Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
992 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2012
IBRRS 2012, 2324
BGH, Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 61/11
BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl, Cb; UKlaG § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AGB-Sparkassen Nr. 18*)
Die dem Muster von Nr. 18 AGB-Sparkassen nachgebildete Klausel einer Sparkasse*)
"Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)."*)
ist im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 10. November 1988 - III ZR 215/87, WM 1989, 129).*)
IBRRS 2012, 2268

LG München, Urteil vom 10.05.2012 - 12 O 18913/11
Gemäß §§ 443, 477 BGB ergibt sich, dass derjenige, der die Garantie abgibt, zu den Bedingungen der Garantieerklärung sie zu erbringen hat und dass diese Bedingungen klar formuliert sein müssen. Im Zusammenhalt zwischen diesen Vorschriften mit der Formulierung der Garantie folgt, dass zwar die Gewährung der Garantie als solche nicht kontrollfähig ist, jedoch aufgrund der eingeräumten Garantie und der durch Wortlaut und angegebenen Inhalt der Garantie beim Verbraucher berechtigten Erwartung eine Beschränkung dieser Garantie kontrollfähig ist.

IBRRS 2012, 1781

KG, Urteil vom 23.04.2010 - 7 U 117/09
1. Bestätigt der Auftragnehmer auf dem vorformulierten Verhandlungsprotokoll des Auftraggebers "durch rechtsverbindliche Unterschrift", dass die Vertragsbedingungen individuell ausgehandelt wurden, und wird von der hervorgehobenen Möglichkeit, die Formulierung zu streichen, falls sie unzutreffend sein sollte, kein Gebrauch gemacht, ist jedenfalls dann von einer Individualvereinbarung auszugehen, wenn das Verhandlungsprotokoll eine Vielzahl handschriftlicher Streichungen, Ergänzungen und Änderungen enthält.
2. Setzt der klagende Auftragnehmer dem Auftraggeber in einem Schriftsatz eine Frist zur Auszahlung eines Sicherheitseinbehalts, wird der Lauf der Frist erst mit dem Zugang der Fristsetzung beim Auftraggeber in Gang gesetzt, wenn die Auszahlung dieses Einbehalts bis dahin nicht Gegenstand des Rechtsstreits war.

IBRRS 2012, 1696

OLG Bremen, Urteil vom 30.12.2010 - 1 U 51/08
1. Im Fall von Widersprüchen zwischen dem Inhalt der Baubeschreibung und Ansichtszeichnungen kommt der Baubeschreibung kein Vorrang gegenüber den Plänen zu, weil alle Bestandteile der Leistungsbeschreibung als gleichrangig anzusehen sind. Für die Bestimmung des Leistungsumfangs ist vielmehr die konkretere Darstellung maßgeblich.
2. Erstellt ein Generalunternehmer entgegen den Regelungen im Bauvertrag die Ausführungsplanung nicht oder nicht vollständig, führt das zum Verlust oder zur Minderung der Vergütung, wenn der Tatbestand einer allgemeinen Leistungsstörung oder der werkvertraglichen Gewährleistung erfüllt ist.
3. Wird die vereinbarte Ausführungsart (hier: Erstellung einer Tiefgarage mit 20 Stellplätzen) aufgrund unrichtiger statischer Vorgaben nicht realisiert, kann der Auftraggeber jedenfalls dann Schadensersatz wegen Pflichtverletzung verlangen, wenn ihm der Auftragnehmer keine Alternativen aufgezeigt hat.
4. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer keine Überwachung oder Aufsicht hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Leistungen. Das kann anders zu beurteilen sein, wenn im Rahmen der Bauleitung gleichzeitig Planungsanordnungen erteilt werden, die zu einem Mangel führen oder wenn sich ein Mangel in der Leistung des Auftragnehmers aufdrängt.
5. Eine Vertragsstrafenregelung ist nicht individuell ausgehandelt, wenn der Tagessatz auf Wunsch des Auftragnehmers reduziert wird, die unangemessene Vertragsstrafenobergrenze aber nicht Gegenstand der Verhandlungen war.
IBRRS 2012, 1434

OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.12.2011 - 2 U 106/11
Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG kann im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens auch insoweit durchgesetzt werden, als es nicht um ein Verbot der Einbeziehung in künftige, sondern um die Verwendung unzulässiger allgemeiner Geschäftsbedingungen in bereits abgeschlossenen Verträgen geht.*)

