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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Öffentliches Baurecht

8125 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2004

IBRRS 2004, 0904
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zur Zweckmäßigkeit der Beiladung nach § 65 VwGO

VGH Hessen, Beschluss vom 22.03.2004 - 9 TJ 262/04

1. Das Beschwerdegericht ist als zweite Tatsacheninstanz infolge des Devolutiveffekts der Beschwerde zur uneingeschränkten Überprüfung eines Beschlusses befugt, in welchem die Vorinstanz das ihr nach § 65 Abs. 1 VwGO zustehende Ermessen zu Ungunsten desjenigen ausgeübt hat, der seine Beiladung beantragt hat.*)

2. Im Verfahren der Anfechtungsklage gegen eine Verfügung, in welcher dem Kläger aufgegeben wird, eine gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßende bauliche Anlage zu beseitigen, ist es grundsätzlich zweckmäßig, den Nachbarn nach § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen, um ihm gegenüber die Rechtskraftwirkung der zu erwartenden Entscheidung herbeizuführen (§ 121 VwGO).*)

3. Hat die Beschwerde des Nachbarn gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Beiladung Erfolg, sind die (außergerichtlichen) Kosten des Beschwerdeverfahrens demjenigen Beteiligten aufzuerlegen, der die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat.*)

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IBRRS 2004, 0903
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zur Anwendbarkeit des Abstandsgebots

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.03.2004 - 8 B 10320/04.OVG

Die Höhe eines Bauvorhabens im unbeplanten Innenbereich, das wegen einer entlang der Erschließungsstraße verlaufenden faktischen Baulinie aus planungsrechtlichen Gründen zur Straße hin grenzständig errichtet werden muss, wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO nicht durch das bauordnungsrechtliche Abstandsgebot des § 8 LBauO, sondern ausschließlich durch das planungsrechtliche Erfordernis des Einfügens gemäß § 34 Abs. 1 BauGB und das darin enthaltene Gebot der Rücksichtnahme beschränkt.*)

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IBRRS 2004, 0902
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Hausanschluss an Wasserversorgung fehlerhaft?

VGH Hessen, Urteil vom 24.03.2004 - 5 UE 2565/03

Sind Hausanschlussleitungen bei der Verlegung dadurch mit der Sammelabwasserleitung verbunden worden, dass diese "angeschlagen" worden ist und die Anschlussleitungen "hineingesteckt" worden sind, sind Sanierungsarbeiten zum Abdichten der Eintrittsstellen der Anschlussleitungen in die Sammelleitung als Maßnahmen an der Sammelleitung einzuordnen.*)

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IBRRS 2004, 0900
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baugenehmigung für Werbeanlage unter Widerrufsvorbehalt

OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.03.2004 - 1 LB 60/03

Will die Bauaufsichtsbehörde bei der Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage von § 75 Abs. 2 Satz 1 NBauO Gebrauch machen, wonach Werbeanlagen widerruflich genehmigt werden können, muss sie unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten begründen, warum die vorhandene bauliche oder verkehrliche Situation die Hinzufügung des Widerrufsvorbehalts erforderlich macht.*)

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IBRRS 2004, 0899
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Veränderungssperre zur Sicherung von Planungsfreiräumen?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.03.2004 - 1 KN 276/03

Die Absicht der Gemeinde, sich Entwicklungsfreiräume im Zusammenhang mit einer Umgehungsstrasse nicht zu verbauen, kann nicht durch Veränderungssperre gesichert werden, weil damit keine konkreten Planungsabsichten verfolgt werden.*)

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IBRRS 2004, 0877
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baugenehmigung für Großkino

OVG Brandenburg, Beschluss vom 25.10.2003 - 3 B 354/03

1. Ein zur Vorwegnahme der Hauptsache führendes Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Etwas anderes gilt im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

2. Die in Multiplex-Kinos mögliche Angebotsvielfalt gegenüber einem herkömmlichen Kino - zumal wenn das Angebot durch weitere Freizeitangebote, wie etwa auch gastronomische Betriebe, die in einem einheitlichen Gebäudekomplex zur Verfügung stehen, ergänzt wird – ist dazu geeignet, im Einzugsbereich eines solchen Vorhabens wohnende Personen auch für die angebotenen Nutzungen in einem bestimmten Umfang zu Lasten herkömmlicher Kinos zu gewinnen und als deren Folge verkehrliche Auswirkungen und solche für die Entwicklung einer Innenstadt hervorzurufen.

3. Wegen dieser Auswirkungen hat die betroffene Nachbargemeinde einen Anspruch darauf, dass ein derartiges Vorhaben im Fall einer Bebauungsplanung nur nach Abstimmung mit ihr gemäß § 2 Abs. 2 BauGB als zulässig festgesetzt wird und dass dem Abstimmungsgebot etwa auch im Rahmen einer gegebenenfalls anstelle des Bebauungsplanes nach § 34 Abs. 2 2. Halbsatz i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB und § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO eröffneten Abwägungsentscheidung über die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Vergnügungsstätte im Gewerbegebiet Rechnung getragen wird.

4. Zu der Frage, ob sich die Behörde bei der Entscheidung eines Einzelfalles über die Vorschriften eines Bebauungsplanes hinwegsetzen kann, wenn sie diesen als nichtig ansieht.

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IBRRS 2004, 0873
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Auswirkungen eines Outlet-Centers auf Nachbargemeinde

VG Neustadt, Beschluss vom 05.11.2003 - 3 L 981/03

1. Eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit kommt nicht nur in Frage, wenn die Gemeinde in ihren Planungsbelangen von Auswirkungen eines dem zwischengemeindlichen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB widersprechenden Bauleitplans betroffen ist, sondern darüber hinaus auch dann, wenn eine (nachhaltige) Beeinträchtigung einer hinreichend konkretisierten Planung durch die Erteilung von Baugenehmigungen herbeigeführt wird.

