Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1006 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IBRRS 2005, 3191
OLG Rostock, Urteil vom 07.02.2005 - 3 U 43/04
1. Eine Bestimmung in einem Bauvertrag, nach der ein Auftraggeber berechtigt ist, die Abnahme wegen fehlender Unterlagen zu verweigern, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 BGB (früher: AGB-Gesetz § 9) unwirksam.
2. Vertragliche Regelungen zur Prüfbarkeit einer Schlussrechnung können gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot verstoßen, wenn nicht oder nur schwer erkennbar ist, in welchem Rangverhältnis diese Regelungen zu denjenigen der VOB/B stehen.

IBRRS 2005, 3130

BGH, Urteil vom 21.09.2005 - VIII ZR 38/05
Die von einem Unternehmer gegenüber Verbrauchern zum Abschluss von Flüssiggasbelieferungsverträgen verwendete Klausel:
Wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann S. im Umfang der Veränderung dieser Kostenfaktoren pro Liefereinheit den vorstehend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern.
Wenn sich die vorgenannten Kosten ermäßigen, kann der Kunde die Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren verlangen.
hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.*)

IBRRS 2005, 3101

OLG Schleswig, Urteil vom 21.04.2005 - 5 U 154/04
1. Eine Vertragsstrafenregelung mit 0,3% der jeweiligen Auftragssumme pro Werktag und einer Obergrenze von 10% der Schlussrechnungssumme ist auch bei Vertrauensschutz genießenden "Altfällen" (IBR 2004, 561) unwirksam.
2. Eine Vertragsstrafenklausel, bei der die Einsatzvertragsstrafe nach der Auftragssumme und die Obergrenze der Gesamtvertragsstrafe nach der Schlussrechnungssumme berechnet werden soll, ist unwirksam.
3. Die BGH-Rechtsprechung zur Höhe der Vertragsstrafe bei "Altverträgen", einen Vertrauensschutz bis zu einem Abrechnungsvolumen von 15.000.000 DM anzunehmen, stellt eine angemessene richterrechtliche Begrenzung der mit einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung verbundenen Rückwirkung auf zurückliegende Lebenssachverhalte dar.
IBRRS 2005, 3013

OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2005 - 21 U 130/04
1. Zur Auslegung eines aus mehreren Vertragsteilen bestehenden Bauvertrags.*)
2. Die Klausel eines Bauvertrags, die einen lediglich durch unbefristete Bürgschaft ablösbaren Sicherheitseinbehalt vorsieht, benachteiligt - sofern es sich nicht um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern handelt - den Auftragnehmer nicht unangemessen und ist daher erst Recht nicht als Individualvereinbarung sittenwidrig.*)
3. Übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Ablösung eines Sicherheitseinbehaltes eine unbefristete Bürgschaft, worin der Bürge - ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung - weitgehend auf Einreden und Rechte verzichtet, dann ist der Auftraggeber nicht zum Austausch der gestellten Bürgschaft gegen Übergabe einer einfachen unbefristeten Bürgschaft berechtigt, es sei denn ein entsprechendes Austauschrecht ist vertraglich vereinbart worden.*)
4. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach ein 5%-iger Einbehalt zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche durch eine unbefristete Bankbürgschaft abgelöst wird, ist nicht nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam.
5. Übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Bürgschaftsurkunde, in der der Bürge - ohne dass eine entsprechende Verpflichtung des Auftragnehmers besteht - auf die Geltendmachung von Einreden verzichtet, ist der Auftraggeber nicht zur Herausgabe der Bürgschaft verpflichtet. Der Auftraggeber kann die Bürgschaft aber nur unter Beachtung der Einreden und Rechte des Bürgen in Anspruch nehmen.

