Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
8125 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2025, 1055
Amtshaftung
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.04.2025 - 2-04 O 66/24
Ein Amtshaftungsanspruch ist begründet, wenn die Bauaufsicht widerrechtlich die Nutzungsaufnahme eines Bauvorhabens vor dessen Fertigstellung untersagt.
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IBRRS 2025, 1573
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2024 - 22 D 110/24
1. Der Umstand, dass der Standort einer Windenergieanlage - hier rund 34 m - tiefer als ein Wohnhaus liegt, spricht nicht für eine Ausnahme vom Regelfall des § 249 Abs. 10 BauGB.*)
2. Das Verhältnis, in dem Rotorradius und Nabenhöhe zu der Gesamthöhe einer Anlage beitragen, ist für das Eingreifen der Regelvermutung des § 249 Abs. 10 BauGB nicht relevant.*)
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IBRRS 2025, 1559
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.05.2025 - 1 ME 163/24
1. Neue Tatsachen sind im Rahmen von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigungsfähig, wenn diese sie innerhalb der Begründungsfrist vorgetragen worden sind.*)
2. Zwangsgeldandrohungen zur Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Anordnungen sind höchstpersönlicher Natur; sie gehen anders als die Grundverfügung nicht auf den Rechtsnachfolger über.*)
3. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB kommt nicht in Betracht, wenn sich eine vergleichbare Befreiungslage innerhalb des Plangebiets in einer erheblichen Zahl gleichgelagerter Fälle einstellen könnte (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 4 C 2.23, IBRRS 2024, 2207).*)
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IBRRS 2025, 1574
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.03.2025 - 1 OB 12/2
1. Der Senat lässt offen, ob der Grundstücksnachbar zu einem Hauptsacheverfahren des Bauherrn gegen eine auf Verletzung drittschützender Vorschriften gestützte bauaufsichtliche Verfügung gem. § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen ist.*)
2. Auch wenn in der vorgenannten Konstellation nur die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung vorlägen, wäre diese jedenfalls in der Regel angezeigt, wenn das bauaufsichtliche Einschreiten auf Veranlassung des Nachbarn zurückgeht und auf diesen schützende Normen gestützt wird (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 06.09.2017 - 1 OB 115/17 -, IBRRS 2017, 4475).*)
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IBRRS 2025, 1561
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.05.2025 - 1 ME 29/25
1. Bei einer Bebauung in Hanglage ist für den Höhenvergleich auf eine mittlere Höhe abzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2017 - 8 A 10695/16, IBRRS 2017, 1142).*)
2. Der notwendige Vergleich kann nicht maßgeblich auf der Basis von errechneten Zahlen vorgenommen werden, die ihrerseits notwendig auf pauschalierenden Annahmen beruhen. Er muss sich am äußeren Erscheinungsbild orientieren und qualitativ erfolgen.*)
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IBRRS 2025, 1503
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.2025 - 8 S 756/23
1. Bauleitpläne, die der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, sind nicht städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.*)
2. Einem planerischen Konzept, das für einen bestehenden See und seinen Uferbereich bestimmte Regelungen für einzelne Nutzergruppen vorsieht, fehlt es bereits an städtebaulichen Gründen.*)
3. Auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 16 a BauGB können von vornherein keine Nutzungsregelungen für ein bestehendes Gewässer getroffen werden, die den bereits eröffneten wasserrechtlichen Gemeingebrauch beschränken oder gar ausschließen, da nur Flächenfestsetzungen, nicht aber die Auferlegung von Verhaltenspflichten möglich sind. Das gleiche gilt für auf § 9 Abs. 1 Nr. 18 b und Nr. 20 BauGB gestützte Nutzungsregelungen, die das nicht bereits anderweitig eingeschränkte naturschutz- und waldrechtliche Betretungsrecht einschränken oder ausschließen. Solche Nutzungsregelungen sind dem jeweiligen Fachrecht oder dem allgemeinen Ordnungsrecht vorbehalten.*)
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IBRRS 2025, 1580
Öffentliches Baurecht
VG Berlin, Urteil vom 03.05.2024 - 13 K 214.22
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1571
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.03.2025 - 7 D 211/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1569
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2025 - 7 A 510/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1568
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2025 - 7 B 158/25
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1550
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 29.04.2025 - 4 BN 23.24
1. Die Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung sind objektiv-rechtlicher Natur. Die Gemeinden werden hierbei ausschließlich im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht auch im individuellen Interesse Einzelner tätig.
