Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
327 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2002
IBRRS 2002, 0473
BGH, Urteil vom 11.04.2002 - III ZR 97/01
Zum Vertrauensschutz bei einer unrichtigen gemeindlichen Auskunft über die Baulandqualität eines Außenbereichsgrundstücks.*)

IBRRS 2002, 0332

OLG Nürnberg, Urteil vom 09.01.2002 - 4 U 281/00
1. Beauftragt ein Hoheitsträger mit der Erfüllung seiner Aufgaben (hier: Errichtung einer gemeindlichen Kanalisation) Private, so haftet er für die hierbei von diesen verursachten Schäden mangels Verschuldens seiner Bediensteten in der Regel nur nach den Grundsätzen über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.)*)
2. Ein Anspruch scheidet nach diesen Grundsätzen aus, wenn es der Geschädigte drei Jahre lang unterlassen hat, seinen Abwehranspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB gegen die erkennbare Zuführung von Wasser auf sein Grundstück geltend zu machen.*)
3. Die Störerhaftung von Architekt und Bauunternehmer endet mit dem Abschluß der Bauarbeiten.*)
IBRRS 2000, 0958

BGH, Urteil vom 23.11.1989 - III ZR 161/88
Die Rechtsstellung eines Grundstückseigentümers wird nicht berührt, wenn die Bauvoranfrage eines Bauherrn, der nicht Eigentümer ist, abschlägig beschieden wird. Der Versagung einer Baugenehmigung oder einer Bauvoranfrage gegenüber einem Dritten kommt gegenüber dem Eigentümer keine materielle Bestandskraft im Sinne einer Feststellungswirkung zu.

IBRRS 2000, 0896

BGH, Urteil vom 21.12.2000 - III ZR 119/00
1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Amtspflichtverletzung den geltend gemachten Schaden verursacht hat, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung darauf an, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie dann die Vermögenslage des Geschädigten wäre.
2. Steht aufgrund eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest, daß das gemeindliche Einvernehmung zu erteilen war, so kann die Gemeinde sich gegenüber dem Amtshaftungsanspruch des Bauherrn wegen Verweigerung des Einvernehmens nicht darauf berufen, daß das Verfahren in gleicher Weise durch Nachbarwidersprüche verzögert worden wäre. Denn eine "deliktsrechtliche Gesamtschuldnerschaft" zwischen dem widersprechenden Nachbarn und der ihr Einvernehmen versagenden Gemeinde besteht nicht.
3. Eine Berücksichtigung der Auswirkungen der Nachbarwidersprüche kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil davon auszugehen ist, daß die Baugenehmigungsbehörde, die das Vorhaben für zulässig hielt, die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung angeordnet hätte.

IBRRS 2000, 0853

BGH, Urteil vom 06.07.2000 - III ZR 340/98
Die Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde, eine Baugenehmigung nur dann zu erteilen, wenn die Zuwegung zu dem Baugrundstück öffentlich-rechtlich (durch Baulast) gesichert ist, nimmt dem Bauherrn nicht das privatrechtliche Risiko ab, daß die Nachbarn die Bewilligung dieser Baulast deswegen verweigern, weil die bestehende Grunddienstbarkeit die beabsichtigte Erweiterung der Nutzung nicht abdeckt.*)

IBRRS 2000, 0352

BGH, Urteil vom 28.09.1993 - III ZR 91/92
1. Der vereinbarte Gegenwert liegt so lange nicht im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 StBauFG über dem Wert, der sich aus der Anwendung des § 23 StBauFG ergibt, wenn nicht Werte vereinbart oder zugrundegelegt worden sind, die in einer für den Rechtsverkehr erkennbaren Weise dasjenige deutlich verfehlen, was auch sonst, nämlich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.*)
2. Für die Feststellung der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung ist, soweit es sich nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, darauf abzustellen, wie die Behörde nach Auffassung des über den Ersatzanspruch urteilenden Gerichts richtigerweise hätte entscheiden müssen; dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Behörde - wenn sie eine pflichtwidrig unterlassene Prüfung vorgenommen hätte - ohne Schuldvorwurf zu demselben (unzutreffenden) Ergebnis hätte gelangen können.*)

