Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2005, 0300
Öffentliches Baurecht
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.11.2004 - 10 K 2105/02
Zur Frage der Privilegierung von Bauvorhaben des Bundes oder eines Landes nach § 37 BauGB.
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IBRRS 2005, 0299
Öffentliches Baurecht
VG Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2004 - 4 L 2331/04
1. Ein Gebietswahrungsanspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil durch sie das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird. Der Anspruch besteht auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt.
2. Unter einem Gartenbaubetrieben im Sinne der BauNVO sind nur solche Betriebe, deren betrieblicher Schwerpunkt im Anbau und der Züchtung von Kulturpflanzen und deren Verkauf besteht, zu verstehen. Betriebe zur Landschafts- und Gartengestaltung und „Gartencenter", soweit sie schwerpunktmäßig den Verkauf von Geräten und Material zum Gegenstand haben, gehören nicht hierhin.
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IBRRS 2005, 0298
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 1 MN 241/04
1. Der Umstand, dass die Gemeinde die Kosten der Planung einschließlich des Grunderwerbs einem Erschließungsträger überlässt, begründet für sich noch nicht die Annahme, der Abwägungsvorgang sei verkürzt und auf eine Berücksichtigung der Belange verzichtet worden, welche die Planung hätten in Frage stellen können.*)
2. Bei der Frage, in welchem Umfang planungsbedingte Eingriffe in ein größeres Waldgebiet (hier: 15 ha) kompensiert werden müssen, kommt es nicht allein auf die Größe des Waldes, sondern auf seine ökologische Wertigkeit an.*)
3. Ist der Wald insbesondere wegen der in ihm lebenden Fledermäuse schützenswert, kann die Kompensation unter anderem dadurch bewirkt werden, dass die Bäume, die als Wohn- und Zufluchtstätten für Fledermäuse in Betracht kommen, als zu erhalten festgesetzt und vertraglich vereinbart wird, weitere Nistkästen anzubringen und zu unterhalten.*)
4. Es bleibt unentschieden, ob ein Verstoß gegen § 42 BNatSchG einen Plan unwirksam machen kann. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn eine Befreiung von seinen Bestimmungen bestandskräftig erteilt worden ist.*)
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IBRRS 2005, 0267
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
VGH Bayern, Urteil vom 17.11.2004 - 20 N 04.217
1. Auch die parzellenscharfe Festlegung eines Vorrangsgebiets (für die weitere Entwicklung eines Verkehrsflughafens) verletzt den hiervon betroffenen Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks nicht in seinen Rechten i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.*)
2. Zu den Anforderungen an die Abwägung von Zielen der Raumordnung.*)
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IBRRS 2005, 0252
Wohnungseigentum
KG, Urteil vom 02.12.2004 - 8 U 119/04
Dem Straßenreinigungsunternehmen steht es grundsätzlich frei, einen bestimmten Miteigentümer einer Eigentumwohnungsanlage in Anspruch zu nehmen, wenn die Hausverwaltung ihren Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmen nicht nachkommt.*)
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IBRRS 2005, 0249
Öffentliches Baurecht
OLG Schleswig, Urteil vom 22.05.2003 - 11 U 11/01
1. Zum Umfang und Inhalt einer Bauvoranfrage sowie zur Prüfungspflicht der Baugenehmigungsbehörde.*)
2. Zur Abgrenzung eines landwirtschaftlichen Gartenbaubetriebs von einer Handelsgärtnerei. Im Rahmen einer Anwendung des § 35 BauGB.*)
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IBRRS 2005, 0240
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 25.03.2004 - 25 N 01.308
1. Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der zugelassenen Nutzung funktionslos werden und außer Kraft treten.*)
2. Voraussetzung eines Außerkrafttretens wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ist, dass eine wirtschaftlich tragfähige Nutzung auf Dauer ausgeschlossen ist und diese Tatsache so offenkundig ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen nicht mehr schutzwürdig erscheint (in Anlehnung an BVerwGE 54, 5 und 56, 283).*)
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IBRRS 2005, 0238
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Beschluss vom 15.10.2004 - 3 TG 2938/04
1. In einer Gemengelage von Wohnen und Gewerbe kann ein Nachbar baunachbarrechtlich nicht mit Erfolg gegen einen typischen Lidl-Markt mit 700 qm Verkaufsfläche vorgehen.*)
2. Die Schwelle zur Großflächigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO liegt weiterhin bei etwa 700 qm Verkaufsfläche.
