Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
3508 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2005, 1289
KG, Urteil vom 10.03.2005 - 8 U 217/04
Die Zweifelsregelung des § 154 Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel ein Vertrag nicht als geschlossen gilt, wenn eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet worden ist, greift jedenfalls dann nicht, wenn sich die Parteien auf die Essentialia geeinigt und sich über Monate hin entsprechend dieser vertraglichen Vereinbarung verhalten haben.*)

IBRRS 2005, 1219

BGH, Urteil vom 23.02.2005 - VIII ZR 100/04
Sowohl das Recht des Käufers, gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB setzen - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - voraus, daß der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.*)
Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) die Anrechung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern.*)
IBRRS 2005, 1117

BGH, Urteil vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03
a) Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB greift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).*)
b) Für die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind, kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch die von dem Gutachter ermittelte Schadenshöhe berücksichtigt werden.*)

IBRRS 2005, 1116

BGH, Urteil vom 30.11.2004 - VI ZR 335/03
Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674) greift nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.*)

IBRRS 2005, 1115

BGH, Urteil vom 07.12.2004 - VI ZR 119/04
a) Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger nicht gutzubringen (im Anschluß an Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 f. und vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 f.).*)
b) Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muß er sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt.*)

IBRRS 2005, 1107

BGH, Urteil vom 09.12.2004 - III ZR 112/04
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer, der Verbrauchern unter falschem Namen Gewinnmitteilungen zukommen läßt, "Sender" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555).*)

IBRRS 2005, 0991

BayObLG, Beschluss vom 22.12.2004 - 2Z BR 215/04
1. Die weitere Beschwerde in Grundbuchsachen bedarf keiner Zulassung durch das Beschwerdegericht.*)
2. Die Testamentsvollstreckerstellung wird gegenüber dem Grundbuchamt durch das Testamentsvollstreckerzeugnis nachgewiesen. Hiervon kann das Grundbuchamt nur abweichen, wenn neue, dem Nachlassgericht noch nicht bekannte Tatsachen bekannt werden, die die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erwarten lassen. Hierfür genügt die Annahme einer Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers nicht, solange diese nicht zu seiner Entlassung geführt hat.*)
3. Das Grundbuchamt hat die Wirksamkeit der Auflassung zu prüfen, ist dabei aber auf die im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismittel beschränkt. Kann mit diesen Beweismitteln ein Missbrauch der Testamentsvollstreckerstellung nicht nachgewiesen werden, kann eine Zurückweisung des Eintragungsantrags nicht auf die Unwirksamkeit der Auflassung gestützt werden.*)

IBRRS 2005, 0969

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.09.2004 - 14 U 173/03
1. Beauftragt der Schuldner einen technischen Sachverständigen mit der für die Beurteilung seiner Leistungspflicht erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts, so bedient er sich des Gutachters bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeit.*)
2. Erstattet der vom Schuldner zur Beurteilung seiner Leistungspflicht beauftragte Sachverständige schuldhaft ein falsches Gutachten, so hat der Schuldner die darauf beruhende Nichtleistung zu vertreten und gerät in Verzug.*)

IBRRS 2005, 0964

BGH, Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03
Die Wiedergabe des Zitats eines Dritten im Rahmen einer komplexen Äußerung kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, wenn es mit der eigenen Auffassung des Äußernden verknüpft ist und sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrachtet als Meinungsäußerung darstellt.*)

IBRRS 2005, 0908

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2004 - 5 U 112/04
Ein Verjährungsverzicht, der vor dem Verjährungseintritt ausgesprochen wurde, war nach § 225 BGB a.F. unwirksam. Die Berufung auf Verjährung verstößt jedoch gegen Treu und Glauben; dies gilt solange der Schuldner das Vertrauen auf den Verzicht aufrechterhält.*)

IBRRS 2005, 0907

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2004 - 9 U 104/04
Inkonnexe Forderungen sind auch dann unbestritten im Sinne von §§ 441, 464 HGB, wenn der Schuldner sie nur pauschal bestreitet.*)

IBRRS 2005, 0888

BGH, Urteil vom 20.11.1997 - IX ZR 136/97
Ein die Verjährung hemmendes Leistungsverweigerungsrecht wird weder durch die Unpfändbarkeit des Vermögens des Schuldners noch durch den Vorrang anderer Gläubiger begründet.*)
Auch nach einer Pfändung, die künftiges Arbeitseinkommen erfaßt, wird sofort wieder eine neue Verjährungsfrist in Lauf gesetzt.*)
Einer Vollstreckungshandlung im Sinn von § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB steht die Zahlung durch den Drittschuldner gleich.*)

