Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
331 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IBRRS 2010, 2758
OLG München, Urteil vom 10.06.2010 - 1 U 3680/08
1. Berät eine Behörde den Bauherren im Hinblick auf geeignete Bauanträge, haftet sie für falsche Ratschläge im Wege der Amtshaftung.
2. Unterbleibt in einem solchen Fall eine mögliche Bebauung auch dann, wenn klar wird, dass die Beratung falsch ist, weil sie der Bauherr wegen der Folgen der Falschberatung aus finanziellen Gründen nicht mehr realisieren kann, haftet die Behörde auch für den weiter entstehenden Erlösausfallschaden.
3. Wird noch später eine Bebauung realisiert, die möglicherweise ertragsreicher ist als die bei richtiger Beratung ursprünglich zulässige Bebauung, ist ein eventueller Mehrertrag im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen.

IBRRS 2010, 2589

OLG München, Urteil vom 21.05.2010 - 1 U 3611/09
1. Eine grobe Fahrlässigkeit nach § 839a BGB setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus.
2. Ein solches Verschulden ist nicht gegeben, wenn es für einen technischen Sachverhalt keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt und der Sachverständige insoweit auf seinen eigenen Erfahrungshorizont zurückgreifen muss und dabei eine vorhandene DIN-Norm überinterpretiert.

IBRRS 2010, 1659

BGH, Beschluss vom 26.11.2009 - III ZR 116/09
Zur Höhe des Gegenstandswertes bei Entschädigung für die Behinderung der baulichen Nutzung eines Grundstücks.

IBRRS 2010, 0963

VerfGH Sachsen, Beschluss vom 29.01.2010 - Vf. 113-IV-09
1. Das in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf normierte Recht auf ein zügiges Verfahren konkretisiert den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Ab wann ein Verfahren diesen Anforderungen nicht mehr entspricht, lässt sich nicht generell festlegen; insbesondere die Angabe einer festen Zeitgrenze ist angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Frage sind vielmehr stets alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Wirkungen des fortschreitenden Zeitablaufs für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussenden Tätigkeiten von Dritten, wie etwa Sachverständigen, einzubeziehen.
2. Das Recht auf ein zügiges Verfahren verpflichtet das Gericht, sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens insgesamt oder in der jeweiligen Instanz nachhaltig um die Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen.

IBRRS 2010, 0962

VerfGH Sachsen, Beschluss vom 25.09.2009 - Vf.44-IV-09
1. Das in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf normierte Recht auf ein zügiges Verfahren konkretisiert den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Ab wann ein Verfahren diesen Anforderungen nicht mehr entspricht, lässt sich nicht generell festlegen; insbesondere die Angabe einer festen Zeitgrenze ist angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Frage sind vielmehr stets alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Wirkungen des fortschreitenden Zeitablaufs für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussenden Tätigkeiten von Dritten, wie etwa Sachverständigen, einzubeziehen.
2. Das Recht auf ein zügiges Verfahren verpflichtet das Gericht, sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens insgesamt oder in der jeweiligen Instanz nachhaltig um die Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen.
3. Da das Verfahren der Verfassungsbeschwerde zunächst dazu bestimmt ist, die vorgetragene Beschwer zu prüfen und ihr gegebenenfalls abzuhelfen, muss das Rechtsschutzinteresse noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben sein.

IBRRS 2010, 0961

VerfGH Sachsen, Beschluss vom 05.11.2009 - Vf.64-IV-09
1. Das in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf normierte Recht auf ein zügiges Verfahren konkretisiert den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Ab wann ein Verfahren diesen Anforderungen nicht mehr entspricht, lässt sich nicht generell festlegen; insbesondere die Angabe einer festen Zeitgrenze ist angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Frage sind vielmehr stets alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Wirkungen des fortschreitenden Zeitablaufs für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussenden Tätigkeiten von Dritten, wie etwa Sachverständigen, einzubeziehen.
2. Das Recht auf ein zügiges Verfahren verpflichtet das Gericht, sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens insgesamt oder in der jeweiligen Instanz nachhaltig um die Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen.

