Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
8125 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2004, 1176
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 4 CN 10.02
Bei der (teilweisen) Aufhebung einer Landschaftsschutzverordnung aus Anlass einer gemeindlichen Bebauungsplanung erstreckt sich das naturschutzrechtliche Abwägungsgebot in § 2 Abs. 1 BNatSchG nicht auf die Bodennutzungskonflikte, die erst durch die Bauleitplanung ausgelöst und durch das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB gesteuert werden.*)
Ein Antragsteller, der eine Verordnung, die den Landschaftsschutz aus Anlass einer Bebauungsplanung (teilweise) aufhebt, im Wege der Normenkontrolle angreift, ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Neufassung von 1996 nicht antragsbefugt, wenn und soweit er geltend macht, durch den nachfolgenden Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu werden.*)
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IBRRS 2004, 1175
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.01.2004 - 1 KN 101/03
Die Festsetzung eines einheitlichen Schallleistungspegels für Emissionen von verschiedenen Anlagentypen (u.a. Windenergieanlagen) in einem Bebauungsplan führt dazu, dass dieser als nicht hinreichend bestimmt genug angesehen werden kann, so dass er - auf diesen Punkt bezogen - für nicht wirksam zu erklären ist.
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IBRRS 2004, 1174
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.01.2004 - 1 KN 321/02
1. § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet die Gemeinde nicht, die Errichtung der nach den raumordnerischen Vorgaben maximal zulässigen Zahl von Windenergieanlagen zu ermöglichen, wenn schon die festgesetzte Zahl die Verwirklichung der Mindestnennleistung (hier: 9 MW für das Gemeindegebiet) ermöglicht.*)
2. Zur Bestimmtheit der Festsetzung, dass nur "Anlagen gleichen Typs" zulässig seien.*)
3. Die Festsetzung eines Schallleistungspegels, der "innerhalb des Sondergebiets" einzuhalten sein soll, ist zu unbestimmt.*)
4. Die flache Landschaft Norddeutschlands kann es rechtfertigen, die zulässige Anlagengesamthöhe auf 100m zu begrenzen.*)
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IBRRS 2004, 1173
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.01.2004 - 1 KN 331/02
1. Zur Bestimmtheit der Festsetzungen nur "Anlagen gleichen Typs" seien zulässig und "innerhalb des Sondergebiets" sei ein bestimmter Schallleistungspegel einzuhalten.
2. Die Gemeinde muss nicht von sich aus, d.h. ohne entsprechende Anregung im Beteiligungsverfahren, prüfen, ob Anlagen in wirtschaftlicher Weise betrieben werden können, wie sie für Windenergiefonds maßgeblich ist.
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IBRRS 2004, 1172
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.01.2004 - 1 KN 296/02
1. Zur Bestimmtheit der Festsetzungen nur "Anlagen gleichen Typs" seien zulässig und "innerhalb des Sondergebiets" sei ein bestimmter Schallleistungspegel einzuhalten.*)
2. Die Gemeinde muss nicht von sich aus, d.h. ohne entsprechende Anregung im Beteiligungsverfahren, prüfen, ob Anlagen in wirtschaftlicher Weise betrieben werden können, wie sie für Windenergiefonds maßgeblich ist.*)
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IBRRS 2004, 1168
Öffentliches Baurecht
OVG Hamburg, Urteil vom 12.06.2003 - 2 Bf 430/99
1. Wird die Herstellung eines notwendigen Stellplatzes auf dem Vorhabengrundstück nach dem Maßstab der allgemeinen Abstandsflächenvorschriften nicht zugelassen, liegt der Fall des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO (i.d.F. vom 27.9.1995) vor, in dem notwendige Stellplätze auf dem Grundstück nicht hergestellt werden werden können und stattdessen ein Ausgleichsbetrag zu zahlen ist. Ob derselbe Stellplatz außerdem im Sinne des mittlerweile aufgehobenen § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBauO nach gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Untersagung nach § 48 Abs. 6 HBauO nicht hergestellt werden durfte, ist hierfür ohne Bedeutung.*)
2. Ausgleichsbeträge für Stellplätze, die nicht hergestellt werden können, haben eine Surrogat- und Ausgleichsfunktion und enthalten ein Gegenleistungselement. Bei ihnen handelt es sich deshalb nach dem 1990 präzisierten Begriffsverständnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (etwa BVerfGE 81, 156 ff) nicht um eine nur unter strengen Voraussetzungen zulässige Sonderabgabe mit Finanzierungszweck, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. August 1985 (NJW 1986, S. 600) noch angenommen hatte, in der es das Vorliegen dieser Voraussetzungen für die damalige Ausgestaltung und Zweckbindung des im Hamburg zu erhebenden Ausgleichsbetrages bejaht hatte.*)
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IBRRS 2004, 1163
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.04.2004 - 7 B 223/04
1. Ein Wintergarten ohne eigene tragende Wände, der lediglich aus einer Terrassenüberdachung besteht, stellt keine öffentlich-rechtliche Anbausicherung i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO-NW dar.*)