IBRRS 2005, 3000

BGH, Urteil vom 05.07.2005 - X ZR 60/04
1. Seit der Eröffnung der Revision auch gegen Urteile des Landgerichts durch die Zivilprozeßnovelle 2002 kann das Revisionsgericht Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst auslegen, wenn eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte - verschiedene Landgerichte, verschiedene Oberlandesgerichte oder ein Landgericht und ein Oberlandesgericht - denkbar ist. Daß die Klausel nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts angewendet wird, steht der Auslegung durch das Revisionsgericht nicht entgegen.*)
2. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versorgungsunternehmens ist folgende Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam:
"Trotz rechtzeitiger Mitteilung [der Einwendungen gegen die Rechnung der Klägerin] bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte jedoch unberührt. Die Einwendungen sind im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen. Ist eine Einwendung begründet, so wird der zuviel gezahlte Betrag verrechnet oder auf ausdrücklichen Wunsch des Entgeltpflichtigen erstattet."*)

IBRRS 2005, 2845

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2005 - 21 U 195/03
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vorgegebenen Sicherungsabrede, wonach der Auftragnehmer den Einbehalt durch die Stellung einer unbefristeten Bankbürgschaft nach Muster des Auftraggebers ablösen kann, ist intransparent und unwirksam, wenn das beigegebene Muster die Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern vorsieht.

IBRRS 2005, 2794

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 22.09.2005 - Rs. C-302/04
1. Zu der Frage, ob EG-Recht auch auf Sachverhalte in den Beitrittsländern Anwendung findet, die vor dem Beitritt liegen.
2. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein nationales Gericht eine missbräuchliche Klausel nur dann für gegenüber dem Verbraucher unwirksam erklären kann, wenn dieser sie ausdrücklich angefochten hat.*)
2. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen steht einer nationalen Regelung wie der ungarischen entgegen, nach der bei Vorliegen einer missbräuchlichen Klausel der Vertrag im Übrigen nur bindend bleibt, wenn die Parteien ihn auch ohne diese Klausel geschlossen hätten.*)

IBRRS 2005, 2647

OLG Jena, Urteil vom 08.04.2004 - 1 U 603/03
1. Der Auftraggeber, der die VOB/B stellt, muss sich an der kurzen Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B von zwei bzw. vier Jahren festhalten lassen, auch wenn diese Regelung bei isolierter AGB-Inhaltskontrolle unwirksam ist.
2. Die Symptom-Rechtsprechung setzt Mangelidentität in Bezug auf die ursprünglich gerügten und die später aufgetretenen Mängelerscheinungen voraus.

IBRRS 2005, 2602

KG, Urteil vom 11.02.2005 - 7 U 252/03
1. Die Haftung für Mangelfolgeschäden kann wirksam auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden, wenn die Erreichung des Vertragszwecks im Einzelfall nicht tatsächlich gefährdet ist.
2. Der Haftungsausschluss für Mangelfolgeschäden gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Verzuges.
3. Ein Architektenwerk ist auch dann mangelhaft, wenn es gegen Richtlinien über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern (Hochhaus-Richtlinien) verstößt.
4. Der Architekt braucht dem Bauherrn keinen Schadensersatz zu leisten, wenn endgültig feststeht, dass dieser wegen des Baumangels keinen Werklohn entrichten muss.
5. Macht der Architekt einen Fortfall des Mangelschadens durch Kürzung des Werklohns geltend, muss er die hierfür erforderliche Werklohnhöhe darlegen und beweisen.
IBRRS 2005, 2560

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.2005 - 5 U 118/03
1. Veranlasst ein Bauträger einen Erwerber zur Abgabe eines vorformulierten, notariell beurkundeten Erwerbsangebots, handelt es sich bei diesem um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
2. Eine in diesem Kaufangebot enthaltene Bindungsfrist von 6 Monaten ist unwirksam (§ 10 Nr. 1 AGB-Gesetz, § 308 Nr. 1 BGB n.F.). An ihre Stelle tritt eine kurze angemessene Frist gem. § 147 Abs. 2 BGB.

