Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
8002 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2025, 2162
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 14.07.2025 - 15 CS 25.1102
Ist ein nachträglich errichteter Lager- und Abstellplatz nach dem Betriebskonzept und der Nutzung des Bauherrn einem vorhandenen Betrieb räumlich und funktional zugeordnet, handelt es sich nicht um einen nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. b BayBO verfahrensfreien, selbständigen Lager- und Abstellplatz, sondern um eine Erweiterung des vorhandenen Betriebes und einen unselbständigen Lager- und Abstellplatz.*)
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IBRRS 2025, 2147
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 17.07.2025 - 22 AS 25.40003
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1955
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2025 - 10 S 10.25
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2149
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 31.07.2025 - 9 CS 25.772
1. Eine Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, verletzt die Nachbarrechte nur dann, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird.
2. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wie der Anzahl der Vollgeschosse sind grundsätzlich nicht drittschützend.
3. Ist ein Doppelhaus in einem Gebiet mit offener Bauweise errichtet worden, können die Grundstücknachbarn verlangen, dass ihr jeweiliger Nachbar die Doppelhaussituation nicht aufhebt. Die Festsetzung ist insoweit nachbarschützend.
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IBRRS 2025, 2003
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 16.06.2025 - 7 B 225/25
Bei mehrfachen ungenehmigten Nutzungsänderungen erlischt ein etwaiger Bestandsschutz insgesamt.
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IBRRS 2025, 2148
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2025 - 10 A 1823/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1953
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 28.04.2025 - 1 ZB 24.1940
1. Bei der Frage, ob es sich um ein anderes als das ursprünglich genehmigte Bauvorhaben handelt ("aliud"), kommt es entscheidend darauf an, ob durch die Änderung Belange, die bei der ursprünglichen Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen waren, neuerlich oder andere Belange erstmals so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt.
2. Eine nicht genehmigte Bebauung ist bei der Feststellung eines Bebauungszusammenhang nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden haben.
3. Eine Teilbeseitigung als milderes Mittel anstelle einer vollständigen Beseitigung kommt nur dann in Betracht, wenn durch sie zumindest im Wesentlichen rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
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IBRRS 2025, 1904
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 23.05.2025 - 1 CS 25.528
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1712
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 16.06.2025 - 9 ZB 24.2010
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2125
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 18.07.2025 - 1 ZB 24.1903
1. Die in einer Baugenehmigung getroffenen Regelungen müssen für die Beteiligten – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein.
2. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft.
3. Der Inhalt der (erlassenen) Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen. Hierbei trägt in erster Linie der Bauherr die Verantwortung dafür, dass die eingereichten Bauvorlagen vollständig sind und eine Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens erlauben.
4. Mängel, Unklarheiten und „Lücken“ der genehmigten Bauvorlagen gehen grundsätzlich zu Lasten des Bauantragstellers.
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IBRRS 2025, 2109
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2025 - 7 B 585/25
1. Bei der „Wohnartigkeit“ handelt es sich nicht um eine eigenständige, auf die Gebietsverträglichkeit bzw. das Maß der Störungen der Umgebung bezogene Zulässigkeitsvoraussetzung des § 13 BauNVO, sondern in erster Linie um eine Charakterisierung der von § 13 BauNVO erfassten Berufsausübungen.
2. Kennzeichen der freiberuflichen Tätigkeiten i.S.v. § 13 BauNVO ist, dass sie wohnähnlich, gleichsam „privat“ und deshalb mehr oder weniger in jeder Wohnung ausgeübt werden können. Fällt eine Tätigkeit - wie die ärztliche Berufsausübung - darunter, bietet § 15 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO ausreichende Möglichkeiten, gebietsunverträgliche Störungen zu unterbinden.
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IBRRS 2025, 1901
Öffentliches Baurecht
VG München, Beschluss vom 02.07.2025 - 11 SN 25.2449
1. Feuerwehrgerätehäuser sind als Anlagen für Verwaltungen in einem Dorfgebiet regelmäßig zulässig. Das lässt den Schluss zu, dass von ihnen typischerweise keine unzumutbaren Immissionen ausgehen, zumal dann, wenn es sich um ein sehr kleines Gerätehaus einer Ortsteilfeuerwehr handelt, das über lediglich ein Tragkraftspritzenfahrzug verfügt, dessen Einsatzaufkommen - insbesondere nachts - überschaubar sein dürfte.