2. Dass gem. § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO-NW die Höhe von Dächern mit einer Dachneigung von nicht mehr als 45° bei der Ermittlung der Abstandfläche unberücksichtigt bleibt, hat für die Auslegung von § 6 Abs. 15 BauO-NW keine Bedeutung.*)
Daraus, dass nach § 6 Abs. 5 BauO-NW eine bauliche Änderung bestehender Gebäude mit Veränderung von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände nicht "geringfügig" ist, kann nicht geschlossen werden, dass bauliche Änderungen stets geringfügig sind, wenn Länge und Höhe dieser Wände nicht verändert werden.*)
3. Wo die Grenze zwischen einer geringfügigen und einer nicht mehr geringfügigen Änderung liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Eine Erhöhung des Gebäudes um mehr als die Hälfte durch ein geändertes Dach ist nicht mehr geringfügig.*)
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IBRRS 2004, 1156
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.04.2004 - 1 LB 340/02
Die Baugenehmigungsbehörde darf sanierungsrechtliche Belange bei der Beantwortung einer auf das Bauplanungsrecht beschränkten Bauvoranfrage nicht von sich aus einbeziehen und von ihrer Beurteilung die Erteilung des erstrebten Bauvorbescheides abhängig machen (Aufgabe der gegenteiligen Auffassung des OVG Lüneburg, Urt. v. 28.6.1985 - 6 A 8/84 -, UPR 1986, 226 = ZfBR 1986, 84 = BRS 44 Nr. 233). Das gilt auch dann, wenn Bauaufsichtsbehörde und Gemeinde/Sanierungsträger identisch sind.*)
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IBRRS 2004, 1153
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.2004 - 7a D 142/02
1. Die Zielsetzungen eines Bebauungsplans, die Attraktivität und Einzelhandelsfunktion der Innenstadt zu erhalten und zu stärken, sind von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 4 und 8 BauGB sowie unter den Aspekten "Lebensqualität" und "gesellschaftliches Leben" auch von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB gedeckt.*)
2. Eine Gemeinde kann im Rahmen des ihr zustehenden Planungsermessens den in seiner zentralen Funktion besonders zu schützenden Kernbereich ihrer Innenstadt eigenverantwortlich festlegen.*)
3. Sollen zum Schutz eines Innenstadtbereichs bestimmte Warensortimente an solchen Standorten ausgeschlossen werden, an denen eine entsprechende Nutzung den Zielsetzungen des planerischen Konzepts der Gemeinde zuwider laufen würde, bedarf es einer individuellen Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation; dabei können in den Ausschluss im Interesse einer Stärkung des Zentrums auch einzelne Sortimente einbezogen werden, die im Kernbereich nicht oder nur mit einem geringen Prozentanteil vertreten sind.*)
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IBRRS 2004, 1136
Immobilien
BGH, Urteil vom 22.04.2004 - III ZR 163/03
Das bestandsgeschützte Recht zur Nutzung einer Laube zu Wohnzwecken ist nicht an die Baulichkeit, sondern an die Nutzer gebunden, die aus dem am 1. April 1983 (§ 22 BKleingG) bestehenden Pachtvertrag berechtigt sind.*)
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IBRRS 2004, 1114
Öffentliches Baurecht
VerfGH Bayern, Urteil vom 12.05.2004 - Vf. 7-VII-02
Die Mindestabstandsflächenregelung in § 2 Abs. 1 der Verordnung der Landeshauptstadt München über Mindestabstandsflächen, Höhenlage von Gebäuden, Gestaltung von Dächern und von unbebauten Flächen bebauter Grundstücke in besonderen Siedlungsgebieten vom 14. Dezember 1979 (MüABl vom 18. Dezember 1979 Sondernummer 5) ist materiell eine Regelung des Bauplanungsrechts; sie hält sich damit nicht im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des Art. 107 Abs. 1 Nr. 5 BayBO 1974, die lediglich zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften ermächtigt, und verstößt deshalb gegen das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Verfassung.*)
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IBRRS 2004, 1108
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.01.2004 - 7 LB 54/02
1. Die in der Bauordnung für die Hauptstadt Hannover vom 31.01.1930 vorgesehene Gebietskategorie "Wohngebiet" entspricht einem allgemeinen Wohngebiet nach der BauNVO.*)
2. Die Ortsüblichkeit eines Geräusches im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm ist ein qualitatives Kriterium, das sich nach der charakteristischen Vergleichbarkeit mit den übrigen am Immissionsort vorherrschenden Geräuschen beurteilt.*)
3. Für die Bildung eines Immissionszwischenwertes bei Gemengelagen gemäß 6.7 TA Lärm kann es als eines unter mehreren Kriterien bedeutsam sein, ob der Nachbar einer Industrieanlage in der Vergangenheit bereits rechtliche Schritte unternommen hat, um gegen eine Lärmbelastung vorzugehen.*)
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IBRRS 2004, 1068
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 06.01.2004 - 4 B 72.03
1. Eine ursprünglich baurechtlich genehmigte Nutzung ist von der Baugenehmigung nicht mehr gedeckt, wenn sie über einen längeren Zeitraum nicht mehr ausgeübt wird und die Verkehrsauffassung mit ihrer Wiederaufnahme nicht mehr rechnet.
