Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
3508 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IBRRS 2015, 1806
BGH, Urteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 180/14
1. Für die Frage, ob ein von § 213 Alt. 1 BGB erfasster Fall elektiver Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist allein maßgeblich, dass das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt. Daher werden von der dort angeordneten Erstreckung der Wirkung verjährungshemmender oder den Neubeginn der Verjährung auslösender Maßnahmen sämtliche in § 437 BGB aufgeführten kaufrechtlichen Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte erfasst, die auf demselben Mangel beruhen (Fortführung von BGH, Urteil vom 08.12.2009 - XI ZR 181/08, NJW 2010, 1284 Rn. 49 = IBRRS 2010, 0263; IMRRS 2010, 0159).*)
2. Die in § 213 Alt. 1 BGB angeordnete Wirkungserstreckung gilt auch dann, wenn die wahlweise bestehenden Ansprüche in ihrem Umfang über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinausgehen (Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 10.01.1972 - VII ZR 132/70, BGHZ 58, 30, 39; vom 18.03.1976 - VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142, 147).*)

IBRRS 2015, 1111

BGH, Urteil vom 28.04.2015 - VI ZR 206/14
1. Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens ist nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen.*)
2. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung haben bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile außer Betracht zu bleiben.*)

IBRRS 2015, 1122

BGH, Urteil vom 15.04.2015 - VIII ZR 59/14
1. Bei langjährigen Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, ist die durch die Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch zu schließen, dass der Kunde die Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Bestätigung der st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 14.03.2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21 ff. = IBR 2012, 1128 (nur online) [Gas]; vom 15.01.2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20, 23 = IBR 2014, 1319 (nur online) [Strom]; vom 24.09.2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16 ff. = IBR 2015, 1006 (nur online) [Fernwärme]; vom 03.12.2014 - VIII ZR 370/13, WM 2015, 306 Rn. 28 ff. = IBR 2015, 1012 (nur online) [zur fehlenden Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel]).*)
2. Der danach maßgebliche Preis tritt endgültig an die Stelle des Anfangspreises. Die Wirkung einer einmal erforderlich gewordenen ergänzenden Vertragsauslegung ist folglich nicht auf den Zeitraum beschränkt, in dem das Versorgungsunternehmen aufgrund der widerspruchslosen Zahlungen des Kunden keinen Anlass hatte, das Bezugsverhältnis zu kündigen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 14.03.2012 - VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 1, 5, 32 f. = IBR 2012, 1127 (nur online); vom 23.01.2013 - VIII ZR 52/12, IBRRS 2013, 0739, und VIII ZR 305/11, IBRRS 2013, 0743).*)

IBRRS 2015, 0996

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2015 - 12 U 17/14
Der Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis ist bei Unwirksamkeit sowohl des Kausal- als auch des Valutaverhältnisses (sog. Doppelmangel) bei intakter Anweisung "über das Dreieck" durchzuführen; eine Eingriffskondiktion scheitert am Vorrang der Leistungskondiktion (Abweichung von BGH, Urteil vom 25.03.1954 (IV ZR 202/53) sowie von RGZ 86, 343, 347; RG JW 1934, 2458, 2459).*)

IBRRS 2015, 0937

OLG Schleswig, Urteil vom 03.03.2015 - 3 U 46/14
1. Nur eine vertragsgerechte Abrechnung kann fälligkeitsauslösend sein.
2. Eine fälligkeitsbegründende Rechnung kann nur im Ausnahmefall als zugleich verzugsbegründende Mahnung ausgelegt werden. Die Angabe eines Zahlungsziels in der Rechnung ohne die erforderliche Belehrung genügt hierfür nicht.
3. Die Festlegung des Fälligkeitszeitpunkts in der Rechnung (eines Stromversorgungsunternehmens) ist keine kalendermäßige Fälligkeitsvereinbarung.

