Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2012, 1842
BGH, Urteil vom 31.01.2012 - VI ZR 43/11
1. Der Halter eines Kraftfahrzeuges, der sich der polizeilichen Festnahme durch Flucht unter Verwendung seines Kraftfahrzeuges entzieht, haftet unter dem Gesichtspunkt des Herausforderns sowohl nach § 823 Abs. 1 BGB als auch nach § 7 StVG für einen bei der Verfolgung eintretenden Sachschaden an den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen, wenn dieser Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck stehen.*)
2. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Fahrer eines Polizeifahrzeuges zum Zwecke der Gefahrenabwehr vorsätzlich eine Kollision mit dem fliehenden Fahrzeug herbeiführt, um es zum Anhalten zu zwingen.*)
3. Der Anspruch auf Ersatz des dabei an den beteiligten Polizeifahrzeugen entstandenen Sachschadens kann nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG auch als Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Fluchtfahrzeuges geltend gemacht werden.*)

IBRRS 2012, 1834

BGH, Urteil vom 14.03.2012 - VIII ZR 113/11
Eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke in einem Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.*)

IBRRS 2012, 1830

BGH, Urteil vom 06.03.2012 - X ZR 104/09
1. Die Vergütung einer Diensterfindung ist nicht deshalb unangemessen, weil ihr nach der in der Vergütungsvereinbarung zur Bemessung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung gewählten Methode der Lizenzanalogie ein Erfindungswert zugrunde liegt, der erheblich geringer ist als der Gewinn, den der Arbeitgeber durch die Herstellung und den Vertrieb eines erfindungsgemäßen Produkts erwirtschaftet.*)
2. Auch die Bemessung der Vergütung eines an einer Hochschule beschäftigten Erfinders mit 30 % der durch die Verwertung der Erfindung erzielten Einnahmen hat keinen Einfluss auf die Ermittlung der angemessenen Vergütung eines Arbeitnehmers nach § 9 ArbEG.*)
3. Die Findung eines angemessenen Lizenzsatzes obliegt dem Tatrichter. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dieser von verfahrensfehlerfrei festgestellten Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist und sämtliche erhebliche Gesichtspunkte in seine Gesamtwürdigung einbezogen und hierbei Erfahrungssätze und Denkgesetze beachtet hat.*)
4. Die Ermittlung der Analoglizenzgebühr aus dem Produkt von Nettoverkaufserlösen und angemessenem Lizenzsatz begründet nicht ohne weiteres deshalb eine erhebliche Unbilligkeit der Vergütungsvereinbarung, weil als Verkaufspreise bei Lieferungen an konzernangehörige Unternehmen vereinbarungsgemäß die konzerninternen Abgabepreise des Arbeitgebers anzusetzen sind.*)

IBRRS 2012, 1798

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.04.2012 - 16 U 226/10
Der Drittkäufer hat im Falle der Ausübung seines Vorkaufsrechts die angefallenen Notarkosten zu tragen.

IBRRS 2012, 1730

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2011 - 5 U 114/10
Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 281 BGB verjährt selbständig; die Verjährung beginnt erst mit Ablauf der für die Erfüllung des Primäranspruchs gesetzten Frist, wenn der Primäranspruch bei Ablauf der Frist noch nicht verjährt ist.*)

IBRRS 2012, 1718

BGH, Urteil vom 16.03.2012 - V ZR 279/10
Die Rückerstattungsanordnung für das Land Berlin schließt den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB nicht aus, wenn der verfolgungsbedingt entzogene Vermögensgegenstand nach dem Krieg verschollen war und der Eigentümer erst nach Ablauf der Frist für die Anmeldung eines Rückerstattungsanspruchs von seinem Verbleib Kenntnis erlangt hat.*)

