Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3575 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2002, 1400
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 13.06.2002 - I ZR 312/99
Sind die Marke und die Ware identisch (hier: schwarz-bunte Kuh mit dem Schriftzug "SYLT" als Aufkleber und Schlüsselanhänger), setzt die rechtserhaltende Benutzung der Marke i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG voraus, daß die maßgeblichen Verkehrskreise in der Abbildung nicht nur die Ware selbst sehen, sondern die Abbildung auch als Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen auffassen.*)
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IBRRS 2002, 1378
Allgemeines Zivilrecht
OLG Nürnberg, Urteil vom 05.02.2002 - 1 U 2314/01
Läßt sich eine Brauerei in den AGB eines Bierlieferungsvertrages verschuldensunabhängig für den Fall der Einstellung des Getränkebezugs eine Vertragsstrafe von 30 % des Verkaufspreises der noch abzunehmenden Getränkemenge versprechen und behält sie sich zudem das Recht vor, bei jeder Einstellung des Getränkebezuges in das Miet-/Pachtverhältnis des Gastwirts mit einem dritten einzutreten, so benachteiligt diese Regelung den Gastwirt entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinn des § 9 AGBG.*)
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IBRRS 2002, 1163
Allgemeines Zivilrecht
OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.05.2002 - 7 U 231/01
1. Im Falle der vorzeitigen Tilgung eines grundpfandrechtlich gesicherten Festzinskredits mit vereinbarter Laufzeit steht dem Kreditinstitut kein Anspruch auf "Vorfälligkeitsentschädigung" zu, wenn der Darlehensnehmer bei ihm gleichzeitig einen Neukredit in übersteigender Höhe für das Kreditinstitut jedenfalls nicht schlechteren Konditionen aufnimmt.*)
2. Aus dem selben Geldbetrag kann der Gläubiger für ein und demselben Zeitraum nicht neben Verzugszinsen kumulativ die Herausgabe von Kapitalnutzungennach § 818 Abs. 1 BGB verlangen.*)
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IBRRS 2002, 1159
Allgemeines Zivilrecht
OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.07.2002 - 7 U 69/01
1. Eine von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht erklärte und von dem Vertretenen nicht genehmigte Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kann, weil sie als prozessuale Willenserklärung lediglich prozessrechtlichen Grundsätzen untersteht, nicht in direkter oder entsprechender Anwendung der §§ 171 ff. BGB als rechtswirksam behandelt werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 21. Januar 2002 - 7 U 70/01 = OLG Report 2002, 285).*)
2. Die von einem Grundstückskäufer, der einer Sachdarstellung nach bloßer "Bucheigentümer" geworden sein will, erhobene Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer von dem Verkäufer/Voreigentümer in einer notariellen Grundschuldbestellurkunde erklärten Zwangsvollstreckungsunterwerfung mit Wirkung gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer (§§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 ZPO) ist unschlüssig.*)
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IBRRS 2002, 1090
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 28.06.2002 - V ZR 188/01
Berechnet der arglistig getäuschte Käufer seinen nach § 463 Satz 2 BGB a.F. geltend gemachten Schaden in der Weise, daß er die Kaufsache behält und den Minderwert ersetzt verlangt, kann er die Finanzierungskosten, die er für den Teilbetrag des Kaufpreises hat aufwenden müssen, der auf den Minderwert entfällt, nicht als Nichterfüllungsschaden erstattet verlangen.*)
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IBRRS 2002, 1046
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 02.05.2002 - I ZR 300/99
a) Für die Übertragung einer inländischen Marke zwischen ausländischen Beteiligten ist nach dem im Immaterialgüterrecht geltenden Territorialitätsprinzip deutsches Recht maßgeblich.*)
b) An dem Erfordernis des Übergangs des Geschäftsbetriebs für die Übertragung des Unternehmenskennzeichens ist auch unter der Geltung des Markengesetzes grundsätzlich festzuhalten.*)
c) Zu den Voraussetzungen einer nur zeitweisen Stillegung des Geschäftsbetriebs, der den Schutz des Unternehmenskennzeichens nicht entfallen läßt.*)
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IBRRS 2002, 0995
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 09.07.2002 - XI ZR 323/01
Ein Darlehensvertrag kann grundsätzlich nur einheitlich gegenüber allen Darlehensnehmern als Gesamtschuldnern gekündigt werden.*)
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IBRRS 2002, 0992
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 28.03.2002 - I ZR 235/99
a) Die nicht genehmigte Verwendung des Wappens einer Großstadt im Zusammenhang mit dem Titel eines Anzeigenblattes kann das Namensrecht des Wappeninhabers (hier aus § 14 Gemeindeordnung NW i.V. mit § 12 BGB analog) unter dem Gesichtspunkt einer namensmäßigen Zuordnungsverwirrung verletzen.*)