2. Unbebaute Außenbereichsgrundstücke stellen zwar möglicherweise nicht per se, aber jedenfalls dann keine maßgeblichen Immissionsorte dar, wenn eine Bebauung mit schutzbedürftigen Nutzungen allenfalls denkbar, aber nicht konkret geplant is.
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IBRRS 2025, 1746
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Beschluss vom 21.03.2025 - 2 B 3/25
1. Einzelfall, in dem die Gewährung einer Ausnahme von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Realisierung des streitbefangenen Vorhabens durch die Behörde keine nachbarschützenden Rechte des Nachbarn verletzt.
2. Ein benachbarter Grundstücksinhaber in einem angrenzenden Wohngebiet fällt nicht unter den Schutzbereich des BauGB § 246 Abs 10 bzw. Abs 13a.
3. Befürchteter (verhaltensbedingter) Lärm und befürchtete Verhaltensweisen der Bewohner einer projektierten Flüchtlingsunterkunft führen nicht zu einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes.
4. Eine etwaige Grundstückswertminderung durch die Errichtung der Flüchtlingsunterkunft ist weder als solche eine Rechtsverletzung noch begründet sie eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Wertminderungen als Folge der Verwirklichung eines Bauvorhabens bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des Betroffenen ist.
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IBRRS 2025, 2029
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2025 - 7 A 1822/23
1. Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
2. Aufgrund einer Dachterrasse zukommende Aufenthaltsfunktion ist im Einzelfall das Vorhandensein eines zweiten Rettungswegs erforderlich, damit bei einem Brandereignis eine effektive Rettung von Menschen möglich ist. Eine Ausnahme von diesem Erfordernis kann in Betracht gezogen werden, wenn die Dachterrasse als begehbare Dachfläche für eine Brandbeanspruchung von unten feuerhemmend ausgebildet ist und außerdem ein Verbindungstreppe zwischen der Wohnung und der Dachfläche als notwendige Treppe ohne eigenes Treppenhaus ausgebildet ist (hier verneint).
3. Mit der Entstehung eines Brandes muss jederzeit gerechnet werden.
4. In einer Brandsituation muss eine effektive Rettung von Personen gewährleistet sein. Das betrifft nicht nur gesunde und besonnene Personen. Es muss auch gewährleistet sein, dass Mitarbeiter der Feuerwehr in Schutzanzügen mit Atemschutzgerät und gegebenenfalls mit Rettungs- und Löschausrüstung den Rettungsweg passieren können, um in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in einer Brandsituation orientierungslose Personen zügig aufzufinden und zügig aus dem Gefahrenbereich herauszubringen. Das ist bei einer 60 cm breiten Treppe nicht gewährleistet.
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IBRRS 2025, 1863
Prozessuales
OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 07.02.2025 - 22 B 92/25
1. Wird mit der begehrten Regelung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache vorweggenommen, liegt ein Anordnungsgrund nur dann vor, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.*)
2. Eine endgültige, unumkehrbare Rechtsvereitelung im eigentlichen Sinne scheidet mit Blick auf das möglicherweise baldige Inkrafttreten eines neuen § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG (BT-Drs. 20/14777, BR-Drs. 46/25) jedenfalls dann aus, wenn die daneben verbleibenden Anträge auf Vollgenehmigung nach § 6 BImSchG und auf Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 BImSchG auch unter Berücksichtigung absehbarer Änderungen der Rechtslage weiterhin realistische Erfolgsaussichten haben.*)
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IBRRS 2025, 2045
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2025 - 10 B 336/25
1. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch nach einer Folgenabwägung in Betracht kommen. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Umstände vorträgt, die auf eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Belange durch den Vollzug des Bebauungsplans hindeuten, dass die Belange von einigem Gewicht sind und mit den im Rahmen des Eilverfahrens zur Verfügung stehenden Mitteln eine zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht möglich erscheint.*)
2. Anders als bei einem Hängebeschluss sind im Rahmen der Folgenabwägung nicht nur die kurzfristig anstehenden Maßnahmen zu berücksichtigen; vielmehr ist der gesamte Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache maßgeblich.*)
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IBRRS 2025, 2044
Öffentliches Baurecht
OVG Hamburg, Beschluss vom 05.05.2025 - 2 Bs 32/25
