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Sachgebiet: Öffentliches Baurecht

8125 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2004

IBRRS 2004, 0435
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Windkraftanlagen und Störfreiheit des Rundfunks

VG Neustadt, Urteil vom 19.01.2004 - 3 K 587/03

1. Gemäß den Vorschriften des § 36 Abs. 1 VwVfG i.V.m. den §§ 19, 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung betreffend Windenergieanlagen mit einer Auflage verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen - Sicherstellung der Erfüllung der sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten (§ 6 Abs. 1 Ziffer 1 BImSchG) und Nichtentgegenstehen anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften (§ 6 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG) - sicherzustellen.

2. Die durch Windenergieanlagen möglichen Beeinträchtigungen des terrestrischen Tonrundfunk- und Fernsehempfangs stellen keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Sinne des § 5 BImSchG dar. Denn weder das Veranstalten von Rundfunk noch die davon umfasste terrestrische Tonrundfunk- und Fernsehversorgung bzw. -verbreitung ist ein vom Schutzzweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfasstes Schutzgut.

3. Auch die 26. BImSchV ist hier nicht einschlägig, da diese Verordnung Emissionswerte für Hochfrequenz- und Niederfrequenzanlagen festlegt, sie regelt mithin also das zulässige Maß der von einer solchen Anlage selbst ausgehenden Emissionen.

4. Das ordnungsgemäße Funktionieren der terrestrischen Verbreitungstechnik für Rundfunk und Fernsehen fällt in den Verantwortungsbereich der Rundfunkanstalten, die durch entsprechende technische Maßnahmen für einen störungsfreien Empfang zu sorgen haben. Bei Veränderungen in der Umgebung, wie hier durch die Errichtung von Windkraftanlagen, müssen sie erforderlichenfalls die technischen Möglichkeiten für den terrestrischen Rundfunk- und Fernsehempfang den neuen Gegebenheiten anpassen.

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IBRRS 2004, 0431
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Verfahrensrecht - Antragsbefugnis: Subjektives öffentliches Recht

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.02.2004 - 8 LA 206/03

1. Die UVP-Richtlinie 85/337/EWG verleiht Nachbarn kein unmittelbares und selbstständiges Recht auf Durchführung des dort vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens. Denn aus der gemeinschaftsrechtlich begründeten Verpflichtung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, lässt sich keine selbstständig durchsetzbare Rechtsposition herleiten.

2. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vermittelt auch keine drittschützenden Rechte. Denn es ist nach seinem Regelungsgehalt nicht dazu bestimmt, dem Schutz eines bestimmten Personenkreises zu dienen. Sinn und Zweck des Umweltverträglichkeitsrechts ist es allein, durch wirksame Verfahrensvorschriften im Allgemeininteresse eine wirksame Umweltvorsorge zu treffen.

3. Das Niedersächsische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet ebenfalls keine drittschützenden Rechte. Die Umweltverträglichkeitsprüfung, die dieses Gesetz vorschreibt, stellt lediglich ein Instrument zur Durchsetzung des Vorsorgeprinzips dar, dem keine drittschützende Wirkung zukommt.

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IBRRS 2004, 0426
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Tierheim darf nicht an Wohnhaus grenzen

VG Neustadt, Urteil vom 08.12.2003 - 3 K 1104/03

1. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB dient seinem Sinn und Zweck nach nicht nur öffentlichen Belangen, sondern schützt auch den Kreis derjenigen, die von den schädlichen Umwelteinwirkungen erfasst werden können, und vermittelt so diesen Personen Abwehrrechte gegen das emittierende Vorhaben.

2. Die Grenzen des als (noch) erträglich Hinzunehmenden sind jedenfalls dann überschritten, wenn Emissionen, die das Maß des in der Landwirtschaft Üblichen eindeutig und in atypischer Form überschreiten, ohne Schutzabstand hautnah erlebt werden müssen und wenn dies auf einem benachbarten, baulich bereits genutzten Grundstück zu einer schwerwiegenden Wertminderung des Grundeigentums führt.

3. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn ein Tierheim mit Tierpension für maximal 15 Hunde gebaut werden soll und das Wohnhaus eines Nachbarn unmittelbar an das Grundstück angrenzt.

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IBRRS 2004, 0421
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Flughafen: Gewerbegebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2003 - 9 N 639/02

Eine kommunale Bauleitplanung muss auf eine hinreichend konkretisierte und verfestigte luftverkehrsrechtliche Fachplanung Rücksicht nehmen.*)

Eine in diesem Sinne hinreichende konkretisierte und verfestigte Fachplanung existiert erst mit Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren.*)

Gemeinden können nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Eisenbahnverkehrsflächen festsetzen, obwohl der Bau oder die Änderung von Eisenbahnbetriebsanlagen einem Planfeststellungsvorbehalt unterliegen.*)

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IBRRS 2004, 0419
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Lärmbelästigung durch Flughafen Frankfurt

VGH Hessen, Urteil vom 23.12.2003 - 2 A 3483/02

1. Der Betrieb des Flughafens Frankfurt am Main ist in seinem gegenwärtigen Umfang luftverkehrsrechtlich genehmigt und durch den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 gedeckt (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - und vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01).*)

2. Ansprüche auf Teilwiderruf oder Änderung der luftverkehrsrechtichen Genehmigung (aus § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG) mit dem Ziel der Einschränkung des Flugbetriebs sind nach § 9 Abs. 3 LuftVG ausgeschlossen.*)

3. Den Lärmbetroffenen steht ein Anspruch auf Anordnung nachträglicher Schutzvorkehrungen wegen nicht vorhersehbarer Nachteile (§ 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG) nicht zu, wenn der Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 ihnen gegenüber vor dem 1. Januar 1977 bestandskräftig geworden ist.*)

4. Ihnen kann aber ein auf Anordnung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes (ersatzweise von Entschädigungsleistungen) gerichteter Genehmigungsergänzungsanspruch zustehen, wenn der Fluglärm ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß annimmt.*)

5. Fluglärmbelastungen - Mittelungspegel in Leq (3) - zwischen 53 und 61 dB(A) am Tag und zwischen 40 und 50 dB(A) in der Nacht überschreiten nicht die Gesundheitsgefährdungs- oder Enteignungsschwelle.*)

6. Lärmbetroffenen kann auch bei bestehenden Verkehrsanlagen ein Anspruch auf nachträgliche Anordnung passiven Schallschutzes zustehen, wenn erst die Gesamtbelastung aus Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm die Gesundheitsgefährdungsgrenze übersteigt.*)

