Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
8125 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2004, 2996
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
VGH Hessen, Beschluss vom 07.08.2003 - 9 Q 1781/03
Das Beschwerdegericht kann nach §§ 173 VwGO, 570 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO die einstweilige Aussetzung der Vollziehung eines mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses anordnen, der einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgibt.*)
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn sich auf Grund der im Beschwerdeverfahren rechtzeitig erfolgten Darlegungen die angegriffene Entscheidung als offensichtlich fehlerhaft erweist, jedoch nicht abschließend entschieden werden kann oder unter Berücksichtigung aller für und gegen die Aussetzung sprechenden Umstände zu erkennen ist, dass die vorzeitige Vollziehung den unterlegenen Verfahrensbeteiligten unzumutbar belastet.*)
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IBRRS 2004, 2995
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Urteil vom 21.07.2003 - 3 N 2168/98
Ein Gemeindevertreter kann beim Satzungsbeschluss über einen Bebauungsplan unabhängig davon befangen sein, ob sich sein betroffenes Grundeigentum innerhalb oder außerhalb des Plangebiets befindet.*)
Die Mitwirkung eins befangenen Gemeindevertreters an den dem Satzungsbeschluss vorausgehenden sonstigen Beschlüssen der Gemeindevertretung im Planaufstellungsverfahren ist für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.*)
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IBRRS 2004, 2994
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Beschluss vom 02.07.2003 - 3 UE 1962/99
1. Die Errichtung einer Grenzmauer in einer Höhe von 2,70 m und einer Länge von 11,50 m fällt aus dem Rahmen der offenen Bauweise heraus und kann mit ihrer negativen Vorbildfunktion zu bodenrechtlichen Spannungen führen.*)
2. Das Zumauern von Glasbausteinen in einer Grenzwand kann dem Gebot der Rücksichtnahme widersprechen.*)
3. Gemäß § 30 Abs. 10 HBO 1993 können in Brandwänden kleine Wandfliesen aus lichtdurchlässigen, nicht brennbaren Baustoffen zugelassen werden, wenn diese feuerbeständig (F 90-A) sind. Eine Differenzierung wie § 27 Abs. 9 HBO 2002 zwischen Ausgestaltung von innerer und äußerer Brandwand sieht § 30 Abs. 10 HBO 1993 nicht vor.*)
4. Bei der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 HBO 1993 zu treffenden Ermessensentscheidung sind die nachbarlichen Interessen mit einzustellen.*)
5. Das Hess. Nachbarrechtsgesetz regelt nur das nachbarschaftliche Verhältnis, nicht jedoch die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens.*)
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IBRRS 2004, 2993
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Beschluss vom 20.06.2003 - 3 UE 371/03
Allgemein gültige Maßstäbe für die Allgemeinwohnrechtfertigung der Ausübung eines Vorkaufsrechts lassen sich nicht bestimmen. Die zeitliche Dauer des Planungsverfahrens führt nicht zu einer Einschränkung des nur auf einem Flächennutzungsplan beruhenden gemeindlichen Vorkaufsrechts.*)
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IBRRS 2004, 2967
Öffentliches Baurecht
OVG Bremen, Beschluss vom 28.06.2004 - 1 B 130/04
Zur Ermessensentscheidung bei einem auf geänderte Brandschutzvorschriften gestützten bauordnungsrechtlichen Anpassungsverlangen.*)
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IBRRS 2004, 2943
Öffentliches Baurecht
OLG Köln, Urteil vom 03.06.2004 - 7 U 184/03
1. Eine amtliche Auskunft ist auch dann richtig, klar, unmissverständlich und vollständig zu erteilen, wenn keine Pflicht zur Erteilung besteht oder der Beamte zur Erteilung fachlich nicht ausgebildet oder befugt ist.
2. Bei Bestehen einer Aufklärungs- oder Auskunftspflicht wird grundsätzlich für jedes sich verwirklichende Risiko gehaftet, auch wenn darüber nicht aufgeklärt zu werden brauchte. Beschränkt sich die Aufklärungs- oder Auskunftspflicht dagegen auf bestimmte Einzelpunkte, entfällt die Haftung, wenn sich ein anderes, nicht aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht.
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IBRRS 2004, 2911
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.07.2004 - 8 B 11477/04
1. Ein Nachbar, an dessen Grundstücksgrenze eine Anlage im Sinne von § 8 Abs. 9 LBO-RP (Grenzgarage) errichtet wird, kann sich auch dann gegen ein solches Gebäude wehren, wenn dieses zwar an seiner Grenze eine Länge von 12 m nicht überschreitet, aber insgesamt auf dem Baugrundstück eine Grenzbebauung von mehr als 18 m verwirklicht wird.
