Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2004, 2437
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2001 - 8 S 2120/00
1. Besteht ein Vorhaben aus mehreren selbständigen baulichen Anlagen, berechtigt der Umstand, dass ein Teil der Gebäude planungsrechtlich unzulässig ist, nicht dazu, den beantragten Bauvorbescheid ohne weitere Prüfung auch für die übrigen Gebäude zu versagen.*)
2. Ein metallverarbeitender Betrieb, in dem mit Hilfe einer Schweißmaschine, eines Amboss, einer Stanzmaschine sowie mehrerer Bohrmaschinen Stahlkonstruktionen für industrielle Zwecke sowie Geländer, Podeste und Treppen hergestellt werden, ist kein das Wohnen nicht wesentlich störender Betrieb im Sinn des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO.*)
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IBRRS 2004, 2436
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2001 - 3 S 597/00
1. Zur Unzulässigkeit eines Boarding-Houses mit Wohn- und Beherbergungscharakter, das weniger als die Hälfte der Fläche des die Bebaubarkeit des Grundstücks nahezu ausschöpfenden und ansonsten gewerblich genutzten Bauvorhabens in Anspruch nimmt, in einem auf das Baugrundstück beschränkten Mischgebiet.*)
2. Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung begründen grundsätzlich einen subjektiv-öffentlichen Anspruch jedes im Plangebiet ansässigen Nachbarn auf Wahrung der Gebietsart (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 02.02.2000 - 4 B 87/99 - Buchholz 406.19, Nachbarschutz Nr. 162 = NVwZ 2000, 679 ff. = DÖV 2000, 640 f. = VBlBW 2000, 361 f. = BauR 2000, 1019 f.). Dies gilt auch für diejenigen Planbetroffenen, deren Grundstück außerhalb des durch das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung in seinem Charakter betroffenen Baugebiets liegt (a.A. zu einem festgesetzten Gewerbegebiet: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.1999 - 10 S 44/99 -, VBlBW 2000, 78 ff.).*)
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IBRRS 2004, 2433
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2001 - 8 S 268/01
1. Eine Berufung ist trotz des Fehlens eines ausdrücklichen Rechtsmittel- und Sachantrags zulässig, wenn sich aus dem Vortrag des Klägers eindeutig und ohne Zweifel entnehmen lässt, was er mit dem Rechtsmittel anstrebt.*)
2. Auch beim Fehlen einer Gewinnerzielung kann einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle die Betriebseigenschaft zuerkannt werden, wenn etwa die Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche, insbesondere wenn sie im Eigentum des Landwirts steht und das aufgewendete Kapital für die Nachhaltigkeit und die Ernsthaftigkeit der Bewirtschaftung sprechen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 11. April 1986 - 4 C 67.82 - NVwZ 1986, 916 = PBauE § 35 Abs. 1 BauGB Nr. 12).*)
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IBRRS 2004, 2432
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2001 - 8 S 1485/01
Die Eintragung einer Abstandsbaulast hat zur Folge, dass die betreffende Fläche auf die bei einer Bebauung des Grundstücks erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet wird. Wie groß die erforderlichen Abstandsflächen sind, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften in ihrer im Zeitpunkt der Genehmigung des Vorhabens geltenden Fassung und nicht nach dem bei Eintragung der Baulast geltenden Recht.*)
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IBRRS 2004, 2410
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.08.2001 - 5 S 1497/01
1. Zur Einhaltung des Rücksichtnahmegebots nach § 34 Abs. 1 BauGB bei straßenseitiger Grenzbebauung gegenüber einem Grundstückseigentümer auf der anderen Straßenseite.*)
2. Die Regelungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 LBO gelten auch im Verhältnis zu straßenseitigen Grundstücksgrenzen.*)
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IBRRS 2004, 2409
Öffentliches Baurecht
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.09.2001 - 5 A 1025/00
Ein im wesentlichen gleichmäßig von der vorhandenen Bebauung eines Ortsteils abfallendes Gelände ist auch bei einem darin auftretenden Steilhang iSv § 15a Abs.1 Nr.8 LNatschG nicht in der Lage, eine an die Bebauung anschließende Freifläche an diese in einer Weise heranzudrücken, dass sie als Teil des Bebauungszusammenhangs erscheint.*)
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IBRRS 2004, 2408
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2001 - 3 S 781/01
In der Angrenzerbenachrichtigung muss das Vorhaben so eindeutig bezeichnet werden, dass davon eine Anstoßwirkung ausgeht.*)
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IBRRS 2004, 2406
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2001 - 8 S 1892/01
1. Für die einer baurechtlichen Anordnung typischerweise vorangehenden Tätigkeiten wie Ortsbesichtigungen, Einholung von Stellungnahmen anderer Behörden, behördeninterne Besprechungen oder Telefonate mit den am Verfahren Beteiligten kann eine Gebühr gemäß § 3 LGebG auch dann nicht erhoben werden, wenn diese Tätigkeiten nicht zu einer solchen Anordnung führen.*)
