Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
8125 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2024, 0050
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2023 - 4 B 578/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2024, 0049
Öffentliches Baurecht
VG Aachen, Urteil vom 11.12.2023 - 7 K 426/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2024, 0047
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2023 - 7 A 1552/2
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2024, 0046
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2023 - 22 D 65/23
1. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG erfasst nicht den Fall, dass keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde.*)
2. § 22 UVPG findet auf immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen keine Anwendung. Er wird durch die Regelungen der 9. BImSchV - in auch unionsrechtlich unbedenklicher Weise - verdrängt.*)
3. Allein die Verfahrensdauer ist kein Grund, eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchführen zu müssen. Ein Verfallsdatum kennt das geltende Recht nicht.*)
4. Für im Außenbereich gelegene Grundstücke betragen die Lärmrichtwerte aufgrund einer generalisierenden Betrachtung in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm geltenden Richtwerte 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Eine Heranziehung der Immissionsrichtwerte für solche Baugebietstypen (hier geltend gemacht Kleinsiedlungsgebiet), die von einer "ruhigen Wohnnutzung" geprägt werden, verbietet sich mangels einer vergleichbaren Ausgangssituation von vornherein. Selbst eine Lage im Landschaftsschutzgebiet oder am Rande eines FFH-Gebietes würde hieran nichts ändern.*)
5. Eine zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs zwingend erforderlich Signalkennzeichnung von Windenergieanlagen, die den technischen Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen folgt, kann regelmäßig - von extremen Ausnahmen abgesehen - nicht als rücksichtslos qualifiziert werden.*)
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IBRRS 2024, 0002
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2023 - 10 N 61.20
Die Umnutzung einer ehemaligen Stellplatzanlage für Busse in einen "Lagerplatz für Baustoffe" ist in einer Gemengelage unzulässig, wenn die begehrte Nutzung hinsichtlich ihrer typischen Störintensität nicht mit der vorangegangenen Nutzung vergleichbar ist und das Störpotenzial in Ermangelung von entsprechenden Angaben im Bauantrag nicht ermittelt werden kann.
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Online seit 2023
IBRRS 2023, 3432
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 24.11.2023 - 15 CS 23.1816
1. Der Umfang des Rechtsschutzes eines Nachbarn bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt davon ab, ob die Festsetzungen, von denen dem Bauherrn eine Befreiung erteilt wurde, dem Nachbarschutz dienen oder nicht.
2. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen lediglich nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" enthaltenen Rücksichtnahmegebots.
3. Nachbarrechte werden nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur dann, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird.
4. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Wandhöhe sowie zu Gestaltungsanforderungen sind grundsätzlich nicht drittschützend sind.
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IBRRS 2023, 3548
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 26.10.2023 - 9 CS 23.1172
1. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Planbetroffene werden durch die Maßfestsetzungen eines Bebauungsplans nicht in gleicher Weise zu einer "Schicksalsgemeinschaft" verbunden, wie das für die Festsetzung der Art der Nutzung angenommen wird.
2. Ob Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt maßgeblich vom Willen der Gemeinde als Plangeberin ab, sie darf dies regelmäßig selbst und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden.
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IBRRS 2023, 3564
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2023 - 7 B 1124/23
1. Fragen des Maßes der baulichen Nutzung i. S. des § 34 BauGB berühren keine Nachbarrechte. Das gleiche gilt für die Dachform.
2. In bebauten innerstädtischen Bereichen müssen Einsichtnahmemöglichkeiten grundsätzlich hingenommen werden.
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IBRRS 2023, 3430
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2023 - 7 A 1742/22
1. Eine sog. aktive Duldung ist erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und gegebenenfalls materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt.
2. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer solchen sog. aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll.