Das Erfordernis, dass die Behörde bei der Bewertung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung i.S.v. § 154 Abs. 2 BauGB erkannt haben muss, dass ihr ein Wertermittlungsspielraum zusteht und dass sie diesen selbst (rechtsfehlerfrei) ausüben muss, folgt nicht aus einer normativen Ermächtigung, sondern aus dem Wertermittlungsspielraum selbst. Es dient der Feststellung, dass die Behörde den allein ihr zustehenden Wertermittlungsspielraum tatsächlich ausgeübt hat und die Bestimmung der Bodenwerterhöhung auch in der sachlich gebotenen Weise erfolgt ist, d.h. im Wissen darum, dass die eigentliche Bewertung der Bodenwerterhöhung immer nur eine Schätzung darstellen kann.*)
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IBRRS 2025, 2043
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.05.2025 - 7 D 139/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2042
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.05.2025 - 1 KN 121/22
1. Das Interesse eines Planaußenliegers, vor der planbedingten Zunahme des Wasserzuflusses verschont zu bleiben, ist nur abwägungserheblich, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen (Nachteile, Gefahren) nicht von geringfügiger Art sind. Wann ein Nachteil in diesem Sinne geringfügig ist, ist aufgrund einer Zusammenschau zwischen Schadenspotential und Eintrittswahrscheinlichkeit bzw. - häufigkeit zu ermitteln.*)
2. Die geringfügige, vorübergehende Überflutung von als Viehweide und Hühnerauslauf genutzten Grundstücksteilen im Falle eines hundertjährigen Hochwasserereignisses ist nicht abwägungserheblich.*)
3. Mit Blick auf ein zweihundertjähriges Hochwasserereignis sind nach der Wertung des § 78b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG in der Bauleitplanung lediglich der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung zu berücksichtigen. Mögliche Sachschäden unterhalb dieser Schwelle sind nicht abwägungserheblich.*)
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IBRRS 2025, 1911
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2025 - 10 B 384/25
1. Die Erschließungssituation eines Grundstücks lässt den Schluss auf die Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens nur dann (ausnahmsweise) zu, wenn diese sich durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließende Straße, insbesondere durch Staus oder unkontrollierten Park(such)verkehr, erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolge dessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist.
2. Es besteht hingegen kein rechtlich schützenswerter Anspruch darauf, dass das eigene Grundstück über die es erschließende öffentliche Straße zu jeder Zeit ohne Verzögerung und ohne vorübergehende Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer zu erreichen ist.
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IBRRS 2025, 2048
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.04.2025 - 12 MS 14/25
§ 6 Abs. 1 WindBG ist auf einen Zweitgenehmigungsantrag für ein bereits bestandskräftig genehmigtes Vorhaben unanwendbar.*)
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IBRRS 2025, 2047
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.04.2025 - 14 S 125/25
1. Der Einwand, eine geplante Windenergieanlage (WEA) werde Ertragseinbußen (hier: wegen der Windverhältnisse am Standort oder artenschutzrechtlicher Abschaltzeiten) erleiden, kann das Gewicht des in § 2 EEG zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesses an der Errichtung und dem Betrieb der WEA im Rahmen von Abwägungsentscheidungen (hier nach Maßgabe von § 15 Abs. 5 BNatSchG und § 9 Abs. 2 LWaldG) nur bei einer ganz offensichtlichen Fehlplanung relativieren.*)
2. Zum Erfordernis einer Alternativenprüfung im Rahmen von Abwägungsentscheidungen nach Maßgabe von § 15 Abs. 5 BNatSchG und § 9 Abs. 2 LWaldG (verneint).*)
3. Die von § 9 Abs. 2 LWaldG für die Entscheidung über einen Waldumwandlungsantrag verlangte Abwägung der für das Vorhaben sprechenden Belange mit den dagegensprechenden Belangen erfordert eine Einzelfallbetrachtung, die den konkreten Zustand des betroffenen Waldes einschließt.*)
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IBRRS 2025, 2037
Öffentliches Baurecht
OVG Hamburg, Urteil vom 04.03.2025 - 2 E 7/23
1. Eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 4a Abs. 3 BauGB zur Heilung von Fehlern bei der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB rechtfertigen würde, liegt nicht vor.*)
2. Die Frage nach der notwendigen Mindestbreite eines Weges darf nicht ohne sachliche Gründe auf eine spätere Ausführungsplanung verschoben werden, wenn diese zugleich maßgeblich ist für die Bestimmung des erforderlichen Umfangs der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB unter Inanspruchnahme von privaten Gartenflächen auf den Anliegergrundstücken.*)
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IBRRS 2025, 1862
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.03.2025 - 12 ME 49/24
1. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des Beginns der Errichtung i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BImSchG.*)
