Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
3508 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2002
IBRRS 2002, 0200
OLG Naumburg, Urteil vom 27.02.2001 - 11 U 154/00
1. Nach Abtretung einer Kaufpreisforderung steht das Recht, eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gem. § 326 BGB dem Abtretungsempfänger zu.*)
2. Eine durch einen Nichtberechtigten ausgesprochene Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung wird durch eine nachträgliche Genehmigung des Berechtigten nicht nachträglich wirksam.*)

IBRRS 2002, 0180

OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.09.2000 - 5 U 5/00
Zur Abgrenzung der Verantwortlichkeit im Rahmen einer Operation zweier nicht in Gemeinschaftspraxis verbundener Belegärzte.*)

IBRRS 2002, 0153

BGH, Urteil vom 28.02.2002 - I ZR 318/99
Zur Frage, ob eine Vertragspartei (hier: eines Vertrages über die Herstellung und den Vertrieb eines Videofilms, bei dem die erzielten Nettoeinnahmen unter den Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollten) im Falle ihrer nachträglichen Heranziehung zur Abführung von Mehrwertsteuer diese vom Vertragspartner unter dem Gesichtspunkt der - auch ergänzenden - Vertragsauslegung oder nach den Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage erstattet verlangen kann (im Anschluß an BGH, Urt. v. 11.5.2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464).*)

IBRRS 2002, 0110

BGH, Urteil vom 13.12.2001 - I ZR 41/99
Der Berechtigungsvertrag der GEMA und allgemeine Bestimmungen des Verteilungsplans, auf die § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages verweist, unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kontrolle gemäß dem AGB-Gesetz.*)

IBRRS 2002, 0080

BGH, Urteil vom 13.12.2001 - IX ZR 306/00
Hat das Berufungsurteil über einen Teil des Streitgegenstandes eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO getroffen, weil es von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ausgegangen ist, während in Wirklichkeit der Kläger die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt hatte, ist auch dieser Teil des Urteils nach allgemeinen Regeln mit der Revision anfechtbar.
Ist eine Vertragsurkunde dem Wortlaut nach mehrdeutig und hat der Richter zur Frage des übereinstimmenden Geschäftswillens der Parteien Zeugenbeweis erhoben, gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Für die Anwendung des Grundsatzes, daß die Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat und denjenigen die Beweislast trifft, der außerhalb der Urkunde liegende Umstände behauptet, ist dann kein Raum.*)

IBRRS 2002, 0070

BGH, Urteil vom 04.12.2001 - XI ZR 56/01
Ob der finanziell überforderte Ehepartner oder Lebensgefährte durch die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages nach dem Willen der Vertragsschließenden echter Darlehensnehmer oder lediglich Mithaftender wird, richtet sich ausschließlich nach den Verhältnissen auf seiten der Vertragsgegner des Kreditgebers.

IBRRS 2002, 0038

BGH, Urteil vom 02.11.2001 - V ZR 224/00
1. Die Ausstellung einer Rechnung mit gesonderter Angabe der Umsatzsteuer kann auch bei der Vereinbarung eines Nettopreises "zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer" entweder nur bei objektiver Steuerpflicht der erbrachten Leistung (§ 14 Abs. 1 UStG) oder im Falle einer bestandskräftigen Besteuerung (§ 242 BGB) verlangt werden (Fortführung von BGHZ 104, 284 ff und BGH, NJW 1989, 302 ff).
2. Ob an den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Unzumutbarkeit der Erteilung einer Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG bei zweifelhafter Steuerrechtslage (vgl. BGH, NJW 1980, 2710; BGHZ 103, 284 ff; BGH, NJW 1989, 302 ff) trotz der bei § 14 Abs. 2 UStG gesetzlich vorgesehenen und für die Fälle des § 14 Abs. 3 UStG inzwischen durch die Rechtsprechung erweiterten Möglichkeit zur Korrektur eines unrichtigen Steuerausweises uneingeschränkt festzuhalten ist, ist nicht bedenkenfrei, kann aber offen bleiben. Jedenfalls entbinden diese Grundsätze die Zivilgerichte nicht davon, die steuerrechtlichen Vorfragen abschließend zu beantworten, wenn deren Beurteilung keinen besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur begegnet.
3. a) Verzichtet ein Verkäufer auf die Umsatzsteuerfreiheit der Grundstücksübertragung (§§ 9, 4 Nr. 9 a UStG), kann ein damit korrespondierender Vorsteuerabzug des Erwerbers rechtsmißbräuchlich (§ 42 AO) sein, wenn dieser den Umsatzsteuerbetrag nicht an den insolventen Verkäufer auskehrt, sondern ihn mit eigenen notleidenden Forderungen gegen den Verkäufer verrechnet und dem Veräußerer auch den vereinbarten Nettopreis nicht wenigstens in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer zur Tilgung dieser Steuerschuld zur Verfügung stellt (Fortführung von BFHE 165, 1 ff).
b) § 42 AO schließt nur aus, daß sich der Steuerpflichtige für steuerliche Zwecke auf die von ihm gewählte Gestaltung beruft, berührt jedoch nicht deren zivilrechtliche Wirksamkeit (im Anschluß an BFH BStBl II 1996, 377, 379; BGH/NV 1994, 903 f). Eine Rückerstattung des an den Verkäufer geleisteten Umsatzsteuerbetrags kommt daher nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Betracht, sondern kann allenfalls nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB), des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) oder gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erfolgen.