IBRRS 2010, 0960

VerfGH Sachsen, Beschluss vom 05.11.2009 - Vf.79-IV-09
1. Das in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf normierte Recht auf ein zügiges Verfahren konkretisiert den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Ab wann ein Verfahren diesen Anforderungen nicht mehr entspricht, lässt sich nicht generell festlegen; insbesondere die Angabe einer festen Zeitgrenze ist angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Frage sind vielmehr stets alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Wirkungen des fortschreitenden Zeitablaufs für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussenden Tätigkeiten von Dritten, wie etwa Sachverständigen, einzubeziehen.
2. Das Recht auf ein zügiges Verfahren verpflichtet das Gericht, sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens insgesamt oder in der jeweiligen Instanz nachhaltig um die Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen.

IBRRS 2010, 0855

OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2010 - 11 U 27/06
Das Rechtsstaatsprinzip erfordert im Interesse der Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden. Im Sinne einer drittbezogenen Amtspflicht ergibt sich hieraus die Verpflichtung der Gerichte, anhängige Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und bei Entscheidungsreife möglichst zeitnah zu bescheiden.

IBRRS 2010, 0604

BGH, Beschluss vom 28.01.2010 - III ZR 177/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0430

VerfG Brandenburg, Urteil vom 17.12.2009 - VfGBbg 30/09
1. Eine Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens erledigt sich nicht in jedem Fall durch die instanzabschließende Entscheidung des Fachgerichts.*)
2. Das Recht des Rechtsschutzsuchenden auf ein zügiges Gerichtsverfahren nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg kann verletzt sein, wenn Richterstellen zu einer Zeit abgebaut werden, zu der noch zahlreiche Altverfahren anhängig sind, oder wenn das Präsidium des angerufenen Gerichts keine effektiven Maßnahmen zum Abbau der Altverfahren trifft.*)

IBRRS 2010, 0233

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2009 - 18 U 73/08
1. Da das Eigentum oder ein vergleichbares Recht keine Voraussetzung für die Antragstellung ist, ergibt sich daraus im Umkehrschluss, dass auch derjenige, der nicht Eigentümer ist, Bauherr sein kann. Abzustellen ist demnach insoweit auf die "Sachherrschaft" des Bauherrn, also auf dessen Möglichkeit, den Ablauf des Bauvorhabens letztlich nach seinem Willen zu beherrschen.
2. Ist eine Baugenehmigung erteilt, steht es dem Bauherrn offen, die daraus begründeten Rechte und Pflichten auf eine weitere Person zu übertragen und zwar auch durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung. Gleiches gilt auch für den Zeitraum bis zur Erteilung der Baugenehmigung.
3. Die Baugenehmigung selbst ist nicht personenbezogen, sondern hat eine dingliche Wirkung bezogen auf ein bestimmtes Vorhaben.

Online seit 2009
IBRRS 2009, 4110
OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2009 - 6 U 24/09
Verfahrensakten, die nicht an einem Umlauf zwischen Geschäftsstelle und Richter teilnehmen, sondern im Dienstzimmer des Richters nach dessen Willen liegen bleiben, sind von ihm selbst im Rahmen seiner Prozessleitungspflicht während der Dauer von sechs Monaten jedenfalls einmal zu sichten.

IBRRS 2009, 3423

OLG Koblenz, Urteil vom 09.07.2008 - 1 U 1210/07
Im Falle der rechtswidrigen Rücknahme einer Baugenehmigung unterfällt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zwischen Bauherr und Unternehmer nicht dem Schutzbereich der verletzten Amtspflicht.

