Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
8002 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2025
IBRRS 2025, 2701
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2025 - 1 C 11017/23
1. Eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes kommt unter dem Aspekt der Verkehrszunahme in Betracht, wenn eine Planung für die Nachbargemeinde städtebaulich zu bewältigende Nachteile hervorruft (Anschluss an: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.12.2016 - 1 MN 82/16, IBRRS 2017, 0927).*)
2. Soweit ein verkehrstechnisches Gutachten eine Verkehrssituation unzureichend untersucht hat, ist das Normenkontrollgericht hinsichtlich der Frage, ob ein daraus resultierendes Ermittlungsdefizit auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, nicht verpflichtet aufzuklären, ob eine fehlerfreie Untersuchung städtebaulich zu bewältigende Nachteile für die Nachbargemeinde ergeben hätte.*)
3. Eine Höhenfestsetzung in einem Bebauungsplan, deren unterer Bezugspunkt i.S.d. § 18 BauNVO die Geländeoberfläche ist, genügt auch bei ebenem Gelände nicht den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot, wenn für den Plangeber bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar ist, dass im Rahmen der Ausbauplanung eine Geländemodulation erfolgen muss.*)
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IBRRS 2025, 2700
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 06.10.2025 - 1 KN 90/23
Eine Gewerbegebietsfläche, die mit einem Emissionskontingent von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts belegt ist, stellt keine faktisch unbeschränkte Fläche dar, deren Lärmentwicklungsmöglichkeiten für das im Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO typische produzierende und verarbeitende Gewerbe und das Handwerk ausreichend sind.*)
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IBRRS 2025, 2684
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.08.2025 - 6 A 1/24
1. Wird der Antrag auf passiven Schallschutz erst nach Errichtung eines Neubaus gestellt, ist der Anspruch auf Erstattung derjenigen Mehrkosten beschränkt, die entstanden wären, wenn die nach dem Schutzniveau des PFB BER erforderlichen Schallschutzmaßnahmen bereits bei Planung und Errichtung des Wohnhauses durchgeführt worden wären. Für einen weitergehenden Anspruch bietet der PFB BER keine Grundlage. Die Mehrkosten, die entstehen, um die anspruchsberechtigten Wohnräume nachträglich so umzubauen, dass sie das Schutzniveau des PFB BER erreichen, können daher nicht verlangt werden.*)
2. Die Verpflichtung des Flughafenträgers, Grundstückseigentümer und Bauherren zu einem möglichst frühen Zeitpunkt bei der Planung und Errichtung zu unterstützen, um Mehrkosten zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 06.05.2021 - 6 A 9/20, NVwZ-RR 2021, 795 ff.), setzt eine rechtzeitige Antragstellung voraus.*)
3. Ein Grundstückseigentümer oder Bauherr, der durch eine verspätete Antragstellung die Möglichkeit des Flughafenträgers, sich an der Errichtung und Planung zur Vermeidung von Mehrkosten zu beteiligen, vereitelt, hat die etwaig entstehenden Mehrkosten daher selbst zu tragen.)
4. Im Falle der Beantragung und Errichtung eines Wohnhauses obliegt es den Bauherren und Grundstückseigentümern, sich über die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Grundstücks zu informieren. Das schließt grundsätzlich auch die Recherche etwaiger fluglärmbedingter Schallschutzansprüche ein.*)
5. Zur Frage eines nach den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans erforderlichen Schalldämmmaßes.*)
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IBRRS 2025, 2667
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.09.2025 - 2 L 27/25
Ein Feuerwehrhaus kann ein Gebäude sein, das in einem Wohngebiet bei der Bestimmung des Gebietscharakters als prägendes Gebäude zu berücksichtigen ist.*)
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IBRRS 2025, 2683
Öffentliches Baurecht
VG Würzburg, Beschluss vom 29.09.2025 - 5 S 25.1589
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2666
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.09.2025 - 10 A 23/24
Bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung bzw. eines baurechtlichen Vorbescheids ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dies gilt auch für die Frage, ob das Vorhaben deshalb nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert ist, weil es im Innenbereich ausgeführt werden kann.*)
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IBRRS 2025, 2591
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 14.08.2025 - 2 ZB 23.558
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2664
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.09.2025 - 7 A 13.25
1. Die Vorbescheidsfrage nach der bauplanungsrechtlichen Privilegierung eines Windenergievorhabens gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB unterfällt dem Anwendungsbereich von § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB.*)
2. § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG erfordert hinsichtlich der Aufstellung von Windenergiegebieten keinen Planungsstand, der den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 4a ROG genügt (ähnlich wie OVG Sachsen, Urteil vom 20.03.2025 - 1 C 35/21 -, IBRRS 2025, 1954).*)
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IBRRS 2025, 2588
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 01.08.2025 - 1 N 22.1308
1. Die Gemeinde darf auch gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen Privater orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt.