IBRRS 2012, 1715

BGH, Urteil vom 08.03.2012 - IX ZR 51/11
1. Ein Vertrag, durch den einem Dienstleister von einer Wohnungsbaugenossenschaft für die bloße Präsentation von Immobilien, die im Falle eines Erwerbs seitens der Wohnungsbaugenossenschaft durch Ausgabe von öffentlich geförderten Genossenschaftsanteilen vertrieben werden sollen, eine monatliche erfolgsunabhängige Vergütung erheblicher Größenordnung zugesagt wird, kann wegen eines groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig sein.*)
2. Unterliegt die Wirksamkeit eines Vertrages, der einem Dienstleister eine erfolgsunabhängige Vergütung gewährt, wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung Wirksamkeitsbedenken, kann eine Schenkungsanfechtung ausscheiden, wenn der Dienstleister im Rahmen eines Vergleichs auf seine Forderung teilweise verzichtet.*)

IBRRS 2012, 1710

BGH, Urteil vom 06.03.2012 - II ZR 76/11
Ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Aufgabenbereich eines GmbH-Geschäftsführers ohne Verletzung seines Anstellungsvertrages eingeschränkt wird und er daraufhin die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages erklärt.*)

IBRRS 2012, 1702

BGH, Urteil vom 20.03.2012 - VI ZR 114/11
Die Rechtsprechung zu Schmerzensgeldansprüchen in Fällen psychisch vermittelter Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen (sog. Schockschäden) ist nicht auf Fälle psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren zu erstrecken.*)

IBRRS 2012, 1699

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2012 - 5 U 980/11
1. Beweisbelastet für die Rechtzeitigkeit und inhaltliche Bestimmtheit der Mangelrüge nach § 377 HGB ist der Käufer. Einem Mangelverdacht muss er alsbald durch Untersuchung der Ware nachgehen. Bei verdeckten Mängeln beginnt die Rügefrist sofort mit der Entdeckung. Die Absicht, aus dem Mangel Rechte herzuleiten, muss zum Ausdruck gebracht werden. Der ohne eine solche Erklärung weitergegebene Mangelverdacht eines Dritten ist unzureichend.
2. Mit der gutgläubigen Bezeichnung eines Pkw als unfallfrei wird keine besondere Eigenschaft behauptet.

IBRRS 2012, 1688

BGH, Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 123/10
1. Eine Widerrufsbelehrung mit dem einleitenden Satz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB.*)
2. Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind, da ihm eine solche Prüfung bei einem Fernabsatzgeschäft häufig nicht möglich ist.*)

IBRRS 2012, 1687

BGH, Urteil vom 28.03.2012 - VIII ZR 244/10
1. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters.*)
2. Aus einem geringen Startpreis (hier: 1 Euro) bei einer Internetauktion ergeben sich keine Rückschlüsse auf den Wert des Versteigerungsobjekts.*)
3. Ob und mit welchem Inhalt bei einer Internetauktion durch die Angebotsbeschreibung des Anbieters eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Meistbietenden zustande kommt, ist unter umfassender Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.*)
4. Grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers von der Unechtheit eines im Internet unter Angabe des Markennamens versteigerten Luxusobjekts kann nicht mit der Begründung bejaht werden, es sei erfahrungswidrig, dass ein solcher Gegenstand mit einem Startpreis von nur einem Euro angeboten werde.*)

IBRRS 2012, 1680

BGH, Urteil vom 27.03.2012 - VI ZR 40/10
Der Geschädigte kann Ersatz nur derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte. Auszugleichen sind nur solche Vorteile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind.*)

IBRRS 2012, 1666

BGH, Urteil vom 15.03.2012 - III ZR 148/11
Zur Haftung einer Vertriebsorganisation für das strafbare Verhalten ihres Handelsvertreters, der die Fondsanlage eines Kunden nach Beendigung der eigentlichen Vermittlungsleistung aufgelöst und den hierbei erzielten Erlös veruntreut hat.*)