3. Kann die in einer unbeplanten Ortslage bereits vorhandene Bebauung keinem Baugebietstyp der BauNVO eindeutig zugeordnet werden, so beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB.
4. In einer Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB kann die Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebs nicht mit der Begründung verhindert werden, dass durch dieses Vorhaben der Gebietscharakter im Sinne der BauNVO verändert wird.
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IBRRS 2005, 0236
Leasing und Erbbaurecht
OVG Thüringen, Urteil vom 11.11.2003 - 1 KO 271/01
Stätte der Leistung im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 ThürBO ist bei der Vermietung von Wohnraum der Ort, an dem regelmäßig die Mietverträge abgeschlossen werden. Bei gewerbsmäßiger Vermietung ist dies der Geschäftssitz des Vermieters.*)
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IBRRS 2005, 0203
Immobilien
BGH, Urteil vom 10.12.2004 - V ZR 72/04
a) Ist ein Planfeststellungsverfahren nach §§ 8, 9, 10 LuftVG durchgeführt worden, kommt ein zivilrechtlicher Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Lärmbelästigungen grundsätzlich nicht in Betracht.*)
b) Wird eine Planfeststellung nach § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG fingiert, gilt dasselbe. Dem von Lärmimmissionen Betroffenen steht in solchen Fällen Rechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 2 VwVfG zu Gebote.*)
c) Die Sperrwirkung der Regelungen des Planfeststellungsverfahrens gilt nicht nur für den Anspruch auf Erstattung der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen, sondern auch für Ansprüche auf Ausgleich eines verbleibenden Minderwerts des Grundstücks.*)
d) Bei der Beurteilung, ob Fluglärm eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB bedeutet, ist der Tatrichter auf eine Würdigung aller die Lärmimmissionen charakterisierenden Umstände angewiesen. Die Vorschriften des Fluglärmgesetzes, der TA-Lärm und der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) stellen keine Normen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB dar; von den dort geregelten Grenzwerten geht daher keine Indizwirkung aus, sie können aber bei der Gesamtwürdigung als Entscheidungshilfe Berücksichtigung finden.*)
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IBRRS 2005, 0193
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 16.09.2004 - 4 C 7.03
Aus Sinn und Zweck des Einvernehmenserfordernisses in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergibt sich, dass der Gesetzgeber der Gemeinde eine Entscheidung über ihr Einvernehmen auf der Grundlage in planungsrechtlicher Hinsicht vollständiger Antragsunterlagen (Bauvorlagen) ermöglichen will.*)
Die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen ist mit der Obliegenheit der Gemeinde verbunden, im Rahmen der Möglichkeiten, die ihr das Landesrecht eröffnet, innerhalb der zweimonatigen Einvernehmensfrist gegenüber dem Bauherrn oder der Baurechtsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrages hinzuwirken.*)
Kommt die Gemeinde dieser Mitwirkungslast nicht nach, gilt ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB mit Ablauf der Zwei-Monats-Frist als erteilt.*)
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IBRRS 2005, 0192
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.12.2004 - 1 ME 256/04
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbar-Eilantrag gegen eine UMTS-Basisstation besteht trotz deren (weitgehender) Fertigstellung fort, weil diese unter Umständen ohne wesentlichen Substanzverlust einstweilen wieder abgebaut werden kann. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht erst recht, wenn er sich auch gegen deren Nutzung wendet.*)
2. Eine UMTS-Basisstation mit einem knapp 10 m hohen Antennenmast und Technikschränken ist nach derzeitigem niedersächsischen Baurecht nicht von der Genehmigungspflicht freigestellt.*)
3. Wird eine solche Station auf das Flachdach eines Bunkers gestellt, ist Gegenstand der baurechtlichen Beurteilung nur die hinzutretende Anlage.*)
4. Zu den gebäudegleichen Auswirkungen, welche von einer solchen Station ausgehen können.*)
5. Für eine solche Anlage kann die Bauaufsichtsbehörde gem. § 13 Abs. 1 Nr. 6 NBauO eine Ausnahme von der Einhaltung der Grenzabstandsvorschriften erteilen.*)