2. Ein Etikettenschwindel (hier: bei der Entscheidung für einen Gebietstyp) liegt vor, wenn die planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken.
3. Bei der Frage, ob ein Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb dient, ist (auch) zu prüfen, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben an dem gewählten Standort verwirklichen würde. Der notwendige funktionale Bezug zur Landwirtschaft liegt vor, wenn ein Standort gewählt wird, der möglichst nahe bei der Hofstelle bzw. im Einzelfall auch bei einem Schwerpunkt der landwirtschaftlichen Flächen liegt.
4. Die Zumutbarkeit von Gerüchen aus Tierhaltung ist anhand der (hier: während des Normaufstellungsverfahren in Kraft getretenen) Neuregelung der TA Luft zu prüfen.
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IBRRS 2025, 2593
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 31.07.2025 - 1 ZB 24.1908
1. Im unbeplanten Innenbereich sind bei der Bestimmung des Maßes der (tatsächlich vorhandenen) baulichen Nutzung die Maßbestimmungsfaktoren des § 16 Abs. 2 BauNVO nicht unterschiedslos und mit allen Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung wie Festsetzungen eines Bebauungsplans rechtssatzartig heranzuziehen.
2. Die Vorschriften der Baunutzungsverordnung dürfen insoweit nur als Auslegungshilfe berücksichtigt werden; maßgeblich bleibt die konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung.
3. Gebäude erzielen ihre optisch maßstabsbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild und nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren. Daher ist kumulierend vor allem auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihrem Verhältnis zur Freifläche abzustellen.
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IBRRS 2025, 2592
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2025 - 7 A 1190/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2586
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 23.09.2025 - 15 ZB 25.1172
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2517
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2025 - 10 B 803/25
ohne amtliche Leitsätze
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IBRRS 2025, 2477
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 29.07.2025 - 1 N 22.1753
1. In § 9 BauGB und in den Vorschriften der BauNVO wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt. Der Gemeinde kommt kein bauplanerisches Festsetzungsfindungsrecht zu, vielmehr besteht für bauplanungsrechtliche Festsetzungen ein Typenzwang.
2. Die Festsetzung von gebäudebezogenen Mindestgrundstücksgrößen ist mangels Rechtsgrundlage unwirksam.
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IBRRS 2025, 2628
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2025 - 7 B 412/25
Eine Duldung ist erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und gegebenenfalls materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich mit dessen Existenz abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen sog. „aktiven Duldung“, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll.
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IBRRS 2025, 2624
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 17.06.2025 - 4 C 4.24
Ein Kaufvertrag zwischen rechtlich selbstständigen Gesellschaften, an denen identische Gesellschafter beteiligt sind, kann einen Vorkaufsfall nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 463 BGB begründen. Insoweit kommt es auf eine zivilrechtliche, nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Ein Verkehrsgeschäft muss nicht vorliegen.
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IBRRS 2025, 2594
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 23.07.2025 - 9 N 24.161
1. Der Zweck eines Bebauungsplans kann darin bestehen, einen vorhandenen - und gegebenenfalls in großen Umfang nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechenden - Baubestand zu verändern.
2. Von einer Verhinderungsplanung ist erst auszugehen, wenn der Bebauungsplan keine positive Planungskonzeption hat oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (hier verneint).
3. Der Bebauungsplan muss eindeutig bestimmte oder bestimmbare feste Bezugspunkte zur Höhe baulicher Anlagen enthalten (hier verneint mit der Folge der Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans).
4. Der Bebauungsplan leidet (hier) an beachtlichen Ermittlungs- und Abwägungsmängeln, wenn er die nach § 34 BauGB mögliche bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke nicht ermittelt sowie die vorhandenen Immissionsbelastungen durch Verkehrslärm trotz hinreichender Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Orientierungswerte nicht erfasst wurden.