2. Von einer unmittelbaren Auswirkung auf den städtebaulichen Charakter des Stadtkerns als Standort des Einzelhandels ist jedenfalls von einer Umsatzumverteilung von 10% an zu rechnen, so dass eine Abwägung im Sinne von § 2 Abs. 2 BauGB erforderlich wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2001 - ( A 11441/00).

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IBRRS 2004, 0864
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rechtmäßigkeit der Höhe von Baugebühren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.10.2003 - 9 A 2003/01

Soweit die Höhe der Baugebühren in Nordrhein-Westfalen an die Höhe der landesdurchschnittlichen Rohbaukosten je m³ umbauten Raums anknüpft, steht dies im Einklang mit Art. 33 Abs. 1 Richtlinie 77/388/EWG und ist auch sonst - etwa vor dem Hintergrund des Äquivalenzprinzips - rechtlich nicht zu beanstanden.*)

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IBRRS 2004, 0861
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Amtshaftung wegen rechtswidrigen Bauvorbescheids

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.10.2003 - 1 U 162/03

1. Die Bauaufsichtsbehörde trifft auch gegenüber dem Bauwilligen die Amtspflicht, keinen rechtswidrigen Bauvorbescheid zu erteilen; die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann Amtshaftungsansprüche des im Vertrauen auf den Vorbescheid Fehlinvestitionen tätigenden Bauwilligen auslösen (vgl. BGHZ 105, 52, 54 f.)*)

2. Einer Qualifizierung als Bauvorbescheid steht nicht zwingend entgegen, dass eine Baugenehmigung nach dem Wortlaut des behördlichen Schreibens nur "in Aussicht gestellt" wird (vgl. VGH Baden-Württemberg BauR 1995, 70 ff.).*)

3. Wenn Bauvoranfrage und Bauvoranlagen eindeutig erkennen lassen, dass die Verwirklichung des Neubauvorhabens den Abriss vorhandener Bausubstanz voraussetzt, dann ist Gegenstand der Bauvoranfrage wie des Vorbescheids regelmäßig auch die Zulässigkeit des Abrisses (vgl. BGH NJW 1985, 1335 ff. [unter I der Entscheidungsgründe]); mit der Genehmigung des nur unter dieser Voraussetzung zu realisierenden Neubauvorhabens wird stillschweigend auch die Genehmigung des Abbruchs angekündigt (vgl. Hess. VGH HessVGRspr 1982, 1, 2). 4. In einem solchen Fall ist der Architekt gegenüber seinem Auftraggeber vertraglich nicht verpflichtet, die Fragen des Abrisses und des Denkmalschutzes ausdrücklich im Rahmen der Bauvoranfrage anzusprechen.*)

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IBRRS 2004, 0858
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelsbetriebe

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2003 - 3 S 439/03

1. Werden in einem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids mehrere Fragen zur Klärung gestellt, kommt als Minus die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nur hinsichtlich einer der aufgeworfenen Fragen in Betracht, soweit der Antragsteller ein Interesse an einem solchermaßen beschränkten Bauvorbescheid hat.*)

2. Die Festsetzung in einem Bebauungsplan, dass in einem (eingeschränkten) Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe mit im Einzelnen aufgeführten innenstadtrelevanten Branchen nur ausnahmsweise zulässig sind, soweit dies zur Versorgung der Wohnbevölkerung in dem betroffenen Stadtteil mit Waren des täglichen Bedarfs erforderlich ist, ist dahin auszulegen, dass abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO die aufgeführten innenstadtrelevanten Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich ausgeschlossen sind und nur unter den genannten Voraussetzungen ausnahmsweise zugelassen werden können.*)

3. Eine planungsrechtliche Festsetzung, nach der innenstadtrelevante Einzelhandelsbetriebe in einem Plangebiet ausnahmsweise zulässig sind, soweit dies zur Versorgung der Wohnbevölkerung in dem betroffenen Stadtteil mit Waren des täglichen Bedarfs erforderlich ist, ist unzulässig.*)

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IBRRS 2004, 0854
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zweckbindung der Mittel aus der Stellplatzablösung

VGH Bayern, Urteil vom 11.03.2004 - 2 BV 02.3044

1. Mit der Vereinbarung über eine Stellplatzablösung im Sinn von Art. 53 Abs. 1 BayBO (Art. 56 Abs. 1 BayBO 1982) schließen der Bauherr und die Gemeinde regelmäßig einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 54 ff BayVwVfG. Die Leistung der Gemeinde erschöpft sich dabei in der Ermöglichung dieser Art der Erfüllung der Stellplatzherstellungsverpflichtung des Bauherrn.*)

2. Der Bauherr hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde den Ablösungsbetrag für die in Art. 53 Abs. 1 BayBO (Art. 56 Abs. 1 BayBO 1982) beschriebenen Zwecke verwendet.*)

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IBRRS 2004, 0830
ImmobilienImmobilien
Welche Bauleitpläne sind nicht "erforderlich"?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.10.2003 - 1 MN 123/03

Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren oder ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind.

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IBRRS 2004, 0794
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gaststätte darf nicht als "Swingerclub" genutzt werden

VG Koblenz, Urteil vom 07.04.2004 - 1 K 174/04

Gaststätten dürfen in der Regel nicht ohne eine besondere neue Baugenehmigung in Swingerclubs verwandelt werden. Selbst bei einem Swingerclub ohne Gewinninteressen in einer Gaststätte muss die geänderte Nutzung von den Bauaufsichtsbehörden genehmigt werden.