IBRRS 2012, 1254

OLG Nürnberg, Urteil vom 31.01.2012 - 1 U 1522/11
1. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers von noch zu sanierenden Eigentumswohnungen verstößt regelmäßig gegen § 308 Nr. 1 BGB und ist daher unwirksam, wenn sich der Verkäufer eine Annahmefrist von mehr als vier Monaten vorbehält; das gilt insbesondere, wenn sie zum 31.12. endet und Kapitalanlegern damit die Möglichkeit nimmt, aus Steuerersparnisgründen eine andere Beteiligungsmöglichkeit wahrzunehmen.*)
2. Auch bei Bauträgerverträgen kann der Käufer unter regelmäßigen Umständen eine Annahme innerhalb von längstens sechs bis acht Wochen erwarten.*)
3. Zur Frage der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs.*)

IBRRS 2012, 1157

OLG Celle, Urteil vom 22.03.2012 - 2 U 127/11
1. Die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2011, 1729; BGHZ 163, 274) zur Unwirksamkeit eines formularmäßigen Aufrechnungsverbots in einem Abrechnungsverhältnis aus einem Werkvertrag steht nicht der Annahme entgegen, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Pachtvertrages über Gewerberäume enthaltene Klausel als wirksam anzusehen ist, wonach Pachtminderung und Aufrechnung gegenüber dem Pachtanspruch des Verpächters ausgeschlossen sind, soweit die Forderungen nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.*)
2. Die von dem Verpächter von Gewerberäumen gegenüber einem Kaufmann verwendete Klausel
"Der Pächter hat das Inventar zu erhalten und entsprechend den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu ersetzen. Er trägt auch die Gefahr des zufälligen Untergangs. Die ersatzweise angeschafften Inventarstücke sind Eigentum des Pächters"
hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.*)
IBRRS 2012, 1092

BGH, Urteil vom 22.02.2012 - VIII ZR 205/11
Auch wenn der Mieter die Wohnung bei Mietbeginn mit einem neuen weißen Anstrich übernommen hat, benachteiligt ihn eine Farbwahlklausel nur dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt (Bestätigung der Senatsurteile vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, IMR 2008, 297 = NZM 2008, 605 Rn. 18; vom 22. Oktober 2008 - VIII ZR 283/07, IMR 2009, 2 = NJW 2009, 62 Rn. 17 f.).*)

IBRRS 2012, 0395

KG, Beschluss vom 23.03.2010 - 7 U 127/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

Online seit 2011
IBRRS 2011, 5064
OLG Brandenburg, Urteil vom 01.12.1994 - 4 U 83/94
Die Klausel in einem Formularvertrag über die Lieferung eines Fertighauses, wonach der Besteller bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag aus Gründen, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind, eine "pauschale Entschädigung" in Höhe einer vertraglich vereinbarten Summe (10% der Vertragssumme) zu zahlen verpflichtet ist, ist im Hinblick auf die Vorschriften des AGBG (§§ 10 Nr 7, 11 Nr 5 Buchst b) nicht zu beanstanden und wirksam.*)

IBRRS 2011, 5048

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.12.1999 - 22 U 7/98
Knüpft der Wortlaut der Vertragsstrafenklausel in einem Formularbauvertrag ausschließlich an objektive Kriterien wie die Überschreitung vereinbarter Vertragsfristen an und läßt auch die Stellung im Vertrag nicht erkennen, daß es sich lediglich um eine Ergänzung der im übrigen vereinbarten VOB B handelt, kann dies dafür sprechen, daß das Verschuldenserfordernis des BGB § 339 und des VOB B § 11 Nr 2 ganz bewußt weggelassen worden ist und die Verwirkung der Vertragsstrafe allein von dem Vorliegen objektiver Gesichtspunkte abhängen soll. Eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafenklausel ist aber grundsätzlich unwirksam.
2. Bei einer derartigen Vertragsgestaltung bestehen jedenfalls Unklarheiten und Widersprüche, die gemäß AGBG § 5 zu Lasten des Verwenders der Klausel gehen.

