Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
3508 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 3867
BGH, Urteil vom 13.10.2004 - I ZR 249/01
Eine Auslegung, wonach ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner anläßlich einer Teilleistung vereinbarter Erlaß gemäß § 423 BGB zur Folge hat, daß der Gläubiger die Teilleistung dem Schuldner im Hinblick auf eine diesem günstige Haftungsverteilung im Innenverhältnis der Gesamtschuldner zurückzugewähren hat, widerspricht dem Gebot, daß Verträge nach beiden Seiten hin interessengerecht auszulegen sind.*)

IBRRS 2004, 3818

BGH, Beschluss vom 05.07.2000 - XII ZB 58/97
a) Zur Frage der Zulässigkeit einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG im Falle abtrennbarer Teile eines teilbaren Verfahrensgegenstandes.*)
b) Zur Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins für die Wahrnehmung der Betreuung eines vermögenden Betroffenen durch einen Vereinsbetreuer, insbesondere zur Frage des Einbezugs allgemeiner Verwaltungskosten nach § 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB.*)

IBRRS 2004, 3773

BGH, Urteil vom 23.09.2004 - IX ZR 421/00
Bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten der Sachverhaltsfeststellung, die den Strafrichter veranlassen, die Hauptverhandlung auszusetzen und weitere Ermittlungen anzuordnen, erlangt der gesetzliche Vertreter der durch eine unerlaubte Handlung geschädigten Minderjährigen die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners nicht ohne weiteres durch die Anklageschrift und den Inhalt der Ermittlungsakten.*)

IBRRS 2004, 3548

BGH, Urteil vom 14.09.2004 - VI ZR 186/03
Bestehen bei einer Zwillingsschwangerschaft für Mutter oder Kind im Falle eines Zuwartens erhebliche Risiken, so ist über die Alternative einer primären Schnittentbindung aufzuklären.*)

IBRRS 2004, 3547

BGH, Urteil vom 14.09.2004 - VI ZR 97/04
Zahlt die zuständige Behörde wegen der Reparatur einer Schutzplanke der Bundesautobahn Umsatzsteuer an eine Fachfirma, steht ihr ein Schadensersatzanspruch auch in Höhe des der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Umsatzsteueranteils zu.*)

IBRRS 2004, 3537

BGH, Urteil vom 07.10.2004 - III ZR 158/04
"Sender" einer Gewinnmitteilung im Sinne des § 661a BGB ist derjenige Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht.*)
Als "Sender" können nach § 661a BGB auch solche Unternehmer in Anspruch genommen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen.*)

IBRRS 2004, 3534

BGH, Urteil vom 22.07.2004 - I ZR 288/01
Ein Stoff natürlicher Herkunft, der in verschiedenen Anwendungsfällen Verwendung findet, ist dann kein unerlaubter Zusatzstoff, wenn er in einem Anwendungsfall nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen seines Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswerts Lebensmitteln zugesetzt wird.*)

IBRRS 2004, 3513

OLG Oldenburg, Urteil vom 30.09.2004 - 8 U 152/04
Die Umwandlung von zwei unbeschrankten Bahnübergängen an Privatwegen in Bahnübergänge mit abschließbaren Hecktoren stellt grundsätzlich keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Landwirts, der diese Wege benutzen muss, dar.*)

IBRRS 2004, 3334

BGH, Urteil vom 18.05.2001 - V ZR 126/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3267

BGH, Urteil vom 04.05.2001 - V ZR 21/00
Bei einem im Herbst 1989 oder später eingetretenen Erbfall reicht es für die Feststellung der Zuteilungsfähigkeit des Erben hin, daß er seinen Lebensunterhalt in erheblichem Umfang durch eine landwirtschaftliche Tätigkeit verdient und vor Ablauf des 15. März 1990 seinen Willen zu einem Eintritt in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft bekundet hat.*)