2. Die Gemeinde muss das Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, nicht in die Abwägung einbeziehen. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen Status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises ist eine bloße Erwartung, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist.
3. Auch mit dem Erlass einer Außenbereichssatzung wird die Gemeinde nur im öffentlichen Interesse tätig. Ein subjektives Recht auf Erlass einer oder Einbeziehung in eine Außenbereichssatzung folgt daraus nicht. Der Wunsch nach Einbeziehung in den Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung ist kein schutzwürdiger Belang und damit nicht abwägungserheblich.
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IBRRS 2025, 1196
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Beschluss vom 05.03.2025 - 8 B 1/25
1. Bei einem Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz entfällt das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig dann, wenn der Rohbau des bekämpften Bauvorhabens bereits fertig gestellt ist.
2. Eine Baugenehmigung enthält neben der Baufreigabe auch die Feststellung der Zulässigkeit der genehmigten Nutzung und wirkt insoweit über den Abschluss der Bauarbeiten hinaus fort, sodass das Rechtsschutzbedürfnis nur im Hinblick auf die vorgebrachten Beeinträchtigungen durch die Nutzung, wie sie durch die Baugenehmigung für zulässig erachtet wurde, besteht.
3. Hat der Grenznachbar von der dem Bauwilligen erteilten Baugenehmigung, obschon sie ihm nicht amtlich bekanntgegeben worden ist, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt, so muss er sich in aller Regel nach Treu und Glauben bezüglich der Widerspruchseinlegung so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekanntgegeben worden.
4. Sofern dem Grenznachbar - wie fast immer - mit der anderweitigen Kenntniserlangung von der Genehmigung nicht zugleich eine amtliche Rechtsmittelbelehrung erteilt wird, muss er also seinen Widerspruch regelmäßig binnen Jahresfrist einlegen. Gleiches gilt nach Treu und Glauben regelmäßig für den Fall, dass der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber - etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde - Gewissheit zu verschaffen.
5. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann sich durch zu laute Immissionen auf das Grundstück des Nachbarn ergeben (hier verneint). Unmittelbar drittschützend ist ausschließlich, welchen Immissionsbelastungen der Nachbar ausgesetzt ist.
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IBRRS 2025, 1234
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 04.02.2025 - 2 ZB 24.2050
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1193
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 20.03.2025 - 9 N 24.113
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1165
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2025 - 7 S 3.24
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1123
Öffentliches Baurecht
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.03.2025 - 6 K 1211/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1044
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2025 - 7 A 1367/22
1. Für die Prüfung eines nachbarrechtlichen Aufhebungsanspruchs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich. Nachträgliche Änderungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für den Bauherrn günstig sind.
2. Ein Anfechtungsbegehren wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen kann rechtsmissbräuchlich ein, wenn die Abstandsfläche etwa nur um wenige Millimeter verkürzt ist, es dem Bauherrn also möglich ist, durch geringfügige Veränderungen das Vorhaben so abzuwandeln, dass es vom Nachbarn hingenommen werden muss, ohne dass hierdurch ein faktisch wahrnehmbarer Vorteil für den Nachbarn entsteht (hier verneint).
3. Das Anfechtungsbegehren kann außerdem rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Baubehörde die angefochtene Baugenehmigung unmittelbar unter Zulassung einer Abweichung von § 6 BauO-NW erneut erteilen müsste (hier verneint).
