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Sachgebiet: AGB

1012 Entscheidungen insgesamt




Online seit 1989

IBRRS 1989, 0453
AGBAGB
Formularmäßige Ausdehnung des Haftungsumfangs ist überraschend!

BGH, Urteil vom 10.11.1989 - V ZR 201/88

1. Bestellt der Sicherungsgeber eine Grundschuld zur Absicherung von Schulden eines Dritten, so ist die Ausdehnung des Haftungsumfangs durch formularmäßige Zweckerklärung für "alle bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten" des Dritten grundsätzlich insoweit überraschend (§ 3 AGB-Gesetz), als sie über den Anlaß des Sicherungsvertrags (hier: Prolongation bestimmter Wechselverbindlichkeiten) hinausgeht.*)

2. Macht der Sicherungsnehmer geltend, er habe im Rahmen der Vertragsverhandlungen ausdrücklich einen bestimmten Haftungsumfang der Grundschuld (hier: alle bestehenden Verbindlichkeiten) angesprochen, so trägt er dafür die Beweislast.*)

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Online seit 1986

IBRRS 1986, 0609
AGBAGB
Erfordernis des „ausdrücklichen Hinweises" auf AGB

BGH, Urteil vom 18.06.1986 - VIII ZR 137/85

Zum Erfordernis des „ausdrücklichen Hinweises" auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Bestandteil eines Vertrages werden sollen.*)

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IBRRS 1986, 0410
AGBAGB

BGH, Urteil vom 03.02.1986 - II ZR 201/85

1. Konnossementsbedingungen, die infolge ihrer drucktechnischen Gestaltung nur mit der Lupe zu lesen sind, werden nicht Bestandteil des Konnossementsvertrags.

2. Eine in den Konnossementsbedingungen enthaltene Gerichtswahlklausel ist nicht deshalb unwirksam, weil sie alternativ die ausschließliche Zuständigkeit von Gerichten in zwei verschiedenen Städten je nach der Person des Verfrachters festlegt. Dies gilt auch dann, wenn der jeweilige Verfrachter dem Konnossement nicht entnommen werden kann.

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Online seit 1983

IBRRS 1983, 0274
AGBAGB
Werden auf der Rückseite einer Eintrittskarte abgedruckte AGB Vertragsbestandteil?

BGH, Urteil vom 29.11.1983 - VI ZR 137/82

1. Der Veranstalter eines Eishockey-Bundesligaspiels muß dafür Sorge tragen, daß Zuschauer nicht durch über die Seitenbande des Spielfeldes hinausgeschleuderte Pucks gefährdet werden.*)

2. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen dadurch in einen Vertrag einbezogen werden, dass sie auf der Rückseite einer Eintrittskarte abgedruckt sind.

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Online seit 1974

IBRRS 1974, 0253
AGBAGB
Abbedingung der Anrechnung der Vertragsstrafe auf Schadensersatzanspruch

BGH, Urteil vom 27.11.1974 - VIII ZR 9/73

Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge kann die Verpflichtung des Gläubigers, auf seinen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung die aus diesem Grund verwirkte Vertragsstrafe anzurechnen, nicht abbedungen werden.*)

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Online seit 1968

IBRRS 1968, 0266
AGBAGB
Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Bierbezugsvertrag

BGH, Urteil vom 27.11.1968 - VIII ZR 9/67

a) Ist in einem Bierbezugsvertrag für den Fall der Schließung der Gastwirtschaft eine Vertragsstrafe vereinbart, so kann der Gastwirt, der sein Grundstück an die Gemeinde veräußert, um es nicht zu einer Enteignung kommen zu lassen, gegen die Verwirkung der Vertragsstrafe nicht einwenden, daß der Bierbezug auch bei einer Enteignung beendet worden wäre.*)

b) Dieser Umstand kann aber bei der Entscheidung über eine Herabsetzung der verwirkten Vertragsstrafe nach § 343 BGB berücksichtigt werden.*)

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IBRRS 2001, 0211
GewerberaummieteGewerberaummiete
Vereinbarung eines "Sonder"kündigungsrechts

BGH, Urteil vom 30.05.2001 - XII ZR 273/98

a) Die in einem langfristigen gewerblichen Mietvertrag enthaltene Vereinbarung eines vorzeitigen "Sonder"kündigungsrechts für den Mieter mit der Folge unterschiedlich langer Bindung der beiden Vertragsparteien an das Mietverhältnis verstößt nicht gegen wesentliche Grundgedanken des gesetzlichen Mietrechts.

b) Zur Annahme eines Verstoßes gegen die richterliche Aufklärungs- und Hinweispflicht als wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 539 ZPO.

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IBRRS 2001, 0187
Mit Beitrag
BauträgerBauträger

BGH, Urteil vom 27.09.2001 - VII ZR 388/00

1. Vertragsbedingungen sind bereits dann für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist.*)

2. Eine in einem notariellen Vertrag enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung, mit der sich der Erwerber eines noch zu errichtenden Hauses der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft, und der Unternehmer berechtigt ist, sich ohne weitere Nachweise eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilen zu lassen, verstößt gegen § 9 AGBG.*)




IBRRS 2001, 0149
AGBAGB
AGB

BGH, Urteil vom 09.05.2001 - IV ZR 121/00

1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die neben dem Wortlaut eines Gesetzes, das der Ergänzung bedarf, weitere Regelungen enthält, unterliegt insoweit der Kontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG, als zu prüfen ist, ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat.

2. Klauseln in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbildende Lebensversicherung, die die Beitragsfreistellung, die Kündigung des Vertragsverhältnisses sowie den Rückkaufswert und die Abschlußkosten regeln, sind wegen Intransparenz unwirksam, wenn sie dem Versicherungsnehmer etwaige wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor Augen führen.

3. Eine Klausel in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbildende Lebensversicherung, die die Überschußermittlung und -beteiligung regelt, ist nicht deshalb wegen Intransparenz unwirksam, weil die Klausel die Berechnungsmethoden nicht aufzeigt, wenn die Regelung insgesamt erkennen läßt, daß die Überschüsse variieren können. Der Versicherer ist nicht verpflichtet anzugeben, in welcher Weise er von gesetzlich eingeräumten Bilanzierungsspielräumen Gebrauch machen wird.

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IBRRS 2001, 0113
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Bauträger

BGH, Urteil vom 07.06.2001 - VII ZR 420/00

1. Die folgende Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrages:

"Der amtierende Notar wird angewiesen, den Antrag auf Umschreibung des Eigentums erst dann zu stellen, wenn der in bar zu entrichtende Kaufpreis ... voll gezahlt ist."

benachteiligt den Klauselgegner hinsichtlich der Pflicht zur Vorleistung unangemessen und ist daher wegen eines Verstoßes gegen das AGBG unwirksam.

2. Der Erwerber kann mit einem Schadensersatzanspruch wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum aufrechnen oder den Erwerbspreis mindern, wenn der Bauträger als alleiniger Eigentümer durch die endgültige Verweigerung der Nachbesserung zu erkennen gibt, daß er nicht bereit ist, an der Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche mitzuwirken.