IBRRS 2004, 3254

BGH, Beschluss vom 27.04.2001 - BLw 21/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3250

BGH, Beschluss vom 27.04.2001 - BLw 22/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3248

BGH, Beschluss vom 27.04.2001 - BLw 27/00
1. § 44 Abs. 6 LwAnpG setzt voraus, daß es sich bei der ordentlichen Bilanz nach Beendigung der Mitgliedschaft um eine solche der LPG handelt.*)
2. Folgt dem Ausscheiden des Mitglieds keine ordentliche Bilanz mehr, weil die LPG inzwischen umgewandelt wurde, so ist auf die Umwandlungsbilanz abzustellen.*)

IBRRS 2004, 3241

BGH, Urteil vom 25.04.2001 - X ZR 205/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3240

BGH, Urteil vom 25.04.2001 - X ZR 229/99
Der Anspruch des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Herausgabe des Geschenks erlischt nicht mit dessen Tod, sofern er bereits vom Schenker geltend gemacht oder abgetreten worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Schenker durch die Inanspruchnahme unterhaltssichernder Leistungen Dritter zu erkennen gegeben hat, daß er ohne die Rückforderung des Geschenks nicht in der Lage war, seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten.*)

IBRRS 2004, 3236

BGH, Urteil vom 24.04.2001 - VI ZR 36/00
1. Beim Vorliegen einer wirksamen Anweisung eines Darlehensnehmers an die darlehensgewährende Bank zur Überweisung des Darlehensbetrages auf das Konto eines Dritten vollzieht sich der Bereicherungsausgleich im Sinne des § 812 BGB grundsätzlich auch dann innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, wenn sich die Bank bei der Ausführung der Anweisung über die entsprechende Berechtigung zum Abruf der Kreditmittel infolge einer Täuschungshandlung des Anweisenden irrt.*)
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen in einem solchen Fall der Dritte gegenüber der Bank wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB haftet.*)

IBRRS 2004, 3135

BGH, Urteil vom 19.04.2001 - I ZR 340/98
Die Verjährung der Ansprüche aus einem Eisenbahnfrachtvertrag hat in § 94 EVO eine eigenständige Regelung erfahren, in deren Anwendungsbereich § 414 Abs. 1 HGB a.F. verdrängt wird. Auf eine vor Ablauf der Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 EVO vereinbarte Fristverlängerung findet § 225 Satz 1 BGB Anwendung.*)

IBRRS 2004, 3125

BGH, Urteil vom 05.04.2001 - I ZR 39/99
Ein dem Käufer eines Gebrauchtwagens eingeräumtes Rückgaberecht, das die Nutzung des Fahrzeugs für 14 Tage ermöglicht, ist keine verbotene Zugabe.*)

IBRRS 2004, 3123

BGH, Beschluss vom 29.06.2004 - X ZB 5/03
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zu Auslegung von Art. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel vom 18. Juni 1992 (ABl. EG L 182 v. 02.07.1992 im folgenden: Verordnung) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:*)
a) Setzt der Begriff der "Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels" im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Verordnung voraus, daß die Bestandteile, aus denen die Zusammensetzung besteht, je für sich Wirkstoffe mit arzneilicher Wirkung sind?*)
b) Liegt eine "Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels" auch dann vor, wenn bei einer aus zwei Bestandteilen bestehenden Stoffzusammensetzung der eine Bestandteil ein bekannter arzneilich wirksamer Stoff für eine bestimmte Indikation ist und der andere Bestandteil eine Darreichungsform des Arzneimittels ermöglicht, die eine veränderte Wirksamkeit des Arzneimittels für diese Indikation herbeiführt (in-vivo-Implantat mit kontrollierter Freigabe des Wirkstoffs zur Vermeidung toxischer Wirkungen)?*)

IBRRS 2004, 3114

BGH, Urteil vom 04.04.2001 - VIII ZR 33/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3102

BGH, Urteil vom 30.03.2001 - V ZR 27/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3101