b) Der "Gebrauch" eines fremden Wappens i.S. von § 12 BGB ist nicht nur bei einer völlig identischen Übernahme, sondern auch bei einer nur ähnlichen Wiedergabe gegeben, sofern diese die wesentlichen Merkmale des Originals enthält und damit geeignet ist, auf den Berechtigten hinzuweisen.*)
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IBRRS 2002, 0988
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 24.06.2002 - II ZR 266/01
Eine Genehmigung i.S. der §§ 1001, 1002 BGB erfordert lediglich das Einverständnis zwischen Eigentümer und Besitzer hinsichtlich der Vornahme bestimmter Verwendungen. Sie kann daher nicht nur als nachträgliche Zustimmung (§ 184 BGB), sondern auch vor der Durchführung der Verwendungen als Einwilligung (§ 183 BGB) erteilt werden.*)
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IBRRS 2002, 0922
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 21.02.2002 - I ZR 230/99
a) Ist bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt, sind beschreibende Zusätze in den Firmierungen grundsätzlich nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG einzubeziehen.*)
b) Von einer nur ganz geringfügigen Branchennähe kann nicht ausgegangen werden, wenn die Klägerin im Bereich des Direktmarketings tätig ist und sich zum Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden eines Call-Centers bedient und für die Tätigkeit der Beklagten, eines Inkassounternehmens, der Einsatz eines Call-Centers prägend ist.*)
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IBRRS 2002, 0921
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 14.03.2002 - I ZB 16/99
Werden mit den Waren, die in einer Markenanmeldung in Anspruch genommen sind, Fachkreise, nämlich Personen, die mit diesen Waren im Einkauf oder in der Produktion in irgendeiner Weise in Berührung kommen, angesprochen, ist es nicht ausgeschlossen, daß diese im Einzelfall einer ihnen nicht geläufigen Bezeichnung einen beschreibenden Inhalt unterstellen, der ihnen lediglich (noch) unbekannt ist. Eine solche Annahme muß jedoch durch besondere tatsächliche Umstände begründet werden, etwa damit, daß die dem Verkehr konkret nicht bekannte Bezeichnung in einer Weise gebildet ist, die den Bezeichnungsgewohnheiten auf dem betreffenden Warengebiet entspricht.*)
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IBRRS 2002, 0917
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 28.05.2002 - XI ZR 205/01
Zur Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmerschaft und einseitig verpflichtender Mithaftung eines einkommens- und vermögenslosen Ehepartners.*)
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IBRRS 2002, 0913
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 20.06.2002 - IX ZR 444/00
Zur Auslegung eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses des Schuldners.*)
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IBRRS 2002, 0890
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 04.06.2002 - XI ZR 361/01
Die Anwendbarkeit des § 199 BGB a.F. ist nach dessen Sinn und Zweck auf die Fälle zu beschränken, in denen allein dem Gläubiger ein Kündigungsrecht zusteht. § 199 BGB a.F. ist daher auf ein beiderseits kündbares Sparkonto nicht anzuwenden.*)
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IBRRS 2002, 0886
Handels- und Gesellschaftsrecht
BGH, Urteil vom 26.06.2002 - VIII ZR 327/00
Die Kenntnis einer Vorausabtretung ist der Kenntnis der Abtretung im Sinne des § 406 BGB gleichzustellen (Bestätigung von BGHZ 66, 384 ff).*)
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IBRRS 2002, 0883
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 10.06.2002 - II ZR 68/00
Ist streitig, ob ein Vertrag unbedingt oder unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen worden ist, trägt die Partei, die aus dem Vertrag Rechte herleiten will, die Beweislast für einen unbedingten Vertragsschluß.*)
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IBRRS 2002, 0881
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 13.06.2002 - VII ZR 30/01
Zur Haftung eines Verhandlungsführers aus Verschulden bei Vertragsschluß, der bei den von ihm geführten Verhandlungen den Auftragnehmer nicht darauf hinweist, daß der als GmbH mit Sitz im Inland ausgegebene Auftraggeber eine Gesellschaft ungarischen Rechts mit ausschließlichem Sitz in Ungarn ist, die nur zum Schein vorgeschoben ist.*)
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IBRRS 2002, 0855
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 25.04.2002 - I ZR 296/99
a) Eine Teilunterwerfung beinhaltet nur dann das Angebot auf Abschluß eines Erlaßvertrages im übrigen, wenn dies in der Erklärung unmißverständlich zum Ausdruck kommt.*)