7. Summenpegel aus Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm (Mittelungspegel auf der Basis Leq (3)) von maximal 67 dB(A) am Tag und maximal 57 dB(A) in der Nacht erreichen jedenfalls dann nicht die Gesundheitsgefährdungsgrenze, wenn in sie ein Fluglärmmalus von 6 dB(A) eingerechnet worden ist.*)

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IBRRS 2004, 0418
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Lärmbelästigung durch Flughafen Frankfurt

VGH Hessen, Urteil vom 23.12.2003 - 2 A 2777/02

1. Der Betrieb des Flughafens Frankfurt am Main ist in seinem gegenwärtigen Umfang luftverkehrsrechtlich genehmigt und durch den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 gedeckt (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - und vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01).*)

2. Ansprüche auf Teilwiderruf oder Änderung der luftverkehrsrechtichen Genehmigung (aus § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG) mit dem Ziel der Einschränkung des Flugbetriebs sind nach § 9 Abs. 3 LuftVG ausgeschlossen.*)

3. Den Lärmbetroffenen steht ein Anspruch auf Anordnung nachträglicher Schutzvorkehrungen wegen nicht vorhersehbarer Nachteile (§ 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG) nicht zu, wenn der Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 ihnen gegenüber vor dem 1. Januar 1977 bestandskräftig geworden ist.*)

4. Ihnen kann aber ein auf Anordnung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes (ersatzweise von Entschädigungsleistungen) gerichteter Genehmigungsergänzungsanspruch zustehen, wenn der Fluglärm ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß annimmt.*)

5. Fluglärmbelastungen - Mittelungspegel in Leq (3) - zwischen 53 und 61 dB(A) am Tag und zwischen 40 und 50 dB(A) in der Nacht überschreiten nicht die Gesundheitsgefährdungs- oder Enteignungsschwelle.*)

6. Lärmbetroffenen kann auch bei bestehenden Verkehrsanlagen ein Anspruch auf nachträgliche Anordnung passiven Schallschutzes zustehen, wenn erst die Gesamtbelastung aus Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm die Gesundheitsgefährdungsgrenze übersteigt.*)

7. Summenpegel aus Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm (Mittelungspegel auf der Basis Leq (3)) von maximal 67 dB(A) am Tag und maximal 57 dB(A) in der Nacht erreichen jedenfalls dann nicht die Gesundheitsgefährdungsgrenze, wenn in sie ein Fluglärmmalus von 6 dB(A) eingerechnet worden ist.*)

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IBRRS 2004, 0417
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Lärmbelästigung durch Flughafen Frankfurt

VGH Hessen, Urteil vom 23.12.2003 - 2 A 2815/01

1. Der Betrieb des Flughafens Frankfurt am Main ist in seinem gegenwärtigen Umfang luftverkehrsrechtlich genehmigt und durch den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 gedeckt (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - und vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01).*)

2. Ansprüche auf Teilwiderruf oder Änderung der luftverkehrsrechtichen Genehmigung (aus § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG) mit dem Ziel der Einschränkung des Flugbetriebs sind nach § 9 Abs. 3 LuftVG ausgeschlossen.*)

3. Den Lärmbetroffenen steht ein Anspruch auf Anordnung nachträglicher Schutzvorkehrungen wegen nicht vorhersehbarer Nachteile (§ 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG) nicht zu, wenn der Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 ihnen gegenüber vor dem 1. Januar 1977 bestandskräftig geworden ist.*)

4. Ihnen kann aber ein auf Anordnung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes (ersatzweise von Entschädigungsleistungen) gerichteter Genehmigungsergänzungsanspruch zustehen, wenn der Fluglärm ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß annimmt.*)

5. Fluglärmbelastungen - Mittelungspegel in Leq (3) - zwischen 53 und 61 dB(A) am Tag und zwischen 40 und 50 dB(A) in der Nacht überschreiten nicht die Gesundheitsgefährdungs- oder Enteignungsschwelle.*)

6. Lärmbetroffenen kann auch bei bestehenden Verkehrsanlagen ein Anspruch auf nachträgliche Anordnung passiven Schallschutzes zustehen, wenn erst die Gesamtbelastung aus Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm die Gesundheitsgefährdungsgrenze übersteigt.*)

7. Summenpegel aus Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm (Mittelungspegel auf der Basis Leq (3)) von maximal 67 dB(A) am Tag und maximal 57 dB(A) in der Nacht erreichen jedenfalls dann nicht die Gesundheitsgefährdungsgrenze, wenn in sie ein Fluglärmmalus von 6 dB(A) eingerechnet worden ist.*)

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IBRRS 2004, 0397
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schutz gegen Konkurrenz durch kommunale Betriebe?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.08.2003 - 15 B 1137/03

1. § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO NRW betreffend die Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung der Gemeinden hat für die örtlichen Wirtschaftsteilnehmer drittschützenden Charakter.*)

2. Geschützte Dritte haben einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsanspruch, dass die Gemeinde unzulässige wirtschaftliche Betätigung unterlässt und auf eine Eigengesellschaft einwirkt, unzulässige wirtschaftliche Betätigung zu unterlassen.*)

3. Der Begriff der wirtschaftlichen Betätigung im Sinne des § 107 Abs. 1 GO NRW ist betriebs-, nicht handlungsbezogen. Das bedeutet, dass es für die Zulässigkeitsschranken des § 107 Abs. 1 Satz 1 GO NRW nur auf den Unternehmensgegenstand insgesamt, nicht auf jede einzelne unternehmerische Handlung bei Gelegenheit der Verfolgung des Unternehmensgegenstandes ankommt.*)

4. Unternehmensgegenstandsfremde Handlungen halten sich noch im Rahmen des Unternehmensgegenstandes und sind daher zulässig, wenn es sich um Hilfs- oder Nebengeschäfte handelt (hier: Vermietung eines Fitness-Studios auf einem Parkhaus).*)

5. Zum grundrechtlichen Schutz gegen gemeindliche wirtschaftliche Betätigung und gemeindliche Subvention privater Konkurrenten.*)

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IBRRS 2004, 0396
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Festsetzung öffentl. Verkehrsfläche als Fußgängerzone

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.01.2004 - 1 C 11444/03

1. Einer Gemeinde sind, wenn sie vor der Entscheidung steht, einen an einem Ausfertigungsmangel leidenden Bebauungsplan zu einem Zeitpunkt in Kraft zu setzen, in dem sich die Situation gegenüber dem Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses verändert hat, zwei Möglichkeiten eröffnet. Zum einen kann sie ihre ursprüngliche Planung überdenken und verändern. Zum anderen kann sie aber auch das - stecken gebliebene - Bauleitplanungsverfahren unverändert nach der Behebung des Ausfertigungsmangels zum Abschluss zu bringen.

