Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
8125 Entscheidungen insgesamt
IBRRS 2000, 0183
Öffentliches Baurecht
BGH, Urteil vom 05.12.1991 - III ZR 167/90
Gesichtspunkte für eine - i.S. von § 839 BGB - drittschützende Wirkung der baubehördlichen Pflicht, die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren:
a. bei der Aufstellung von Bebauungsplänen;
b. beim Erlaß einer Abrundungssatzung i.S. von § 34 Abs. 2 BBauG.
Im Streitfall ging es um ein Grundstück, das wegen vom Nachbargrundstück ausgehender Gefahren (Steinschlag, umstürzende Bäume) zur Wohnbebauung ungeeignet war.
* * *
Amtlicher Leitsatz:
Zur Frage der Drittgerichtetheit der Amtspflicht einer Gemeinde, bei Erlaß einer Abrundungssatzung die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, wenn das in den Innenbereich eingezogene Grundstück wegen vom Nachbargrundstück ausgehender Gefahren (Steinschlag, umstürzende Bäume) zur Wohnbebauung ungeeignet und dies den Umständen nach ohne weiteres erkennbar ist.
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IBRRS 2000, 0182
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 19.03.1992 - III ZR 117/90
Amtshaftung wegen Erteilung rechtswidriger Baugenehmigung
c. Merkmale von Vorsatz und Fahrlässigkeit der Bauaufsichtsbehörde bei Verletzung einer Amtspflicht gegenüber dem Bauherrn.
d. Die wegen Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung in Anspruch genommene Bauaufsichtsbehörde kann den geschädigten Bauherrn gem. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Möglichkeit vorrangiger Ersatzhaftung des - fehlerhaft - bauplanenden Architekten verweisen.
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IBRRS 2000, 0171
Öffentliches Baurecht
BGH, Urteil vom 16.01.1992 - III ZR 18/90
a. Amtspflichten des Amtsträgers, Auskünfte und Belehrungen richtig, klar, unmißverständlich und vollständig zu erteilen;
b. Abgrenzung zwischen Auskunft und Zusicherung;
c. Amtshaftung wegen Pflichtverletzung nur insoweit, als der geltendgemachte Schaden im Rahmen des Schutzzwecks der verletzten Amtspflicht liegt.
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IBRRS 2000, 0141
Öffentliches Baurecht
BGH, Urteil vom 06.06.1991 - III ZR 221/90
1. Zur Drittgerichtetheit von Amtspflichten der Bauaufsichtbehörde (hier: Schädigung von Grundstückseigentümer und -käufer durch verzögerliche Bearbeitung einer von Architekten im eigenen Namen gestellten Bauvoranfrage).*)
2. Zur Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation im Amtshaftungsrecht.*)
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IBRRS 2000, 0120
Öffentliches Baurecht
BGH, Urteil vom 21.02.1991 - III ZR 245/89
a Die planerische Ausweisung eines ehemaligen Deponiegeländes zu Wohnzwecken ist als solche nicht rechtswidrig, wenn von dem Deponiegut keine Gesundheitsgefahren ausgehen.
b) Die plangebende Gemeinde kann jedoch verpflichtet sein, das Deponiegelände im Bebauungsplan zu kennzeichnen.
c) Diese Kennzeichnungspflicht hat nicht den Schutzzweck, den Bauherrn vor finanziellen Mehraufwendungen zu bewahren, die durch Aushub und Abtransport des Deponieguts verursacht werden können.
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IBRRS 2000, 0062
Öffentliches Baurecht
BGH, Urteil vom 05.07.1990 - III ZR 190/88
Die dem zur Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange im Baugenehmigungsverfahren berufenen staatlichen Gewerbeaufsichtsamt obliegenden Amtspflichten bestehen nicht auch gegenüber den Beteiligten des Baugenehmigungsverfahrens als "Dritten".