2. Es kommt nicht darauf an, ob das angrenzende Grundstück öffentlich oder privat genutzt wird.
3. Wände, die über eine eigene Abstandsfläche verfügen, werden bei der Addition der Gebäudelänge nicht angerechnet.
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IBRRS 2004, 2907
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.10.2004 - 1 MN 225/04
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrolleilantrag besteht nicht (mehr), wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes, dessen einstweilige Außervollzugsetzung der Antragsteller erstrebt, durch Baugenehmigungen bereits im Wesentlichen ausgenutzt worden sind. Das gilt auch dann, wenn diese Baugenehmigungen vom Antragsteller angefochten worden und daher noch nicht bestandskräftig geworden sind.*)
2. Zur Nachverdichtung durch die Festsetzung einer rückwärtigen, zweiten Bauzeile.*)
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IBRRS 2004, 2906
Immobilien
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2004 - 8 A 10380/04
Liegt ein Grundstück in einem Gebiet, für das ein Umlegungsbeschluss gefasst und bekannt gemacht worden ist, so entsteht auch bei Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgung eine Beitragspflicht grundsätzlich erst dann, wenn entweder der Umlegungsbeschluss unanfechtbar aufgehoben oder die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes bekannt gemacht wird.*)
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IBRRS 2004, 2905
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2004 - 8 S 902/04
1. Ein Gesetz zur planerischen Zulassung von Vorhaben unterfällt nicht schon deshalb dem "Bodenrecht" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, weil das Vorhaben zwangsläufig Boden beansprucht; entscheidend ist vielmehr, ob ein wesentlicher Gesetzeszweck auch die Einordnung des Vorhabens in die Nutzungsstrukturen und die städtebauliche Entwicklung am jeweiligen Standort ist ("Bodenrecht"), oder ob das Gesetz allein die Projektverwirklichung zu bestimmten fachlichen Zwecken regelt und die Berücksichtigung bodenrechtlicher Aspekte der planerischen Abwägung im Einzelfall überlässt ("Fachplanung"; im Anschluss an BVerfGE 3, 407, 413 ff., 424; 34, 138, 144; ständige Rechtspr.).*)
2. Die Bindung der Planfeststellungsbehörde an raumordnerische Standortfestlegungen (§ 4 Abs. 1 ROG, § 4 Abs. 1 LPlG) reicht nicht weiter, als die auf der vorgelagerten Ebene gemäß dem spezifischen Abwägungsgebot nach §§ 7 Abs. 7 Satz 2 ROG, 3 Abs. 2 Satz 2 LPlG tatsächlich geleistete Konfliktbewältigung; entsprechend der nur "rahmensetzenden" Funktion raumordnerischer Zielaussagen trifft daher regelmäßig erst die Planfeststellungsbehörde die abschließende Entscheidung über die Zulassung des konkreten Vorhabens an einem bestimmten Standort nach Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer und -nutzer und auf der Grundlage einer individualisierten Abwägung von deren Belangen (im Anschluss an BVerwGE 115, 17, 27 ff. und Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, NVwZ 2003, 738, 741 zur Bindung der Baugenehmigungsbehörde an raumordnerische Standortfestlegungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB).*)
3. Allein der Umstand, dass der Träger der für das Planfeststellungsverfahren zuständigen Behörde Mitgesellschafter des Vorhabenträgers ist, gibt noch keinen Anlass, an der Unparteilichkeit und inneren Distanz der Behördenbediensteten gegenüber jedermann zu zweifeln und deren Befangenheit anzunehmen (im Anschluss an BVerwGE 75, 214, 229 f.).*)
4. Die sachkundige Stellungnahme zu juristischen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Realisierung eines - politisch gewollten - Vorhabens stellen, gehört zu den Dienstpflichten von Amtsträgern; aus deren Wahrnehmung kann grundsätzlich nicht auf Befangenheit dieses Amtsträgers in einem späteren behördlichen Zulassungsverfahren geschlossen werden (im Anschluss an BVerwGE 75, 214, 231).*)
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IBRRS 2004, 2904
Umwelt und Naturschutz
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.09.2004 - 7 ME 233/03
Ob Windkraftanlagen (Windfarmen) im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG oder im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG zu genehmigen sind, bestimmt sich allein nach der Anzahl der Windkraftanlagen im Einwirkungsbereich der Windfarm (wie BVerwG, Urt. v. 30.06.2004 - 4 C 9.03 -).*)
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IBRRS 2004, 2903
Öffentliches Baurecht
OVG Hamburg, Urteil vom 29.07.2004 - 2 Bf 107/01
Eine Befreiung für eine Kindertagesstätte in einem reinen Wohngebiet nach BauNVO 1977 kann wegen einer Unvereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung rechtswidrig sein, wenn es zur Konzeption des Bebauungsplans für einen neuen Ortsteil gehört, dass solche Einrichtungen in den zentralen Flächen des Kerngebiets und des allgemeinen Wohngebiets geschaffen werden sollen und nicht in den peripheren Flächen des reinen Wohngebiets.*)
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IBRRS 2004, 2898
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 09.08.2004 - 10 B 3.04
1. Gemäß § 63 Abs. 1 FlurbG kann unter den dort bestimmten Voraussetzungen die Ausführung eines Flurbereinigungsplans vor seiner Unanfechtbarkeit auch dann angeordnet werden, wenn das Fehlen der Unanfechtbarkeit des vorzeitig auszuführenden Plans auf das Fehlen der Bestandskraft einer vorherigen Planänderung zurückzuführen ist.*)