BGH, Beschluss vom 29.03.2001 - LwZR 3/01
Die zurückweisende Entscheidung über einen Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer zur Erreichung der Revisionssumme bedarf nicht der Zuziehung ehrenamtlicher Richter.*)

IBRRS 2004, 3098

BGH, Urteil vom 29.03.2001 - I ZR 312/98
Eine Beendigung der KVO-Haftung des Frachtführers, der das transportierte Gut wegen eines Ablieferungshindernisses i.S. von § 28 Abs. 5 KVO gemäß § 28 Abs. 6 KVO bei einem Spediteur oder öffentlichen Lagerhaus hinterlegt, erfordert, daß das Gut in Drittverwahrung gegeben worden ist. Eine Hinterlegung im eigenen Lager führt nicht zur Beendigung der KVO-Haftung.*)

IBRRS 2004, 3095

BGH, Urteil vom 28.03.2001 - IV ZR 19/00
In einem Versicherungsvertrag zwischen Reiseveranstalter und Versicherer, mit dem der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung aus § 651k BGB zur Absicherung des Risikos der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz entsprechen will, sind Klauseln unwirksam, die den Versicherungsschutz des Reisenden für Anzahlungen auf Zahlungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag und für weitere Zahlungen auf solche beschränken, die binnen bestimmter Frist vor Reisebeginn erfolgen.*)

IBRRS 2004, 3089

BGH, Urteil vom 27.03.2001 - VI ZR 12/00
Haben die Parteien eines Teilungsabkommens eine Ausschlußfrist vereinbart, nach der Ansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn sie innerhalb von drei Jahren seit Kenntnis vom Schadensfall angemeldet worden sind, so kann es für den Beginn der Frist auf die Kenntnis der Mitarbeiter der für Regresse zuständigen Abteilung der Körperschaft anstelle derjenigen der Leistungsabteilung ankommen.*)

IBRRS 2004, 3077

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 94/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3076

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 91/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3075

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 92/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3074

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 90/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3073

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 86/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3072

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 77/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3071

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 76/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3070

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 75/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3069

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 89/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3067

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 74/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3066

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 78/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3064

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 95/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2980

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2004 - 1 U 46/04
1. Das Anbringen eines gut lesbaren Hinweisschildes am Eingang einer gegen einen Entgelt nutzbaren Parkfläche mit der Aufschrift: "Die Parkplätze werden überwacht." ist ein Umstand, der nach der allgemeinen Verkehrsanschauung den Willen des Betreibers erkennbar macht, über das Zurverfügungstellen eines Parkplatzes hinaus durch geeignete Kontrollmaßnahmen den Kunden vor rechtswidrigen Zugriffen Dritter zu schützen.*)
2. Im Hinblick auf die daraus resultierende Verpflichtung zur schadensfreien Rückgabe des Fahrzeugs aus der Obhut kommen die Regelungen des Verwahrungsrechtes zur Anwendung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die entstandene Obhutsverpflichtung die getroffene Vereinbarung zu einem reinen Verwahrungsvertrag werden lässt oder ein gemischter Vertrag aus Miet- und Verwahrungselementen entstanden ist.*)

IBRRS 2004, 2956

BGH, Urteil vom 11.05.2001 - V ZR 492/99
Der Tatrichter ist rechtlich nicht gehalten, daraus, daß die offengelegte Preiskalkulation die Umsatzsteuer nicht einbezieht, zu schließen, der Käufer habe die Vorstellung des Verkäufers geteilt, der Verkauf von Bergwerkseigentum sei steuerfrei (im Anschluß an Senatsurt. v. 14. Januar 2000, V ZR 416/97, WM 2000, 915).*)