IBRRS 2009, 2933

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.01.2007 - 2 U 13/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2361

BGH, Urteil vom 04.06.2009 - III ZR 144/05
1. Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch können sich bei einer unzureichenden Umsetzung der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. EG 1991 Nr. L 268 S. 69) und bei Verstößen gegen die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG 1989 Nr. L 395 S. 13) auch auf eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 28 EG zur Begründung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs berufen.*)
2. Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht entgegen, wenn dem Geschädigten der Gebrauch des Rechtsmittels zumutbar ist (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 156, 294). Die Zumutbarkeit des Rechtsmittels ist nicht deshalb zu verneinen, weil es möglicherweise Anlass zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gibt oder dieser mit einer Vertragsverletzungsklage befasst ist.*)
3. Ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG kann wegen seiner Besonderheiten nicht der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Primärrechtsschutzes gleichgestellt werden und berührt den Lauf der Verjährungsfrist auch dann nicht, wenn es an einem zumutbaren innerstaatlichen Rechtsbehelf fehlt.*)
4. Da es für die Frage der Verjährung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in der Rechtsprechung und im wissenschaftlichen Schrifttum keine weitgehend einhellige Auffassung für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gegeben hat, die eine revisionsrechtliche Klärung der Frage hätte entbehrlich machen können, gebieten die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität die Anwendung der Regelverjährung nach § 195 BGB a.F.*)
5. Verletzt der Mitgliedstaat das Gemeinschaftsrecht, indem er über mehrere Jahre die volle Umsetzung einer Richtlinie unterlässt, ist es auf den Lauf der Verjährungsfrist ohne Einfluss, zu welchem Zeitpunkt der Mitgliedstaat seinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht beendet.*)

IBRRS 2009, 1937

BGH, Urteil vom 14.05.2009 - III ZR 86/08
Die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung von Kranen durch einen Sachkundigen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift für Krane (BGV D 6) stellt keine Ausübung eines öffentlichen Amtes dar.*)

IBRRS 2009, 1523

OLG Celle, vom 14.05.2009 - 8 U 191/08
1. Ein Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes seitens einer Gemeinde gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG liegt auch dann vor, wenn die Gemeinde ein Privatunternehmen mit der Beseitigung einer Aufwölbung auf einem Gehweg beauftragt, das Unternehmen dann Wurzeln eines an der Straße stehenden Baumes entfernt, und dieser später mangels hinreichender Verankerung umfällt, wodurch eine vorbeifahrende Radfahrerin verletzt wird.*)
2. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt hier dann vor, wenn erkennbar für die Standsicherheit des Baumes wesentliche Wurzeln entfernt werden oder nicht zumindest nach Entfernung einzelner Wurzeln eine Überprüfung des Baumes (hier: Robinie als Flachwurzler) erfolgt, um zu klären, ob überhaupt noch genügend Haltewurzeln vorhanden sind.*)

IBRRS 2009, 1073

BGH, Urteil vom 05.02.2009 - IX ZR 36/08
1. "Begleitschäden", die darauf beruhen, dass die Zwangsvollstreckung nicht in der gehörigen Weise durchgeführt worden ist, werden vom Schutzzweck der Haftungsnorm für die Vollstreckung bloß vorläufig vollstreckbarer, später aufgehobener oder geänderter Titel nicht erfasst.*)
2. Bei pflichtwidrigem Handeln des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan tritt die Amtshaftung ein. Daneben ist kein Raum für eine Haftung des Gerichtsvollziehers als Verrichtungsgehilfe des Gläubigers.*)