2. § 215 Abs. 3 BauGB (§ 215 a Abs.2 BauGB n.F.) fordert für die nachträgliche Inkraftsetzung eines wegen eines Ausfertigungsmangels ungültigen Bebauungsplans keinen erneuten Satzungsbeschlusses gemäß § 10 BauGB und damit auch keine erneute Abwägung.

3. Eine Planrechtfertigung liegt nicht nur vor, wenn die Bauleitplanung der örtlichen Wirtschaft dient. Die Bauleitplanung kann auch andere städtebauliche Ziele verfolgen und im Hinblick auf diese selbst dann gerechtfertigt sein, wenn sie mit Nachteilen für bestimmte Eigentümer oder Gewerbetreibende verbunden ist und der Plangeber deren Belange gegenüber den von ihm als gewichtiger eingeschätzten Belangen zurücktreten lässt, die aus seiner Sicht die Bauleitplanung erfordern.

4. Zum Mindestmaß an erforderlicher Information über die Überlegungen des Plangebers bei der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche als Fußgängerzone.

5. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB ist dann verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist außerdem verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss oder wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt bzw. wenn der Ausgleich zwischen diesen und den von der Planung berührten öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

6. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Kommune im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet.

7. Grundsätzlich ist es so, dass jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln oder ein weiteres Bauleitplanverfahren indessen nicht zwingend aus.

8. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichtung der Planung sichergestellt ist.

9. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.

10 Zur Problematik der mangelnden Anfahrbarkeit von Geschäften bei der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche als Fußgängerzone.

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IBRRS 2004, 0374
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
"Strohhaus" im Außenbereich unzulässig

VG Trier, Urteil vom 29.01.2004 - 5 K 1533/03

1. Wohneinheiten für Feriengäste, die das Leben auf und in einem Bauernhof kennen lernen wollen, können als so genannte mitgezogene landwirtschaftliche Betriebsbestandteile an der Privilegierung eines landwirtschaftlichen Betriebes teilhaben.

2. Dies gilt in der Regel nur für einzelne Wohneinheiten in bestehenden Gebäuden. Ein eigenes Gebäude für eine solche Wohnnutzung kann, wenn überhaupt, nur dort zugelassen werden, wo ansonsten keine Möglichkeiten bestehen, Gäste mit dem genannten Urlaubsziel unterzubringen.

3. Die besondere Bauweise eines „Strohhauses“ rechtfertigt in Sonderheit keinen eigenen Privilegierungstatbestand im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, da sich ein solch innovatives Bauvorhaben in jedem Baugebiet des so genannten Innenbereichs realisieren lässt und nicht auf den Außenbereich oder bestimmte Abstände zu Baugebieten angewiesen ist.

5. Das Baurecht kennt keine zeitlich begrenzte Genehmigung für die Errichtung von Wohngebäuden.

6. Die Beseitigung eines formell und materiell illegal errichteten „Strohhauses“ im Außenbereich ist ermessensfehlerfrei, da auf andere Art und Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden können.

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IBRRS 2004, 0369
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Was ist eine Nachbargrenze?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.02.2004 - 10 B 2544/03

1. Der Begriff der Nachbargrenze im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO-NW meint eine (gedachte) Linie, die das Baugrundstück von benachbarten Grundstücken trennt, die keine öffentlichen Verkehrs-(Grün-, Wasser)Flächen sind.*)

2. Die Zahl der Nachbargrenzen im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO-NW wird aus Sicht des Baugrundstücks definiert. Tendieren aufeinanderstoßende Grenzlinien gegen 180°, ist auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen.*)

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IBRRS 2004, 0331
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbargemeinde: Schutz vor Bauleitplanung

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.02.2004 - 8 B 10012/04

Soweit eine Bauleitplanung unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf eine Nachbargemeinde hat, kann diese sich dagegen zur Wehr setzen. Die Nachbargemeinde kann verlangen, dass die betreffenden Auswirkungen konkret ermittelt und von der planenden Gemeinde fehlerfrei abgewogen werden.

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IBRRS 2004, 0317
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Veränderung einer Straße im Naturschutzgebiet zulässig?

OVG Thüringen, Urteil vom 30.07.2003 - 1 KO 389/02

Bauarbeiten an einer bestehenden Straße im Naturschutzgebiet sind als Veränderung der Straße anzusehen, die ohne naturschutzrechtliche Befreiung nicht zulässig sind.

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IBRRS 2004, 0313
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verbot von SB-Märkten im Kerngebiet?

VGH Hessen, Urteil vom 04.12.2003 - 3 N 2463/01

SB-Markt ist eine gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO typisierbare Nutzungsunterart. Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO können ein Verbot von SB-Märkten mit Waren für den täglichen Bedarf beinhalten, die nach Sortimenten bestimmt sind.*)

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IBRRS 2004, 0312
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bebauungsplan mit Ausschluss von Einzelhandel

VGH Hessen, Urteil vom 18.12.2003 - 4 N 1372/01

In einem Gewerbegebiet kann die Nutzung durch Bebauungsplan dahingehend eingeschränkt werden, dass nur Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten zulässig sind. Zur Rechtfertigung dieses Ziels bedarf es nicht der Einholung eines Einzelhandelsgutachtens.*)

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IBRRS 2004, 0273
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Genehmigung ohne Umweltverträglichkeitsprüfung

EuGH, Urteil vom 07.01.2004 - Rs. C-201/02

1. Öffentliche oder private Bauprojekte, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, müssen vor der Genehmigung eine Umweltsverträglichkeitsprüfung gemäß Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 85/337/EWG durchlaufen.

2. Unterbleibt eine solche Prüfung und wird das Projekt genehmigt, können vom Projekt betroffene Dritte unter Umständen die Rücknahme der Genehmigung, die Nachholung der Prüfung sowie Schadensersatz verlangen.

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IBRRS 2004, 0241
ImmobilienImmobilien
Nachbarrecht - Duldungspflicht von Überwuchs und Wurzelwerk

OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2003 - 19 U 120/03

1. Baumschutzsatzungen begründen eine Schutzwirkung zu Gunsten des Eigentümers nicht lediglich im Sinne einer Reflexwirkung. Die Regelungen wirken sich vielmehr auch auf das private Nachbarrechtsverhältnis aus.

2. So wird zu Lasten des betroffenen Nachbarn eine Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BGB) hinsichtlich des Überwuchses und des Wurzelwerks begründet, sein Selbsthilferecht gem. § 910 Abs. BGB ist insoweit ausgeschlossen, gegebenenfalls entfällt sogar sein Entschädigungsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.