IBRRS 2002, 0025

BGH, Urteil vom 21.09.2001 - V ZR 14/01
Kann der Übernehmer die in einem Übergabevertrag vereinbarte Verpflichtung zur umfassenden Pflege des Übergebers wegen dessen medizinisch notwendiger Unterbringung in einem Pflegeheim nicht mehr erfüllen, muß er ohne entsprechende Abrede die Kosten der Heimunterbringung nicht tragen; wohl aber muß er sich an ihnen in Höhe seiner ersparten Aufwendungen beteiligen.

IBRRS 2002, 0022

BGH, Urteil vom 06.12.2001 - IX ZR 158/00
a) Ein Verwirkungstatbestand im Verhältnis zu einem Gesamtschuldner berührt für sich allein nicht den Anspruch des Gläubigers gegenüber einem anderen Gesamtschuldner.
b) Die Weggabe eines wertvollen Vermögensgegenstands ohne Gegenleistung kann ebenso wie eine inkongruente Deckung ein Indiz für die Absicht des Schuldners darstellen, seine Gläubiger zu benachteiligen.

IBRRS 2002, 0015

BGH, Urteil vom 05.10.2001 - V ZR 275/00
Die Grundsätze der Rechtsprechung, nach der die in einem Kaufvertrag enthaltenen und ausdrücklich zum Gegenstand der Vereinbarung gemachten Angaben über tatsächlich erzielte Mieterträge regelmäßig für die Zusicherung einer Eigenschaft sprechen, finden auch bei freiwilliger Versteigerung eines Grundstücks Anwendung (Fortführung von zuletzt BGH, Urt. v. 30. März 2001, V ZR 461/99, NJW 2001, 2551).

Online seit 2001
IBRRS 2001, 0030
BGH, Urteil vom 07.11.2001 - VIII ZR 13/01
Zum Abschluß und zur Wirksamkeit eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion.*)

IBRRS 2001, 0025

BGH, Urteil vom 18.10.2001 - I ZR 91/99
Für Gestaltungsrechte gilt kein allgemeiner Grundsatz, daß eine Verwirkung bereits nach einem kurzen Zeitablauf eintritt. Treu und Glauben können es allerdings verlangen, daß der Berechtigte im Interesse der anderen Vertragspartei alsbald Klarheit darüber schafft, ob er beabsichtigt, sein Gestaltungsrecht auszuüben, und damit nicht länger zögert als notwendig. Bei der Frage der Verwirkung eines Rücktrittsrechts, für dessen Ausübung keine Frist vereinbart ist, kann zu berücksichtigen sein, daß sich der Berechtigte durch Fristsetzung nach § 355 BGB selbst vergewissern kann, ob er noch mit der Erklärung des Rücktritts rechnen muß.

