Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2014, 1999
BGH, Urteil vom 26.06.2014 - VII ZR 247/13
1. Besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG, kann der Leistungsempfänger das von ihm geschuldete Entgelt grundsätzlich nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten, bis der Leistende ihm die Rechnung erteilt (Anschluss an BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 125/10, GRUR 2012, 711 Rn. 44 - Barmen Live; Beschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005, 1006).*)
2. Ist ernstlich zweifelhaft, ob die Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, kann der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG mit gesondert ausgewiesener Steuer nur verlangen, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. November 1988 - VII ZR 137/87, NJW 1989, 302, 303; Urteil vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 64/87, BGHZ 103, 284, 291 ff.).*)
3. Einer bestandskräftigen Unterwerfung kommt es im Ergebnis gleich, wenn einer Klage des Leistungsempfängers gegen das für die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Leistenden zuständige Finanzamt auf Feststellung, dass der betreffende Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist, durch rechtskräftige Entscheidung stattgegeben wird (vgl. BFHE 183, 288, 294).*)

IBRRS 2014, 1998

BGH, Urteil vom 26.06.2014 - III ZR 299/13
1. Die ergänzende Vertragsauslegung darf nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen (hier: Zusammenschaltungsvereinbarung zweier Telekommunikationsunternehmen); lediglich der Vertragsinhalt, nicht aber der Vertragswille darf ergänzt werden.*)
2. § 37 Abs. 2 TKG setzt das Bestehen eines Vertrags der beteiligten Unternehmen über (Telekommunikations-)Dienstleistungen mit einer Entgeltabrede voraus. Fehlt eine solche, kommt eine, gegebenenfalls gemäß § 25 Abs. 4 TKG von Amts wegen zu treffende, Anordnung gemäß § 25 Abs. 5 TKG in Betracht.*)

IBRRS 2014, 1997

BGH, Urteil vom 17.06.2014 - VI ZR 281/13
Der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ist jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert.*)

IBRRS 2014, 2213

BGH, Beschluss vom 18.06.2014 - III ZR 537/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2014, 2212

BGH, Beschluss vom 01.07.2014 - VI ZR 243/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2014, 1987

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2013 - 5 U 32/11
War lediglich das Entfallen der Pflegeverpflichtung bei einem Krankenhausaufenthalt vertraglich geregelt, weil ein dauernder Aufenthalt in einem Pflegeheim nicht mit einem Krankenhausaufenthalt gleichzusetzen ist, so stellt dies eine die ergänzende Vertragsauslegung begründende Regelungslücke eines Vertrags über ein Wohnrecht dar. Dagegen scheidet eine planwidrige Regelungslücke aus, wenn die Vertragsparteien die Möglichkeit einer dauerhaften anderweitigen Unterbringung des Erblassers zu Pflegezwecken mitbedacht haben.

IBRRS 2014, 1949

BGH, Urteil vom 30.09.2005 - V ZR 197/04
Bei Verhandlungen besteht grundsätzlich eine Vermutung, dass diese unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte geführt werden und dabei abgegebene Erklärungen nach dem Scheitern der Verhandlungen keine Wirkung mehr haben.

IBRRS 2014, 1929

BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - XII ZB 141/13
Ein befristeter Verzicht des Schuldners auf die Erhebung der Verjährungseinrede soll dem Gläubiger im Zweifel nur die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs vor Ablauf der Verzichtsfrist ermöglichen. Eine Auslegungsregel, der Verzicht solle den Gläubiger im Zweifel so stellen, dass sämtliche während der Verzichtsfrist auftretende Tatbestände für eine Hemmung oder einen Neubeginn der Verjährung sich auch auf den Lauf der Verzichtsfrist auswirken, entbehrt der Grundlage.*)

IBRRS 2014, 1884

OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.05.2014 - 4 U 26/13
Werden Gelder einer WEG vom Verwalter unrechtmäßig für eigene Zwecke an eine Gesellschaft überwiesen, die dann weitere Überweisungen an andere Empfänger tätigt, kann die betroffene WEG von der Gesellschaft nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung Wertersatz für den abgezweigten Betrag verlangen, wenn diese die Herkunft des Geldes kannte oder sich die Handlungen des Verwalters zurechnen lassen muss. Gegen die anderen Empfänger hat die WEG dagegen keine Ansprüche.