2. Die Verkehrsauffassung rechnet regelmäßig nicht mehr mit der Wiederaufnahme einer genehmigten Nutzung bei einer Unterbrechung von mehr als zwei Jahren.
3. Nur eine bauaufsichtlich genehmigte und tatsächlich ausgeübte Nutzung löst eine Pflicht zur Rücksichtnahme aus.
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IBRRS 2004, 1066
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 13.03
Beabsichtigt eine Gemeinde, für große Teile ihres Gemeindegebiets (hier: 560 ha) einen Bebauungsplan aufzustellen, so kann diese Planung nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden, wenn die Bereiche, in denen unterschiedliche Nutzungen verwirklicht werden sollen, nicht einmal grob bezeichnet sind.*)
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IBRRS 2004, 1065
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.2004 - 7a D 52/03.NE
Die Gemeinde kann für ein durch Bebauungsplan festgesetztes Kerngebiet Wohnnutzung nicht allgemein für zulässig erklären.*)
Wird die bisherige Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets durch die Festsetzung eines Kerngebiets ersetzt, ist in die Abwägung einzustellen, ob vorhandene Wohnnutzung auf einen der Kerngebietsfestsetzung entsprechenden (herabgesetzten) Immissionsschutzanspruch verwiesen werden kann.*)
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IBRRS 2004, 1064
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.04.2004 - 8 S 215/04
Bei einer als Walmdach ausgeformten Giebelfläche kommen zur Ermittlung der einzuhaltenden Abstandsflächentiefe beide Anrechnungsregeln des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO kumulativ zur Anwendung.*)
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IBRRS 2004, 1063
Öffentliches Baurecht
OVG Hamburg, Beschluss vom 17.03.2004 - 2 Bs 13/04
Auch nach hamburgischem Bauordnungsrecht können für geringfügige Änderungen eines bereits genehmigten aber noch nicht vollständig ausgeführten Bauvorhabens Nachtragsgenehmigungen (auch als Tekturgenehmigungen bezeichnet) erteilt werden, deren Wirkungen sich nur auf die Änderungen beziehen und die ursprüngliche Baugenehmigung insoweit ergänzen, im übrigen aber unberührt lassen.*)
Eine solche Nachtragsgenehmigung scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Bauherr ein anderes Bauvorhaben, also ein aliud erstellt; dann bedarf es einer vollständigen neuen Baugenehmigung.*)
Soll an Stelle eines genehmigten Einfamlienhauses ein zwar im Wesentlichen gleichartiges Einfamilienhaus errichtet werden, das jedoch eine veränderte Lage auf dem Grundstück, eine auf 48° erhöhte Dachneigung und eine andere Raumeinteilung aufweist und für das deswegen in jeder Hinsicht neue Bauvorlagen eines anderen Bauvorlageberechtigten vorgelegt werden, handelt es sich um ein aliud.*)
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IBRRS 2004, 1062
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.2004 - 5 S 2780/02
Erfüllt eine Gas-Außenwandfeuerstätte nicht die Anforderungen der "Technischen Regeln für Gasinstallationen" des Deutschen Vereins der Gas- und Wasserfachmänner (DGVW-TRGI), so ist in der Regel davon auszugehen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen i.S.v. § 7 Abs. 1 FeuVO entstehen.*)
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IBRRS 2004, 1013
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2003 - 8 S 2553/02
Die Anregungen, die die Bürger im Rahmen der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs vorgebracht haben, müssen dem Gemeinderat nicht im vollen Wortlaut zur Kenntnis gegeben werden. Es genügt eine zusammengefasste Darstellung, die die relevanten Punkte umfasst (Bestätigung des Normenkontrollbeschlusses des Senats vom 18.6.1999 - 8 S 2401/98 - PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 24) BauGB Nr. 14).*)
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IBRRS 2004, 1010
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 15.01.2004 - 4 A 11.02
Die Identifizierung europäischer Vogelschutzgebiete nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutzrichtlinie in den Bundesländern hat sich ausschließlich an ornithologischen Kriterien zu orientieren. Als Orientierungshilfe dient das IBA-Verzeichnis 2002. Es nimmt nicht für sich in Anspruch, dass sämtliche Gebietsteile, die von der Bezeichnung eines Landschaftsraums erfasst werden, unter Schutz zu stellen sind.*)