IBRRS 2005, 2525

BGH, Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 200/03
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot gefordert wird, verstoßen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies gilt auch für Übertragungen im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung.*)

IBRRS 2005, 2523

BGH, Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 49/04
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot gefordert wird, verstoßen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB.*)

IBRRS 2005, 2509

BGH, Urteil vom 30.11.2004 - X ZR 133/03
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage sind folgende Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam:
1. "Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, daß den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."
2. "Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, daß den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."*)

IBRRS 2005, 2390

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2005 - 23 U 223/04
1. Eine Regelung, nach der der Auftragnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages 10% des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises verlangen kann, verstößt nicht gegen AGB-Recht.
2. Auf einen Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses findet das Verbraucherwiderrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen gemäß § 505 BGB (früher: § 2 VerbrKrG) keine Anwendung (entgegen OLG Koblenz, IBR 2004, 409). Auch ein Widerrufsrecht aus anderen Gründen kommt nicht in Betracht.
IBRRS 2005, 2383

OLG Celle, Urteil vom 07.07.2005 - 14 U 23/05
Für ein Aushandeln einer Sicherungsabrede (hier: Gewährleistungsbürgschaft) im Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG genügt nicht die allgemein geäußerte Bereitschaft, Vertragsklauseln auf Anforderung des Vertragspartners zu ändern. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass über die Möglichkeiten einer anderen Absicherung konkret gesprochen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 14. April 2005, VII ZR 56/04).*)

IBRRS 2005, 2356

OLG Köln, Urteil vom 27.05.2005 - 1 U 72/04
Eine mietvertragliche Abrede, die einem Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht Schutz vor einer Vermietung hausinterner Büroräume an Konkurrenz gewähren soll, ist wirksam.

IBRRS 2005, 2355

BGH, Beschluss vom 23.06.2005 - VII ZR 277/04
Eine Klausel in einem Bauvertrag, die dem Besteller einen 5%-igen Sicherheitseinbehalt gewährt, der durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösbar ist, ist unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer nach einer bestimmten Zeit einen Freigabeanspruch hinsichtlich der Bürgschaft für den Fall hat, daß bei einer Kontrollbegehung keine Mängel festgestellt werden.

IBRRS 2005, 2354

BGH, Urteil vom 23.06.2005 - VII ZR 197/03
a) Stehen sich in einem Werkvertrag Ansprüche aufrechenbar gegenüber, können Aufrechnungsverbote nicht dadurch umgangen werden, daß ein Verrechnungsverhältnis angenommen wird. Allerdings ist stets sorgfältig zu prüfen, inwieweit Aufrechnungsverbote den zur Entscheidung stehenden Fall erfassen, einschränkend nach Sinn und Zweck der jeweils getroffenen Regelung ausgelegt werden müssen oder, z. B. mit Rücksicht auf § 11 Nr. 3 AGBG, § 309 Nr. 3 BGB n.F. oder auf § 9 Abs. 1 AGBG, 307 Abs. 1 BGB n.F., wirksam vereinbart sind.*)
b) Nach Kündigung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B stehen sich der Werklohnanspruch des Auftragnehmers für erbrachte Leistungen und der Schadensersatzanspruch in Höhe der Mehrkosten der Fertigstellung aufrechenbar gegenüber. Die Ansprüche werden nicht verrechnet.*)
c) Der Auftraggeber kann gegenüber dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers für erbrachte Leistungen mit dem Schadensersatzanspruch in Höhe der Mehrkosten der Fertigstellung auch im Gesamtvollstreckungsverfahren aufrechnen, wenn die Kündigung vor der Eröffnung des Verfahrens erfolgt ist.*)
IBRRS 2005, 2350

BGH, Urteil vom 23.06.2005 - VII ZR 200/04
Die Klausel in einem Bauträgervertrag:
"Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten."
ist unwirksam.*)

IBRRS 2005, 2243

BGH, Urteil vom 09.06.2005 - III ZR 436/04
Ein auf wirtschaftliche Betreuung eines Bauvorhabens („finanzwirtschaftliche Baubetreuung“) gerichteter Dienstvertrag mit dem Bauherrn verpflichtet den Dienstverpflichteten regelmäßig zur Leistung von „Diensten höherer Art“. Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Dienstverhältnisses kann grundsätzlich nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Vertragspartei ausgeschlossen werden.*)

