Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
8125 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2004, 4007
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2004 - 9 KN 249/03
1. Die Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO findet auch auf funktionslos gewordene Bebauungspläne Anwendung.*)
2. Bebauungspläne werden nur in äußerst seltenen Fällen funktionslos.*)
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IBRRS 2004, 4006
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 22.09.2004 - 9 A 59.03
Versäumt es ein von einer Straßenbauplanung Betroffener, im Anhörungsverfahren für eine straßenrechtliche Planfeststellung auf seine besondere betriebliche Disposition (hier: das Vorhandensein überbreiter Arbeitsfahrzeuge in seinem Landwirtschaftsbetrieb) hinzuweisen, so ist er mit darauf gestützten Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen, wenn im Hinblick auf diese Disposition jedenfalls das Risiko planbedingter Nachteile aus den ausgelegten Unterlagen für ihn erkennbar war.*)
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IBRRS 2004, 4005
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 29.09.2004 - 10 C 3.04
Verstöße einer Beitragssatzung gegen höherrangiges Recht können nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit deswegen als unbeachtlich behandelt werden, weil die Beitragsmehrbelastung bei rechtmäßiger Satzungsvorschrift nur unwesentlich höher ausfiele.*)
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IBRRS 2004, 3999
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 21.10.2004 - III ZR 323/03
Zur Verzinsungspflicht bei einem Schadensersatzanspruch, der inhaltlich auf Zahlung Zug um Zug gegen Vorteilsausgleichung gerichtet ist.*)
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IBRRS 2004, 3988
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2004 - 1 C 11712/02
Zur förmlichen Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs.*)
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IBRRS 2004, 3954
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 1 ME 190/04
1. Der "planreife" Entwurf eines Flächennutzungsplanes zur Steuerung der Windenergienutzung kann einem Vorhaben zur Errichtung einer Windenergieanlage nicht entgegengehalten werden.*)
2. Die Ersetzungsentscheidung nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB erfordert eine Ermessensausübung.*)
3. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ist ermessensfehlerhaft, wenn die Gemeinde ihre unwirksame Konzentrationsplanung durch Änderung des Flächennutzungsplans "repariert" hat und nur noch die - unmittelbar bevorstehende - Bekanntmachung der Genehmigung fehlt.*)
4. Ein Fehler im Abwägungsvorgang liegt vor, wenn die Gemeinde bei der Suche nach geeigneten Standorten für die Windenergienutzung in einem ersten Schritt um vorhandene Einzelanlagen einen 500-m-Radius legt und damit Gebiete im Einwirkungsbereich dieser Altanlagen der weiteren Potentialflächenfindung entzieht.*)
5. Der unter 4. genannte Abwägungsfehler ist unbeachtlich, wenn absehbar ist, dass die Gemeinde ohne den Mangel nicht anders geplant hätte (hier bejaht).*)
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IBRRS 2004, 3951
Umwelt und Naturschutz
BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - 4 C 71.75
1. Eine rechtliche Trennung zwischen formeller und materieller Illegalität, wie sie für den Bereich des öffentlichen Baurechts üblich ist, ist wegen der grundsätzlichen Unterschiede der beiden Rechtsmaterien für das Wasserrecht nicht möglich.*)
2. Eine nicht gestattete, aber nach dem Wasserhaushaltsgesetz gestattungsbedürftige Einwirkung auf das Wasser ist schlechthin illegal; eine materiell legale Gewässerbenutzung ist ohne formelle Legalität ausgeschlossen.*)
3. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann sich im Einzelfall ergeben, daß eine auf die Illegalität einer Gewässerbenutzung gestützte Untersagungsverfügung rechtmäßig nur dann ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wassers konkret zu erwarten ist (hier entschieden für eine Untersagungsverfügung, die vor einer abschließenden Entscheidung im Planfeststellungsverfahren ergangen ist).*)
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IBRRS 2004, 3949
Umwelt und Naturschutz
BVerwG, Urteil vom 26.09.1991 - 4 C 5.87
1) Recht, das zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert worden ist und nur in einem einzigen Bundesland galt, ist nicht Bundesrecht geworden.