Ein Straßenbauvorhaben, das zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines potenziellen FFH-Gebiets führt, ist mit den Erhaltungszielen für dieses Gebiet unverträglich. Das Gebiet darf gleichwohl nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 UAbs. 1 FFH-RL aus zwingenden Gründen des überwiegenden Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art für das Vorhaben in Anspruch genommen werden, wenn keine Alternativlösung vorhanden ist und alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der globalen Kohärenz von Natura 2000 ergriffen werden.*)
Die Entscheidung für ein Straßenbauvorhaben kann im Ergebnis abwägungsfehlerhaft sein, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer einzigartigen Kulturlandschaft in unvertretbarer Weise zu kurz gekommen ist (hier verneint).*)
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IBRRS 2004, 0993
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Urteil vom 20.11.2003 - 3 N 2380/02
In einem dörflichen Mischgebiet kann eine Außenbereichsflächen einbeziehende Ergänzungssatzung auch das Heranrücken von Wohnbebauung an einen emittierenden landwirtschaftlichen Betrieb zulassen, ohne mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unvereinbar zu sein.*)
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IBRRS 2004, 0991
Umwelt und Naturschutz
VGH Hessen, Urteil vom 24.11.2003 - 3 N 1080/03
1. Natureingriffe im Geltungsbereich eines Bebauungsplans sind von artenschutzrechtlichen Verboten nicht freigestellt.*)
2. Für die Erholungseignung einer Landschaft kommt es auf Gesichtspunkte wie Stille, Tiefe, Vielfalt, nahe Erreichbarkeit, Freiheit von störenden Fremdkörpern und frische Luft an.*)
3. Ein Bebauungsplan mit der Festsetzung einer Straße im Regionalen Grünzug kann wegen Beeinträchtigung der Freiraumerholung und der klimatischen Verhältnisse die Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung verfehlen.*)
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IBRRS 2004, 0980
Öffentliches Baurecht
BGH, Urteil vom 25.03.2004 - III ZR 227/02
Steht ein Baugenehmigungsantrag in Widerspruch zu einer nachträglich beschlossenen Veränderungssperre, so hat die Bauaufsichtsbehörde, wenn sie einen formellen Mangel der Sperre feststellt, der Gemeinde vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, diesen zu beheben.*)
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IBRRS 2004, 0960
Immobilien
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2004 - 1 S 2261/02
1. Ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO ist gegeben, wenn durch den Anschluss- und Benutzungszwang nach objektiven Maßstäben das Wohl der Gemeindeeinwohner gefördert wird (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).*)
2. Die die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses rechtfertigenden Gründe des öffentlichen Wohls müssen einen hinreichenden örtlichen Bezug aufweisen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Einrichtung der Fernwärmeversorgung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, die örtliche Umweltsituation zu verbessern.*)
3. Auch mit Blick auf die Staatszielbestimmungen des Art. 20a GG bzw. Art. 3a LV ist die sich allein überörtlich auswirkende Umweltverträglichkeit der Fernwärmeversorgung für sich genommen nicht geeignet, den gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang zu rechtfertigen (a.A. OVG Schleswig, Urt. v. 21.8.2002, NordÖR 2003, 21, zu § 17 Abs. 2 GemOSH).*)
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IBRRS 2004, 0952
Öffentliches Baurecht
OLG Naumburg, Urteil vom 22.01.2004 - 4 U 133/03
Im Rahmen der Verkehrswertermittlung gemäß § 194 BauGB hat der Gutachterausschuss jedenfalls nicht unerhebliche Baumängel und Gebäudeschäden in die Beurteilung einfließen zu lassen (§§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 5 S. 2 WertV). Übersieht er bei der Begutachtung den vorhandenen Schädlingsbefall (hier: Hausbockkäferbefall im Dachstuhl), weil er elementare und einfache Prüfungsmaßnahmen unterlassen und nur eine Sichtprüfung vorgenommen hat, liegt eine schuldhafte Verletzung seiner Amtspflicht vor.*)
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IBRRS 2004, 0950