IBRRS 2014, 1881

OLG Köln, Beschluss vom 16.01.2014 - 19 U 149/13
1. Die Zuordnung von Verträgen zu den Vertragstypen des BGB erfolgt nach dem von den Parteien vereinbarten Vertragszweck, wie er in der vertraglichen Leistungsbeschreibung und dem hieran anknüpfenden Parteiwillen zum Ausdruck kommt, und rechtfertigt sich letztlich auch aus einem Vergleich mit Verträgen, die ähnliche Gegenstände betreffen.
2. Bei typengemischten Verträgen sind für jede Leistung die Vorschriften des entsprechenden Vertragstyps des BGB heranzuziehen, es sei denn, die Eigenart des Vertrags verbietet eine solche Vorgehensweise; dann ist das Recht des Vertragstypus heranzuziehen, der den rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt des Vertrags bildet.

IBRRS 2014, 1816

OLG Köln, Urteil vom 16.06.2014 - 12 U 44/13
1. Führt die Kontamination des Grundwassers mit Kerosin zu einer Kontaminierung des Erdkörpers, hat der Grundstückeigentümer einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht.
2. Wird ein Grundstück mit Kerosin verunreinigt, umfasst der Anspruch auf Schadensersatz auch den Schaden, der darin bestehen kann, dass unabhängig von Substanzschaden, Nutzungsbeeinträchtigungen oder Schadensbeseitigungsaufwendungen auch nach vollständiger Sanierung ein merkantiler Minderwert verbleibt.

IBRRS 2014, 3738

BGH, Urteil vom 09.05.2014 - V ZR 305/12
Die Schadensersatzpflicht des Besitzers nach § 989 BGB ist nicht auf den Wert der herauszugebenden Sache beschränkt, sondern bestimmt sich nach dem subjektiven Interesse des Eigentümers an deren Wiedererlangung (Fortführung von BGH, Urteil vom 5. Mai 1982 - VIII ZR 162/81, NJW 1982, 1751; Senat, Urteil vom 29. Januar 1993 - V ZR 160/91, NJW-RR 1993, 626, 627).*)
Die verschärfte Haftung des Empfängers der Leistung entfällt, wenn der Leistende den Mangel des Rechtsgrunds kennt oder der Empfänger eine solche Kenntnis bei ihm annimmt. Hat der Empfänger einer Leistung mit einem Vertreter des Leistenden in sittenwidriger Weise zusammengewirkt, haftet er nur dann nicht verschärft nach § 819 Abs. 1 BGB, wenn die Leistung auch in Kenntnis des Vertretenen vom Mangel des Rechtsgrunds erfolgt ist und von diesem deswegen nach § 814 BGB nicht kondiziert werden kann.*)

IBRRS 2014, 1745

OVG Saarland, Beschluss vom 18.06.2014 - 1 A 20/14
1. Wird das Eigentum durch unberechtigtes unterirdisches Durchleiten von Abwasser durch ein Grundstück gestört, beginnt der Lauf der Verjährung eines Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGB nicht, solange die Störung andauert.*)
2. Eine Verwirkung des Rechts, einen solchen Unterlassungsanspruch geltend zu machen, setzt neben der Hinnahme des Durchleitens über längere Zeit das Hinzutreten weiterer Umstände voraus, aufgrund derer der Unterlassungspflichtige darauf vertrauen durfte und darauf vertraut hat, dass der Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstücks im Wissen, hierzu nicht verpflichtet zu sein, dauerhaft dulden wird.*)

IBRRS 2014, 1670

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2013 - 21 U 23/13
Bei einem Wohn- und Betreuungsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag. Im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages ist die Heimleitung verpflichtet, den Betreuten auf die bestehenden Zuschussmöglichkeiten staatlicherseits hinzuweisen. Zu einer weitergehenden Beratung ist die Heimleitung jedoch nicht verpflichtet. Eine Haftungsbegründende Pflichtverletzung kommt daher nur in Betracht, wenn sie dem Betreuten unzutreffende Informationen erteilt, die dazu führen, dass er keinen Zuschuss bekommt.