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IBRRS 2000, 0054
Öffentliches Baurecht
BGH, Urteil vom 22.06.1990 - V ZR 3/89
b. Die Wertung einer Durchfahrt als gemeinschaftlich benutzbare Grenzanlage setzt voraus, daß sie auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken liegt;
c. dementsprechend kein Grenzanlagen-Charakter einer Durchfahrt, die das gesamte Grundstück des einen Nachbarn erfaßt.
* * *
Amtlicher Leitsatz:
Eine von der Grenze zweier Nachbargrundstücke durchschnittene Durchfahrt ist nur dann eine Grenzeinrichtung, wenn sie zwischen den Grundstücken liegt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Durchfahrt das ganze Grundstück des einen Nachbarn erfaßt, neben ihr sich also kein weiterer Teil des durch die Einrichtung geschiedenen Grundstücks befindet.
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Online seit 1999
IBRRS 1999, 0965
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.1999 - 7 A 999/99
1. Vor Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen). Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen.
2. Die Tiefe der Abstandfläche bemißt nach der Wandhöhe, sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluß der Wand.
3. Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend, bei gestaffelten Wänden ist auf die Höhe des jeweiligen Wandabschnitts abzustellen.
4. Ein Verstoß gegen das Abstandrecht ist nicht deshalb irrelevant, weil der Nachbar durch die Unterschreitung der Abstandfläche tatsächlich nicht beeinträchtigt wird. Allein die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandfläche löst, unabhängig vom Grad der bei isolierter Betrachtung mit der Abstandunterschreitung selbst verbundenen Beeinträchtigung des Nachbarn, einen nachbarlichen Abwehranspruch aus.
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IBRRS 1999, 0023
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 17.09.1999 - 26 ZS 99.2445
1. Zur Bestimmung des Baugrundstücks i.S. von § 9 I Nr. 3 BauGB (Festsetzung einer Grundstücksmindestgröße).*)
2. Teilt der Bauherr im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der (u.a.) für Grundstücke, auf denen Reihenhäuser errichtet werden, eine Mindestgröße festsetzt, ein Grundstück, auf dem er vier Reihenhäuser errichten möchte, ersichtlich nur zu dem Zweck in vier völlig unregelmäßig geschnittene, in sich mehrfach verschachtelte Buchgrundstücke, um die Mindestgrößenfestsetzung einhalten zu können, dann sind der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ausnahmsweise nicht diese Buchgrundstücke zugrunde zu legen; die Baugrundstücke (i.S. von § 9 I Nr. 3 BauGB) sind in diesem Fall vielmehr abweichend von den Grenzen der Buchgrundstücke zu bestimmen.*)
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Online seit 1997
IBRRS 1997, 0742
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.1997 - 7 A 150/96
1. Ein Grundstückseigentümer ist daran gehindert, aus dem Verstoß gegen eine an sich nachbarschützende Vorschrift ein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht abzuleiten, wenn die Geltendmachung eines solchen Abwehrrechts unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt und sich somit als unzulässige Rechtsausübung darstellt.
2. Es ist unzulässig, die Einhaltung des Mindestabstandes von einem Nachbarn einzufordern, wenn der Grundstückseigentümer selbst mit seinem Gebäude diesen Mindestabstand gegenüber dem Nachbarn ebenfalls nicht einhält.
3. Die Berufung des Nachbarn auf der Abwehr abstrakter Gefahren dienende Rechtsnormen kann sich im Einzelfall ebenfalls als unzulässige Rechtsausübung darstellen.
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Online seit 1994
IBRRS 1994, 0720
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 02.03.1994 - 4 NB 3.94
Die Rechtsauffassung, daß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB nicht die ausschließliche Festsetzung von Emissions- oder Immissionsgrenzen zuläßt, ist mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar.*)
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Online seit 1993
IBRRS 1993, 0712
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.1993 - 8 S 2851/92
1. Bei der gem § 19 Abs 2 DSchG-BW zu treffenden Ermessensentscheidung darf die Denkmalschutzbehörde eine sich bereits abzeichnende zulässige Veränderung des geschützten Bilds der Gesamtanlage nicht unberücksichtigt lassen.*)
2. Der Umstand, dass eine das Erscheinungsbild eines Denkmals beeinträchtigende Gaube im wesentlichen nur von einem Schulhof sowie einigen Gärten aus einsehbar ist, reduziert die Schutzwürdigkeit des Gesamtbilds nicht maßgeblich.