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IBRRS 2004, 0788
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Windenergieanlagen außerhalb der Vorranggebiete

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2004 - 8 A 11520/03

In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als öffentliche Belange auch einem privilegierten Vorhaben (hier einer Windkraftanlage) entgegenstehen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261).*)

Dies setzt eine ausreichende „Verfestigung“ dieser Ziele voraus, die vorliegt, wenn aufgrund des Verfahrensstandes und des Inhalts der Raumordnungsplanung hinreichend sicher zu erwarten ist, dass die Zielfestsetzung demnächst wirksam wird. Der Abwägungsprozess muss im Wesentlichen abgeschlossen sein und die Annahme rechtfertigen, dass es sich insgesamt um eine sachgerechte, dem Abwägungsgebot genügende Planung handelt und etwaige Fehler lediglich räumlich begrenzte Bereiche betreffen und die Ausgewogenheit der Planung insgesamt nicht in Frage stellen.*)

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IBRRS 2004, 0784
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Umfang des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs

BayObLG, Urteil vom 25.11.2003 - 1 Z RR 6/02

1. Werden auf Grund eines angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheids im Vollstreckungsverfahren auch Säumniszuschläge und eine Mahngebühr gezahlt, so können die Säumniszuschläge und die Mahngebühr nach Aufhebung des Erschließungsbeitragsbescheids nicht als Schadensersatz analog § 717 Abs. 2 ZPO zurückgefordert werden.*)

2. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch umfasst in einem solchen Fall nicht auch die Säumniszuschläge und die Vollstreckungskosten.*)

3. Zur Frage, inwieweit § 17 Abs. 2 GVG es erfordert und ermöglicht, den im Zivilrechtsweg - auf Grund von Rechtsgrundlagen, für die der Zivilrechtsweg gegeben ist - geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung von Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten auch hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlagen zu prüfen.*)

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IBRRS 2004, 0783
ImmobilienImmobilien
Verkehrswertermittlung eines Grundstücks

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2003 - 22 U 2/02 Baul

1. Die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel unterliegt auch im Berufungsverfahren vor den Senaten für Baulandsachen Einschränkungen. § 531 ZPO ist hier jedenfalls dann anwendbar, wenn auch die Voraussetzungen für eine Zurückweisung im Verwaltungsprozess gem. § 128 a VwGO vorliegen würden.*)

2. Bei der Verkehrswertermittlung sind vorhandene Schadstoffbelastungen durch einen Abzug zu berücksichtigen, da deren Vorhandensein die Beschaffenheit und die tatsächlichen Eigenschaften des Grundstückes (§ 5 Abs. 5 WertV) mit prägt. Die Wertermittlung erfolgt in diesen Fällen regelmäßig in der Weise, dass vom fiktiven Wert ohne Kontaminationen die Kosten der Erfassung, Gefährdungsabschätzung, Sanierung und Überwachung in Abzug gebracht werden.*)

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IBRRS 2004, 0782
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bebauungsplan: Erlischt Festsetzung durch Zeitablauf?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02

1. Der Verlust eines Bebauungsplandokuments führt nicht schon für sich genommen zur Ungültigkeit oder zum Außerkrafttreten des betreffenden Plans. Daraus folgt auch, dass nicht allein wegen des Verlusts von Planunterlagen die Möglichkeit von Mängeln im Rechtssetzungsverfahren unterstellt werden darf (wie BVerwG, Beschl. v. 01.04.1997 - 4 B 206.96 - NVwZ 1997, 890). Dies gilt auch für die Ausfertigung, deren Fehlerhaftigkeit bei Verlust des Originalplans nicht ohne weiteres angenommen werden darf.*)

2. Bestandteil eines nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleiteten Bebauungsplans können auch bauplanungsrechtliche Vorschriften in einer Landesbauordnung sein, die den Inhalt einer planerischen Festsetzung bestimmen oder ergänzen.*)

3. Eine unter Geltung der Neuen allgemeinen Bauordnung für das Königreich Württemberg vom 06.10.1872 in einem Baulinien- bzw. Ortsbauplan festgesetzte Baulinie hatte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes 1960 die Folge, dass das Grundstück bis zu einer Tiefe von 50 m - gemessen ab der Linie - als bebaubar galt. Mit diesem Inhalt entsprach sie der Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche und konnte nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 als nicht qualifizierter Bebauungsplan übergeleitet werden (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.01.1998 - 8 S 2447/97 - NuR 1999, 332, und - 8 S 2430/97 - PBauE § 173 BBauG 1960 Nr. 1).*)

4. Allein durch Zeitablauf - hier fast 100 Jahre - wird eine bauplanerische Festsetzung in der Regel nicht funktionslos.*)

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IBRRS 2004, 0781
SachverständigeSachverständige
Sachverständiger für baulichen Brandschutz

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.10.2003 - 21 A 2007/01

Eine für das Land Rheinland-Pfalz erfolgte staatliche Anerkennung als Sachverständiger für baulichen Brandschutz, die auf der Grundlage einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst ausgesprochen worden ist, berechtigt nicht, in Nordrhein-Westfalen als Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes tätig zu werden.*)

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IBRRS 2004, 0780
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Mobilfunkanlage: Befreiung v. Bebauungsplanfestsetzungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.10.2003 - 7 A 1397/02

Durch Auslegung des Bebauungsplans kann sich ergeben, ob der Nutzungszweck einer im Bebauungsplan festgesetzten Grünfläche öffentlich oder privat ist.*)

Nebenanlagen sind auf solchen öffentlichen Grünflächen, die nicht Teil eines der in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichneten Baugebiete sind, nicht nach § 14 BauNVO zulässig.*)

§ 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1977 meint nur solche Nebenanlagen, deren (Hilfs-) Funktion sich auf einzelne Baugrundstücke oder auf das konkrete Baugebiet beschränkt.*)