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IBRRS 2025, 0915
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 24.02.2025 - 1 N 24.1985
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1510
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.06.2025 - 1 MN 52/25
1. Private Belange i.S.v. § 1 Abs. 7 BauGB sind solche, die im Rahmen der planerischen Abwägung individualisiert und konkretisiert zu behandeln sind; die planende Gemeinde hat sie als Interessen einer oder mehrerer bestimmter Personen zu berücksichtigen.*)
2. Den erforderlichen städtebaulichen Bezug haben nur solche privaten Belange, die sich aus dem Grundeigentum und den sich aus seiner Nutzung ergebenden Interessen ableiten.*)
3. Der in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB genannte Belang der Bedürfnisse von behinderten Menschen ist grundsätzlich ein allein öffentlicher Belang, wenn nicht im Einzelfall eine im Grundeigentum wurzelnde besondere Nähebeziehung zu bestimmten Personen besteht.*)
4. § 7 Abs. 2 NBGG enthält keine eigenständigen Anforderungen an die Barierrefreiheit der in der Vorschrift genannten öffenlichen Anlagen und Verkehrswege.*)
5. § 46a Nr. 2 NStrG und § 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG konkretisieren die Anforderungen der allein öffentlichen Interessen dienenden Straßenbaulast; sie sind nicht drittschützend.*)
6. Weder die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen noch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG fordert eine drittschützende Ausgestaltung der Vorschriften zur Barrierefreiheit.*)
7. Weder aus der Behindertenrechtskonvention noch aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgt ein abstrakt höherer Rang der Belange behinderter Menschen vor den anderen in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belangen; die Vorschriften enthalten kein diesbezügliches Optimierungsgebot (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 08.12.2021 - 4 BN 19.21 -, IBRRS 2022, 0563).*)
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IBRRS 2025, 1500
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2025 - 7 B 295/25
1. Eine auf die formelle Illegalität gegründete Nutzungsuntersagung stellt sich grundsätzlich selbst dann als verhältnismäßig dar, wenn das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Das gilt auch für den Fall, dass ein entsprechender Bauantrag unverzüglich nach Kenntnis der Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens gestellt worden ist.
2. Etwas anders kann ausnahmsweise gelten, wenn dieser - nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde - offensichtlich genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen.
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IBRRS 2025, 1502
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Beschluss vom 02.05.2025 - 8 B 9/25
Eine sofort vollziehbare Beseitigungsanordnung ist im Bauordnungsrecht nur unter bestimmten Umständen zu rechtfertigen, weil sonst eine unangemessene Vorwegnahme der Hauptsache gegeben ist. Die sofortige Beseitigung kann erfolgen, wenn sie ohne Substanzverlust möglich ist, wenn eine erhebliche negative Vorbildwirkung gegeben ist oder erhebliche Gefahren von der Anlage ausgehen. (hier verneint).*)
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IBRRS 2025, 1501
Öffentliches Baurecht
VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2025 - 25 L 1188/25
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1482
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2025 - 8 S 388/25
Eine mit einem Unkrautvlies abgedeckte und mit Schotter aufgeschüttete Gartenfläche ist auch dann keine Grünfläche i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 LBO-BW-BW, wenn sie mit Pflanzen durchsetzt wird.
IBRRS 2025, 1235
Wohnraummiete
LG Hamburg, Urteil vom 13.12.2024 - 307 S 40/24
1. Eine Schonfristzahlung wirkt sich nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nur auf die fristlose Kündigung aus.
2. Allerdings kann die innerhalb der Frist des § 569 BGB erfolgte nachträgliche Zahlung die Pflichtverletzung des Mieters in einem milderen Licht erscheinen lassen und unter diesem Gesichtspunkt von Bedeutung sein.