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Online seit 1991
IBRRS 1991, 0805
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91
1. Eine bauordnungsrechtliche Bestimmung, nach der eine erteilte Baugenehmigung nach einer bestimmten Frist erlischt, wenn bis zu diesem Zeitpunkt das Vorhaben nicht verwirklicht wurde, stellt eine Regelung i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Daneben scheidet ein Rückgriff auf das allgemeine Rechtsinstitut des Bestandsschutzes aus.*)
2. Die vom Landesgesetzgeber geschaffene Regelung über die zeitliche Begrenzung einer erteilten Baugenehmigung ist das Ergebnis einer sachgerechten Abwägung privater und öffentlicher Interessen (hier zu: § 88 Abs. 1 LBO-RP vom 15.11.1961 [GVBl, 229]).*)
3. Es bleibt unentschieden, ob aus Gründen des Bestandsschutzes ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Vollendung eines innerhalb einer Baugenehmigungsfrist nicht mehr fertiggestellten Bauwerks bestehen kann, um im gewissen Umfange Abschlußarbeiten zu ermöglichen und damit einem Verfall der vorhandenen und seinerzeit rechtmäßig entstandenen Bausubstanz zu begegnen.*)
4. Zur Frage verspätet niedergelegter Entscheidungsgründe i.S. des § 138 Nr. 6 VwGO.*)
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Online seit 1990
IBRRS 1990, 0849
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.1990 - 8 S 3031/89
Liegt eine gestaffelte Wand vor, sind die Abstandsflächen für die jeweiligen Wandabschnitte gesondert zu berechnen.
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Online seit 1989
IBRRS 1989, 0721
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 17.02.1989 - 4 B 28.89
1. Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis lässt sich eine Pflicht ableiten, nach Erkennen einer Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen möglichst ungesäumt nachbarliche Einwendungen geltend zu machen, wenn dem Nachbarn nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er ohne ausreichenden Grund mit seinen Einwendungen länger als notwendig zugewartet hat.
2. Für einen Nachbarn, dem eine (Nachbar-)Baugenehmigung nicht bekanntgegeben wurde und der sich durch ein Bauvorhaben beeinträchtigt sieht, läuft die Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO so, als sei ihm die Baugenehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekanntgegeben worden, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Er muss also nicht unverzüglich, sondern – zumindest im Regelfall – nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnis Widerspruch erheben.
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Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2023 - 7 A 1177/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2003, 3238
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.10.2003 - 7 K 3838/00
Zu den planungsrechtlichen Vorausssetzungen der Errichtung eines dem Eisenbahnbetrieb dienenden Funkmastes in der Ortslage einer Gemeinde.*)
Behebung planungsrechtlicher Abwägungsdefizite durch ein ergänzendes Verwaltungsverfahren während des Klageverfahrens.*)
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IBRRS 2001, 0192
Öffentliches Baurecht
BGH, Urteil vom 11.10.2001 - III ZR 63/00
Zur Abgrenzung von objektiver Reichweite des Vertrauensschutzes und mitwirkendem Verschulden des Bauherrn bei einer rechtswidrigen Baugenehmigung.
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IBRRS 2001, 0174
Öffentliches Baurecht
BGH, Urteil vom 14.09.2001 - V ZR 291/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2001, 0165
Öffentliches Baurecht
BGH, Urteil vom 12.07.2001 - III ZR 282/00
Eine Gemeinde ist nicht berechtigt, die Entscheidung über eine Bauvoranfrage über die angemessene Bearbeitungszeit hinauszuzögern, wenn das Bauvorhaben nach der noch gültigen Rechtslage planungsrechtlich zulässig ist, aber ein - noch nicht verkündeter - Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans mit anders gearteten Zielen vorliegt.