IBRRS 2000, 0793

BGH, Urteil vom 26.10.1999 - VI ZR 322/98
Läßt sich aus mitgeteilten wahren Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlußfolgerung ziehen, so ist jedenfalls eine bewußt unvollständige (Presse-) Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlußfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Anschein entstehen kann (Anschluß an BGH, Urteile v. 30. Januar 1979 - VI ZR 163/77 - NJW 1979, 1041 und vom 9. November 1965 - VI ZR 276/64 - NJW 1966, 245, 246).*)

IBRRS 2000, 0781

BGH, Urteil vom 20.10.1999 - VIII ZR 335/98
Gegenstand eines Kaufvertrages kann auch eine mit rechtlicher Selbständigkeit erst künftig entstehende Sache sein.*)

IBRRS 2000, 0500

BGH, Urteil vom 12.11.1996 - VI ZR 270/95
Zur Verkehrssicherungspflicht des Architekten und des Bauunternehmers in Bezug auf eine bauordnungswidrig errichtete und insbesondere für Kinder gefährliche bauliche Anlage (hier: nicht umfriedeter Löschwasserteich).
1. Die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers zur Absicherung des Baustellenbereichs (Umfriedung eines Löschteichs) besteht auch noch nach Fertigstellung und Abnahme des nicht verkehrssicheren Werks durch den Eigentümer.
2. Gleiches gilt für die Verkehrssicherungspflicht des die Bauaufsicht führenden Architekten.
Online seit 1999
IBRRS 1999, 0022
OLG Hamm, Urteil vom 15.04.1999 - 22 U 156/98
Aus der Bitte um Übersendung der Rechnung läßt sich nicht bereits die Zusage herleiten, diese Rechnung auch zu bezahlen.

Online seit 1998
IBRRS 1998, 0788
BGH, Urteil vom 15.06.1998 - II ZR 40/971364
1. Sieht die Satzung vor, daß Gesellschafterbeschlüsse nur innerhalb einer Frist von einem Monat "seit Zugang des Protokolls" angefochten werden können, dann beginnt diese Frist bereits dann zu laufen, wenn am Ende der Gesellschafterversammlung Kopien der handschriftlich gefertigten und unterzeichneten Niederschrift den Gesellschaftern ausgehändigt werden; einer Übersendung der maschinenschriftlich gefertigten Abschrift des Protokolls bedarf es dann nicht, um die Anfechtungsfrist in Lauf zu setzen.*)
2. Die Einhaltung einer gesellschaftsvertraglichen Anfechtungsfrist ist ebenso wie die Wahrung der Frist des § 246 Abs. 1 AktG eine materielle Klagevoraussetzung, die von der klagenden Partei darzulegen und von dem Gericht von Amts wegen zu prüfen ist.*)

IBRRS 1998, 0812

KG, Urteil vom 21.11.1997 - 5 U 5398/97
1. Kündigt ein Vertreter ein Vertragsverhältnis, ohne eine Vollmachtsurkunde beizufügen, ist eine Zurückweisung durch den Kündigungsgegner unwirksam, wenn diesem die Bevollmächtigung bekannt war.
2. Auf die außerordentliche Kündigung von Franchiseverträgen kann § 89a HGB entsprechend angewendet werden.
3. Die Fortsetzung eines langfristigen Franchisevertrags ist dem Franchisegeber nicht schon dann nicht mehr zuzumuten, wenn der Franchisenehmer in Zahlungsverzug gerät und einzelne Vertragsbestimmungen verletzt. Es kann dem Franchisegeber zuzumuten sein, seinen Vertragspartner zur Erfüllung anzuhalten und seine einzelnen Ansprüche notfalls gerichtlich geltend zu machen. Jedenfalls im Regelfall muß der Franchisegeber, bevor er besonders einschneidende Maßnahmen ergreift, diese unmißverständlich ankündigen und so dem Franchisenehmer Gelegenheit geben, sein Verhalten zu überdenken.

