Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
331 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IBRRS 2005, 2609
OLG Jena, Urteil vom 05.07.2005 - 8 U 1045/04
1. Die Zusage über eine Höchstgrenze bei den Erschließungskosten verstößt gegen die Abgabengerechtigkeit und ist unwirksam.
1. Die Gemeinde haftet für fehlerhafte Zusagen ihres Bürgermeisters hinsichtlich der Erschließungskosten.

IBRRS 2005, 2573

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.06.2005 - 4 U 197/04
Zur Amtshaftung der Gemeinde bei Rückstauschäden.*)

IBRRS 2005, 2486

LG Konstanz, Urteil vom 03.06.2005 - 4 O 534/04
Bei der Teilung eines Grundstückes obliegen dem Vermessungsamt Amtspflichten gegenüber dem späteren Erwerber einer Teilfläche. Ein Veränderungsnachweis mit falschen Flächengrößen kann Amtshaftungsansprüche auslösen.

IBRRS 2005, 2398

OLG Celle, Beschluss vom 14.02.2000 - 16 W 1/00
1. Mit der Ausweisung von Baugelände erzeugt die Gemeinde grundsätzlich nicht das Vertrauen, dass der Baugrund geologisch zur Bebauung geeignet ist, sondern lediglich das Vertrauen, dass der Boden nicht übermäßig mit Schadstoffen belastet ist.*)
2. Schadensersatzansprüche sind deshalb nur dann gegeben, wenn der betreffende Grund und Boden selbst kontaminiert und aufgrund der bestehenden Gesundheitsgefahren „unbewohnbar“ ist; demgegenüber fallen Schäden, die mit dem sog. Baugrundrisiko verbunden sind (Rissbildungen pp. aufgrund unzureichender Gründung), nicht in den Schutzbereich dieser Amtspflichten.*)
3. Die Herstellung der Standfestigkeit eines Gebäudes fällt grundsätzlich in den ausschließlichen Verantwortungsbereich des Eigentümers, auch wenn die mangelnde Standfestigkeit auf Altlasten im Bodenbereich beruht.*)

IBRRS 2005, 2307

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2005 - 1 U 209/04
Bei einem Sturz auf einem eisglatten Zebrastreifen vor einer Schule zur Zeit des Schulbeginns spricht regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins für eine unfallursächliche Streupflichtverletzung der Gemeinde.*)

IBRRS 2005, 1882

BGH, Urteil vom 09.11.2000 - III ZR 314/99
Zur Abgrenzung von Amtshaftung und persönlicher Vertragshaftung für Pflichtverletzungen eines Gerichtsvollziehers bei einer Sequestration.*)
Gerichtsvollzieher sind keine "Gebührenbeamten".*)

IBRRS 2005, 1850

BGH, Urteil vom 14.12.2000 - III ZR 151/99
a) Zur unmittelbaren Wirkung der Entscheidung des Rates 88/408/EWG vom 15.6.1988 und deren Art. 2 Abs. 1, wonach für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch im einzelnen bestimmte durchschnittliche Pauschalbeträge als Gebühren zu erheben sind.*)
b) Sind in einem Mitgliedstaat die in Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG bestimmten Voraussetzungen erfüllt, unter denen dieser berechtigt ist, die Pauschalbeträge auf den Stand der tatsächlichen Untersuchungskosten anzuheben, hat er aber den entsprechenden Gemeinschaftsrechtsakt nicht fehlerfrei in sein nationales Recht umgesetzt, wird ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch nicht ausgelöst, wenn ein einzelner auf Gebühren in Anspruch genommen wird, die über die Pauschalbeträge hinausgehen, und ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist.*)
c) Zur Amtshaftung in einem solchen Fall.*)

IBRRS 2005, 1837

BGH, Urteil vom 15.02.2001 - III ZR 120/00
Verursacht ein Zivildienstleistender mit einem Fahrzeug seiner - privatrechtlich organisierten - Beschäftigungsstelle auf Dienstfahrt schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem ein Dritter geschädigt wird, so ist die gegenüber dem geschädigten Dritten nach Amtshaftungsgrundsätzen anstelle des Zivildienstleistenden verantwortliche Bundesrepublik Deutschland dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, der den Schaden reguliert hat, nicht ausgleichspflichtig.*)