5. Eine bestehende faktische Gebietsart ist bei der Überplanung sorgfältig zu ermitteln und eine Änderung derselben unter Berücksichtigung des Interesses der Grundstückseigentümer am Erhalt des Gebietsbewahrungsanspruchs abzuwägen. Die Ermittlung der faktischen Gebietsart ist ein zentraler Bestandteil bei der Überplanung bebauter Innenbereichslagen.
6. Der Plangeber hat die Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen mit der Festsetzung der Grundflächenzahl bzw. der Grundfläche aufeinander abzustimmen.
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IBRRS 2025, 2490
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 01.09.2025 - 1 KN 44/23
1. Von der Vorschrift des Plansatzes Nr. 2.3 Abs. 05 Satz 3 LROP 2017, nach der großflächiger nahversorgungsrelevanter Einzelhandel abweichend von den Vorgaben des raumordnungsrechtlichen Integrationsgebots ausnahmsweise auch in städtebaulich nicht integrierter Lage angesiedelt werden kann, darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn eine Ansiedlung zur Gewährleistung der wohnortnahen Nahversorgung erforderlich ist.*)
2. Lässt ein Bebauungsplan die Entstehung oder Erweiterung großflächigen Einzelhandels zu und ist dies aus raumordnungsrechtlichen Gründen nur bei - in einem weiteren Bebauungssplan festzusetzender - Reduzierung der Verkaufsfläche konkreter anderer, außerhalb des Plangebiets gelegener Einzelhandelsstandorte zulässig, so ist das Interesse der dortigen Grundeigentümer am Erhalt ihrer planungsrechtlichen Position schon im Rahmen des ersten Bebauungsplans abwägungserheblich.*)
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IBRRS 2025, 2598
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Beschluss vom 10.07.2025 - 6 B 12/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2596
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Beschluss vom 21.07.2025 - 8 B 14/25
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2595
Öffentliches Baurecht
VG Cottbus, Urteil vom 16.07.2025 - 3 K 1528/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2590
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Urteil vom 12.08.2025 - 8 A 103/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2589
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Urteil vom 08.08.2025 - 8 A 124/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2587
Öffentliches Baurecht
VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.08.2025 - 10 K 4171/25
1. Befasst sich ein Gemeinderat nach einer gerichtlichen Unwirksamkeitserklärung eines Bebauungsplans mit der Frage, ob er an der ursprünglichen Entscheidung einer Überplanung festhalten oder davon nun absehen möchte, handelt es sich bei dem Beschluss um eine bürgerbegehrensfähige Grundsatzentscheidung; der dem für unwirksam erklärten Bebauungsplan vorangegangene Aufstellungsbeschluss entfaltet keine Sperrwirkung für ein neues Bürgerbegehren.*)
2. Führte ein mit einem Bürgerbegehren erstrebter Planungsverzicht zur Beibehaltung eines nicht überplanten Zustands, folgt daraus selbst dann keine Verletzung des Anpassungsgebots, wenn dies mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in Einklang steht; denn das Entwicklungsgebot greift nur dann, wenn die Gemeinde einen Bebauungsplan erlässt, nicht jedoch im Falle der Beibehaltung eines Zustands ohne Überplanung.*)
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IBRRS 2025, 2585
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Urteil vom 08.08.2025 - 8 A 39/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2584
Öffentliches Baurecht
VG München, Beschluss vom 12.08.2025 - 9 SN 25.779
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2583
Öffentliches Baurecht
VG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2025 - 16 K 1182/22
1. Die im Land Nordrhein-Westfalen geltende Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW, wonach Wettvermittlungsstellen zu anderen Wettvermittlungsstellen regelmäßig einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie einhalten müssen, ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.*)
2.Die Einführung der Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW verstößt nicht gegen das unions- und verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes. Weitergehender als der in § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW normierten und an das Vorliegen einer bestandskräftigen Baugenehmigung zum Stichtag des 22. Mai 2019 anknüpfenden Bestandsschutzregelungen, bedurfte es nicht, weil den bisherigen Betreibern von Wettvermittlungsstellen bewusst sein musste, dass das von ihnen betriebene Gewerbe jedenfalls mittelfristig einem ihre Betätigung einschränkenden Regelungsregime unterworfen würde.*)