2. Von dem in § 26 Abs. 2 a LGebG genannten Fall der Gebührenfreiheit abgesehen ist der auf den Ersatz von Auslagen gerichtete Anspruch der Behörde von dem Entstehen eines Gebührenanspruchs abhängig.*)
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IBRRS 2004, 2404
Öffentliches Baurecht
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2001 - 1 L 50/99
1. Zur Zulässigkeit der subjektiven Klageänderung bei Grundstücksveräußerungen in einem auf Erteilung eines Bauvorbescheides gerichteten Berufungsverfahren (bejaht)*)
2. Zur Bindungswirkung eines auf Erteilung eines Bauvorbescheides gerichteten Vergleichs im Verhältnis zum Einzelrechtsnachfolger (hier wegen Besonderheiten des Einzelfalls verneint)*)
3. Die Zulässigkeit einer sog. Hinterlandbebauung im unbeplanten Innenbereich hängt allein davon ab, ob das Vorhaben sich seinem Standort nach einfügt. Ob der Bereich zwischen dem Vorhaben und der Straße bebaut ist, ist in diesem Zusammenhang unmaßgeblich.*)
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IBRRS 2004, 2403
Öffentliches Baurecht
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.12.2001 - 5 B 93/01
Die Umgestaltung eines zunächst als Gewerbe angemeldeten Swinger-Clubs in einen Verein mit dem Zweck der gemeinsamen Pflege freizügiger Geselligkeit ändert nichts an dessen Charakter als Vergnügungsstätte; insbesondere dann nicht, wenn die Werbung sich weiterhin an jedermann wendet.*)
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IBRRS 2004, 2402
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2001 - 3 S 2425/00
1. In einem Bebauungsplan kann eine Fläche sowohl mit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB/BBauG als auch mit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB/BBauG belegt werden, wenn sich die beiden Festsetzungen gegenseitig nicht ausschließen, sondern auf einer Fläche gleichzeitig verwirklicht werden können.*)
2. Die Festsetzung einer Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB/BBauG hat zur Folge, dass die Fläche vom Grundstückseigentümer vorzuhalten ist; sie begründet dagegen noch keine Nutzungsrechte der Begünstigten.*)
3. Bei einer Baulast müssen Umfang und Inhalt der eingegangenen Verpflichtung aus der Erklärung heraus hinreichend bestimmbar sein. Dabei ist erforderlich, aber auch genügend, wenn die durch Baulast gesicherte Verpflichtung bei einer entsprechend § 130 BGB am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung sich so klar und unzweideutig ergibt, dass sie mit Hilfe einer bauaufsichtlichen Verfügung durchgesetzt werden kann.*)
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IBRRS 2004, 2398
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2002 - 2 S 2239/00
1. Die vom Straßeneigentümer eingeräumte Baulast zugunsten eines Anliegergrundstücks ist regelmäßig nicht geeignet, das durch die Festsetzung "Verkehrsgrün" eines Bebauungsplans vorhandene rechtliche Hindernis zu beseitigen (Abgrenzung zum Urteil des Senats vom 1.9.1997 - 2 S 661/96 -).*)
2. Gleiches hat zu gelten, wenn der Bebauungsplan Zu- und Abfahrten nur bei ausdrücklicher Festsetzung zulässt.*)
3. Steht die tatsächliche Ausräumbarkeit eines tatsächlichen Hindernisses in Rede, ist eine vorhandene Bebauung - anders als bei der Frage der "Zumutbarkeit" des für das Beseitigen des Hindernisses erforderlichen Aufwands - nicht "wegzudenken".*)
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IBRRS 2004, 2397
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2002 - 3 S 590/02
1. Begehrt ein Nachbar die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer ihn begünstigenden Nutzungsuntersagung, muss er neben der Verletzung eigener Rechte geltend machen, dass ihm ein Anspruch auf baubehördliches Einschreiten zusteht und dass der Sofortvollzug der auch objektiv rechtmäßigen Verfügung in seinem überwiegenden Interesse geboten ist.*)
2. Bei Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte der 26. BImSchV kann nach dem heutigen Stand von Forschung und Technik nicht von einer Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden.*)
3. Eine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen der körperlichen Unversehrtheit besteht nicht (wie BVerfG, Beschluss vom 28.02.2001 - 1 BvR 1676/01 -).*)
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IBRRS 2004, 2396
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02
1. Die Änderung der LBO zum 1.1.1996, nach der örtliche Bauvorschriften nicht mehr als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden können, hindert die Gemeinden nicht daran, einen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften äußerlich in einer Satzung zusammen zu fassen.*)
2. Die in einer örtlichen Bauvorschrift getroffene Regelung, nach der für die Dachdeckung nur kleinteilige Ziegel oder Dachsteine von roter bis rotbrauner Farbe zulässig sind, ist nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Akten keinen Hinweis darauf enthalten, dass sich der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über diese Regelung mit den von ihr berührten öffentlichen und privaten Belangen abwägend befasst hat.*)
3. Zur Frage der Bestimmtheit einer solchen Regelung.*)
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IBRRS 2004, 2395