Öffentliches Baurecht
OLG München, Beschluss vom 01.12.2003 - W 7/03
Wenn in Baulandsachen Gutachten unabhängiger Sachverständiger nicht Verfahrensgegenstand geworden sind und im Laufe des Verfahrens der Enteignungsbegünstigte das Grundstück rechtsgeschäftlich erworben hat, ist bei der Streitwertfestsetzung der im Kaufvertrag von den Beteiligten ausgehandelte Kaufpreis als Verkehrswert zugrunde zu legen.*)
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IBRRS 2004, 0947
Öffentliches Baurecht
OLG München, Urteil vom 27.06.2002 - 1 U 3390/01
Die Versagung einer Baugenehmigung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie zwar isoliert betrachtet rechtmäßig wäre, jedoch eine nachfolgende (rechtmäßige) anderweitige Genehmigung des nämlichen Vorhabens nicht auf tragfähigen Differenzierungsgründen beruht.*)
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IBRRS 2004, 0943
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Urteil vom 29.01.2004 - 3 N 2585/01
1. Die Aufhebung einer Ersatzfläche, die zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt worden war, kann Rechte des Antragstellers in einem Normenkontrollverfahren nicht unmittelbar verletzen, weil der Natur- und Landschaftsschutz lediglich objektive, dem Einzelnen nicht zugeordnete Ziele des Gemeinwohls verfolgt (wie BVerwG, U. v. 17.01.2001 - 6 CN 3/00 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 10).*)
2. Eine geltend gemachte Rechtsverletzung durch Aufhebung einer zum naturschutzrechtlichen Ausgleich gedachten Ersatzfläche ist als geringwertig und daher unbeachtlich anzusehen, wenn die Anlegung einer in der Ersatzfläche vorgesehenen Streuobstwiese noch nicht erfolgt ist, die Fläche nach wie vor zum Außenbereich gehört, die Entfernung der Ersatzfläche zu dem nächstgelegenen bewohnten Gebäude 35 m beträgt und auf dem zwischen Ersatzfläche und Wohnbaufläche befindlichen Flurstück ohnehin eine landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist.*)
3. Ein negatives Betroffensein in einem abwägungserheblichen Interesse kann bei einer inhaltlichen Verknüpfung der Änderung von Landschaftsschutzgrenzen und der Aufstellung eines Bebauungsplans gegeben sein (BVerwG, B. v. 18.12.1987 - 4 BN 1/87 - NVwZ 1988, 728), wenn die die Antragsbefugnis begründende geltend gemachte Rechtsverletzung gerade durch die angegriffene Norm verursacht wird (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.1996 - 4 NB 26.96 - NVwZ 1997, 682). An diesem inneren Kausalzusammenhang fehlt es, wenn durch den angegriffenen Bebauungsplan lediglich allgemein die Voraussetzungen für eine Überplanung des Geländes erleichtert werden sollen, ohne dass bereits feststeht, in welcher Form die zukünftige Überplanung ausgeführt werden soll.*)
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IBRRS 2004, 0942
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Urteil vom 29.01.2004 - 3 N 2764/02
1. Liegt der planenden Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hinsichtlich der von dem streitbefangenen Bebauungsplan zu erwartenden Lärmimmissionen das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen vor, darf sie dies der Abwägungsentscheidung auch ohne Einholung eines weiteren Gutachtens zu Grunde legen, wenn die Einwendungen gegen das Gutachten nur allgemeiner Natur und nicht durch die Vorlage eines Gegengutachtens belegt sind.*)
2. Allein der Wechsel von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu einem normalen Bebauungsplan gebietet nicht die Einholung eines neuen Lärmgutachtens, wenn sich aus dem im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eingeholten Gutachen ergibt, dass die entstehenden Konflikte auf der Baugenehmigungsebene gelöst werden können.*)
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IBRRS 2004, 0938
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 15.10.2002 - 4 BN 51.02
1. Zwischen den in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB genannten Belangen besteht keine Vorzugsregelung. Die Belange sind vielmehr abstrakt gleichwertig.
2. Eine Gemeinde besitzt auch dann noch die Befugnis zur Bauleitplanung, wenn sie nicht unmittelbar auf einen der in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB genannten Belange verweisen kann.