6. Nach dem derzeitigen Stand der Dinge gehen von einer solchen Anlage bei Einhaltung der 26. BImSchV keine nachteiligen athermischen Wirkungen aus.*)
7. UMTS-Basisstationen sind städtebaurechtlich relevante Vorhaben.*)
8. Sie können in einem reinen Wohngebiet nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise zugelassen werden. Für sie kann grundsätzlich auch gem. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB eine Befreiung erteilt werden.*)
9. Zum Ortsbild im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB.*)
IBRRS 2005, 0186
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 08.11.2004 - 4 BN 39.04
1. § 8 BauNVO lässt die Festsetzung eines Gewerbegebiets zu, in dem nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig sind.*)
2. Ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von höchstens 400 m2 kann als Nachbarschaftsladen oder Convenience-Store ein festsetzungsfähiger Anlagentyp im Sinne vom § 1 Abs. 9 BauNVO sein.*)
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IBRRS 2005, 0184
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 B 57.04
Wenn zwei Straßenbauvorhaben zusammen planfestgestellt worden sind und eines nicht mehr durchgeführt werden soll, sind sowohl die Regelungen über die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 VwVfG) als auch diejenigen über die Planänderung (§ 76 VwVfG) anzuwenden. Mithin kann von einem neuen Planfeststellungsverfahren nicht abgesehen werden, wenn die durch eine Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses herbeigeführte Planänderung nicht nur von unwesentlicher Bedeutung (§ 76 Abs. 2 VwVfG) ist.*)
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IBRRS 2005, 0173
Immobilien
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.04.1992 - 7 A 1521/90
1. Der Senat schließt sich auch für auf Landesrecht beruhende nachbarliche Abwehrrechte der Rechtsauffassung des BVerwG (Urteil vom 16.05.91 - 4 C 4.89 -; NVwZ 91, 1182) an, daß der für die Verwirkung eines materiellen Rechts maßgebliche Zeitraum der Untätigkeit des berechtigten Nachbarn deutlich länger zu bemessen ist als die Zeit, die dem Berechtigten im Regelfall gemäß den geltenden verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfsfristen für die Geltendmachung seines Rechts eingeräumt ist, und daß auch eine längere Untätigkeit dann nicht zum Verlust des Abwehrrechtes führt, wenn die Baugenehmigung im wesentlichen Umfang sofort ausgenutzt worden ist, ohne daß der Bauherr dazu durch das Verhalten des Nachbarn veranlaßt worden ist.*)
2. Gestattet ein Nachbar in Kenntnis des Vorhabens des Bauherrn, für die Durchführung von Arbeiten zur Herstellung des Vorhabens sein Grundstück in Anspruch zu nehmen (hier: Pumpen von Fertigbeton über das Grundstück), so handelt er wegen widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig (venire contra factum proprium), wenn er später Nachbarwiderspruch gegen das Vorhaben einlegt.*)
3. Bei im Bebauungsplan zwingend festgesetzter Doppelhausbauweise muß ein rückwärtiger Anbau auch dann nicht im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 2 lit a BauO NW nach Planungsrecht an die Grenze gebaut werden, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte rückwärtige Baugrenze für eine Errichtung des Anbaus mit Grenzabstand keinen Raum läßt.*)
4. Eine für ein Abwehrrecht wegen Verletzung von Abstandflächenbestimmungen ausreichende faktische Beeinträchtigung des Nachbarn ist bereits dann gegeben, wenn sich das rechtswidrige Vorhaben spürbar negativ auf die künftigen Nutzungsmöglichkeiten des Nachbargrundstückes auswirkt, auch wenn die im Zeitpunkt der Errichtung des Vorhabens tatsächlich ausgeübte Nutzung noch nicht beeinträchtigt ist.*)
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IBRRS 2005, 0168
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.11.2004 - 8 S 1076/04
Zu den Anforderungen an den sortimentsbezogenen Ausschluss innenstadtrelevanten Einzelhandels.*)
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IBRRS 2005, 0152
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2004 - 5 S 1063/04
1. Zum Wegfall der Planrechtfertigung wegen fehlender Finanzierbarkeit des Vorhabens, wenn geltend gemacht wird, die in Aussicht gestellten Fördermittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz seien eine EG-rechtlich unerlaubte Beihilfe (hier verneint).