IBRRS 2005, 1655

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2005 - 1 U 74/03
1. Der Vertrag zwischen der öffentlichen Hand und einem privaten Labor über die Durchführung sog. BSE-Schnelltests ist als Werkvertrag zu qualifizieren.*)
2. Verstößt ein mit der Durchführung von BSE-Schnelltests beauftragtes privates Labor gegen die nach dem Inhalt des Vertrags einzuhaltende Verfahrens- bzw. Handlungsanweisung, so liegt darin im Verhältnis zum Auftraggeber eine Pflichtverletzung unabhängig davon, ob dies nachweislich die Gefahr einer materiellen Verfälschung der Testaussagen begründet.*)
3. Bestanden aus der damaligen Sicht der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Entscheidungsträger begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Testergebnisse und wurde daher das betroffene Fleisch auf Grund rechtmäßiger Anordnungen aus dem Verkehr genommen, so hat das Labor für die der öffentlichen Hand aus der berechtigten Inanspruchnahme durch die betroffenen Dritten erwachsenden Vermögensschäden auch dann einzustehen, wenn sich nicht feststellen lässt, ob die getroffenen Maßnahmen aus Gründen des Verbraucherschutzes objektiv geboten waren. Entscheidend ist allein der Erkenntnisstand zur Zeit der jeweiligen Verwaltungsentscheidung.*)
4. Die Haftung des Labors im Innenverhältnis (Regress) ist nicht nach Art. 34 Satz 2 GG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, NJW 2005, 286).*)

IBRRS 2005, 1414

OLG Dresden, Urteil vom 27.04.2005 - 6 U 628/04
1. Werden in einem Grundurteil einzelne, zum Grund des Anspruchs gehörende Fragen ausgeklammert, und soll ihre Klärung dem Betragsverfahren überlassen werden, so muss im Urteilstenor, zumindest aber in den Urteilsgründen kenntlich gemacht werden, über welche Punkte, die den Grund der Haftung betreffen, im Urteil nicht entschieden worden ist. Das gilt auch für mitwirkendes Verschulden gemäß § 254 BGB.
2. Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse ist dann gerechtfertigt, wenn ein besonders enges Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis zu einer angemessenen Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts besteht.
3. Besondere tatsächliche Lagen und Verhältnisse können für den Beamten zusätzliche Pflichten schaffen, also auch die Pflicht, einen Gesuchsteller über die zur Erreichung seiner Ziele notwendigen Maßnahmen belehrend aufzuklären oder in anderer Weise helfend tätig zu werden, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Betroffene seine Lage in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung nicht richtig zu beurteilen vermag, besonders wenn der Betreffende sonst Gefahr läuft, einen Schaden zu erleiden.
4. Die Pflicht zur Aufklärung besteht vor allem dann, wenn erkennbar ist, dass jemand aufgrund des behördlichen Verhaltens veranlasst wird, Maßnahmen zu treffen, die für ihn erheblich nachteilige Folgen haben oder zumindest mit dem Risiko des Eintritts solcher Folgen behaftet sind.
5. Eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der eine Auskunft erteilenden Behörde kommt nur in Betracht, wenn und soweit der auskunftssuchende Bürger auf die Richtigkeit der Auskunft vertrauen durfte.
6. Allein aus einem vorgelegten Parkraumkonzept darf ein Investor kein verlässliches Vertrauen dahin schöpfen, dass sich auch in der Zukunft keine Veränderungen ergeben. Ein Konzept ist keine verbindliche Planung. Auch ist die Stadt grundsätzlich nicht gehindert, etwaige Planungsabsichten zu ändern. Der Investor hätte vielmehr konkret danach fragen und sich schriftlich und damit verbindlich die Umsetzung des Parkraumkonzeptes zusichern lassen müssen.
7. Zur Glaubwürdigkeit von Zeugen.
8. Die im Bereich des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze über eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss sind grundsätzlich auch auf Verhandlungen anwendbar, die zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Bürger und dem Staat führen sollen.
9. Umfang und Inhalt der vorvertraglichen Pflichten der an Vertragsverhandlungen beteiligten Parteien richten sich nach dem Inhalt des beabsichtigten Vertrages.