IBRRS 1998, 0115

BGH, Urteil vom 05.03.1998 - III ZR 183/96
Zur Haftung eines Wirtschaftsberatungs- und Finanzbetreuungsunternehmens kraft Anscheinsvollmacht für einen als Handelsvertreter tätigen Außendienstmitarbeiter, der weisungswidrig Kapitalanlagen vermittelt, die nicht in dem gültigen Produktplan des Unternehmens enthalten sind.*)

Online seit 1995
IBRRS 1995, 0612
BGH, Urteil vom 02.11.1995 - X ZR 135/93
1. Bei einem freibleibenden Angebot handelt es sich im Regelfall nicht um ein Vertragsangebot, sondern lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
2. Das Schweigen auf ein Vertragsangebot kann ausnahmsweise dann als beredtes Schweigen im Sinne einer Vertragsannahme gewertet werden, wenn nach den Vorverhandlungen Einigkeit über die wesentlichen Punkte des Vertrags bestanden hat und beide Parteien fest mit einem Vertragsabschluß gerechnet haben.

IBRRS 1995, 0652

BGH, Urteil vom 25.04.1995 - VI ZR 272/94
1. Die Herstellung von Bildnissen einer Person, insb. die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera, kann auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht. Ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-)rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.*)
2. Ist die Revision wirksam nur für einen bestimmten Teil des Streitgegenstandes zugelassen worden, so kann durch eine unselbständige Anschlußrevision die angefochtene Entscheidung nicht*)
hinsichtlich eines anderen Teils des Streitgegenstandes zur Nachprüfung gestellt werden.*)

Online seit 1994
IBRRS 1994, 0004
OLG München, Urteil vom 09.11.1994 - 7 U 3261/94
Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens greifen nur ein, wenn das die Vertragsverhandlungen zusammenfassende Schreiben zeitlich unmittelbar auf die Vertragsverhandlung folgt. Liegen zwischen dem Gespräch und der Absendung des Schreibens nahezu drei Wochen, ist der unmittelbare zeitliche Zusammenhang nicht mehr gewährleistet.

IBRRS 1994, 0484

BGH, Urteil vom 01.06.1994 - XII ZR 227/92
1. Zur Anwendbarkeit der §§ 145 ff. BGB bei Verhandlungen aufgrund einer Anpassungsklausel für Erbbauzins.*)
2. Schweigen bedeutet im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Zustimmung.

Online seit 1993
IBRRS 1993, 0718
OLG Nürnberg, Urteil vom 18.02.1993 - 12 U 1663/92
Zur Frage der Vergütung umfangreicher Vorarbeiten (Software-Entwicklungsarbeiten), wenn es nicht zum Abschluß des vorgesehenen Werkvertrags kommt.*)

Online seit 1992
IBRRS 1992, 0005
BGH, Urteil vom 20.05.1992 - VIII ZR 240/91
Für die Annahme einer stillschweigenden Einwilligung des Patienten in die Weitergabe der Abrechnungsunterlagen an eine gewerbliche Verrechnungsstelle zum Zwecke der Rechnungserstellung und Forderungseinziehung genügt es nicht, daß der Patient die ärztliche Behandlung in Anspruch nimmt, nachdem er schon früher Rechnungen des Arztes durch diese Verrechnungsstelle erhalten und bezahlt hat (im Anschluß an BGHZ 115, 123 = NJW 1991, 2955 = LM § 134 BGB Nr. 134).*)

IBRRS 1992, 0709

BGH, Urteil vom 13.05.1992 - IV ZR 79/91
1. Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlaßt hat, so daß der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Bevollmächtigung ausgehen durfte. Das ist dann der Fall, wenn er nach Lage der Dinge ohne Fahrlässigkeit annehmen darf, der Vertretene kenne und dulde das Verhalten des für ihn auftretenden Vertreters.
2. Dieser Rechtsgrundsatz greift aber in der Regel nur ein, wenn das Verhalten des angeblich Vertretenen, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten schließen zu können glaubt, von einer gewissen Häufigkeit und Dauer ist.