IBRRS 2015, 0899

OLG Koblenz, Urteil vom 09.07.2014 - 5 U 684/12
1. Verwahrt jemand vorübergehend wertvolle Gegenstände, die bei einem anderen wegen dessen vermeintlich rechtswidriger Besitzerlangung sichergestellt worden sind, kann dadurch eine rechtliche Sonderbeziehung mit wechselseitigen Rechten und Pflichten entstehen.
2. Gibt der Verwahrer rechtswidrig die Sache dem letzten Besitzer nicht zurück und konfrontiert diesen stattdessen mit einer unberechtigten, völlig überzogenen Gegenforderung (hier: auf Zahlung von 17 Millionen Euro), muss der Anspruchsteller dem zu Unrecht in Anspruch Genommenen die zur Abwehr des Anspruchs entstandenen Anwaltskosten erstatten.
3. Zur Bemessung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit und zur Frage, ob es sich bei der Abwehr um ein Schreiben einfacher Art handelt, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält (hier bejaht).

IBRRS 2015, 0902

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.03.2015 - 3 U 901/14
Enthält ein Verzicht auf die Verjährung keine zeitliche Einschränkung, so führt dies nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit des Verzichts, sondern es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Forderung durch den Verzicht nicht unverjährbar sein soll. Der ohne Bestimmung eines Endzeitpunkts erklärte Verzicht ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er die Grenzen des § 202 Abs. 2 BGB einhält (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 18.09.2007 - XI ZR 447/06, IBR 2008, 25 = ZIP 2007, 2206 ff = VersR 2008, 366 ff = WM 2007, 2206 ff).*)

IBRRS 2015, 0901

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.12.2014 - 3 U 901/14
Enthält ein Verzicht auf die Verjährung keine zeitliche Einschränkung, so führt dies nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit des Verzichts, sondern es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Forderung durch den Verzicht nicht unverjährbar sein soll. Der ohne Bestimmung eines Endzeitpunkts erklärte Verzicht ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er die Grenzen des § 202 Abs. 2 BGB einhält (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 18.09.2007 - XI ZR 447/06, IBR 2008, 25 = ZIP 2007, 2206 ff = VersR 2008, 366 ff = WM 2007, 2206 ff).*)

IBRRS 2015, 0748

LG München I, Urteil vom 15.09.2014 - 1 S 1836/13 WEG
1. Die - nicht erweislich wahren - Behauptungen (1) die Klägerin habe die Beklagte im Keller tätlich angegriffen, (2) die Klägerin habe die Beklagte als "Bastard" und "Hurenkind" bezeichnet und (3) die Klägerin habe die Pflanzen der Beklagten im Treppenhaus mit Unkrautvernichtungsmittel eingesprüht, können jedenfalls dann nicht mit der Ehrenschutzklage abgewehrt werden, wenn diese Äußerungen in einem Schriftsatz im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gemacht wurden.
2. Ob etwas anderes gilt, wenn es sich bei den in einem Prozess gemachten Äußerungen um bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen handelt oder diese diffamierend und ohne jeden sachlichen Bezug sind, kann offenbleiben.
3. Die Bezeichnung eines anderen Eigentümers als "Lügner" und "Betrüger" dient nicht dem öffentlichen Meinungsaustausch, wenn die Äußerungen im Rahmen einer rein privaten Auseinandersetzung und losgelöst von einem bestimmten Anlass gefallen sind; es handelt sich dann um Beleidigungen, die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG nicht mehr gedeckt sind.
4. Bei der Bezeichnung eines anderen Eigentümers als "vorbestraft" handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung.
5. Die Bezeichnung eines anderen Eigentümers als "dreckige alte Schlampe" stellt sich nicht als derart schwerer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, dass hier eine Geldentschädigung zuzuerkennen wäre.
6. Das Anbringen von Blumenkästen am Balkon - hier: Außenseite - und das regelmäßige Gießen der Blumen stellt eine übliche und sozialadäquate Nutzung des Balkons dar.
7. Kommt es beim Gießen der Blumen zum Überlaufen und Herabtropfen des Blumengießwassers, so ist dies als unvermeidlich und sozialadäquat vom darunter befindlichen Eigentümer grundsätzlich hinzunehmen.
8. Etwas anderes gilt dann, wenn sich andere Eigentümer oder deren Gäste erkennbar im darunter liegenden Bereich befinden; hier gebietet das wohnungseigentumsrechtliche Rücksichtnahmegebot, mit dem Gießen zu warten, bis sich niemand mehr darunter befindet, oder das Einverständnis der betroffenen Personen einzuholen.
9. Für die Darlegung der Beeinträchtigungen durch herabtropfendes Blumengießwasser bedarf es nicht der Vorlage eines "Tropfprotokolls" oder der taggenauen Darlegung der jeweiligen Ereignisse.
IBRRS 2015, 0786