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IBRRS 2023, 3573
Öffentliches Baurecht
VG Würzburg, Urteil vom 12.10.2023 - W 5 K 22.867
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 3571
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 12.10.2023 - 1 ZB 23.688 , 1 ZB 23.690
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 3569
Öffentliches Baurecht
VG Köln, Urteil vom 31.10.2023 - 2 K 4468/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 3565
Öffentliches Baurecht
VG München, Urteil vom 09.11.2023 - M 1 K 21.3065
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 3563
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 28.11.2023 - 2 NE 23.1881
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 3541
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.10.2023 - 2 L 17/23
1. Eine Terrasse ist eine außerhalb geschlossener Räume liegende Fläche, die von einem Gebäude ebenerdig oder nur mit einer geringen Höhedifferenz unmittelbar zugänglich ist und ein freies Sitzen ermöglicht.*)
2. Terrassen haben wegen gebäudegleicher Wirkungen i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO-SA regelmäßig Abstandsflächen einzuhalten, wenn sie eine Höhe von mehr als 1 m aufweisen.*)
3. Die Baubehörden sind regelmäßig gehalten, den vollständigen Abriss einer insgesamt formell und materiell baurechtswidrigen baulichen Anlage anzuordnen, sofern diese weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen des Bauherrn teilbar ist.*)
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IBRRS 2023, 3550
Öffentliches Baurecht
VG München, Urteil vom 23.10.2023 - M 8 K 21.2783
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 3549
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2023 - 10 N 49.23
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 3524
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.10.2023 - 1 KN 168/20
1. Die Beschränkung zentrenrelevanten Einzelhandels auf zentrale Versorgungsbereiche verstößt nicht gegen die Dienstleistungsrichtlinie (Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG).*)
2. Soweit das Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2011 der Landeshauptstadt Hannover vorsah, zentrenrelevanten Einzelhandel an zentrenfernen Sonderstandorten auf den Bestandsschutz einer bestehenden Baugenehmigung zu beschränken, begegnet die Umsetzung dieses Grundsatzes im Rahmen der Bauleitplanung grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken.*)
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IBRRS 2023, 3535
Öffentliches Baurecht
VG Münster, Urteil vom 09.11.2023 - 2 K 1800/20
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 3533
Öffentliches Baurecht
VG München, Urteil vom 13.11.2023 - M 8 K 22.497
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 3526
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.11.2023 - 1 ME 111/23
1. Eine bauaufsichtliche Beseitigungsverfügung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NBauO enthält neben dem Gebot der Beseitigung der baulichen Anlage durch Abbruch oder Abbau konkludent das Verbot der Wiedererrichtung. Erledigung tritt erst dann ein, wenn die Wiedererrichtung hinreichend sicher ausgeschlossen ist.*)
2. § 70 NVwVG i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 2 NPOG hindert die Beitreibung eines zur Durchsetzung des Verbots der Wiedererrichtung festgesetzten Zwangsgeldes auch nach Abbau der baulichen Anlage jedenfalls dann nicht, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die bauliche Anlage erneut errichtet wird (im Anschluss an OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.04.2009 - 11 ME 478/08 -, NdsVBl 2009, 345).*)
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IBRRS 2023, 3525
Öffentliches Baurecht
VG München, Beschluss vom 26.10.2023 - M 9 SN 23.4418
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 3523
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 23.11.2023 - 9 CS 23.1538
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 3522
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 07.12.2023 - 2 CS 23.1169
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 3501
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.10.2023 - 1 A 10514/23
Zur Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB (hier: regelmäßiger An- und Abfahrtsverkehr eines Bauunternehmens sowie eines gemeindlichen Bauhofs).*)
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IBRRS 2023, 3498
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2023 - 7 B 916/23
Die durch ein grenznah errichtetes „Kletterhaus“ auf dem Grundstück einer Kindertagesstätte zu Lasten des Nachbarn eröffneten Einsichtnahmemöglichkeiten auf seinen Terrassenbereich überschreiten regelmäßig das Maß dessen, das ihm zuzumuten ist, nicht.