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IBRRS 2004, 0235
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Erlass einer Abrissverfügung: Ablehnung

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.07.2003 - 3 L 157/02

Die Bauaufsichtsbehörde kann ermessensgerecht den Erlass einer Abrissverfügung ablehnen, wenn zwar die Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen nachbarrechtliche Vorschriften auf die Klage des Nachbarn aufgehoben worden ist, das Grundstück aber durch eine Vorgängerbebauung in ähnlicher Weise belastet war und das Verwaltungsgericht auf Anträge des Bauherrn zwei sofortig vollziehbar erklärte Baustoppverfügungen ausgesetzt hatte.*)

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IBRRS 2004, 0234
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Industriegebiet neben allgemeinem Wohngebiet?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2003 - 1 C 10624/03

1. Es muss noch keine unzulässige Planung eines konkreten einzelnen Bauvorhabens mit den Mitteln des § 1 Abs. 4 BauNVO bedeuten, wenn zur Ansiedlung eines größeren erheblich belästigenden Gewerbebetriebs aus Gründen der Nachbarschaftsverträglichkeit ein nach immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln gegliedertes Industriegebiet geplant wird und in dessen Teilgebieten jeweils nur Teile des Betriebs untergebracht werden können.*)

2. Wenn planerisch sichergestellt ist, dass ein benachbartes allgemeines Wohngebiet keinen unzulässigen Immissionen ausgesetzt wird, kann es aus der Sicht des § 50 BImSchG im Einzelfall zulässig sein, in dessen Nachbarschaft ein Industriegebiet auszuweisen.*)

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IBRRS 2004, 0229
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Denkmalpflege: Widerruf eines Zuwendungsbescheides

OVG Sachsen, Urteil vom 13.11.2003 - 1 B 576/02

1. Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 2.5.1996 (BGBl. I S. 656) am 21.5.1996 konnte der Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung bereits geleisteter Zuwendungen nicht mehr auf § 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (SäHO) gestützt werden.*)

2. Nach § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG stehen sowohl die Entscheidung, ob ein Zuwendungsbescheid widerrufen werden soll, als auch diejenige, ob auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden soll, im intendierten Ermessen der Behörde. Die Behörde muss aber erkennen, dass ihr ein - wenn auch gelenkter - Ermessensspielraum zusteht. Hält sie sich für zwingend gebunden, ist der Widerruf ermessensfehlerhaft.*)

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IBRRS 2004, 0202
VergabeVergabe
Ausbaubeiträge: Artzuschlag für gewerbliches Grundstück

OVG Thüringen, Beschluss vom 22.12.2003 - 4 EO 439/03

1. Die Bekanntmachungsregelung einer Hauptsatzung, in der die "Form der öffentlichen Bekanntmachung" festzulegen ist, muss nicht bestimmen, von welcher gesetzlich zugelassenen Variante für die öffentliche Bekanntmachung (Amtsblatt oder Zeitung) die Gemeinde Gebrauch macht. Es reicht aus, dass das Amtsblatt oder die Zeitung namentlich bezeichnet ist und dass die Anforderungen an eine der Varianten erfüllt sind. Entscheidend ist, dass der Bürger zuverlässig auf das richtige Publikationsorgan geführt wird.*)

2. Zu den Anforderungen an die Angabe der Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 ThürBekVO).*)

3. Zur Auslegung widersprüchlicher Regelungen über die persönliche Beitragspflicht und zur Heilung einer mutmaßlich teilnichtigen Satzung.*)

4. Ein gewerblich genutztes Anliegergrundstück hat aus der Inanspruchnahmemöglichkeit einer öffentlichen Straße auch dann einen größeren Vorteil und kann mit einem Artzuschlag veranlagt werden, wenn es sich bei der abzurechnenden Maßnahme um die Nebenanlagen einer Bundesstraße handelt. Es liegt grundsätzlich im weiten Ermessen der Gemeinde zu bestimmen, wie sie den größeren Vorteil der Inanspruchnahmemöglichkeit für gewerblich genutzte Grundstücke bei der Beitragsbemessung angemessen berücksichtigt.*)

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IBRRS 2004, 0160
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wirksamkeit einer Veränderungssperre

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.01.2004 - 1 MN 295/03

Eine Veränderungssperre, die den gesamten Bereich des Gemeindegebietes erfasst, der nach den Vorarbeiten für die Änderung des Flächennutzungsplans als Potentialfläche für Windenergie in Frage kommt, wird i.d.R. wegen unzureichender Konkretisierung der Planung unwirksam sein.*)

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IBRRS 2004, 0159
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schweinemäster gegen allgemeines Wohngebiet

OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.01.2004 - 1 KN 128/03

1. Auch der Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes ist normenkontrollantragsbefugt.*)

2. Zu den Anforderungen, nach denen Erweiterungsabsichten eines Landwirts bei der Planungsentscheidung zu berücksichtigen sind.*)

3. Der Landwirt hat keinen Anspruch darauf, dass sich seine Erweiterungsabsichten in jedem Fall gegen die Planungen eines allgemeinen Wohn- und eines Mischgebietes durchsetzen und die Gemeinde dabei das hinter dem Stand der Technik zurückbleibende Aufstallungsniveau zugrunde legt.*)

4. Führt die Gemeinde ein Mischgebiet an eine stark befahrene Straße heran, so muss sie versuchen, den dadurch hervorgerufenen Nutzungskonflikt durch geeignete Festsetzungen - unter anderem: Zurücktreten der Baugrenze - zu entschärfen und zu lösen.*)

5. Die Gemeinde muss beim Ausgleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft die im Baugebiet zulässige Versiegelung berücksichtigen. Daher sind der nach § 19 Abs. 1 BauNVO zulässigen Grundfläche auch die Überschreitungen nach § 19 Abs.4 S. 2 BauNVO hinzuzurechnen.*)

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IBRRS 2004, 0156
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wohnungsprostitution in Wohngebieten unzulässig!

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.01.2004 - 8 B 11983/03

Bordell- und Wohnungsprostitution sind als gewerbliche Betätigung in Wohngebieten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig; daran hat das Prostitutionsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3983) nichts geändert.*)

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IBRRS 2004, 0155
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
35 Papageien in reinem Wohngebiet unzulässig

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.01.2004 - 8 A 11802/03

1. Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sind in einem reinem oder in einem allgemeinen Wohngebiet auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen; zu diesen Nebenanlagen und Einrichtungen gehören auch solche für die Kleintierhaltung.

2. Kleintiere allerdings nur insoweit, als deren Haltung in den Baugebieten üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt.