BGH, Urteil vom 26.03.2015 - VII ZR 347/12
Ein zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB führender triftiger Grund liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Gläubiger nach einer Bezifferung seiner Schadensersatzansprüche im Mahnverfahren zur Reduzierung seines Prozessrisikos diese Ansprüche im Streitverfahren nicht in voller Höhe geltend macht, um das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens abzuwarten.*)

IBRRS 2015, 0688

BGH, Beschluss vom 12.02.2015 - V ZR 211/14
1. Eine nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungsobliegenheit im Sinne des § 296 Satz 1 BGB liegt auch dann vor, wenn der Gläubiger ein Konto einzurichten hat, auf das der Schuldner bis zu einem bestimmten Termin seine Zahlung leisten muss.
2. Bei einem Verstoß des Gläubigers gegen eine dem Kalender nach bestimmte Mitwirkungsobliegenheit bedarf keines Angebots des Schuldners, um den Annahmeverzug herbeizuführen. Voraussetzung des Annahmeverzugs ist es aber, dass der Schuldner imstande und bereit ist, seine Leistung, so wie er sie schuldet, zu erbringen.

IBRRS 2015, 0680

BGH, Urteil vom 27.01.2015 - VI ZR 87/14
Zu den Voraussetzungen eines Anerkenntnisses im Sinne von § 208 BGB a.F. bzw. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.*)

IBRRS 2015, 1488

BGH, Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende bei Vertragsschluss eine Anzahlung von nicht mehr als 20 % des Reisepreises zu leisten hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Juni 2006
- X ZR 59/05, NJW 2006, 3134). Eine höhere Anzahlung kann der Reiseveranstalter nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages bei Vertragsschluss seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient.
- Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende den (gesamten) restlichen Reisepreis früher als 30 Tage vor Reiseantritt zu entrichten hat, benachteiligt den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam.
- Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt, die der Reisende zu zahlen hat, wenn er vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt, müssen die unterschiedlichen Reisearten so differenziert werden und die bei einer bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei ihr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise bemessen werden, die es zumindest in aller Regel ausschließt, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre.

IBRRS 2015, 0636

LG Heidelberg, Urteil vom 20.02.2015 - 3 O 93/14
1. Auf dem Privatgelände einer Tiefgarage mit Stellplätzen sind - anders als bei öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen - die Vorschriften der StVO grundsätzlich nicht anwendbar.*)
2. Jedoch trifft die Verkehrsteilnehmer die Pflicht zur gesteigerten Rücksichtnahme. Dabei hat der rückwärts aus einem Stellplatz Herausfahrende wegen der durch die eingeschränkten Sichtverhältnisse höheren Gefahr eine erhöhte Sorgfaltspflicht im Vergleich zu den Sorgfaltspflichten, welche einem die Parkplatzfahrbahn befahrenden Fahrzeugführer obliegen.*)
3. Im Streitfall, in dem sowohl der rückwärts aus einem Stellplatz Herausfahrende als auch der die Parkplatzfahrbahn befahrende Fahrzeugführer ihre Rücksichtnahmepflicht verletzt haben, ist eine Haftungsverteilung im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 angemessen.*)

IBRRS 2015, 0573

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.04.2014 - 13 U 52/14
Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Einfügung des Satzes „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“ nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung: Da auch die Gewährung einer Baufinanzierung eine Finanzdienstleistung darstellt, war dieser Hinweis gem. Gestaltungshinweis Nr. 6 der Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV vielmehr obligatorisch. Abweichungen von den Mustertexten, die für die Ausübung des Widerrufsrechts offensichtlich ohne Bedeutung sind, schieben den Fristbeginn nicht hinaus.