IBRRS 2009, 1019

OLG Jena, Urteil vom 14.01.2009 - 4 U 818/07
1. Dem Straßenbaulastträger obliegt im Rahmen der in Thüringen hoheitlich ausgestalteten Straßenverkehrssicherungspflicht (§ 10 ThürStrG) auch die Pflicht, den Straßenverkehr vor herabbrechenden Straßenbäumen zu schützen. In diesem Zusammenhang sind die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die bis zur Entfernung eines nicht (mehr) standsicheren Baumes gehen können. Ein Straßenbaum ist dann nicht mehr stand- bzw. bruchsicher, wenn auf Grund einer Schädigung des Baumes die naheliegende Möglichkeit besteht, dass ganze Äste oder der Baum selbst abbrechen und unvermittelt auf die Straße stürzen können.*)
2. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (des Straßenbaulastträgers; hier Gemeinde) liegt aber nur dann vor, wenn Anzeichen oder sog. "Gefahrzeichen" bei den erforderlichen Baumkontrollen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf die weitere Gefahr des Abbrechens oder Umfallens (des Baumes) hinweisen. Hätte die auf einer Fäulnis (des Straßenbaumes) beruhende Gefahr bei sorgfältiger und ordnungsgemäßer Baumkontrolle erkannt und ihr mithin (noch) wirksam entgegen gewirkt werden können, ist die auf unterbliebener Kontrolle beruhende Pflichtverletzung (des Straßenbaulastträgers; hier Gemeinde) schuldhaft und begründet eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.*)

IBRRS 2009, 0979

BGH, Urteil vom 22.01.2009 - III ZR 172/08
Die Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren schützt auch den Vollstreckungsgläubiger. Der Schutzzweck dieser Amtspflicht umfasst den Verlust, der dadurch eintritt, dass der Zuschlagsbeschluss wegen eines Zustellungsfehlers wieder aufgehoben wird und in einem nachfolgenden Versteigerungstermin ein geringerer Erlös erzielt wird (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 - NJW-RR 2002, 307).*)

IBRRS 2009, 0899

OLG Naumburg, Urteil vom 27.11.2008 - 1 U 43/08
1. Wird eine Gemeinde i. S. v. § 36 BauGB am Baugenehmigungsverfahren beteiligt, so hat sie ihr Einvernehmen mit dem Bauvorhaben zu erteilen, wenn sie innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB einen Versagungsgrund nicht feststellen kann.*)
2. Zum Verschuldensmaßstab und zur Feststellung des Verschuldens von Gemeinderatsmitgliedern (hier: bei rechtswidriger Versagung des gemeindlichen Einvernehmens mit der Errichtung von Putenmastanlagen im unbeplanten Außenbereich).*)

IBRRS 2009, 0875

BGH, Urteil vom 22.01.2009 - III ZR 197/08
Zur haftungsrechtlichen Zuordnung eines Schadens, der dem Bauherrn aufgrund der amtspflichtwidrigen Aufhebung einer Baugenehmigung dadurch entstanden ist, dass der vom Bauherrn beauftragte Bauunternehmer von einem für diesen Fall eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch gemacht und den vertraglich zugesagten "pauschalen Schadensersatz" verlangt hat.*)

IBRRS 2009, 0085

OLG Hamburg, Urteil vom 25.02.2005 - 1 U 54/01
Amtshaftung: Verzögerung der Erteilung eines positiven Bauvorbescheids; Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens

IBRRS 2009, 0084

BGH, Beschluss vom 11.12.2008 - III ZR 216/07
1. Auch im Anwendungsbereich des DDR-StHG gilt der Grundsatz, dass dann, wenn eine Behörde aufgrund einer bindenden Weisung einer übergeordneten Behörde eine - objektiv - rechtswidrige Maßnahme trifft, nicht die angewiesene, sondern die anweisende Behörde haftungsrechtlich verantwortlich ist.*)
2. Greift der Betroffene die Maßnahme der angewiesenen Behörde mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen des Primärrechtsschutzes an, so hat dies verjährungsunterbrechende (bzw. -hemmende) Wirkung auch für den Schadensersatzanspruch gegen die anweisende Behörde.*)

Online seit 2008
IBRRS 2008, 3159
OLG Dresden, Beschluss vom 27.10.2008 - 11 U 1002/08
Bei Vorlage einer prüfbaren und steuerrechtlich ordnungsgemäßen Schlussrechnung ist auch bei einem nachfolgenden Vergleich mit einem geänderten Schlusszahlungsbetrag keine neue Schlussrechnung zu erstellen.