IBRRS 2012, 1657

BGH, Urteil vom 14.03.2012 - XII ZR 44/10
1. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermietungsunternehmens enthaltene Klausel, wonach die gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung uneingeschränkt entfällt, wenn der Mieter gegen die ebenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung, bei einem Unfall die Polizei hinzuzuziehen, verstößt, ist nach § 307 BGB unwirksam (im Anschluss an Senatsurteile vom 2. Dezember 2009 - XII ZR 117/08 - NJW-RR 2010, 480 ff. und vom 10. Juni 2009 XII ZR 19/08 - NJW 2009, 3229 f.).*)
2. Die durch die Unwirksamkeit der Klausel entstehende Vertragslücke kann durch die Heranziehung von § 28 Abs. 2 und 3 VVG geschlossen werden (im Anschluss an BGH Urteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 46/10 - VersR 2011, 1524 ff.).*)

IBRRS 2012, 1648

BGH, Urteil vom 20.03.2012 - VI ZR 123/11
1. Zur Frage, ob den Eltern einer bei einem Verkehrsunfall Getöteten eine Geldentschädigung zusteht, wenn die Presse über das Unfallgeschehen berichtet und dabei ein ihr von dritter Seite übergebenes neutrales Porträtfoto des Unfallopfers verbreitet hat, obwohl die Eltern die Veröffentlichung eines Bildes ihrer Tochter abgelehnt hatten.*)
2. Berichtet die Presse über einen die Öffentlichkeit interessierenden schweren Verkehrsunfall mit Todesopfer, stellt die Veröffentlichung eines kontextneutralen Porträtfotos des Unfallopfers im Rahmen der Berichterstattung in der Regel keine "kommerzielle Verwertung" im Sinne einer Ausnutzung der dem Bild zukommenden Verwertungsmöglichkeiten dar. Auf eine Lizenzgebühr gerichtete Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche des Abgebildeten bzw. seiner Erben bestehen in einem solchen Fall nicht.*)

IBRRS 2012, 1639

BGH, Beschluss vom 18.10.2011 - EnVR 68/10
Stromleitungen, die über eine Trafostation an einzelne Campingnutzer geführt werden, sind als Elektrizitätsversorgungsnetz im Sinne des § 28 StromNEV anzusehen.

IBRRS 2012, 1554

BGH, Urteil vom 22.03.2012 - VII ZR 129/11
Einem mit einem Gesamtschuldner geschlossenen Vergleich kommt eine beschränkte Gesamtwirkung nur zu, wenn die Parteien den erkennbaren Willen haben, den Gesamtschuldner auch vom Risiko zu befreien, dass der Vergleich durch einen Gesamtschuldnerausgleich ganz oder teilweise wertlos wird.

IBRRS 2012, 1539

OLG Koblenz, Urteil vom 13.10.2011 - 5 U 767/11
1. Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschalierter Schadensersatz von 25% des Barzahlungspreises bei Nichtabnahme einer neuen Einbauküche begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
2. Zur Auslegung der AGB - Klausel und zur Berechnung des Ersatzanspruchs, wenn auf den "Barzahlungspreis" zugleich ein hoher "Rabatt" gewährt wurde.

IBRRS 2012, 1509

BGH, Urteil vom 14.03.2012 - VIII ZR 220/11
Zum Schadensersatzanspruch eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen einen Schlachthof wegen unterlassener Einlegung von Widersprüchen gegen Beitragsbescheide über vom Schlachthof abzuführende Beiträge nach den Bestimmungen des Absatzfondsgesetzes.*)

IBRRS 2012, 1503

BGH, Urteil vom 16.02.2012 - I ZR 150/10
1. Wird der Fixkostenspediteur wegen Schlechterfüllung einer von ihm vertraglich übernommenen speditionellen Nebenpflicht im Sinne von § 454 Abs. 2 Satz 1 HGB (hier: fehlerhafte Verpackung des Transportgutes) auf Schadensersatz in Anspruch genommen, beurteilt sich seine Haftung nach § 461 Abs. 2 Satz 1 HGB.*)
2. Die Beweislastverteilung bei § 461 Abs. 2 Satz 1 HGB richtet sich nach den auch für § 280 Abs. 1 BGB geltenden Regeln. Der Gläubiger ist daher regelmäßig beweispflichtig für den Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden.*)