IBRRS 2005, 0887

BGH, Urteil vom 02.12.1997 - VI ZR 142/96
a) Zu den im Rahmen der Berechnung des Unterhaltsschadens. nach § 844 Abs. 2 BGB zu ermittelnden "fixen Kosten" des Haushalts gehören auch die Aufwendungen für den Kindergartenbesuch der hinterbliebenen Kinder.*)
b) Wird ein Beamter durch ein Schadensereignis getötet und erhält die Witwe beamtenrechtliche Versorgungsbezüge, die den ihr im Sinne des § 844 Abs. 2 BGB entgangenen Unterhaltsleistungen des Verstorbenen (teilweise) kongruent sind, so hat der Schädiger der Witwe die auf den entsprechenden Teil des Witwengeldes entfallende Einkommen- und Kirchensteuer als weiteren Schadensposten zu ersetzen.*)
Während dieser (zusätzliche) Anspruch bei der Witwe verbleibt, wird der auf Ersatz des Unterhaltsschadens gerichtete Anspruch als solcher in Höhe des entsprechenden (an die Witwe ausgezahlten sowie an das Finanzamt abgeführten) Teils des Witwengeldes vom Rechtsübergang auf den Versorgungsträger erfaßt.*)

IBRRS 2005, 0886

BGH, Urteil vom 03.12.1997 - XII ZR 6/96
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Vermieter die von ihm erteilte Zustimmung zu einer zwischen dem bisherigen und einem neuen Mieter vereinbarten Vertragsübernahme wegen arglistiger Täuschung anfechten kann (Fortführung von BGHZ 96, 302 ff. und Abgrenzung zu BGHZ 31, 321 ff.).*)

IBRRS 2005, 0880

BGH, Urteil vom 18.12.1997 - X ZR 35/95
a) Zum Verwaltungsvermögen gehören auch die Passiva, die mit übernommenen Aktiva in innerem Zusammenhang stehen. Sind auf der Grundlage eines teilweise erfüllten einheitlichen Werkvertrages Militärboote an die Volksmarine ausgeliefert worden und mit dem Beitritt der DDR auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, so sind alle auf dem teilweise erfüllten Werkvertrag beruhenden Verbindlichkeiten mitübergegangen, die zum Zeitpunkt des Vermögensüberganges am 3. Oktober 1990 bestanden haben.*)
b) Hat die DDR als Besteller kurze Zeit vor dem Beitritt die Änderung des einheitlichen Werkvertrages verlangt, weil infolge der veränderten politischen Lage der Bedarf an weiteren Militärbooten weggefallen war, so steht dem Werkunternehmer insoweit nur Aufwendungsersatz zu.*)

IBRRS 2005, 0875

BGH, Urteil vom 13.01.1998 - VI ZR 242/96
Stellt bereits die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler dar, so kann dies Beweiserleichterungen auch für den Ursachenzusammenhang zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden rechtfertigen (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 132, 47 ff.).*)

IBRRS 2005, 0867

BGH, Urteil vom 19.02.1998 - III ZR 106/97
a) Bei einer von dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte abweichenden Vereinbarung der Vergütungshöhe wird die Vergütung nicht im Sinn des § 2 Abs. 1 GOZ wirksam festgelegt, wenn in ihr lediglich der Gebührenrahmen abweichend von § 5 Abs. 1 GOZ vereinbart wird und dem Zahnarzt überlassen bleibt, die Gebühren im Anschluß an die Behandlung nach den Maßstäben des § 5 Abs. 2 GOZ zu bestimmen.*)
b) Eine während laufender Behandlung getroffene Gebührenvereinbarung kann auch für im Anschluß hieran erbrachte Leistungen unwirksam sein, wenn dem Patienten nicht zugemutet werden kann, die weitere Behandlung abzulehnen und einen anderen Zahnarzt mit der Weiterbehandlung zu betrauen.*)
c) Als weitere Erklärungen im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ, die eine Vergütungsvereinbarung unwirksam machen, kommen auch auf die Vergütungshöhe bezogene Erläuterungen in Betracht, die die Freiheit des Patienten beeinträchtigen, sich für oder gegen eine Vergütungsvereinbarung zu entscheiden.*)