3. Gegen die Erteilung von Erlaubnissen zum Betreiben von Wettvermittlungsstellen nach dem Prioritätsprinzip in den Fällen einer Abstandskollision gemäß § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW, die nicht in den Anwendungsbereich der abschließenden gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 14 AG GlüStV NRW fallen, ist rechtlich nichts zu erinnern.*)
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IBRRS 2025, 2581
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Urteil vom 04.09.2025 - 8 A 109/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2479
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.09.2025 - 2 K 11/25
Berührt werden die Grundzüge der Planung nach § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB erst, wenn bei einem Repowering außerhalb der Konzentrationsflächen die vollständige oder teilweise Funktionslosigkeit der Planung droht.*)
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IBRRS 2025, 2580
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Beschluss vom 23.09.2025 - 2 B 13/25
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2476
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.09.2025 - 1 ME 55/25
1. Auf dem Baugrundstück zulässigerweise errichtete und genutzte bauliche Anlagen sind bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 BauGB auch dann zu berücksichtigen, wenn sie in ein zur Genehmigung gestelltes Vorhaben integriert und weiter genutzt werden sollen.*)
2. Die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 18.2.2, 18.8 der Anlage 1 zum UVPG bei der Zulassung eines Campingplatzes mit gut 100 Stellplätzen bestehende Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung besteht bei der Aufstellung eines der Vorhabenzulassung vorangegangenen Bebauungsplans und erstreckt sich auch auf die Ebene der Vorhabenzulassung (Fortführung der st. Senatsrspr., vgl. IBR 2022, 39; v. 14.7.2022 - 1 ME 58/22 -, BauR 2022, 1475). Dabei kann offenbleiben, ob Nr. 18.2.2, 18.8 der Anlage 1 zum UVPG die Vorprüfungspflicht im Baugenehmigungsverfahren selbst regeln oder insoweit nur auf die Regelungszuständigkeit des Landesgesetzgebers und die dortigen Regelungen (in Niedersachsen Nr. 10 der Anlage 1 zum NUVPG in entsprechender Anwendung) verweisen.*)
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IBRRS 2025, 2483
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Beschluss vom 05.08.2025 - 4 B 1315/25
1. Die Verpflichtung und Berechtigung zum bauaufsichtlichen Einschreiten kann nicht verwirkt werden.*)
2. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Nutzungsverbots vor, so ist ein solches in der Regel auch anzuordnen, denn dem der zuständigen Behörde in § 82 Abs. 1 Satz 2 HBO eingeräumten Ermessen ist die Tendenz eigen, die im öffentlichen Interesse grundsätzlich gebotene Pflicht zum Einschreiten zu verwirklichen (sogenanntes intendiertes Ermessen).*)
3. Ein Verstoß gegen formelles Baurecht, also das Fehlen einer Baugenehmigung, rechtfertigt regelmäßig eine Nutzungsuntersagung einer baulichen Anlage unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.*)
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IBRRS 2025, 2484
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.09.2025 - 1 LA 73/25
1. Ein Bauvorhaben fügt sich bei offener Bebauung - und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auch dann in die nähere Umgebung ein, wenn sein Abstand zur Nachbarbebauung zwar an einer oder mehreren Gebäudeseiten gering, an anderen Gebäudeseiten aber so groß ist, dass die sich daraus ergebende Bebauungsdichte in der maßgeblichen Gesamtbetrachtung in der näheren Umgebung ein Vorbild findet.*)
2. Der verursachte Stellplatzbedarf im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO wird nicht durch die Zahl der bauordnungsrechtlich oder durch örtliche Bauvorschrift geforderten Stellplätze und Garagen begrenzt.*)
3. Das Berufungsgericht ist zur Entscheidung über einen Antrag gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO berufen, solange das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz geführt wird.*)
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IBRRS 2025, 2480
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.09.2025 - 2 K 118/24
1. Ein Seniorenwohn- und Pflegeheim mit über 30 Wohneinheiten, einer Tagespflege und einem Büro für den ambulanten Pflegedienst kann in einem allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich sein.*)
2. Die Vermeidung einer nicht mehr wohngebietsgebietsverträglichen Nutzung einer solchen Anlage aufgrund zusätzlicher Verkehrsbewegungen lässt sich in einem Baugenehmigungsverfahren sachgerecht lösen.*)