IBRRS 2005, 2179

OLG Celle, Urteil vom 29.06.2005 - 4 U 56/05
Eine Klausel in einem notariellen Kaufvertrag, nach der sich ein Grundstückskäufer verpflichtet, im Fall des Weiterverkaufs des bebauten Grundstücks innerhalb von sieben Jahren nach Fertigstellung des Wohnhauses an die verkaufende Gemeinde 300% des Kaufpreises "nachzuzahlen", ist wegen einseitiger Benachteiligung des Käufers unwirksam.*)

IBRRS 2005, 2172

OLG Schleswig, Urteil vom 02.06.2005 - 11 U 90/04
Bei Eingriff in die VOB/B scheitert die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten nicht an § 2 Nr. 10 VOB/B.
Bei Abweichungen der besonderen Vertragsbedingungen von der VOB/B führt die dadurch bedingte isolierte Inhaltskontrolle zur Unwirksamkeit der Regelung des § 2 Nr. 10 VOB/B (Abrechnung nach Stundenlohn bedarf besonderer darauf gerichteter Vereinbarung).
Sicherheitsleistungsvereinbarung unter Ausschluss § 17 Nr. 3 VOB/B bei Ablöserecht durch Stellung einer Bürgschaft 6 Monate nach Abnahme ist unwirksam.
Eine vertragliche Regelung, bei der VOB/B-Bauvertrag § 17 VOB/B abgedungen ist und dem Auftragnehmer lediglich eingeräumt wird, den 5 %-igen Sicherheitseinbehalt 6 Monate nach Abnahme durch Stellung einer Bankbürgschaft abzulösen, verstößt gegen § 9 AGBG.
IBRRS 2005, 2163

LG Halle, Urteil vom 18.05.2004 - 12 O 88/03
Der Gewährleistungsbürge auf erstes Anfordern (a.e.A.) kann die von ihm aus der Bürgschaft geleistete Zahlung vom Bürgschaftsgläubiger zurückfordern, wenn die Sicherungsabrede zwischen Bürgschaftsgläubiger und Hauptschuldner unwirksam ist; eine Prüfung, ob der Bürgschaftsgläubiger tatsächlich Mängelansprüche gegen den Hauptschuldner hat, erfolgt dann nicht.

IBRRS 2005, 2160

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.02.2005 - 11 Verg 24/04
1. Eine Anschlussbeschwerde steht nur dem Beschwerdegegner zu.
2. Der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts wird grundsätzlich vom Beschwerdeführer vorgegeben. Das Beschwerdegericht prüft daher das Vergabeverfahren nicht von Amts wegen auf etwaige Pflichtverletzungen, sondern beschränkt seine Prüfung auf diejenigen Rechtsverletzungen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft.
3. Das Vergabeverfahren unterliegt aus Gründen der Gleichbehandlung einer erheblichen Formenstrenge. Deshalb und gerade wegen der verschärften Haftungsfolgen bei Annahme einer Garantie muss eine Garantiezusage klar und eindeutig erfolgen.
4. Bei den Verdingungsunterlagen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass die in ihnen niedergelegten und vom Bewerber bzw. Bieter geforderten Erklärungen der Überprüfung am Maßstab des AGB-Rechts unterliegen.