2. Die Vorgaben für das Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind auch hinsichtlich des Erlöschens der von ihr ersetzten oder in ihr eingeschlossenen Genehmigungen maßgebend.*)
3. Besteht ein fachrechtliches Vorhaben aus mehreren zulassungspflichtigen Maßnahmen und schließt eine Zulassung (z. B. Planfeststellungsbeschluss, immissionsschutzrechtliche Genehmigung) aufgrund ihrer Konzentrationswirkung die anderen Zulassungen mit ein, so ist für das Vorhaben bereits dann eine umfassende UVP durchzuführen, wenn nur eine oder mehrere der Maßnahmen aufgrund einer Ordnungsnummer der Anlage 1 zum UVPG eine UVP-Pflicht auslösen.*)
4. Ein immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiges Vorhaben kann nicht durch einen baurechtlichen Vor- und/oder Teilgenehmigungsakt und eine immissionsschutzrechtliche Schlussgenehmigung legitimiert werden.*)
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IBRRS 2025, 1915
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2025 - 10 S 1455/23
1. Zur Errichtung einer Windenergieanlage im Abstand von lediglich ca. 420 m zu einem Rotmilanhorst, ohne dass im konkreten Fall ein vorhabenbedingtes signifikant erhöhtes Tötungsrisiko i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.*)
2. Es ist naturschutzfachlich zwar anerkannt, dass die phänologischen Phasen bzw. die relevanten Aktivitätsperioden der zu untersuchenden Vogelart ebenso wie dessen täglicher Aktivitätsmechanismus bei der Erfassung zu berücksichtigen sind. Ein fachlicher Standard dergestalt, dass in den einzelnen phänologischen Phasen eine bestimmte Zahl an Beobachtungstagen zwingend einzuhalten ist, lässt sich jedoch nicht feststellen.*)
3. Stellt die Genehmigungsbehörde die Standsicherheit dadurch sicher, dass die Erteilung eines Baufreigabescheins an eine vollständige Prüfung der Standsicherheit geknüpft wird, erstreckt sich die Feststellungswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht auf die Standsicherheit. Darin liegt auch keine unzulässige Verlagerung der Prüfung der Standsicherheit aus dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in ein nachgelagertes Verfahren.*)
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IBRRS 2025, 1912
Öffentliches Baurecht
VG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2025 - 2 K 6709/24
1. Bei der Frage, ob es sich bei einer überwiegend aus Wochenendhäusern bestehenden Bebauung um ein faktisches Wochenendhausgebiet handelt, können Wochenendhäuser für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ausnahmsweise maßstabsbildend sein, auch wenn sie nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen.*)
2. Die Einstufung als faktisches Wochenendhausgebiet hat allerdings zur Voraussetzung, dass die maßstabsbildende Bebauung auch einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildet, der Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, die auf eine städtebaulich angemessene Fortentwicklung angelegt ist.*)
3. In einem von Seeflächen durchsetztem ehemaligen Kies- und Tonabbaugebiet ist eine regellose und ungeordnete Bebauung mit Anlagen ganz überwiegend zur Wochenend- und Freizeitnutzung, die im Wesentlichen der mit der Ufernähe einhergehenden Standortattraktivität folgt und im Übrigen sich selbst überlassen ist, nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur.*)
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IBRRS 2025, 1909
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.06.2025 - 2 R 35/25
Hat die Gemeinde ihre Planungshoheit durch die Prüfung und Erteilung ihres Einvernehmens gewahrt, wird sie entsprechend ihrer Verantwortung zur eigenständigen Prüfung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen im Genehmigungsverfahren ähnlich behandelt, als habe sie die Baugenehmigung mit Erteilung des Einvernehmens selbst erteilt. So wie die Gemeinde keinen Anspruch auf gerichtliche Aufhebung einer von ihr selbst erteilten Baugenehmigung hätte, steht ihr auch im Falle ihrer Mitwirkung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Aufhebung einer gleichsam von ihr selbst (mit-)erteilten Genehmigung zu.*)
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IBRRS 2025, 1908
Öffentliches Baurecht
OVG Saarland, Beschluss vom 23.06.2025 - 2 A 164/24
1. Einzelfall eines Bebauungsplans, der mit Blick darauf, dass rund die Hälfte der im Plangebiet liegenden Grundstücke noch plangerecht bebaut werden kann, nicht funktionslos geworden ist.*)
2. Die Frage der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans ist nur nach den objektiv im Plangebiet vorgefundenen tatsächlichen Gegebenheiten zu bewerten. Das Verhalten und die Intention der plangebenden Gemeinde ist demgegenüber rechtlich ohne Belang.*)