3. Die Haltung von 35 Papageien ist weder in allgemeinen noch in reinen Wohngebieten als Freizeitbetätigung üblich.

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IBRRS 2004, 0135
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Amtshaftung wegen Ablehnung eines Bauantrags

OLG Jena, Beschluss vom 17.11.2003 - 4 U 560/03

Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens obliegen der beklagten Gemeinde Amtspflichten gegenüber dem klagenden Bauherrn nur im Rahmen des § 36 BauGB.*)

Soweit sich die Genehmigungsbehörde (hier Landratsamt G.) der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Träger der Straßenbaulast bedient und auf entsprechende (zunächst fehlerhafte) Auskünfte derselben Bezug genommen hat, handelt diese nicht in Ausübung ihrer - auch - gegenüber dem Kläger bestehnden Auskunftspflichten. Der Kläger ist hinsichtlich solcher Auskünfte nicht Dritter im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB.*)

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IBRRS 2004, 0118
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schallschutzwand ist keine Einfriedung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2003 - 10 B 1249/03

1. Als Einfriedung im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO-NW ist anzusehen, was ein Grundstück oder einen Teil eines Grundstücks abgrenzen soll, um alle von Außen her den Frieden des Grundstücks störende Witterungs- oder Immissionseinflüsse abzuwehren oder das Grundstück gegen unbefugtes Betreten oder Einsichtnahme zu schützen.*)

2. Eine Schallschutzwand, die allein dazu dient, auf das Nachbargrundstück einwirkenden Lärm zu reduzieren, ist keine Einfriedung im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO-NW.*)

3. Die Zulassung von grenzständigen Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten in unbegrenzter Höhe (§ 6 Abs. 11 S. 1 Nr. 2 BauO-NW) trägt der im Vergleich zu anderen Bebietsarten in Bezug auf die durch § 6 BauO-NW geschützten Belange geringeren Schutzwürdigkeit der in diesen Gebieten regelmäßig zulässigen Nutzungen sowie einem gesteigerten Schutzbedürfnis im Hinblick auf unbefugtes Betreten des Grundstücks Rechnung.*)

4. Die Beantwortung der Frage, ob von einer Anlage oder anderen Einrichtung Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (§ 6 Abs. 10 BauO-NW), hängt nicht davon ab, von welcher Art das Baugebiet ist, in dem das betroffene Grundstück gelegen ist.*)

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IBRRS 2004, 0109
ImmobilienImmobilien
Nächtliche Glockenschläge müssen BImSchG einhalten

VGH Bayern, Beschluss vom 09.12.2003 - 22 ZB 03.3011

Die Zumutbarkeit der von einem gemeindlich betriebenen Läutwerk ausgehenden Geräuschbelastung bestimmt sich nach den allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Maßstäben; auf eine religiöse Bedeutung des Zeitschlagens kann sich die Kommune nicht berufen.*)

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IBRRS 2004, 0108
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Beseitigung illegal errichteter Werbeanlagen

VG Trier, Beschluss vom 15.01.2004 - 5 L 7/04

1. Dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung einer illegal errichteten Werbeanlage ist schon dann Vorrang einzuräumen, wenn der Werbende es zu Unrecht unterlassen hat, vor Anbringen des Werbeplakates die hierfür erforderliche Baugenehmigung einzuholen. Dies gilt erst recht, wenn die Beseitigung nicht mit einem Substanzverlust oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.

2. Für den Vorrang des öffentlichen Interesses an der Beseitigung spricht auch, dass sonst der illegal handelnde Bauherr gegenüber dem rechtstreuen bevorzugt würde. Er könnte nämlich sofort die wirtschaftlichen Vorteile aus einer ungenehmigten Werbeanlage ziehen, während der rechtstreue Bauherr erst ein Baugenehmigungsverfahren durchlaufen muss, bevor sich seine Investitionen amortisieren können.

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IBRRS 2004, 0093
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Archäologische Grabung: Wer muss zahlen?

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2003 - 8 A 11641/03

Auch wenn eine Behörde archäologische Grabungsarbeiten ohne die eine Kostenübernahme betreffenden Äußerungen des Investors nicht durchgeführt hätte, ist dieser nicht zum Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder zur Zahlung eines Aufwendungsersatzes aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet.

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IBRRS 2004, 0085
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Lärmschutz gegen ICE-Schnellstrecke?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.01.2004 - 8 C 11326/03

1. Auf die Verletzung von § 76 Abs. 1, 3 VwVfG können sich nur enteignungsbetroffene Dritte berufen. Sonstige Dritte (z.B. Immissionsbetroffene) können aus diesen das Planänderungsverfahren betreffenden Regeln keine Klagebefugnis ableiten, da diese Vorschriften nicht drittschützend sind.

2. §§ 48, 49 VwVfG finden auf Planänderungen nach § 76 VwVfG grundsätzlich keine Anwendung.

3. Eine Verletzung der Planungshoheit der Gemeinde kommt nur in Betracht, wenn das strittige Vorhaben entweder eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung nachhaltig stört oder wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt.

4. Dies ist nicht anzunehmen, wenn die Planung auf einem Baugebiet bereits vor dem Beginn des strittigen Vorhabens größtenteils verwirklicht worden ist.

5. Werden die Lärmgrenzwerte in dem Baugebiet auch ohne einen Absorberbelag eingehalten, so kann dieser ohne weiteres wegfallen.

6. Selbst wenn durch eine Verkehrswegeplanung die Lärmgrenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV in einem schon verwirklichten Baugebiet überschritten werden, löst dies keinen Planungsanspruch der betroffenen Grundstückseigentümer gegen die Gemeinde aus. Vielmehr obliegt es den Grundstückseigentümern, gegenüber dem Träger der Verkehrswegeplanung ihre Lärmschutzansprüche geltend zu machen.

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IBRRS 2004, 0084
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Lärmschutz gegen ICE-Schnellstrecke?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.01.2004 - 8 C 11319/03

1. Auf die Verletzung von § 76 Abs. 1, 3 VwVfG können sich nur enteignungsbetroffene Dritte berufen. Sonstige Dritte (z.B. Immissionsbetroffene) können aus diesen das Planänderungsverfahren betreffenden Regeln keine Klagebefugnis ableiten, da diese Vorschriften nicht drittschützend sind.

2. §§ 48, 49 VwVfG finden auf Planänderungen nach § 76 VwVfG grundsätzlich keine Anwendung.

3. Bei dem kompensierten Wegfall der zunächst unter Vorbehalt planfestgestellten Absorberbeläge auf einer Streckenlänge von ca. 1 km handelt es sich nicht um eine wesentliche Planänderung. Denn eine derart marginale Änderung kann die Frage nach sachgerechter Zielsetzung und Abwägung im Sinne der Gesamtplanung keinesfalls neu aufwerfen.