3. Begleichen die Mieter innerhalb von nur drei Tagen nach Erhalt der Kündigung die Mietrückstände vollständig und gab es in der Vergangenheit keine Zahlungsrückstände und bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es in der Zukunft noch einmal zu Zahlungsrückständen kommen würde, haben die Mieter in der Vergangenheit keine sonstigen mietvertraglichen Pflichten verletzt und liegen keine Anhaltspunkte für künftige (Fehl-)Verhaltensweisen vor, die das Vertrauen des Vermieters in eine gedeihliche Fortsetzung des Mietverhältnisses in Frage stellen könnten, ist ausnahmsweise auch die ordentliche Kündigung unwirksam.
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IBRRS 2025, 1485
Öffentliches Baurecht
VG Aachen, Urteil vom 31.03.2025 - 5 K 1496/24
1. Ermessensfehlerhafte Festsetzung einer Gebühr für eine Teilungsgenehmigung.*)
2. Für die Bemessung von Rahmengebühren bleibt der Höchstbetrag Fällen mit deutlich überdurchschnittlichem Wert und hohem Aufwand vorbehalten.
3. Nr. 2.5.1.1 der Empfehlung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes zur Baugebührenbemessung verstößt gegen § 9 GebG-NW und ist daher rechtswidrig.
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IBRRS 2025, 1376
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2025 - 7 S 3/25
1. Die (fingierte) Änderungsgenehmigung entfaltet zusammen mit der immissionsschutzrechtlichen Ausgangsgenehmigung Konzentrationswirkung.
2. Es besteht keine besondere Dringlichkeit für die vorläufige Feststellung der Konzentrationswirkung einer (fingierten) Änderungsgenehmigung, wenn nicht erkennbar ist, dass sich die Behörde über die Rechtsauffassung des Gerichts hinwegsetzen wird.
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IBRRS 2025, 1192
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.04.2025 - 7 S 1.25
1. Eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung kann einen Abwehranspruch des Nachbarn nur nach Maßgabe des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme auslösen.
2. Der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht der Zulassung einer privilegierten Windenergieanlage im Außenbereich in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Anlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Anlagenhöhe (Nabenhöhe zzgl. Radius des Rotors) entspricht.
3. Eine Verletzung von Nachbarrechten im Hinblick auf behauptete Mängel des Brandschutzes und der Löschwasserversorgung kann jedenfalls wegen der Entfernung des Nachbargrundstücks zum Vorhabengrundstück ausgeschlossen sein.
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IBRRS 2025, 1233
Öffentliches Baurecht
VG München, Beschluss vom 19.03.2025 - 9 SN 25.573
1. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, liegt eine Rechtsverletzung nur dann vor, wenn der Nachbar durch das Vorhaben in Folge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird.
2. Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen sowie der Geländeveränderung bzw. maximalen Böschungsneigung durch Bebauungspläne vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen.
3. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch aus dem Bauplanungsrecht, von jeder Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung und Besonnung verschont zu bleiben. Das gilt grundsätzlich selbst dann, wenn Verschattungen zu finanziellen Einbußen führen.
4. Das öffentliche Baurecht gewährt grundsätzlich keinen Schutz vor dem Abfluss von Wasser auf das Grundstück eines Nachbarn.
5. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt daher (nur) vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung eine nachbarrechtsrelevante Frage betrifft und infolgedessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist.
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IBRRS 2025, 1270
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 23.01.2025 - 7 C 4.24
Der Einwirkungsbereich einer Anlage im Sinne der Nr. 2.2 TA Lärm ist auch bei mehr als zwölf auf den Immissionsort einwirkenden Anlagen nicht zu erweitern.*)
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IBRRS 2025, 1446
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 05.05.2025 - 4 B 25.24
Für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit im unbeplanten Innenbereich sind auch die vorhandenen nicht genehmigten baulichen Nutzungen ungeachtet ihrer materiellen Zulässigkeit zu berücksichtigen, soweit sie in einer Weise von den zuständigen Behörden geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich damit abgefunden haben.