IBRRS 2005, 2000

BGH, Urteil vom 19.05.2005 - III ZR 437/04
Stellen sich die Bestimmungen einer im Anschluß an einen Formularvertrag (hier: Partnerschaftsvermittlungsvertrag) unterzeichneten Zusatzvereinbarung als von einer Vertragspartei gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung dar (§ 305 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB), so reicht für die Beurteilung, die Zusatzvereinbarung sei "im einzelnen ausgehandelt" (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB), nicht die Feststellung, daß der Verwender der anderen Vertragspartei die Unterzeichnung "freigestellt" habe; Voraussetzung für ein "Aushandeln" ist - jedenfalls bei einem nicht ganz leicht verständlichen Text -, daß der Verwender die andere Vertragspartei über den Inhalt und die Tragweite der Zusatzvereinbarung belehrt hat oder sonstwie erkennbar geworden ist, daß der andere deren Sinn wirklich erfaßt hat.*)

IBRRS 2005, 1948

BGH, Urteil vom 05.04.2005 - XI ZR 167/04
Eine Grundschuld nebst persönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfung sichert nicht nur die originär eigenen Ansprüche einer Bausparkasse, sondern auch die abtretungsweise erworbenen Forderungen aus einem "Vorausdarlehen".*)

IBRRS 2005, 1851

BGH, Urteil vom 12.12.2000 - XI ZR 138/00
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, nach denen das Institut bei aus technischen und betrieblichen Gründen erfolgten, zeitweiligen Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum Online-Service auch bei grobem Verschulden nicht haftet, verstoßen gegen § 11 Nr. 7 AGBG.*)

IBRRS 2005, 1840

BGH, Urteil vom 26.01.2001 - V ZR 452/99
Vereinbarungen in Privatisierungsverträgen der Treuhandanstalt, die wegen eines fehlenden funktionsfähigen Grundstücksmarkts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Erhöhung des zunächst vereinbarten Kaufpreises aufgrund einer Nachbewertung der verkauften Grundstücke vorsehen, unterliegen als Preishauptabrede nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG.*)

IBRRS 2005, 1838

BGH, Urteil vom 13.02.2001 - XI ZR 197/00
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Bank für die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften sowie über die Nichtausführung von Überweisungen und Daueraufträgen wegen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, verstoßen gegen § 9 AGBG.*)

IBRRS 2005, 1826

BGH, Urteil vom 12.06.2001 - XI ZR 274/00
Zur Frage der Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine Befristung von Telefonkarten festlegen, ohne zumindest die Anrechnung unverbrauchter Guthaben beim Kauf einer neuen Telefonkarte vorzusehen.*)

IBRRS 2005, 1820

BGH, Urteil vom 26.04.2005 - X ZR 166/04
Wird eine Leistung aufgrund eines Werkvertrags geschuldet und vergütet, so kann der Auftragnehmer dieselbe Leistung aufgrund einer Nachtragsvereinbarung in der Regel nicht ein zweites Mal bezahlt verlangen. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber in der Nachtragsvereinbarung eine gesonderte Vergütungspflicht selbständig anerkannt hat oder die Vertragsparteien sich gerade in Ansehung dieser Frage verglichen haben.*)
IBRRS 2005, 1741

OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2005 - 1 U 230/04
1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Laufzeit eines Mietvertrages für Geräte, mit denen der Verbrauch von Heizwärme und Warmwasser in Wohnungen erfasst wird, 10 Jahre beträgt, ist unwirksam.*)
2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kaufvertrages für derartige Geräte, wonach der Verkäufer bei Zahlungsverzug die gelieferten Geräte bis zur Zahlung vorläufig wieder an sich nehmen kann, ist jedenfalls in einem Vertrag mit einem Verbraucher unwirksam.*)

IBRRS 2005, 1694

BGH, Urteil vom 14.04.2005 - VII ZR 56/04
Eine vom Besteller gegenüber dem Bauunternehmer verwendete Klausel, nach der ein Bareinbehalt von 5 % der Schlußrechnungssumme auf die Dauer der Gewährleistungsfrist einbehalten wird, der allein durch Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist unwirksam. Eine ergänzende Vertragsauslegung dahin, daß die Ablösung durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft erfolgt, kommt bei der gebotenen objektiv-generalisierenden Betrachtungsweise nicht in Betracht (im Anschluß an BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - VII ZR 265/03, IBR 2005, 147).*)
IBRRS 2005, 1682