2. Es kann abwägungsfehlerfrei sein, wenn ein Planfeststellungsbeschluss die Führung einer Straßenbahn auf einem besonderen Bahnkörper (§ 15 Abs. 6 BOStrab) vorsieht, obwohl dies für Kunden- und Lieferverkehr eines Gewerbebetriebs mit Umwegen verbunden ist (hier: von ca. 300 m für Kundenfahrzeuge und von ca. 2000 m für Lieferfahrzeuge).
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IBRRS 2005, 0147
Umwelt und Naturschutz
EuGH, Urteil vom 13.01.2005 - Rs. C-117/03
Artikel 4 Absatz 5 Richtlinie 92/43/EWG ist dahin auszulegen, dass die in Artikel 6 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen nur für die Gebiete getroffen werden müssen, die nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie in die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie festgelegte Liste der Gebiete aufgenommen worden sind, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden.*)
Die Mitgliedstaaten sind in Bezug auf die Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten und die in den der Kommission zugeleiteten nationalen Listen aufgeführt sind, insbesondere solche, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten beherbergen, nach der Richtlinie 92/43/EWG verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet sind, die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren.*)
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IBRRS 2005, 0146
Immobilien
BGH, Urteil vom 22.10.2004 - V ZR 7/04
1. Zu den Erschließungsanlagen im Sinne von § 123 BauGB gehören nicht nur die Anlagen zur verkehrsmäßigen Erschließung und zum Schutz des Baugebiets vor Immissionen, sondern auch die Anlagen zur Versorgung der Grundstücke mit Elektrizität, Wärme und Gas, die Anlagen zur Be- und Entwässerung und die Anlagen zur Abfallentsorgung.
2. Soweit eine Maßnahme zur Erschließung eines Baugebiets nicht zu den in § 127 Abs. 2 BauGB aufgezählten Maßnahmen gehört, bedeutet dies nicht, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine Erschließungsmaßnahme handelt, sondern dass die Kosten hierfür nicht bundesrechtlich nach §§ 128 ff BauGB sondern nach den Kommunalabgabengesetzen und damit landesrechtlich umzulegen sind.
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IBRRS 2005, 0123
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Urteil vom 30.11.2004 - 2 A 1666/02
Das Vorkommen der im Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführten - nicht prioritären - Fischart Cottus gobio (Groppe/Mühlkoppe) sowie von Larven der nach der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützten heimischen Libellenart Cordulegaster boltoni (Zweigestreifte Quelljungfer) in einem Bachabschnitt, der für die Verlängerung der vorhandenen Start-/Landebahn in Anspruch genommen werden muss, steht dem Ausbau des Verkehrslandeplatzes Egelsbach mit verkehrs-, wirtschafts- und arbeitsmarkpolitischer Zielsetzung nicht entgegen.*)
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IBRRS 2005, 0099
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.2004 - 8 A 11467/04
Eine grenzständige Mauer, die aufgeschüttetes Gelände abstützt, ist jedenfalls dann keine Stützmauer im Sinne des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBO-RP, wenn sie Bestandteil einer mit Hilfe der Aufschüttung zu errichtenden Treppenanlage ist.*)
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Beleuchtung mit Tageslicht im Sinne des § 8 Abs. 8 Satz 2 LBO-RP kann nicht nur im Hinblick auf Aufenthaltsräume eintreten, die auf dem Nachbargrundstück bereits vorhanden sind. Vielmehr kommt sie auch dann in Betracht, wenn für bislang unbebaute, aber grundsätzlich mit Aufenthaltsräumen bebaubare Grundstücksflächen der Belichtungswinkel erheblich reduziert wird.*)
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IBRRS 2005, 0068
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.10.2004 - 1 ME 205/04
1. Ist ein Nutzungsverbot und eine Beseitigungsverfügung für eine Wagenburg in Form einer Allgemeinverfügung erlassen worden, so kann nur jeder Einzelne hiergegen wirksam Widerspruch einlegen und Eilrechtsschutz begehren. Dazu muss er sich in hinreichend konkreter Weise identifizieren.*)
2. Nutzt ein Verein, der diese Wagenburg unterstützt, keine dieser baulichen Anlagen selbst, kann er sich auch nicht gegen das Nutzungsverbot wenden.*)
3. Zu den Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzuges und den Anforderungen an die Ermessenserwägungen für Nutzungsverbot und Beseitigungsanordnung, wenn die Gemeinde, welche zugleich Bauaufsichtsbehörde ist, das Entstehen der Wagenburg gefördert hatte.*)
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IBRRS 2005, 0066
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 12.10.2004 - 4 B 01.722
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2005, 0065
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 07.10.2004 - 4 B 01.1883
Der Anspruch des Grundstückseigentümers, der die Entfernung eines auf seinem Grundstück befindlichen Abwasserkanals begehrt, richtet sich nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, der bei Eigentumsstörungen durch (schlicht) hoheitliche Tätigkeit entsprechend anzuwenden ist.