3. Für die Beurteilung des Funktionsloswerdens einer bauplanerischen Festsetzung ist die zwischenzeitliche Entwicklung einer von dem Bebauungsplan abweichenden (neuen) planerischen Konzeption ohne Bedeutung, solange die Gemeinde als Planungsträgerin diesen Vorstellungen nicht im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden planungsrechtlichen Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans rechtlich verbindlich Ausdruck verleiht.*)
4. Eine Bauaufsichtsbehörde muss nicht gegen alle baurechtswidrigen Zustände in einem Gebiet zeitgleich vorgehen, sondern darf - etwa in Ermangelung ausreichender personeller oder sächlicher Mittel - auch anlassbezogen eingreifen und sich, wenn sie hierfür sachliche Gründe anführen kann, (zunächst) auf Einzelfälle beschränken.*)
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IBRRS 2025, 1992
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2025 - 2 S 44.24
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1991
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2025 - 7 S 7.25
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1990
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.07.2025 - 10 S 24.25
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1907
Öffentliches Baurecht
OVG Saarland, Beschluss vom 23.06.2025 - 2 A 101/24
1. Das Grundstück, für welches das beantragte Bauvorhaben erst genehmigt werden soll, ist für die Feststellung eines Bebauungszusammenhangs nur zu berücksichtigen, wenn es, etwa weil es sich um einen gebietstypischen und angemessenen Hausgarten handelt, bereits Teil des Bebauungszusammenhangs ist.*)
2. Aus dem Zusammenspiel der Festlegung eines Gebiets als "Fläche für die Landwirtschaft" in einem Flächennutzungsplan mit den Festsetzungen eines das angrenzende Gebiet erfassenden Bebauungsplans kann sich die planerische Entscheidung einer Gemeinde ergeben, das fragliche Gebiet von weiterer Bebauung freizuhalten.*)
3. Außenbereichsvorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind in der Regel unzulässig. Liegt ein Regelfall vor, kann allein der Hinweis auf den Zweck des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, eine wesensfremde Bebauung des Außenbereichs im Regelfall zu verhindern, als Beleg einer von dem Vorhaben konkret ausgehenden Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs der Bewahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft ausreichen.*)
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IBRRS 2025, 1906
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.07.2025 - 2 M 54/25
1. Relevant für das Längenmaß des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA von 9 m ist nur der Teil der Außenwand eines Gebäudes, der die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält.*)
2. Eine Garage oder ein Carport mit einer Zahl von insgesamt vier Stellplätzen überschreitet bei der gebotenen gebietsbezogenen Betrachtung nicht den in einem Wohngebiet durch die Wohnnutzung verursachten Bedarf und verletzt daher auch nicht den Gebietserhaltungsanspruch des Grundstücksnachbarn.*)
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IBRRS 2025, 1903
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.05.2025 - 8 S 1471/23
Zur Ermittlung und Bewertung eines (qualifizierten) Wohnraumbedarfs, der geeignet ist, sich im Rahmen der Abwägung gegen den Boden- und Klimaschutz durchzusetzen.*)
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IBRRS 2025, 1956
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 25.06.2025 - 2 NE 25.584
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1948
Öffentliches Baurecht
VG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2025 - 14 K 10601/24
§ 16 Wohnraumstärkungsgesetz NRW schafft eine Obliegenheit im Hinblick auf die Mitwirkung an der Sachaufklärung, da die Frage, wie eine Wohnung genutzt wird, vor allem die Sphäre der oder des Verfügungsberechtigten sowie der Bewohnerinnen und Bewohner betrifft.*)
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IBRRS 2025, 1861
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 05.03.2025 - 7 B 19.24
1. § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG kommt nur im gerichtlichen, nicht aber im behördlichen Verfahren zur Anwendung.*)
2. Eine Heilung der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung rechtswidrigen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens in einem ergänzenden Verfahren ist nicht möglich.*)
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IBRRS 2025, 1799
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 04.07.2025 - 9 ZB 24.663
Eine Saisonarbeiterunterkunft mag für einen land- oder forstwirtschaftlichen bzw. gartenbaulichen Betrieb zwar förderlich sein, ist für dessen spezifische Betriebsabläufe und Betriebsanforderungen (hier) jedoch nicht in besonderer Weise notwendig und "dient" diesem daher nicht.