IBRRS 2014, 1657

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.03.2014 - 5 U 1460/13
1. Grundsätzlich muss der Bereicherungsgläubiger alle Voraussetzungen seines Anspruchs darlegen und beweisen. Das gilt auch, soweit negative Umstände anspruchsbegründend sind. Daher hat derjenige, der einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen negatives Tatbestandsmerkmal, dass die Vermögensmehrung, die der als Schuldner in Anspruch Genommene herausgeben soll, ohne Rechtsgrund besteht.*)
2. Der Beweis, dass ein rechtlicher Grund fehlt, kann allerdings bereits dann geführt sein, wenn die unstreitigen äußeren Umstände indizieren, dass der Bereicherungsschuldner etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat (hier bejaht bei völlig diffusem, insgesamt unglaubhaftem Prozessvortrag des Bereicherungsschuldners).*)

IBRRS 2014, 1655

OLG Koblenz, Urteil vom 12.02.2014 - 5 U 762/14
1. Kommt es zu einem Brand, weil der Schutztemperaturregler einer Friteuse versagt, muss deren Hersteller auch im Regressprozess des Feuerversicherers beweisen, dass weder organisatorische oder handwerkliche noch sonstige Unzulänglichkeiten für das Versagen der Sicherungseinrichtung ursächlich waren.*)
2. Auch für ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers ist der Gerätehersteller beweisbelastet.*)
3. Zum Umfang des erstattungsfähigen Schadens.*)

IBRRS 2014, 1641

BGH, Urteil vom 11.03.2014 - X ZR 150/11
Beruft sich der Leistungsempfänger gegenüber dem Bereicherungsanspruch auf ein nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen als Rechtsgrund, so beschränkt sich die ihn treffende Beweislast auf den Nachweis, dass die Leistung mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt und der Formmangel damit geheilt worden ist. Das Fehlen eines Schenkungsversprechens muss demgegenüber der Leistende beweisen (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. November 2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377).*)