IBRRS 2011, 5045

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.1998 - 18 U 65/97
Die in einem formularmäßigen Bauvertrag enthaltene Vertragsstrafenklausel:
"Bei Überschreitung dieser Termine ist eine Vertragsstrafe von 0,1% der Angebotssumme für jeden Tag der verspäteten Herstellung zu zahlen, höchstens jedoch 10% der Angebotssumme.", in der kein Hinweis auf eine Verschuldensabhängigkeit der Vertragsstrafe enthalten ist, ist wirksam, wenn die VOB/B (juris: VOB B) und damit auch VOB/B § 11 ergänzender Vertragsbestandteil geworden ist. Dann nämlich ist die Verwirkung der Vertragsstrafe gemäß VOB/B § 11 Nr 2 in Verbindung mit BGB § 339 vom Verzug des Schuldners abhängig, auch wenn dies in der Klausel selbst nicht zum Ausdruck kommt.

IBRRS 2011, 5036

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.1992 - 22 U 155/91
1. Die Klausel, daß der Auftraggeber als Sicherheit für die Gewährleistung 5% der Nettoabrechnungssumme zinslos einbehalten darf, ist nicht AGB-Gesetz § 9 unwirksam, wenn dem Auftragnehmer zugleich das Recht eingeräumt wird, die Sicherheit durch eine Gewährleistungsbürgschaft abzulösen.*)
2. Bestimmungen in AGB,
- daß die Vertragsstrafe auch dann verwirkt ist, "wenn die Leistung des Unternehmers aus Gründen verbleibt, die von seinem Willen unabhängig sind oder die ihm nicht zum Verschulden zuzurechnen sind",
- daß bereits die Überschreitung der nicht kalendermäßig bestimmten Ausführungszeit ausreichen soll, die Vertragsstrafe auszulösen, verstoßen gegen AGB-Gesetz §§ 9, 11 Nr 4.*)
IBRRS 2011, 4972

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.1999 - 17 U 168/95
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4952

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.1993 - 3 U 57/92
In den AGB eines Unternehmens für schlüsselfertige Bauten, die für Subunternehmer bestimmt sind, sind Klauseln unwirksam, die
a) nachträgliche Zusatzvereinbarungen in einer Schriftformklausel erfassen,
b) die Fälligkeit des Werklohns auf zwei Monate nach Schlußabnahme und Prüfung der Schlußrechnung hinausschieben,
c) den Subunternehmer zu weitgehend auf Termineinhaltung verpflichten,
d) die Ansprüche nach § BGB § 649 BGB in Frage stellen.

IBRRS 2011, 4945

OLG Hamm, Urteil vom 17.06.1992 - 26 U 69/91
Wird ein Bauherr bei Abschluß des Bauvertrags von einem Architekten beraten, der mit dem Bauunternehmer ständig zusammenarbeitet und von diesem empfohlen wurde, kann die VOB nicht wirksam durch bloße Inbezugnahme vereinbart werden.

IBRRS 2011, 4942

OLG Hamm, Urteil vom 27.11.1991 - 25 U 51/91
§ 5 Absatz III AVA, der dem Architekten ein Selbstbeseitigungsrecht für Schäden einräumt, gewährt ein Recht zur Naturalrestitution und verstößt nicht gegen § AGB-GESETZ § 11 Nr. 10 lit. b AGB-Gesetz.

IBRRS 2011, 4937

OLG Hamm, Urteil vom 17.01.1990 - 26 U 112/89
1. Die bloße Inbezugnahme der VOB/B genügt den Anforderungen des § AGB-GESETZ § 2 AGB-Gesetz, wenn der private Auftraggeber einen Architekten eingeschaltet hat (Senat, NJW-RR 1988, NJW-RR Jahr 1988 Seite 1366).*)
2. Der Schadensersatzanspruch nach § VOB/B § 13 Nr. 7 VOB/B § 13 Absatz I VOB/B gibt dem Auftraggeber neben dem Nachbesserungsanspruch (§ VOB/B § 13 Nr. 5 VOB/B) oder dem Minderungsanspruch (§ VOB/B § 13 Nr. 6 VOB/B) ein zusätzliches Recht.*)
3. Der in nichts anderem als der Mangelhaftigkeit der Leistung bestehende und von§ 13 Nr. 7 VOB/B grundsätzlich nicht erfaßte Schaden kann jedoch auch dann verlangt werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 13 Nr. 7 VOB/B die des § 13 Nr. 5 VOB/B § 13 Absatz II VOB/B vorliegen (Anschluß an BGHZ 77, BGHZ Band 77 Seite 134 = NJW 1980, NJW Jahr 1980 Seite 1952 (NJW Jahr 1980 Seite 1953) = LM § VOB/B 1973 § 13 (A) VOB/B 1973 Nr. 8).*)
4. Eine vorbehaltlose Abnahme der Bauleistung läßt den Schadensersatzanspruch nach § 13 Nr. 7 VOB/B unberührt.*)
5. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Auftraggeber den Abriß einer mißlungenen Verklinkerung und die Neuverblendung des Hauses verlangen kann.*)