IBRRS 2000, 0321

BGH, Urteil vom 23.09.1993 - III ZR 54/92
a) Wird gegen die zur Entscheidung über einen Antrag zuständigen Beamten der Vorwurf erhoben, sie hätten die angemessene Bearbeitungsfrist nicht eingehalten und dadurch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen, kann sich die Behörde zu ihrer Entlastung dann nicht auf die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage berufen, wenn die Beamten selbst diese Schwierigkeiten nicht erkannt haben und der Antrag daher aus ihrer damaligen Sicht alsbald entscheidungsreif gewesen wäre.
b) Verzögert die Bauaufsichtsbehörde pflichtwidrig die Entscheidung über eine Bauvoranfrage und erläßt die Gemeinde im Anschluß daran eine Veränderungssperre, so beurteilt sich die Schadensursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für das spätere Scheitern des Vorhabens danach, zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller bei pflichtgemäßer Entscheidung über seine Bauvoranfrage den Antrag auf Baugenehmigung gestellt hätte und ob diesem noch vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte stattgegeben werden müssen.
c) Sind bei einem Bauvorhaben, das den Festsetzungen eines Bebauungsplans der Gemeinde widerspricht, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt und kommen für die Gemeinde Nachteile durch eine Zulassung des Vorhabens nicht in Betracht, so kann sich das von ihr auszuübende Ermessen unter Umständen dahingehend verdichten, daß sie zu einer Erteilung der Befreiung verpflichtet ist.

IBRRS 2000, 0315

BGH, Urteil vom 23.09.1993 - III ZR 139/92
Drittschützende Amtspflicht gegenüber Erwerber bei Erteilung eines Bauvorbescheids
Die Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde, einen inhaltlich unrichtigen (positiven) Bauvorbescheid nicht zu erteilen, kann drittschützende Wirkung auch zugunsten eines künftigen Käufers entfalten, der das Grundstück in Vertrauen auf jenen Bescheid von dessen ursprünglichem Adressaten erwirbt (Fortführung der Grundsätze des für BGHZ vorgesehenen Senatsurteils vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92).

IBRRS 2000, 0300

BGH, Urteil vom 06.05.1993 - III ZR 2/92
Drittschutz bei Erteilung positiver Bauvorbescheide - Verjährung des Amtshaftungsanspruches bei erfolglosem Verwaltungsrechtsstreit
a) Zur näheren Bestimmung des Kreises der geschützten "Dritten" bei der Erteilung eines rechtswidrigen (positiven) Bauvorbescheides.
b) Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus dem Erlaß eines rechtswidrigen (positiven) Bauvorbescheides hergeleitet wird, wenn ein - im Ergebnis erfolgloses - verwaltungsgerichtliches Verfahren mit dem Ziel geführt worden ist, die Erteilung einer dem Vorbescheid entsprechenden Baugenehmigung zu erwirken.

IBRRS 2000, 0296

BGH, Urteil vom 01.07.1993 - III ZR 36/92
Haftungsrechtliche Zuordnung bei rechtswidriger Ablehnung einer Bauvoranfrage
Im Falle der rechtswidrigen Ablehnung einer Bauvoranfrage bestimmt sich die haftungsrechtliche Zurechnung danach, wie sich die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde im Außenverhältnis zu dem Antragsteller darstellt. Wird der Bescheid nur damit begründet, daß die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen verweigert hat, hat grundsätzlich allein die Gemeinde für den dem Antragsteller entstehenden Schaden aufzukommen. Geht hingegen aus dem ablehnenden Bescheid der Bauaufsichtsbehörde hervor, daß sie das Vorhaben auch aufgrund einer eigenen Sachprüfung und Überzeugungsbildung für unzulässig hält, ist je nachdem, ob sie sich auf die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als zusätzlichen Grund für die - rechtswidrige - Ablehnung stützt oder nicht, eine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit zusammen mit der Gemeinde oder eine alleinige Haftung der Bauaufsichtsbehörde gegeben (im Anschluß an BGHZ 118, 263).

IBRRS 2000, 0295

BGH, Urteil vom 13.07.1993 - III ZR 22/92
Kein Schadensersatz bei Baugenehmigung trotz Altlasten
Eine Baugenehmigung, die sich wegen späterer Aufdeckung des im Baugrundstück verborgenen Gefahrenpotentials ("Altlasten") als rechtswidrige Maßnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 Buchst. b des Ordnungsbehördengesetzes von Nordrhein-Westfalen darstellt, begründet keine Ersatzpflicht nach diesem Gesetz, wenn die Baugenehmigungsbehörde trotz sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung die für Leben und Gesundheit künftiger Bewohner drohende Gefahr nicht erkennen konnte.

IBRRS 2000, 0271

BGH, Urteil vom 25.02.1993 - III ZR 47/92
Kein allgemeiner Vertrauensschutz bezüglich gärtnerischer Nutzung bei ausgewiesener Wohnbebauung
Mit der planerischen Festsetzung eines Geländes zur Wohnbebauung erzeugt die Gemeinde kein allgemeines Vertrauen dahin, daß die betroffenen Grundstücke auch für jede gewünschte gärtnerische Nutzung geeignet sind (Fortführung der "Altlasten"-Rechtsprechung des Senats - Senatsurteile BGHZ 106, 323; 109, 380; 113, 367; Senatsurteil vom 17. Dezember 1992 - III ZR 114/91).