IBRRS 2014, 1517

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.05.2014 - 3 U 1335/13
1. Auch wenn § 513 Abs. 2 ZPO dem Wortlaut nach keine Einschränkung auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit enthält, kann das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Berufungsverfahren gerügt werden. Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit unterliegt nur einer begrenzten Schlüssigkeitsprüfung dahingehend, ob bei unterstellter Richtigkeit des klägerischen Vorbringens der Rechtsweg zulässig ist (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 01.03.2010 - 2 U 816/09 - NJW-RR 2010, 1004 = IPRspr 2010, Nr. 190, 477 f.).*)
2. Der für die internationale Zuständigkeit für Deliktsrecht maßgebliche Handlungsort ist überall dort gegeben sei, wo der Täter gehandelt, d.h. eine auf Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tätigkeit vorgenommen hat (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Urteil vom 25.06.2007 - 12 U 1717/05) Eine mögliche Anspruchskonkurrenz zwischen vertraglichen und deliktsrechtlichen Vorschriften führt nicht zur Unanwendbarkeit des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (in Anknüpfung an LG Köln, Urteil vom 07.02.2007 - 14 O 562/05).*)
3. Bei einer unentgeltlichen Verwahrung hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Die Vorschrift enthält eine Billigkeitsregelung. Wer unentgeltlich verwahrt, soll nicht die verkehrserforderliche, sondern nur die eigenübliche Sorgfalt schulden, sog. diligentia quam in suis. Bei der eigenüblichen Sorgfalt gilt abweichend von § 276 BGB kein objektiver, sondern ein subjektiver, auf die Veranlagung und das gewohnheitsmäßige Verhalten des Handelnden abstellender Maßstab. Zu berücksichtigen ist demnach auch ein bei dem Schädiger üblicher Schlendrian, soweit dieser nicht schon grob fahrlässig ist.*)
4. Da das Berufungsgericht im Zivilrechtsstreit keine vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz ist, ist die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts nur überprüfbar, wenn mit der Berufung schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die derartige Zweifel an den erhobenen Beweisen aufzeigen, so dass eine erneute Beweisaufnahme geboten ist (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juni 2010 - 10 U 1411/09 - VersR 2011, 747 f. = R+S 2011, 522 f.).*)
5. Ein Ablehnungsgesuch gegen die einen Hinweisbeschluss erlassenden Richter kann nicht damit begründet werden, die Partei habe gegen diese Strafanzeige erstattet. Das eigene Verhalten der ablehnenden Partei vermag als solches einen Ablehnungsgrund nicht zu begründen. Eine Partei kann einen ihr unbequemen Richter nicht durch Dienstaufsichtsbeschwerden, Strafanzeigen oder wiederholte erfolglose Ablehnungsgesuche in früheren Prozessen ausschalten (in Anknüpfung an BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 24.04.1996 - 2 BvR 1639/94 - NJW 1996, 2022; OLG München, Beschluss vom 27. 10.1970 - 1 U 1212/70 - NJW 1971, 384; Beschluss vom 25.02.1988 - 28 W 994/88- NJW-RR 1988, 1535; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.02.1994 - 5 AR 2/94 - 2 - NJW-RR 1994, 766; OLG Dresden: Beschluss vom 08.08.2001 - 10 Abl 19/01 - FamRZ 2002, 830).*)

IBRRS 2014, 1516

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.02.2014 - 3 U 1335/13
1. Auch wenn § 513 Abs. 2 ZPO dem Wortlaut nach keine Einschränkung auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit enthält, kann das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Berufungsverfahren gerügt werden. Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit unterliegt nur einer begrenzten Schlüssigkeitsprüfung dahingehend, ob bei unterstellter Richtigkeit des klägerischen Vorbringens der Rechtsweg zulässig ist (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 01.03.2010 - 2 U 816/09 - NJW-RR 2010, 1004 = IPRspr 2010, Nr. 190, 477 f.).*)
2. Der für die internationale Zuständigkeit für Deliktsrecht maßgebliche Handlungsort ist überall dort gegeben sei, wo der Täter gehandelt, d.h. eine auf Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tätigkeit vorgenommen hat (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Urteil vom 25.06.2007 - 12 U 1717/05) Eine mögliche Anspruchskonkurrenz zwischen vertraglichen und deliktsrechtlichen Vorschriften führt nicht zur Unanwendbarkeit des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (in Anknüpfung an LG Köln, Urteil vom 07.02.2007 - 14 O 562/05).*)
3. Bei einer unentgeltlichen Verwahrung hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Die Vorschrift enthält eine Billigkeitsregelung. Wer unentgeltlich verwahrt, soll nicht die verkehrserforderliche, sondern nur die eigenübliche Sorgfalt schulden, sog. diligentia quam in suis. Bei der eigenüblichen Sorgfalt gilt abweichend von § 276 BGB kein objektiver, sondern ein subjektiver, auf die Veranlagung und das gewohnheitsmäßige Verhalten des Handelnden abstellender Maßstab. Zu berücksichtigen ist demnach auch ein bei dem Schädiger üblicher Schlendrian, soweit dieser nicht schon grob fahrlässig ist.*)
4. Da das Berufungsgericht im Zivilrechtsstreit keine vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz ist, ist die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts nur überprüfbar, wenn mit der Berufung schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die derartige Zweifel an den erhobenen Beweisen aufzeigen, so dass eine erneute Beweisaufnahme geboten ist (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juni 2010 - 10 U 1411/09 - VersR 2011, 747 f. = R+S 2011, 522 f.).*)
5. Ein Ablehnungsgesuch gegen die einen Hinweisbeschluss erlassenden Richter kann nicht damit begründet werden, die Partei habe gegen diese Strafanzeige erstattet. Das eigene Verhalten der ablehnenden Partei vermag als solches einen Ablehnungsgrund nicht zu begründen. Eine Partei kann einen ihr unbequemen Richter nicht durch Dienstaufsichtsbeschwerden, Strafanzeigen oder wiederholte erfolglose Ablehnungsgesuche in früheren Prozessen ausschalten (in Anknüpfung an BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 24.04.1996 - 2 BvR 1639/94 - NJW 1996, 2022; OLG München, Beschluss vom 27. 10.1970 - 1 U 1212/70 - NJW 1971, 384; Beschluss vom 25.02.1988 - 28 W 994/88- NJW-RR 1988, 1535; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.02.1994 - 5 AR 2/94 - 2 - NJW-RR 1994, 766; OLG Dresden: Beschluss vom 08.08.2001 - 10 Abl 19/01 - FamRZ 2002, 830).*)