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2002 - 2 S 519/02
1. Bei der Bemessung von Wasserversorgungs- und Entwässerungsbeiträgen muss eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung nur beachtet werden, wenn eine solche Nutzungsbehinderung gerade das Nutzungsmaß betrifft, auf das es nach der maßgeblichen satzungsmäßigen Verteilungsregelung auch ankommt.*)
2. Demzufolge sind Baubeschränkungen beim sog. Vollgeschossmaßstab nur relevant, wenn ihretwegen die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse nicht verwirklicht werden kann.*)
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IBRRS 2004, 2390
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.05.2002 - 3 S 2259/01
1. Eine in der mündlichen (Berufungs-)Verhandlung durch Konkretisierung von Immissionsschutzgrenzwerten abgeänderte Baugenehmigung kann vom Kläger im Wege der Klagänderung zum Gegenstand seines Rechtsschutzbegehrens gemacht werden (wie BVerwG, Urteil vom 17.02.1971 - IV C 2/68 - NJW 1971, 1147).*)
2. Eine Traufgassenbebauung im unbeplanten Bereich einer historischen Altstadt mit seitlichen Grenzabständen von 0,3 - 1 m kann einer abweichenden Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO entsprechen.*)
3. Ist dies der Fall, richten sich die seitlichen Grenzabstände grundsätzlich nach dieser Bauweise und es besteht daher eine Pflicht zur Einhaltung der Abstandsflächen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht.*)
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IBRRS 2004, 2389
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2002 - 3 S 1637/01
1. Sonstige Gewerbebetriebe im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO sind der Versorgung des Gebietes dienende Handwerksbetriebe - unabhängig von ihrem Störungsgrad - und nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe.*)
2. In einem (faktischen) Dorfgebiet dient ein Handwerksbetrieb (hier: Kfz-Werkstatt) der Versorgung der Bewohner des Gebiets, wenn er objektiv geeignet ist, in nicht unerheblichem Umfang von den Bewohnern des Gebiets in Anspruch genommen zu werden, und von ihnen tatsächlich in einem ins Gewicht fallenden Umfang in Anspruch genommen wird. Dabei kommt als maßgeblicher Versorgungsbereich nur ein zusammenhängender, in seiner tatsächlichen oder planerisch angestrebten Struktur als Dorfgebiet gekennzeichneter räumlicher Bereich in Betracht.*)
3. Der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung steht grundsätzlich nicht entgegen, dass ihr Vollzug evtl. behördliche Aufsichtsmaßnahmen erfordert.*)
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IBRRS 2004, 2388
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.06.2002 - 8 S 1257/02
Bei einem zylinderförmigen Antennenmasten ist unter Wandfläche im Sinn des § 5 Abs. 9 LBO nicht die Hälfte seiner Mantelfläche, sondern die Fläche seines Querschnitts zu verstehen.*)
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IBRRS 2004, 2383
Umwelt und Naturschutz
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2002 - 3 S 2016/01
1. Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen können im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB nur berücksichtigt werden, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan die Voraussetzungen des § 1 a Abs. 3 BauGB vorliegen.*)
2. Sonstige geeignete Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB sind anzunehmen, wenn sie entweder schon tatsächlich ausgeführt worden sind oder ihre Umsetzung auf Grund der Gesamtumstände gesichert erscheint.*)
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IBRRS 2004, 2382
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2002 - 8 S 1340/02
Die Baurechtsbehörde ist an eine früher gegebene Zusicherung, sie werde bis zur Fertigstellung eines bestimmten Bauvorhabens die Beseitigung eines von dem Bauherrn zur Lagerung von Baumaterialien und Werkzeugen genutzten, rechtswidrig erstellten Schuppens nicht verfügen, jedenfalls dann nicht mehr gebunden, wenn die Dauer der Arbeiten an dem betreffenden Vorhaben jedes vernünftige Maß übersteigt.*)
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IBRRS 2004, 2381
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2002 - 5 S 149/01
Zur Abgrenzung von Wohnungsprostitution und bordellartigem Betrieb (im Anschluss an Senatsurteil vom 13.02.1998 - 5 S 2570/96 - NVwZ-RR 1998, 550).*)
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IBRRS 2004, 2377
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2001 - 5 S 2274/01
1. Das Beteiligungsrecht der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird auch dann verletzt, wenn die Durchführung des für ein Vorhaben i. S. dieser Vorschrift erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens unterbleibt, weil eine staatliche Behörde in Verkennung ihrer Zuständigkeit für das Vorhaben ohne Einvernehmen der Gemeinde rechtswidrig eine andere Genehmigung mit den Rechtswirkungen der Baugenehmigung erteilt (hier: Erteilung einer Plangenehmigung durch das Eisenbahn-Bundesamt).*)