IBRRS 2005, 0866

BGH, Urteil vom 19.02.1998 - III ZR 169/97
Kommt zwischen Krankenhausträger und Patient eine wirksame Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen nicht zustande, so steht dem behandelnden liquidationsberechtigten Arzt auch aus einem mündlich geschlossenen Arztzusatzvertrag kein Vergütungsanspruch zu.*)

IBRRS 2005, 0853

BGH, Urteil vom 02.04.1998 - III ZR 251/96
Zur Frage der Erstattung von Kosten, die ein privater Grundstückseigentümer nach der Wiedervereinigung aufwendet, um 1981 in der früheren DDR durch sein Grundstück geführte Leitungen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Hinblick auf ein Neubauvorhaben an eine andere Stelle des Grundstücks zu verlegen.*)

IBRRS 2005, 0840

BGH, Urteil vom 12.05.1998 - VI ZR 182/97
a) Die Bemessung des Schmerzensgeldes bei einer Körperverletzung, an deren Folgen der Verletzte alsbald verstirbt, erfordert eine Gesamtbetrachtung der immateriellen Beeinträchtigung unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der Verletzungen, des hierdurch bewirkten Leidens und dessen Wahrnehmung durch den Verletzten wie auch des Zeitraums zwischen Verletzung und Eintritt des Todes.*)
b) Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann zu verneinen sein, wenn die Körperverletzung nach den Umständen des Falles gegenüber dem alsbald eintretenden Tod keine abgrenzbare immaterielle Beeinträchtigung darstellt, die aus Billigkeitsgesichtspunkten einen Ausgleich in Geld erforderlich macht.*)

IBRRS 2005, 0830

BGH, Urteil vom 16.06.1998 - XI ZR 254/97
Es begründet kein Mitverschulden am Abhandenkommen eines Schecks auf dem Postwege, wenn der Aussteller den Scheck mit einfachem Brief übermittelt.*)

IBRRS 2005, 0806

BGH, Urteil vom 15.10.1998 - I ZR 111/96
Hat der Empfänger die Verfügungsbefugnis über das Transportgut einmal erlangt, kann er die Rechte aus dem Beförderungsvertrag wegen Beschädigung des Gutes grundsätzlich auch dann im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen, wenn er die Annahme der Ware verweigert (Fortführung von BGHZ 75, 92).*)

IBRRS 2005, 0803

BGH, Urteil vom 30.10.1998 - V ZR 64/98
Bei Geruchsbelästigungen können sich sowohl der Klageantrag als auch die Verurteilung auf ein allgemeines an den Gesetzeswortlaut angelehntes Unterlassungsgebot beschränken.*)
a) Die Entscheidung darüber, ob von einer Schweinemästerei ausgehende Geruchsbelästigungen wesentlich sind, hängt nicht davon ab, ob der Betrieb mehr oder weniger ausreichende Nutzflächen hat, um darauf überwiegend das benötigte Futter zu produzieren und/oder den anfallenden Mist darauf auszubringen.*)
b) Es ist rechtlich unbedenklich, bei der Erheblichkeitsprüfung die Tatsache mit zu berücksichtigen, daß die zum Schweinemastbetrieb notwendige behördliche Genehmigung fehlt.*)
c) Die VDI-Richtlinie 3471 - Emissionsminderung Tierhaltung/Schweine - ist auch innerhalb eines Dorfgebietes ein Anhalt zur Beurteilung von Geruchsbelästigungen aus einer Schweinemästerei, wenn sie in Anbetracht ihrer beschränkten Aussagekraft durch zusätzliche Feststellungen ergänzt wird.*)
d) Der Tatrichter muß bei Geruchsbelästigungen einen an sich gebotenen Ortstermin nicht ständig wiederholen, wenn er auf der Grundlage sonstiger Beweismittel von einer erheblichen Geruchsbelästigung überzeugt ist und nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen, warum er im Ortstermin eine solche Belästigung nicht wahrgenommen hat.*)
Die Geruchsbelästigungen aus einer Schweinemästerei sind nicht ortsüblich, wenn die Anlage ohne die notwendige Genehmigung betrieben wird.*)

IBRRS 2005, 0802

BGH, Beschluss vom 03.11.1998 - VI ZR 205/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 0763

BGH, Urteil vom 19.01.1999 - X ZR 42/97
Vermögensmindernde Aufwendungen des Beschenkten vor Zugang der Widerrufserklärung auf das infolge Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks herauszugebende Geschenk sind als Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen. Im übrigen kommt ein eigenständiger Verwendungsersatzanspruch des Beschenkten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB unter dem Gesichtspunkt der Verwendungskondiktion in Betracht, soweit bei Rückgabe des Geschenks noch eine Wertsteigerung vorhanden ist, die auf den zu ersetzenden Verwendungen beruht.*)