IBRRS 2014, 1468

OLG Koblenz, Urteil vom 15.01.2014 - 5 U 1243/13
Wirft ein Freier Stinkbomben ins Bordell und bringt er dadurch den Betrieb zum Erliegen, kann der Bordellbetreiber zur Identitätsklärung des Täters die Videoaufzeichnung ins Internet stellen. Dies muss jedoch beendet werden, sobald die Person des Schädigers festgestellt ist. Der Betreiber darf ihn nicht zu der Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses dadurch zwingen, dass er die Tatbilder weiterhin ins Internet stellt, bis der Schädiger die Erklärung abgibt. Ein auf diesem Weg abgegebene Anerkenntnis ist anfechtbar.

IBRRS 2014, 1429

BGH, Beschluss vom 01.04.2014 - XI ZR 276/13
Zur Sittenwidrigkeit einer aus emotionaler Verbundenheit erteilten Bürgschaft bei hintereinander geschalteten Bürgschaftsverträgen.*)

IBRRS 2014, 1392

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2014 - 2 U 20/13
1. Gegenstand einer Feststellungsklage kann auch ein Rechtsverhältnis sein, das zwischen einer Prozesspartei und einem Dritten besteht, wenn dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozessparteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage hat
2. Haben die Parteien für die Grundstücksnutzungsverträge eine Vertragsdauer von 25 Jahren festgelegt, können diese nicht ordentlich gekündigt werden.
3. Der Vertretene hat grundsätzlich das Risiko eines Vollmachtsmissbrauchs zu tragen, es sei denn der Vertreter missbraucht seine Befugnisse so offensichtlich, dass es sich dem Geschäftspartner des Vertretenen der Missbrauch geradezu aufdrängen muss. Ist beim Schluss eines Übernahmevertrags der Geschäftsführer der einen Partei im Innenverhältnis nicht zum Abschluss solcher Verträge befugt und erkennt dies der Geschäftspartner, bzw. hätte er es erkennen müssen, ist der Übernahmevertrag unwirksam.

IBRRS 2014, 1288

OLG Köln, Urteil vom 23.01.2014 - 12 U 23/13
Zahlungen, die während der Laufzeit eines befristeten Verjährungsverzichts geleistet werden, kann nicht die Bedeutung von Anerkenntnishandlungen nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beigemessen werden.