2. Gemäß § 63 Abs. 2 FlurbG wirkt eine nachträgliche unanfechtbare Änderung eines vorzeitig ausgeführten Flurbereinigungsplans durch das Flurbereinigungsgericht auch dann in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück, wenn sie in der Aufhebung einer vorherigen Planänderung unter Wiederherstellung des ursprünglichen Planstandes besteht.*)
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IBRRS 2004, 2886
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2004 - 6 A 10947/04
Können bei einer Veranstaltung die für seltene Störereignisse in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden, darf sie gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz nur gestattet werden, wenn sie als sehr seltenes Ereignis wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz trotz der mit ihr verbundenen Belästigungen den Nachbarn zumutbar ist.*)
Das gilt grundsätzlich für die zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählenden Karnevalsveranstaltungen sowie Musikveranstaltungen aus Anlass einer Kirmes, wenn deren Gesamtzahl – bezogen auf einen Veranstaltungsort – nicht mehr als fünf pro Jahr beträgt. Die im Laufe eines Jahres zu erwartenden sehr seltenen Ereignisse sind auf die Veranstaltungsorte, die sich dafür innerhalb einer Ortsgemeinde, eines Ortsteils oder eines Ortsbezirks in vergleichbarer Weise eignen, aufzuteilen.*)
Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen unter Begrenzung der Immissionsrichtwerte auf 70 dB(A) in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden.*)
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IBRRS 2004, 2885
Umwelt und Naturschutz
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2004 - 6 A 10949/04
Können bei einer Veranstaltung die für seltene Störereignisse in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden, darf sie gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz nur gestattet werden, wenn sie als sehr seltenes Ereignis wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz trotz der mit ihr verbundenen Belästigungen den Nachbarn zumutbar ist.*)
Das gilt grundsätzlich für die zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählenden Karnevalsveranstaltungen sowie Musikveranstaltungen aus Anlass einer Kirmes, wenn deren Gesamtzahl – bezogen auf einen Veranstaltungsort – nicht mehr als fünf pro Jahr beträgt. Die im Laufe eines Jahres zu erwartenden sehr seltenen Ereignisse sind auf die Veranstaltungsorte, die sich dafür innerhalb einer Ortsgemeinde, eines Ortsteils oder eines Ortsbezirks in vergleichbarer Weise eignen, aufzuteilen.*)
Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen unter Begrenzung der Immissionsrichtwerte auf 70 dB(A) in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden.*)
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IBRRS 2004, 2884
Immobilien
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.09.2004 - 1 C 10264/04
1. Eigentümer von Grundflächen, die für die planfestgestellte Straßenausbaumaßnahme unmittelbar in Anspruch genommen werden, sind nicht darauf beschränkt, eine Verletzung eigener Rechte oder Belange durch den Planfeststellungsbeschluss zu rügen, sondern können grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der planerischen Abwägung in einem umfassenden Sinne zur gerichtlichen Überprüfung stellen.
2. Bei der Überprüfung von Variantenentscheidungen der Planfeststellungsbehörde haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich dabei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen.
3. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind vielmehr erst dann in einer vom Gericht zu beanstandenden Weise überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Linienführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung darstellt, so dass sie sich der Planfeststellungsbehörde hätte aufdrängen müssen.
4. Bei der planerischen Abwägung und bei der Entscheidung zwischen Planungsvarianten sind auch Kostengesichtspunkte als öffentlicher Belang zu berücksichtigen und können sogar den Ausschlag geben.
5. Da das private Eigentum in der planerischen Abwägung keinen absoluten Schutz genießt, ist die Planfeststellungsbehörde nicht gehindert, den für das Straßenbauvorhaben streitenden Gemeinwohlbelangen in der Abwägung den Vorrang vor dem Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Substanz seines Grundeigentums einzuräumen.
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IBRRS 2004, 2883
Immobilien
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.09.2004 - 1 C 10382/04
1. Eigentümer von Grundflächen, die für die planfestgestellte Straßenausbaumaßnahme unmittelbar in Anspruch genommen werden, sind nicht darauf beschränkt, eine Verletzung eigener Rechte oder Belange durch den Planfeststellungsbeschluss zu rügen, sondern können grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der planerischen Abwägung in einem umfassenden Sinne zur gerichtlichen Überprüfung stellen.
2. Bei der Überprüfung von Variantenentscheidungen der Planfeststellungsbehörde haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich dabei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen.
3. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind vielmehr erst dann in einer vom Gericht zu beanstandenden Weise überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Linienführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung darstellt, so dass sie sich der Planfeststellungsbehörde hätte aufdrängen müssen.