IBRRS 2005, 1112

BGH, Urteil vom 09.12.2004 - III ZR 263/04
a) Bei einer fehlerhaften behördlichen Entscheidung fehlt es an einem haftungsbegründenden Verschulden des Amtsträgers, wenn sich von mehreren die Entscheidung selbständig tragenden Begründungen auch nur eine als unverschuldet erweist.*)
b) In den Schutzbereich des Art. 14 GG fällt auch eine Aufsuchungserlaubnis gemäß § 7 BBergG. Der Anspruch auf Erteilung einer Abbaubewilligung nach § 8 BBergG (hier: für Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen) ist demgegenüber selbst dann nicht eigentumsrechtlich geschützt, wenn dem Antragsteller zuvor eine Erlaubnis zum Aufsuchen desselben Bodenschatzes erteilt war. Bei rechtswidriger Versagung der Bewilligung besteht daher kein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff oder nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt.*)

IBRRS 2005, 1111

BGH, Urteil vom 02.12.2004 - III ZR 358/03
a) Die See-Berufsgenossenschaft ist bei der Wahrnehmung der ihr nach § 6 Abs. 1 SeeaufgG zugewiesenen Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 4 SeeaufgG für Amtspflichtverletzungen ihrer Mitarbeiter haftungsrechtlich verantwortlich.*)
b) Auch bei der Geltendmachung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 34 GG. Der Bund, der gemeinschaftsrechtlich verpflichtet ist, den Ersatz des durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen Schadens sicherzustellen, ist innerstaatlich nur dann Schuldner eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, wenn ihn zugleich die Verantwortlichkeit nach Art. 34 Satz 1 GG trifft.*)

IBRRS 2005, 1110

BGH, Urteil vom 09.12.2004 - III ZR 200/04
Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist ein "urteilsvertretendes Erkenntnis" und unterfällt dem Spruchrichterprivileg (Richterspruchprivileg) des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB. Gleiches gilt für den Arrest und die einstweilige Verfügung im Zivilprozeß, auch soweit die Entscheidung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung ergeht (Abweichung von BGHZ 10, 55, 60).*)

IBRRS 2005, 1039

OLG Celle, Urteil vom 26.01.2005 - 3 U 239/04
Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten ist keine anderweitige Ersatzmöglichkeit i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. BNotO, wenn der Dritte ebenfalls in den Schutzbereich der verletzten Notarpflicht einbezogen war, denn der Notar würde, falls er den Geschädigten auf den Ersatzanspruch gegen den Dritten verweisen dürfte, sofort von diesem in Anspruch genommen.*)

IBRRS 2005, 0879

BGH, Urteil vom 18.12.1997 - III ZR 241/96
Zur Frage von Amtspflichtverletzungen des Bürgermeisters im Verfahren betreffend die Wahl und die Ernennung eines Beigeordneten.*)

IBRRS 2005, 0850

BGH, Urteil vom 02.04.1998 - III ZR 309/96
Die Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtsverletzungen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Erhebung der öffentlichen Klage beginnt im Falle der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens regelmäßig nicht vor der Rechtskraft dieser Entscheidung.*)

IBRRS 2005, 0820

BGH, Urteil vom 09.07.1998 - III ZR 87/97
a) Zum Inhalt und zur Drittbezogenheit der Amtspflichten, die das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen und die Landesprüfungsämter bei medizinischen Prüfungen zu beachten haben.*)
b) Zur haftungsrechtlichen Zurechnung eines Verdienstausfallschadens bei amtspflichtwidrigen Prüfungsentscheidungen.*)

IBRRS 2005, 0760

BGH, Urteil vom 26.01.1999 - VI ZR 376/97
Beim Zusammenwirken mehrerer Ärzte im Rahmen der sogenannten horizontalen Arbeitsteilung (hier: Anästhesist und Ophtalmologe bei einer Schieloperation) bedarf es zum Schutz des Patienten einer Koordination der beabsichtigten Maßnahmen, um Risiken auszuschließen, die sich aus der Unverträglichkeit der von den beteiligten Fachrichtungen vorgesehenen Methoden oder Instrumente ergeben könnten.*)