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IBRRS 2025, 1837
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.06.2025 - 1 LB 127/23
1. Eine aktive Duldung darf einer Baugenehmigung nicht gleichkommen. Dem Zweck des in § 79 Abs. 1 NBauO eingeräumten Ermessens wird die Bauaufsichtsbehörde nur dann gerecht, wenn sie - sofern kein Bagatell- oder sonstiger Ausnahmefall vorliegt, der ein Einschreiten überhaupt nicht erfordert - das Ziel der Herstellung baurechtmäßiger Zustände nicht aus dem Blick verliert. Dieser Anforderung kann beispielsweise durch eine Befristung der aktiven Duldung verbunden mit einer Rückbauverpflichtung des Eigentümers bzw. Berechtigten genügt werden.*)
2. Eine aktive Duldung, die unbefristet und mit Geltung auch für den Rechtsnachfolger ausgesprochen wird, entfernt sich im Regelfall in derart krasser und offensichtlicher Weise von den gesetzlichen Grundlagen, dass sie als nichtig i.S.v. § 44 Abs. 1 VwVfG anzusehen ist.*)
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IBRRS 2025, 1683
Öffentliches Recht
VG Freiburg, Urteil vom 20.02.2025 - 4 K 1852/24
Ein Bauaufwand kann den Kosten nach als wesentlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Zweckentfremdungsverbotsgesetz angesehen werden, wenn er etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands erreicht.*)
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IBRRS 2025, 1910
Öffentliches Baurecht
VG München, Urteil vom 27.05.2025 - 1 K 20.1829
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1798
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 04.07.2025 - 9 ZB 24.1628
Allein aus einer topographisch leichten Hanglage kann nicht auf einen vom Plangeber intendierten Nachbarschutz einer Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung geschlossen werden.
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IBRRS 2025, 1800
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 01.07.2025 - 15 ZB 25.802
1. Die Feststellungswirkung eines Vorbescheids ergibt sich ausschließlich aus dessen Tenor und dem zugrundeliegenden Antrag.
2. Ein Bauvorbescheid kann auch (nur) zur Frage der grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ergehen.
3. Eine erdrückende Wirkung kommt nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarter Wohnbebauung in Betracht.
4. Auf die Erleichterung oder günstigere Durchführung von Renovierungs- oder Instandhaltungsarbeiten haben die Abstandsflächen allenfalls eine mittelbare, rechtlich nicht durchsetzungsfähige Wirkung.
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IBRRS 2025, 1888
Öffentliches Baurecht
VG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2025 - 16 K 7196/23
1. Der im Land Nordrhein-Westfalen geltende Erlaubnisvorbehalt für das Betreiben einer stationären Wettvermittlungsstelle für Sportwetten und dessen Erstreckung auf den Wettveranstalter und den Wettvermittler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 21a Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 GlüStV 2021 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW, die alleinige Antragspflicht des Wettveranstalters gemäß § 21a Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV NRW sowie das Nebengeschäftsverbot gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 AG GlüStV NRW sind mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.*)
2. Das im Land Nordrhein-Westfalen geltende sog. Einsehbarkeitsgebot für stationäre Wettvermittlungsstellen gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 13a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW, wonach die Geschäftsräume einer Wettvermittlungsstelle nach ihrer Lage, Beschaffenheit und Ausstattung den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen dürfen und die Wettvermittlungsstelle zur Kriminalitäts- und Suchtprävention so zu gestalten ist, dass sie gut einsehbar ist, ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.*)
3. Zur Rechtmäßigkeit einzelner Inhalts- und Nebenstimmungen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betreiben einer stationären Wettvermittlungsstelle.*
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IBRRS 2025, 1887
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 25.06.2025 - 7 B 29.24