4. Bei der planerischen Abwägung und bei der Entscheidung zwischen Planungsvarianten sind auch Kostengesichtspunkte als öffentlicher Belang zu berücksichtigen und können sogar den Ausschlag geben.
5. Da das private Eigentum in der planerischen Abwägung keinen absoluten Schutz genießt, ist die Planfeststellungsbehörde nicht gehindert, den für das Straßenbauvorhaben streitenden Gemeinwohlbelangen in der Abwägung den Vorrang vor dem Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Substanz seines Grundeigentums einzuräumen.
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IBRRS 2004, 2882
Umwelt und Naturschutz
OVG Hamburg, Beschluss vom 15.09.2004 - 1 Bf 128/04
1. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass § 3 SeeAnlV mit dem Versagungsgrund der Besorgnis einer Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 SeeRÜbk den Schutz der Seebäder in dem Sinne bezweckt, dass diesen ein eigenes Durchsetzungsrecht zustehen soll. Die ausdrückliche Bezugnahme auf den völkerrechtlichen Begriff der Meeresverschmutzung spricht gerade gegen einen subjektiv-rechtlichen Gehalt.
2. Eine extensive Auslegung des § 3 SeeanlV, die der Gemeinde eine wehrfähige Rechtsposition verschaffen könnte, gebietet auch die in der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Befugnis der Gemeinden nicht, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln.
3. Die Genehmigung eines sog. Offshore - Windparks ist nicht mit der Genehmigung anderer gefährlicher Anlagen zu vergleichen, die ihr Gefahrpotential in sich tragen, wie dies z.B. bei Kernenergieanlagen oder Abfalldeponien der Fall ist. Deshalb greifen die Grundsätze nicht, die die Rechtsprechung zur Klagbefugnis der Gemeinden gegen die Genehmigung von Kernenergieanlagen, die außerhalb des Gemeindegebietes liegen und Genehmigungen für den Transport von Sondermüll auf Deponien im potentiellen Einziehungsbereich gemeindlicher Trinkwasserbrunnen entwickelt hat.
4. Der Gemeinde kommen nicht deshalb wehrfähige Rechte zu, weil der Allgemeinheit ein Schaden drohen könnte.
5. Die klagende Gemeinde ist nicht dadurch beschwert, dass das Verwaltungsgericht die Klage mangels Klagbefugnis schon als unzulässig und nicht erst mangels Rechtsverletzung als unbegründet abgewiesen hat.
6. Das Raumordnungsgesetz galt lediglich für den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume. Dazu zählt die ausschließliche Wirtschaftszone offensichtlich nicht.
7. Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist nicht genügt, wenn das Berufungsgericht die zu klärende konkrete Rechtsfrage erst aus dem Vorbringen des Rechtsmittelführers herausarbeiten muss.
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IBRRS 2004, 2875
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.08.2004 - 1 KN 282/03
1. Die Änderung eines Bebauungsplans, mit der ein Kinderspielplatz verlegt werden soll, weil ein Grundstückseigentümer im Tausch für das bisherige Kinderspielplatzgrundstück zusätzlich zu seinem - bisher als WA festgesetztes - Grundstück der Gemeinde ein stattliches "Aufgeld" bietet, ist nicht erforderlich i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB.*)
2. Bei der Änderung eines Bebauungsplans muß das Interesse der Nachbarn an der Beibehaltung der bisherigen Festsetzung in der Abwägung berücksichtigt werden.*)
3. Zu handschriftlichen Korrekturen textlicher Festsetzungen.*)
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IBRRS 2004, 2872
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2004 - 5 U 144/03
1. Eine Haftung des Architekten kann in Betracht kommen, wenn er Fehler eines Sonderfachmannes nicht erkennt, obwohl er dies bei entsprechender Sorgfalt hätte können und daraus dem Bauherrn Schäden entstehen (hier verneint in Bezug auf im Brandschutzgutachten zu hoch angesetzte Benutzerzahl).
2. Die Angabe eines Bauherrn, weniger Besucher als möglich in sein Gebäude zu lassen, kann von der Bauaufsichtsbehörde und dem Ersteller eines Brandschutzkonzeptes nicht als Brandschutzmaßnahme akzeptiert werden. Denn sonst könnte der in öffentlichem Interesse liegende Brandschutz von jedem Bauherrn unterlaufen werden.