IBRRS 2005, 0608

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2004 - 5 S 1914/03
1. Zum Rechtsweg für eine Klage auf Entschädigung geschäftlicher Einbußen wegen Straßenarbeiten.*)
2. Ein Anspruch eines Straßenanliegers auf Entschädigung von geschäftlichen Einbußen wegen einer länger währenden Unterbrechung oder Erschwerung der Benutzung der Zufahrt bzw. des Zugangs durch Arbeiten an einem Abwasserkanal, die einer anderen Gemeinde nach bürgerlichem Recht gestattet worden sind, beurteilt sich jedenfalls dann ausschließlich nach § 15 Abs. 3 StrG, wenn die gestattende Gemeinde den Kanal in erheblichem Umfang mitbenutzen kann.*)
3. Eine Existenzgefährdung eines Betriebs im Sinne von § 15 Abs. 3 StrG liegt vor, wenn langfristig keine volle Kostendeckung erreicht wird. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Kosten gehört auch der Unternehmerlohn.*)
4. Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 3 StrG kann sich nur aus Arbeiten an der Straße ergeben, die einem Betrieb eine Zufahrt bzw. einen Zugang zum öffentlichen Wegenetz unmittelbar vermittelt, nicht aber aus Arbeiten an anderen Straßen.*)
5. § 15 Abs. 3 StrG begründet keinen Entschädigungsanspruch für allgemein durch Straßenarbeiten entstandene ungünstige örtliche Verhältnisse wie etwa für einen durch die Arbeiten bedingten Mangel an öffentlichen Parkplätzen in unmittelbarer Betriebsnähe.*)

IBRRS 2005, 0521

OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2004 - 4 U 8/03
1. Die Pflicht der Gemeinde gegenüber dem Eigentümer eines dem Anschluss und Benutzungszwang unterfallenden Grundstückes, den Abwasserkanal von Verunreinigungen und Verstopfungen, die ein ungehindertes Abfließen der Abwässer verhindern können, freizuhalten stellt zum einen eine allgemeine Amtspflicht dar und resultiert zum anderen aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungs- oder Leistungsverhältniss. Somit tritt neben die Amtshaftung auch eine Haftung aus der Verletzung des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses.
2. Jeder Eigentümer hat aber sein an die Gemeindekanalisation angeschlossenes Grundstück durch geeignete Maßnahmen jedenfalls vor solchen Rückstauschäden zu sichern, die durch einen bis zur Rückstauebene reichenden normalen Rückstaudruck verursacht werden und mit den üblichen Sicherungsvorkehrungen sicher abgewandt werden können. Dies gilt selbst dann, wenn der Gemeinde eine objektive Verletzung von Amtspflichten oder ihrer Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalanschluss- und -benutzungsverhältnis anzulasten ist, da deren Schutzbereich die normale Rückstausicherung der Anliegergrundstücke nicht umfasst und folglich auch keine Haftung begründen kann

IBRRS 2005, 0372

BGH, Urteil vom 11.11.2004 - III ZR 200/03
a) Zur Amtspflicht der Katastrophenschutzbehörde, bei einem drohenden Deichbruch die Bevölkerung vor der Hochwassergefahr zu warnen.*)
b) In den Schutzbereich der Warnung vor Überschwemmungen fallen solche Schäden nicht, die sich nur bei Mißachtung des Inhalts der Warnung vermeiden ließen (hier: Schäden an im Keller befindlichen Gegenständen, wenn vor einem Betreten des Kellers wegen Lebensgefahr hätte gewarnt werden müssen).*)

IBRRS 2005, 0251

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.11.2004 - 4 U 249/04
Zur Verkehrssicherungspflicht einer Kommune hinsichtlich einer mit Rasengittersteinen belegten Zuwegung.*)

IBRRS 2005, 0249

OLG Schleswig, Urteil vom 22.05.2003 - 11 U 11/01
1. Zum Umfang und Inhalt einer Bauvoranfrage sowie zur Prüfungspflicht der Baugenehmigungsbehörde.*)
2. Zur Abgrenzung eines landwirtschaftlichen Gartenbaubetriebs von einer Handelsgärtnerei. Im Rahmen einer Anwendung des § 35 BauGB.*)

Online seit 2004
IBRRS 2004, 3999
BGH, Urteil vom 21.10.2004 - III ZR 323/03
Zur Verzinsungspflicht bei einem Schadensersatzanspruch, der inhaltlich auf Zahlung Zug um Zug gegen Vorteilsausgleichung gerichtet ist.*)

IBRRS 2004, 3991

BGH, Urteil vom 04.11.2004 - III ZR 361/03
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Strafgefangenen ein Anspruch auf Entschädigung in Geld wegen menschenunwürdiger Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt zustehen kann.*)

