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Sachgebiet: Öffentliches Recht

1756 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2002

IBRRS 2002, 0122
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauplanungsrecht

BVerwG, Beschluss vom 08.01.2002 - 4 BN 61.01

Bei der Festsetzung einer Baulinie gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO sind zwingende städtebauliche Gründe nicht erforderlich. Es ist ausreichend, dass die Festsetzungen städtebaulich motiviert sind. Es gelten insoweit die allgemeinen Anforderungen an eine zielorientierte planerische Festsetzung.

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Online seit 1995

IBRRS 1995, 0003
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Ohne öffentliche Ausschreibung keine Gebühren!

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.12.1994 - 12 A 11692/92

Landkreise und Gemeinden müssen bei Aufträgen für Projekte, deren Kosten durch Gebühren umgelegt werden, eine Vergabe durch öffentliche Ausschreibung vornehmen. Eine Gebührensatzung, die unter Mißachtung der Ausschreibungspflicht erlassen worden ist, ist unwirksam.

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Online seit 1984

IBRRS 1984, 0559
AmtshaftungAmtshaftung
Verschulden der Gemeinde bei Vertragsschluss?

BGH, Urteil vom 20.09.1984 - III ZR 47/83

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde aus Verschulden bei Vertragsschluß auf den Vertrauensschaden haftet, wenn sie beim Abschluß eines Kooperationsvertrages mit einem Privaten das für gemeindliche Verpflichtungserklärungen geltende Erfordernis der Gesamtvertretung (hier: § NRWGO § 56 NRWGO § 56 Absatz I 2 NRWGO) nicht beachtet, so daß der Vertrag unwirksam ist.*)

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Ältere Dokumente

Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Mangels Nachweises der Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde

VerfGH Bayern, Entscheidung vom 04.01.2023 - Vf. 27-VI-22

(Ohne amtliche Leitsätze)

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Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Planungen zur Hochspannungsleitung sind rechtmäßig

OVG Sachsen, Urteil vom 06.09.2023 - 4 C 61/21

Für den nach § 43h EnWG anzustellenden Kostenvergleich kann die Planfeststellungsbehörde vom wesentlichen Verlauf der geplanten Freileitungstrasse ausgehen. Abweichende Trassenführungen müssen hierfür nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich nach Lage der Dinge aufdrängen.*)

Dokument öffnen Volltext