3. Allein der Umstand, dass nur ein Teil der Bebauung in einem beplanten Gebiet das zulässige Höchstmaß von zwei Vollgeschossen ausnutzt, zwingt den Plangeber nicht, aus Anlass einer Planänderung die ursprünglich festgesetzte Zahl der Vollgeschosse erneut zum Gegenstand der Abwägung zu machen.*)
4. Eine Änderungsplanung ist nicht schon deshalb rücksichtlos und deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die darin festgesetzte Baugrenze einen Abstand von nur noch 3 m zu Nachbargrundstücken einhält.*)
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IBRRS 2025, 2531
Prozessuales
OLG Köln, Entscheidung vom 17.09.2025 - 11 U 118/23
Eine Streitverkündungsschrift zur Sicherung des Gesamtschuldnerregresses eines wegen eines Mangels in Anspruch genommenen Unternehmers, die keine konkreten Ausführungen zu dem Mangel enthält, der dem Streitverkündeten vorgeworfen wird, entspricht nicht den Anforderungen des § 73 ZPO zur Angabe des Grundes der Streitverkündung und ist nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen.*)
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IBRRS 2025, 2478
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 01.09.2025 - 1 KN 79/23
1. Berührt ist ein Grundzug der Planung im Sinne des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB dann, wenn der planerische Grundgedanke, d.h. das Leitbild der Planung angetastet wird. Zu fragen ist mit anderen Worten, ob die Änderung noch vom ursprünglichen Planungswillen der Gemeinde umfasst ist.*)
2. Betroffene im Sinne § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB sind jedenfalls alle natürlichen und juristischen Personen, deren abwägungserhebliche und schutzwürdige Belange von der beabsichtigten Änderung oder Ergänzung berührt werden.*)
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IBRRS 2025, 2501
Öffentliches Baurecht
VG Braunschweig, Urteil vom 25.06.2025 - 2 A 21/23
1. § 2 Satz 2 EEG enthält zwingende Vorgaben, die auch bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über die Nutzung von PV-Anlagen auf Kulturdenkmalen zu berücksichtigen sind.*)
2. Im Regelfall hat das öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien Vorrang vor dem Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmals. Dieser gesetzliche Vorrang entfällt aber in Ausnahmefällen, in denen atypische Situationen vorliegen.*)
3. Ein atypischer Fall, in dem der Gewichtungsvorrang zugunsten der Nutzung erneuerbarer Energien gegenüber den Belangen der Denkmalpflege entfällt, kann (beispielsweise) vorliegen, wenn die Anbringung einer PV-Anlage ein besonders schutzbedürftiges Denkmal ernstlich in seinem Denkmalwert beeinträchtigen oder zu einem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Denkmal führen würde.*)
4. Liegt ein atypischer Fall vor, ist die Interessenabwägung ohne die gesetzliche Gewichtungsvorgabe in § 2 EEG durchzuführen.*)
5. Die in atypischen Fällen ohne die gesetzliche Gewichtungsvorgabe durchzuführende Interessenabwägung ergibt jedenfalls dann den Vorrang des Interesses an der unveränderten Erhaltung des Denkmals, wenn nicht nur ein ernstlicher Eingriff in ein besonders wertvolles und damit besonders schutzbedürftiges Denkmal vorliegt, sondern dieser Eingriff auch besonders schwerwiegend ist.*)
6. Die Installation einer PV-Anlage auf einem Gebäude, das Bestandteil einer von der UNESCO als Weltkulturerbe anerkannten und denkmalrechtlich geschützten Gruppe baulicher Anlagen ist, kann einen besonders schwerwiegenden Eingriff in ein besonders geschütztes Denkmal darstellen, wenn Module vom öffentlichen Straßenraum aus sichtbar sind.*)
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IBRRS 2025, 2498
Öffentliches Baurecht
VG Berlin, Beschluss vom 24.02.2025 - 6 L 440.24
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2497
Öffentliches Baurecht
VG Köln, Urteil vom 20.02.2025 - 8 K 1542/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2472
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Beschluss vom 12.08.2025 - 4 B 791/25
1. Eine besondere Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB) durch die Bauaufsichtsbehörde kann nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn das Interesse der Bauherrschaft von dem im Grundsatz jeden Bauherrn betreffenden wirtschaftlichen Interesse an einer schnellen Bauausführung erheblich abweicht; das wirtschaftliche Interesse muss also stärker als im Normalfall zu gewichten sein, damit es das grundsätzlich vorrangige Aufschubinteresse der Gemeinde im Einzelfall überwiegen kann.*)
2. Im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ist das besondere - über den Normalfall hinausgehende - Interesse der Bauherrschaft an einer sofortigen Umsetzung ihrer Baugenehmigung von der Bauaufsichtsbehörde im konkreten Einzelfall und auf diesen bezogen in ihrer Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO darzulegen.*)