Die Hamburger Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 galt nicht als (partielles) Bundesrecht fort.*)
2) Auf die bebaute Fläche im Sinne von § 12 RGaO sind Tiefgaragen nicht anzurechnen.*)
3) Führt eine Baugenehmigung zum Entzug von Grundwasser auf dem Nachbargrundstück, so richtet sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz nach dem einfachen Recht; ein Abwehranspruch unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG besteht nicht.*)
4) Begrenzt ein Bebauungsplan die Anzahl der Wohnungen je Baugrundstück, so kann, auch wenn die Festsetzung keine drittschützende Wirkung hat, Nachbarschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO gegeben sein.*)
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IBRRS 2004, 3948
Umwelt und Naturschutz
BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - 4 C 25.75
1. Die bei einer Auskiesung durch Ausbaggerung und Freilegung
des Grundwassers bewirkte Neuanlage oder erhebliche Erweiterung eines Baggersees sind jedenfalls dann im Sinne des § 31 WHG ein planfeststellungspflichtiger Gewässerausbau, wenn die oberirdische Wasserfläche auf Dauer bestehenbleiben soll.*)
2. Im Wasserrecht ist zwischen - gemeinnützigen - Planungen zum Gewässerausbau aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und - privatnützigen - Ausbauvorhaben im allein privaten Interesse zu unterscheiden.*)
3. Eine privatnützige wasserrechtliche Planfeststellung vermag Eingriffe in Rechte Dritter nicht zu rechtfertigen; sie muß außerdem versagt werden, wenn sie unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen würde.*)
4. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, beantwortet das Wasserhaushaltsgesetz in allein wasserwirtschaftlichem Zusammenhang; ob das Wohl der Allgemeinheit unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten - hier des Landschaftsschutzes - beeinträchtigt wird, ergibt sich aus dem jeweils für diese Gesichtspunkte einschlägigen gesetzlichen Regelungsbereich.*)
5. Bei Versagung der Planfeststellung nach § 3l WHG für ein privatnütziges wasserrechtliches Ausbavorhaben darf nicht offenbleiben, ob es wegen seiner Unvereinbarkeit mit zwingenden Vorschriften des Wasserrechts oder anderer Rechtsbereiche eine Beeinträchtigung Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 6 WHG erwarten läßt und deshalb aus Rechtsgründen nicht zugelassen werden darf oder ob es von der Verwaltung auf Grund der planerischen Abwägung abgelehnt wird.*)
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IBRRS 2004, 3947
Umwelt und Naturschutz
BVerwG, Urteil vom 13.04.1983 - 4 C 21.79
1. Eine im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG 1976 privilegierte Abgrabung (Auskiesung) größeren Umfangs im Sinne des § 29 Satz 3 BBauG 1976, die nach dem Landschaftsschutzrecht in einer durch Ausnahmegenehmigung nicht zu behebenden Weise unzulässig ist, ist auch bebauungsrechtlich nicht genehmigungsfähig.*)
2. Das in einer Landschaftsschutzverordnung enthaltene grundsätzliche Verbot von Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenschätzen kann eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch dann sein, wenn es Zweck des Verbots ist, eine Beeinträchtigung des Naturgenusses zu vermeiden.*)
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IBRRS 2004, 3946
Umwelt und Naturschutz
BVerwG, Urteil vom 18.03.1983 - 4 C 17.81
1. Landesrecht kann in bodenrechtlicher (bebauungsrechtlicher) Hinsicht (hier in bezug auf die Beachtung der Belange der Bauleitplanung und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung) die Zulässigkeit von Abgrabungen größeren Umfangs (§ 29 Satz 3 BBauG) gegenüber § 35 BBauG weder einengen noch erweitern.*)
2. Eine Abgrabung zur Gewinnung von Gestein dient einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG, wenn ein vernünftiger Betriebsinhaber unter Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Abgrabungsvorhaben am selben Standort und mit etwa gleichem Umfang durchführen würde (im Anschluß an Urteil vom 7. Mai 1976 - BVerwG 4 C 43.74 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 126).*)
3. Vermeidbare Beeinträchtigungen, die sich aus der Gestaltung des Abgrabungsplans (hier: Dauer der Abgrabung und Aufeinanderfolge der einzelnen Abgrabungsphasen) ergeben und die durch Auflagen im Genehmigungsverfahren ausgeräumt werden können, stehen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG nicht entgegen.*)
4. öffentliche Belange, die nur für die Dauer der Abgrabung bis zur rechtlich gesicherten Rekultivierung nachteilig berührt werden, haben in der Regel gegenüber einer Abgrabung als privilegiertem Vorhaben geringeres Gewicht und stehen ihr dann nicht entgegen.*)
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IBRRS 2004, 3890
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 16.09.2004 - 4 C 5.03