IBRRS 2014, 1238

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2014 - 7 U 177/13
1. Der Rechtsprechungsgrundsatz des EuGH, dass es für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf die Gutschrift auf dem Empfängerkonto ankommt, gilt auch im Rechtsverkehr zwischen Privaten und für den Rechtsverfolgungsschaden.*)
2. Eine über § 675t BGB hinausgehende Verzögerung bei der Gutschrift geht zu Lasten des Gläubigers.*)

IBRRS 2014, 1314

BGH, Beschluss vom 25.03.2014 - VI ZR 438/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2014, 1096

LG München I, Urteil vom 11.09.2013 - 27 O 28133/12
1. Ist eine Person bereits nicht mehr als Geschäftsführer tätig, führt aber die gesamten vertraglichen Verhandlungen einschließlich des Abschlusses des Mietvertrages als auch der Aufhebungsvereinbarung und wird dies durch Umsetzung des Mietverhältnisses gebilligt, entsteht der Rechtsschein einer Vertretungsvollmacht.
2. Die Rückzahlung der Kaution ist an den Mieter zu erbringen, egal wer die Kaution geleistet hat.

IBRRS 2014, 1069

KG, Urteil vom 18.02.2014 - 26a U 60/13
Neben dem im Falle des Schuldnerverzugs nicht der Schadensnachweispflicht unterfallenden Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen als Mindestschaden kann ein konkreter Verzugsschaden des Gläubigers nur in dem Umfang geltend gemacht werden, in welchem der tatsächliche - und nachzuweisende - Schaden des Gläubigers den Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen übersteigt. Es kann somit nicht der konkrete Verzugsschaden zusätzlich - anrechnungslos - zu einem gesetzlichen Verzugszins verlangt werden.*)

IBRRS 2014, 1055

BGH, Urteil vom 28.01.2014 - II ZR 371/12
Ein Vertrag ist wegen sittenwidriger Kollusion nichtig, wenn ein von den Voraussetzungen des § 181 BGB befreiter Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, um mit sich als Geschäftsgegner ein Geschäft zum Nachteil des Vertretenen abzuschließen. Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn der Vertreter einen arglosen Untervertreter einschaltet oder er aufgrund seiner Vertretungsmacht einen weiteren, arglosen (Mit)-Vertreter zu dem Geschäft veranlasst und so das Insichgeschäft verschleiert.*)

IBRRS 2014, 0953

BGH, Urteil vom 19.11.2013 - II ZR 150/12
Dem von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhobenen Zahlungsbegehren kann der in Anspruch genommene Schuldner ausnahmsweise einen ihm gegen die Gesellschafter zustehenden Schadensersatzanspruch entgegenhalten, wenn die Berufung der Gesellschaft auf ihre Eigenständigkeit gegen Treu und Glauben verstößt.*)

IBRRS 2014, 0966

BGH, Beschluss vom 22.01.2014 - XII ZB 68/11
Lebt ein Kind in einer Pflegefamilie und verlangen die Eltern die Rückführung des Kindes, muss der Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB als im Verhältnis zu einem Sorgerechtsentzug milderes Mittel erwogen werden. Ergibt sich die Gefährdung des Kindeswohls allein daraus, dass das Kind zur Unzeit aus der Pflegefamilie herausgenommen und zu den leiblichen Eltern zurückgeführt werden soll, liegt in der Regel noch kein hinreichender Grund vor, den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen.*)

IBRRS 2014, 0925

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.11.2013 - 15 U 80/12
Ist Verzug eingetreten, kommt dem Ausüben eines Zurückbehaltungsrechts durch den Schuldner keine Rückwirkung zu. Der Schuldner kann sich also nicht etwa rückwirkend von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreien (Anschluss an BGH, Urt. v. 26.9.2013 - VR ZR 2/13).*)

IBRRS 2014, 0968

BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 303/13
1. Der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann auch bei einer Alleinverdienerehe der ehevertraglichen Wirksamkeitskontrolle standhalten, wenn die wirtschaftlich nachteiligen Folgen dieser Regelung für den belasteten Ehegatten durch die ihm gewährten Kompensationsleistungen (hier: Finanzierung einer privaten Kapitalversicherung; Übertragung einer Immobilie) ausreichend abgemildert werden.*)
2. Zu den subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung eines objektiv einseitig belastenden Ehevertrages (Fortführung der Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 XII ZR 129/10 FamRZ 2013, 195 und vom 21. November 2012 XII ZR 48/11 FamRZ 2013, 269).*)
3. Das gesetzliche Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt kann durch ein pactum de non petendo nicht umgangen werden.*)