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IBRRS 2004, 0082
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verbot einer Mobilfunkanlage wg. Gesundheitsgefährdung?

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.01.2004 - 8 B 11939/03

1. Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht nachbarschützend; anderes gilt nur dann, wenn der Wille des Planungsträgers ihnen diese Funktion verleiht.

2. Eine Höhenfestsetzung gemäß §§ 16 Abs. 2 Nr. 4, 18 BauNVO ist zwar nicht grundsätzlich auf Gebäude beschränkt, sondern kann alle baulichen Anlagen und somit auch Masten, Antennenträger, Schornsteine, Türme und Reklameeinrichtungen betreffen. Wählt der Planungsträger hingegen gemäß § 18 Abs. 1 BauGB die Traufhöhe als Mittel der Höhenfestsetzung, so beschränkt er damit deren Geltungsbereich auf Gebäude, weil nur bei solchen eine Traufhöhe ermittelbar ist.

3. Die 26. BImSchV verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 2 GG. Ein solcher Verstoß könnte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse vorlägen, die die Grenzwerte des 26. BImSchV als "völlig unzureichend" zum Schutz der menschlichen Gesundheit erscheinen ließen.

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IBRRS 2004, 0072
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Öffentliche Belange gegen Windenergieanlage

VG Trier, Urteil vom 11.12.2003 - 5 K 656/03

Zu der Frage, wann öffentliche Belange einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierten Vorhaben entgegenstehen.

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IBRRS 2004, 0053
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Stilllegung einer überwachungsbedürftigen Anlage

VGH Bayern, Beschluss vom 13.11.2003 - 22 ZB 03.2704

1. § 12 Abs. 2 GSG ermächtigt die zuständige Behörde ausdrücklich zum Erlass einer Stilllegungs- oder sogar einer Beseitigungsanordnung, wenn eine Anlage ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 GSG erforderliche Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle betrieben wird.

2. Der formell illegale Weiterbetrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage reicht nach Wortlaut und Sinn des § 12 Abs. 2 GSG sowie nach der Gesetzessystematik bereits aus, um die vorläufige Stilllegung der Anlage zu rechtfertigen. Der Erlass einer Stilllegungsanordnung kann also ohne Nachweis einer konkreten Betriebsgefahr erfolgen.

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IBRRS 2004, 0048
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Durchsetzung einer Beseitigungsverfügung

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2003 - 8 B 11827/03

Eine Duldungsanordnung zur Durchsetzung einer Beseitigungsverfügung kann nur erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein Dritter unter Berufung auf eigene Rechte den Vollzug der Beseitigungsverfügung verhindert. Sie ist daher rechtswidrig, wenn ihr Adressat dem Vollzug der Beseitigungsverfügung zugestimmt hat oder ihm offensichtlich kein den Vollzug hinderndes Recht zusteht.*)

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IBRRS 2004, 0047
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Klagebefugnis von Naturschutzverbänden

VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2003 - 15 VG 3912/2000

1. Weder Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-Richtlinie noch Art. 6 Abs. 3-4 FFH-Richtlinie verleihen dem Einzelnen subjektiv-öffentliche Rechte, auf deren Verletzung eine Klagebefugnis gegründet werden könnte.

2. Die FFH-Richtlinie und die Vogelschutz-Richtlinie enthalten auch keinerlei Hinweis darauf, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden sollten, im Rahmen der Umsetzung in nationales Recht Naturschutzverbänden Klagemöglichkeiten einzuräumen. Infolgedessen kann auch der Grundsatz der unmittelbaren Anwendbarkeit von defizitär in nationales Recht umgesetzten Richtlinienbestimmungen nicht zu einer Verbandsklagebefugnis verhelfen.

3. Auch außerhalb der genannten Richtlinien lässt sich eine von subjektiv-öffentlichen Rechten ihrer Mitglieder unabhängige Klagebefugnis der Verbände aus dem Gemeinschaftsrecht nicht ableiten. Das Gemeinschaftsrecht vermittelt kein allgemeines Verbandsklagerecht, und zwar weder vor den europäischen Gerichten selbst noch vor den nationalen Gerichten.

4. Erlassdatum eines "geheilten" Verwaltungsaktes ist der Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen - also des zu heilenden - Verwaltungsaktes.

5. Sowohl das Partizipationsrecht nach § 29 BNatSchG a.F. als auch die neu eröffnete altruistische Verbandsklage nach § 61 Abs. 1 BNatSchG n.F. bestehen nur für Planfeststellungsverfahren, nicht aber für vereinfachte Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung nach § 76 Abs. 2 HmbVwVfG.

6. Durch die ausschließliche Verringerung von Flugbewegungen kann nicht in die Natur eingegriffen werden, so dass hier eine Klagebefugnis nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG a.F. ausscheidet.

7. Klagen von Naturschutzverbänden, die sich gegen die Aufhebung eines Landschaftsschutzgebiets richten, hat der Landesgesetzgeber in § 41 Absatz 2 Nr. 1 HmbNatSchG a. F. ausdrücklich nicht zulassen wollen.

8. Auch Gebiete mit den Eigenschaften eines FFH-Gebietes sind den eingetragenen Gebieten aufgrund des Schutzzweckes der FFH-Richtlinie als sogenannte "potentielle FFH-Gebiete" gleichzustellen.

9. Das Beteiligungsrecht der anerkannten Naturschutzverbände gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG a.F. ist nicht nur dann verletzt, wenn eine gebotene Beteiligung unterblieben ist, sondern auch dann, wenn der Verband nicht ausreichend beteiligt wurde. Erforderlich ist eine substantielle Beteiligung.

10. Hält es die Planfeststellungsbehörde nach ordnungsgemäßer Beteiligung für notwendig, "neue, den Naturschutz betreffende Untersuchungen anzustellen, die Ergebnisse in das Verfahren einzuführen und die Planungsentscheidung darauf zu stützen", sind die Naturschutzverbände deshalb wiederholt einzubinden.

11. Ein gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG a.F. festgestellter Verstoß ist durch eine nachträgliche Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVfG (analog) heilbar. Dabei ist eine nicht gewährte Einsichtnahme in ein Sachverständigengutachten von der Heilbarkeit des eigentlichen Anhörungsmangels erfasst.