IBRRS 2004, 2955

BGH, Urteil vom 19.01.2001 - V ZR 437/99
1. Ist bei einem auf entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks gerichteten Rechtsgeschäft das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so ist der Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten auch dann zulässig, wenn er keine Kenntnis von dem Wertverhältnis hat.*)
2. Die damit begründete tatsächliche Vermutung hat der Tatrichter bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Sie kann nur dann nicht zur Anwendung kommen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist.*)
3. Auch wenn für den Begünstigten die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB nicht erfüllt sind, findet die Saldotheorie zum Nachteil der durch ein wucherähnliches und nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidriges Geschäft benachteiligten Partei keine Anwendung.*)
4. Wird auf Rechtsmittel einer Klage im Hauptantrag stattgegeben, so ist die in der Vorinstanz auf einen Hilfsantrag ergangene Verurteilung auch dann von Amts wegen aufzuheben, wenn diese mit einer unselbständigen Anschlußberufung angefochten wurde. Die unselbständige Anschlußberufung ist aber so zu verstehen, daß sie nur unter der Bedingung eingelegt ist, daß die gegen die Abweisung des Hauptantrages gerichtete Hauptberufung ohne Erfolg bleibt.*)

IBRRS 2004, 2932

BGH, Urteil vom 14.12.2000 - I ZR 213/98
Der Gläubiger eines aus einer Tarifunterschreitung resultierenden Bereicherungsanspruches war zur Zeit der Geltung des § 23 Abs. 2 Satz 1 GüKG a.F. gehindert, dem Schuldner die Forderung gemäß § 397 BGB zu erlassen. Nach Aufhebung des Tarifzwangs zum 1. Januar 1994 stehen die Regelungen in § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2 GüKG a.F. der Wirksamkeit eines vereinbarten Forderungserlasses nach § 397 BGB grundsätzlich nicht mehr entgegen.*)

IBRRS 2004, 2931

BGH, Urteil vom 22.10.1999 - V ZR 401/98
1. Der Käufer, der wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages Ersatz von Aufwendungen verlangt, hat deren Entstehen unabhängig davon zu beweisen, ob er sie zur Erlangung der Gegenleistung oder im Vertrauen auf den Bestand des Kaufs für ein weiteres Geschäft erbracht hat; in beiden Fällen kommt ihm die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute.*)
2. Erwiesene Aufwendungen sind zu ersetzen, wenn die Vermutung, daß sie durch die Gegenleistung des Verkäufers aufgewogen worden wären ("Rentabilitätsvermutung"), nicht ausgeräumt ist, oder wenn nach § 252 Satz 2 BGB mit Wahrscheinlichkeit aus einem weiteren Geschäft ein Vermögenszufluß zu erwarten gewesen wäre, der sie und die weiter zur Erzielung eines Gewinnes erforderlichen Aufwendungen aufgewogen hätte; daß ein Gewinn erzielt worden wäre, ist nicht Voraussetzung des Anspruchs (im Anschluß an BGHZ 114, 193).*)
3. Der Käufer, der wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages Ersatz des nach den besonderen Umständen zu erwartenden Gewinnes verlangt, hat die hierfür bereits erbrachten Aufwendungen sowie solche Aufwendungen gewinnmindernd in Rechnung zu stellen, die nach § 252 Satz 2 BGB mit Wahrscheinlichkeit zusätzlich zu erwarten gewesen wären; wäre unter Berücksichtigung aller Aufwendungen ein Gewinn erzielt worden, so kann er neben diesem auch den Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er tatsächlich erbracht hat.*)
4. Eine Erbengemeinschaft kann dem Käufer eines Nachlaßgrundstücks die Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB) auch dann nur gemeinsam setzen, wenn sie den Kaufpreis unter sich bereits in der Weise aufgeteilt hat, daß jedem ihrer Mitglieder eine eigenständige Forderung gegen den Verkäufer zusteht.*)
5. Die von einem Miterben dem Käufer gesetzte Nachfrist zur Zahlung des für ein Nachlaßgrundstück vereinbarten Kaufpreises kann von den übrigen Erben jedenfalls dann nicht wirksam genehmigt werden, wenn die Frist bereits verstrichen ist.*)