IBRRS 2008, 3121

BGH, Urteil vom 16.10.2008 - III ZR 15/08
Zur Amtshaftung eines Notars, der durch Einreichung der Auflassungs- und Umschreibungsunterlagen beim Grundbuch den Vollstreckungszugriff eines dritten Gläubigers des - später insolvent gewordenen - Käufers auf das Grundstück ermöglicht hatte, bevor die Zahlung des Restkaufpreises sichergestellt worden war; insbesondere zur (hier verneinten) Frage eines Haftungsausschlusses gemäß § 839 Abs. 3 BGB wegen versäumter Grundbuchbeschwerde (§ 71 GBO).*)

IBRRS 2008, 3009

OLG Jena, Urteil vom 08.10.2008 - 4 U 280/08
1. Ein Schadensersatzanspruch aus § 1 Abs. 1 StHG ist (nur) dann gegeben, wenn einem Bürger ein kausaler Schaden durch einen Amtsträger in Ausübung staatlicher (hoheitlicher) Tätigkeit rechtswidrig zugefügt wird.*)
2. Ein in diesem Sinne tatbestandlich haftungsauslösendes Handlungsunrecht kann dem Bürger durch Tun oder Unterlassen zugefügt werden; ein Unterlassen kann für einen Schaden aber nur dann kausal geworden sein, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand und der Amtsträger - dieser Rechtspflicht zuwider - untätig geblieben ist.*)
3. Wird ein Mitteilungsbescheid nach § 21 GrdstVG (betr. die Ausübung eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts) allein durch Zeitablauf (verspätete Zustellung an den Antragsteller) rechtswidrig, löst die damit einhergehende Versagung einer grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung dann keinen Staatshaftungsanspruch aus, wenn das Landwirtschaftsamt im grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht von Amts wegen verpflichtet ist, nach Zeitablauf (§ 6 Abs. 2 GrdstVG) ein (sog.) Negativattest (§ 6 Abs. 3 GrdstVG) zu erteilen.*)

IBRRS 2008, 2957

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.10.2008 - 2 U 7/08
Der Landkreis haftet auf Schadensersatz wegen einer rechtswidrig erteilten Baugenehmigung (Vertrauensschaden hinsichtlich getätigter Investitionen).

IBRRS 2008, 2710

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.05.2008 - 2 U 20/02
1. Der Wohnungseigentumsverwalter ist berechtigt, die Amtshaftungsansprüche nach Beschlussfassung im eigenen Namen geltend zu machen.
2. Der Bürger hat einen Anspruch darauf, vor den Gefahren durch Überschwemmung geschützt zu werden, soweit dies dem jeweils Verpflichteten möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
3. Ein bestimmter Bemessungsregen stellt einen wesentlichen Faktor für die Berechnung der Dimensionierung einer Anlage dar, stets sind jedoch die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, insbesondere das Höhenniveau des betroffenen Gebiets und die Wasserführung.
4. Im Einzelfall kann ein Berechnungsregenereignis mit einer fünfjährigen Wiederkehrzeit in vollem Umfang den Beurteilungskriterien entsprechen, wenn gleichzeitig die (ungünstigen) topographischen Gegebenheiten wie Hanglage und Bodenversiegelung berücksichtigt werden.
5. Die Wohnungseigentümer müssen sich einen anspruchsmindernden Mitverursachungsanteil zurechnen lassen, wenn die Wohnungseigentümer bei ihrer Planung des Gebäudes den topographischen Besonderheiten nicht ausreichend Rechnung getragen haben.