b) Die Annahme einer unbedingten Teilunterwerfungserklärung läßt den weiterreichenden Unterlassungsanspruch grundsätzlich unberührt.*)
c) Die Übersendung einer Unterwerfungserklärung beinhaltet nur dann den Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung, wenn die Unterwerfungserklärung nicht oder zumindest nicht in einem wesentlichen Punkt von demjenigen abweicht, was der Anspruchsteller insoweit verlangt hat.*)
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IBRRS 2002, 0779
Allgemeines Zivilrecht
OLG Oldenburg, Urteil vom 19.06.2002 - 2 U 65/02
Bei Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht besichert sind und bei denen demgemäß kein Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG besteht, ist § 5 Abs. 2 HWiG dahingehend auszulegen, daß einem Verbraucher das Widerrufsrecht des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. zusteht, wenn der Darlehensvertrag zugleich die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts erfüllt.*)
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IBRRS 2002, 0766
Allgemeines Zivilrecht
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2002 - 9 U 178/01
Stellt sich ein Sachmangel vor Übergabe des Kaufobjekts heraus, so kann sich der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss auch auf eventuelle Ansprüche des Käufers aus culpa in contrahendo erstrecken.*)
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IBRRS 2002, 0757
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 07.05.2002 - XI ZR 236/01
Es besteht kein Grund zur außerordentlichen Kreditkündigung, wenn die Umstände, die zur Kündigung herangezogen werden, dem Kreditgeber bereits im Zeitpunkt der Kreditgewährung bekannt waren.*)
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IBRRS 2002, 0740
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 10.06.2002 - II ZR 162/00
Zur Reichweite des einem Lagerspediteur erteilten isolierten Umschlagauftrages.*)
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IBRRS 2002, 0738
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 28.02.2002 - I ZB 10/99
Zur Frage der Unterscheidungskraft eines Wortes der deutschen Sprache (hier: Bonus), das einen weiten Bedeutungsumfang hat und deshalb unterschiedliche - wenn auch in eine ähnliche Richtung weisende - Bedeutungsvarianten aufweist, die nicht nur komplexe wirtschaftliche Vorgänge, sondern auch Vorgänge außerhalb des Bereichs der Wirtschaft betreffen, wobei auch eine Verwendung des Wortes im übertragenen Sinn in Betracht kommt.*)
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IBRRS 2002, 0737
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 20.12.2001 - I ZR 135/99
Von der Benutzung einer Bezeichnung als Marke, nämlich als Unterscheidungsmittel gegenüber Waren anderer Unternehmen, kann nicht ausgegangen werden, wenn es sich bei der Bezeichnung um eine beschreibende Angabe (hier: Frühstücks-Trank) handelt, die vom angesprochenen Verkehr, also von dem angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, nur als solche und nicht als Herkunftshinweis verstanden wird.*)
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IBRRS 2002, 0736
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 20.12.2001 - I ZR 60/99
Wird eine Ausstattung (Flaschenetikett) insgesamt als Markenverletzung angegriffen, ist die Prüfung der Frage, ob eine Benutzung als Marke, nämlich als Unterscheidungsmittel gegenüber den Waren anderer Unternehmen, vorliegt, grundsätzlich auf die Ausstattung als solche und nicht auf einzelne Elemente zu beziehen.*)
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IBRRS 2002, 0697
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 16.04.2002 - X ZR 17/01
a) Wer eine Reise bucht, an der er selbst nicht teilnimmt, kann gleichwohl Vertragspartei des Reisevertrages werden und als Reisender im Sinne von § 651a Abs. 1 BGB anzusehen sein.*)
b) Sogenannte Incentive-Reisen, die Unternehmen im Rahmen einer Werbeaktion ihren Kunden kostenfrei überlassen wollen, dienen Urlaubszwecken.*)
c) Im Anwendungsbereich des § 651k BGB muß der Reisende entsprechend der in Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung enthaltenen Regelung darlegen und gegebenenfalls nachweisen, daß Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen sind. Kommt er dem nach, ist es Sache des Kundengeldabsicherers, zu belegen, daß die Reiseleistungen auch ohne die Zahlungsunfähigkeit oder die Insolvenz des Reiseveranstalters aufgrund anderer Ursachen ausgefallen wären.*)
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IBRRS 2002, 0675
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 03.05.2002 - V ZR 115/01
1.) Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung und allgemeiner Auffassung in der Literatur, daß für Vorteile des Geschädigten grundsätzlich der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig ist.