IBRRS 2000, 0270

BGH, Urteil vom 08.10.1992 - III ZR 220/90
Amtshaftung der Gemeinde bei gesetzwidriger Ablehnung eines Bauantrages - Geschützter Personenkreis und Verschuldensmaßstab
Amtspflichtverletzung durch eine Gemeinde, die in gesetzwidriger Weise einen Bauantrag ablehnt:
b. möglicher Schutz zugunsten am Antragsverfahren nicht beteiligter Dritter in Ausnahmefällen;
c. Verschuldensmaßstab - insbesondere im Hinblick auf Vermeidbarkeit rechtlicher Fehlbeurteilung.
+

IBRRS 2000, 0264

BGH, Urteil vom 05.11.1992 - III ZR 91/91
Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs bei Vermögensverfall des ersatzpflichtigen Dritten
Der Staat oder die andere nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG haftpflichtige Körperschaft kann den Geschädigten nicht (mehr) auf die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verweisen, wenn der Geschädigte einen vollstreckbaren Titel auf anderweitigen Schadensausgleich gegen einen Dritten erwirkt hat, der Anspruch aber wegen Vermögensverfalls des Dritten wirtschaftlich nicht mehr durchsetzbar ist und sich (erst) im Amtshaftungsprozeß ergibt, daß eine andere Ersatzmöglichkeit auch noch gegen einen weiteren Dritten in Betracht kommt.

IBRRS 2000, 0263

BGH, Urteil vom 17.12.1992 - III ZR 114/91
Amtshaftung wegen Altlasten - Schutzbereich und Verjährung
1. Das bloße Vermögensinteresse, welches darin besteht, daß ein von Altlasten freies Grundstück einen höheren Marktwert hat als ein belastetes, wird durch die Pflicht, bei der Bauleitplanung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, nicht geschützt (Fortführung der "Altlasten"-Rechtsprechung des Senats [Senatsurteile BGHZ 106, 323; 109, 380; 113, 367]).
2. Zum Beginn der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs, wenn eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht kommt.

IBRRS 2000, 0241

BGH, Urteil vom 09.07.1992 - III ZR 87/91
Amtshaftung für Altlasten - Schutzbereich und Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde
1. Der Arbeitgeber ist im Hinblick auf seine Verpflichtung gegenüber seinen Arbeitnehmern, die Arbeitsräume von Gesundheitsgefahren freizuhalten, in den Kreis der geschützten "Dritten" im Rahmen der Amtshaftung für Altlasten einzubeziehen.
2. Der Umstand, daß ein verkauftes Altlastengelände ursprünglich im Eigentum der Gemeinde selbst gestanden hat, erweitert die von der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren zu beobachtenden Amtspflichten nicht. Etwas anderes kann allenfalls bei einem Verhalten der Aufsichtsbehörde in Betracht kommen, das den Tatbestand der Arglist erfüllt.

IBRRS 2000, 0235

BGH, Urteil vom 11.06.1992 - III ZR 210/90
Amtshaftung und enteignungsgleicher Eingriff bei faktischer Bausperre
Zur Schadensberechnung bei einem Amtshaftungsanspruch wegen "faktischer Bausperre".
Zum Anspruch auf Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff wegen einer "faktischen Bausperre".

IBRRS 2000, 0223

BGH, Urteil vom 21.05.1992 - III ZR 14/91
Amtshaftung von Bauaufsichtsbehörde und Gemeinde bei rechtswidriger Ablehnung einer Bauvoranfrage
Wird die - rechtswidrige - Ablehnung einer Bauvoranfrage sowohl auf eigene Erwägungen der Bauaufsichtsbehörde als auch darauf gestützt, daß die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen nach § 36 BBauG versagt habe, so können für den durch die Ablehnung verursachten Schaden die Bauaufsichtsbehörde und die Gemeinde nebeneinander verantwortlich sein.