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IBRRS 2004, 2862
Öffentliches Baurecht
BGH, Beschluss vom 31.01.2002 - III ZR 136/01
a) Zugunsten des Betreibers einer Abwasserleitung, die eine im Beitrittsgebiet gelegene Bahnlinie kreuzt, konnte an dem Trassengrundstück keine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m. §§ 1 und 4 SachenR-DV entstehen, da zu den öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen, bei denen diese Bestimmungen nach § 9 Abs. 2 GBBerG keine Anwendung finden, auch Bahnlinien (Schienenwege i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 AEG) gehören.*)
b) Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift für die Kreuzung und Näherung fremder Versorgungs-, Informations- und Verkehrsanlagen mit Bahnanlagen der Deutschen Reichsbahn und Anschlußbahnen vom 29. Dezember 1967 hat ein Wasserversorgungsunternehmen ohne den Nachweis einer ihm günstigen (gestattungs-)vertraglichen Folgekostenregelung die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, daß durch den Ausbau der Bahnlinie eine die Trasse querende Abwasserleitung verlegt werden muß. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, daß vor dem 3. Oktober 1990 zugunsten des Versorgungsunternehmens ein wasserrechtliches Mitnutzungs- oder Mitbenutzungsrecht i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DDR-WasserG 1982 begründet worden war.*)
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IBRRS 2004, 2814
Öffentliches Baurecht
BGH, Beschluss vom 29.05.2002 - III ZR 3/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2004, 2711
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29.04
Bei der Abgrenzung der "großflächigen" Einzelhandelsbetriebe i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO von sonstigen Einzelhandelsbetrieben zwingen Überschreitungen des Verkaufsflächenmaßes von 700 m2 (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - NVwZ 1987, 1976) selbst dann, wenn sie eine Größenordnung bis zu 100 m2 erreichen, nicht schon für sich genommen zu dem Schluss, dass das Merkmal der Großflächigkeit erfüllt ist.*)
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IBRRS 2004, 2658
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.08.2004 - 1 LB 298/03
1. Der Bauherr ist jedenfalls dann, wenn die Baulasterklärung nach § 9 Abs. 2 NBauO die Vorhaben nicht einschränkt, welche von der belasteten Fläche Abstand zu halten haben, grundsätzlich verpflichtet, mit jedem Vorhaben von dieser Fläche den in §§ 7 ff. NBauO bestimmten Abstand einzuhalten.*)
2. Eine Ausnahme, namentlich eine entsprechende Anwendung von § 12 Abs. 4 NBauO zugunsten des Bauherrn kommt nur dann in Betracht, wenn die uneingeschränkte Beachtung der Baulast zu einer Befreiungslage oder Verhältnissen führte, welche mit Sinn und Zweck der Abstandsvorschriften noch weniger zu vereinbaren wären.*)
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IBRRS 2004, 2653
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.09.2004 - 1 ME 194/04
1. Zum nachbarschützenden Charakter der Festsetzungen zum Nutzungsmaß.*)
2. Grundstücke, welche im wesentlichen nur den Zweck von Verkehrsflächen erfüllen, genießen nicht den Schutz der Grenzabstandsvorschriften. Dasselbe kann für private Wasserflächen gelten, die nicht im Eigentum eines bestimmten Anliegers stehen.*)
3. Bei der Frage, ob sich der Nachbar trotz eigener Überschreitung auf die Verletzung des Grenzabstandes durch das angegriffene Vorhaben berufen kann, ist eine wertende, nicht allein auf die Fläche des "Abstandsschattens" abstellende Betrachtung anzustellen.*)
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IBRRS 2004, 2652
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 08.07.2004 - 1 KN 184/02
1. Läßt sich das Maß der baulichen Nutzung in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nur aus dem Lageplan ohne Maßangaben entnehmen, kann eine starke Verkleinerung des Lageplans (hier: 4,3 cm = 46,2 m) und die Stärke der Begrenzungslinien der bebaubaren Fläche zu Ungenauigkeiten führen, die zur Unbestimmtheit des Bebauungsplans führen.*)
2. Der als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan darf keine gegenüber dem Vorhaben- und Erschließungsplan engeren Festsetzungen treffen, wohl aber weitere.*)
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IBRRS 2004, 2638
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.05.2004 - 10a D 2/02
1. Mit der Schlussbekanntmachung eines Bebauungsplans, die zur Kennzeichnung lediglich dessen Nummer enthält, wird der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht.*)
2. Zur fehlenden städtebaulichen Rechtfertigung der Regelung über die ausnahmsweise Zulässigkeit von flächenintensiven Einzel- bzw. Großhandelsbetrieben in Misch- und Gewerbegebieten, die nach dem Plankonzept grundsätzlich dem produzierenden Gewerbe vorbehalten werden sollen.*)