Wann ein Nachbar sichere Kenntnis von dem erlangt oder hätte erlangen können, was auf dem Nachbargrundstück tatsächlich genehmigt worden ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und setzt nicht stets voraus, dass er die Genehmigung "in den Händen" hält (Bestätigung von BVerwG, Beschluss vom 17.02.1989 - 4 B 28.89, IBRRS 1989, 0721, und Beschluss vom 11.09.2018 - 4 B 34.18, IBRRS 2018, 3322).*)
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IBRRS 2025, 1808
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.06.2025 - 12 KS 55/24
Im Inkraftreten des § 45b BNatSchG noch des § 6 WindBG liegen keine Gründe dafür, ein bestandskräftig abgeschlossenes Genehmigungsverfahren für WEA mit dem Ziel wiederaufzugreifen, artenschutzrechtlich begründete Betriebsbeschränkungen aufzuheben.*)
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IBRRS 2025, 1771
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.06.2025 - 1 ME 57/25
1. Die Frage, ob die Zufahrt eines Nachbarn zu seinem eigenen Grundstück durch eine vorhabenbedingte Erhöhung des fließenden und ruhenden Verkehrs auf einem im Bruchteilseigentum des Nachbarn und des Vorhabenträgers stehenden Zuwegungsgrundstück unzumutbar eingeschränkt wird, ist anhand von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu beantworten.*)
2. Da nach § 743 Abs. 2 BGB, § 745 Abs. 2 BGB eine die Zufahrt des Nachbarn unzumutbar beeinträchtigende Nutzung der Zufahrt zivilrechtlich unzulässig wäre, wäre sie dem Vorhaben nur zuzurechnen, wenn sie sich als dessen mit hinreichender Sicherheit zu erwartende, von dem Vorhaben geradezu herausgeforderte Folge darstellte.*)
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IBRRS 2025, 1783
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.06.2025 - 1 LC 131/24
1. Ob ein Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliegt und welche Betriebsanlagen und -mittel ihm zugehören, richtet sich nicht nach den Prämissen etwaiger für einzelne Anlagen früher erteilter Genehmigungen, sondern nach der tatsächlichen Bewirtschaftungsweise.*)
2. Der so definierte Betrieb, und nicht das zu beurteilende Vorhaben oder ein bestimmter Betriebszweig innerhalb des Gesamtbetriebs, ist Anknüpfungspunkt für die Beurteilung als landwirtschaftlich oder nicht landwirtschaftlich i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB. Der Charakter des Betriebs kann nur einheitlich beurteilt werden, wobei das Vorhandensein relevanter nichtlandwirtschaftlicher Betriebszweige - von der anerkannten Fallgruppe der mitgezogenen Nutzungen (Hofladen, Ferienzimmer etc.) und den im Gesetz ausdrücklich geregelten Fallgruppen der im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs genutzten Biogas- bzw. Solaranlage (§ 35 Abs. 1 Nr. 6, 9 BauGB) abgesehen - die Eigenschaft des Betriebs als landwirtschaftlicher insgesamt entfallen lässt.*)
3. § 245a Abs. 6 Satz 1 BauGB ist nicht analog auf Vorhaben anwendbar, die darauf abzielen, die Anforderungen bestimmter vom Lebensmittelhandel freiwillig definierter Haltungsformen oder die auch die Hähnchenmast erfassenden Vorgaben der VO (EU) 2018/848 an eine ökologische/biologische Produktion zu erfüllen.*)
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IBRRS 2025, 1847
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 02.06.2025 - 4 B 31.24
1. Einer einzelhandelsbeschränkenden Festsetzung muss nach den konkreten Gegebenheiten im Plangebiet und den hiernach realistischerweise zu erwartenden Entwicklungen ein Förderpotenzial hinsichtlich des normativ vorgegebenen Ziels der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zukommen; dies muss in der Begründung des Bebauungsplans dargelegt werden.
2. Unter welchen Voraussetzungen ein auf ein bestehendes Einzelhandels- und Zentrenkonzept aufsattelnder Bebauungsplan mit einem umfassenden (nicht-zentrenrelevante Sortimente einschließenden) Einzelhandelsausschluss dem Abwägungs- und/oder dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot genügt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
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IBRRS 2025, 1846
Öffentliches Baurecht
VG München, Urteil vom 02.06.2025 - 8 K 24.4361
(Ohne amtliche Leitsätze)
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