IBRRS 2008, 2334

OLG Schleswig, Urteil vom 21.02.2008 - 11 U 102/05
1. Für die Dimensionierung und sonstige Gestaltung eines gemeindlichen Entwässerungssystems kommt es entscheidend auf die im konkreten Fall gegebenen tatsächlichen Verhältnisse an.*)
2. Technische Vorgaben und Richtlinien geben nur einen allgemeinen Anhalt für die gebotenen Maßnahmen.*)

IBRRS 2008, 2322

BGH, Urteil vom 10.07.2008 - III ZR 255/07
1. Sichergestellt ist die Eintragung eines Rechts oder einer Rechtsänderung im Allgemeinen dann, wenn hierzu nur noch das pflichtgemäße Handeln des hiermit betrauten Notars und des zuständigen Grundbuchbeamten erforderlich ist. Es genügt insoweit nicht, dass die Eintragung von dem pflichtgemäßen Verhalten eines weiteren Notars abhängt, den der mit dem Betreuungsgeschäft betraute Notar ohne Kenntnis seiner Treugeber und ohne Offenlegung der mit diesem getroffenen Absprachen einschaltet.*)
2. Ein Notar, der über ihm zu treuen Händen überlassene Darlehensmittel unter Verletzung von Treuhandauflagen verfügt, den Treuhandauftrag aber vor dessen Befristung und vor dessen Widerruf durch den Treugeber erfüllt, haftet dem Treugeber nicht für einen Schaden, der diesem daraus entsteht, dass die Darlehensnehmer später ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen.*)

IBRRS 2008, 2321

BGH, Urteil vom 03.07.2008 - III ZR 189/07
1. Ein Notar verletzt seine Amtspflicht zur vollständigen Beurkundung, wenn er bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages eine Baubeschreibung nicht mit beurkundet.*)
2. Der Käufer hat keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO in Form eines Schadensersatzanspruchs gegen seinen Rechtsanwalt, wenn er auf dessen Rat zur Abwehr der restlichen Kaufpreisforderung eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben und sich auf die Formnichtigkeit des Kaufvertrages berufen hat.*)

IBRRS 2008, 2232

BGH, Beschluss vom 26.06.2008 - III ZR 118/07
Stellt der Alleingesellschafter und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer einer GmbH im eigenen Namen einen Antrag auf Genehmigung einer Nutzungsänderung für ein im Eigentum der GmbH stehendes Grundstück, so ist diese bei rechtswidriger Ablehnung des Antrags grundsätzlich nicht geschützter "Dritter" im amtshaftungsrechtlichen Sinn.*)

IBRRS 2008, 2045

BGH, Urteil vom 12.06.2008 - III ZR 38/07
Zur Amtshaftung wegen Verweigerung einer nicht übertragbaren Genehmigung zum Krankentransport nach dem nordrhein-westfälischen Rettungsgesetz, wenn das Vermögen der antragstellenden offenen Handelsgesellschaft nachträglich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den einzigen verbleibenden Gesellschafter übergeht.*)

IBRRS 2008, 2027

OLG Rostock, Urteil vom 27.06.2008 - 5 U 50/08
Zu der Frage, in welchem Umfang ein Verkehrswertgutachter sich mit Baumängeln befassen muss.

IBRRS 2008, 1998

BGH, Urteil vom 05.06.2008 - III ZR 225/07
Die unzutreffende Feststellung einer personellen Unterbesetzung für einen bestimmten Verwaltungsbereich im Prüfungsbericht der überörtlichen Rechnungsprüfung bietet keine Verlässlichkeitsgrundlage für die geprüfte öffentlich-rechtliche Körperschaft, eine personelle Aufstockung vorzunehmen, ohne sich zuvor von deren Notwendigkeit unter dem Blickwinkel der ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung eigenverantwortlich zu vergewissern.*)