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IBRRS 2001, 0096
Öffentliches Baurecht
BGH, Beschluss vom 26.07.2001 - III ZR 206/00
Legt der Bauherr gegen die auf § 15 BauGB gestützte Zurückstellung seines Baugesuchs Widerspruch ein, so hat die Bauaufsichtsbehörde mit Rücksicht auf dessen aufschiebende Wirkung die Amtspflicht, die Bearbeitung fortzusetzen, solange kein Sofortvollzug angeordnet wird.
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IBRRS 2001, 0080
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 21.06.2001 - III ZR 313/99
Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, bei dem die Gefahr besteht, daß es unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen ausgesetzt ist (hier: geplante Wohnbebauung, die an einen bestandsgeschützten Rindermastbetrieb heranrückt).
IBRRS 2001, 0070
Öffentliches Baurecht
BGH, Urteil vom 26.04.2001 - III ZR 102/00
Zur Haftung der Gemeinde nach § 2 HPflG, wenn bei Starkregen aus der Regenwasserkanalisation austretendes Wasser oder - möglicherweise auch nur zu einem wesentlichen Teil - von der Kanalisation nicht aufgenommenes Oberflächenwasser ein anliegendes Grundstück überschwemmt.
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IBRRS 2001, 0063
Öffentliches Baurecht
BGH, Urteil vom 03.05.2001 - III ZR 191/00
1. Die Amtspflicht, eine Auskunft richtig, klar, unmissverständlich und vollständig zu geben, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann, besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird.
2. Bei der Erteilung der Auskunft ist auch auf die Interessen der zukünftigen Grundstückserwerber als eines durch die Beziehung zum Plangebiet begrenzten Personenkreises, der die erschlossenen Grundstücke kaufen und mit Wohnhäusern bebauen will, in individualisierter und qualifizierter Weise Rücksicht zu nehmen. Die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft ist ebenso wenig Voraussetzung für die Annahme einer drittgerichteten Amtspflicht wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die in Frage stehende Amtshandlung.
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IBRRS 2001, 0042
Öffentliches Baurecht
BGH, Urteil vom 01.02.2001 - III ZR 193/99
Die Amtspflichten, die der im Rahmen eines sanierungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach §§ 144, 145 BauGB von der Genehmigungsbehörde intern mit der Wertermittlung beauftragte Gutachterausschuß wahrzunehmen hat, können auch zugunsten des Antragstellers des Genehmigungsverfahrens als eines geschützten "Dritten" bestehen (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 = WM 1990, 2013 - "Gewerbeaufsichtsamt").
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BVerwG, Beschluss vom 28.06.1993 - 4 NB 23.93
//Die Forderung des § 1 Abs. 1 BauGB-Maßnahmengesetzes, daß einem
/Wann sich der
BauR 1993, 572
OLG München, Urteil vom 22.06.1993 - 25 U 6426/91
//I. Der Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung oder Veränderung eines Gebäudes (§ 1004 BGB) setzt voraus, daß die Errichtung des Gebäudes gegen spezifisch nachbarschützende Vorschriften verstößt./<\/p>/ /
/II. Das Fehlen oder die Überschreitung der Baugenehmigung (Schwarzbau) reichen als solche nicht aus./<\/p>/ /
/III. Wird eine Grenzgarage höher gebaut als nach der zum Schutz des Nachbarn bestehenden Rechtsvorschrift erlaubt (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 BayBO: höchstzulässige Traufhöhe 2,75 m im Mittel), so kann der Nachbar die Abtragung bis auf die gesetzliche Höhe verlangen. Er kann nicht die Einhaltung einer Baugenehmigung fordern, welche eine niedrigere Höhe (als die gesetzliche) darstellt, wenn darin nicht eine Entscheidung der Behörde zugunsten des Nachbarn zu sehen ist./<\/p>/ /
/IV. Eine Duldungspflicht des Nachbarn besteht nicht, wenn
der Bauherr oder sein Architekt vorsätzlich gehandelt
haben./<\/p>/
BauR 1993, 620
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.08.1992 - 7 A 2702/91
//1. Die Erteilung eines
/2. Auch
/3. Wer sich
BauR 1993, 73