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IBRRS 2023, 3451
Öffentliches Baurecht
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.09.2023 - 3 K 751/17
1. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf einem Privatgrundstück erfordert nach § 2 Abs. 3 BauGB die hinreichende Ermittlung und Bewertung der mit der Festsetzung verbundenen Eigentumsbeeinträchtigungen. Die Ermittlung ist fehlerhaft, wenn die gemeindlichen Feststellungen bereits in tatsächlicher Hinsicht unvollständig sind.*)
2. Die Festsetzung einer zwischen einem allgemeinen Wohngebiet i. S. d. § 4 BauNVO und einer benachbarten Wohnnutzung gelegenen öffentlichen Grünfläche als "Puffer" aus Lärmschutzgründen ist unverhältnismäßig, weil die von einem allgemeinen Wohngebiet ausgehenden Störungen keiner planerischen Bewältigung bedürfen. *)
3. Der Schaffung einer öffentlichen Grünfläche kommt in einem vorwiegend durch Einfamilienhausbebauung geprägten ländlichen Bereich nicht das Gewicht zu, den Entzug der privaten Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks zu rechtfertigen.*)
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IBRRS 2023, 3458
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2023 - 7 B 1141/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 3452
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.09.2023 - 2 L 45/20
1. Die von altbergbaulichen Anlagen häufig ausgehende latente Gefahr kann sich mit dem Hinzutreten weiterer besonderer Umstände zu einem Gefahrenverdacht verdichten, der das Ergreifen von Maßnahmen der Gefahrerforschung gebietet.*)
2. Sind weder ein Verhaltens- noch ein Zustandsstörer zu einer Gefahrerforschung heranzuziehen, kann die Gefahrenabwehrbehörde auch selbst zu deren Durchführung verpflichtet sein.*)
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IBRRS 2023, 3450
Öffentliches Baurecht
VG Arnsberg, Urteil vom 30.10.2023 - 8 K 938/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 3449
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 29.09.2023 - 15 CE 23.1586
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 3443
Öffentliches Baurecht
VG Stuttgart, Beschluss vom 12.10.2023 - 2 K 4527/23
1. § 33a Abs. 2 NatSchG-BW begründet einen (gebundenen) Anspruch auf Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung, wenn die Erhaltung eines bestimmten Streuobstbaumbestandes nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt; ein Ermessen der Behörde ist für diesen Fall nicht vorgesehen (vgl. bereits VG Stuttgart, IBR 2023, 1009 - nur online.*)
2. Wurde ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung erlassen, kann hierin ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlicher Verfahrensfehler liegen, der allerdings unbeachtlich wird, wenn er nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB geltend gemacht wird.*)
3. Die Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB steht auch in dieser Konstellation mit Unionsrecht im Einklang.*)
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IBRRS 2023, 3265
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 09.11.2023 - 1 ZB 23.912
1. Ein Bebauungszusammenhang ist anzunehmen, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.
2. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper.
3. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen.
4. Für die Begrenzung des Bebauungszusammenhangs kommt es auf die Grundstücksgrenzen nicht an. Auch muss die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich nicht gradlinig verlaufen, sondern darf grundsätzlich auch vor- und zurückspringen.
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IBRRS 2023, 3448
Öffentliches Baurecht
VG Köln, Beschluss vom 12.09.2023 - 2 L 674/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 3447
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 22.09.2023 - 15 N 22.1811
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 3442
Öffentliches Baurecht
VG Potsdam, Beschluss vom 17.10.2023 - 4 K 1552/18
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 3441
Öffentliches Baurecht
VG Ansbach, Urteil vom 23.10.2023 - 3 K 21.00503
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 3438
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 13.11.2023 - 2 NE 23.1841
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 3433
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.11.2023 - 1 ME 119/23
1. Der Begriff des "Wohnens" umfasste bereits in der BauNVO 1977 nicht die Vermietung von Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung durch Feriengäste.*)
2. Zwar kann das Wohnverständnis einzelner Genehmigungsbehörden in den 1980er Jahren von der damals in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Auslegung der BauNVO abgewichen sein. Für die Annahme eines solchen Falls bedarf es aber der Darlegung hinreichend aussagekräftiger Indizien, sei es in der jeweils in Rede stehenden Baugenehmigung, sei es in der damaligen allgemeinen Verwaltungspraxis der Genehmigungsbehörde.*)
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IBRRS 2023, 3434
Öffentliches Baurecht
VG Münster, Urteil vom 14.11.2023 - 2 K 2959/20
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 3431
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2023 - 7 B 1178/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 3428
Öffentliches Baurecht
VG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2023 - 28 K 744/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 3417
Öffentliches Baurecht
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.11.2023 - 1 LB 3/22
1. Die Frage, ob eine Straße trennende oder verbindende Wirkung besitzt, ist nicht allein nach dem optischen Eindruck zu beantworten, sofern die Bebauung diesseits und jenseits der Straße jeweils unterschiedliche Nutzungen aufweist. Dann geht es um die Frage, ob eine Bebauung auf der einen Straßenseite ihrer Art nach die Bebauung auf der anderen Straßenseite prägt.