IBRRS 1992, 0067

BGH, Urteil vom 07.04.1992 - X ZR 119/90
ohne amtlichen Leitsatz

Online seit 1990
IBRRS 1990, 0325
BGH, Urteil vom 15.01.1990 - II ZR 311/88
1. Zur Person des Vertragspartners bei sogenannten unternehmensbezogenen Geschäften.*)
2. Zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rechtsscheinhaftung bei Fortlassung des nach § 4 II GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes im Geschäftsverkehr.*)

Online seit 1989
IBRRS 1989, 0265
BGH, Urteil vom 27.09.1989 - VIII ZR 245/88
Ist ein Vertrag wegen der Mitwirkung eines vollmachtlosen Vertreters schwebend unwirksam, so kann dieser Mangel durch Schweigen auf das dem Vertragsschluß folgende Bestätigungsschreiben geheilt werden; daß das an den Vertragspartner gerichtete Bestätigungsschreiben "zu Händen" des vollmachtlosen Vertreters adressiert ist, ändert daran grundsätzlich nichts.*)

IBRRS 1989, 0401

BGH, Urteil vom 15.06.1989 - VII ZR 205/88
1. Die Klausel in Allgemeinen Reisebedingungen, daß die Abtretung nur vom Anmelder geltend zu machender Ansprüche aus dem Reisevertrag ausgeschlossen ist, benachteiligt den Reisekunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 9 I AGB-Gesetz unwirksam.*)
2. Auch eine in Allgemeinen Reisebedingungen enthaltene Klausel, wonach der Reisende, wenn weder die örtliche Reiseleitung noch eine Kontaktadresse erreichbar sind, ausnahmslos verpflichtet ist, eine Mängelanzeige oder ein Abhilfeverlangen an die Zentrale des Reiseveranstalters in Deutschland zu richten, verstößt gegen § 9 AGB-Gesetz und ist daher unwirksam.*)

IBRRS 1989, 0717

LG Tübingen, Urteil vom 05.01.1989 - 1 S 145/88
Zur Frage des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung wegen verspäteter Lieferung einer Einbauküche.

Online seit 1986
IBRRS 1986, 0410
BGH, Urteil vom 03.02.1986 - II ZR 201/85
1. Konnossementsbedingungen, die infolge ihrer drucktechnischen Gestaltung nur mit der Lupe zu lesen sind, werden nicht Bestandteil des Konnossementsvertrags.
2. Eine in den Konnossementsbedingungen enthaltene Gerichtswahlklausel ist nicht deshalb unwirksam, weil sie alternativ die ausschließliche Zuständigkeit von Gerichten in zwei verschiedenen Städten je nach der Person des Verfrachters festlegt. Dies gilt auch dann, wenn der jeweilige Verfrachter dem Konnossement nicht entnommen werden kann.

Online seit 1985
IBRRS 1985, 0543
BGH, Urteil vom 13.02.1985 - IVb ZR 72/83
1. Die Mitverpflichtung nach § 1357 I BGB entfällt nicht bereits dadurch, daß ein Ehegatte das Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie als Vertreter des anderen schließt. Hinzutreten muß die eindeutige Offenlegung des Ausschlusses der Mitverpflichtung.*)
2. Zum Kreis der durch § 1357 BGB erfaßten Rechtsgeschäfte.*)

Online seit 1984
IBRRS 1984, 0091
BGH, Urteil vom 14.03.1984 - VIII ZR 287/82
Zur Frage der Wirksamkeit eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens, wenn darin ihm vorausgehende, vom Inhalt der Vertragsbesprechung abweichende Vorschläge des Empfängers abgelehnt werden und der Empfänger nicht mehr widerspricht.Zu den Voraussetzungen für ein durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu begründendes Fixhandelsgeschäft.*)

Online seit 1983
IBRRS 1983, 0385
BGH, Urteil vom 28.06.1983 - VI ZR 285/81
Gegenüber dem Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit kann der Schuldner nicht mit einem Zahlungsanspruch aufrechnen, der ihm gegen den Gläubiger zusteht. Er kann aber durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ein wirtschaftlich ähnliches Ergebnis erreichen, wenn die Gegenforderung auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht wie der Befreiungsanspruch (Bestätigung von BGHZ 12, 136 (144) = NJW 1954, 795; BGHZ 25, 1 (6) = NJW 1957, 1514; BGHZ 29, 337 (343) = NJW 1959, 886; BGHZ 47, 157 (166) = NJW 1967, 1275).*)

