Werklohnforderung unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er gegen die Werkleistung keine Einwände erhebt.
2. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme endgültig und verlangt er auch keine Mängelbeseitigung mehr, entsteht ein Abrechnungsverhältnis und der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird ohne Abnahme fällig.
3. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung entfaltet keine Wirkung, wenn es an einer konkreten Mängelrüge fehlt und lediglich allgemein auf ein Gutachten Bezug genommen wird, in dem auch solche Mängel aufgelistet sind, die Leistungen anderer Unternehmer betreffen.
4. Der Auftragnehmer kommt mit der Mängelbeseitigung nicht in Verzug, wenn er eine Sicherheit nach § 648a BGB gefordert hat und der Auftraggeber diese nicht fristgerecht stellt.
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IBRRS 2014, 1263
Bauvertrag
KG, Beschluss vom 07.01.2014 - 7 U 103/13
1. Wird nicht innerhalb von zwölf Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung ein Abnahmetermin anberaumt und die Abnahme nicht ausdrücklich verweigert, ist davon auszugehen, dass auf die vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme verzichtet wird. Das gilt erst recht, wenn der Auftraggeber durch vollständige Bezahlung der restlichen Werklohnforderung unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er gegen die Werkleistung keine Einwände erhebt.
2. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme endgültig und verlangt er auch keine Mängelbeseitigung mehr, entsteht ein Abrechnungsverhältnis und der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird ohne Abnahme fällig.
3. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung entfaltet keine Wirkung, wenn es an einer konkreten Mängelrüge fehlt und lediglich allgemein auf ein Gutachten Bezug genommen wird, in dem auch solche Mängel aufgelistet sind, die Leistungen anderer Unternehmer betreffen.
4. Der Auftragnehmer kommt mit der Mängelbeseitigung nicht in Verzug, wenn er eine Sicherheit nach § 648a BGB gefordert hat und der Auftraggeber diese nicht fristgerecht stellt.
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IBRRS 2014, 1204
Bauvertrag
OLG Bamberg, Beschluss vom 29.05.2012 - 5 U 205/11
Eine Vereinbarung zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und Nachunternehmer, wonach der Auftraggeber auf die Abschlagsrechnungen des Auftragnehmers nur noch 30% leistet und die übrigen 70% unmittelbar an den Nachunternehmer zahlt, stellt einen Sicherungsvertrag eigener Art und weder einen Schuldbeitritt noch eine Schuldübernahme dar.
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IBRRS 2014, 1202
Bauvertrag
OLG Bamberg, Beschluss vom 10.04.2012 - 5 U 205/11
Eine Vereinbarung zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und Nachunternehmer, wonach der Auftraggeber auf die Abschlagsrechnungen des Auftragnehmers nur noch 30% leistet und die übrigen 70% unmittelbar an den Nachunternehmer zahlt, stellt einen Sicherungsvertrag eigener Art und weder einen Schuldbeitritt noch eine Schuldübernahme dar.
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IBRRS 2014, 1178
Bauvertrag
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.03.2014 - 4 U 201/13
1. Die Gestellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft als Austauschsicherheit durch den Auftragnehmer ist in der Regel dahin auszulegen, dass sie unter der auflösenden Bedingung steht, der Auftraggeber werde seiner Verpflichtung zur effektiven Auszahlung eines Bareinbehalts alsbald nachkommen.
2. Weigert sich der Auftraggeber unter Verletzung seiner vertraglichen Pflicht, die Barsicherheit auszuzahlen, tritt die auflösende Bedingung ein, unter der die Bürgschaft gestellt worden ist. Der Rechtsgrund für die Gestellung entfällt damit und der Auftragnehmer kann die Bürgschaftsurkunde herausverlangen.
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IBRRS 2014, 1191
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 06.03.2014 - VII ZR 349/12
1. Auch nach einer Kündigung des Bauvertrags kann der Unternehmer Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB verlangen.*)
2. Der Unternehmer hat die ihm nach einer Kündigung zustehende Vergütung schlüssig darzulegen.*)
3. Sind die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des dargelegten Vergütungsanspruchs streitig, ist dem Unternehmer für seine schlüssig dargelegte Vergütung eine Sicherheit ohne Klärung der Streitfragen zu gewähren. Anderes gilt, wenn die Klärung der Streitfragen nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt.*)
IBRRS 2014, 1075
Bauvertrag
LG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2014 - 5 S 203/13
Eine AGB-Klausel, wonach die Auszahlung des Sicherheitseinbehalts nur gegen Stellung einer Bürgschaft verlangt werden kann, ist wirksam.