BGH, Urteil vom 05.07.2001 - III ZR 310/00
Die Klausel in einem Heimvertrag einer Einrichtung der Behindertenhilfe*)
"Bei vorübergehender Abwesenheit (z.B. Urlaub, Wochenend- und Feiertagsabwesenheit, Krankenhausaufenthalt) bis einschließlich drei Tagen ist das volle Betreuungsentgelt weiterzuzahlen"*)
hält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand.*)

IBRRS 2005, 1677

BGH, Urteil vom 19.07.2001 - IX ZR 411/00
a) Ist in der über den Hauptvertrag aufgenommenen Urkunde die Bestimmung über die Eigenhaftung des Vertreters räumlich in den Text des Hauptvertrages integriert, fehlt es grundsätzlich an der gesetzlich geforderten gesonderten Erklärung.*)
b) Die fehlende räumliche Trennung ist nicht deshalb unschädlich, weil innerhalb der die Eigenhaftung des Vertreters betreffenden Formularbestimmung dessen Name handschriftlich eingesetzt ist und er eine auf die Mithaftung bezogene gesonderte Widerrufsbelehrung unterzeichnet hat.*)

IBRRS 2005, 1599

BGH, Urteil vom 06.04.2005 - VIII ZR 260/04
Die in Ergänzenden Bestimmungen eines Wasserversorgungsunternehmens zur AVBWasserV enthaltene Klausel
"Jedes Grundstück oder jedes Haus muß einen eigenen Anschluß an der Versorgungsleitung haben."
ist wegen unangemessener Benachteiligung der Anschlußnehmer gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.*)

IBRRS 2005, 1592

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2004 - 13 U 118/03
1. Die Sicherungsabrede: "Zahlungen auf Schlussrechnungen werden bis zu 95% des Nettowertes geleistet. Der Rest ist durch eine kostenlose und befristete Gewährleistungsbürgschaft (Vorgabe der Befristung durch den Auftraggeber) ablösbar." ist unwirksam, wenn sie in vom Auftraggeber gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist.
2. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, gestellt vom Auftraggeber, liegt jedoch nicht vor, wenn der Auftraggeber ursprünglich eine unbefristete Bürgschaft verlangt, der Auftragnehmer aber nur Bürgschaften italienischer Banken, mithin befristete Bürgschaften, anbieten kann und der Auftraggeber dem Auftragnehmer nachgibt, weil beide Parteien den Bauvortrag wollen.

IBRRS 2005, 1546

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2005 - 4 U 105/04
1. Bei der Sicherungsgrundschuld begründen zwar sowohl die Nichtvalutierung als auch die mangelnde Fälligkeit der Forderung entsprechende Einreden des Eigentümers, die er seiner Inanspruchnahme aus der Grundschuld gemäß den §§ 1192 Abs. 2, 1169, 1142 Abs. 2 BGB entgegenhalten kann.
2. Diese in der Sicherungsabrede wurzelnden Einreden wirken jedoch nur für und gegen die Parteien der Sicherungsvereinbarung.
3. Eine Abbedingung der Kündigungsvoraussetzung des § 1193 Abs. 1 BGB durch Fälligstellung einer Grundschuld in der Eintragungsbewilligung verstößt weder gegen § 307 BGB noch § 309 Nrn. 4 oder 12 BGB, weil eine solche Bestimmung zulässig und üblich ist.

IBRRS 2005, 1528

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.01.2005 - 2 U 134/04
Eine in AGB enthaltene Preisanpassungsklausel für die Belieferung mit Flüssiggas ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn sie dem Lieferanten das Recht einräumt, den Gaspreis unter nach Grund und Höhe der Anpassung nicht konkret voraussehbaren und nicht nachvollzeihbaren Voraussetzungen zu ändern. Eine Klausel, die - u.a. - eine Anpassung bei Änderung des "Gestehungspreises" für den Lieferanten eröffnet, entbehrt der notwendigen klaren Beschreibung der für die Anpassung relevanten Bezugsgröße.*)

IBRRS 2005, 1514

OLG Köln, Urteil vom 10.11.2004 - 2 U 168/03
1. Aus § 94 InsO lässt sich nicht entnehmen, dass sog. Konzernverrechnungsklauseln, die das Gegenseitigkeitsverhältnis entfallen lassen, abweichend von der früheren Rechtslage nach der Konkursordnung sind.
2. Die Aufrechnung ist aber gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO in entsprechender Anwendung aus insolvenzrechtlichen Gründen unzulässig.