2. Die für die Eigenschaft einer Betriebsanlage der Eisenbahn i. S. des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG vorausgesetzte Eisenbahnbetriebsbezogenheit fehlt bei Anlagen, die einem privatwirtschaftlichen Unternehmen zu dienen bestimmt sind, das weder Eisenbahnverkehrsdienstleistungen erbringt noch eine Eisenbahninfrastruktur betreibt, und zwar selbst dann, wenn dieses Unternehmen seinen Gewerbebetrieb auf Bahnzwecken gewidmetem Gelände ausübt und Güter auf die Bahn umschlägt (hier: Lagerhalle eines privaten Gewerbebetriebs der Metall- und Rohstoffverwertung, die zum Güterumschlag Straße/Schiene genutzt werden soll).*)
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IBRRS 2004, 2376
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.08.2004 - 9 ME 101/04
Die Haltung von 30 Rassetauben und 20 Kanarienvögeln als reine Volierenhaltung kann in einem reinen Wohngebiet zulässig sein.*)
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IBRRS 2004, 2310
Öffentliches Baurecht
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.07.2002 - 9 A 341/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2004, 2309
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2002 - 10 S 2153/01
1. Führt die Nutzung einer Mietsache durch den Mieter zum Eintritt einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wird eine Zweckveranlasserhaftung des Vermieters wegen Abschlusses des Mietvertrags und tatsächlicher Überlassung der Mietsache an den Mieter nur anzunehmen sein, wenn der Vermieter die durch den Mieter verursachte Störung subjektiv bezweckt hat oder wenn sich die Störung als zwangsläufige Folge seines Verhaltens einstellt. Hierbei wird es für den Eintritt einer Haftung nach § 6 Abs. 1 PolG regelmäßig bereits genügen, wenn der Vermieter im Bewusstsein handelt, dass die Überlassung der Mietsache höchstwahrscheinlich zu einer Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch den Mieter führen wird.*)
2. Befindet sich ein Grundstück in einem die öffentliche Sicherheit störenden Zustand und ist dieser Zustand durch das Handeln eines früheren Mieters verursacht worden, ohne dass das Handeln des Vermieters in relevanter Weise mitursächlich geworden wäre, so kann das der Auflösung des Mietverhältnisses nachfolgende Unterlassen des Vermieters, Maßnahmen zur Beseitigung der Störung zu ergreifen, in aller Regel auch dann keine Verhaltenshaftung nach § 6 Abs. 1 PolG begründen, wenn der Vermieter seinerzeit auf Grund Innehabung des Eigentums oder der tatsächlichen Sachherrschaft über die störende Sache zum Handeln verpflichtet war.*)
3. Entzieht sich der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich ein von einem Dritten angelegtes ungenehmigtes Abfalllager befindet, seiner Pflicht zur Beseitigung der Abfälle durch Dereliktion des Grundstückseigentums, so begründet er allein hierdurch keine Verhaltenshaftung nach § 6 Abs. 1 PolG.*)
4. § 7 PolG bildet keine Grundlage für eine "nachwirkende Zustandshaftung" des früheren Eigentümers oder früheren Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft über die störende Sache.*)
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IBRRS 2004, 2307
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2002 - 5 S 818/00
1. Sollen zwei Bebauungspläne mit verschiedenen räumlichen Geltungsbereichen, textlichen Festsetzungen und Begründungen und unterschiedlichen Bezeichnungen öffentlich ausgelegt werden, genügt eine Bekanntmachung über die Auslegung nicht der ihr nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugedachten Anstoßfunktion, wenn darin nur auf die öffentliche Auslegung e i n e s Entwurfs mit e i n e m geographischen Oberbegriff hingewiesen wird und der mit der Bekanntmachung abgebildete Kartenausschnitt keinen Rückschluss auf die Auslegung mehrerer Bebauungsplanentwürfe zulässt.*)
2. Die Änderung der Landesbauordnung zum 01.01.1996, nach der örtliche Bauvorschriften nicht mehr als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden können, hindert die Gemeinden nicht daran, einen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften äußerlich in einer Satzung zusammenzufassen (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.04.2002 - 8 S 177/02).*)
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IBRRS 2004, 2302
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2002 - 8 S 2448/01
Eine Gemeinde darf auch dann in außerhalb ihrer Kernstadt gelegenen Bereichen Fachmärkte ausschließen, die in unerwünschtem Ausmaß Kaufkraft von den zentral gelegenen Geschäftslagen absaugen würden, wenn in umliegenden Städten (große) Märkte vorhanden sind, die dasselbe Warensortiment anbieten.*)
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IBRRS 2004, 2301
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2002 - 3 S 882/02
Ein Nachbar, der seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert, die Verletzung des Grenzabstands zu rügen, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht schwerer wiegt als der eigene Verstoß und in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen.*)
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IBRRS 2004, 2299
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2002 - 8 S 2660/02