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IBRRS 2025, 2471
Öffentliches Baurecht
VG Karlsruhe, Urteil vom 30.07.2025 - 2 K 2706/24
1. Bodenrechtliche Spannungen, die ein Planungsbedürfnis hervorrufen, ergeben sich im Regelfall schon dadurch, dass der durch die nähere Umgebung gesetzte Rahmen wesentlich überschritten wird (vgl. BVerwG, IBR 1995, 397; BVerwG, Urteil vom 08.12.2016 - 4 C 7.15, IBRRS 2017, 1896; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2021 - 5 S 1032/20, IBRRS 2021, 1033).*)
2. Die erstmalige Zulassung massiver Hauptnutzungen in rückwärtigen oder von Wohnbebauung blockartig umgebenen, innenliegenden Bereichen, die bislang von baulichen Anlagen im Wesentlichen frei sind, begründet im Allgemeinen bodenrechtliche Spannungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 4 C 30.78; Beschluss vom 25.03.1999 - 4 B 15.99).*)
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IBRRS 2025, 2470
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 17.06.2025 - 4 C 3.24
1. Ein Kaufvertrag mit einem Dritten im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB liegt dann vor, wenn die Vertragsparteien jeweils selbständige Rechtsträger sind.*)
2. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten gemäß § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB muss die "bezweckte Verwendung des Grundstücks" bestimmt oder zumindest hinreichend bestimmbar sein.*)
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IBRRS 2025, 2430
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.07.2025 - 8 D 267/21
1. Wird in der Klagebegründung nur auf ein bereits im Verwaltungsverfahren eingereichtes Einwendungsschreiben Bezug genommen, stellt dies keine den Anforderungen des § 6 UmwRG entsprechende Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung dar. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger durch Bezugnahme nur auf bestimmte Punkte des Einwendungsschreibens zu erkennen gibt, dass er an anderen Einwendungen nicht mehr festhalten will.*)
2. Mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (IBR 2025, 1089 - nur online) hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung, wonach bei einer sehr großen Anzahl einwirkender Anlagen bzw. relevanter Vorbelastung abweichend von Nr. 2.2 TA Lärm ein erweiterter Einwirkungsbereich in Betracht zu ziehen ist, nicht fest.*)
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IBRRS 2025, 2324
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Urteil vom 17.07.2025 - 8 A 134/23
1. Entscheidend tritt bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der öffentlichen Belange folgendes hinzu: Es ist § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu beachten. Danach liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Diese Norm stellt keinen bloßen Programmsatz auf, sondern ist von der Exekutive bei Abwägungsbelangen und bei nach Landesrecht durchzuführenden Entscheidungen anderer Art zu beachten (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 25.06.2025 - 2 A 21/23). Für die Beurteilung der Wesensfremdheit der Photovoltaikanlage ist deswegen mit einzustellen, dass die erneuerbaren Energien insgesamt eine besondere Bedeutung haben und jede Art ihren Anteil an der angestrebten Treibhausneutralität hat, so dass bodenrechtlich jede Anlage für Solarenergiegewinnung gleich zu behandeln ist und ein gleicher Nutzungszweck zu unterstellen ist.*)
2. Auf Seite des Ermessens muss ebenfalls und insbesondere § 2 EEG herangezogen werden, welcher ein überwiegendes Interesse am Verbleib der Anlage begründet, selbst wenn öffentliche Belange beeinträchtigt sein sollten. Zwar ergibt sich auch unter Anwendung von § 2 EEG kein absoluter Vorrang des öffentlichen Interesses an Solaranlagen vor anderen privaten oder öffentlichen Belangen. Die Regelung enthält jedoch eine gesetzliche Gewichtung im Sinne eines relativen Gewichtungsvorrangs , welcher im Regelfall ein überwiegendes Interesse an der Nutzung von Solarenergie begründet, während in atypischen Situationen die Belange zurückzustehen haben. Dieses besondere öffentliche Interesse an der solaren Energiegewinnung hat der Beklagte in der Ermessensausübung nicht ausreichend beachtet und insofern sein Ermessen defizitär ausgeübt.*)
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IBRRS 2025, 2257
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 18.06.2025 - 2 CS 25.718
1. Eine Abstandsfläche ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Die Vorschrift räumt dem Bauherrn jedoch kein Recht ein, anstelle einer bauplanungsrechtlich zulässigen Grenzbebauung in einem geringeren Abstand, als in den Abstandsflächenbestimmungen vorgesehen, an die Grenze zu bauen.