IBRRS 2015, 0572

OLG Hamburg, Beschluss vom 24.03.2014 - 13 U 52/14
Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Einfügung des Satzes "Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen." nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung: Da auch die Gewährung einer Baufinanzierung eine Finanzdienstleistung darstellt, war dieser Hinweis gem. Gestaltungshinweis Nr. 6 der Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV vielmehr obligatorisch. Abweichungen von den Mustertexten, die für die Ausübung des Widerrufsrechts offensichtlich ohne Bedeutung sind, schieben den Fristbeginn nicht hinaus.

IBRRS 2015, 0493

BGH, Urteil vom 19.12.2014 - V ZR 194/13
Verzichtet der Verkäufer auf jeglichen Kontakt mit dem Käufer und überlässt er dem Vermittler die Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife, darf der Käufer bei verständiger Würdigung im Allgemeinen davon ausgehen, dass der Vermittler bei der Beratung (auch) namens und in Vollmacht des Verkäufers handelt.*)
IBRRS 2015, 0464

OLG Naumburg, Urteil vom 27.11.2014 - 2 U 24/14
1. Schadenersatz wegen verspäteter Anmeldung einer Photovoltaikanlage zum Netzanschluss.*)
2. Ein kaufmännisches Fachunternehmen im Bereich der Planung und Errichtung von Photovoltaikanlagen musste im Jahr 2012 mit einer stichtagsbezogenen Neuregelung der Vergütungshöhe im Sinne einer Reduzierung für Strom aus Photovoltaikanlagen rechnen.*)

IBRRS 2015, 0422

BGH, Urteil vom 09.12.2014 - VI ZR 138/14
Zur Ermittlung der erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen ("Ölspur"), wenn der Geschädigte bei der Schadensbeseitigung durch eine Fachbehörde handelt.*)

IBRRS 2015, 0364

EuGH, Urteil vom 23.10.2014 - Rs. C-359/11
Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Anhang A der Richtlinie 2003/54/EG und Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die den Inhalt von unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträgen über Strom- und Gaslieferungen bestimmt und die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu ändern, aber nicht gewährleistet, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden.*)

IBRRS 2015, 0311

BGH, Urteil vom 07.11.2014 - V ZR 309/12
1. Ein noch nicht abgeschlossener Rechtsstreit zwischen Gläubiger und Schuldner, dessen Ausgang Rückschlüsse auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines (noch nicht rechtshängigen) Anspruchs gegen den Schuldner erlaubt, steht nicht der Annahme entgegen, der Gläubiger habe bereits Kenntnis von den Umständen, die diesen Anspruch begründen.*)
2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts im Prozess führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung des Gegenanspruchs.*)

IBRRS 2014, 3236

BGH, Urteil vom 24.09.2014 - VIII ZR 350/13
Eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV a.F. (= § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV),§ 134 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke kann auch in einem Fernwärmeliefervertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Fortführung Senatsurteil vom 14.03.2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 = IBR 2012, 1128 - nur online).*)

IBRRS 2015, 0081

BGH, Urteil vom 03.12.2014 - VIII ZR 370/13
Zur ergänzenden Vertragsauslegung bei einem langjährigen Gasversorgungsvertrag, in dem mangels wirksamer Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgers kein Preisanpassungsrecht besteht (Fortführung von BGHZ 192, 372 = IBR 2012, 1128 - nur online).*)

Online seit 2014
IBRRS 2014, 3194
BGH, Beschluss vom 25.06.2014 - VII ZR 259/13
1. Die Frage, wie ein mit einer Kirchengemeinde geschlossener Vertrag, dessen Wirksamkeit von der schriftlichen Genehmigung der bischöflichen Behörde abhängt, auszulegen ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
2. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen ist, eine vertragliche Regelung solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben. Deshalb ist einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben, bei der einer Vertragsbestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Bestimmung ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde.