Der Ausgleichsbetrag nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Hamburgischen Bauordnung, der als Surrogat dafür zu zahlen ist, dass notwendige Stellplätze nicht hergestellt oder nachgewiesen werden können, ist keine unzulässige Sonderabgabe und auch sonst verfassungsrechtlich unbedenklich.*)
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IBRRS 2004, 3878
Öffentliches Baurecht
BGH, Urteil vom 03.06.1982 - III ZR 28/76
1. Die zur Abwehr einer Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung ausgesprochene Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis (Bewilligung) zum Kiesabbau im Grundwasser greift nicht in eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition des Grundeigentümers ein. Sie aktualisiert lediglich die im Wasserhaushaltsgesetz verwirklichte öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung und läßt - als Ausdruck einer zulässigen Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung auch dann nicht entstehen, wenn im Einzelfall der Kiesabbau eine von der Natur der Sache her gegebene, naheliegende Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks darstellt (Abweichung von BGHZ 60, 126).*)
2. Eine unter den vorstehenden Voraussetzungen ausgesprochene Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis (Bewilligung) zum Kiesabbau im Grundwasser stellt auch keinen enteignenden Eingriff in einen Gewerbebetrieb dar, der die Kiesbestandteile als Eigentümer oder als Pächter des Grundstücks entnehmen will. Das gilt auch für Gewerbebetriebe, die mit dem Kiesabbau bereits in der Zeit der Geltung des Preußischen Wassergesetzes 1913 begonnen hatten, denen aber kein tituliertes Recht auf eine Gewässerbenutzung zustand.*)
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IBRRS 2004, 3863
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.1993 - 10 S 101/93
1. Der Ausschluß eines Abbruchunternehmers durch den entsorgungspflichtigen Stadt- oder Landkreis von der Benutzung seiner Erdaushub- und Bauschuttdeponien ist ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG und bedarf daher einer dem grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt genügenden Rechtsgrundlage.*)
2. Die sogenannte Anstaltsgewalt des Trägers einer Abfallentsorgungsanlage ist als solche keine ausreichende Rechtsgrundlage für ein derartiges individuelles Benutzungsverbot.*)
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IBRRS 2004, 3849
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.1995 - 8 S 599/95
1. Die Zufahrt zu einer Tiefgarage entspricht der Festsetzung im Bebauungsplan "Flächen für Garagen und Einfahrten".
2. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren muß der Nachbar konkrete Beeinträchtigungen vortragen, damit ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung Erfolg hat.
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IBRRS 2004, 3842
Immobilien
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.2004 - 3 A 2592/01
Härten, die sich bei der Abrechnung einer einseitig anbaubaren Erschließungsstraße durch Beitragserhebung von den Anliegern ergeben, werden durch die Anwendung des aus § 127 BauGB hergeleiteten Halbteilungsgrundsatzes gemildert. Danach noch verbleibende Härten sind vom Gesetzgeber des Baugesetzbuchs in Kauf genommen worden und können deswegen einen teilweisen Erlass des Erschließungsbeitrags wegen unbilliger Härte nicht rechtfertigen.*)
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IBRRS 2004, 3820
Öffentliches Baurecht
VG Oldenburg, Beschluss vom 24.11.2004 - 5 B 3253/04
Zum Umfang der gerichtlichen Überprüfung von planbetroffenen privaten Dritten.*)
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IBRRS 2004, 3815
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2004 - 1 ME 283/04
1. Zu den Voraussetzungen für gebietsübergreifenden Nachbarschutz.*)
2. Zusätzliche Lärmbeeinträchtigungen sind jedenfalls dann nicht mehr nachbarrechtlich relevant, wenn sie die Lärmvorbelastung um mindestens 6 dB(A) unterschreiten.*)
3. Die Zunahme des Zu- und Abgangsverkehrs berechtigt den Nachbarn dann nicht zur Abwehr des Vorhabens (hier: Lebensmittelmarkt), wenn sie weniger als 3 dB(A) beträgt. Die Bauaufsichtsbehörde darf dabei auch Entwicklungen in Blick nehmen, welche nach ihrer Prognose erst in den nächsten 6 Jahren eintreten werden.*)
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IBRRS 2004, 3811
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Urteil vom 27.04.2004 - 2 A 2424/03
1. Ein Anspruch auf Schutz des Außenwohnbereichs(Balkone, Terrassen, Grillplätze und ähnliche Wohnbereiche im Freien) nach 22.00 Uhr gegen unzumutbaren Schienenverkehrslärm durch die Errichtung und Unterhaltung einer Lärmschutzwand besteht nicht, weil der Außenwohnbereich nach dem geltenden Lärmschutzkonzept nicht auch nachts, sondern ausschließlich tagsüber (6.00 bis 22.00 Uhr) geschützt wird.