IBRRS 2011, 4932

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.11.2011 - 10 W 47/11
1. Mit dem Einbringen von Baumaterialien auf eine Baustelle verliert der Auftragnehmer in der Regel noch nicht seinen Besitz daran. Auch in der Vereinbarung von § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B allein kann eine Besitzübertragung an den Auftraggeber nicht gesehen werden.
2. Im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Herausgabe des Baumaterials ist gemäß § 863 BGB grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Auftraggeber einen Anspruch auf Besitz der Baumaterialien hat (etwa nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B), solange ein solcher Anspruch nicht gemäß § 864 Abs. 2 BGB durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist.
3. Ist aber in einer vom Auftraggeber erwirkten einstweiligen Verfügung festgestellt, dass dieser gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B zum Besitz der Baumaterialien berechtigt ist, kann der Antrag des Auftragnehmers auf Erlass einer gegenläufigen, den Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtenden einstweiligen Verfügung zurückgewiesen werden.
4. Die Regelung in § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B hält einer isolierten AGB-Inhaltskontrolle stand. Die Übernahme von Baumaterial nach einer vom Auftragnehmer verursachten vorzeitigen Vertragsbeendigung gegen eine angemessene Vergütung benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen.
IBRRS 2011, 4787

OLG Hamm, Urteil vom 03.12.1997 - 12 U 125/97
1. Zur Beweislast für die wirksame Einbeziehung der VOB–B in einen Bauvertrag. Eine wirksame Einbeziehung folgt nicht schon daraus, daß die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, die VOB–B sei Gegenstand ihres Vertrags geworden.*)
2. Ein Vorschußanspruch des Auftraggebers besteht nach Treu und Glauben von vornherein nur insoweit, als der Auftraggeber nicht restlichen Werklohn im Hinblick auf vorhandene Mängel zurückbehalten hat und diesen zur Mängelbeseitigung verwenden kann.*)

IBRRS 2011, 4660

OLG Bremen, Urteil vom 07.10.1986 - 1 U 151/85
Eine Vertragsstrafenregelung in den AGB des Bestellers, die bei einem Bauvertrag Vertragsstrafen an die Überschreitung von Zwischenfristen knüpft, ist unwirksam, wenn durch zahlreiche Zwischenfristen bei einer Überschreitung der ersten Frist eine sehr hohe Vertragsstrafe erreicht werden kann.

IBRRS 2011, 4396

BGH, Urteil vom 03.12.1981 - VII ZR 368/80
Die Bestimmung in “Reparatur-Bedingungen” der Elektrogerätebranche, wonach “Kostenvoranschläge, die nicht zur Erledigung der Reaparatur führen, mit einer Bearbeitungsgebühr berechnet” werden, benachteiligt die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.*)

IBRRS 2011, 4391

BGH, Urteil vom 16.06.1982 - VIII ZR 89/81
Läßt eine in AGB enthaltene Schadenspauschalierungsklausel dem Vertragspartner nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Sinn die Möglichkeit offen, im konkreten Falle nachzuweisen, daß ein geringerer Schaden entstanden ist, so ist die Klausel wirksam.*)

IBRRS 2011, 4384

BGH, Urteil vom 12.10.1983 - VIII ZR 19/82
Es wird daran festgehalten, daß ein in AGB enthaltenes Aufrechnungsverbot nicht für den Fall des Konkurses des Klauselverwenders gilt. Jedoch muß die vor Konkurseröffnung unwirksam abgegebene Aufrechnungserklärung nach Eintritt des Konkursfalles wiederholt werden.*)

IBRRS 2011, 4380

BGH, Urteil vom 29.02.1984 - VIII ZR 350/82
1. Zur Frage der Gesamtnichtigkeit eines Automaten-Aufstellvertrages, wenn einige Klauseln in AGB zu beanstanden sind.*)
2. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § AGBG § 5 AGB-Gesetz kann im Einzelfall dazu führen, daß eine Klausel zu Lasten des Verwenders ersatzlos entfällt.*)