IBRRS 2005, 0760

BGH, Urteil vom 26.01.1999 - VI ZR 376/97
Beim Zusammenwirken mehrerer Ärzte im Rahmen der sogenannten horizontalen Arbeitsteilung (hier: Anästhesist und Ophtalmologe bei einer Schieloperation) bedarf es zum Schutz des Patienten einer Koordination der beabsichtigten Maßnahmen, um Risiken auszuschließen, die sich aus der Unverträglichkeit der von den beteiligten Fachrichtungen vorgesehenen Methoden oder Instrumente ergeben könnten.*)

IBRRS 2005, 0742

BGH, Urteil vom 24.03.1999 - VIII ZR 121/98
1. Zur Frage der Entlastung des Verkäufers nach Art. 79 CISG, wenn er bei der Lieferung nicht vertragsgerechter Ware nur als Zwischenhändler tätig geworden ist und die Ursachen für die Mangelhaftigkeit im Bereich seiner Vor- oder Zulieferer liegen.*)
2. Zur Zulässigkeit eines Grundurteils über einen Schadensersatzanspruch ohne Berücksichtigung der Schadensminderung gemäß Art. 77 CISG.*)

IBRRS 2005, 0672

BGH, Urteil vom 23.11.2004 - VI ZR 357/03
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug.*)

IBRRS 2005, 0653

OLG Bremen, Urteil vom 16.06.2004 - 1 U 2/04
1. Die Verjährungsunterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheides (§ 270 Abs. 3, § 207 ZPO a.F.) setzt voraus, dass der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides in unverjährter Zeit bei Gericht eingegangen ist.*)
2. Für den Zeitpunkt des Eingangs des Mahnbescheidsantrages kommt es darauf an, wann der Antrag in die Verfügungsgewalt des in der Adresse angegebenen Gerichts gelangt; eine Mitwirkung des Gerichts (Entgegennahme) ist dabei nicht erforderlich.*)
3. Bei Übermittlung eines Schriftstückes an eine für mehrere Gerichte bestehende Einlaufstelle begründet die Einlieferung nur die Verfügungsgewalt desjenigen Gerichts, das auf dem eingegangenen Schriftstück als Adressat bezeichnet ist.*)

IBRRS 2005, 0580

OLG Bremen, Urteil vom 10.06.2004 - 2 U 97/03
1. Wird eine Fräsmaschine bestellt, die auf nicht weniger als 11 schreibmaschinebeschrifteten Seiten ins Einzelne gehend erläutert ist und umfasst das gesamte Vertragswerk etwa 50 Seiten, so liegt regelmäßig kein den Regelungen des AGB-Gesetzes (jetzt: §§ 305 bis 310 BGB) unterfallender Formularvertrag vor.*)
2. Wird eine nach den Bedürfnissen des Bestellers gefertigte Fräsmaschine von einem Frachtführer, den der Besteller beauftragt hat, vom Betrieb des Herstellers zu demjenigen des Bestellers befördert und stürzt die Maschine in einer zwischen den Parteien streitigen Weise vor Aufstellung im Betrieb des Bestellers, so muss einem Beweisantritt, nachfolgend erkennbar gewordene Mängel der Maschine seien auf diesen Sturz zurückzuführen, jedenfalls dann nicht nachgegangen werden, wenn bereits ein selbständiges Beweisverfahren auf Antrag des Herstellers stattgefunden hat, der Sturz im Juli 1995 geschah, die Maschine vom Besteller im Juli 1996 stillgelegt und während des Rechtsstreits vom Besteller an einen Dritten veräußert worden ist.*)
3. Hat der Beklagte gegenüber einem Klaganspruch, der sich aus mehreren Teilforderungen zusammensetzt, die Einrede der Verjährung erhoben, so kann ein Zwischenurteil über den Grund nur ergehen, wenn diese Einrede in Bezug auf sämtliche Teile des geltend gemachten Anspruchs für nicht durchgreifend angesehen wird.*)

IBRRS 2005, 0533

BVerwG, Urteil vom 27.10.2004 - 6 C 30.03
Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG enthält eine abschließende Aufzählung der für die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in Betracht kommenden Sachbereiche; eine Erlaubnis für die Insolvenzberatung ist nicht zulässig. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.*)