1. Ein unterschiedlich geneigtes Dach, dessen durchschnittliche Neigung mehr als 45° beträgt, ist auch dann gemäß § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 LBO mit einem Viertel seiner gesamten Höhe auf die Wandhöhe anzurechnen, wenn die Neigung in seinem oberen, flacheren Teil nur 45° oder weniger beträgt.*)
2. Mit Lichteinfall im Sinn des § 56 Abs. 2 der Ortsbausatzung der Stadt Stuttgart ist nur der Lichteinfall auf das Baugrundstück gemeint. Die Vorschrift ist daher nicht nachbarschützend.*)
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IBRRS 2004, 2294
Öffentliches Baurecht
OVG Saarland, Beschluss vom 18.03.2003 - 1 W 7/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2004, 2293
Immobilien
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2003 - 1 S 190/03
1. Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten (§ 6 S. 1 DSchG). Für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer denkmalschutzrechtlichen Sicherungsanordnung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrundezulegen. Bei einem als Sachgesamtheit eingetragenen Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung (§ 12 Abs. 1 DSchG) darf nicht isoliert auf das Gebäude abgestellt werden, an dem Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen sind; vielmehr muss eine einheitliche wirtschaftliche Betrachtung der Sachgesamtheit vorgenommen werden. Bei der Ermittlung des zumutbaren Erhaltungsaufwands sind auch staatliche Zuschüsse sowie steuerliche Vergünstigungen zu berücksichtigen.*)
2. Eine denkmalschutzrechtliche Anordnung zur Sicherung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Daches eines Kulturdenkmals kann an jeden Wohnungseigentümer unabhängig von der konkreten Lage seiner Wohnung innerhalb der Sachgesamtheit ergehen. Soweit die Eigentümer oder Besitzer durch zivilrechtliche Regelungen im Innenverhältnis von Instandsetzungsverpflichtungen befreit sind, kann eine derartige Vereinbarung die öffentlich-rechtliche Erhaltungspflicht nach § 6 Satz 1 DSchG grundsätzlich nicht aufheben.*)
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IBRRS 2004, 2291
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2003 - 8 S 969/03
Daraus, dass eine in einem Abstand von 0,5 m zu der Grundstücksgrenze geplante Garage die in § 6 Abs. 1 LBO genannten Maße hält, kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihre Errichtung nachbarliche Belange noch nicht einmal berühre. Eine so begründete Befreiung von der in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze ist daher ermessensfehlerhaft.*)
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IBRRS 2004, 2288
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2003 - 3 S 2436/02
1. Die Voraussetzung des § 65 Satz 1 LBO-BW, dass nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, gehört zum Tatbestand dieser Norm.*)
2. Eine Hütte im Außenbereich, die der Durchführung von Festen und anderen geselligen Veranstaltungen dient, ist nicht schon dann nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert, wenn sie von einer Gemeinde als kommunale Einrichtung betrieben wird.*)
3. Die Übernahme einer solchen Hütte als kommunale Einrichtung durch die Gemeinde steht dem Erlass einer Abbruchsanordnung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Entscheidung der Gemeinde gibt.*)
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IBRRS 2004, 2287
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2003 - 8 S 1251/03
1. Auch für den Begriff des Vorbaus im Sinn des § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO gilt, dass er dem hinter ihm liegenden Gebäude zu- und untergeordnet sein muss. Ein vor die Außenwand gesetzter Bauteil fällt danach jedenfalls im Grundsatz nur dann unter diesen Begriff, wenn er diese Wand nicht überragt.*)
2. Zum Begriff des Baulands im Sinn des § 19 Abs. 3 S. 1 BauNVO.*)
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IBRRS 2004, 2271
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.07.2004 - 1 MN 142/04
1. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 6 BauGB).
2. Eine sachgerechte Abwägung muss überhaupt stattfinden. In sie muss eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Dabei darf die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkannt und muss der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange im Verhältnis steht.
3. Das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung von Belang sein. Voraussetzung ist, dass diese Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der vom Landwirt aufzuzeigenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt.
4. Die Gemeinde darf bei der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes berücksichtigen, dass der benachbarte landwirtschaftliche Betrieb bereits auf Wohnnutzungen auf der Hofstelle, die anderen, nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Zwecken dienen, und auf Wohnbebauung in einem vorhandenen Plangebiet in der Nachbarschaft Rücksicht nehmen muss.
5. Ein nächtlicher Erntebetrieb, der an nicht mehr als 10 Werktagen im Jahr zu erwarten ist, kann bei der schalltechnischen Begutachtung der Lärmsituation als seltenes Ereignis nach Nr. 7.2 TA Lärm eingestuft werden.