IBRRS 2012, 1493

BGH, Urteil vom 14.03.2012 - VIII ZR 93/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2012, 1487

BGH, Urteil vom 15.03.2012 - IX ZR 34/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2012, 1481

BGH, Urteil vom 14.03.2012 - VIII ZR 221/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2012, 1466

BGH, Urteil vom 28.02.2012 - XI ZR 192/11
1. Hat der Gläubiger vor dem Stichtag des 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EGBGB Kenntnis von der Anschrift des Schuldners, verliert er diese Kenntnis jedoch vor diesem Stichtag, beginnt die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB erst, wenn der Gläubiger nach dem genannten Stichtag erstmals wieder Kenntnis von der Anschrift des Schuldners erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt.*)
2. Der Gläubiger ist in derartigen Überleitungsfällen nicht gehalten, zur Hemmung der Verjährung die Klage gemäß § 185 Nr. 1 ZPO öffentlich zustellen zu lassen.*)
3. Besteht die Bürgschaftsforderung nach dem Wegfall der Hauptforderung infolge des Untergangs des Hauptschuldners als Rechtsperson als selbständige Forderung weiter und kann der Gläubiger deshalb die Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung der Hauptforderung nur noch im Verhältnis zum Bürgen bewirken (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 243/02, BGHZ 153, 337, 340 ff.), ist bei der Prüfung der für die Berechnung des Beginns der Verjährungsfrist erforderlichen subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB auf die Person des Bürgen abzustellen.*)

IBRRS 2012, 1448

KG, Urteil vom 20.02.2012 - 8 U 20/11
1. Eine Patronatserklärung ist ein bürgschaftsähnliches Sicherungsmittel. Sie ist - ebenso wie die Bürgschaft - bei Vorliegen eines unbefristeten und damit ordentlich kündbaren Mietverhältnisses in angemessener Frist kündbar.*)
2. Vom Sicherungszweck der Patronatserklärung sind auch Ansprüche aus dem Abwicklungsverhältnis der Mietvertragsparteien nach Beendigung des Mietverhältnisses umfasst. Der Patron haftet daher weiterhin für Ansprüche des Vermieters, die daraus entstehen, dass der Mieter nicht sofort und/ oder nicht freiwillig aus den Mieträumen auszieht.*)

IBRRS 2012, 1443

OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2011 - 21 U 123/10
1. Das Optionsrecht ist das Recht, durch einseitige Erklärung einen Vertrag, insbesondere einen Kauf- oder Mietvertrag, zustande zu bringen. Es ergibt sich in der Regel aus einem aufschiebend bedingten Vertrag, der durch die Optionserklärung unbedingt wird. Ein Optionsrecht liegt auch vor, wenn dem Berechtigten ein langfristig bindendes Vertragsangebot gemacht wird. Ob die ein oder andere Art des Optionsrechts oder ein davon grundsätzlich abzugrenzender Vorvertrag vorliegt, ist Auslegungsfrage.
2. Gegenstand einer Bedingung kann ein zukünftiges Ereignis jeder Art sein. Als Bedingung kann auch das freie Belieben einer Partei gemacht werden, sog. Potestativbedingung. Ein solches Rechtsgeschäft wird aber nur ausnahmsweise, etwa bei einem Ankaufs- oder Wiederverkaufsrecht, anzunehmen sein. Bindet sich nur eine Partei, während sich die Gegenpartei ihre Entscheidung vorbehält, liegt i.d.R. ein Vertragsangebot mit verlängerter Bindungswirkung (Option) und nicht ein bedingter Vertrag vor.
3. Eine Verlängerungsoption liegt vor, wenn ein Vertragspartner berechtigt ist, durch einseitige Erklärung das Vertragsverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu verlängern. Eine Verlängerungsklausel ist hingegen eine Vereinbarung, dass sich ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verlängert, wenn nicht ein Vertragsteil innerhalb einer bestimmten Frist vor Ablauf des Vertragsverhältnisses die weitere Fortsetzung ablehnt.
4. § 313 BGB ist nicht anwendbar, wenn sich durch die Veränderung ein Risiko verwirklicht, das eine Partei zu tragen hat.