IBRRS 2005, 0508

BGH, Urteil vom 15.01.2002 - X ZR 31/00
1. Nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen sind Verträge so auszulegen, daß sie den Interessen beider Parteien gerecht werden. Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht.
2. Tritt die Beweislasterleichterung des § 252 Satz 2 BGB und § 287 Abs 1 ZPO ein, so sind keine zu strengen Anforderungen an die Darlegungspflicht des Geschädigten hinsichtlich der Umstände die für seine mögliche Gewinnerzielung sprechen, zu stellen

IBRRS 2005, 0391

BGH, Beschluss vom 05.11.2004 - BLw 26/04
Eine Teilung einer LPG in zwei LPGen ist nach §§ 22 Abs. 1, 14 LwAnpG/1990 jedenfalls dann zulässig, wenn die Teilung zu dem Zweck erfolgt, eine der aus der Teilung hervorgegangenen LPG der Pflanzen- oder der Tierproduktion mit einer anderen LPG der jeweils anderen Produktionsart zusammenzuschließen.*)

IBRRS 2005, 0389

BGH, Beschluss vom 05.11.2004 - BLw 14/04
§ 309 ZPO gilt nicht für eine Entscheidung durch Beschluß, die nach mündlicher Verhandlung ergeht.*)

IBRRS 2005, 0388

BGH, Urteil vom 09.11.2004 - X ZR 119/01
a) Den Reiseveranstalter, der sich hinsichtlich eines Reisemangels auf die Entlastungsmöglichkeit des § 651 f Abs.1 zweiter Halbsatz BGB beruft, trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß sämtliche ernstlich in Betracht kommenden Verschuldenstatbestände auf seiner Seite, insbesondere die vom Reisenden aufgezeigten, nicht vorlagen.*)
b) Die richtlinienkonforme Auslegung des § 651 f Abs. 1 BGB ergibt, daß für den Entlastungsbeweis des Reiseveranstalters keine strengeren Voraussetzungen gelten als für den Nachweis fehlenden Verschuldens nach § 276 BGB.*)
Wer eine freiwillige Hilfeleistung erbittet, bei der der Helfer dann zu Schaden kommt, handelt widersprüchlich und damit gegen Treu und Glauben, wenn er allein aus dem Umstand, daß der Helfer seiner Bitte nachgekommen ist und sich dadurch in Gefahr begeben hat, den Vorwurf des Mitverschuldens herleitet.*)

IBRRS 2005, 0383

BGH, Urteil vom 03.11.2004 - RiZ(R) 2/03
a) Ein auf die Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit gestützter Prüfungsantrag nach § 26 Abs. 3 DRiG setzt die Darlegung konkreter, gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern gerichteter Maßnahmen einer dienstaufsichtführenden Stelle voraus.*)
b) Eine unzureichende haushaltsmäßige Ausstattung der Justiz durch den Haushaltsgesetzgeber stellt keine "Maßnahme der Dienstaufsicht" dar.*)

IBRRS 2005, 0378

BGH, Urteil vom 26.10.2004 - VI ZR 300/03
a) Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.*)
b) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung nach § 249 Satz 2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (Anschluß an Senatsurteil vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 -, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)

IBRRS 2005, 0376

BGH, Urteil vom 12.10.2004 - VI ZR 151/03
Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind.*)

IBRRS 2005, 0364

BGH, Urteil vom 14.07.2004 - XII ZR 257/01
Zur Kollision einer Globalzession zugunsten einer Bank mit einer zeitlich nachfolgenden Globalzession zugunsten des Vermieters von Baumaschinen.*)

IBRRS 2005, 0343

BGH, Urteil vom 09.11.2004 - VI ZR 311/03
Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 7a GüKG in der Fassung vom 22. Juni 1998, eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung zu unterhalten, ist kein Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zum Schutze des Vermögens eines Güterkraftverkehrsunternehmers, der einen ihm erteilten Beförderungsauftrag an einen Subunternehmer weitergibt.*)

IBRRS 2005, 0285

BGH, Urteil vom 19.10.2004 - VI ZR 292/03
Die Presse darf ein Foto, das die abgebildete Person in einer privaten Situation zeigt und dessen Veröffentlichung zunächst rechtswidrig war, nicht schon deshalb ohne Einwilligung des Abgebildeten erneut veröffentlichen, weil dieser inzwischen Informationen über sein Privatleben teilweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.*)