IBRRS 2008, 1977

BGH, Urteil vom 05.06.2008 - III ZR 137/07
1. Die Amtspflicht zur Abwehr von Hochwassergefahren ist auch dann drittschützend, wenn sie zu den Aufgaben der Gewässeraufsicht gehört (Bestätigung des Senatsurteils vom 19. Juni 1972 III ZR 126/70 VersR 1972, 980).*)
2. Für ein Hochwasser mit einer Wiederholungszeit von weit über 100 Jahren muss keine Vorsorge getroffen werden.*)
3. Ein zeitlicher Abstand (hier etwa zwei Stunden) zwischen der ersten Ausuferung des Gewässers und einer späteren Hochwasserwelle genügt nicht, um zwei selbständige Hochwasserereignisse anzunehmen.*)

IBRRS 2008, 1946

OLG Bamberg, Urteil vom 10.12.2007 - 4 U 38/06
Zur Frage der Haftung einer Gemeinde für Überschwemmungsschäden durch Hangwasser.

IBRRS 2008, 1563

BGH, Beschluss vom 30.04.2008 - III ZR 5/07
1. Die Gemeinde bleibt jedenfalls Mitinhaberin der Abwasserkanalisation, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht privatrechtlich eines Dritten (hier Stadtwerke GmbH) bedient und eine Vollübertragung öffentlich-rechtlich ausgeschlossen ist.*)
2. Zur Haftung des Inhabers der Anlage wegen in der Kanalisation entstandener giftiger Gase.*)

IBRRS 2008, 1384

BGH, Beschluss vom 19.03.2008 - III ZR 49/07
1. Steht ein Bauvorbescheidsantrag, betreffend eine Windkraftanlage im Außenbereich, in Widerspruch zu einem nachträglich beschlossenen Flächennutzungsplan, so hat die Bauaufsichtsbehörde, wenn sie einen formellen Mangel des Plans (hier: fehlerhafte Bekanntmachung) feststellt, der Gemeinde vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, diesen zu beheben (Fortführung des Senatsurteils vom 25. März 2004 - III ZR 227/02 = NVwZ 2004, 1143).*)
2. Lässt sich die Feststellung treffen, dass bei pflichtgemäßem Handeln der Bauaufsichtsbehörde der Mangel rückwirkend geheilt worden wäre, so kann dies einem auf die rechtswidrige Versagung des Bauvorbescheids gestützten Amtshaftungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens entgegengehalten werden.*)
3. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids durch rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Verpflichtungsurteil tituliert ist, dieses Urteil aber wegen der zwischenzeitlichen Rechtsänderung erfolgreich mit der Vollstreckungsabwehrklage angegriffen werden kann (im Anschluss an BVerwGE 117, 44 = NVwZ 2003, 214).*)

IBRRS 2008, 1159

BGH, Urteil vom 13.03.2008 - III ZR 165/07
Zu Schadensersatzansprüchen eines ausländischen Künstlers (Dirigenten) gegen eine Gemeinde,
- weil diese ihm zur Anmietung einer Wohnung im Gemeindegebiet geraten habe, ohne zu berücksichtigen, dass diese Begründung eines Zweitwohnsitzes zu einer erhöhten Steuerbelastung führte,
- sowie wegen Verletzung der Pflicht zu korrektem Steuerabzug.*)

IBRRS 2008, 1144

OLG Oldenburg, Urteil vom 21.07.2006 - 6 U 30/06
Eine rechtswidrige Baugestaltungssatzung begründet keine Ansprüche aus Amtspflichtverletzung; schon allein deshalb nicht, weil eine solche Satzung der Allgemeinheit dient und nur ausnahmsweise drittschützend sein kann.