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IBRRS 2004, 0038
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann liegt Bebauungszusammenhang vor?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2003 - 5 S 747/02

1. Allein die Uneinheitlichkeit der eine größere Freifläche umgebenden Bebauung schließt die Annahme eines Bebauungszusammenhangs nicht aus.*)

2. Jedoch sind bei Bestimmung der insoweit maßgeblichen vorhandenen Siedlungsstruktur Fremdkörper außer Acht zu lassen.*)

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IBRRS 2004, 0037
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verfahrensfreiheit von Mobilfunksendeanlagen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2003 - 5 S 2726/02

1. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 29.10.2003 (GBl. S. 695) am 08.11.2003 ist die Frage der Verfahrensfreiheit von Mobilfunksendeanlagen, welche die Voraussetzungen von Nr. 30 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO n.F. erfüllen, allein nach dieser Vorschrift und nicht mehr auch nach Nr. 26 des Anhangs zu beurteilen.*)

2. Jedenfalls kleine Mobilfunksendeanlagen sind nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.*)

3. Dass die Wirkungen elektromagnetischer Felder von Mobilfunksendeanlagen gegenwärtig weiter erforscht werden und etwaige Gesundheitsgefährdungen nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können und in Teilen der Bevölkerung deshalb eine erhebliche Unsicherheit besteht, berechtigt für sich allein eine Gemeinde noch nicht, solche Anlagen mit Mitteln des Städtebaurechts von allgemeinen Wohngebieten fernzuhalten.*)

4. Gibt es keine städtebaulichen Gründe, die der Zulassung eines Vorhabens im Wege einer Ausnahme widersprechen könnten, bleibt für eine ablehnende Ermessensentscheidung kein Raum (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.1997 - 8 S 3167/96 - BRS 59 Nr. 58).*)

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IBRRS 2004, 0036
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Haltung von Pferden in allgemeinem Wohngebiet

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2003 - 5 S 1692/02

1. Zur Abgrenzung von landwirtschaftlich betriebener Pferdezucht und Hobbypferdehaltung.*)

2. Die Haltung von Pferden entspricht nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets. *)

3. Ein wie auch immer begründeter Gebietsbewahrungsanspruch setzt voraus, dass das Baugrundstück in einem festgesetzten oder faktischen Baugebiet gemäß der Baunutzungsverordnung liegt. *)

4. Zur Rücksichtslosigkeit einer Pferdehaltung in einem vorwiegend von Wohnbebauung geprägten Gebiet in ländlicher Umgebung.*)

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IBRRS 2004, 0035
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarklage gegen Bauvorbescheid

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2003 - 5 S 138/03

1. Eine Baugenehmigung oder ein Bauvorbescheid, die gemäß § 33 BauGB im Vorgriff auf einen künftigen Bebauungsplan erteilt worden sind, sind auf die Klage eines Nachbarn nicht schon deshalb aufzuheben, weil es an der materiellen Planreife fehlt. Erfolg hat eine Nachbarklage vielmehr nur dann, wenn das Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften eines Vorgängerbebauungsplans verstößt bzw. sich bei einer gebotenen Beurteilung nach §§ 34 und 35 BauGB als rücksichtslos erweist.*)

2. Zur nachbarschützenden Wirkung einer Bauverbotsfläche im rückwärtigen Bereich von Doppelhausgrundstücken (hier verneint). *)

3. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht stets zu Lasten des Eigentümers eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks verletzt, wenn im rückwärtigen Gartenbereich des Nachbarn unter Verstoß gegen eine festgesetzte Bauverbotsfläche eine Bebauung mit einem Zweifamilienhaus zugelassen wird (Abgrenzung zu Senatsurt. v. 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -).*)

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IBRRS 2004, 0023
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarschutz bei Feingliederung der Gebietsart?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.12.2003 - 1 ME 302/03

Gliedert die Gemeinde die Nutzungsart auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 ff. BauNVO 1990 oder § 8 Abs. 4 BauNVO 1968, so entfalten diese Festsetzungen nur dann nachbarschützende Wirkungen, wenn dies die Gemeinde damit bezweckt. Ein uneingeschränkter Gebietserhaltungsanspruch steht den übrigen Planunterworfenen insoweit nicht zu.*)

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IBRRS 2004, 0022
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Aufhebung eines Mietverhältnisses wegen Sanierung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.12.2003 - 1 ME 303/03

Die Aufhebung eines Mietverhältnisses nach § 182 BauGB setzt nicht voraus, dass der angemessene Ersatzwohnraum bereits im Zeitpunkt der Aufhebungsverfügung konkret und rechtlich abgesichert zur Verfügung steht. Es reicht aus, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses angemessener Ersatzwohnraum zur Verfügung steht.*)

Wer selbst Eigentümer verfügbaren, angemessenen Ersatzwohnraums ist, kann nicht verlangen, dass ihm angemessener Ersatzwohnraum auf Kosten der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird.*)

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IBRRS 2004, 0008
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Vorläufiger Mietverzicht bei öffentlich geförderten Baumaßnahmen

BGH, Urteil vom 12.11.2003 - VIII ZR 41/03

Zu einem "vorläufigen Mietverzicht" bei durch öffentliche Mittel geförderten Baumaßnahmen.*)

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Online seit 2003

IBRRS 2003, 3216
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauplanungsrechtl. Rücksichtnahmegebot: Unzumutbarkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2003 - 7 B 2434/02

1. Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG an, denn das BImSchG hat die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt.*)

2. Es ist Sache des Bauherren, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhält; dabei sind an die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss.*)

3. Die Baufreiheit als das Recht, ein Grundstück baulich oder in sonstiger Weise zu nutzen, wird zwar vom Schutzbereich des Eigentumsgrundsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) umfasst, sie ist aber nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet.*)

4. Die TA Lärm 1998 beansprucht nicht nur Geltung für die Prüfung und Überwachung von Anlagen, die einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen, sondern auch bei der Prüfung der Einhaltung des § 22 BImSchG im Rahmen der Prüfung von Bauanträgen in Baugenehmigungsverfahren; ob die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzusehen ist, kann dabei offen bleiben.*)

5. Nach dem sog. akzeptorbezogenen Ansatz der TA Lärm 1998 bemisst sich die Zulässigkeit einer zu prüfenden Anlage nicht mehr allein danach, ob die jeweilige Anlage für sich betrachtet den einschlägigen Immissionsrichtwert einhält, im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist vielmehr eine näher modifizierte Gesamtbetrachtung vorzunehmen; zu den konkreten Anforderungen an diese Gesamtbetrachtung nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm 1998.*)

6. Der akzeptorbezogene Ansatz gilt - wenn auch nur in abgeschwächter Form - gleichfalls für die (z. B. baurechtliche) Genehmigung von Anlagen, deren Immissionsauswirkungen nach § 22 BImSchG zu prüfen sind; zu den konkreten Anforderungen an diese Prüfung. *)