IBRRS 2004, 3986

BGH, Urteil vom 21.10.2004 - III ZR 254/03
Zur Verpflichtung des nach einem Umzug der Pflegefamilie erstmals für ein Pflegekind zuständig gewordenen Jugendamts, sich in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übernahme der Zuständigkeit ein eigenes Bild von dem Pflegekind und der Pflegefamilie zu verschaffen ("Antrittsbesuch").*)
Einem durch Mißhandlungen seiner Pflegeeltern geschädigten (unterernährten) Pflegekind kommen im Amtshaftungsprozeß gegen den Träger des Jugendamts bei der Prüfung, ob bei einem - pflichtwidrig unterbliebenen - "Antrittsbesuch" des Jugendamts bei der Pflegefamilie anläßlich eines Zuständigkeitswechsels das auffällige Untergewicht erkannt und durch daraufhin eingeleitete Nachforschungen die eingetretenen Gesundheitsschäden verhindert worden wären, Beweiserleichterungen zu.*)

IBRRS 2004, 3894

BGH, Beschluss vom 28.10.2004 - III ZR 294/03
Zum gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht durch ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht.*)
Zur Frage, ob ein deutscher Steuerberater, der die juristischen Staatsprüfungen abgelegt hat und in Italien als Revisore Contabile (Pflichtprüfer für Rechnungslegungsunterlagen) zugelassen ist, ohne Ablegung einer Eignungsprüfung in Deutschland zum Wirtschaftsprüfer zuzulassen ist.*)

IBRRS 2004, 3771

BGH, Urteil vom 14.10.2004 - III ZR 169/04
Die Rückgriffsbeschränkung in Art. 34 Satz 2 GG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht für als Verwaltungshelfer herangezogene selbständige private Unternehmer.*)

IBRRS 2004, 3760

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2004 - 4 u 73/04
1. Vertragliche Zusagen einer Gemeinde, einen inhaltlich näher bestimmten Bebauungsplan aufzustellen oder doch zumindest die Aufstellung in Übereinstimmung mit dem Vertragspartner zu fördern, entbehren der Wirksamkeit.
2. Entschließt sich ein Käufer zum Kauf nur dann, wenn der Verkäufer die künftige Verwendungsmöglichkeit verbindlich zusagt, so kann die Risikoabwälzung grundsätzlich in der Weise erfolgen, dass die Gemeinde als Verkäuferin das Risiko des Ausbleibens der beiderseits zu Grunde gelegten Planverwirklichung vertraglich übernimmt.
3. Die Haftung einer Gemeinde nach den § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn die Gemeinde im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung die Verpflichtung übernimmt, die für die Erschließung eines Grundstücks notwendigen Voraussetzungen zur Verwirklichung eines bestimmten Vorhabens zu erbringen. Bei einer derartigen Zusage hat die Gemeinde die dem anderen Teil gegenüber obliegende Amtspflicht zu erfüllen, sich bei der Ausübung ihrer Hoheitstätigkeit innerhalb von Gesetz und Recht zu halten.
4. Sofern die Gemeinde in pflichtwidriger Weise von einem Vertragspartner Leistungen verlangt, die nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen nicht geschuldet sind und davon die weitere Fortsetzung ihrer Bauleitplanung abhängig macht, verstößt sie gegen ihre Amtspflicht zu konsequentem Handeln und kann sich dadurch schadensersatzpflichtig machen.
5. Zu der Frage, wann öffentliche Äußerungen von Amtsträgern die Entscheidungsfindung der entscheidenden Gremien beeinflussen und damit eine Amtspflichtverletzung darstellen können.
6. Die Rechtsprechung lässt eine Beweislastumkehr grundsätzlich nur in solchen typischen Fällen zu, bei welchen eine darlegungs- und beweisbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufes steht und den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während die Gegenpartei die erforderlichen Informationen besitzt oder sich diese leicht beschaffen kann.

IBRRS 2004, 3191

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2004 - 6 U 116/03
1. Zur Frage der Haftung des öffentlichen Auftraggebers, wenn das Leistungsverzeichnis Mängel aufweist und sich deshalb die Durchführung des Auftrages als erheblich aufwendiger erweist als geplant (hier: Mehrkosten von 500.000 DM).
2. Der Bieter darf das mangelhafte Leistungsverzeichnis des Auftraggebers nicht einfach hinnehmen, sondern muss sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebots klären. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für ein erkennbar lückenhaftes Leistungsverzeichnis, sondern auch dann, wenn sich für ihn aus einem Leistungsverzeichnis und den ihm überlassenen Unterlagen die Ausführung des Auftrages in bestimmter Weise nicht mit hinreichender Klarheit ergibt, er darauf aber bei der Kalkulation maßgeblich abstellen will.