IBRRS 2011, 4375

BGH, Urteil vom 16.10.1984 - X ZR 97/83
1. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung, daß die Aufrechnung mit Forderungen des Vertragspartners des Verwendung ausnahmslos ausgeschlossen ist, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben und ist unwirksam.*)
2. Eine “geltungserhaltende Reduktion" in der Weise, daß die Unwirksamkeit nur eintritt, soweit die Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten, entscheidungsreifen oder unbestrittenen Forderungen ausgeschlossen wird, ist unzulässig.*)

IBRRS 2011, 4371

BGH, Urteil vom 26.11.1984 - VIII ZR 214/83
Zur Zulässigkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der Kraftfahrzeug-Branche.*)

IBRRS 2011, 4355

BGH, Urteil vom 26.03.1986 - VIII ZR 85/85
Zur Frage der Wirksamkeit der im Verkehr mit Nichtkaufleuten verwendeten Klausel “Mündliche Abmachungen haben ohne schriftliche Bestätigung der Firma keine Gültigkeit”.*)

IBRRS 2011, 4348

BGH, Urteil vom 09.10.1986 - VII ZR 245/85
1. Zum "Aushandeln" einzelner Bestimmungen eines Architekten - Formularlarvertrags.*)
2. Die Klausel in einem Architekten-Formularvertrag, wonach Ansprüche des Bauherren gegen den Architekten innerhalb von zwei Jahren - beginnend mit der Abnahme (Ingebrauchnahme) des Bauwerks - verjähren, verstößt gegen § 11 Nr. 10f AGB-Gesetz und ist deshalb unwirksam.*)

IBRRS 2011, 4344

BGH, Urteil vom 26.02.1987 - I ZR 110/85
1. § 32 ADSp enthält keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders i. S. des § 9 AGB-Gesetz.*)
2. Die Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp ist unzulässig (§ BGB § 242 BGB), wenn der Aufrechnende infolge Vermögensverfalls des Aufrechnungsgegners Erfüllung für die zur Aufrechnung gestellten Forderungen nur noch im Wege der Aufrechnung finden kann.*)

IBRRS 2011, 4343

BGH, Urteil vom 12.03.1987 - VII ZR 37/86
1. Die Klausel in Allg. Reisebedingungen, daß nach Leistung einer Anzahlung auf den Reisepreis bei Vertragsschluß “weitere Zahlungen zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlungen spätestens bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig werden”, benachteiligt den Reisekunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam (im Anschluß an den Senat, NJW 1986, NJW Jahr 1986 Seite 1613).*)
2. Dasselbe gilt für die Klausel: “Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters unter Berücksichtigung der Landesüblichkeit sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung."*)
3. Nach § 651h Abs. 1 BGB darf - und zwar auch in Allg. Reisebedingungen - die Haftung des Reiseveranstalters für sämtliche vertraglichen Schadensersatzansprüche auf den dreifachen Reisepreis beschränkt werden, nicht aber für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung. Eine Klausel, die dies nicht beachtet, ist unwirksam.

IBRRS 2011, 4254

BGH, Urteil vom 19.01.1989 - VII ZR 348/87
Bei allen - auch kleineren - Bauaufträgen muß jede in gegenüber einem Kaufmann verwendeten AGB enthaltene Vereinbarung einer Vertragsstrafe, deren Höhe sich nach einem bestimmten Vomhundertsatz der Auftragssumme je Kalender-, Werk- oder Arbeitstag richtet, eine Begrenzung nach oben aufweisen, wenn sie der Inhaltskontrolle nach § AGB-GESETZ § 9 AGB-Gesetz standhalten soll.*)

IBRRS 2011, 4251

BGH, Urteil vom 18.04.1989 - X ZR 31/88
1. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach ihrem Wortlaut nur die Aufrechnung mit unbestrittenen Forderungen zuläßt, erfaßt sinngemäß auch die Zulässigkeit der Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten Forderungen.*)
2. An der in BGHZ 92, BGHZ Band 92 Seite 312 (BGHZ Band 92 Seite 316) = NJW 1985, NJW Jahr 1985 Seite 319 = LM § 9 (c) AGB-Gesetz Nr. 3 vertretenen Auffassung, daß eine in einer AGB-Bestimmung enthaltene unwirksame Regelung ohne weiteres die Unwirksamkeit der in derselben Bestimmung enthaltenen anderen Regelung, gegen deren Wirksamkeit - für sich gesehen - keine Bedenken bestehen, nach sich ziehe, wird nicht festgehalten.*)