2. Eine Rechtsverletzung des Nachbarn durch eine fehlende hinreichende Bestimmtheit der Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale nicht hinreichend bestimmt sind und damit nicht geprüft werden kann, ob das Vorhaben nachbarschützenden Vorschriften entspricht (hier verneint).
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IBRRS 2025, 2438
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen, Urteil vom 26.06.2025 - 1 A 208/23
1. Ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet, ist keine prüfbare Bauvoranfrage i.S.v. § 75 Satz 1 SächsBO, weil die Fragestellung auf die Erteilung einer bloßen Rechtsauskunft gerichtet ist und es ihr am erforderlichen Vorhabenbezug fehlt.*)
2. Die Frage, ob ein Vorhaben den sich aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebenden Rahmen nach der Art der baulichen Nutzung einhält, ist nicht prüfbar i.S.v. § 75 Satz 1 SächsBO, weil diese Fragestellung sachliche Teile des Vorhabens ausklammert, ohne die eine verbindliche Beurteilung desselben nicht möglich ist (Fortführung von OVG Sachsen, Urteil vom 24.04.2025 - 1 A 106/21, IBRRS 2025, 2314).*)
3. Ein erstinstanzlich obsiegender Kläger kann seine Klage im Berufungsverfahren grundsätzlich nur im Wege der Anschlussberufung ändern.*)
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IBRRS 2025, 2436
Öffentliches Baurecht
VG Freiburg, Urteil vom 30.07.2025 - 1 K 4132/23
1. Zwar können als untere Bezugspunkte einer Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen in einem Bebauungsplan die Meter über NN festgesetzt werden, doch müssen sie konkret ermittelbar sein. Dies ist nicht der Fall, wenn nur die ungefähre Angabe "ca." verwendet wird.*)
2. Zur Frage der Widersprüchlichkeit der Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe bei einem Bebauungsplan, der verschiedene Dachformen zulässt und hierfür unterschiedliche maximale Höhen vorsieht.*)
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IBRRS 2025, 2443
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Beschluss vom 17.03.2025 - 5 B 161/25
1. Ein konkludenter Verzicht auf eine Baugenehmigung liegt nur dann vor, wenn in dem schlüssigen Verhalten des Genehmigungsinhabers ein dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung lässt ohne zusätzliche Anhaltspunkte in der Regel nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen.*)
2. Die zwischenzeitliche Nutzung einer Örtlichkeit als Karaokebar stellt gegenüber einer genehmigten Nutzung als Diskothek keine funktional andere Nutzung dar, aufgrund derer auf einen konkludenten Verzicht auf die Baugenehmigung geschlossen werden kann.*)
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IBRRS 2025, 2444
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 12.08.2025 - 4 BN 35.24
1. Die Planbegründung dient der Erläuterung des Bebauungsplans; sie kann zwar wesentliche Auslegungshilfe für den Plan sein, ist jedoch selbst kein Planbestandteil.
2. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 Abs. 3a BauGB ist ein verbindlicher Bebauungsplan, der insbesondere dem Abwägungsgebot unterliegt. Bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange und der Abwägung sind auch die nach den allgemeinen Festsetzungen zulässigen Nutzungen in den Blick zu nehmen.
3. Die Gemeinde kann bei der allgemeinen Festsetzung der baulichen Nutzung auf sonstige Weise ein "Baugebiet eigener Art" schaffen.
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IBRRS 2025, 2435
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 04.08.2025 - 15 CS 25.1164
1. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Wege der Sicherungsanordnung auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen notwendige Anforderungen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit stellen.
2. Die Frist für die Androhung der Vollstreckung Sicherungsanordnung ist angemessen und zumutbar, wenn sie einerseits das behördliche Interesse an der Dringlichkeit der Ausführung berücksichtigt und andererseits dem Betroffenen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen.
2. Eine fehlende Duldungsanordnung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung. Sie ist nur ein Vollstreckungshindernis.
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