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IBRRS 2025, 0911
Öffentliches Baurecht
VG Ansbach, Beschluss vom 17.02.2025 - 17 S 24.2394
1. Das Rücksichtnahmegebot gilt in gleicher Weise und unabhängig davon, ob das Vorhabengrundstück im Innen- oder Außenbereich liegt.
2. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Bei Lärmimmissionen kann im Regelfall auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe des BImSchG und die im Zusammenhang erlassenen Rechtsverordnungen zurückgegriffen werden, in denen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme allgemein festgesetzt sind.
3. Bei lückenhafter, unterbrochener Bebauung ist für die Abgrenzung zwischen dem unbeplanten Innenbereich und dem Außenbereich danach abzugrenzen, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Lücken und Freiflächen nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit noch vermittelt und die umgebende Bebauung das Grundstück prägt.
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IBRRS 2025, 1435
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.05.2025 - 1 ME 143/24
Auch der Grundeigentümer, der in demselben Gebiet neben einem gebietskonform genutzten Grundstück ein weiteres Grundstück gebietsfremd nutzt, kann sich auf den grundstücksbezogenen Gebietserhaltungsanspruch berufen, da die Grundstücke unabhängig voneinander zu betrachten sind.*)
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IBRRS 2025, 1155
Öffentliches Baurecht
VG Augsburg, Urteil vom 14.03.2024 - 5 K 23.933
1. Die Genehmigungsfiktion knüpft ihre Rechtsfolge an den bloßen, rein tatsächlichen Umstand der fehlenden Versagung des Antrages innerhalb der Entscheidungsfrist. Ob die erfolgte Versagung rechtlich einwandfrei erfolgt ist und in der Folgezeit Bestand hat, ist insoweit ohne Belang.
2. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei Baudenkmälern ein Erhaltungsinteresse anzuerkennen ist und damit "gewichtige Gründe" für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands indiziert sind. Gewichtige Gründe sind allenfalls bei völlig unbedeutenden Baudenkmälern oder völlig geringfügigen Beeinträchtigungen zu verneinen.
3. Den fachlichen Einschätzungen des Landesamts für Denkmalpflege kommen bei der Rechtsanwendung ein besonderes tatsächliches Gewicht zu.
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IBRRS 2025, 1373
Öffentliches Baurecht
VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.05.2025 - 14 K 3937/25
Zu den Voraussetzungen einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung unter Androhung der Zwangsräumung im Wege der Allgemeinverfügung bei formeller Illegalität und Vorliegen brandschutzrechtlicher Mängel.*)
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IBRRS 2025, 1298
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.04.2025 - 2 A 7.23
Zur Rechtmäßigkeit einer Erhaltungsverordnung zum Schutz der städtebaulichen Eigenart des Gebiets (hier: Baublock) auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt.*)
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IBRRS 2025, 1378
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.04.2025 - 4 LA 82/23
1. Die gegen eine finanzielle Entschädigung erfolgte Mitwirkung eines Grundstückseigentümers an dem Erwerb eines benachbarten Grundstücks durch ein Torfabbauunternehmen zum Zwecke des Torfabbaus führt nicht zwingend zur Verwirkung nachbarlicher Abbwehrrechte gegen die Durchführung des Vorhabens.*)
2. Die einer (niedersächsischen) Torfabbaugenehmigung beigegebene Regelung "Die Genehmigung zur Abtorfung wird befristet bis zum ..." stellt sich als Befristung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 NVwVfG) dar, für die die Regelungen über die Verlängerung behördlicher Fristen in § 37 Abs. 7 VwVfG (i.V.m. § 1 NVwVfG) nicht zur Anwendung kommen.*)
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IBRRS 2025, 1371
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.05.2025 - 1 MN 10/25
1. Bei der Planung von Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen, die nicht zum Dauercampen bestimmt sind, hat die Gemeinde den Regelschutzanspruch des Außenbereichs, der nach Nr. 3.1, 3. Absatz des Anhangs 7 zur TA Luft 2021 20 % Geruchsstunden beträgt, zugrundezulegen.*)