2.) Im Bereich der Vorteilsausgleichung kann im Einzelfall auch eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast angenommen werden, wenn dies wegen der Nähe zu den in der Sphäre des Geschädigten liegenden Umständen geboten erscheint.
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IBRRS 2002, 0662
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 04.04.2002 - VII ZR 26/01
Zu den Ansprüchen des Werkunternehmers für die Errichtung eines Schmutzwasserkanals, dessen Betrieb in den Aufgabenbereich eines Abwasserzweckverbands fällt.*)
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IBRRS 2002, 0656
Allgemeines Zivilrecht
OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2002 - 9 U 172/01
Zur Haftung des Besitzers einer Halle für die Sicherheit von Dachhaken zum Einhängen von Dachauflegeleitern bei Vorliegen eines Materialfehlers.*)
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IBRRS 2002, 0646
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 17.01.2002 - I ZR 290/99
Der Schutz der geographischen Herkunftsangabe mit besonderem Ruf aus § 127 Abs. 3 MarkenG setzt nicht voraus, daß die geschützte Angabe markenmäßig verwendet wird. Er kann auch eingreifen, wenn eine in besonderer Weise mit Qualitätsvorstellungen verbundene Herkunftsangabe (hier: Champagner) in einem Werbeslogan in einer Weise benutzt wird, die geeignet ist, den Ruf dieser Herkunftsangabe ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen und zu beeinträchtigen.*)
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IBRRS 2002, 0626
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 18.04.2002 - I ZB 23/99
Der Eintragung einer einstelligen Zahl (hier: Zahl "1") für (u.a.) Zigaretten steht weder das Fehlen einer konkreten Unterscheidungskraft noch das Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses entgegen.*)
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IBRRS 2002, 0620
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 17.04.2002 - VIII ZR 297/01
Zur ergänzenden Auslegung einer Erklärung in einem Unternehmenskaufvertrag, durch die der Erwerber Schulden des Unternehmens übernimmt.*)
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IBRRS 2002, 0619
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 14.05.2002 - X ZR 144/00
a) Wird in den Entscheidungsgründen eines die Leistungsklage abweisenden Urteils ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch ausdrücklich als nicht beschieden bezeichnet, kann es dem Kläger nicht verwehrt werden, diesen Anspruch in einem weiteren Verfahren geltend zu machen.*)
b) Ist dem Lizenznehmer eines formunwirksamen Know-how-Vertrages das technische Wissen vertragsgemäß überlassen worden und hat der Lizenznehmer vereinbarungsgemäß das Know-how oder Teile davon mit Erfolg zum Patent angemeldet, so hat er bis zum Widerruf oder zur Nichtigerklärung des Patents an einer Vorzugsstellung teil, wenn das Patent bis dahin von den Mitbewerbern respektiert wird. Für die bis dahin vorgenommenen Verwertungshandlungen schuldet er Wertersatz.*)
c) Der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. unterliegt nicht nur der vertragliche Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren, sondern auch der Anspruch auf ein Surrogat wie der Anspruch auf Wertersatz aus Bereicherungsrecht.*)
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IBRRS 2002, 0608
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 15.11.2001 - I ZR 122/99
1.) Die Zulässigkeit der Berufung ist auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen.
2.) Zur Zulässigkeit von Haftungsbeschränkungsklauseln in AGB eines Paketbeförderungsdienstes.
3.) Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Schadensersatzprozeß wegen Verlusts von Transportgut.
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IBRRS 2002, 0607
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 15.11.2001 - I ZR 221/99
1. Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Schadensersatzprozeß wegen Verlusts von Transportgut.