IBRRS 1983, 0330

BGH, Urteil vom 24.02.1983 - I ZR 14/81
Zur Frage des Zustandekommens eines Handelsvertretervertrages durch schlüssiges Verhalten, wenn die Parteien über die Höhe eines auf den Ausgleichsanspruch anzurechnenden Übernahmepreises für die Handelsvertretung noch keine Einigung erzielt haben, aber gleichwohl mit der tatsächlichen Durchführung des in diesem Punkt noch unvollständigen Vertrages begonnen haben.*)

Online seit 1978
IBRRS 1978, 0111
BGH, Urteil vom 08.02.1978 - VIII ZR 221/76
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ölpreissteigerung im Jahre 1973 als Änderung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage anzusehen ist.*)

Online seit 1976
IBRRS 1976, 0378
BGH, Urteil vom 02.06.1976 - VIII ZR 97/74
Haben Kaufleute in einem Individualvertrag vereinbart, Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung des Vertrages bedürften der Schriftform, der Verzicht auf dieses Formerfordernis könne ebenfalls nur schriftlich erklärt werden, so ist der Einwand, die Berufung auf die Formbedürftigkeit eines mündlichen Angebots zur Vertragsaufhebung sei treuwidrig und stelle deshalb eine unzulässige Rechtsausübung dar, grundsätzlich nur dann erheblich, wenn die Einhaltung der Schriftform bewußt vereitelt worden ist.

Online seit 1974
IBRRS 1974, 0253
BGH, Urteil vom 27.11.1974 - VIII ZR 9/73
Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge kann die Verpflichtung des Gläubigers, auf seinen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung die aus diesem Grund verwirkte Vertragsstrafe anzurechnen, nicht abbedungen werden.*)

Online seit 1973
IBRRS 1973, 0231
BGH, Urteil vom 07.12.1973 - V ZR 24/73
Zur Frage der unzulässigen Rechtsausübung bei Überschreitung einer nach § 326 gesetzten Frist um einen Tag.

Online seit 1968
IBRRS 1968, 0266
BGH, Urteil vom 27.11.1968 - VIII ZR 9/67
a) Ist in einem Bierbezugsvertrag für den Fall der Schließung der Gastwirtschaft eine Vertragsstrafe vereinbart, so kann der Gastwirt, der sein Grundstück an die Gemeinde veräußert, um es nicht zu einer Enteignung kommen zu lassen, gegen die Verwirkung der Vertragsstrafe nicht einwenden, daß der Bierbezug auch bei einer Enteignung beendet worden wäre.*)
b) Dieser Umstand kann aber bei der Entscheidung über eine Herabsetzung der verwirkten Vertragsstrafe nach § 343 BGB berücksichtigt werden.*)

Online seit 1966
IBRRS 1966, 0274
BGH, Urteil vom 21.03.1966 - VIII ZR 44/64
Kreuzen sich kaufmännische Bestätigungsschreiben über einen Kaufvertrag und enthält eines der Bestätigungsschreiben, deren Inhalt miteinander nicht in unvereinbarem Gegensatz steht, eine zusätzliche Klausel (hier: Ausschluß der Gewährleistung im Bestätigungsschreiben des Verkäufers eines gebrauchten Autoschütters), durch die der Empfänger des Bestätigungsschreibens nicht überrascht sein konnte, so muß er dem Bestätigungsschreiben des Vertragspartners rechtzeitig widersprechen; andernfalls ist der Kaufvertrag mit der zusätzlichen Klausel zustande gekommen.*)

Online seit 1963
IBRRS 1963, 0378
BGH, Urteil vom 26.06.1963 - VIII ZR 61/62
1. Die Grundsätze über die Wirkung des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gelten auch dann, wenn der Bestätigende nicht Kaufmann ist, aber ähnlich einem Kaufmann am Geschäftsleben teilnimmt und erwarten kann, daß der Empfänger ihm gegenüber nach kaufmännischer Sitte verfährt.*)
2. Werden Vereinbarungen, die ein Vertreter getroffen hat, von dem Vertretenen bestätigt, so ist für die Frage, ob die bindende Wirkung eines unwidersprochen gebliebenen Bestätigungsschreibens entfällt, weil wegen der Abweichung seines Inhalts von dem Verhandelten der Bestätigende mit einem Einverständnis des Empfängers nicht rechnen kann, die Kenntnis des Vertreters dem Bestätigenden zuzurechnen.*)