IBRRS 2012, 1419

LG Köln, Urteil vom 10.01.2012 - 5 O 51/11
Für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei Verträgen über die Reinigung von Gebäuden um Dienst- oder Werkverträge handelt, kommt auf den Einzelfall an. Es ist darauf abzustellen, ob die Erfolgsbezogenheit oder die bloße Erbringung von Stundenleistungen im Vordergrund der vertraglichen Verpflichtungen steht. Hierzu sind die Einzelheiten der wechselseitig eingegangenen Verpflichtungen zur rechtlichen Einordnung des konkreten Vertrages heranzuziehen.

IBRRS 2012, 1408

OLG Koblenz, Urteil vom 03.11.2011 - 5 U 932/11
1. Sind Kaufgegenstand lediglich die Rechte aus einem Pachtvertrag, aus persönlichen Dienstbarkeiten, einer Baugenehmigung und der Anschlusszusage des Netzbetreibers, kann der Erwerber keine Kaufpreisminderung darauf stützen, dass er mit der von ihm zu errichtenden Photovoltaikanlage nicht im erwarteten Umfang Strom erzeugen und einspeisen kann.
2. Zur Frage, inwieweit die enttäuschte Gewinnerwartung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führt.

IBRRS 2012, 1323

BGH, Beschluss vom 31.01.2012 - EnVR 31/10
1. Die Anpassung um einen jährlichen Inflationsfaktor für die Jahre 2005 und 2006 scheidet insoweit aus, als bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösobergrenzen Plankosten berücksichtigt worden sind.*)
2. Die Kosten für die Nutzung vorgelagerter Netze sind in die periodenübergreifende Saldierung nach § 10 GasNEV einzubeziehen.*)

IBRRS 2012, 1318

BGH, Urteil vom 09.03.2012 - V ZR 115/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2012, 1289

BGH, Beschluss vom 31.01.2012 - EnVR 16/10
1. Plankosten (hier: für die Beschaffung von Verlustenergie) können bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 2 ARegV nicht nachträglich geltend gemacht werden.*)
2. Die Neufassung des § 9 ARegV ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 21a Abs. 4 Satz 7, Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG gedeckt und auch im Übrigen wirksam. Sie ist rückwirkend auf die gesamte erste Regulierungsperiode anzuwenden.*)
3. Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor ist bereits im ersten Jahr der ersten Regulierungsperiode zu berücksichtigen. Er ist progressiv kumuliert auf einen jeweils konstanten Basiswert anzuwenden.*)
4. Die Saldierung von Mehrerlösen, die in der Phase vor der ersten kostenbasierten Entgeltgenehmigung angefallen sind, hat entsprechend § 9 StromNEV periodenübergreifend auch noch nach dem Übergang zur Anreizregulierung zu erfolgen, soweit die Mehrerlöse nicht schon zuvor angesetzt worden sind.*)

IBRRS 2012, 1281

BGH, Beschluss vom 14.12.2011 - IV ZR 132/11
Ein Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 683 BGB gegen den totenfürsorgeberechtigten und -verpflichteten Angehörigen kann demjenigen zustehen, der die Beerdigung eines Verstorbenen veranlasst, auch wenn d er Totenfürsorgeberechtigte nicht Erbe ist. § 1968 entfaltet gegenüber einem solchen Anspruch keine Sperrwirkung.*)