2. Ein pauschaler Hinweis im Planfeststellungsverfahren auf hohen Freizeit- und Erholungswert von Gärten und Grünflächen reicht nicht aus, um im Verwaltungsprozess noch Ansprüche wegen unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen von bestimmten, als Außenwohnbereiche anzuerkennenden baulichen Anlagen geltend machen zu können.
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IBRRS 2004, 3810
Immobilien
BGH, Beschluss vom 28.10.2004 - III ZR 25/04
Das Vorliegen einer "Vertrauensgrundlage" für Vorbereitungen des Eigentümers zur Verwirklichung von im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungsmöglichkeiten setzt nicht voraus, daß für das beabsichtigte Vorhaben die Erschließung bereits vorhanden bzw. im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB "gesichert" ist. Es reicht aus, wenn mit der Erschließung in absehbarer Zeit - etwa auch durch den Eigentümer selbst in Verwirklichung seines Vorhabens - gerechnet werden kann.*)
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IBRRS 2004, 3808
Öffentliches Baurecht
VG Lüneburg, Urteil vom 04.11.2004 - 2 A 107/03
Zur Ausschlusswirkung eines Flächennutzungsplanes nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, dessen Vorrangflächen für Windenergieanlagen nur teilweise genehmigt worden sind.*)
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IBRRS 2004, 3807
Öffentliches Baurecht
OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2004 - 1 Ss OWi 388/04
Besteht das ordnungswidrige Verhalten in einem Handeln (nur) ohne eine erforderliche Genehmigung, so wird die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit regelmäßig geringer sein, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung unbedenklich vorgelegen haben.*)
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IBRRS 2004, 3806
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 02.11.2004 - 20 ZB 04.1559
1) "Ein-Mann-Tischlereien" sind in Dorfgebieten jedenfalls dann zulässig, wenn die Einhaltung der Richtwerte der TA-Lärm konkret zu erwarten ist.*)
2) Zum Schutz der benachbarten Wohnbevölkerung in den "Tagesrandzeiten".*)
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IBRRS 2004, 3791
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2004 - 5 S 2586/03
1. Durchschneidet die Trasse einer Straßenbahn, die allein dem innerörtlichen Verkehr dient, eine in einem Bebauungsplan festgesetzte Baugebietsfläche, müssen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen.*)
2. Grundzüge der Planung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB sind nicht stets berührt, weil eine Baugebietsfläche um die Fläche für eine Straßenbahntrasse vermindert wird.*)
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IBRRS 2004, 3790
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.2004 - 8 S 2273/04
Mit Ablauf der Einwendungsfrist verliert der Angrenzer seine Abwehrrechte gegen das konkret beantragte Bauvorhaben endgültig; er kann daher auch im Falle einer wiederholten Angrenzerbenachrichtigung innerhalb der neu eröffneten Einwendungsfrist nur noch insoweit Einwendungen erheben, als die Änderung des Bauantrags zusätzliche oder andersartige Beeinträchtigungen zur Folge hat (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 1.4.1998 - 8 S 722/98 -, VBlBW 1998, 464).*)
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IBRRS 2004, 3789
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.2004 - 8 S 1661/04
Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erfährt keine Konkretisierung oder gar Einschränkung durch das Abstandsflächenrecht des Landes, soweit nachbarliche Belange in Rede stehen, die von diesem nicht erfasst werden, wie etwa die in § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB geforderten gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse.*)
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IBRRS 2004, 3788
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2004 - 5 S 382/03
1. Die öffentliche Auslegung eines Planentwurfs ist nicht zu beanstanden, wenn ein Interessierter die teilweise tief hängenden Unterlagen jedenfalls in gebückter Haltung oder von einem bereit stehenden Stuhl aus zur Kenntnis nehmen kann.*)
2. Der Umstand, dass ein von einer Bebauungsplanung begünstigtes Unternehmen eine Ablehnung durch den Gemeinderat zum Anlass nehmen könnte, den Betrieb zu verlagern mit der Folge, dass der Ehegatte eines beim Satzungsbeschluss mitwirkenden Gemeinderats seinen Arbeitsplatz verlieren könnte, begründet nicht ohne Weiteres einen Befangenheitstatbestand.*)