IBRRS 2014, 3160

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2014 - 24 U 164/14
1. Hauptsache i.S.v. §§ 943, 919, 937 Abs. 1 ZPO ist der prozessuale Anspruch, dessen Verwirklichung und Durchsetzung das einstweilige Rechtsschutzverfahren dienen soll. Auf die Parteirolle der beteiligten Personen kommt es dabei nicht an, so dass auch eine negative Feststellungsklage mit umgekehrter Parteirolle die Hauptsache sein kann. Das ist der Fall, wenn der Beklagte mit seinem Eilantrag die Regelung des Rechtsverhältnisses erstrebt, dessen Fortbestehen der Kläger mit seiner Feststellungsklage in Abrede stellt.*)
2. Bei der Ausübung eines Optionsrechts handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, für deren Auslegung der innere Wille des Erklärenden nicht maßgebend ist.*)

IBRRS 2014, 3145

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2014 - 24 U 235/13
1. Das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 627 BGB kann in einem Partnervermittlungsvertrag grundsätzlich nicht durch AGB ausgeschlossen werden.*)
2. Die dem Partnervermittler im Falle einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 628 BGB gebührende Teilvergütung kann pro rata temporis berechnet werden. Eine Pauschalierung der Vergütung durch AGB verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 308 Nr. 7 BGB, wenn der Auftraggeber mit der vollen Provision für den freiberuflich tätigen Vermittler und dem gesamten Aufwand für die Erstellung des Partnerdepots belastet wird.*)

IBRRS 2014, 4165

BGH, Urteil vom 15.10.2014 - XII ZR 111/12
Zur Auslegung von Verzichts- und Abgeltungsregelungen in einer privatrechtlichen Vergleichsvereinbarung.*)

IBRRS 2014, 2910

OLG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2014 - 14 U 1994/13
Ein Darlehensnehmer, der beim Erwerb einer kreditfinanzierten Immobilie einen sittenwidrig überhöhten Kaufpreis bezahlt hat oder von den Vertreibern des Objekts arglistig getäuscht worden ist und dessen auf den Vorwurf einer diesbezüglichen Kenntnis gestützter, auf eine Aufhebung des Darlehensvertrags gerichteter Schadensersatzanspruch gegen die kreditgebende Bank verjährt ist, kann sein wirtschaftliches Ziel, die laufenden Darlehensverbindlichkeiten nicht weiter bedienen zu müssen, nicht dadurch erreichen, dass er mit seinem Befreiungsanspruch aufrechnet oder aus diesem ein Leistungsverweigerungsrecht ableitet.*)

IBRRS 2014, 2855

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.05.2014 - 10 U 1409/13
Wird der Endkunde vom Hersteller einer Wärmepumpe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von ihm erstellten Berechnungen nur als grobe Richt- und Dimensionierungshinweise benutzt werden können und alle Angaben ohne Gewähr sind und nicht von einer sorgfältigen Planung entbinden, haftet der Hersteller nicht auf Schadensersatz wegen der Verletzung einer Pflicht aus einem (selbständigen) Auskunftsvertrag, wenn der tatsächliche Verbrauch über dem ermittelten voraussichtlichen Bedarf liegt.