IBRRS 2005, 1480

KG, Urteil vom 18.10.2004 - 24 U 311/03
1. Vertragsbedingungen sind dann ausgehandelt, wenn der Verwender zu Verhandlungen über den Vertragsinhalt bereit ist. Der Verwender muss den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen. Der andere Teil muss die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.
2. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Sicherungsabrede wird nicht dadurch zu einer Individualvereinbarung, dass der Auftragnehmer und der Auftraggeber für insgesamt 19 Bauvorhaben, zu denen teilweise sehr geringe Sicherheitseinbehalte vorgenommen werden, die eigentlich einzeln zu stellenden Bürgschaften in einer einheitlichen Bürgschaftsurkunde zusammenfassen.

IBRRS 2005, 1467

BGH, Urteil vom 01.02.2005 - X ZR 10/04
In den Beförderungsbedingungen eines Busreiseunternehmens, das den Namen des berechtigten Fahrgastes in den Fahrschein einträgt und dem Busfahrer eine Liste der Fahrgäste aushändigt, sind folgende Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam:
1. Für verlorene oder gestohlene Fahrausweise kann kein Ersatz gewährt werden.
2. Eine Erstattung für verlorengegangene oder gestohlene Fahrausweise erfolgt nicht.*)

IBRRS 2005, 1393

BGH, Urteil vom 31.03.2005 - VII ZR 180/04
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauunternehmers
"Die Geltendmachung von Aufrechnungen mit nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen."
ist dahin zu verstehen, daß Zurückbehaltungsrechte und damit auch Leistungsverweigerungsrechte nach §§ 320, 641 Abs. 3 BGB generell ausgeschlossen sind. Insoweit ist die Klausel unwirksam.*)

IBRRS 2005, 1388

BGH, Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 157/03
1. Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar.
2. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht zugute kommen, dass er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist.
3. Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden.
4. Diese Aufklärungspflichten sind verletzt, wenn dem Anleger eine ratierliche Auszahlung des späteren Auseinandersetzungsguthabens versprochen wird, ohne ihn auf die Bedenken hinsichtlich der bankrechtlichen Zulässigkeit hinzuweisen.
5. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die mangelhafte Aufklärung des Klägers ursächlich für seine Anlageentscheidung geworden ist.*)

IBRRS 2005, 1387

OLG Koblenz, Urteil vom 10.08.2004 - 3 U 1199/03
1. Führt bei der Frage, ob ein Unternehmer im eigenen Namen oder im Namen eines Dritten gehandelt hat, die Auslegung, er handle im eigenen Namen, zu dem Ergebnis, dass ein bereits bestehender Vertrag mit diesem Dritten abgeändert würde und führt dies insgesamt zu einer unsinnigen und praktisch undurchführbaren Rechtslage (hier: Probleme bei der Mangelhaftung), kann der Unternehmer sich auf eine solche Auslegung nicht berufen.
2. Die Klausel
"Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Sie müssen vom Unternehmer schriftlich bestätigt werden. Rechtlich verbindliche Erklärungen können nur vom Unternehmer direkt und nicht von Kundenbetreuern, Vertretern oder sonstigen Vermittlern abgegeben werden.“
ist gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam, weil sie auch Abmachungen mit zur Vertretung der D..-H... GmbH berechtigten Personen erfasst und danach mündliche Abmachungen, die nach Vertragsschluss zwischen solchen Vertretern und dem Kunden getroffene werden, ohne schriftliche Bestätigung keine Gültigkeit haben.
3. Des Weiteren kann bei übereinstimmendem Geltungswillen der Vertragsparteien die Schriftlichkeitsklausel jederzeit durch eine mündliche Vereinbarung außer Kraft gesetzt werden. Das gilt auch dann, wenn eine solche Vereinbarung durch eine an sich nicht vertretungsberechtigte Person mit Duldungsvollmacht der Verwenderin getroffen wird.
4. Ein vollmachtloser Vertreter wird zwar nicht Vertragspartei, kann aber nach wohl herrschender Meinung die Entrichtung der vertraglichen Leistung an sich verlangen, wenn er seinerseits dem Vertragspartner die Gegenleistung erbracht hat. Für die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs trägt aber der Vertreter die Darlegungs- und Beweislast, d. h. er hat u. a. darzutun und zu beweisen, dass keine Vollmacht erteilt wurde und auch die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht nicht vorlagen.
5. Zu den Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht.