Eine Mobilfunkanlage ist keine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO 1977. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 ist auf unter früheren Fassungen der Baunutzungsverordnung in Kraft getretene Bebauungspläne nicht anwendbar.*)

Die flächendeckende angemessene und ausreichende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen steht im öffentlichen Interesse. Dieses Allgemeinwohlinteresse kann je nach Lage des Einzelfalles die Befreiung von Bebauungsplanfestsetzungen rechtfertigen, die der Errichtung eines Antennenträgers für Mobilfunkanlagen entgegenstehen.*)

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IBRRS 2004, 0779
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Festsetzung "öffentliche Grünfläche" im Bebauungsplan

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.07.2003 - 10 B 629/03

1. Die in einem Bebauungsplan ohne nähere Zweckbestimmung getroffene Festsetzung "öffentliche Grünfläche" steht der Genehmigung eines Gebäudes für Bootsverleih, Ausschank von Betränken und Abgabe "kl. Speisen" entgegen.*)

2. Wird ein derartiges Vorhaben ohne Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigt, so kann Nachbarschutz unter entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB gegeben sein.*)

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IBRRS 2004, 0763
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Ausschluss von Windenergie im Bebauungsplan zulässig?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.02.2004 - 7a D 134/02

1. Will die Gemeinde durch die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft im Bebauungsplanbereich Windenergieanlagen ausschließen, kann der Bebauungsplan städtebaulich gerechtfertigt sein, wenn die Gemeinde mit der Errichtung landwirtschaftlichen Betrieben dienender Windenergieanlagen im Bebauungsplangebiet nicht rechnen muss.*)

2. Ein Bebauungsplan ist nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, wenn er die Errichtung von Windenergieanlagen für mehr als die Hälfte der Fläche ausschließt, die nach den Darstellungen des Flächennutzungsplans für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet ist.*)

3. Die Bedeutung der Beschränkung innerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone an sich zulässigen Windenergienutzung durch einen Bebauungsplan ergibt sich nicht alleine aus der Größe der überplanten Grundfläche, sondern auch aus der Windenergieanlagen andernorts im Gemeindegebiet ausschließenden Wirkung des Flächennutzungsplans.*)

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IBRRS 2004, 0762
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ersatzbauerrichtung im Außenbereich

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2004 - 10 A 4715/02

§ 35 Abs. 4 Nr. 2 c BauGB kann nicht über den Wortlaut der Vorschrift hinaus dahin ausgelegt werden, dass die erleichterte Zulassung eines Ersatzbaus schon dann in Frage kommt, wenn nicht der Eigentümer selbst, sondern Familienangehörige des Eigentümers das vorhandene Gebäude längere Zeit bewohnt haben. Lediglich dann, wenn der Eigentümer das vorhandene Gebäude längere Zeit selbst als Mieter oder Angehöriger des früheren Eigentümers bewohnt hat und im Anschluss daran das Eigentum erwirbt, kommt eine erweiternde Auslegung der Vorschrift in Betracht.*)

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IBRRS 2004, 0760
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rücknahme einer Baugenehmigung: Vertrauensschutz

OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2004 - 1 B 447/03

Bei der Rücknahme einer Baugenehmigung sind alle wesentlichen für und gegen die Rücknahme sprechenden Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung einzustellen. Dazu zählt neben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.*)

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IBRRS 2004, 0759
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Hat die Windenergienutzung Vorrang in der Abwägung?

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.03.2004 - 8 A 10189/04

1. Soll durch Bebauungsplan eine im Flächennutzungsplan mit Konzentrationswirkung ausgewiesene Sonderbaufläche für Windenergie überplant werden, ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass dem Belang der Windenergienutzung aufgrund der Konzentrationswirkung des Flächennutzungsplans grundsätzlich Vorrang zukommt.*)

2. Ein Bebauungsplan, der lediglich einen unverhältnismäßig kleinen Teil einer Konzentrationsfläche für Windenergie als Sondergebiet für die Windenergienutzung festsetzt, verstößt nicht nur gegen das Entwicklungsgebot, sondern beeinträchtigt im Hinblick auf die Ausschlusswirkung der Konzentrationsflächen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende, geordnete städtebauliche Entwicklung im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB.*)

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IBRRS 2004, 0716
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ausbau Ramstein: Klagebefugnis von Naturschutzverbänden

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.03.2004 - 7 B 11715/03

1. Zur Frage der Klagebefugnis eine Naturschutzvereins bzgl. der Erweiterung eines Militärflughafens.

2. Die öffentliche Sicherheit i.S.v. Art. 6 FFH-Richtlinie 92/43/EWG umfasst neben der inneren Sicherheit auch die äußeren Belange und somit im Hinblick auf die betroffenen Rechtsgüter auch die Verteidigungsbelange.

3. Eine Alternativenlösung im Sinne des Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie 92/43/EWG ist nur dann gegeben, wenn sich das Planungsziel trotz gegebenenfalls hinzunehmender Abstriche auch mit dieser Alternative erreichen lässt.