IBRRS 2000, 0207

BGH, Urteil vom 19.03.1992 - III ZR 16/90
Amtshaftung der Gemeinde für Überplanung
»Zum Schutzbereich der Amtshaftung einer Gemeinde wegen der Überplanung von "Altlasten" (hier: Schadensausgleich zwischen plangebender Gemeinde und einem Bauträger, der bei der Veräußerung eines überplanten Grundstücks dessen Belegenheit in dem ehemaligen Deponiegelände arglistig verschwiegen hat (Ergänzung BGHZ 106, 323 und BGHZ 108, 224) «

IBRRS 2000, 0182

BGH, Urteil vom 19.03.1992 - III ZR 117/90
Amtshaftung wegen Erteilung rechtswidriger Baugenehmigung
c. Merkmale von Vorsatz und Fahrlässigkeit der Bauaufsichtsbehörde bei Verletzung einer Amtspflicht gegenüber dem Bauherrn.
d. Die wegen Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung in Anspruch genommene Bauaufsichtsbehörde kann den geschädigten Bauherrn gem. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Möglichkeit vorrangiger Ersatzhaftung des - fehlerhaft - bauplanenden Architekten verweisen.

Online seit 1992
IBRRS 1992, 0705
BGH, Beschluss vom 23.01.1992 - III ZR 191/90
Zur Amtshaftung bei verspäteter positiver Bescheidung einer Bauvoranfrage.

Online seit 1984
IBRRS 1984, 0559
BGH, Urteil vom 20.09.1984 - III ZR 47/83
Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde aus Verschulden bei Vertragsschluß auf den Vertrauensschaden haftet, wenn sie beim Abschluß eines Kooperationsvertrages mit einem Privaten das für gemeindliche Verpflichtungserklärungen geltende Erfordernis der Gesamtvertretung (hier: § NRWGO § 56 NRWGO § 56 Absatz I 2 NRWGO) nicht beachtet, so daß der Vertrag unwirksam ist.*)

Ältere Dokumente
IBRRS 2001, 0192
BGH, Urteil vom 11.10.2001 - III ZR 63/00
Zur Abgrenzung von objektiver Reichweite des Vertrauensschutzes und mitwirkendem Verschulden des Bauherrn bei einer rechtswidrigen Baugenehmigung.

IBRRS 2001, 0125

BGH, Beschluss vom 22.02.2001 - III ZR 150/00
1. Erbringt eine Handwerkskammer für ein Mitglied Beratungsdienste - hier: Erstellung eines Wertgutachtens anläßlich der beabsichtigten Veräußerung des Betriebsgrundstücks des Mitglieds -, so handelt sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes.
2. Zur Frage, inwieweit ein Kaufinteressent, gegenüber dem bei den Kaufverhandlungen das von der Handwerkskammer erstellte Gutachten verwendet wird, geschützter Dritter im Sinne des § 839 BGB ist.

IBRRS 2001, 0090

BGH, Urteil vom 10.05.2001 - III ZR 111/99
1. Ist eine im Privatrechtsverkehr namens der Gemeinde abgegebene Verpflichtungserklärung des Bürgermeisters für die Gemeinde nur deshalb nicht bindend, weil sie der Bürgermeister entgegen der kommunalrechtlichen Bestimmung (hier: § 54 Abs. 1 Gemeindeordnung von Baden-Württemberg) nicht unterzeichnet hat, kann er von dem betroffenen Adressaten der Verpflichtungserklärung nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
2. Zur Anwendung des § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB bei Vertragsverhandlungen mit dem Bürgermeister einer Gemeinde.
3. Zur persönlichen Haftung des Bürgermeisters nach § 839 BGB und zum Inhalt seiner Schadensersatzpflicht in einem solchen Fall.

IBRRS 2001, 0085

BGH, Urteil vom 05.07.2001 - III ZR 11/00
1. Zum "Gebrauch eines Rechtsmittels" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB gehört es nicht, daß der Bauherr, der gegen eine Baustillegungsverfügung Widerspruch eingelegt hat, wegen dessen aufschiebender Wirkung die bereits begonnenen Bauarbeiten fortsetzt.
2. Stützt der Kläger einen Amtshaftungsanspruch darauf, daß sein Bauvorhaben trotz einer erteilten Baugenehmigung stillgelegt worden ist, so muß das Gericht, das die Stillegung für rechtmäßig hält, weil die erteilte Baugenehmigung rechtswidrig gewesen sei, auch prüfen, ob der Amtshaftungsanspruch sich aus dem Erlaß der Baugenehmigung herleiten läßt (Fortführung der Grundsätze des Senatsurteils vom 20. November 1986 - III ZR 206/85 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Streitgegenstand 1).

IBRRS 2001, 0042

BGH, Urteil vom 01.02.2001 - III ZR 193/99
Die Amtspflichten, die der im Rahmen eines sanierungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach §§ 144, 145 BauGB von der Genehmigungsbehörde intern mit der Wertermittlung beauftragte Gutachterausschuß wahrzunehmen hat, können auch zugunsten des Antragstellers des Genehmigungsverfahrens als eines geschützten "Dritten" bestehen (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 = WM 1990, 2013 - "Gewerbeaufsichtsamt").