3. Eine Festsetzung "Gewerbegebiet - nur Hochregallager zulässig" ist nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO möglich.*)
4. Zur (hier fehlerfreien) Abwägung bei der Ausweisung eines Standorts für ein Hochregallager in einem kleineren Gewerbegebiet im ländlichen Raum.*)
5. Kommen weitere Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht in Betracht, kann der bei Errichtung eines Hochregallagers verbleibende Eingriff in das Landschaftsbild "weggewogen" werden.*)
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IBRRS 2004, 3787
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2004 - 8 S 2392/03
1. Eine öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, in der - neben der Angabe von Ort und Dauer der Auslegung - darauf hingewiesen wird, dass während der Auslegungsfrist Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt vorgebracht werden können, genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB (im Anschluss an Urt. des Senats vom 12.7.2004 - 8 S 351/04 - und Beschl. vom 18.8.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 18).*)
2. Der Bebauungsplan ist nicht unmittelbare rechtliche Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen, sondern allein das Beitragsrecht, das nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Beitragspflicht an das Vorliegen eines Erschließungsvorteils knüpft; der Belang, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, muss daher grundsätzlich nicht bereits in die bauplanerische Abwägung eingestellt werden (Fortführung des Beschl. des Senats vom 12.2.1990 - 8 S 2917/88 - , NVwZ 1990, 896).*)
3. Die Gemeinde kann die Lösung rein bautechnischer Fragen dem späteren Vollzug des Bebauungsplans nach Maßgabe "guter fachlicher Praxis" überlassen, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass eine solche Lösung nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist (hier: Vorsorge gegen abgrabungsbedingte Gefährdung der Standsicherheit eines Wohnhauses).*)
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IBRRS 2004, 3786
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.2004 - 3 S 1743/03
1. Die Vorschrift des § 71 LBO ist keine Verbotsnorm im Sinne von § 134 BGB.*)
2. Eine Baulast kann auch auf Vorrat ohne konkreten Anlass übernommen werden. Voraussetzung ist nur, dass nicht ausgeschlossen sein darf, dass die Baulast in naher Zukunft baurechtliche Bedeutung gewinnen kann.*)
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IBRRS 2004, 3785
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.02.2003 - 2 M 428/02
1. Zum "Einfügen" eines Post-"Zustellstützpunkts" innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile.*)
2. Ein Lärm verursachender Stützpunkt unmittelbar in der Nähe von Wohnbebauung und von einem Altersheim muss in besonderer Weise Rücksicht nehmen.*)
3. Gibt die Behörde auf Grund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen zu erkennen, dass sie die Sachlage noch genauer prüfen wird, so ist sie auch nach Ablauf der Jahresfrist nicht gehindert, diese früheren Tatsachen zu verwerten.*)
4. Das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts ist erst dann schutzwürdig, wenn die Behörde alle bei ihrem Ermessen zu berücksichtigenden Tatsachen kennt und gleichwohl zu erkennen gibt, dass sie von der Rücknahme keinen Gebrauch machen werde.*)
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IBRRS 2004, 3784
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.04.2004 - 2 L 116/01
1. Der von der Baugenehmigung betroffene Dritte kann sich mangels Außenwirkung nicht gegen die Erteilung des gemeindliche Einvernehmens wenden.*)
2. Ein Rechtsverhältnis i. S. des § 43 Abs. 1 VwGO besteht zwischen dem Dritten und der Gemeinde bei erteilter Baugenehmigung nicht.*)
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IBRRS 2004, 3778
Öffentliches Baurecht
VG Koblenz, Urteil vom 18.11.2004 - 1 K 2268/04
1. Trotz ihrer Montage auf einem fahrbaren Hänger handelt es sich bei einer Werbeanlage um eine bauliche Anlage, sofern sie von ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
2. Dementsprechend ist eine solche Werbeanlage im Außenbereich nach § 52 Abs. 3 LBO-RP unzulässig.
3. Handlungsalternativen wie etwa das Verhängen oder Abkleben der Schilder sind ungeeignet, baurechtmäßige Zustände herbeizuführen, da hierdurch eine funktionslose, dem Wesen des Außenbereichs fremde und damit öffentliche Belange beeinträchtigende (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) bauliche Anlage entstehen würde. Nur die vollständige Beseitigung der gesamten Werbeanlage führt zur Wiederherstellung rechtmäßiger Verhältnisse.