IBRRS 2004, 3080

BGH, Urteil vom 22.03.2001 - III ZR 394/99
Für Pflichtverletzungen, die im Rahmen der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrtgeräts durch einen genehmigten luftfahrttechnischen Betrieb nach den Bestimmungen der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät begangen werden, wird nach Amtshaftungsgrundsätzen gehaftet.*)

IBRRS 2004, 3018

OLG Celle, Urteil vom 25.08.2004 - 9 U 109/04
1. Eine umfassende Streupflicht auf Parkplätzen besteht nur dann, wenn diese so angelegt sind, das notwendigerweise die Wagenbenutzer die von den Kraftfahrzeugen befahrenen Flächen auf eine nicht nur unerhebliche Entfernung betreten müssen, um die Wagen zu verlassen oder zu erreichen.*)
2. Ist der "sichere" Teil eines über den Parkplatz führenden oder an ihn angrenzenden Fußwegen mit nur wenigen Schritten erreichbar, ist die Gemeinde nicht verpflichtet, auch die Stellflächen oder die Zwischenräume zwischen ihnen abzustreuen.*)

IBRRS 2004, 2943

OLG Köln, Urteil vom 03.06.2004 - 7 U 184/03
1. Eine amtliche Auskunft ist auch dann richtig, klar, unmissverständlich und vollständig zu erteilen, wenn keine Pflicht zur Erteilung besteht oder der Beamte zur Erteilung fachlich nicht ausgebildet oder befugt ist.
2. Bei Bestehen einer Aufklärungs- oder Auskunftspflicht wird grundsätzlich für jedes sich verwirklichende Risiko gehaftet, auch wenn darüber nicht aufgeklärt zu werden brauchte. Beschränkt sich die Aufklärungs- oder Auskunftspflicht dagegen auf bestimmte Einzelpunkte, entfällt die Haftung, wenn sich ein anderes, nicht aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht.

IBRRS 2004, 2295

OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2003 - 9 U 144/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2276

OLG Köln, Urteil vom 21.08.2003 - 7 U 39/03
Führt ein ganz ungewöhnlicher und seltener Starkregen zu einem Rückstau in der Abwasserkanalisation und zu einem Wiederaustritt des Niederschlagswassers, kann sich die Gemeinde gegenüber der Anlagenhaftung aus § 2 HPflG auf höhere Gewalt berufen.

IBRRS 2004, 1716

OLG Celle, Urteil vom 08.07.2004 - 14 U 3/04
1. Die Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 HPflG greift bei Rückstauschäden nicht ein.*)
2. Eine Haftung aus Amtspflichtverletzung besteht nicht, wenn eine ordnungsgemäße Rückstausicherung nicht vorhanden ist.*)

IBRRS 2004, 1694

OLG Jena, Beschluss vom 09.06.2004 - 4 U 99/04
1. Grundsätzlich kommt eine Haftung (der Baugenehmigungsbehörde) wegen rechtswidrig erteilter Baugenehmigung - hier wegen fehlender Standsicherheit eines Gebäudes - auch gegenüber dritten - nicht am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Personen - dann in Betracht, wenn Schutz und Leben dieser dritten Personen oder deren Sachgüter durch das statisch fehlerhafte Bauwerk beeinträchtigt werden.*)
2. Allerdings ist der von der Baugenehmigungsbehörde hinzugezogene Prüfingenieur in der Regel nicht verpflichtet, zusätzlich zur Überprüfung der eingeichten Statikerunterlagen eine eigene Überprüfung der Bausubstanz des Gebäudes vorzunehmen, für das die Baugenehmigung beantragt wurde, se sei denn, es lägen konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer weiteren Prüfung (der Bausubstanz) vor.*)
3. Wird der Amtshaftungsanspruch des Geschädigten mithin allein auf die zu Unrecht angenommene Verletzung einer eigenen Prüfpflicht (bzgl. der Bausubstanz eines Gebäudes) der für "ihren" Prüfingenieur haftenden Genehmigungsbehörde gestützt, scheitert ein Amtshaftungsanspruch dann, wenn eine solche Prüfpflicht im konkreten Fall nicht bestand.*)

IBRRS 2004, 1388

OLG Dresden, Urteil vom 05.03.2004 - 6 U 419/03
Die Erteilung einer Baugenehmigung begründet für den Bauherrn grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand, sein Bauvorhaben verwirklichen zu können, ohne mit öffentlich-rechtlichen Hindernissen rechnen zu müssen.