IBRRS 2012, 1224

BGH, Urteil vom 25.01.2012 - VIII ZR 95/11
Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt beim Fernabsatzvertrag den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht (Anschluss an BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 - Postfachanschrift).*)

IBRRS 2012, 1194

BGH, Urteil vom 08.02.2012 - XII ZR 42/10
1. In einem Fitness-Studiovertrag hält eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine Erstlaufzeit des Vertrages von 24 Monaten vorsieht, grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.*)
2. Zur Unwirksamkeit einer Kündigungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitness-Studiovertrags, die das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung unangemessen einschränkt.*)

IBRRS 2012, 1187

BGH, Urteil vom 28.02.2012 - VI ZR 79/11
Für Klagen auf Zahlung einer Geldentschädigung, die auf ehrkränkende Äußerungen in einem anderen Gerichtsverfahren bzw. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gestützt werden, besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Äußerungen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienten oder in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte oder Pflichten gemacht wurden.*)

IBRRS 2012, 1181

BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 188/09
Der Eigentümer einer Liegenschaft, die im allgemeinen Sprachgebrauch des maßgeblichen Verkehrs mit dem bürgerlichen Namen einer Familie bezeichnet wird, kann diese Bezeichnung ungeachtet der Zustimmung der Namensträger für die Liegenschaft oder einen damit verbundenen Geschäftsbetrieb (weiter )verwenden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.*)

IBRRS 2012, 1154

AG Dortmund, Urteil vom 11.01.2011 - 512 C 49/10
1. Jeder Eigentümer kann von dem anderen Eigentümer verlangen, dass er Beeinträchtigungen, die unter Verstoß gegen das Gesetz, die Teilungserklärung oder bestandskräftige Beschlüsse erfolgen, unterlässt.
2. Insbesondere haben die Wohnungseigentümer Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer gem. § 1004 Abs. 1 auf Beseitigung und Unterlassung einer Störung des gemeinschaftlichen Eigentums oder wegen unzulässigem Gebrauchs.

IBRRS 2012, 1152

OLG Dresden, Urteil vom 20.12.2011 - 14 U 1259/11
1. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Angemessenheit der Fortgeltungsklausel ist demnach anhand einer Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu ermitteln.
2. Ein aktives Verhalten des Verbrauchers zur Beseitigung eines nicht mehr gewünschten Vertrages ist grundsätzlich zumutbar, wie etwa die Widerrufsrechte aus §§ 312, 312 d, 495 BGB bei Verträgen zeigen, die sogar von einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers ausgehen. Gleiches gilt beispielsweise für Verlängerungsklauseln, die daran anknüpfen, dass der Kunde nicht rechtzeitig kündigt. Der Schutz vor unangemessener Benachteiligung erstreckt sich nicht auf jede Mühewaltung. Auch existiert ein gesetzliches Leitbild, das Modifikationen der Wirksamkeit und der Dauer eines Angebots entgegenstünde, nicht.
3. Die zeitlich unbeschränkte Annahmefähigkeit des Angebots (§ 242 BGB ist natürlich zu beachten) führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers. Unbefristete Schwebezustände sind dem Gesetz nicht fremd, z.B. nach § 108 Abs. 1, 2 BGB.

IBRRS 2012, 1144

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2012 - 24 U 96/11
1. Ist zur Regelung aller wesentlichen Punkte eines Mietverhältnisses mit einer Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr (24 Monaten) und zahlreicher Nebenbestimmungen der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages von Anfang an beabsichtigt und zur Absicherung der beiderseitigen Interessen gemäß § 550 BGB gesetzlich auch geboten, konnten sich die Parteien jedoch nicht über alle von denen als regelungsbedürftig angesehenen Punkte einigen, dann ist der Vertrag gem. § 154 BGB nicht wirksam geschlossen worden.
2. Nur aufgrund eines bei Nutzungsbeginn herrschenden Einverständnisses über einen Teil der beabsichtigten vertraglichen Regelung kann auch nicht darauf geschlossen werden, dass ein mündlicher Vertrag in Form eines entgeltlichen Nutzungsvertrages geschlossen wurde. Denn für jeden Vertrag, gleich welcher Art, somit auch für einen entgeltlichen Nutzungsvertrag, ist die Einigung über die auch nur von einer Partei als wesentlich angesehenen Vertragspunkte gemäß § 154 Abs. 1 BGB unabdingbare Voraussetzung.