IBRRS 2011, 4213

BGH, Urteil vom 23.01.1991 - VIII ZR 122/90
1. Wird dem Käufer in AGB des Verkäufers ein unentgeltliches oder kostenloses Nachbesserungs- oder Nachlieferungsrecht eingeräumt, ist dieser nur zur Übernahme derjenigen Kosten verpflichtet, die für die Erfüllung der Nachbesserungs- oder Nachlieferungspflicht am ursprünglichen Lieferungsort erforderlich sind.*)
2. Das Verbringen der Kaufsache an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers entspricht nur dann dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache i. S. des § BGB § 476a S. 2 Halbs. 2 BGB, wenn diese ihrer Natur nach zum Ortswechsel bestimmt ist; die dem Verkäufer bei Vertragsschluß bekannte Absicht des Käufers zur Weiterveräußerung der Sache genügt nicht.*)
3. Aufwendungen i. S. des § BGB § 476a S. 1 BGB sind auch solche, die zum Auffinden der Schadensursache notwendig sind.*)

IBRRS 2011, 4208

BGH, Urteil vom 26.06.1991 - VIII ZR 231/90
1. Der endgültige und gleichzeitige Ausschluß von Wandelung und Minderung durch AGB ist auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr unangemessen, selbst wenn dem Vertragspartner des Verwenders statt dessen ein Rücktrittsrecht eingeräumt ist. *)
2. Zur Unwirksamkeit einer inhaltlich und sprachlich teilbaren Klausel, die Wandelung und Minderung endgültig ausschließt, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot.*)

IBRRS 2011, 4207

BGH, Urteil vom 19.11.1991 - X ZR 28/90
Eine Klausel in den AGB eines Schlüsseldienstes, nach der dieser vier Monate und 14 Tage nach Bestellung von seiner Verpflichtung, einen Ersatzschlüssel zu fertigen, frei wird und das bereits voll entrichtete Entgelt behalten darf, wenn sich der Besteller bis dahin nicht gemeldet hat, verstößt weder gegen §§ 10 Nr. 3, 11 Nr. 4 noch § AGB-GESETZ § 9 AGB-GESETZ § 9 Absatz I oder AGB-GESETZ § 9 Absatz II Nr. 1 AGB-Gesetz.*)

IBRRS 2011, 4206

BGH, Urteil vom 21.11.1991 - I ZR 87/90
Der Grundsatz, daß durch AGB die Verpflichtung des Gläubigers nicht abbedungen werden kann, auf einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung die aus diesem Grund verwirkte Vertragsstrafe anzurechnen (BGHZ 63, BGHZ Band 63 Seite 256 = NJW 1975, NJW Jahr 1975 Seite 163 = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 58), gilt auch für Handelsvertreterverträge.*)

IBRRS 2011, 4202

BGH, Urteil vom 26.01.1993 - X ZR 90/91
1. Einer Nachfristsetzung zur Nachbesserung (Lieferung einer Maschine) bedarf es nicht, wenn die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz durch ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt ist (Maschine wird sofort benötigt).
2. Eine Haftungsbeschränkung für Wandelung oder Schadensersatz in den AGB des Lieferanten auf grobes Verschulden ist unwirksam, wenn sie damit wesentliche, aus der Natur des Vertrags folgende Rechte und Pflichten betrifft. Die Beschränkung der Haftung im Rahmen der Mängelgewährleistung auf grobe Fahrlässigkeit ist unwirksam, wenn sie dem Besteller den Nachbesserungsanspruch nicht beläßt und bei deren Erfolglosigkeit nicht Rücktritt, Wandelung oder Minderung gewährt.