3. Zur Darlegungspflicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
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IBRRS 2004, 0936
Leasing und Erbbaurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2004 - 5 S 2345/03
Die Aufhebung eines Miet- oder Pachtverhältnisses gemäß § 182 Abs. 1 BauGB wird durch die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Kündigung nicht generell ausgeschlossen.*)
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IBRRS 2004, 0934
Verkehrssicherungspflicht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2004 - 5 S 1460/03
1. Berechtigt zur Ausführung eines (auch privaten) Geschäfts im Sinne von § 677 BGB ist eine Behörde, wenn sie dem Geschäftsherrn die Ausführung des Geschäfts unter Inanspruchnahme einer öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage zuvor aufgegeben hatte (wie BGH, Urt. v. 15.12.1975 - II ZR 54/74 - BGHZ 65, 384).*)
2. Ob eine solche Aufforderung die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verwaltungsakts erfüllt und dieser rechtmäßig und vollstreckbar ist, ist insoweit unerheblich.*)
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IBRRS 2004, 0932
Prozessuales
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2004 - 8 S 2185/03
Das nach § 98 VwGO i.V.m. § 485 Abs. 2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist nur dann im Sinne des § 487 Nr. 4 ZPO hinreichend dargelegt, wenn der Antragsteller nachvollziehbar vorträgt, dass ihm ein Anspruch gegen den Antragsgegner zustehen könnte, falls die unter Beweis gestellten Tatsachen vorliegen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 3.7.1995 - 8 S 1407/95 -
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IBRRS 2004, 0930
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 22.11.2002 - 4 B 72.02
Bauunternehmen werden im Katalog des § 6 Abs. 2 BauNVO nicht als eigenständige Nutzungsart angesprochen. Ob sie in einem Mischgebiet zulässig sind, richtet sich gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO danach, ob sie die Merkmale "sonstiger Gewerbebetriebe" erfüllen, die im Sinne der Gebietscharakteristik des § 6 Abs. 1 BauNVO "das Wohnen nicht wesentlich stören".
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IBRRS 2004, 0929
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2004 - 7a D 67/03
Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, innerhalb derer ein Normenkontrollantrag gestellt werden kann, ist eine Ausschlussfrist.*)
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IBRRS 2004, 0928
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 C 4.03
Ein als Wohnhaus genutztes ehemaliges Bauernhaus mit einer Wohneinheit ist einem Ersatzgebäude mit zwei Wohnungen in zwei aneinander gesetzten, selbständig nutzbaren Haushälften nicht gleichartig im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Es darf auch nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB in einen derartigen Zwillingsbau umgebaut werden.*)
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IBRRS 2004, 0927
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.2004 - 10 A 4840/01
Ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für ein Wohnbauvorhaben auf einer als "Öffentliche Grünfläche/Parkanlage" festgesetzten Fläche scheidet aus, wenn sich der Plangeber im Planaufstellungsverfahren aufgrund von entsprechenden Anregungen mit der Frage einer Bebauung des fraglichen Grundstücks befasst und sich unter Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen bewusst gegen eine Ausweisung als Bauland entschieden hat.*)
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IBRRS 2004, 0926
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.2004 - 10 A 558/02
1. Eine Bauvoranfrage ist nicht bescheidungsfähig, wenn auf der Grundlage der mit der Bauvoranfrage eingereichten Bauvorlagen keine positive Aussage darüber getroffen werden kann, ob das Vorhaben hinsichtlich der mit der Bauvoranfrage zur Entscheidung gestellten Fragen baurechtlich zulässig ist.*)
2. Wird mit der Bauvoranfrage die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Verbrauchermarktes zur Entscheidung gestellt, kann diese bauplanungsrechtliche Zulässigkeit - wenn auch die zugehörige Stellplatzanlage und deren Zufahrten Gegenstand des begehrten Bauvorbescheides sein sollen - im Hinblick auf die in § 15 Abs. 1 BauNVO genannten Aspekte je nach den Umständen des Einzelfalles (hier: zwei weitere Verbrauchermärkte in unmittelbarer Nachbarschaft) nur auf der Grundlage einer Immissionsprognose verbindlich festgestellt werden.*)
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IBRRS 2004, 0923
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03