7. Auch wenn die Ermittlung von Lärmimmissionen nach dem Taktmaximalverfahren gewisse Schwächen aufweist, besteht jedenfalls ohne hinreichende wissenschaftliche Untermauerung kein Anlass, von seiner nach der TA Lärm vorgesehenen Anwendung abzusehen.*)

8. Zur Frage, ob die von Verkehrswegen (Bahnstrecke, Bundesstraße) ausgehenden Verkehrsgeräusche als "ständig vorherrschende Fremdgeräusche" im Sinne von Nr. 2.4 Absatz 4 der TA Lärm 1998 anzusehen sind.*)

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IBRRS 2003, 3215
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bebauungsplan zur Höhenbegrenzung von Windenergieanlagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2003 - 7 B 235/03

1. Will eine Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellen, um für eine (von mehreren) im Flächennutzungsplan ausgewiesene Konzentrationszone für Windenergieanlagen solche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 100 m aus Gründen ihrer wesentlichen Dominanz auszuschließen, handelt es sich um eine planerische Zielsetzung, die mit den Instrumenten der §§ 14, 15 BauGB (Veränderungssperre, Zurückstellung von Baugesuchen) gesichert werden kann.*)

2. An einer solchen Bauleitplanung ist die Gemeinde auch dann nicht gehindert, wenn sie zuvor das Einvernehmen nach § 36 BauGB zu einem entsprechenden Vorhaben erteilt hat.*)

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IBRRS 2003, 3167
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigung

VGH Bayern, Beschluss vom 02.10.2003 - 1 CS 03.1785

Ein Wohnungseigentümer (WEG § 1 Abs. 2) kann baurechtliche Nachbarrechte wegen Beeinträchtigung seines Sondereigentums in vollem Umfang und aus eigenem Recht (WEG § 13 Abs. 1 Halbsatz 2) geltend machen. Eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums kann er, anders als ein Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft (vgl. BGB § 744 Abs. 2), nur in den engen Grenzen einer Notgeschäftsführung (WEG § 21 Abs. 2) und nur in Prozessstandschaft für die Eigentümergemeinschaft abwehren (wie OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.02.1991, NVwZ-RR 1992, 11).*)

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IBRRS 2003, 3166
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Isolierte Straßenplanung durch Bebauungsplan

VGH Bayern, Urteil vom 30.04.2003 - 8 N 01.3009

1. Ein Planungsverband ist für eine isolierte Straßenplanung durch Bebauungsplan nicht zuständig, wenn der Verwirklichung des Vorhabens, für das die Straße die Verbindung zum überörtlichen Verkehrsnetz herstellen soll, tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen.*)

2. Bei einer isolierten Straßenplanung durch Bebauungsplan, die eine Planfeststellung nach Landesstraßenrecht ersetzen soll, muss der Planungsträger auch die richtige Straßenklasse für die geplante Straße festsetzen.*)

3. Im Bebauungsplan für die isolierte Straßenplanung einer Landesstraße müssen auch die Höhenlage der Straße und der Brückenbauwerke sowie die Neigungswinkel der Böschungen festgesetzt werden.*)

4. Wird in einem Planungsverband ein bestellter Verbandsrat in fehlerhafter Weise ersetzt, so führt dies regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit der in der Zeit danach von der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse.*)

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IBRRS 2003, 3165
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abriss wegen Einsturzgefahr

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.03.2003 - 7 A 4491/99

1. Eine bauaufsichtliche Abbruchverfügung erledigt sich nicht bereits dadurch, dass der Abbruch - hier: im Wege der Ersatzvornahme - tatsächlich vollzogen wird, wenn sie weiterhin Grundlage der Verwaltungsvollstreckung - hier: Heranziehung des Ordnungspflichtigen zu den Kosten der Ersatzvornahme - ist.*)

2. Verantwortlich dafür, dass in genehmigten Bauvorlagen enthaltene Bestandszeichnungen der Realität entsprechen und die tatsächliche Bauausführung sich strikt an den genehmigten und einer statischen Prüfung unterzogenen Bauvorlagen ausrichtet, ist ausschließlich der Bauherr selbst. *)

3. Eine Gefahr im Sinne des Ordnungsrechts (früher: Polizeirechts) liegt vor, wenn eine Sachlage bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein geschütztes Rechtsgut schädigen wird.*)

4. Die Prognose, ob eine Schädigung hinreichend wahrscheinlich ist, ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt des behördlichen Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen.*)

5. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können; insoweit geht in die Prognose eine wertende Abwägung ein.*)

6. Gebäude - hier: ein zum Aufenthalt von Menschen bestimmtes Wohnhaus - dürfen nur nach Plänen errichtet werden, die insbesondere auch im Hinblick auf die an sie zu stellenden statischen Anforderungen fachlich geprüft sind.*)

7. Der Bauherr ist auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren - hier: nach § 64 BauO-NW 1984 bzw. § 68 BauO-NW 1995 -, in dem die Bauaufsichtsbehörde nicht die Pflicht hat, die Richtigkeit der statischen Berechnungen für das konkret genehmigte Bauvorhaben zu prüfen, dafür verantwortlich, dass die tatsächliche Bauausführung den genehmigten Bauvorlagen entspricht, auf die sich wiederum die geprüften Standsicherheitsnachweise beziehen müssen.*)

8. Die tatsächliche Bauausführung darf, auch wenn sie in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe erfolgt, nur unter hinreichender Fachkunde erfolgen.*)

9. Ein zulässiges Austauschmittel nach § 21 Satz 2 OBG NRW muss ebenso wirksam sein wie das zur Gefahrenabwehr geforderte Mittel.*)

10. Wenn ein Bauherr wiederholt abweichend von den geprüften statischen Unterlagen baut und die konkrete - weitgehend in Selbsthilfe realisierte - Bauausführung eklatante handwerkliche Mängel aufweist, kann als einzige Alternative zu dem Abriss des mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht standsicheren Bauwerks eine in allen Details statisch geprüfte, vollständig von Fachfirmen durchgeführte Komplettsanierung des gesamten Bauwerks nach einem genau festgelegten Sanierungsplan in Betracht kommen.*)

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IBRRS 2003, 3164
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Aufstellung eines Bebauungsplans

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02

1. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans müssen eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermieden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten werden (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338). Dies gilt insbesondere, wenn bestehende Gebäude und Nutzungen überplant werden (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.9.2002 - 5 S 2687/00).*)

2. Ein Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 6 BauGB nichtig, wenn er ein privatnütziges und mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück insgesamt als öffentliche Friedhofsfläche ausweist und die gesamte Friedhofsfläche dafür ausreicht, den Bedarf an Gräbern für mindestens 84 Jahre zu erfüllen.*)

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