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IBRRS 2005, 0064
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Beschluss vom 30.09.2004 - 3 UZ 1788/03
1. Ein Schornstein mit einem Außendurchmesser von 205 mm ist als untergeordnetes Bauteil im Sinne von § 6 Abs. 6 HBO anzusehen. Von ihm ausgehende Emissionen erfasst nicht das Abstandsflächenrecht.*)
2. Maßgebend sind diejenigen Regelungen, die für den Betrieb und die Nutzung des Bauteils gelten.*)
3. Ein im Dachgeschoss eines Wohnhauses bauaufsichtlich genehmigtes Gewächshaus ist kein dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienender Raum. Gegenüber der Raucheinwirkung aus einem Schornstein auf dem Nachbargrundstück kann nicht das Schutzniveau eines Aufenthaltsraumes verlangt werden.*)
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IBRRS 2005, 0063
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
VGH Bayern, Beschluss vom 30.09.2004 - 26 C 04.939
Klagt der Bauherr gegen einen Bescheid, durch den auf den Widerspruch Drittbetroffener die ihm erteilte Baugenehmigung aufgehoben wird, so ist der Streitwert nicht in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. (nunmehr § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG i.d.F. des KostRMoG vom 5.5.2004 BGBl I S. 718) durch den Wert des Interesses der Drittbetroffenen an der Aufhebung der Baugenehmigung begrenzt (a.A. 20. Senat des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, Beschluss vom 18.9.2002 - 20 C 02.1735 BayVBl. 2003, 636).*)
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IBRRS 2005, 0061
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 29.09.2004 - 1 CS 04.340
Nicht überbaubare Flächen privater Grundstücke (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 Alt. 2 und 3 BayBO) sind in entsprechender Anwendung des Art. 6 Abs. 7 BayBO abstandsflächenrechtlich grundsätzlich den benachbarten bebaubaren Grundstücken zu gleichen Teilen zugeordnet. Grenzen aber an einer Seite Grundstücke der Eigentümer der nicht überbaubaren Fläche und auf der gegenüberliegenden Seite Grundstücke von Dritten an, ist die nicht überbaubare Fläche in vollem Umfang den Eigentümergrundstücken zugeordnet.*)
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IBRRS 2005, 0060
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Beschluss vom 27.09.2004 - 2 TG 1630/04
1. Eine Gemeinde kann einen Abwehranspruch gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (hier zur Errichtung einer "Windfarm" im Sinne der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV) nur dann erfolgreich geltend machen, wenn gemeindliches Eigentum nachteilig betroffen oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit durch die von der genehmigten Anlage ausgehenden Immissionen erheblich beeinträchtigt werden oder wenn die Gemeinde in ihrer Planungshoheit verletzt wird, weil das genehmigte Vorhaben eine hinreichend bestimmte kommunale Planung nachhaltig stört bzw. wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entzieht.*)
2. Belange der Allgemeinheit, deren Wahrnehmung der Gemeinde als Teil der ihr zugewiesenen Selbstverwaltungsaufgaben nicht obliegt -wie z. B. Belange des Natur- und Landschaftsschutzes- sowie Gesundheits- und/oder Eigentumsinteressen von Gemeindebürgern gehören nicht zu den wehrfähigen Abwehrrechten, die eine Gemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung geltend machen kann.*)
3. Abwehransprüche gegen ein genehmigtes Vorhaben wegen einer Beeinträchtigung des Ortsbildes erwachsen aus dem in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fallenden sog. Selbstgestaltungsrecht einer Gemeinde nur dann, wenn die Anlage das Ortsbild entscheidend prägt und dadurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet einwirkt und/oder die Entwicklung der Gemeinde, z. B. auch im Hinblick auf Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit massiv und nachhaltig verschlechtert wird.*)
4. Der Anschluss einer Windkraftanlage an ein Verbundnetz zum Zweck der Stromeinspeisung gehört nicht zum bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Inhalt einer ausreichenden Erschließung (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1996 - 4 B 306.95 - NVwZ 1996, 597 = NUR 1996, 252 = UPR 1996, 154 = BauR 1996, 363 = BRS 58 Nr. 91 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 319).*)