Online seit 1961
IBRRS 1961, 0418
BGH, Urteil vom 20.11.1961 - VIII ZR 126/60
Der Widerspruch gegen ein Schreiben, durch das der Abschluß eines angeblich geschlossenen Vertrages bestätigt wird, ist rechtserheblich, wenn er unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern erklärt wird. Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, bei deren Bewertung dem Ermessen des Tatrichters ausschlaggebende Bedeutung zukommt; danach kann ein Widerspruch, der dem Bestätigenden erst drei Tage nach Eingang des Schreibens zugeht, rechtzeitig erklärt sein.

IBRRS 1961, 0419

BGH, Urteil vom 11.10.1961 - VIII ZR 109/60
Behauptet der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens, daß er diesem Schreiben rechtzeitig widersprochen habe, so hat er, um die Wirkung eines vermuteten Einverständnisses abzuwenden, diese Behauptung zu beweisen (Bestätigung von RGZ 114, 282).

Online seit 1954
IBRRS 1954, 0058
BGH, Urteil vom 20.01.1954 - II ZR 1/53
Die Berufung auf einen offenen Einigungsmangel stellt dann einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar und ist daher unbeachtlich, wenn die eine Vertragspartei auf diesem Wege sich nur ihrer eigenen Verpflichtung entziehen, die erlangten Vorteile aus der Vereinbarung aber für sich behalten will, und wenn die andere Vertragspartei die Ergänzung der offengebliebenen Vertragslücke im Sinn der bisherigen Vorschläge seines Vertragsgegners zu schliessen gewillt ist.*)

Ältere Dokumente
IBRRS 2001, 0204
BGH, Urteil vom 02.04.2001 - II ZR 331/99
Zur Frage der Behandlung nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstehender Vorteile, die den Schaden mindern würden, bei der Schadensberechnung.

IBRRS 2001, 0197

BGH, Urteil vom 15.01.2001 - II ZR 127/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2001, 0195

BGH, Urteil vom 18.10.2001 - III ZR 265/00
Zur konkludenten Übernahme des Risikos eines Leistungshindernisses durch den Gläubiger bei einem Dienstvertrag (hier: Ausfall einer Konzerttournee, für die ein Beleuchtungstechniker engagiert worden war).

IBRRS 2001, 0153

BGH, Urteil vom 17.05.2001 - III ZR 249/00
1. Die Vorschriften des Bundesberggesetzes über die Haftung für Bergschäden gelten für Bergschäden im Beitrittsgebiet nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages (Anl. I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 1 Buchst. k Sätze 2 und 3) nicht, wenn auch nur eine mitwirkende Ursache vor dem 3. Oktober 1990 gesetzt worden ist. Ursache ist dabei die bergbauliche Betriebshandlung. Als mitwirkende Bedingung in diesem Sinn sind lediglich Umstände anzusehen, die konkret die Gefahr von Bergschäden erhöht haben.
2. Das Berggesetz der ehemaligen DDR gilt auch für Bergschäden, die vor seinem Inkrafttreten verursacht worden sind, sofern der Schaden erst danach entstanden ist.
3. Die Haftung nach § 18 BergG setzt voraus, daß das in Anspruch genommene Unternehmen den Schaden durch eigene Tätigkeit herbeigeführt, d.h. selbst zumindest mitverursacht hat, falls es nicht Rechtsnachfolger des ursprünglich verantwortlichen Betriebs ist.
4. Der Geschädigte kann nach § 19 BergG trotz der in § 26 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz bestimmten Nachrangigkeit von Geldersatz in entsprechender Anwendung des § 250 BGB eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn der Schädiger jegliche Ersatzleistung verweigert.
5. Gegenüber den gesetzlichen Vorschriften über den Ersatz von Bergschäden tritt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch dann zurück, wenn der Bergwerksunternehmer im Einzelfall für den Schaden nicht verantwortlich ist (Abweichung von BGH, Urteil vom 20. November 1998 - V ZR 411/97 - NJW 1999, 1029).