IBRRS 2004, 1345

OLG München, Urteil vom 29.01.2004 - 1 U 4881/03
Der Bezirkskaminkehrermeister haftet bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in Bayern nicht als Gebührenbeamter persönlich. Vielmehr tritt für ihn nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG der Freistaat Bayern ein.*)
Das preußische "Gesetz über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt" vom 01.08.1909 (PrBHaftG) und damit dessen § 1 Abs. 3 über die persönliche Haftung des Gebührenbeamten, auf den sich die Entscheidung BGHZ 62, 372 bezieht, gilt in Bayern nicht.*)

IBRRS 2004, 1231

OLG Frankfurt, Urteil vom 07.04.2004 - 1 U 172/03
1. Die rechtswidrige Eintragung einer Baulast kann Amtshaftungsansprüche des betroffenen Grundstückseigentümers auslösen.*)
2. Dies gilt grundsätzlich nicht für die unverbindliche Äußerung einer Rechtsansicht in einem gerichtlichen Verfahren oder im Zusammenhang mit einem solchen.*)
3. Für die Begründetheit einer Feststellungsklage reicht es aus, dass wahrscheinlich ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH NJW-RR 1997, 339, 340; NJW 1978, 544).*)
4. Zum Zurechnungszusammenhang zwischen der Eintragung einer Baulast und dem einstweiligen Verzicht des Grundstückseigentümers auf Verkaufsbemühungen sowie darauf beruhenden Schäden.*)

IBRRS 2004, 1107

BGH, Urteil vom 22.04.2004 - III ZR 108/03
Führt ein ganz ungewöhnlicher und seltener Starkregen (hier: Wiederkehrzeit von mehr als hundert Jahren) zu einem Rückstau in der Abwasserkanalisation und zu einem Wiederaustritt des Niederschlagswassers, kann sich die Gemeinde gegenüber der Anlagenhaftung aus § 2 HPflG auf höhere Gewalt berufen.*)

IBRRS 2004, 0980

BGH, Urteil vom 25.03.2004 - III ZR 227/02
Steht ein Baugenehmigungsantrag in Widerspruch zu einer nachträglich beschlossenen Veränderungssperre, so hat die Bauaufsichtsbehörde, wenn sie einen formellen Mangel der Sperre feststellt, der Gemeinde vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, diesen zu beheben.*)

IBRRS 2004, 0952

OLG Naumburg, Urteil vom 22.01.2004 - 4 U 133/03
Im Rahmen der Verkehrswertermittlung gemäß § 194 BauGB hat der Gutachterausschuss jedenfalls nicht unerhebliche Baumängel und Gebäudeschäden in die Beurteilung einfließen zu lassen (§§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 5 S. 2 WertV). Übersieht er bei der Begutachtung den vorhandenen Schädlingsbefall (hier: Hausbockkäferbefall im Dachstuhl), weil er elementare und einfache Prüfungsmaßnahmen unterlassen und nur eine Sichtprüfung vorgenommen hat, liegt eine schuldhafte Verletzung seiner Amtspflicht vor.*)

IBRRS 2004, 0947

OLG München, Urteil vom 27.06.2002 - 1 U 3390/01
Die Versagung einer Baugenehmigung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie zwar isoliert betrachtet rechtmäßig wäre, jedoch eine nachfolgende (rechtmäßige) anderweitige Genehmigung des nämlichen Vorhabens nicht auf tragfähigen Differenzierungsgründen beruht.*)

IBRRS 2004, 0892

BGH, Urteil vom 11.03.2004 - III ZR 274/03
Zur Haftung der Gemeinde für eine durch den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens entstandene Überschwemmung.*)