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IBRRS 2004, 2270
Öffentliches Baurecht
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.12.2003 - 1 KN 30/03
1. Festsetzungen im Bebauungsplan, die nach dem Willen der Gemeinde nicht verwirklicht werden sollen, sind niemals zulässig. Solche Festsetzungen sind nicht erforderlich und abwägungsfehlerhaft.*)
2. Eine Planung, die zu einer Lärmimmissionssteigerung für ein bereits stark belastetes Wohngebiet führt, erfordert, dass die Gemeinde sich zunächst Klarheit über die bisherigen Belastungen der Anwohner verschafft und diese mit der voraussichtlich zukünftigen Situation nach Realisierung des Bebauungsplans vergleicht.*)
3. Die Herrichtung einer Einmündung in eine stark belastete Straße zur Erschließung eines neuen Gewerbegebiets stellt einen erheblichen baulichen Eingriff im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 16 BImSchV dar.*)
4. Erhebliche Planungsfehler in einem großen und zentralen Bereich des Plangebiets führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans.*)
5. Die Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist eine zwingende Planungsvoraussetzung, deren Fehlen nicht nachgeholt und geheilt werden kann.*)
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IBRRS 2004, 2266
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2004 - 6 A 10035/04
1. Zweckvereinbarungen sind im Ausbaubeitragsrecht nicht generell unzulässig. Wird zwischen zwei Ortsgemeinden eine Zweckvereinbarung über eine gemeinsame Ausbaumaßnahme und die gemeinsame Beitragserhebung mit dem Ziel abgeschlossen, in beiden Gemeinden einheitlich hohe Beitragssätze zu erreichen, verstößt sie gegen das Verbot von Verträgen zu Lasten Dritter und ist unwirksam, wenn sich die Beitragssätze bei getrennter Abrechnung deutlich in ihrer Höhe unterscheiden würden.*)
2. Zur Heilbarkeit rechtswidriger Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheide durch Erlass einer rechtlich unbedenklichen Beitragssatzung ohne Rückwirkung.*)
3. Ein Gehweg in einer Breite von 1,36 m vermittelt in dörflichen Gebieten den Anliegern im Allgemeinen einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil, auch wenn er in seltenen Fällen eines Begegnungsverkehrs zweier Lastkraftwagen teilweise überfahren wird.*)
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IBRRS 2004, 2261
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Urteil vom 08.07.2004 - 3 N 2094/03
1. Wendet sich ein Antragsteller gegen einen an sein Wohngrundstück im allgemeinen Wohngebiet angrenzenden Bebauungsplan, der ein Mischgebiet festsetzt und keine Vorgaben hinsichtlich der inneren Erschließung des Plangebietes enthält, ist der Normenkontrollantrag in der Regel zulässig.*)
2. Die Möglichkeit der Einsichtnahme von den im Plangebiet zulässigen 3-geschossigen Gebäuden auf das Wohngrundstück des Antragstellers, befürchtete Lichteinwirkungen und eine geltend gemachte optische Erdrückung des Wohngebäudes sowie der Erhalt der "schönen Aussicht" in Ortsrandlage sind in der Regel außerhalb der landesrechtlichen Abstandsvorschriften keine abwägungserheblichen privaten Belange.*)
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IBRRS 2004, 2260
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Urteil vom 08.07.2004 - 3 N 1894/02
Der Normenkontrollantrag eines Anwohners gegen ein durch ein Mischgebiet abgetrenntes, 60 m entferntes Gewerbegebiet mit 5-geschossigen Bürogebäuden kann mangels Antragsbefugnis unzulässig sein, wenn die geltend gemachten Beeinträchtigungen wie Einblick, Lichteinwirkung, Verbauung der Aussicht, Verkehrszunahme, optische Eindrückung und Wertminderung des Wohngrundstücks objektiv geringfügig sind.*)
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IBRRS 2004, 2259
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2004 - 8 S 351/04
Der in die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB aufgenommene Hinweis, dass während der Dauer der Auslegungsfrist Anregungen während der üblichen Dienststunden bei der Stadtverwaltung vorgebracht werden können, macht die Bekanntmachung fehlerhaft, wenn nicht zusätzlich auf die Möglichkeit hingewiesen wird, Anregungen schriftlich zu formulieren (im Anschluss an den Normenkontrollbeschluss des Senats vom 18.08.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 18).*)
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IBRRS 2004, 2210
Öffentliches Baurecht
OVG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2004 - 2 Bs 300/04
1. Gegenstand der Abwägung der Planfeststellungsbehörde im Rahmen von § 8 Abs. 1 LuftVG ist der konkrete durch die Begründung des Planfeststellungsantrags beschriebene Zweck des Vorhaben. Dieses gilt auch für die wegen einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung vorzunehmende Abwägung zwischen den Belangen der von einer Enteignung betroffenen Grundeigentümer und einem mit dem Vorhaben verbundenen (mittelbaren) Gemeinwohlbezug.*)