2. Bei Campingplätzen, die nur in der Sommersaison geöffnet sind, kann es gerechtfertigt sein, als Bezugszeitraum für die Ermittlung der Geruchsstundenhäufigkeit nicht das gesamte Jahr, sondern die Nutzungszeit heranzuziehen.*)
3. Die planerische Ausweisung eines Camping- oder Wohnmobilstellplatz an einem Standort, an dem die maßgeblichen Geruchsstundenhäufigkeiten überschritten werden, kann nur im Ausnahmefall durch überwiegende städtebauliche Belange gerechtfertigt sein.*)
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IBRRS 2025, 1375
Öffentliches Baurecht
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.05.2025 - 5 LA 55/22
Ob sich eine bestehende Wetterradarstation als Genehmigungshindernis für Windkraftanlagen erweist, hängt nach der Normstruktur des § 35 BauGB vom Ergebnis zweier Prüfungsschritte ab: Erstens muss die zur Genehmigung gestellte Windkraftanlage den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB beeinträchtigen, indem sie die Funktionsfähigkeit einer Radaranlage stört; sie ist aber erst dann nicht genehmigungsfähig, wenn ihr zweitens dieser öffentliche Belang gemäß § 35 Abs. 1 BauGB dergestalt entgegensteht , dass er das Interesse an der Vorhabenverwirklichung überwiegt.*)
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IBRRS 2025, 1357
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2025 - 10 S 34.24
1. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung erweist sich ein bestehendes Vorhaben nur dann als offensichtlich genehmigungsfähig erweist, wenn seine Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts sich derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (sog. offensichtliche Genehmigungsfähigkeit).
2. Eine Nutzungsuntersagung kann nur bei Vorliegen atypischer Fallgestaltungen bzw. Umstände unverhältnismäßig sein (hier verneint).
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IBRRS 2025, 1379
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Beschluss vom 16.04.2025 - 2 B 5/25
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1377
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 02.05.2025 - 9 ZB 24.234
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1374
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.03.2025 - 2-09 T 271/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1370
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 13.12.2024 - 22 AS 24.40028
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1369
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2025 - 2 A 2751/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1368
Öffentliches Baurecht
VG Augsburg, Beschluss vom 29.01.2025 - 4 S 24.3165
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1367
Öffentliches Baurecht
VG Würzburg, Beschluss vom 29.01.2025 - 4 S 24.1981
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1356
Öffentliches Baurecht
VG München, Urteil vom 22.01.2025 - 9 K 23.284
1. Der mit den Bauvorlagen vorzulegende Auszug aus dem Katasterwerk ist unzureichend, wenn die Kennzeichnung des Baugrundstücks - durch graphische Kenntlichmachung der Grenzen - unterbleibt.
2. Die "duale Nutzung" eines einzelnen Bauvorhabens (hier für Wohnen und Fremdenverkehr) ist unzulässig.
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IBRRS 2025, 1359
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 09.01.2025 - 2 N 22.2186
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1358
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Urteil vom 16.01.2025 - 2 A 225/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1158
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.04.2025 - 2 B 146/25
Ohne konkrete, aus der Planbegründung oder den sonstigen Plangegebenheiten ableitbaren Feststellungen dazu, dass der Plangeber mit einer Gestaltungsvorschrift (zur Hauptfirstrichtung) nicht lediglich gestalterische Ziele verfolgt hat, sondern (ausnahmsweise) zugleich und weitergehend auch individualisierbare Schutzbestimmungen im nachbarschaftlichen Verhältnis hat treffen wollen, ist für die die Annahme einer diesbezüglichen drittschützenden Wirkung kein Raum.
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