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IBRRS 2004, 3763
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2004 - 1 C 10517/04
1. Aus Art. 28 Abs. 2 GG folgt kein Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung eines die Gemeinde betreffenden Planfeststellungsbeschlusses unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.*)
2. Eine Gemeinde ist nicht berechtigt, gegenüber einem wasserstraßen-rechtlichen Planfeststellungsbeschluss die angeblich fehlende Planrechtfertigung des planfestgestellten Vorhabens (hier: Schleusenneubau) zu rügen.*)
3. Besteht im Erörterungstermin Einigkeit darüber, dass eine Einwendung erledigt ist, so hindert § 17 Nr. 5 WaStrG den Kläger daran, diese Einwendung in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren wiederum geltend zu machen.*)
4. Wenn eine im wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss getroffene Regelung, Aushubmassen auf bestimmten Grundstücken abzulagern, einen Vorgang der Abfallbeseitigung darstellt, wird eine insoweit ggf. erforderliche abfallrechtliche Planfeststellung von der Konzentrationswirkung des wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses erfasst.*)
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IBRRS 2004, 3743
Öffentliches Baurecht
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.01.2003 - 2 M 179/02
Die Forstbehörde ist für einen Baustopp sachlich zuständig, wenn ein Bauvorhaben die Abstandsregelung nach § 20 LWaldG M-V verletzt. Das Baugenehmigungsverfahren und das Zulassungsverfahren nach § 20 LWaldG M-V sind voneinander unabhängig; die Erteilung der Baugenehmigung braucht nicht den Schlusspunkt zu bilden.*)
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IBRRS 2004, 3742
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2003 - 3 S 938/03
Das Angrenzen eines Grundstück an den Außenbereich, stellt grundsätzlich keinen besonderen Umstand dar, der die Annahme rechtfertigt, dass ein grenznaher Bau auf dem Grundstück (ausnahmsweise) zu keiner erheblichen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO führt.*)
Eine vorhandene grenznahe Bebauung auf einem Grundstück führt jedenfalls dann nicht zu einer Vorbelastung des Nachbargrundstücks, die einen auf die Einhaltung der Abstandsflächen gerichteten Abwehranspruch ausschließen kann, wenn das neue Bauvorhaben zu einer zusätzlichen - abstandsflächenrelevanten und damit vom Nachbarn grundsätzlich nicht hinzunehmenden - Verschlechterung führt (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.2000 - 8 S 445/00 -, VBlBW 2001, 144).*)
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IBRRS 2004, 3741
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2003 - 3 S 2324/02
Mit dem Wegfall des Einzelfallerfordernisses in § 31 Abs. 2 BauGB durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG - (BGBl. 1997 I, 2081) bedarf die Erteilung einer Befreiung nach dieser Vorschrift keiner "Atypik" mehr.*)
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IBRRS 2004, 3694
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.11.2004 - 1 LA 2/04
1. Zur Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich.*)
2. Das Verwaltungsgericht darf die Frage, ob das Grundstück im Innen- oder Außenbereich liegt, auch dann aufwerfen, wenn alle Beteiligten annehmen, das Grundstück liege im Innenbereich.*)
3. Eine auf § 34 Abs. 2 BBauG 1976/1979 gestützte Innenbereichssatzung durfte nur in eingeschränktem Umfang Außenbereichsflächen in seinen Geltungsbereich einbeziehen. Diese Möglichkeit bestand insbesondere dann nicht, wenn die Einbeziehung von Außenbereichsflächen Nutzungskonflikte heraufbeschwören konnte, welche erst in einem Bauleitplanverfahren gelöst werden konnten.*)
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IBRRS 2004, 3689
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.2004 - 3 A 1787/02
Zur Wirksamkeit eines Ablösungsbescheides über den Erschließungsbeitrag, dessen Ablösebetrag die "Missbilligungsgrenze" für Ablösungen unterschreitet (zu BVerwG, Urteil vom 9.11.1990 - 8 C 36.89 -, DVBl 1991, 447).*)
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IBRRS 2004, 3688
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16.03
Die mit der unteren Baugenehmigungsbehörde identische Gemeinde darf die Ablehnung eines Bauantrags nicht mit der Versagung ihres Einvernehmens begründen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 30. Juli 2002 - BVerwG 4 B 40.02 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 55).*)
Gegen die von der Widerspruchsbehörde verfügte Verpflichtung, die Baugenehmigung zu erteilen, kann die Gemeinde sich deshalb nicht unter Berufung auf ihr fehlendes Einvernehmen zur Wehr setzen. Der Erfolg eines Abwehranspruches setzt vielmehr die Verletzung ihrer materiellen Planungshoheit voraus.*)
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IBRRS 2004, 3645
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.10.2004 - 1 KN 119/03
Zum Vertrauensschutz eines allgemeinen Wohngebietes, wenn südlich eines 40 m breiten Grünstreifens die Möglichkeiten gewerblicher Nutzung intensiviert werden und die Grundlage dafür geschaffen wird, eine Moschee von überregionaler Bedeutung anzusiedeln.*)