2. Bei einer unmittelbar privatnützigen und nur mittelbar dem Gemeinwohl dienenden Enteignung kommt auch dem objektiven Gewicht der privatnützigen Interessen eine entscheidende Bedeutung zu.*)
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IBRRS 2004, 2204
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2003 - 7a D 42/01
1. Zu den wesentlichen Unterschieden zwischen vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und normalen Bebauungsplänen im Sinne der "Angebotsbebauungsplanung".*)
2. Die Sonderregelungen des § 12 BauGB für vorhabenbezogene Bebauungspläne lassen es nur zu, einen Bebauungsplan zu erlassen, der für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans die planungsrechtliche Zulässigkeit des konkreten Vorhabens begründet, zu dessen Durchführung sich der Vorhabenträger in dem mit der Gemeinde abgeschlossenen Durchführungsvertrag verpflichtet hat.*)
3. Ein Vorhaben im Sinne von § 12 BauGB muss nicht in jeder Hinsicht so eng umrissen sein, dass der Vorhaben und Erschließungsplan als seine planerische Grundlage zugleich auch Grundlage der nach Erlass des Plans zu erteilenden Baugenehmigung sein kann; es kann vielmehr von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfassen, damit dem Vorhabenträger bei der Planumsetzung eine gewisse Flexibilität verbleibt.*)
4. Vorhaben im Sinne von § 12 BauGB kann auch ein Projekt sein, das aus einer Mehrzahl von baulichen Anlagen besteht, die jeweils für sich gesonderte Bauvorhaben im Sinne von § 29 BauGB darstellen, vom Vorhabenträger jedoch zu einer insgesamt zu verwirklichenden Einheit zusammengefasst sind.*)
5. Bei der Festlegung der normativen Regelungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die Gemeinde zwar nicht an den numerus clausus der planerischen Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB und der BauNVO gebunden, hat jedoch die Leitlinien- und Orientierungsfunktion der BauNVO bei der Konkretisierung der Maßstäbe für eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu beachten.*)
6. Umfasst das "Vorhaben", zu dessen Realisierung sich der Vorhabenträger verpflichtet hat, ausschließlich die Errichtung von Wohngebäuden, lässt der vorhabenbezogene Bebauungsplan hingegen auch andere - z.B. gewerbliche - Bauvorhaben zu, ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht von § 12 BauGB gedeckt und daher ungültig; der Mangel kann im ergänzenden Verfahren dadurch behoben werden, dass die zulässige Art der Nutzung auf Wohngebäude beschränkt wird.*)
7. Begründet ein vorhabenbezogener Bebauungsplan die Zulässigkeit nur von Wohngebäuden, kann er diese Wohngebäude mit Blick auf die Verträglichkeit mit den in ihrer Umgebung zulässigen baulichen Nutzungen zugleich einer bestimmten Baugebietskategorie - etwa reines oder allgemeines Wohngebiet sowie ggf. auch Misch- oder Dorfgebiet - zuweisen.*)
8. Werden neue Bauflächen für Wohngebäude ausgewiesen, muss die äußere Erschließung über vorhandene Straße auch Begegnungsverkehren zwischen Lastkraftwagen untereinander Rechnung tragen, wenn solche Begegnungsverkehre nicht - etwa durch verkehrsregelnde Maßnahmen - von vornherein ausgeschlossen sind.*)
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IBRRS 2004, 2185
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 18.12.2003 - 20 B 02.342
Bei der Bewertung der Lärmimmissionen, die von einer an einer Bundesstraße geplanten Tankstelle auf ein benachbartes Wohngebäude ausgehen, ist der Lärm der Bundesstraße als Vorbelastung anzusehen.*)
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IBRRS 2004, 2153
Öffentliches Baurecht
OVG Hamburg, Urteil vom 30.07.2003 - 2 Bf 427/00
1. Die Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebiets gemäß § 10 Abs. 4 BPVO in einem übergeleiteten Baustufenplan aus dem Jahre 1955 bezweckt in Verbindung mit einer Wohnnutzung auch eine gartenbaumäßige Nutzung zu einer der fühlbaren Ergänzung des Einkommens dienenden Selbstversorgung durch den Kleinsiedler. Diese Festsetzung wird funktionslos, wenn die gartenbaumäßige Nutzung als prägendes Merkmal nicht mehr erkennbar ist, die Grundstücke vielmehr in einer auf Dauer angelegten Weise allein dem Wohnen, dem Hobby und der Freizeitgestaltung dienen.*)
2. Eine Schwimmhalle mit einer Grundfläche von etwa 170 qm, die nur den Nutzern des Wohngrundstücks zur Verfügung steht, auf dem sie sich befindet, ist keine Anlage für sportliche Zwecke im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Ihre Genehmigung verletzt jedoch nicht den Gebietscharakter eines reinen Wohngebiets und die sich daraus ergebenden Nachbarrechte. Dies gilt sowohl bei einer Beurteilung als ausschließlich persönlich - privaten Zwecken dienende selbständige Nutzung als auch bei einer Beurteilung als funktional untergeordnete - aber wegen ihrer Größe nach § 14 Abs. 1 BauNVO unzulässige - Nebenanlage.*)
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IBRRS 2004, 2151
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.01.2004 - 7 B 2482/03