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IBRRS 2014, 1006
Bauvertrag
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 28.06.2013 - 12 C 2439/12
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach der Sicherheitseinbehalt für Mängelansprüche nur gegen Stellung einer Bürgschaft verlangt werden kann und die Verpflichtung zur Einzahlung des einbehaltenen Betrags auf ein Sperrkonto gänzlich ausgeschlossen ist, ist rechtlich unbedenklich.
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IBRRS 2014, 0879
Bauvertrag
LG Wiesbaden, Urteil vom 07.02.2014 - 1 O 139/13
1. Im unternehmerischen Rechtsverkehr hält eine Klausel, nach welcher der Bauunternehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft zu 10 % der Auftragssumme zu stellen hat, auch nach Inkrafttreten des § 632a Abs 3 BGB einer AGB-Kontrolle stand.*)
2. § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B verstößt nicht gegen § 119 InsO (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 15.11.2012 - IX ZR 169/11 - IBR 2013, 278).*)
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IBRRS 2014, 0839
Bauhaftung
LG Berlin, Beschluss vom 17.07.2013 - 28 O 275/13
Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gemäß § 648 BGB auch dann, wenn Auftraggeber und Grundstückseigentümer rechtlich nicht identisch sind. Es genügt die wirtschaftliche Identität, die dann anzunehmen ist, wenn der Auftraggeber den Grundstückseigentümer wirtschaftlich beherrscht.
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IBRRS 2014, 0797
Bauträger
OLG München, Urteil vom 20.11.2012 - 9 U 4796/11
1. Kauft der Erwerber Anteile an der GbR, kann darin die Abtretung von Gewährleistungsrechten der GbR gegen den Bauträger an den Erwerber liegen.*)
2. Zum Kaufpreisrückgewähranspruch des Erwerbers nach Versteigerung der Wohnung durch die bauträgerfinanzierende Bank.*)
3. Zur Verjährung der Ansprüche.*)
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IBRRS 2014, 0796
Bauvertrag
LG Baden-Baden, Urteil vom 04.10.2013 - 2 O 76/13
1. Auch für das am 01.01.2009 in Kraft getretene BauFordSiG ist an der Auffassung festzuhalten, dass der lediglich mit einem Teil des Gesamtbaus beauftragte Unternehmer dann nicht als Empfänger von Baugeld anzusehen ist, wenn er nicht die Stellung eines Treuhänders oder eine diesem angenäherte Funktion, wie sie bei Bauträgern, Generalübernehmern oder Generalunternehmern in Betracht kommt, aufweist.
2. Der Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 2 BauFordSiG spricht nicht zwingend dafür, dass für eine Baugeldempfängereigenschaft nicht mehr eine Treuhandfunktion Voraussetzung sein soll, nachdem auch der Gesetzestext des GSB diesbezüglich kein Regelung aufwies.
3. Auch der Sinn und Zweck des BauFordSiG, Schutz nur gegen diejenigen Bauunternehmen zu gewähren, die hinsichtlich der von den Bauherren erhaltenen Mitteln eine einem Treuhänder vergleichbare Funktion haben, weshalb nur derjenige verpflichtet sein kann, erhaltene Gelder treuhänderisch zu verwalten, der diese selbst in treuhänderischer Funktion erhalten hat, spricht für die hier vertretene Auffassung.
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IBRRS 2014, 0753
Bauhaftung
LG Koblenz, Urteil vom 26.11.2013 - 4 HK O 25/13
Hinsichtlich noch nicht gezahlter Werklohnvergütungen kann Gestellung einer Sicherheit in dieser Höhe zuzüglich eines 10%-igen Zuschlags für Nebenforderungen verlangt werden. Eine Vereinbarung, wonach ein solches Recht vorab ausgeschlossen worden ist, ist unwirksam. Daran ändert auch nichts, dass sich der Unternehmer zunächst im Rahmen einer Vorauszahlung eine Sicherheit für einen Teil seines künftigen Werklohnanspruchs hat gewähren lassen.
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