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IBRRS 2004, 0705
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abstandsflächen bei Begrünung eines Flachdaches

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2004 - 8 S 336/04

Ein Flachdach wird auch durch Begrünung oder Aufschüttung nicht zur "Geländeoberfläche" im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO, solange das Gebäude aus Sicht des Nachbargrundstücks noch als oberirdisches Gebäude mit Außenwand erscheint. Es ist dann unerheblich, ob es für diese Maßnahmen "rechtfertigende Gründe" im Sinne der Senatsrechtsprechung zur abstandsrechtlichen Berücksichtigung von Aufschüttungen gibt.*)

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IBRRS 2004, 0704
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verbot einer Mobilfunkanlage wegen Gesundheitsgefährdung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2004 - 8 S 243/04

1. Es ist mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Pflicht des Staates zum Schutz der menschlichen Gesundheit vereinbar, dass die Grenzwerte nach § 2 der 26. BImSchVO keinen Schutz gegen zwar nicht auszuschließende, derzeit wissenschaftlich aber nicht belegbare Gefährdungen durch sog. athermische (biologische) Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder bieten (wie BVerfG, Kammerbeschl. vom 28.2.2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638 m.w.N.).*)

2. Die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG vermag die Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schon deshalb nicht zu einer Vorsorgepflicht gegen solche hypothetischen Gefahren elektromagnetischer Felder zu "verdichten", weil diese nicht über eine Schädigung der natürlichen Lebensgrundlagen - etwa eine Verseuchung von Luft oder Boden -, sondern unmittelbar auf den Menschen einwirken.*)

3. Zu den Anforderungen an die Darlegung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Gefährlichkeit elektromagnetischer Felder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (im Anschluss an BVerfG, a.a.O.).*)

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IBRRS 2004, 0702
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Lärmschutz kann nachträglich berücksichtigt werden

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.03.2004 - 7 B 10161/04

1. Die Verfolgung von Lärmschutzansprüchen rechtfertigt nicht stets die Erhebung einer Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung der Planungsentscheidung, sondern in der Regel lediglich die Erhebung einer Verpflichtungsklage mit dem Ziel der entsprechenden Ergänzung der Genehmigungsentscheidung.

2. Ausnahmsweise liegen die Voraussetzungen für das Durchgreifen des Anfechtungsbegehrens vor, wenn geltend gemacht werden kann, dass mit der Verkennung der Lärmschutzansprüche die Grundlagen der Abwägungsentscheidung wesentlich betroffen sind.

3. Ist nicht zu erwarten, dass bei ggf. nachträglich notwendig werdenden Auflagen zum passiven Schallschutz ein Kostenrahmen anstehen würde, der auf die Verwirklichungsfähigkeit des Projekts insgesamt wesentliche Auswirkungen haben könnte, so ist die planerische Grundentscheidung nicht in Frage zu stellen.

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IBRRS 2004, 0701
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Einstellen der Arbeiten bis Verfahrensende?

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.11.2003 - 7 B 11715/03

1. Die angemessene Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens, welches bei Anordnung der sofortigen Vollziehung die einzige Gelegenheit zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG darstellt, wird es in der Regel als geboten erscheinen lassen, dass die Vollziehung während des Laufs zumindest des erstinstanzlichen Verfahrens, ggf. auf entsprechende Erklärung der Behörde nach Aufforderung hin, ausgesetzt wird.

2. Bei einer Baumaßnahme, die sich wie hier über insgesamt mehr als zwei Jahre hinweg erstrecken soll, ist es für den Vorhabenträger nicht von vornherein unzumutbar, für die Zeit eines verhältnismäßig schnell abzuwickelnden gerichtlichen Eilverfahrens mit dem Beginn der Maßnahmen zuzuwarten.

3. Ist jedoch der größte Teil der Vollziehungsmaßnahmen, gegen die sich die Rechtsbeschwerde richtet, bereits vollendet und sind im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens, das binnen weniger Wochen abgeschlossen sein wird, nur noch geringe Eingriffe zu erwarten, so bedarf es regelmäßig nicht der Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

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IBRRS 2004, 0665
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Landesplanung: Verletzung d. Planungshoheit der Gemeinde

OVG Brandenburg, Urteil vom 12.11.2003 - 3 D 22/00

1. Die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtsetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können.

2. Besteht die angegriffene Norm aus mehreren Teilregelungen, von denen ein Teil offensichtlich und dem Antragsteller erkennbar unabhängig von den anderen Regelungen selbständig bestehen kann und den Antragsteller nicht berührt, kann deshalb einem Normenkontrollantrag, der sich gegen den Antragsteller nicht betreffende Teile der Norm richtet, das notwendige Rechtsschutzinteresse insoweit abzusprechen sein.

3. Welcher Lärm noch zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit.

4. Im Rahmen der Schutzwürdigkeitsbewertung kann auch die DIN 18005 ("Schallschutz im Städtebau") als "Orientierungshilfe" herangezogen werden. Es handelt sich hierbei jedoch ebenso wenig um eine für die Träger der Bauleitplanung verbindliche Grenzwertbestimmung wie bei der - auf Grund von § 48 BImSchG als Verwaltungsvorschrift erlassenen - Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm).

5. Raumordnungsziele können auch als Soll-Aussage oder In-der-Regel-Aussage gefasst werden.

6. Zwar gibt es kein von den örtlichen Verhältnissen unabhängiges Recht einer Gemeinde auf Wachstum, insbesondere auf Ausdehnung ihrer Siedlungsflächen. Jedoch sind wegen der lediglich institutionellen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung Einschränkungen der Planungshoheit einzelner Gemeinden in räumlich klar abgegrenzten Gebieten grundsätzlich zulässig, wenn und soweit diese durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht erfordert werden.

7. Die gemeindliche Planungshoheit wird eingeschränkt, wenn übergeordnete Landesplanung die Siedlungsentwicklung der Gemeinde außerhalb des vorhandenen Siedlungsbereichs durch zahlenmäßig fixierte Siedlungsbeschränkungen unmöglich macht. Sofern diese Raumordnungsplanung den Gemeinden keine eigenen Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann, muss dies im Rahmen der Abwägungsentscheidung zumindest ausreichend begründet werden.