IBRRS 2012, 1081

BGH, Urteil vom 22.02.2012 - VIII ZR 34/11
1. Erhöht ein Versorgungsunternehmen einseitig den Gaspreis aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden ist, kann die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180).*)
2. Ein Gasversorgungsunternehmen kann sich auf ein im Tarifkunden- oder Grundversorgungsverhältnis vorgesehenes gesetzliches Preisänderungsrecht gemäß § 4 AVBGasV/§ 5 Abs. 2 GasGVV dann nicht stützen, wenn es dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde oder im Rahmen der Grundversorgung beliefert worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der Allgemeinen Tarife/Preise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen (Bestätigung der Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, WM 2011, 1860, und vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, WM 2011, 1632).*)

IBRRS 2012, 1019

BGH, Urteil vom 07.02.2012 - VI ZR 249/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2012, 1011

BGH, Urteil vom 03.02.2012 - V ZR 173/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2012, 0999

BGH, Urteil vom 03.02.2012 - V ZR 23/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2012, 0994

BGH, Urteil vom 27.01.2012 - V ZR 224/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2012, 0975

OLG Koblenz, Urteil vom 02.11.2011 - 1 U 1380/10
1. Beim Verlangen auf Ersatz eines erst zukünftig befürchteten Schadens auf Grund einer nach der Klagebehauptung bereits eingetretenen Verletzung eines absoluten Rechtsguts erfordert das Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO des Weiteren zumindest die Möglichkeit des Schadenseintritts. Der Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff in ein absolutes Rechtsgut gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann.*)
2. Das Einatmen eines potentiell krankmachenden Stoffes in erheblichem Umfang - hier: Freisetzen von Asbestfasern im Kellergeschoss eines Wohnhauses - stellt bereits dann eine Gesundheitsverletzung dar, wenn es noch nicht zum Krankheitsausbruch gekommen ist.*)
3. Die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB findet auch auf rechtlich verbundene Forderungen verschiedener Gläubiger Anwendung, etwa im Falle des gemeinschaftlichen Forderungseinzugs.*)

IBRRS 2012, 0973

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2012 - 22 U 120/11
1. Wartungsverträge können als Werk-, Dienst- oder Mietverträge zu qualifizieren sein. Es handelt sich dabei stets um eine Einzelbetrachtung.
2. Teilweise ist es möglich, solche Verträge schwerpunktmäßig einem bestimmten Vertragstyp zuzuordnen. Teilweise ist aber auch erforderlich, je nach betroffenem Regelungsgegenstand unterschiedliche Regelungen aus den jeweiligen Schuldverhältnissen anzuwenden. Das kann dazu führen, dass sich bestimmte Ansprüche - so aufgrund mangelhafter Wartung - nach den werkvertraglichen Regelungen richten, während die Abnahmeverpflichtung dem Kauf-, Miet- oder Dienstvertragsrecht unterfällt.