IBRRS 2004, 0861

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.10.2003 - 1 U 162/03
1. Die Bauaufsichtsbehörde trifft auch gegenüber dem Bauwilligen die Amtspflicht, keinen rechtswidrigen Bauvorbescheid zu erteilen; die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann Amtshaftungsansprüche des im Vertrauen auf den Vorbescheid Fehlinvestitionen tätigenden Bauwilligen auslösen (vgl. BGHZ 105, 52, 54 f.)*)
2. Einer Qualifizierung als Bauvorbescheid steht nicht zwingend entgegen, dass eine Baugenehmigung nach dem Wortlaut des behördlichen Schreibens nur "in Aussicht gestellt" wird (vgl. VGH Baden-Württemberg BauR 1995, 70 ff.).*)
3. Wenn Bauvoranfrage und Bauvoranlagen eindeutig erkennen lassen, dass die Verwirklichung des Neubauvorhabens den Abriss vorhandener Bausubstanz voraussetzt, dann ist Gegenstand der Bauvoranfrage wie des Vorbescheids regelmäßig auch die Zulässigkeit des Abrisses (vgl. BGH NJW 1985, 1335 ff. [unter I der Entscheidungsgründe]); mit der Genehmigung des nur unter dieser Voraussetzung zu realisierenden Neubauvorhabens wird stillschweigend auch die Genehmigung des Abbruchs angekündigt (vgl. Hess. VGH HessVGRspr 1982, 1, 2). 4. In einem solchen Fall ist der Architekt gegenüber seinem Auftraggeber vertraglich nicht verpflichtet, die Fragen des Abrisses und des Denkmalschutzes ausdrücklich im Rahmen der Bauvoranfrage anzusprechen.*)

IBRRS 2004, 0422

OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2003 - 1 U 1554/02
1. Die Begründetheit eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs ist im Wesentlichen von vier Voraussetzungen abhängig: Verstoß eines Mitgliedsstaates gegen Gemeinschaftsrecht, Verletzung einer den Schutz eines Bürgers bezweckenden Gemeinschafts-Rechtsnorm, hinreichende Qualifizierung des Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung (Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht) und Schaden.
2. Ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht aus Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag setzt voraus, dass ein Gericht, dessen Entscheidung mit innerstaatlichen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann, eine Frage der Auslegung von sekundärem Gemeinschaftsrecht gemäß Art. 234 Abs. 1 b EG-Vertrag dem EuGH nicht vorgelegt hat.
3. Es fehlt an einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, sofern das Gericht keine Zweifel über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts hat und sich auch nicht über dieses bewusst hinwegsetzt.
4. Aufgrund § 839 Abs. 2 BGB bleibt es im Falle richterlicher Pflichtverstöße, sofern diese keine Straftat darstellen, bei der Haftungsfreistellung.

IBRRS 2004, 0368

OLG Celle, Urteil vom 28.01.2004 - 9 U 198/03
Es ist rechtlich zulässig, wenn die Gemeinde die sie grundsätzlich treffende Räum und Streupflicht auf eine Fachfirma überträgt; sie haftet dann lediglich für ein Verschulden bei der Auswahl dieser Firma, sofern es sich etwa nicht um eine als zuverlässig anerkannte Fachfirma handelt, oder für einen Verstoß gegen die bei ihr verbleibende Pflicht zur Kontrolle des von ihr beauftragten Unternehmens, wobei allerdings - auch an Wintertagen – keine Überprüfung „rund um die Uhr“ erforderlich ist, vielmehr vereinzelt durchgeführte Kontrollen („Stichproben“) ausreichen.*)

IBRRS 2004, 0311

LG Köln, Urteil vom 28.01.2004 - 28 O 330/03
1. § 839a BGB ist auf Gutachten, die vor dem 01.08.2002 erstattet worden sind, nicht anwendbar.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendbarkeit des § 839a BGB im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 8 EGBGB ist hinsichtlich des schädigenden Ereignisses nicht die Entscheidung des Gerichts, sondern die Erstellung und Abgabe des Gutachtens.
3. Der Begriff des "schädigenden Ereignisses" im Sinne von Art. 229 § 8 EGBGB muss für jede der geänderten Vorschriften konkret bestimmt werden.
4. Unter dem "schädigenden Ereignis" im Sinne von Art. 229 § 8 EGBGB ist nur die schädigende Handlung des verantwortlichen Sachverständigen in Form der Erstellung eines fehlerhaften Gutachtens zu sehen, die dann abgeschlossen ist, wenn der Sachverständige das Gutachten erstellt hat und aus seinen Händen gibt.

IBRRS 2004, 0247

BGH, Urteil vom 08.01.2004 - III ZR 39/03
Das Unterlassen des Gebrauchs eines "Rechtmittels" liegt nicht schon dann vor, wenn ein am Beurkundungsverfahren Beteiligter es (hier: vertreten durch einen Rechtsanwalt) sorgfaltswidrig unterlassen hat, Unzulänglichkeiten in dem ihm zugänglich gemachten Urkundenentwurf des Notars aufzudecken, durch deren Prüfung und Berichtigung weitere Mängel in der daraufhin beurkundeten vertraglichen Regelung, die dem Notar als Amtspflichtverletzung angelastet werden, hätten vermieden werden können.*)