Durch die Erteilung ihres Einvernehmens zu einem Bauvorhaben wird die Gemeinde grundsätzlich nicht gehindert, eine dem Vorhaben widersprechende Bauleitplanung zu betreiben und sie durch eine Veränderungssperre zu sichern.*)
Eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts geben soll, ist mangels eines beachtlichen Sicherungsbedürfnisses unwirksam.*)
Ein Normenkontrollverfahren wegen einer Veränderungssperre erledigt sich nicht nach zwei Jahren durch Zeitablauf, wenn die Gemeinde zuvor die Geltungsdauer der Veränderungssperre verlängert hat.*)
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IBRRS 2004, 0921
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.2004 - 10 A 3279/02
1. Bei der Subsumtion, ob im Einzelfall eine unzulässige störende Häufung von Werbeanlagen i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW vorliegt, ist sorgfältig zwischen den Begriffen der Häufung und der Störung zu unterscheiden.*)
2. Die Häufung setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl von mindestens drei Werbeanlagen voraus; in die Betrachtung sind Werbeanlagen der Eigen- und Fremdwerbung einzubeziehen.*)
3. Die Störung setzt voraus, dass der für die Häufung maßgebliche örtliche Bereich im Gesichtsfeld des Betrachters derartig mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt. Wann die störende Wirkung eintritt, hängt wesentlich von dem Baugebietscharakter, der vorhandenen Bebauung und der tatsächlichen Nutzung des Gebiets ab.*)
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IBRRS 2004, 0920
Umwelt und Naturschutz
VGH Hessen, Urteil vom 25.02.2004 - 3 N 1699/03
1. Ein Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB kommt nicht dadurch zustande, dass die Gemeindevertretung der Begründung zum Bebauungsplanentwurf zustimmt.*)
2. Eingriffe in Natur und Landschaft auf Grund eines Bebauungsplans sind von speziellen artenschutzrechtlichen Verboten nicht freigestellt, auch wenn die allgemeine naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen ist. Vielmehr bedarf es gegebenenfalls einer artenschutzrechtlichen Befreiung unter den Voraussetzungen von § 62 BNatSchG, etwa i.V.m. Art. 12, 13, 16 FFH-RL oder Art. 5 - 7, 9 Vogelschutzrichtlinie.*)
3. Tiere und Pflanzen der geschützten Art oder ihre Lebensräume werden bereits dann absichtlich beeinträchtigt i.S. v. § 43 Abs. 4 BNatSchG, Art. 12 FFH-RL, wenn der Eingriff zwangsläufig zur Beeinträchtigung führt. Ein gezieltes Vorgehen kann nicht verlangt werden.*)
4. Zur Abwägungserheblichkeit eines Lärmgutachtens, über das der Gemeindevorstand die Gemeindevertretung nicht in Kenntnis gesetzt hat.*)
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IBRRS 2004, 0918
Umwelt und Naturschutz
VGH Hessen, Urteil vom 25.02.2004 - 9 N 3123/01
1. Die Empfehlungen zur Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) können im Rahmen der Prognose, ob eine vorhandene Straße aufgrund ihres Ausbauzustandes eine zu erwartende Verkehrsbelastung bewältigen kann, als Orientierungshilfe herangezogen werden.*)
2. Das Biotopwertverfahren, das der Anlage 2 der Hessischen Ausgleichsabgabenverordnung vom 9. Februar 1995 (GVBl. I S. 120) zugrunde liegt, stellt ein sachgerechtes, aus naturschutzrechtlicher Sicht plausibles Verfahren für die Eingriffs- und Ausgleichsberechnung dar.*)
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IBRRS 2004, 0916
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Urteil vom 26.02.2004 - 3 N 739/02
1. Schutzgut der VDI-Richtlinie 3472 (Hühner) und der VDI-Richtlinie 3471 (Schweine) ist vorrangig Wohnbebauung, wobei eine standardisierte Beurteilung des Konflikts zwischen immissionsträchtigen Betrieben und Gebieten, in denen sich Menschen dauerhaft aufhalten, vorgenommen wird.*)
2. Durch die Bezugnahme auf Gewerbe- und Industriegebiete, für die eine Sonderbeurteilung erforderlich ist, werden zwar auch Gebiete mit in den Anwendungsbereich aufgenommen, in denen nicht vorrangig Wohnen stattfindet. Auch insoweit ist aus dem Regelungszusammenhang der VDI-Richtlinien aber abzuleiten, dass es auch dort auf den vermuteten dauerhaften Aufenthalt von Menschen ankommt.*)
3. In einem Dorfgemeinschaftshaus mit einer schon nicht gegebenen durchgängigen Nutzung unterliegen die jeweiligen wechselnden Nutzergruppen keiner Dauerexposition, was abgesenkte Schutzstandards gegenüber einer Wohnnutzung rechtfertigt.*)
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IBRRS 2004, 0914
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 01.03.2004 - 14 N 02.596
Festsetzungen sind als sog. Negativplanung dann rechtswidrig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen und nur vorgeschoben sind, um andere Nutzungen zu verhindern.