IBRRS 2008, 1126

BGH, Beschluss vom 31.01.2008 - III ZR 186/06
Es wird daran festgehalten, dass die Behandlung eines Patienten in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Landeskrankenhauses auch dann öffentlich-rechtlicher Natur ist, wenn sie im Einverständnis des Patienten und seines Betreuers und nicht etwa aufgrund einer hoheitlichen Unterbringung erfolgt. Grundlage für Schadensersatzansprüche aus Behandlungsfehlern ist daher die Amtshaftung und nicht etwa eine privatrechtliche Haftung wegen positiver Vertragsverletzung (Bestätigung der Senatsurteile BGHZ 38, 49 und vom 19. Januar 1984 - III ZR 172/82 = NJW 1985, 677).*)

IBRRS 2008, 0698

OLG Koblenz, Urteil vom 12.12.2007 - 1 U 180/07
Die Auskunft eines Bediensteten der Baubehörde an einen Architekten, in einem Bebauungsplangebiet könne gebaut werden, bildet in der Regel keine ausreichende Verlässlichkeitsgrundlage für nachfolgende Investitionen.*)

IBRRS 2008, 0500

OLG Jena, Urteil vom 16.01.2008 - 4 U 114/07
Haben die Parteien im Rahmen einer Vertragsaufhebung auch die im Ausgangsvertrag (Kaufvertrag) übernommene Verpflichtung der Gemeinde, das von den Klägern erworbene Grundstück als Bauland zu erklären, aufgehoben, bleibt für einen Amtshaftungsanspruch kein Raum mehr, wenn die Parteien zudem in Folge des (aufgehobenen) Kaufvertrags ausdrücklich nur eine Verpflichtung der Gemeinde zur Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Notarkosten vereinbart haben.*)

IBRRS 2008, 0364

OLG Jena, Urteil vom 23.01.2008 - 4 U 83/06
Zwar ist eine Gemeinde bei amtspflichtwideriger Auskunft in Bezug auf die Fertigstellung einer Erschließung den Grundstückskäufern dem Grunde nach schadensersatzpflichtig. Im Einzelfall steht jedoch die Auslegung des Vertrags einem solchen Schadensersatzanspruch (der Käufer) entgegen.*)

IBRRS 2008, 0350

OLG Jena, Urteil vom 30.01.2008 - 4 U 1230/05
1. Verweigert eine Gemeinde unberechtigt und schuldhaft das gemeindliche Einvernehmen für eine Baumaßnahme, so haftet sie dem Bauträger für den durch die hierdurch bedingte Verzögerung entstandenen Vermögensschaden.*)
2. Auf rechtmäßiges Alternativverhalten kann sich die Gemeinde in diesem Fall nicht berufen.*)
3. Beruft sich die Gemeinde darüberhinaus auf eine (andere) hypothetische Schadensursache (eine Reserveursache), kann sie damit im Prozess über den Haftungsgrund nicht gehört werden, soweit nur überhaupt ein Schaden entstanden ist; dieser Einwand kann - wenn überhaupt - allenfalls im nachfolgenden Betragsverfahren berücksichtigt werden.*)

IBRRS 2008, 0307

BGH, Urteil vom 18.12.2007 - VI ZR 235/06
1. Wenn zwei freiwillige Feuerwehren nach einem gemeinsamen Einsatzplan ausrücken, um eine Unglücksstelle gemeinsam - wenn auch an verschiedenen Stellen - abzusperren, liegt regelmäßig ein Zusammenwirken von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen vor.*)
2. Der Einsatz der freiwilligen Feuerwehr in Bayern ist jedenfalls dann hoheitliche Tätigkeit, wenn Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes oder des technischen Hilfsdiensts gemäß Art. 1 BayFwG verrichtet werden.*)

Online seit 2007
IBRRS 2007, 4863
BGH, Urteil vom 25.10.2007 - III ZR 62/07
Zur Schadenszurechnung bei einem Amts- und Staatshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Versagung einer Baugenehmigung.*)

IBRRS 2007, 4289

OLG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2007 - 4 U 67/07
Entsteht ein Wasserschaden an einem Gebäude dadurch, dass Wurzeln eines auf Gemeindegrenze stehenden Baumes einen Abwasserkanal verstopfen, schließt das Fehlen eines Rückstauventils einen Ersatzanspruch nicht aus. Dieser Umstand ist im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen (Abgrenzung zu BGH, VersR 1999, 230).*)