IBRRS 2011, 4195

BGH, Urteil vom 02.02.1994 - VIII ZR 262/92
1. Werden Gewährleistungsansprüche gegen den Klauselverwender auf einen Nachbesserungsanspruch beschränkt, so muß dem anderen Vertragsteil ausdrücklich das Recht vorbehalten werden, bei Fehlschlagen der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
2. Wer das Wiederaufleben der Ansprüche von Wandelung und Minderung nicht an den Wortlaut des Gesetzes ("Fehlschlagen der Nachbesserung”) knüpft, sondern statt dessen Anwendungsfälle des Fehlschlagens aufzählt, muß sämtliche Erscheinungsformen des Fehlschlagens aufzählen, will er sich nicht dem Verdikt der Unwirksamkeit der Klausel insgesamt aussetzen.
3. Dem Pkw-Wandelungsbegehren steht mangels zureichender Anhaltspunke im Einzelfall nicht der Einwand der Verwirkung entgegen, der sich auf den Umstand gründet, daß der Wandelungsberechtigte das Fahrzeug während des Wandelungsprozesses weiterbenutzt. Denn im Regelfall ist die Weiternutzung (gegen Wertersatz der Gebrauchsvorteile) die gegenüber der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs günstigere Verhaltensalternative.

IBRRS 2011, 3968

BGH, Urteil vom 21.09.2011 - VIII ZR 47/11
Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters, Decken und Oberwände auch während der Mietzeit zu "weißen", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam, da der Begriff "weißen" bei der nach § 305c Abs. 2 BGB gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung jedenfalls auch dahin verstanden werden kann, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen in weißer Farbe vorzunehmen hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23.09.2009 - VIII ZR 344/08, IMR 2009, 414).

IBRRS 2011, 3903

OLG Celle, Urteil vom 29.09.2011 - 8 U 146/11
Der 8. Zivilsenat des OLG Celle hat drei Rechtschutzversicherern untersagt, in ihren Allgemeinen Bedingungen folgende Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung der Verträge auf diese zu berufen:
"Sie haben ... alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte."
Diese Klausel widerspricht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer der Bestimmung des § 17 (5) c) cc) ARB nicht entnehmen kann, was von ihm konkret verlangt wird und er deshalb auch nicht zu erkennen vermag, wann er gegen seine Obliegenheiten verstößt und dadurch seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise gefährdet.*)

IBRRS 2011, 3902

OLG Celle, Urteil vom 29.09.2011 - 8 U 145/11
Der 8. Zivilsenat des OLG Celle hat drei Rechtschutzversicherern untersagt, in ihren Allgemeinen Bedingungen folgende Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung der Verträge auf diese zu berufen:
"Sie haben ... alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte."
Diese Klausel widerspricht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer der Bestimmung des § 17 (5) c) cc) ARB nicht entnehmen kann, was von ihm konkret verlangt wird und er deshalb auch nicht zu erkennen vermag, wann er gegen seine Obliegenheiten verstößt und dadurch seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise gefährdet.*)

IBRRS 2011, 3459

OLG Oldenburg, Urteil vom 27.05.2011 - 6 U 14/11
Auch in Verbraucherverträgen ist der Gewährleistungsausschluss "Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung" unwirksam.

IBRRS 2011, 3282

BGH, Urteil vom 21.07.2011 - IV ZR 42/10
Überraschend ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann, wenn sie objektiv ungewöhnlich ist, was nach den Gesamtumständen zu beurteilen ist. Als zweite Voraussetzung muss hinzukommen, dass der andere Teil mit der Klausel "nicht zu rechnen braucht".

IBRRS 2011, 2834

AG Tiergarten, Urteil vom 24.01.2011 - 3 C 377/10
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Stromversorgers enthaltene Klausel
"Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit (dem Stromanbieter) schließen, bietet Ihnen (der Stromanbieter) einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder (dem Stromversorger) gekündigt werden"
gibt auch demjenigen Kunden, dessen Vertragsverhältnis bereits mit Wirkung zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird und damit nicht länger als zwölf Versorgungsmonate andauert, einen Anspruch auf die Bonuszahlung.*)

IBRRS 2011, 2808

LG Köln, Urteil vom 24.06.2011 - 82 O 2/11
1. Grundsätzlich muss die Vertragspartei, die sich im Individualprozess auf den Schutz des AGB-Gesetzes beruft, die Voraussetzungen für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen darlegen und beweisen. Abweichend von diesem Grundsatz genügt der Vertragspartner eines Bauträgers seiner Darlegungslast schon durch die Vorlage eines mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrags, wenn der Bauträger gewerblich tätig ist und der Vertrag Klauseln enthält, die typischerweise in Bauträgerverträgen verwendet werden. Das gilt auch, wenn es sich bei dem Bauträger um eine sog. Objektgesellschaft handelt.
2. Die Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% der Brutto-Auftragssumme ist AGB-rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Die Sicherungsabrede ist allerdings wegen Übersicherung unwirksam, wenn in dem Vertrag zusätzlich bestimmt ist, dass Zahlungen nur bis zu einem Gesamtleistungsstand von 95% erfolgen und die letzten 5% im Vorgriff auf den Gewährleistungseinbehalt nicht ausgezahlt werden.