3. Die Ermittlung aller abwägungsrelevanten Gesichtspunkte erfordert bei Überplanung eines bebauten Gebietes eine erkennbare Bestandsaufnahme insbesondere dann, wenn eine vorhandene Gemengelage, in der verschiedene gewerbliche Nutzungen und Wohnnutzung unmittelbar aufeinander treffen, überplant wird.*)
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IBRRS 2004, 2637
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2003 - 3 S 2298/02
1. Ein Bebauungskomplex aus neun Wohngebäuden mit Nebengebäuden und zum Teil mehreren Wohnungen, einem als Straußwirtschaft und zu Lagerzwecken im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs genutzten Gebäude sowie weiteren landwirtschaftlichen Nebengebäuden, kann einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB darstellen (hier bejaht).*)
2. Offen bleibt, ob ein Ortsteil nur dann der Eigenart eines Dorfgebietes entspricht, wenn neben Wohngebäuden und Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe auch eine nicht völlig untergeordnete gewerbliche Nutzung vorhanden ist.*)
3. Eine Gaststätte mit Außenbewirtschaftung kann ausnahmsweise zum Nachteil angrenzender Wohnbebauung auch in einem (faktischen) Dorfgebiet gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.*)
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IBRRS 2004, 2636
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03
Das Interesse, mit einem - bisher nicht bebaubaren - Grundstück in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen zu werden, ist für sich genommen kein abwägungserheblicher Belang, der dem Eigentümer die Antragsbefugnis für eine Normenkontrolle (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) vermitteln kann.*)
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IBRRS 2004, 2542
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2004 - 5 S 1134/04
Eine Baueinstellung ist nicht schon dann rechtswidrig, wenn ein Bauherr eine noch nicht vorliegende baurechtliche Genehmigung oder sonstige Gestattung beanspruchen kann. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Anspruch offensichtlich besteht.*)
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IBRRS 2004, 2541
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.2004 - 9 A 3255/03
Dem kommunalen Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde, die Baugebühren gegenüber einem Dritten festgesetzt hat, steht eine Klagebefugnis gegen die von der Widerspruchsbehörde vorgenommene Kürzung dieser Gebühren zu.*)
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IBRRS 2004, 2510
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 06.07.2004 - 22 A 03.40033
Es bleibt der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Abwägungsgebots unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unbenommen, gegenläufigen Belangen den Vorrang einzuräumen. Die Ablehnung von Planungsalternativen verstößt nur dann gegen das Abwägungsgebot, wenn sich eine Alternative zu einem planfestgestellten Vorhaben als die eindeutig bessere Lösung aufdrängt.
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IBRRS 2004, 2509
Immobilien
BayObLG, Urteil vom 25.05.2004 - 1Z RR 5/03
1. Der Erschließungsvertrag zwischen einer Gemeinde und dem Erschließungsträger ist auch dann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, wenn darin eine Sicherungsabrede für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages aufgenommen ist. Aus einer solchen Sicherungsabrede abgeleitete Ansprüche sind öffentlich-rechtlicher Natur.*)
2. Die dreijährige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayAGBGB findet auf Zahlungsansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag keine Anwendung. Vielmehr gelten insoweit die Verjährungsvorschriften des BGB entsprechend.*)
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IBRRS 2004, 2508
Immobilien
VG Gießen, Urteil vom 28.06.2004 - 1 E 5226/03
Zu der Frage, ob eine Genehmigung für eine Solaranlage auf dem Dach eines denkmalgeschützten Hauses erteilt werden kann.
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IBRRS 2004, 2507
Öffentliches Baurecht
OVG Thüringen, Urteil vom 08.03.2004 - 1 EO 814/03
1. Die Verlängerung einer auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV (in der vor dem 3.8.2001 geltenden Fassung) erteilten befristeten Genehmigung für eine Versuchsanlage richtet sich nach dem Recht, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag gilt. Ist danach die Erteilung einer Versuchsanlagengenehmigung für UVP-pflichtige Vorhaben nicht mehr möglich, kommt auch die Verlängerung einer nach altem Recht erteilten Genehmigung nicht mehr in Betracht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes oder Vertrauensschutzes.*)
2. Der (Weiter-)Betrieb einer nach altem Recht ohne UVP befristet genehmigten und betriebenen (und in der Anlage zum UVPG in der seit dem 3.8.2001 geltenden Fassung als UVP-pflichtig aufgeführten) technischen Anlage stellt ein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a UVP-Gesetz dar und bedarf daher einer Umweltverträglichkeitsprüfung.*)