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IBRRS 2004, 0651
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zwischenlager durch Bebauungsplan nicht ausschließbar

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.03.2004 - 1 ME 14/04

1. Mit der Festsetzung eines Sondergebiets "Erzeugung, Entwicklung und Erforschung von Energie durch nichtnukleare Energiegewinnungsanlagen" auf dem Gelände eines Kernkraftwerkes, dessen Restlaufzeit und anschließender Rückbau die Verwirklichung der Planung frühestens in 21 Jahren zulassen, wird der Planungshorizont für einen Bebauungsplan deutlich überschritten.*)

2. Die gesetzliche Verpflichtung in § 9a Abs. 2 Satz 3 AtG zur Errichtung eines standortnahen Zwischenlagers für abgebrannte Kernelemente hat die Gemeinde bei der Abwägung einer Festsetzung mit dem unter 1. genannten Inhalt zu beachten.*)

3. Eine Festsetzung, die die Errichtung eines Zwischenlagers für abgebrannte Kernelemente ausschließt, ist mit dem landesplanerischen Ziel, den Standort des Kernkraftwerkes als "Vorrangstandort für Großkraftwerk" zu sichern, nicht vereinbar, weil der Bebauungsplan den Bestandsschutz für das Kernkraftwerk, dessen weitere Nutzung ohne das Zwischenlager nicht möglich ist, in Frage stellt.*)

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IBRRS 2004, 0650
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Vorausleistungen für Sanierungsgebiete sofort fällig

VG Neustadt, Beschluss vom 05.03.2004 - 4 L 210/04

1. Durch die vom Gesetzgeber in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO getroffene Entscheidung, die sofortige Vollziehung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nur bei ernstlichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit entfallen zulassen, liegt eine vom Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO dem Grunde nach abweichende Interessenabwägung zu Gunsten der öffentlichen Hand vor. Das Vollzugsrisiko ist bewusst auf den Adressaten des Abgabenbescheides verlagert, um sicherzustellen, dass der öffentlichen Hand die zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendigen Einnahmen zunächst einmal zur Verfügung stehen, ohne den Ausgang oft langwieriger Streitverfahren abwarten zu müssen.

2. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat sich die summarische Überprüfung im Wesentlichen darauf zu beschränken, ob der angefochtene Bescheid auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht, ob die abgerechnete Maßnahme überhaupt abgabenfähig ist und ob sich die Höhe des angeforderten Betrages nach den konkreten Umständen in etwa in einer Größenordnung bewegt, die auch bei einer näheren abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren erwartet werden kann.

3. Die Gemeinde kann gemäß § 154 Abs. 6 Satz 1 BauGB von den Eigentümern Vorauszahlungen auf den zu entrichtenden Ausgleichsbetrag verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung zulässig ist.

4. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides ist nicht die genaue Ermittlung des später zu entrichtenden Ausgleichsbetrag. Es genügt vielmehr eine überschlägige Prognose dieses Betrages unter Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage.

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IBRRS 2004, 0570
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nutzungskonflikt zwischen benachbarten Anlagen

VGH Bayern, Urteil vom 18.12.2003 - 2 B 02.240

1. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG sind den davon Betroffenen grundsätzlich nicht zumutbar; andererseits begründen Immissionen, die das immissionsschutzrechtliche Maß nicht überschreiten, grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.

2. Bei möglichen Nutzungskonflikten ist ein Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unter dem Gesichtspunkt unzumutbarer Immissionen grundsätzlich nur dann unzulässig, wenn für die zu genehmigende Anlage ungesunde Wohn- oder Arbeitsverhältnisse zu befürchten sind.

3. Bei einem Gartenbaubetrieb, wie er in der Baunutzungsverordnung als eigenständiger städtebaulicher Nutzungsbegriff verstanden wird, als typische Gärtnerei mit Gartenland und Gewächshäusern sind - im Unterschied zu einer landwirtschaftlichen Hofstelle - grundsätzlich keine nennenswerte Konflikte mit der benachbarten Wohnnutzung zu erwarten.

4. Zwar ist zwischen Flächen, die mit PSM behandelt werden und benachbarter Wohnnutzung ein Sicherheitsstreifen oder eine Kombination aus Sicherheitsstreifen und dichter Hecke grundsätzlich anzulegen. Dies gilt aber nur für Nutzungskonflikte zwischen Intensiv-Obstbau und Wohnnutzung. Mit der Ausbringung von PSM auf Flächen des Intensivobstbaus ist aber die Verbringung von PSM in einem Gärtnereibetrieb weder von der Menge noch von der Ausbreitungsart her vergleichbar.

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IBRRS 2004, 0552
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Vorrangflächen für Windenergieanlagen

OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.01.2004 - 9 LB 10/02

1. Zur Erforderlichkeit eines Flächennutzungsplanes, der - abwägungsfehlerhaft - nur eine Vorrangfläche für Windenergie von 8,4 ha darstellt.*)

2. Eine Gemeinde trifft bei der Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergie im Flächennutzungsplan keine besondere Pflicht zur Förderung der Windenergienutzung. Sie kann sich bei der Darstellung von Vorrangflächen maßgeblich auch am Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ausrichten.*)

3. Wird in einem Flächennutzungsplan zwischen sog. Ausschlussgebieten und Potenzialflächen unterschieden, kann bei der abwägungsfehlerhaften Darstellung von Vorrangflächen für Windkraftanlagen eine Teilnichtigkeit einzelner Abwägungsschritte in Betracht kommen.*)

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IBRRS 2004, 0550
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ausschlusskriterium "innenstadtbedeutsames Sortiment"

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.10.2003 - 10a D 76/01

1. Ein Einzelhandelsbetrieb mit einem "innenstadtbedeutsamen Sortiment" stellt keine typisierbare Unterart der Branche Einzelhandel dar; auf der Grundlage dieses Begriffs ist daher eine Abgrenzung zulässiger und unzulässiger Anlagentypen nicht möglich.*)