5. Ein zumutbares Angebot eines Bauherren, sein Grundstück im Außenbereich selbst zu erschließen, muss eine Gemeinde grundsätzlich annehmen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38 = NUR 1986, 199 = BauR 1985, 661 = BRS 44 Nr. 75 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228).*)
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IBRRS 2005, 0059
Immobilien
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2004 - 6 A 10530/04
1. Zu dem im Anwendungsbereich des § 154 Abs. 1 und 6 BauGB maßgeblichen Grundstücksbegriff.*)
2. Zu den rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen der allgemein anerkannten Grundsätze der Wertermittlung an die Feststellung der sanierungsbedingten Wertsteigerung eines in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstückes.*)
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IBRRS 2005, 0058
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2004 - 7 A 4005/03
1. Mit der auf § 1 Abs. 4 PrFluchtlG gestützten Festsetzung von hinter Straßenfluchtlinien zurückweichenden Baufluchtlinien war der Zweck verbunden, die zwischen beiden Linien liegende Fläche als Vorgarten festzusetzen. Aus der Vorgartenfestsetzung folgte die Verpflichtung zur Anlage und Unterhaltung der Vorgartenfläche als Gartenland.*)
2. Wie die nach § 1 Abs. 4 PrFluchtlG festgesetzte Vorgartenfläche verwandt werden durfte, konnte durch Baupolizeiverordnung konkretisiert werden.*)
3. Ein Vorgärten festsetzender Fluchtlinienplan kann mit den ihn ergänzenden Regelungen einer Baupolizeiverordnung als übergeleiteter Bebauungsplan fortgelten.*)
4. Bestimmen die den Fluchtlinienplan ergänzenden Regelungen der Baupolizeiverordnung, in welchem Maß oder zu welchem Zweck Vorgärten ausnahmsweise baulich genutzt werden dürfen, hat die Bauaufsichtsbehörde von diesem Regelungszusammenhang auszugehen, wenn sie nach pflichtgemäßem Ermessen gegen die bauliche Nutzung eines Vorgartens einschreiten will.*)
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IBRRS 2005, 0054
Umwelt und Naturschutz
VGH Hessen, Urteil vom 12.07.2004 - 9 N 3140/02
1. Einer planenden Gemeinde obliegt es grundsätzlich, bei der Planung von Straßen im Rahmen der Abwägung auch solche Erhöhungen der Lärmbelastungen zu berücksichtigen und gegebenenfalls planerisch zu bewältigen, die unterhalb der Schwelle schädlicher, insbesondere gesundheitsbeeinträchtigender Auswirkungen im Sinne des § 41 BImSchG bleiben.*)
2. Die Regelung des § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB stellt hinlänglich klar, dass über die mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung verbundenen Ziele und Aufgaben in der Bauleitplanung uneingeschränkt im Rahmen der planerischen Abwägung zu entscheiden ist.*)
3. Einzelfall, in welchem der Verzicht auf eine Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft nicht zu beanstanden ist, weil der Eingriff überwiegend durch eine im öffentlichen Interesse liegende Friedhofserweiterung erfolgt und der Gemeinde keine Flächen zur Verfügung stehen, auf denen sie zu vertretbaren Bedingungen Ausgleichsmaßnahmen durchführen kann.*)
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IBRRS 2005, 0053
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Urteil vom 12.07.2004 - 9 N 69/03
1. Einem Normenkontrollantrag, mit dem sich ein Eigentümer dagegen zur Wehr setzt, dass sein Grundstück als nicht bebaubare Fläche festgesetzt worden ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse (nur), wenn unzweifelhaft ist, dass er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf absehbare Zeit nicht näher kommen kann, wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird.*)
2. Es verstößt nicht in jedem Fall gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auf im Flächennutzungsplan dargestellten Mischbauflächen ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird.*)
3. Es stellt keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB dar, wenn auf einer im Flächennutzungsplan dargestellten Baufläche eine diesen Bauflächen zugeordnete private Grünfläche festgesetzt wird.*)