IBRRS 2012, 0914

BGH, Beschluss vom 16.02.2012 - III ZR 200/11
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:*)
Erlaubt Art. 6 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation, ABl. EG Nr. L 201 S. 37) die Übermittlung von Verkehrsdaten vom Diensteanbieter an den Zessionar einer Entgeltforderung für Telekommunikationsleistungen, wenn der zum Zweck des Einzugs rückbelasteter Forderungen erfolgten Abtretung außer der allgemeinen Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis und den Datenschutz zu den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen folgende vertraglichen Bedingungen zugrunde liegen:*)
Der Diensteanbieter und der Zessionar verpflichten sich, die geschützten Daten nur im Rahmen ihrer Zusammenarbeit und ausschließlich zu dem dem Vertragsschluss zugrunde liegenden Zweck und in der jeweils angegebenen Weise zu verarbeiten und zu nutzen; sobald die Kenntnis der geschützten Daten für die Erfüllung dieses Zwecks nicht mehr erforderlich ist, sind alle in diesem Zusammenhang vorhandenen geschützten Daten unwiederbringlich zu löschen oder zurückzugeben; die Vertragsparteien sind berechtigt, die Einhaltung des Datenschutzes und der Datensicherheit bei der jeweils anderen Vertragspartei im Sinne dieser Vereinbarung zu kontrollieren; die überlassenen vertraulichen Unterlagen und Informationen dürfen nur solchen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, die diese zur Erfüllung des Vertrags benötigen; die Vertragsparteien werden diese Mitarbeiter entsprechend dieser Vereinbarung zur Vertraulichkeit verpflichten; auf Verlangen, spätestens jedoch bei Beendigung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien sind alle in diesem Zusammenhang vorhandenen vertraulichen Informationen unwiederbringlich zu löschen oder an die jeweils andere Vertragspartei zurückzugeben?*)

IBRRS 2012, 0882

BGH, Urteil vom 01.02.2012 - VIII ZR 307/10
Scheitert eine Vertragsübernahme daran, dass der Vertragspartner der ausscheidungswilligen Partei die hierzu erforderliche Zustimmung verweigert, ist der Übernehmer entsprechend § 415 Abs. 3 Satz 2 BGB im Zweifel verpflichtet, den ausscheidungswilligen Vertragspartner von Verbindlichkeiten aus dem mit ihm fortbestehenden Vertragsverhältnis freizustellen (Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB).*)

IBRRS 2012, 0881

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2009 - 4 U 160/08
1. Ein Bauträger schuldet wie jeder andere Werkunternehmer den einzelnen Erwerbern im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Dies gehört zu der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit.
2. Sind nach der Baubeschreibung einer Senioren-Wohnanlage sämtliche Wohnungen barrierefrei und bequem über einen Aufzug erreichbar und keine Schwellen sowie Stolperfallen vorhanden, müssen auch die Zugänge zu Terrassen und Balkonen schwellenfrei ausgestaltet werden.
3. Eine Falschlieferung ist mit einem Mangel gleichzusetzen und berechtigt den Auftraggeber zur Minderung, ohne dass es darauf ankommt, dass der verwendete Baustoff gegenüber dem vertraglich vereinbarten Baumaterial in technischer Hinsicht nicht unterlegen ist. Denn Begriff des Mangels darf nicht rein objektiv - funktionsbezogen - verstanden werden. Er wird vielmehr subjektiv vom Vertragswillen der Parteien ("geschuldeter Werkerfolg") mitbestimmt. Nach dem subjektiven Fehlerbegriff können daher auch unerhebliche Abweichungen vom vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, durch die die Gebrauchstauglichkeit objektiv nicht beeinträchtigt wird, einen Mangel darstellen.
4. Eine Klausel: "Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten.", ist in einem Bauträgervertrag unwirksam.
5. Der Verlust von Gewährleistungsansprüchen tritt nur ein, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Abnahme positive Kenntnis von einem Mangel hat. Auf ein "Kennenmüssen" kommt es nicht an. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Auftraggeber das äußere Erscheinungsbild des Mangels wahrnimmt. Entscheidend ist das Wissen um die Fehlerhaftigkeit des Werks.
6. Loggien- oder Balkontüren sind stets Gemeinschaftseigentum und nicht sondereigentumsfähig. Dazu gehören auch die Bestandteile der nicht sonderrechtsfähigen Balkontüren, die diesen funktional zuzuordnen sind (hier: Türschwellen).