IBRRS 2005, 0115

BGH, Beschluss vom 05.11.2004 - IXa ZB 202/03
Wird vom Zwangsverwalter im Verlauf des Kalenderjahres eine Mietwohnung zwangsgeräumt, berechnet sich die Vergütung in der Zeit des Leerstandes nach dem Umfang der Verwaltertätigkeit (§ 26 ZwVerwVO).*)
Wählt der Zwangsverwalter die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsrecht, so kann er für eine Geschäftstätigkeit, die mit den gewährten Gebühren durch Anrechnung abgegolten ist, keine Vergütung nach anderen Tatbeständen mehr beanspruchen.*)

IBRRS 2005, 0041

BGH, Urteil vom 30.11.2004 - X ZR 43/03
Der Werkunternehmer, der das Werk arbeitsteilig herstellen läßt, muß die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Werk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterläßt er dies und wäre der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers wie bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Das gilt unabhängig davon, ob der Werkvertrag ein Bauwerk oder ein anderes Werk betrifft (Fortführung von BGHZ 117, 318).*)

Online seit 2004
IBRRS 2004, 4019
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.1999 - 22 U 208/98
1. Ein Anspruch aus § 908 BGB besteht nicht, wenn der Eigentümer des gefährdeten Grundstücks selbst die Einsturzgefahr des auf dem Nachbargrundstück stehenden Gebäudes dadurch herbeigeführt hat, daß er sein Grundstück im Sinne des § 909 BGB unzulässig vertieft hat.
2. Schon die Tatsache, daß es nach Ausschachtungsarbeiten auf einem Grundstück zu Senkungen des angrenzenden Nachbargiebels gekommen ist, rechtfertigt nach den Regeln des Anscheinsbeweises die Feststellung, daß bei der Grundstücksvertiefung nicht für eine genügende anderweitige Befestigung des Nachbargrundstücks gesorgt worden ist.
3. Ob eine Stütze im Sinne von § 909 BGB erforderlich ist, beurteilt sich allein danach, welche Befestigung das Nachbargrundstück nach seiner tatsächlichen Beschaffenheit benötigt.

IBRRS 2004, 4017

VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.1997 - 17 L 1216/97
Baumischabfälle können grundsätzlich an private Entsorgungsunternehmen überlassen werden, wenn diese die Abfälle einer Sortierung zuführen und anschließend zumindest ein Teil der Abfälle verwertet werden kann.

IBRRS 2004, 3985

BGH, Urteil vom 04.11.2004 - III ZR 201/04
Zur Pflicht eines Krankenhauses, den Patienten vor Abschluß einer Wahlleistungsvereinbarung über die Entgelte und den Inhalt der wahlärztlichen Leistungen zu unterrichten (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 157, 87 ff, vom 8. Januar 2004 - III ZR 375/02 - NJW 2004, 686 und vom 22. Juli 2004 - III ZR 355/03 - NJW-RR 2004, 1428).*)

IBRRS 2004, 3984

BGH, Urteil vom 30.09.2004 - I ZR 207/02
Zur Frage der Erforderlichkeit der Umbenennung eines importierten Arzneimittels.*)

IBRRS 2004, 3925

BGH, Urteil vom 03.11.2004 - VIII ZR 375/03
Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer sog. Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen.*)

IBRRS 2004, 3923

BGH, Beschluss vom 28.10.2004 - III ZR 205/03
a) Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der Kündigung (§ 8 Abs. 5 HeimG) hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.*)
b) Die Pflicht, dem Heimbewohner bei einer Kündigung des Heimvertrags nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 HeimG eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung nachzuweisen (§ 8 Abs. 7 HeimG), wird durch eine wirksame Kündigung ausgelöst. Ihre Erfüllung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung.*)
c) Die Erfüllung der Nachweispflicht nach § 8 Abs. 7 HeimG ist materielle Voraussetzung für den Räumungsanspruch und seine Titulierung.*)

IBRRS 2004, 3869

BGH, Urteil vom 21.10.2004 - III ZR 380/03
a) Wird bei Vertragsschluß oder -anbahnung ein Bote beauftragt, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenübertritt, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und soll, steht dies der Annahme eines Fernabsatzvertrages nicht entgegen.*)
b) Beauftragt der Unternehmer die Deutsche Post AG mit der Einholung der Unterschrift des Verbrauchers unter das Vertragsformular im Wege des Postident 2-Verfahrens, liegt der Einsatz von Fernkommunikationsmitteln vor, da der mit der Ausführung betraute Postmitarbeiter keine Auskünfte über Vertragsinhalt und -leistung geben kann und soll.*)