IBRRS 2005, 1374

BGH, Urteil vom 23.02.2005 - IV ZR 273/03
Eine Fristenregelung wie in den §§ 1 und 7 AUB 94 in Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Unfallversicherers genügt den Anforderungen des Transparenzgebots.*)

IBRRS 2005, 1226

LG Magdeburg, Urteil vom 25.02.2005 - 5 O 2548/03 (404)
§ 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B hält einer isolierten Inhaltskontrolle nicht stand. Für die Verjährung einer Schlussrechnung ist daher auch bei einem (modifizierten) VOB-Vertrag nicht auf ihren Zugang und die zweimonatige Prüfungsfrist, sondern auf die Abnahme abzustellen.

IBRRS 2005, 1195

BGH, Urteil vom 16.02.2005 - XII ZR 162/01
a) Zur Auslegung einer Klausel, die den Mieter berechtigt, die Rechte und Pflichten aus einem langfristigen Mietvertrag auf einen Nachmieter zu übertragen, und zu den sich daraus ergebenden Voraussetzungen eines Mieterwechsels.*)
b) Zur Beweislast für eine Verletzung der Pflicht des Vermieters, den Kündigungsschaden (hier: Mietausfall) abzuwenden oder zu mindern.*)

IBRRS 2005, 1073

OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2005 - 21 U 94/04
1. In einem formularmäßigen Kaufvertrag über neu herzustellendes Wohneigentum ist die Klausel
"Von der leistungsbeschreibung abweichende Ausführungen bleiben vorbehalten, sofern damit technische Verbesserungen verbunden und/oder der Gesamtwert des Objekts nicht wesentlich beeinträchtigt werden."
wegen Verstoßes gegen § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz sowie wegen Intransparenz unwirksam.*)
2. Zur Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für eine Nachbesserung bei klarer Abweichung von der Leistungsbeschreibung.*)
3. Die Aufbringung eines Kunstharzputzes anstatt eines in der Baubeschreibung vorgesehenen mineralischen Kratzputzes stellt einen Mangel dar.
4. Eine derartige Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit kann auch nicht durch eine Klausel in der Leistungsbeschreibung gedeckt werden, die Abweichungen unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Eine solche Klausel verstößt gegen § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz und ist daher unwirksam.

IBRRS 2005, 0922

KG, Urteil vom 15.02.2005 - 7 U 140/04
§ 315 Abs. 3 BGB ist auf die Vertragsverhältnisse zwischen den Berliner Wasserbetriebe und ihren Kunden anwendbar, da auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe vom 17. Mai 1999 (TeilPrivG) mit Wirkung zum 1. Januar 2000 in Kraft eine einseitige Leistungsbestimmung durch die Berliner Wasserbetriebe erfolgt.*)
Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit ihrer Tarife liegt zwar bei der Klägerin. Wenn die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast aber entsprochen hat, genügt es nicht, dass der Beklagte die Billigkeit der Tarife schlicht bestreitet. Der Beklagte muss sich vielmehr substanziiert zu den Tatsachen erklären, die seinen Bereich betreffen.*)