IBRRS 2014, 0936

BGH, Urteil vom 19.02.2014 - IV ZR 163/13
1. Ein privater Krankheitskostenversicherungsvertrag wird nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst und unterliegt daher nicht dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO.*)
2. Zum Nachweis des Zugangs eines im Sendeprotokoll mit "OK-Vermerk" versehenen Telefaxes.*)

IBRRS 2014, 1091

BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Zur Frage der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall.*)

IBRRS 2014, 0812

BGH, Beschluss vom 18.12.2013 - IV ZR 207/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2014, 0754

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2013 - 21 U 122/12
1. Werden sämtliche Kaufverträge vor demselben Notar beurkundet, ist davon auszugehen, dass der Notar im Auftrag des Bauträgers das gesamte Vertragsformular entwickelt hat. Sämtliche Klauseln des Vertrags sind deshalb als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Lässt der Wortlaut mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, ist derjenigen der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt.
3. Das Erfordernis der Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung verlangt nicht, dass die Klausel derart formuliert ist, dass ihrem Wortlaut für alle denkbaren Fälle zweifelsfrei entnommen werden kann, auf welche Forderungen sie sich erstreckt. Ausreichend ist es, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der Forderungen bestimmbar ist, ob sie von der Abtretung erfasst werden.

IBRRS 2014, 0740

BGH, Urteil vom 22.01.2014 - VIII ZR 391/12
Zum Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages durch bloße Belieferung eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks mit Strom.*)

IBRRS 2014, 0675

OLG Koblenz, Urteil vom 23.01.2013 - 5 U 1276/12
Zur Frage, unter welchen prozessualen und materiellen Voraussetzungen der Betreiber einer auf Konversionsflächen errichteten Photovoltaikanlage die Einspeisevergütung in gewillkürter Prozessstandschaft zugunsten seiner finanzierenden Bank als Sicherungszessionarin des Vergütungsanspruchs durch einstweilige Verfügung gegen den Netzbetreiber geltend machen kann.*)

IBRRS 2014, 0645

AG Osnabrück, Urteil vom 05.08.2013 - 14 C 557/12
Ein Wartungsvertrag über Heizkostenverteiler ist anfechtbar, wenn die Wartung dieser Geräte nicht notwendig ist und der Kunde beim Vertragsabschluss hierüber getäuscht wurde.

IBRRS 2014, 0623

OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.01.2014 - 4 U 49/13
Zu den Voraussetzungen der deliktischen Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber dem Sicherungsnehmer bei fahrlässiger Veräußerung von Sicherungsgut.*)

IBRRS 2014, 0593

BGH, Beschluss vom 17.12.2013 - EnVR 18/12
1. Als Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV sind nicht nur Maßnahmen anzusehen, die durch eine Veränderung der Versorgungsaufgabe veranlasst werden und deshalb als grundlegend zu qualifizieren und mit besonders hohen Kosten verbunden sind.*)
2. Eine Maßnahme ist als Erweiterungs- oder Umstrukturierungsmaßnahme anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch bereits vorhandener Komponenten und der damit zwangsläufig einhergehenden Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Vergrößerung des Netzes oder zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind.*)