IBRRS 2011, 2619

BGH, Urteil vom 05.05.2011 - VII ZR 161/10
1. Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit einer vom Unternehmer gestellten Klausel, die die Höhe der Vergütung des Unternehmers nach § 649 Satz 2 BGB bei vorzeitiger Vertragsbeendigung mit einer Pauschale regelt, ist § 308 Nr. 7a BGB in entsprechender Anwendung. Wegen der vergleichbaren Interessenlage ist auch § 309 Nr. 5b BGB entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - VII ZR 250/94, IBR 1997, 21 = BauR 1997, 156 = ZfBR 1997, 36).*)
2. Ist dem Besteller durch eine solche Klausel der Nachweis gestattet, dass die dem Unternehmer nach § 649 BGB zustehende Vergütung wesentlich niedriger ist als die Pauschale, so kommt dadurch hinreichend klar und den Anforderungen des Gesetzes genügend zum Ausdruck, dass auch der Nachweis gestattet ist, dem Auftragnehmer stehe überhaupt keine Vergütung zu.*)
3. Eine Klausel, die den entgangenen Gewinn und die bis zur Kündigung getätigten Aufwendungen pauschaliert, hält einer Überprüfung anhand des § 308 Nr. 7a BGB nur stand, wenn sie sich im Rahmen der gemäß § 649 Satz 2 BGB typischerweise zu beanspruchenden Vergütung hält. Werden mit der Pauschale 15 % des vereinbarten Werklohns geltend gemacht, sind für die Angemessenheitskontrolle dazu konkrete tatsächliche Feststellungen zu treffen.*)
IBRRS 2011, 2579

OLG Köln, Beschluss vom 27.10.2010 - 17 U 128/09
1. Legen die Vertragsparteien individualvertraglich eine Reihenfolge in Bezug auf die Geltung der einzelnen Vertragsbestandteile fest, ist dies für die Vertragsauslegung von ausschlaggebender Bedeutung.
2. Enthält der Bauvertrag eine abschließende Regelung über die Ausgestaltung der vom Auftragnehmer zu stellenden Gewährleistungsbürgschaft, kann diese durch den Verweis auf ein Muster nicht mehr einseitig abgeändert oder ergänzt werden.
IBRRS 2011, 2436

LG Osnabrück, Urteil vom 31.03.2011 - 4 O 122/11
1. "Endbetrag der Auftragssumme" ist nach dem objektiven Empfängerhorizont derart zu verstehen, dass dieser die Summe sämtlicher Aufträge, die bis zum Ende der Ausführung angefallen sind, umfasst. In diesem Kontext kann dann die Begrifflichkeit "Auftragssumme" aber auch als ein Wert verstanden werden, der sich nach der von den Parteien vor der Ausführung des Auftrages vereinbarten Vergütung bemisst.
2. Wird die Bemessungsgrundlage für den Tagessatz der Vertragsstrafe auf ein Prozentsatz der "Auftragsumme" festgelegt, ist diese nicht eindeutig bestimmt, wenn es mehrere mögliche Auslegungen des Begriffes "Auftragssumme" zur Verfügung stehen. Diese Unklarheit führt dazu, dass die Rechte und Pflichten der Parteien in der Klausel nicht so klar und präzise wie nötig umschrieben sind und die Klausel wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist.
IBRRS 2011, 2318

BGH, Beschluss vom 04.05.2011 - VIII ZR 265/10
Sämtliche Ansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er während des Mietverhältnisses im Hinblick auf eine später als unwirksam erkannte Renovierungsklausel vorgenommen hat, verjähren gemäß § 548 Abs. 2 BGB. Dies gilt für einen Bereicherungsanspruch ebenso wie für einen etwaigen Schadensersatzanspruch des Mieters.
