Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
8002 Entscheidungen insgesamt
Ältere Dokumente
IBRRS 2001, 0063
Öffentliches Baurecht
BGH, Urteil vom 03.05.2001 - III ZR 191/00
1. Die Amtspflicht, eine Auskunft richtig, klar, unmissverständlich und vollständig zu geben, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann, besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird.
2. Bei der Erteilung der Auskunft ist auch auf die Interessen der zukünftigen Grundstückserwerber als eines durch die Beziehung zum Plangebiet begrenzten Personenkreises, der die erschlossenen Grundstücke kaufen und mit Wohnhäusern bebauen will, in individualisierter und qualifizierter Weise Rücksicht zu nehmen. Die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft ist ebenso wenig Voraussetzung für die Annahme einer drittgerichteten Amtspflicht wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die in Frage stehende Amtshandlung.
Volltext
IBRRS 2001, 0042
Öffentliches Baurecht
BGH, Urteil vom 01.02.2001 - III ZR 193/99
Die Amtspflichten, die der im Rahmen eines sanierungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach §§ 144, 145 BauGB von der Genehmigungsbehörde intern mit der Wertermittlung beauftragte Gutachterausschuß wahrzunehmen hat, können auch zugunsten des Antragstellers des Genehmigungsverfahrens als eines geschützten "Dritten" bestehen (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 = WM 1990, 2013 - "Gewerbeaufsichtsamt").
Volltext
BVerwG, Beschluss vom 28.06.1993 - 4 NB 23.93
//Die Forderung des § 1 Abs. 1 BauGB-Maßnahmengesetzes, daß einem
/Wann sich der
BauR 1993, 572
OLG München, Urteil vom 22.06.1993 - 25 U 6426/91
//I. Der Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung oder Veränderung eines Gebäudes (§ 1004 BGB) setzt voraus, daß die Errichtung des Gebäudes gegen spezifisch nachbarschützende Vorschriften verstößt./<\/p>/ /
/II. Das Fehlen oder die Überschreitung der Baugenehmigung (Schwarzbau) reichen als solche nicht aus./<\/p>/ /
/III. Wird eine Grenzgarage höher gebaut als nach der zum Schutz des Nachbarn bestehenden Rechtsvorschrift erlaubt (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 BayBO: höchstzulässige Traufhöhe 2,75 m im Mittel), so kann der Nachbar die Abtragung bis auf die gesetzliche Höhe verlangen. Er kann nicht die Einhaltung einer Baugenehmigung fordern, welche eine niedrigere Höhe (als die gesetzliche) darstellt, wenn darin nicht eine Entscheidung der Behörde zugunsten des Nachbarn zu sehen ist./<\/p>/ /
/IV. Eine Duldungspflicht des Nachbarn besteht nicht, wenn
der Bauherr oder sein Architekt vorsätzlich gehandelt
haben./<\/p>/
BauR 1993, 620
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.08.1992 - 7 A 2702/91
//1. Die Erteilung eines
/2. Auch
/3. Wer sich
BauR 1993, 73