2. Bei unterschiedlichen Nutzungen endet die prägende Wirkung jeweils an der Straße. Ein – ausnahmsweise mögliches – „Überspringen“ des Bebauungszusammenhangs auf die andere Straßenseite erfordert besondere Anknüpfungspunkte, die es rechtfertigen, die dort gelegenen Flächen in den Bebauungszusammenhang einzubeziehen, weil sie am „Eindruck der Geschlossenheit“ teilnehmen.
3. Der von einer Straße ausgehende Verkehrslärm ist aus sich heraus dabei kein geeignetes Kriterium zur Bestimmung der Grenzen des Bebauungszusammenhangs.
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IBRRS 2023, 3404
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.11.2023 - 8 S 1361/23
Die Vorschrift des § 65 Abs. 2 LBO-BW, die die Baurechtsbehörde zum Einschreiten gegen nicht genutzte und im Verfall begriffene bauliche Anlagen ermächtigt, erfasst - anders als § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO-BW - gerade auch rechtmäßig errichtete bauliche Anlagen, auch dann, wenn sie noch (teilweise) bestandsgeschützt sind.*)
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IBRRS 2023, 3392
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2023 - 7 B 974/23
1. Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.
2. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten setzt dabei voraus, dass das angegriffene Vorhaben nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt ist, das Vorhaben den Nachbarn in seinen Rechten verletzt und das behördliche Ermessen im Sinne eines Einschreitens reduziert ist.
3. Eine grenzständige Gebäudeabschlusswand ist grundsätzlich als Brandwand zu errichten, wenn ein Abstand von mindestens fünf Metern zu bestehenden oder zulässigen künftigen Gebäuden nicht öffentlich-rechtlich gesichert ist. Öffnungen in Brandwänden unzulässig.
4. Das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde ist im Hinblick auf den durch Brandschutzvorschriften bezweckten Schutz der hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben vor einem - jederzeit drohenden - Brandereignis und einem damit gegebenenfalls verbundenen Brandüberschlag auf die Nachbarbebauung im Sinne eines Einschreitens zugunsten des Nachbarn reduziert.
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IBRRS 2023, 3375
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.11.2023 - 8 S 1148/23
Den aufgrund eines allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatzes für ein konkretes Gebiet befürchteten negativen Auswirkungen bestimmter Vergnügungsstätten kann auf Planungsebene nach § 1 Abs. 9 BauNVO bereits zukunftsgerichtet und auf Vorsorge ausgerichtet mit einem entsprechenden Ausschluss entgegengewirkt werden. Dafür bedarf es nicht des Nachweises konkreter Anzeichen für einen eintretenden oder bereits eingetretenen Trading-Down-Effekt.*)
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IBRRS 2023, 3361
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.10.2023 - 7 D 187/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 3319
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Beschluss vom 01.11.2023 - 2 B 18/23
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2023, 3290
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2023 - OVG 6 A 3/23
Zur Einbeziehung eines Wohnhauses in das Schallschutzprogramm des Flughafens BER bei Nichteinhaltung der Vorschriften des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes (Teil A II Ziffer 5.1.7. Nr. 6 PFB).*)
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IBRRS 2023, 3266
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 08.11.2023 - 1 N 20.558
1. Stimmt die beschlossene Fassung des Bebauungsplans nicht mit dem ausgefertigten Plan überein, ist der Bebauungsplan bereits aufgrund eines Ausfertigungsmangels unwirksam.
2. In einem Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festgesetzt werden.
3. Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in anderen Gebäuden als Wohngebäuden kann nicht festgesetzt werden. Auch eine Begrenzung der Wohnungsanzahl je Baugrundstück ist unzulässig.
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