2. An die Durchführung von Umschlagskontrollen im Betrieb eines Paketbeförderungsdienstes gelten strenge Anforderungen.
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IBRRS 2002, 0606
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 15.11.2001 - I ZR 182/99
Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden des Spediteurs (vgl. BGHZ 129, 345 ff.) kommen nicht ohne weiteres zur Anwendung, wenn nicht wegen Verlustes, sondern wegen Beschädigung von Transportgut Schadensersatz verlangt wird.*)
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IBRRS 2002, 0605
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 15.11.2001 - I ZR 264/99
1. Betrifft der vom Berufungsgericht für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung in den Entscheidungsgründen angeführte und dort nur auf eine Partei bezogene Grund beide Parteien, soweit sie unterlegen sind, in gleicher Weise, so ist der Ausspruch im Tenor, nach dem die Zulassung der Revision uneingeschränkt erfolgt ist, als maßgeblich anzusehen.*)
2. Zur Haftung eines Paketbeförderungsdienstes vor Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1998.
3. Mitverantwortlichkeit (§ 254 BGB) des Versenders kann auch dann zu bejahen sein, wenn der Spediteur grob fahrlässig gehandelt hat.
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IBRRS 2002, 0602
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 15.11.2001 - I ZR 158/99
1. Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden des Spediteurs (vgl. BGHZ 129, 345 ff.) finden grundsätzlich auch auf Paketdienstunternehmen Anwendung, bei denen es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankommt und deren Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung der Sendungen erwarten.*)
2. Ein Paketversender kann in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Das gilt auch dann, wenn dem Spediteur ein grobes Organisationsverschulden zur Last fällt und in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen bestimmt ist, daß Haftungsbeschränkungen nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gelten.*)
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IBRRS 2002, 0571
Allgemeines Zivilrecht
OLG Dresden, Urteil vom 06.06.2001 - 8 U 2694/00
1.) Die eine Immobilien-Kapitalanlage finanzierende Bank ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob der Darlehensnehmer aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage ist, die Tilgungs- und Verzinsungsansprüche zu erfüllen. § 18 KWG ist kein Schutzgesetz zu Gunsten des Darlehensnehmers. Ebenso wenig muss die Bank über Vor- und Nachteile eines Festkredites mit Tilgungsersatz durch Lebensversicherung im Vergleich zu einem Annuitätendarlehen aufklären, wenn die gewählte Darlehensart Bestandteil des Steuersparmodells ist, das dem Erwerb der Immobilie zugrunde liegt. Eine diesbezügliche Beratung fällt in den Pflichtenkreis des Anlagevermittlers.*)
2.) Eine etwaige Beteiligung der Bank an Planung, Vertrieb und Durchführung der finanzierten Wohnanlage kann deren Haftung nur dann begründen, wenn der Anleger bei Abschluss des Darlehensvertrages hiervon Kenntnis gehabt hat und bei ihm infolge dessen ein besonderes Vertrauen in die Anlageform hervorgerufen worden ist.*)
3.) Der Wirksamkeit des Darlehensvertrages steht nicht entgegen, dass die dem Abschlussvertreter erteilte Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, wenn der Bank zusammen mit dem Darlehensantrag eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde übersandt worden ist. Der Darlehensnehmer muss dann die Bevollmächtigung gemäß §§ 172, 173 BGB gegen sich gelten lassen.*)
4.) Hat die Bank für die Vermittlung des Darlehensvertrages an den Anlagevermittler Provision gezahlt und diese an den Anleger in Form eines höheren Zinssatzes weitergereicht ("packing"), so ist dies gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1d VerbrKrG betragsmäßig anzugeben. Ein diesbezüglicher Formmangel wird aber mit Auszahlung der Darlehensvaluta geheilt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG).*)
5.) Ein Widerruf der Vertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz kommt nicht in Betracht, wenn sich der für die Darlehensnehmer handelnde Vertreter bei Abgabe der Vertragserklärung nicht in einer Haustürsituation befand.*)
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IBRRS 2002, 0560
Immobilien
OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2002 - 14 W 13/01
Haben sich Notar und Vertragsparteien bei der vertraglichen Regelung des Verzugseintritts trotz Inkrafttretens der gesetzlichen Neuregelung des § 284 Abs. 3 BGB am alten Rechtszustand orientiert, aber klar den Willen zum Ausdruck gebracht, Verzug zugleich mit Fälligkeit eintreten zu lassen, ist § 284 Abs. 3 BGB n.F. wirksam abbedungen.*)
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IBRRS 2002, 0556
Allgemeines Zivilrecht
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2001 - 1 U 115/00
Zur Auslegung der Vereinbarung in einer notariellen Urkunde, ein Grundstück werde "zum Zwecke der Bebauung" veräußert, nach Änderung einer Planfeststellung.*)
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IBRRS 2002, 0523
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 16.04.2002 - VI ZR 227/01