3. Etwas anderes gilt nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UVPG nur dann, wenn der Antrag auf Verlängerung der nach altem Recht erteilten Genehmigung vor dem 14.3.1999 gestellt worden ist.*)
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IBRRS 2004, 2493
Immobilien
OVG Niedersachsen, Urteil vom 08.07.2004 - 1 LB 48/04
1. Erhebt der Eigentümer des belasteten Grundstücks gegen die Eintragung einer Baulast nicht rechtzeitig Widerspruch, hat er wegen der konstitutiven Wirkungen der Eintragung nur unter den Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 NBauO oder im Falle ihrer Nichtigkeit einen Anspruch auf ihre Löschung.*)
2. Zur Bestimmtheit von Baulasten.*)
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IBRRS 2004, 2491
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.07.2004 - 1 ME 116/04
1. Der Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart greift auch dann ein, wenn das streitige Vorhaben der Errichtung eines Discount-Marktes nur teilweise (hier 109qm von 692qm) im allgemeinen Wohngebiet liegt.*)
2. Zum Nachbarschutz gegen einen Discount-Markt, der wegen seines Einzugsbereichs und der örtlichen Gegebenheiten nicht mehr der Gebietsversorgung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr.2 BauNVO dient.*)
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IBRRS 2004, 2490
Immobilien
BVerwG, Urteil vom 07.07.2004 - 9 A 21.03
Wird durch einen Planfeststellungsbeschluss der unmittelbare Zugriff auf ein Teilgrundstück ermöglicht, so ist über eine Entschädigung für die Folgewirkungen dieses Zugriffs auf das Restgrundstück - anders als über den Ausgleich für mittelbare planungsbedingte Grundstücksbeeinträchtigungen - nicht im Planfeststellungs-, sondern im nachfolgenden Enteignungsverfahren zu entscheiden. Das gilt namentlich auch für die Frage, ob dem Enteignungsbetroffenen wegen derartiger Folgewirkungen ein Anspruch auf Übernahme des Restgrundstücks zusteht.*)
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IBRRS 2004, 2489
Immobilien
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.08.2004 - 9 ME 206/04
Das Schmalseitenprivileg (§ 7a Abs. 1 Satz 1 NBauO) kann nicht mit anderen Grenzabstandsausnahmeregelungen (hier: § 13 Abs. 1 Nr. 6 NBauO) kombiniert werden.*)
Von einem 40,60 m hohen Mobilfunkmast, der am Mastfuß einen Durchmesser von 1,40 m und einen Mastkopf aus zwei miteinander verbundenen Plattformen mit einem Durchmesser von 3,40 m aufweist, gehen Wirkungen wie von Gebäuden aus (§ 12a Abs. 1 Satz 1 NBauO).*)
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IBRRS 2004, 2488
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.08.2004 - 9 LB 131/04
Ein "rückwärtiger" Balkonanbau mit Sichtblende an einem etwa 100 Jahre alten Gebäude kann im Bauwich im Wege der Befreiung von Grenzabstandsvorschriften zugelassen werden (Abgrenzung zu OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.2.2004 - 1 LA 74/03 - NordÖR 2004, 243 = DWW 2004, 156 zu einem "seitlichen" Balkonanbau).*)
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IBRRS 2004, 2465
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2004 - 8 C 10423/04
1. Eine Gemeinde muss die mit der Durchführung eines Bebauungsplans absehbar verbundenen Folgeprobleme nicht bereits im Bebauungsplan selbst oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit diesem verbindlich und abschließend regeln, sondern kann Maßnahmen zur Milderung oder zum Ausgleich einem späteren Verfahren überlassen, wenn sie im Rahmen der Abwägung realistischerweise davon ausgehen kann, dass die Probleme in diesem Zusammenhang gelöst werden.
2. Daher kann es zur Problembewältigung genügen, wenn die Gemeinde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens auf eine weitere von ihr betriebene Planung verweist, die geeignet ist, dem Nachteil aus dem Vollzug des Bebauungsplans zu begegnen.
3. Ein solches Vorgehen setzt aber voraus, dass die Gemeinde "realistischerweise davon ausgehen kann" die Probleme in der beabsichtigten Weise lösen zu können. Dies verlangt eine durch die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegenden Gesamtumstände gestützte Prognose dahin, dass die beabsichtigte Lösung verwirklicht werden kann, und zwar in einem Zeitraum, innerhalb dessen den nachteilig Betroffenen die Hinnahme möglicher Belästigungen oder Gefahren noch zugemutet werden kann.
4. Der Verweis auf eine künftige Lösung, deren Realisierung nicht absehbar ist, verstößt gegen das Gebot der Problembewältigung.
5. Kann im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan jedoch der Beginn der Baumaßnahmen der Entlastungsstraße nicht verlässlich vorausgesehen werden, erfordert es das Gebot gerechter Abwägung, die Möglichkeit von Ausgleichsmaßnahmen für den Fall einer großen zeitlichen Differenz zwischen dem Vollzug des Bebauungsplans und der damit verbundene Erhöhung des Verkehrslärms einerseits sowie der Fertigstellung der Entlastungsstraße andererseits vorzusehen und rechtlich zu sichern.