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IBRRS 2004, 0911
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.2004 - 15 A 1151/02
1. Gewährt eine Entwässerungssatzung dem Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks nur ein in das Ermessen der Gemeinde gestelltes Anschlussrecht, besteht keine eine Anschlussbeitragspflicht auslösende gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage.*)
2. Für ein noch nicht tatsächlich an die Anlage angeschlossenes Hinterliegergrundstück, das nicht dem Eigentümer des Vorderliegergrundstücks gehört, bewirken allein eine auf die Durchleitung bezogene Baulast oder bloße schuldrechtliche Verpflichtungen zur Duldung einer Durchleitung keine eine Anschlussbeitragspflicht auslösende gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage.*)
3. Bei einem tatsächlich hergestellten, zur Entwässerung notwendigen Anschluss eines Hinterliegergrundstücks an die Anlage besteht regelmäßig eine die Anschlussbeitragspflicht auslösende gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die dieser Annahme entgegenstehen.*)
4. Eine Tiefenbegrenzung ist rechtlich nicht geboten.*)
5. Es ist satzungsrechtlich zulässig, Gewerbegrundstücke von einer ansonsten vorgesehenen Tiefenbegrenzung auszunehmen.*)
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IBRRS 2004, 0910
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 6.03
Der für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen bei nur einseitig anbaubaren Straßen entwickelte "Halbteilungsgrundsatz" ist auch dann anwendbar, wenn in nahezu voller Ausdehnung der Straße die an einer Straßenseite gelegenen Grundstücke im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche ausgewiesen sind, ohne - beispielsweise aus topographischen Gründen - einer späteren Bebaubarkeit auf Dauer schlechthin entzogen zu sein.*)
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IBRRS 2004, 0908
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen, Beschluss vom 12.03.2004 - 9 ME 45/04
1. Für die Einstufung als Anliegerstraße sind neben den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen vor allem die Funktion einer Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und deren straßenrechtliche Gewichtung bedeutsam.*)
2. Eine bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche öffentliche Einrichtung kann ausnahmsweise in rechtlich zwei öffentliche Einrichtungen zerfallen, wenn wesentliche Teilstrecken verschiedenen Straßentypen zuzuordnen sind.*)
3. Ein zwischen zwei Straßen durchlaufendes Buchgrundstück darf bezüglich des Umfangs der bevorteilten Fläche nicht anders behandelt werden als vergleichbare aneinander angrenzende Buchgrundstücke desselben Eigentümers.*)
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IBRRS 2004, 0907
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen, Urteil vom 25.09.2003 - 1 B 786/00
Stellplätze und Garagen sind nach § 49 Abs. 5 SächsBO auch dann unzulässig, wenn sie das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung auf dem Baugrundstück selbst durch Lärm oder Gerüche über das zumutbare Maß hinaus stören.*)
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IBRRS 2004, 0906
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2004 - 6 A 11712/03
1. Eine Satzungsbestimmung, wonach als maßgebende Grundstücksfläche in beplanten Gebieten die Fläche gilt, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist, umschreibt die gesamte Fläche eines Baugrundstücks, die innerhalb des Plangebiets gelegen ist.*)
2. In beplanten Gebieten ist grundsätzlich die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegene jeweilige Grundstücksfläche als Bauland anzusehen und somit in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwands anzusetzen.*)
3. Auch im Ausbaubeitragsrecht sind öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, die die Ausschöpfung des im Bebauungsplan für ein Grundstück vorgesehenen Maßes hindern, bei der Aufwandsverteilung nur zu berücksichtigen, wenn das durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist. Das gilt auch für ein Gewerbegrundstück, dessen Nutzbarkeit durch einen wegen der benachbarten Wohnbebauung festgesetzten Immissionsschutzstreifen beschränkt wird.*)
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IBRRS 2004, 0905
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.03.2004 - 8 C 11785/03
1. Verweist eine Textfestsetzung eines Bebauungsplan auf eine DIN-Norm, ohne deren Datum und Fundstelle zu benennen, so genügt dies den Anforderungen an die Verkündung des Bebauungsplanes, wenn die DIN-Norm durch Verwaltungsvorschrift gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 LBauO als technische Baubestimmung eingeführt worden ist und ihr Datum und ihre Fundstelle im Ministerialblatt veröffentlicht sind.*)
2. § 9 BauGB bietet keine Handhabe, um die zeitlich vorrangige Verwirklichung einer sogen. Lärmschutz- oder Riegelbebauung vor der schutzbedürftigen Bebauung sicherzustellen. Ein Bebauungsplan, der eine derartige Bebauung als Mittel des aktiven Lärmschutzes vorsieht, genügt daher dem Gebot der Konfliktbewältigung grundsätzlich nur dann, wenn er vorsorglich zugleich für die schutzbedürftige Bebauung Festsetzungen zum passiven Lärmschutz trifft, die die Zumutbarkeit der Lärmbelastung bei fehlender Lärmschutzbebauung sicherstellen.*)