IBRRS 2014, 0590

BGH, Urteil vom 15.01.2014 - VIII ZR 80/13
1. Zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) bei einer infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehenden planwidrigen Regelungslücke in einem Stromlieferungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden (Fortführung von BGH, Urteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 50; vom 14. März 2012 VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 23, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 28).*)
2. Erhebt der Kunde gegen Preiserhöhungen des Energieversorgers bereits innerhalb von drei Jahren nach der ersten Jahresabrechnung Widerspruch, fehlt es schon an der Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung, dass der Kunde den Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat (Fortführung von BGH, Urteile vom 14. März 2012 VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 23, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 28; vom 31. Juli 2013 VIII ZR 162/09, NJW 2013, 3647 Rn. 64).*)
3. Ein Energieversorgungsunternehmen hat auch dann Anlass, die Wirksamkeit seiner Preisänderungsklauseln zu prüfen und eine Beendigung des Vertragsverhältnisses in Betracht zu ziehen, wenn der Kunde in seinem Widerspruch nur die Unbilligkeit einer angekündigten Preiserhöhung geltend macht; auf die tatsächlichen oder von dem Energieversorger vermuteten Gründe für den Widerspruch kommt es nicht an (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 7. September 2011 VIII ZR 14/11, [...] Rn. 7; vom 6. Dezember 2011 VIII ZR 224/11, [...] Rn. 6).*)
4. Für eine nach Beendigung des Energieversorgungsvertrages erhobene Klage des Kunden auf Feststellung der Unbilligkeit der Preisbestimmungen des Energieversorgers fehlt jedenfalls dann das Feststellungsinteresse, wenn keine Rechnungen für die Energielieferung mehr zu erwarten sind; in diesem Fall besteht kein Interesse des Kunden mehr, sich durch die Feststellung der Unbilligkeit der Preisbestimmungen des Energieversorgers eine Grundlage dafür zu schaffen, bei künftigen Forderungen des Versorgers die Zahlung (teilweise) zu verweigern (Fortführung von BGH, Urteile vom 13. Juni 2007 VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 10; vom 17. Dezember 2008 VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 VIII ZR 204/08, ZNER 2010, 65 Rn. 5).*)

IBRRS 2014, 0523

BGH, Urteil vom 11.12.2013 - XII ZR 58/12
Der Umstand, dass beim Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann als dem rechtlichen Vater Kondome benutzt wurden, schließt die Kenntnis von der Möglichkeit der Abstammung des Kindes von diesem anderen Mann nicht aus (im Anschluss an Senatsurteil vom 29. März 2006 - XII ZR 207/03 - FamRZ 2006, 771).*)

IBRRS 2014, 0518

BGH, Beschluss vom 11.12.2013 - XII ZB 355/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2014, 0517

BGH, Beschluss vom 11.12.2013 - XII ZB 383/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2014, 0504

BGH, Urteil vom 13.12.2013 - V ZR 58/13
Eine bewegliche Sache kommt dem mitbesitzenden Eigentümer nicht im Sinne von § 935 Abs. 1 BGB abhanden, wenn er selbst den unmittelbaren Besitz ohne Willen des eigentumslosen Mitbesitzers freiwillig aufgibt.*)

IBRRS 2014, 0466

BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12
1. Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Internetveröffentlichung ist nicht generell höher oder niedriger zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den Print-Medien.*)
2. Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann demjenigen, der persönlichkeitsrechtsverletzende eigene Inhalte im Internet zum Abruf bereit hält, auch insoweit zuzurechnen sein, als sie erst durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist.*)

IBRRS 2014, 0445

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.01.2014 - 4 W 40/13
Verjährungshemmende Verhandlungen über den Anspruch i.S.v. § 203 BGB setzen nicht voraus, dass die Verhandlungen darauf abzielen, die Ansprüche zu realisieren. Vielmehr kann es im Einzelfall genügen, wenn sich der Anspruchsinhaber Ansprüchen berühmt, um seine Verhandlungsposition in Bezug auf ein anderes Interesse zu stärken.*)

IBRRS 2014, 0398

BGH, Beschluss vom 17.12.2013 - XI ZR 24/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2014, 0395

BGH, Beschluss vom 18.12.2013 - XII ZB 268/13
Eine Vergütung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung kann auch zugesprochen werden, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens aus einer Ehewohnung weicht, für die beiden Ehegatten gemeinsam ein unentgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt ist (Fortführung von Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930). Dies setzt nicht voraus, dass der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte die ihm durch die ungeteilte Nutzung zuwachsenden Vorteile wirtschaftlich verwerten kann (insoweit Aufgabe von Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931).*)