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IBRRS 2004, 2449
Öffentliches Baurecht
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.06.2000 - 5 A 1058/99
Nach der Novellierung des § 31 Abs.2 BauGB ist die Erteilung einer Befreiung von Bebauungsplanfestsetzungen nicht mehr nur bei atypischen Sachverhalten möglich.*)
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IBRRS 2004, 2448
Öffentliches Baurecht
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.10.2000 - 5 A 1098/99
Auch eine zunächst zufällige Ansammlung von großflächigen und kleineren Einzelhandelbetrieben und Handwerksbetrieben kann im Laufe der Zeit durch Schließen zunächst noch vorhandener Lücken und Freiflächen und eine betriebliche Verknüpfung in Form einer Werbgemeinschaft unter einer gemeinsamen Bezeichnung zu einem gewachsenen Einkaufszentrum als faktischem Sondergebiet iSv § 34 Abs 2 BauGB iVm § 11 Abs 3 Satz 1 Nr 1 BauNVO werden.*)
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IBRRS 2004, 2447
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.2000 - 8 S 2399/00
1. Das Fehlen einer ausdrücklichen landesrechtlichen Bestimmung der in § 15 Abs. 1 S. 2 BauGB genannten Frist ist unschädlich, da die darin etwa zu sehende Gesetzeslücke durch eine entsprechende Anwendung der Regelung in § 59 Abs. 4 S. 1 LBO geschlossen werden kann. Eine vorläufige Untersagung der Bauarbeiten kann demnach in Baden-Württemberg nur innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde ausgesprochen werden.*)
2. Die im Kenntnisgabeverfahren vor Beginn der Bauausführung abzuwartende Frist beginnt bei der Vorlage geänderter Bauvorlagen erneut zu laufen, sofern die vorgenommenen Änderungen nicht nur unwesentlich sind (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.9.1996 - 3 S 2576/96 - VBlBW 1997, 141).*)
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IBRRS 2004, 2446
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.2000 - 8 S 2633/00
1. Das Fehlen einer ausdrücklichen landesrechtlichen Bestimmung der in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB genannten Frist ist unschädlich, da die darin etwa zu sehende Gesetzeslücke durch eine entsprechende Anwendung der Regelung in § 59 Abs. 4 Satz 1 LBO geschlossen werden kann. Eine vorläufige Untersagung der Bauarbeiten kann demnach in Baden-Württemberg nur innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde ausgesprochen werden.*)
2. Die im Kenntnisgabeverfahren vor Beginn der Bauausführung abzuwartende Frist beginnt bei der Vorlage geänderter Bauvorlagen erneut zu laufen, sofern die vorgenommenen Änderungen nicht nur unwesentlich sind (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.9.1996 - 3 S 2576/96 - VBlBW 1997, 141).*)
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IBRRS 2004, 2445
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.2001 - 3 S 2413/00
Die Freistellungsklausel des § 14 Abs. 3 BauGB schließt den allein auf eine nachträglich erlassene Veränderungssperre gestützten Widerruf einer Baugenehmigung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LVwVfG aus. Dies gilt jedenfalls angesichts der durch das BauROG 1998 ausdrücklich gesetzlich geregelten Erweiterung des Anwendungsbereichs der Freistellungsklausel auch auf Vorhaben, die auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens als des Baugenehmigungsverfahrens zulässig sind.*)
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IBRRS 2004, 2444
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2001 - 5 S 2545/00
1. Die Maßangaben über den Brutto-Rauminhalt eines Gebäudes in Nr. 1 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO beziehen sich nur auf einzelne Gebäude als selbständig benutzbare bauliche Anlagen. Der Brutto-Rauminhalt anderer Gebäude auf dem Baugrundstück ist insoweit nicht anzurechnen.*)
2. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn verschiedene, für sich genommen verfahrensfreie Gebäude auf einem Baugrundstück baulich und funktional eine einheitliche verfahrenspflichtige (Gesamt-)Anlage bilden oder wenn die Vorschriften über die Verfahrensfreiheit, etwa durch Aufteilung einer verfahrenspflichtigen baulichen Anlage in mehrere kleinere verfahrensfreie bauliche Anlagen, umgangen werden.*)
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IBRRS 2004, 2441
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2001 - 14 S 2916/99
Die Bindungswirkung einer Baugenehmigung erstreckt sich im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren nicht auf alle Versagungsgründe im Sinne von § 4 Abs. 1 GastG, die an die örtliche Lage der Gaststätte anknüpfen; die Gaststättenbehörde ist nicht gehindert, sich insoweit auf spezifisch gewerberechtliche Erwägungen zu stützen (hier: Gaststätte neben Bordell; im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 4.10.1988 - 1 C 72.86 -, BVerwGE 80, 259 <261>).*)
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IBRRS 2004, 2439
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2001 - 8 S 1989/00
In einem Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung wird der Mangel der Versäumung der Widerspruchsfrist durch eine Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde auch dann geheilt, wenn die Behörde zu Unrecht angenommen hat, es lägen Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor.*)
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IBRRS 2004, 2438
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2001 - 8 S 2257/00
1. Die Baurechtsbehörde darf einen Bauantrag, der keine den Stellplatzbedarf berührenden Änderungen des bereits genehmigten Vorhabens zum Gegenstand hat, nicht zum Anlass nehmen, eine neue Stellplatzberechnung zu verlangen.*)
2. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze eines Hotels bemisst sich nach der Anzahl der Gästezimmer, nicht nach der Bettenzahl.*)
3. Einem Hotel ist bei der Errechnung des Stellplatzbedarfs derselbe Bonus für eine günstige Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr zu gewähren wie einer in demselben Gebäude betriebenen Gaststätte.*)
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