Zum haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei selbstschädigendem Verhalten des Verletzten.*)
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IBRRS 2002, 0513
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 09.04.2002 - X ZR 228/00
Gegen ein geschäftsmäßiges Handeln bei der Einziehung einer zu diesem Zweck abgetretenen Forderung kann es sprechen, daß die Abtretung der Forderung dazu dienen soll, die prozessuale und materiell-rechtliche Position des Zessionars zu verstärken, der die Forderung zunächst als eigene geltend gemacht hat.*)
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IBRRS 2002, 0511
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 28.02.2002 - I ZR 195/99
a) Eine Vereinbarung, mit der ein namengebender Seniorpartner einer Anwaltskanzlei seinen Sozien gestattet, seinen Namen in der Kanzleibezeichnung auch nach seinem Ausscheiden weiterzuführen, verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, auch wenn es in der Folge zu Verwechslungen kommt, weil der Seniorpartner nach seinem Ausscheiden entgegen der ursprünglichen Absicht seine anwaltliche Tätigkeit in eigener Praxis fortsetzt. Einer Irreführungsgefahr kann dadurch begegnet werden, daß in der Namensleiste auf das Ausscheiden des Namengebers und auf den Umstand hingewiesen wird, daß dieser inzwischen in anderer Kanzlei tätig sei (Ergänzung von BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 219/94, GRUR 1997, 925 = WRP 1997, 1064 - Ausgeschiedener Sozius).*)
b) Ist die Fortführungsbefugnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt, umfaßt sie grundsätzlich auch die Weiterverwendung des Sozietätsnamens als Namen einer Partnerschaft, in die die Sozietät umgewandelt wird.*)
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IBRRS 2002, 0509
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 13.12.2001 - I ZR 44/99
a) Der Urheber, der sich darüber im unklaren ist, ob ihm nach § 36 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Anpassung der vertraglich vereinbarten Vergütung zusteht, kann - wenn greifbare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch vorliegen - vom Nutzungsberechtigten Auskunft über den Umfang der Verwertung und die erzielten Verkaufspreise verlangen.*)
b) Auch eine branchenübliche Vergütung kann im Sinne von § 36 Abs. 1 UrhG in einem groben Mißverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes stehen.*)
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IBRRS 2002, 0499
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 07.03.2002 - III ZR 137/01
Zur Auslegung eines Vertrages, durch den der Landkreis sich gegenüber einem Kompostwerk verpflichtet, den Bio-Abfall "im gesamten Kreisgebiet nach Maßgabe der satzungsmäßigen Vorgaben" getrennt zu sammeln.*)
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IBRRS 2002, 0476
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Urteil vom 22.11.2001 - I ZR 138/99
a) Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor.*)
b) Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.*)
c) Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG.*)
d) Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.*)
e) Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.*)
Volltext
IBRRS 2002, 0427
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 19.02.2002 - X ZR 166/99
Bei einem bereits vollzogenen Dauerschuldverhältnis kann ein Rücktritt auch dann in Betracht kommen, wenn eine vollständige Rückabwicklung unschwer möglich und nach der Interessenlage der Beteiligten sachgerecht ist.*)
Volltext
IBRRS 2002, 0425
Immobilien
BGH, Urteil vom 22.02.2002 - V ZR 26/01
Das Festhalten am Vertrag kann für den Verwender einer nach § 9 AGBG unwirksamen Klausel unzumutbar im Sinne des § 6 Abs. 3 AGBG sein, wenn feststeht, daß er den Vertrag ohne die Klausel nicht geschlossen hätte.*)
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IBRRS 2002, 0417
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 26.02.2002 - VI ZR 288/00
a) Von einem abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB a.F. kann im Zweifel nicht ausgegangen werden, wenn in einer Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen über dessen Haftung auf den Schuldgrund ausdrücklich hingewiesen wird.*)
b) Auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann gemäß § 218 Abs. 2 BGB a.F. zu der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. führen, wenn die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung den Anspruchsteller klaglos stellen und ein rechtskräftiges Feststellungsurteil im Sinne des § 218 Abs. 1 BGB a.F. ersetzen sollte.*)
c) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gilt nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfallschadens; dabei handelt es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, für die (unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. gilt (im Anschluß an das Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - VersR 2000, 1116).*)
d) Zur Frage der Hemmung der Verjährung durch das Schweben von Verhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB a.F zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten.*)
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