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IBRRS 2004, 3644
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 05.04.2004 - 4 B 99.2146
Zur Abfallgebührenpflicht des Straßenbaulastträgers für die Entsorgung des "wilden Mülls" von Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen.*)
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IBRRS 2004, 3619
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Urteil vom 14.07.2004 - 12 A 1517/01
Fluglärm von unter oder um 60 dB(A) am Tag oder 50 dB(A) in der Nacht begründet keinen Anspruch auf passiven Schallschutz.*)
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IBRRS 2004, 3618
Immobilien
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.06.2004 - 4 K 38/02
1. Der Bürgerschaft (Gemeindevertretung) muss - neben der Beschlussvorlage über die Satzung - eine (Global-)Kalkulation bei der Beschlussfassung über die Abgabensatzung vorliegen. Wird dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Abgabensatzes zur Folge. Weitergehende Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen sind aber nicht zu stellen.*)
2. Die gerichtliche Überprüfung einer Abgabenkalkulation bezieht sich nicht nur auf eine bloße rechnerische "Ergebniskontrolle"; es ist der so genannten Ergebnisrichtigkeitstheorie zu folgen.*)
3. Die Ungültigkeit einer Abgabensatzung ist dann anzunehmen, wenn erstens in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird, oder zweitens, wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht.*)
4. Bei einer - in ihrer Methodik fehlerfreien - Kalkulation ist dem Ortsgesetzgeber ein Spielraum einzuräumen, innerhalb dessen Schreibfehler, die auch den Deckungsgrad beeinflussen, in gewissem Umfang noch als unbeachtlich angesehen werden können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Auswirkungen auf den Deckungsgrad nur "gering" sind und der beschlossene Beitrag noch weit von dem höchstzulässigen Beitrag entfernt ist.*)
5. An der ständigen Rechtsprechung des OVG Greifswald zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG M-V, wonach es für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auf das In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung ankommt, ist festzuhalten.*)
6. Die Verwendung unterschiedlicher Beitragssätze für "altangeschlossene11 bzw. "neu anschließbare" Grundstücke ist im Grundsatz willkürlich und somit mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Es ist daher rechtlich geboten, so genannte altangeschlossene Grundstücke mit Herstellungsbeiträgen zu belasten.*)
7. Ein Beitragsmaßstab (Schmutzwasser), nach welchem in überplanten Gebieten auf die festgesetzte Geschossfläche abgestellt wird und im unbeplanten Innenbereich in einer Tabelle eine gebietsbezogene Geschossflächenzahl festgelegt wird, ist dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden.*)
Die konkret im vorliegenden Fall gewählten Maßstabsregelungen für den Schmutzwasserkanalbaubeitrag verstoßen aber gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil - wird auf die durchschnittliche Bebauung abgestellt - die Auswertung der örtlichen Verhältnisse ergibt, dass die Grundstücke im unbeplanten Innenbereich durchschnittlich ohne sachlichen Grund stärker belastet werden als die in überplanten Gebieten.*)
8. Bei der technischen Ausgestaltung der öffentlichen Einrichtung (z.B. der Dimensionierung einer Kläranlage) besteht für den Betreiber ein weiter Ermessensspielraum.*)
9. Zur gerichtlichen Überprüfung von Prognoseentscheidungen des Satzungsgebers.*)
10. Ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO dient nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz, sondern auch der objektiven Rechtskontrolle. Daher prüft der Senat im Wege der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) wichtige Eckpunkte der Beitragskalkulation, wenn sich ihm hierfür - ohne gezielte "Fehlersuche" - Anhaltspunkte bieten.*)
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IBRRS 2004, 3617
Vergabe
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.06.2004 - 4 K 34/02
1. Die Verwendung unterschiedlicher Beitragssätze für altangeschlossene bzw. neu anschließbare Grundstücke ist im Grundsatz willkürlich und somit mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.*)
2. Die an einen Mischwasserkanal altangeschlossenen Grundstückseigentümer werden im konkreten Fall ohne sachlichen Grund bevorteilt; sie haben nur einen Beitrag nach dem Beitragssatz I zu entrichten und können dafür sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser entsorgen. Schlechtergestellt werden demgegenüber die Fälle der Neuanschlüsse an einen Niederschlagswasserkanal. (Nur) hier entsteht zusätzlich auch ein Beitrag nach dem Beitragssatz II.*)
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IBRRS 2004, 3578
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 05.07.2004 - 15 CS 04.58
Die formelle Rechtswidrigkeit der Nutzung genügt regelmäßig, um eine Nutzungsuntersagung anzuordnen.