IBRRS 2014, 2730

OLG Naumburg, Urteil vom 25.09.2014 - 2 U 27/14
1. Wird bei Feldarbeiten ein Freileitungsmast einer Hochspannungsleitung beschädigt, so ist die Betreiberin des Stromverteilungsnetzes auch dann, wenn sie nicht selbst Eigentümerin ist, sondern Pächterin der Verteilungsanlagen mit der vertraglichen Verpflichtung zur deren Erhaltung, materiell berechtigt, diese Aufwendungen zur Wiederherstellung des Mastes als sog. Haftungsschaden gegenüber dem Schädiger geltend zu machen.*)
2. Zur Angemessenheit der Schadensbehebung durch Inanspruchnahme von Leistungen Dritter auf der Grundlage eines Rahmenvertrages für Instandsetzungsleistungen.*)

IBRRS 2014, 2674

OLG Koblenz, Urteil vom 07.10.2014 - 3 U 211/14
1. Beim Handeln unter fremden Namen ist danach zu unterscheiden, ob aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Partei ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt.*)
2. Ein Eigengeschäft unter falscher Namensangabe, aus dem der Handelnde selbst verpflichtet wird, ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will. Ein Geschäft des Namensträgers ist demgegenüber anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande. In diesem Fall sind die Grundsätze über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) entsprechend anzuwenden (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 01.03.2013 - V ZR 92/12, IBRRS 2013, 2046).*)

IBRRS 2014, 2673

OLG Koblenz, Urteil vom 07.10.2014 - 3 U 91/14
1. Beim Handeln unter fremden Namen ist danach zu unterscheiden, ob aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Partei ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt.*)
2. Ein Eigengeschäft unter falscher Namensangabe, aus dem der Handelnde selbst verpflichtet wird, ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will. Ein Geschäft des Namensträgers ist demgegenüber anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande. In diesem Fall sind die Grundsätze über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) entsprechend anzuwenden (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 01.03.2013 - V ZR 92/12, IBRRS 2013, 2046).*)

IBRRS 2014, 2665

BGH, Beschluss vom 01.07.2014 - VIII ZR 72/14
1. Bei einer in Textform (hier: nach § 126b BGB) abzugebenden Erklärung ist es nicht erforderlich, den für die juristische Person tätig gewordenen Mitarbeiter namentlich zu benennen; vielmehr genügt die Angabe des Namens der juristischen Person.
2. Ein nach § 126b BGB erforderlicher Abschluss der Erklärung ist durch die Formulierung "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und bedarf keiner Unterschrift" gewahrt.
IBRRS 2014, 2641

BGH, Urteil vom 30.04.2014 - IV ZR 30/13
Ist der Verjährungsbeginn kenntnisabhängig, kommt es für Beginn und Lauf der Verjährung im Falle des Gläubigerwechsels - gleich aus welchem Rechtsgrund - zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers an. Hatte dieser die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis, geht der Anspruch so, d.h. mit in Gang gesetzter Verjährung auf den Rechtsnachfolger über, selbst wenn dieser die Kenntnis nicht mit oder erst nach dem Übergang des Anspruchs auf ihn erhält.*)

IBRRS 2014, 2590

LG Duisburg, Urteil vom 29.10.2013 - 13 O 22/13
Bewirbt ein Unternehmer seine Leistung, in dem er Lichtbilder von Gesamtleistungen seiner Auftraggeber ins Internet einstellt, kann irreführende Werbung vorliegen, wenn der Rechtsverkehr nicht darauf hingewiesen wird, welche Leistung der Unternehmer tatsächlich bei dem Projekt durchgeführt hat.

IBRRS 2014, 2451

OLG Nürnberg, Urteil vom 23.02.2012 - 13 U 847/11
Ist zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht klar, welche von mehreren Gesellschaften Vertragspartnerin werden soll, steht dies der Annahme des Handelns als Vertreter nicht entgegen. Der Vertretene braucht bei der Vornahme des Vertretergeschäfts noch nicht bestimmt zu sein. Es genügt, dass die nachträgliche Bestimmung dem Vertreter überlassen wird oder vereinbarungsgemäß aufgrund sonstiger Umstände erfolgen soll (sog. offenes Geschäft).