IBRRS 2004, 2924

BGH, Urteil vom 24.11.1998 - X ZR 21/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2921

BGH, Beschluss vom 28.02.2002 - III ZR 328/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2917

BGH, Urteil vom 13.02.2002 - VIII ZR 124/00
Zur Auslegung eines Milchliefervertrages*)

IBRRS 2004, 2876

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.09.2004 - 12 U 144/04
1. Beim Kauf von zum Einbau bestimmten Materialien zählen zu den Aufwendungen im Sinne von § 439 Abs. 2 BGB auch die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und die Einbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung.*)
2. Die Unverhältnismäßigkeit der Kosten im Sinne von § 439 Abs. 3 BGB richtet sich nicht nach dem Verhältnis der Nacherfüllungskosten zum Kaufpreis, sondern ihrem Verhältnis zu der durch die Nacherfüllung für den Käufer zu erzielenden Werterhöhung.*)
3. Der bloße Hinweis, Zwischenhändler zu sein, den regelmäßig keine Untersuchungspflicht trifft, genügt im Rahmen der Verschuldenshaftung nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, um der dem Verkäufer obliegenden Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines Verschuldens nachzukommen.*)
IBRRS 2004, 2871

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2004 - 3 U 78/04
1. § 284 BGB ist auf alle Verträge anzuwenden, nicht nur auf solche mit ideellem Zweck.*)
2. Der Begriff der Aufwendung in §§ 437 Nr. 3, 284 BGB ist umfassend zu verstehen. Auch Aufwendungen im Hinblick auf die spätere Verwendung einer Kaufsache können vergebliche Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB sein.*)
3. Hat der Käufer bis zur Rückabwicklung Nutzen aus Ausgaben gezogen, die er im Hinblick auf die Verwendung der Kaufsache getätigt hat, so ist dieser Nutzen bei der Feststellung der ersatzfähigen Aufwendungen angemessen zu berücksichtigen.*)
4. Der Schadensersatz gemäß § 281 BGB ist der Struktur nach etwas anderes als Aufwendungsersatz nach § 284 BGB. Beim Aufwendungsersatz nach § 284 BGB handelt es sich um den Ersatz frustrierter Aufwendungen, die im Grundsatz nach der früheren Rechtslage nicht ohne weiteres ersatzfähig waren.

IBRRS 2004, 2862

BGH, Beschluss vom 31.01.2002 - III ZR 136/01
a) Zugunsten des Betreibers einer Abwasserleitung, die eine im Beitrittsgebiet gelegene Bahnlinie kreuzt, konnte an dem Trassengrundstück keine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m. §§ 1 und 4 SachenR-DV entstehen, da zu den öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen, bei denen diese Bestimmungen nach § 9 Abs. 2 GBBerG keine Anwendung finden, auch Bahnlinien (Schienenwege i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 AEG) gehören.*)
b) Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift für die Kreuzung und Näherung fremder Versorgungs-, Informations- und Verkehrsanlagen mit Bahnanlagen der Deutschen Reichsbahn und Anschlußbahnen vom 29. Dezember 1967 hat ein Wasserversorgungsunternehmen ohne den Nachweis einer ihm günstigen (gestattungs-)vertraglichen Folgekostenregelung die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, daß durch den Ausbau der Bahnlinie eine die Trasse querende Abwasserleitung verlegt werden muß. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, daß vor dem 3. Oktober 1990 zugunsten des Versorgungsunternehmens ein wasserrechtliches Mitnutzungs- oder Mitbenutzungsrecht i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DDR-WasserG 1982 begründet worden war.*)

IBRRS 2004, 2860

BGH, Urteil vom 30.01.2002 - IV ZR 263/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2855

BGH, Urteil vom 28.01.2002 - II ZR 385/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