2. Die im Einzelhandelserlass enthaltene Auflistung der "zentren-" beziehungsweise "nahversorgungsrelevanten" Sortimentsgruppen ist nicht abschließend gewollt und ausdrücklich zur Fortschreibung zu gegebener Zeit vorgesehen, sodass sie eine von den örtlichen Gegebenheiten unabhängige Definition von "nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Warensortimenten", die einer rechtssatzförmigen Anwendung fähig wäre, nicht erlaubt.*)

3. Wenn in einem Baugebiet Einzelhandel mit ausgewählten Warensortimenten nur im Hinblick auf seine "Zentrenschädlichkeit" ausgeschlossen werden soll, bedarf es konkreter Angaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art - würde er im betroffenen Baugebiet angesiedelt - die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde.*)

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IBRRS 2004, 0513
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Umgehung von Grenzabstandsvorschriften

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.02.2004 - 1 LA 210/03

Wird ein wirtschaftlich einheitlich genutztes Grundstück allein deshalb in zwei Buchgrundstücke geteilt, um die zahlenmäßige Beschränkung auf je ein Bauwerk an der Grenze gemäß § 12 Abs. 1 NBauO zu unterlaufen, ist die Baugenehmigung für ein Nebengebäude auf dem abgeteilten Flurstück wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme der Grenzabstandsvorschriften rechtswidrig.*)

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IBRRS 2004, 0512
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anbau von Balkonen im Grenzabstand

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.02.2004 - 1 LA 74/03

Es stellt keine "nicht beabsichtigte Härte" der Grenzabstandsvorschriften dar, wenn ein Bauherr in einem geschlossen bebauten Straßengeviert wegen des einzuhaltenden Grenzabstands auf den Anbau von Balkonen verzichten muss, weil die vorhandene Bebauung seines Grundstücks, die ihrem Umfang nach deutlich über die Bebauung der Nachbarschaft hinaus geht, bereits bisher die Grenzabstände der NBauO unterschreitet.*)

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IBRRS 2004, 0511
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bestimmung der unzumutbaren Lärmimmissionen für Nachbarn

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2003 - 7 B 1537/03

Ein Nachbar kann ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung haben, die für ein genehmigungsfreies Vorhaben erteilt worden ist.*)

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung kann sich auf solche Vorhabensbestandteile beschränken, die mit weiteren von der Baugenehmigung erfassten Vorhabenbestandteilen keine bautechnische Einheit bilden und auch keine enge funktionale Verbindung aufweisen.*)

Der Betrieb einer einem Freibad zugeordneten Breitwasserrutsche kann mit Nachbarn unzumutbaren Lärmimmissionen verbunden sein. Für die Zumutbarkeitsbewertung kann die 18. BImSchV Anhaltspunkte ergeben.*)

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IBRRS 2004, 0508
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann liegt stellplatzrelevante Nutzungsänderung vor?

OVG Hamburg, Urteil vom 10.04.2003 - 2 Bf 432/99

1. Die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen ist keine stellplatzrelevante Nutzungsänderung.

2. Ohne bauliche Änderung ist eine bloße Nutzungsänderung nur dann stellplatzrelevant, wenn sie bauaufsichtlich genehmigungsbedürftig ist.

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IBRRS 2004, 0506
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Befreiung von baurechtl. Nutzungsbeschränkung: Gebühren?

VG Berlin, Beschluss vom 13.02.2004 - 19 A 204.03

1. Die Erhebung von Gebühren für die Befreiung von der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl ist verfassungswidrig, soweit die Höhe der erhobenen Gebühren in einem groben Missverhältnis zu den Kosten des Verwaltungsaufwandes steht, die für die Erteilung der Befreiungen entstehen.

2. Gebühren in Höhe von 105.632,80 € für die Befreiung hinsichtlich der Geschossflächenzahl und in Höhe von 29.174,04 € für die Befreiung von der Grundflächenzahl, stehen gegenüber einem Verwaltungsaufwand, der sich für schwierigere und umfassendere Befreiungsfälle im Rahmen von 2.500,- bis 5.000,- € und mehr bei zurückhaltender Berechnung bewegt, in einem solchen groben Missverhältnis.

3. Die Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile, die für den Bauherrn aus Befreiungen vom Maß der baulichen Nutzung resultieren, sieht das geltende Berliner Gebührenrecht nicht vor.

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IBRRS 2004, 0497
ImmobilienImmobilien
Emissionsgrenzwerte: Subjektives-öffentliches Recht?

BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02

Solange für potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Immissionswerte bestimmt sind, dienen zur Minimierung des Gesundheitsrisikos erlassene Emissionsgrenzwerte auch dem Schutz eines individualisierbaren Personenkreises im Einwirkungsbereich der Anlage.*)

Im Rahmen des Minimierungsgebots endet die Schutzpflicht regelmäßig dort, wo aufgrund sachverständiger Risikoabschätzung die Irrelevanz einer von der Anlage verursachten Immissionszusatzbelastung durch potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe anzunehmen ist.*)

Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache tritt nicht ein, wenn im Lauf des Prozesses ein Emissionsgrenzwert herabgesetzt und die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in der geänderten Gestalt fortgeführt wird.*)

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IBRRS 2004, 0496
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anforderungen an städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen

BVerwG, Beschluss vom 17.12.2003 - 4 BN 54.03

Zu den Anforderungen an eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme zur Schaffung eines Wohngebiets für Einfamilienhäuser und eines Landschaftsparks für die Naherholung (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2001 - BVerwG 4 BN 72.00 - NVwZ 2001, 558 = BauR 2001, 931 und BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 1 BvR 390/01 - NVwZ 2003, 71 = BauR 2003, 70).*)

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IBRRS 2004, 0495
ImmobilienImmobilien
Deichpflicht

BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 CN 2.02

Das Wasserverbandsgesetz enthält keine abschließende Regelung, die es den Ländern verwehrt, die Grenzen des durch Sperrwerke und Deiche geschützten Gebietes als Anknüpfungspunkt für die materielle Deichpflicht der betroffenen Eigentümer durch Verordnung zu bestimmen oder zu ändern.*)

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IBRRS 2004, 0494
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kreuzungsbaulast: Pflichten bezüglich der Kosten

BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 8.02

1. Das kreuzungsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis begründet die grundsätzliche Verpflichtung der Kreuzungsbeteiligten, die Kostenmasse möglichst klein und den jeweiligen Partner von überflüssigen Kosten freizuhalten. Für den Zeitraum vor der Entstehung der gemeinsamen Kreuzungsbaulast kann nichts anderes gelten.*)

2. Im Stadium der Planung und Ausführung von sich notwendig kreuzenden Verkehrswegen ist einem "Wettlauf" der konkurrierenden Planungsträger entgegenzuwirken. Es darf nicht dazu kommen, dass einer der künftigen Kreuzungspartner sein Vorhaben beschleunigt vorantreibt, um einer Kostenteilung nach § 11 Abs. 2 EKrG aus dem Wege zu gehen.*)

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IBRRS 2004, 0493
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Heilung v. Fehlern bei Planung einer Erschließungsanlage

BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 2.03

Fehlte bei Erlass eines Erschließungsbeitragsbescheides die seinerzeit nach § 125 Abs. 2 BauGB a.F. erforderliche Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zur Herstellung der Erschließungsanlage, so ist dieser formelle Mangel dadurch unerheblich geworden, dass mit Wirkung vom 1. Januar 1998 das genannte Zustimmungserfordernis entfallen ist.*)

Von dieser Rechtsänderung unberührt blieb das materiellrechtliche Gebot, alle von der Planung der Erschließungsanlage berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 125 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 6 BauGB). Dieses Gebot bezieht sich auch auf das Abwägen als Vorgang.*)

Ein Mangel im Abwägungsvorgang führt auch im Fall des § 125 Abs. 2 BauGB entsprechend § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur dann zur Rechtswidrigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsentscheidung ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre.*)

Eine Ausnahme von der Maßgeblichkeit des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs bei Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist im Fall der Mehrfacherschließung eines Grundstücks auch im unbeplanten Innenbereich anerkannt, wenn sich die Erschließungswirkung einer Anbaustraße nach den tatsächlichen Gegebenheiten erkennbar eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt (wie bisherige Rechtsprechung; vgl. etwa BVerwGE 71, 363 <366>).*)

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IBRRS 2004, 0492
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verwendung eines Grundstücks im komplexen Wohnungsbau

BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 7 C 12.03

Die Verwendung eines Grundstücks im komplexen Wohnungsbau begründet den Rückübertragungsausschluss nach § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG ohne Rücksicht darauf, ob die mit dem Restitutionsantrag angestrebte konkrete Eigentumszuordnung geeignet wäre, den entstandenen Nutzungsverbund zu wahren.*)

Die Veräußerung im komplexen Wohnungsbau verwendeter Grundstücke lässt den Rückübertragungsausschluss nach § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht entfallen, wenn sie im Rahmen der Vorgaben des Art. 22 Abs. 4 Satz 4 und 5 EV und der Vorschriften des Altschuldenhilfe-Gesetzes durchgeführt wird.*)

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IBRRS 2004, 0491
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Vorrangflächen für Windenergieanlagen

BVerwG, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 BN 60.03

Es ist Gemeinden durch § 245b i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht verwehrt, auch nach dem 31. Dezember 1998 Bebauungspläne für Gebiete aufzustellen, die im Flächennutzungsplan als Vorrangflächen für Windenergieanlagen dargestellt sind, und diese Pläne mit einer Veränderungssperre zu sichern.*)

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IBRRS 2004, 0488
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ziele der Raumordnung unterliegen der Normenkontrolle!

BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03

In einem Regionalplan enthaltene Ziele der Raumordnung sind Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.*)

Sie können vom Zieladressaten zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden, auch wenn der Landesgesetzgeber für den Regionalplan keine Rechtssatzform vorgibt.*)

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IBRRS 2004, 0448
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes

VG Koblenz, Urteil vom 17.02.2004 - 1 K 2231/03

1. Der Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes kommt nur in Betracht, wenn die Erhaltung dem Eigentümer nicht zumutbar ist.

2. Eine derartige Unzumutbarkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Eigentümer von dem Denkmal keinen vernünftigen Gebrauch mehr machen kann und seine Rechtsposition sich damit einer Lage nähert, in der sie den Namen "Eigentum" nicht mehr verdient.

3. Dem Eigentümer eines geschützten Denkmals ist angesichts des hohe Ranges der Denkmalpflege und wegen der Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG grundsätzlich zumutbar, nicht die ihm angenehmste oder einträglichste Nutzung seines Grundstücks wählen zu können.

4. Nach den denkmalrechtlichen Vorschriften kann die zuständige Behörde Maßnahmen zur Erhaltung eines Denkmals anordnen, wenn ein Eigentümer nicht im Rahmen des Zumutbaren vorhandene Schäden oder Mängel beseitigt oder keine Vorsorge zur Verhinderung von Schäden und Mängeln trifft.

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IBRRS 2004, 0440
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine "vorläufige" Baugenehmigung in Nordrhein-Westfalen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2003 - 10 B 2177/03

Für die Erteilung einer "vorläufigen" Baugenehmigung ist nach der einschlägigen Rechtslage im Lande Nordrhein-Westfalen kein Raum. Sie kann auch nicht durch Erlass einer einstweiligen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde aufgegeben werden.*)

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