IBRRS 2014, 2445

LG Potsdam, Urteil vom 28.11.2013 - 7 S 41/13
Zahlt ein Kunde über mehrere Jahre hinweg vorbehaltlos auf Abrechnungen, denen erhöhte Preise zugrunde gelegt worden waren, kann das nicht als Zustimmung des Kunden zur Vornahme dieser Preiserhöhungen angesehen werden. Einem solchen Verhalten kommt auch kein Erklärungsgehalt dahingehend zu, dass der Kunde hiermit die vertraglichen Vereinbarungen ergänzen möchte und sich damit einverstanden erklärt, dem Versorger ein bislang nicht bestehendes Preisanpassungsrecht zuzubilligen.

IBRRS 2014, 2393

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.08.2014 - 12 U 2119/13
1. Ein Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das lediglich die Aufrechnung mit unbestrittenen und mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässt, die Aufrechnung mit sonstigen Gegenforderungen indes auch dann verbietet, wenn diese mit der aufgerechneten Hauptforderung synallagmatisch verknüpft sind, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders einer solchen Klausel entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam.*)
2. Dies gilt auch für eine Klausel, die gegenüber einem Unternehmer verwendet wird.*)
3. Dies gilt nicht nur im Bereich des Werkvertragsrechts, sondern auch für Werklieferungs- oder Kaufverträge (im Anschluss an BGH, Urteil vom 07.04.2011 - VII ZR 209/07, IBR 2011, 340).*)

IBRRS 2014, 2411

OLG Köln, Urteil vom 13.07.2014 - 7 U 206/13
1. Der Bereicherungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, deren Lauf mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
2. Ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch entsteht bereits mit Leistung der ohne Rechtsgrund erfolgten Zahlung. Dies gilt auch für einen Bereicherungsanspruch, der darauf gestützt wird, dass der Zahlung eine unbillige Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 BGB zu Grunde liegt.
3. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt erst ab Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dabei ist auf eine Kenntnis abzustellen, die notwendig ist, um eine Klage erfolgsversprechend, wenn auch nicht risikolos, erheben zu können. Bei einem bereicherungsrechtlichen Anspruch genügt die Kenntnis von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrundes ergibt.

IBRRS 2014, 2354

BGH, Urteil vom 15.05.2014 - III ZR 368/13
1. Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite ("ordinary website") des Unternehmers reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126b BGB nicht aus (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, NJW 2010, 3566).*)
2. Die vom Unternehmer in einem Online-Anmeldeformular vorgegebene, vom Kunden (Verbraucher) bei der Anmeldung zwingend durch Anklicken mit einem Häkchen im Kontrollkasten zu versehende Bestätigung*)
"Widerrufserklärung - [ ] Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?"
ist gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB sowie deshalb unwirksam, weil sie von den verbraucherschützenden Regelungen in § 355 Abs. 2 und 3, § 360 Abs. 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers abweicht.*)
3. Ist eine vom Unternehmer vorformulierte Bestätigung des Kunden unwirksam, so kann der Unternehmer dem Widerruf des Kunden nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten und gegen den Kunden auch keinen Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung oder sonstiger Treuepflichtverletzung geltend machen, indem er den Vorwurf erhebt, dass der Kunde diese Bestätigung wahrheitswidrig erteilt habe.*)

IBRRS 2014, 2165

BGH, Urteil vom 04.07.2014 - V ZR 229/13
Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für das Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs bemisst sich nach den ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und für die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen.*)

IBRRS 2014, 2310

BGH, Urteil vom 24.07.2014 - III ZR 550/13
Zur Verkehrssicherungspflicht bei der Gestaltung einer Parkbucht.*)

IBRRS 2014, 2136

AG Köln, Urteil vom 17.06.2014 - 147 C 68/14
Der gewerbliche Vermieter einer Villa für Hochzeitsfeiern muss diese normalerweise samt Hochzeitszimmer auch an ein gleichgeschlechtliches Paar vermieten. Ansonsten handelt es sich gewöhnlich um eine unzulässige Diskriminierung nach dem Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