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IBRRS 2004, 3576
Immobilien
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.08.2004 - 4 U 26/04
1. Ein Beseitigungsanspruch des Nachbarn lässt sich nicht bereits aus einer formellen und materiellen Baurechtswidrigkeit eines Neubaus ableiten.
2. Vielmehr müssten hierfür die verletzten öffentlich-rechtlichen Bauordnungsvorschriften zusätzlich gerade dem Schutz der privaten Interessen des Nachbarn dienen.
3. Der Nachbar kann Beseitigung nur soweit verlangen, wie er in seinem Eigentum gestört wird. Er kann nur den Beseitigungserfolg beanspruchen, während die Wahl der Maßnahme grundsätzlich dem Störers selbst obliegt.
4. Muss der Eigentümer eines Nachbargrundstücks unter bestimmten Voraussetzungen dessen Überbauung mit einem Gebäude dulden, so hat er keine weitergehenden Rechte, wenn unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB gar nicht in sein Grundstück eingegriffen, sondern lediglich gegen eine den Bauabstand von der Grundstücksgrenze regelnde Vorschrift verstoßen wurde.
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IBRRS 2004, 3559
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.06.2004 - 1 ME 101/04
1. Es ist dem Eigentümer eines zu Wohnzwecken genutzten, im Kerngebiet gelegenen Grundstücks zuzumuten, gegen die Möglichkeit, von einem benachbarten Parkhaus Einsicht zu nehmen, sowie gegen die von diesem Gebäude ausgehenden Lichteinwirkungen - etwa in der Gestalt von Rollos oder Gardinen - architektonische Selbsthilfe zu üben.*)
2. Auf die Verkaufsstättenverordnung kann sich der Grundstücksnachbar nicht berufen, wenn er Gesichtspunkte des Brandschutzes geltend machen will; insoweit kommt es allein auf die Erfüllung der Voraussetzungen an, welche § 2 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung enthält.*)
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IBRRS 2004, 3557
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.04.2004 - 1 KN 194/02
1. Die planende Gemeinde ist nicht verpflichtet, bei Überplanung einer bestehenden Gemengelage die Interessen der Eigentümer eines Wohngebietes durch eine Reduzierung der Immissionen höher zu gewichten als die Interessen der Eigentümer des benachbarten Gewerbe- oder Industriegebietes an der Festsetzung großzügiger flächenbezogener Schallleistungspegel.*)
2. Zum Ausschluss von Einzelhandel im Gewerbegebiet.*)
3. Zu den Voraussetzungen der Festsetzung einer Privatstraße.*)
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IBRRS 2004, 3556
Leasing und Erbbaurecht
OVG Berlin, Urteil vom 10.06.2004 - 2 B 3.02
1. In Milieuschutzgebieten gilt für die Frage eines zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung (§ 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB) kein gebietsbezogener, sondern ein bundesweiter Vergleichsmaßstab.*)
2. Auflagen zur Einhaltung von Mietobergrenzen sind bei der Erteilung einer milieuschutzrechtlichen Genehmigung für bauliche Maßnahmen, die nur zu einem zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung führen, nicht zulässig.*)
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IBRRS 2004, 3530
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 23.04.2004 - 20 B 03.3002
Eine aus der tatsächlichen Bebauung zu erschließende Bauweise, die Grenzanbau ermöglicht, kann nicht durch Nebengebäude oder Garagen vorgegeben werden.*)
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