1. Einer knapp 10 m hohen Mobilfunkanlage, die auf dem Dach eines Hauses angebracht ist, kommt regelmäßig keine gebäudegleiche Wirkung im Sinne von § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW zu.*)
2. Sendeanlagen eines Mobilfunkbetreibers, die nicht nur dem Nutzungszweck des Baugebiets dienen, in dem sie errichtet werden sollen, sind gewerbliche Nutzungen; in einem allgemeinen Wohngebiet sind sie nicht allgemein zulässig.*)
3. Zur Frage, ob eine Mobilfunkanlage in einem allgemeinen Wohngebiet als fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässig ist (hier offen gelassen).*)
4. Eine Mobilfunkanlage kann als "nicht störender Gewerbebetrieb" in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sein.*)
5. Das Tatbestandsmerkmal "störend" im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bezieht sich in erster Linie auf Immissionen; sein Vorliegen kann nicht allein unter rein gestalterischen bzw. ästhetischen Aspekten bejaht oder verneint werden.*)
6. Einer gewerblichen Anlage ist nicht schon deshalb die Qualität "störend" im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO beizumessen, weil sie eine "erdrückende" Wirkung etwa auf Nachbarbebauung hat oder wegen ihrer optischen Auffälligkeit zu einer deutlich wahrnehmbaren "gewerblichen Überformung" des allgemeinen Wohngebiets führt, in dem sie errichtet werden soll.*)
7. Die Eigenschaft einer Mobilfunkanlage als "störend" scheidet im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Immissionen - insbesondere Strahlen - aus, wenn die erforderlichen Abstände zur Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte nach der 26. BImSchV gewahrt werden.*)
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IBRRS 2004, 2147
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 22.01.2004 - 4 A 4.03
Die Regelung des § 5 Abs. 1 VerkPBG, wonach das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über die im § 1 VerkPBG genannten Vorhaben entscheidet, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (wie BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 32.02).*)
Die Regelung in § 61 Abs. 3 BNatSchG stellt eine eigenständige materielle Präklusion dar.*)
Die Einwendungen müssen hinreichend deutlich machen, aus welchen Gründen nach Auffassung des beteiligten Vereins zu welchen im Einzelnen zu behandelnden Fragen weiterer Untersuchungsbedarf besteht oder einer Wertung nicht gefolgt werden kann. Sie müssen zumindest Angaben dazu enthalten, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Im Regelfall ist auch die räumliche Zuordnung eines naturschutzrechtlich bedeutsamen Vorkommens oder einer Beeinträchtigung zu spezifizieren.*)
Eine Präklusion scheidet aus, soweit der Verein erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses an einem anderen Verfahren - hier zur Nachmeldung eines FFH-Gebiets - beteiligt worden ist.*)
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IBRRS 2004, 2123
Umwelt und Naturschutz
BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03
Eine "Windfarm" i.S. der Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG und der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV ist dadurch gekennzeichnet, dass sie aus mindestens drei Windkraftanlagen besteht, die einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren.*)
Sobald die für eine "Windfarm" maßgebliche Zahl von drei Windkraftanlagen erreicht oder überschritten wird, ist unabhängig von der Zahl der Betreiber ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen.*)
IBRRS 2004, 2122
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
BVerwG, Beschluss vom 04.08.2004 - 9 VR 13.04
Ein gemeinsamer Kreuzungspunkt zweier Straßenplanungen mag im Einzelfall für die Anwendung des § 78 Abs. 1 VwVfG ausreichen, führt aber nicht notwendig dazu. Ein erhöhter planerischer Koordinierungsbedarf, der eine Kompetenzverlagerung erzwingt, wird in der Praxis die Ausnahme bleiben.*)
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IBRRS 2004, 2120
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.2004 - 3 A 2998/02
§ 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber für den Regelfall die Ermessensausübung auf einen Beitragserlass in voller Höhe einengen wollte. Für die Frage, ob der Beitrag voll oder nur teilweise zu erlassen ist, kommt es nach dem Gesetzeszweck und mit Blick auf die Beitragserhebungspflicht allein darauf an, in welchem Umfang der Beitragserlass zur Verfolgung des jeweiligen öffentlichen Interesses bzw. zur Vermeidung unbilliger Härten "geboten" ist (hier: hinsichtlich eines Kindergartengrundstücks).*)
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IBRRS 2004, 2119
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2004 - 10 B 925/04
Zur Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - auf die Baugenehmigung zum Neubau einer Sporthalle, zu der auch ein "Mehrzweckraum" mit angegliederter Küche gehört.*)
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