IBRRS 2014, 2105

BGH, Urteil vom 18.03.2014 - VI ZR 10/13
1. Die in § 19 Abs. 3 Satz 2 der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (2. AVVFStr) vom 11. Februar 1956 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 38 vom 23. Februar 1956) enthaltene Anweisung, von ersatzpflichtigen Dritten keine Umsatzsteuer zu erheben, wenn Leistungen zur Beseitigung von Schäden, für die Dritte ersatzpflichtig sind, von einem Unternehmer ausgeführt werden, entfaltet nur im Rahmen der Grundsätze über die Selbstbindung der Verwaltung Außenwirkung. Fehlt es an einer entsprechenden tatsächlichen Verwaltungspraxis, kann der ersatzpflichtige Dritte aus der genannten Vorschrift keine Rechte herleiten.*)
2. Auch die Bundesrepublik Deutschland kann als Geschädigte die ihr im Rahmen der Schadensbeseitigung tatsächlich angefallene Umsatzsteuer vom Schädiger ersetzt verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dass ihr ein Teil des Umsatzsteueraufkommens zufließt, ändert daran nichts.*)
3. Der selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte ist unter dem Gesichtspunkt seiner Obliegenheit zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB) auch dann nicht gehalten, Aufträge zur Instandsetzung der beschädigten Sache im Namen des vorsteuerabzugsberechtigten Schädigers zu erteilen, wenn dieser ihm die Abtretung sämtlicher Gewährleistungsansprüche anbietet.*)
IBRRS 2014, 2051

BGH, Urteil vom 01.07.2014 - VI ZR 345/13
1. Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite (hier: zur Bewertung von Ärzten) Betroffenen kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219). Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.*)
2. Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG dagegen grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.*)

IBRRS 2014, 2066

BGH, Beschluss vom 25.06.2014 - XII ZB 134/13
Zum notwendigen Inhalt einer Beschwerdebegründung in Ehe- und Familienstreitsachen.*)

IBRRS 2014, 2112

BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - XII ZB 120/14
1. Im Verfahren betreffend die erstmalige Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG ausnahmsweise dann von der Anhörung des Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen (§ 278 Abs. 5 FamFG) unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche - einschließlich des Versuchs einer Anhörung in der gewöhnlichen Umgebung - unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 171/10 - FamRZ 2010, 1650).*)
2. Eine Betreuung kann in diesen Fällen nur dann angeordnet werden, wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten auch ohne Anhörung und ohne persönlichen Eindruck von dem Betroffenen vom Vorliegen der Betreuungsvoraussetzungen überzeugt ist.*)

IBRRS 2014, 2209

BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - XII ZB 219/13
1. Die Festsetzung eines vorläufigen Verfahrenswertes von über 600 Euro für einen Stufenantrag in vermögensrechtlichen Familienstreitsachen lässt für sich genommen noch nicht darauf schließen, dass das Amtsgericht auch von einer entsprechend hohen Beschwer auf Seiten des in der ersten Stufe zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners ausgegangen ist und deshalb keine Veranlassung gesehen hat, über die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG zu befinden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24).*)
2. Auch aus dem Umstand, dass das Amtsgericht seiner Entscheidung in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit die gemäß § 39 Satz 1 FamFG vorgeschriebene Belehrung über die Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel angeschlossen hat, folgt für sich genommen noch nicht, dass es die erforderliche Beschwerdesumme für den unterlegenen Beteiligten als erreicht angesehen und deshalb die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG nicht erwogen hat (Fortführung von Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100).*)

IBRRS 2014, 2210

BGH, Beschluss vom 01.07.2014 - VI ZR 108/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2014, 2211

BGH, Urteil vom 13.03.2014 - I ZR 36/13
Wird ein Unterfrachtführer von dem ihn beauftragenden Hauptfrachtführer im Wege eines Rückgriffs aus dem Unterfrachtvertrag auf Schadensersatz in Anspruch genommen, bestimmt sich der Ort der Übernahme des Gutes im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR danach, wo der Unterfrachtführer das Frachtgut übernommen hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 70/06, TranspR 2009, 26).*)