4. Für die Abgrenzung von Gebieten unterschiedlicher Nutzungen in einem Bebauungsplan ist nicht zwingend eine Verwendung des Planzeichens 15.14. der Anlage zur Planzeichenverordnung (sog. Perlenschnur) geboten. Die Gemeinde kann sich zur Abgrenzung auch eingezeichneter öffentlicher Verkehrsflächen bedienen.*)
5. Einzelfall, in welchem sich eine beabsichtigte Bebauung in zweiter Reihe nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.*)
6. Zum Hinweiszweck einer Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB.*)
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IBRRS 2005, 0052
Öffentliches Baurecht
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.06.2004 - 1 L 189/01
1. In Mecklenburg-Vorpommern ist der Begriff der Anlage i.S. des § 8 Abs. 1 KAG mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriff identisch (ständ. Rechtsprechung des Senats).*)
2. Zeitliche Grenze für die Entscheidung der Gemeindevertretung über eine Abschnittsbildung ist das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die ganze Anlage oder einen Abschnitt.*)
3. Für den Sonderfall der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes, in dem das Sanierungsverfahren unter Anwendung u.a. des § 154 BauGB erfolgt, besteht kein gesondertes Erfordernis einer Abschnittsbildung, falls ein Teil der ausgebauten Verkehrsanlage über die Grenzen des Gebietes hinausragt.*)
4. Eine Abschnittsbildung ist entbehrlich, wenn beide Anlageteile im Bereich förmlich festgelegter Sanierungsgebiete liegen, der eine Teil jedoch in einem solchen, für den das vereinfachte Sanierungsverfahren (§ 142 Abs. 4 BauGB) vorgesehen ist, der andere Teil hingegen in einem Gebiet, für das die Vorschriften der §§ 152 ff. BauGB zur Anwendung gelangen.*)
5. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB kann entnommen werden, dass er allein der Ausbau einer vollständig im Sanierungsgebiet gelegenen Erschließungsanlage erfasst.*)
6. Die Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB modifiziert den Grundsatz der Einheitlichkeit einer Anlage nach Maßgabe der natürlichen Betrachtungsweise dahingehend, dass diese Anlage von Gesetzes wegen in verschiedene selbstständige Anlagen zerfällt, die einem unterschiedlichen beitragsrechtlichen Regime unterworfen sind.*)
7. § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB beinhaltet gleichsam von Gesetzes wegen eine Abschnittsbildung nach einem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. insoweit auch § 130 Abs. 2 BauGB) - nämlich dem des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes, in dem die Sanierungsmaßnahme unter Anwendung der Vorschriften der §§ 152 ff. BauGB durchgeführt wird -, soweit eine Anlage, die insgesamt ausgebaut wird, über die Grenzen des Sanierungsgebietes hinausragt.*)
8. Im Falle der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes im Sinne von § 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB erweist sich deswegen eine gesonderte Abschnittsbildung durch einen - weiteren - Beschluss der Gemeindevertretung als entbehrlich.*)
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IBRRS 2005, 0050
Öffentliches Baurecht
OVG Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2004 - 3 A 428/01.Z
Zur Frage der Nichtigkeit einer Baugenehmigung, die den Schluss der Wandöffnung eines Schlafraumes nur mit Glasbausteinen, nicht aber mit einem Fenster vorsieht.
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IBRRS 2005, 0048
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2004 - 10 B 2151/03
Ob der Eigentümer eines Grundstücks den von einer Windenergieanlage (WEA) verursachten Schattenwurf bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung für die WEA vorläufig hinnehmen muss, ist nicht allein davon abhängig, ob die ihn treffende Belastung unterhalb eines Wertes von 30 Stunden jährlich und 30 Minuten täglich liegt. Es bedarf vielmehr einer wertenden Entscheidung, die über die bloßen Einwirkzeiten hinaus die Umstände des Einzelfalles in den Blick nimmt und das qualitative Gewicht der Belastung erfasst.*)
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IBRRS 2005, 0047
Öffentliches Baurecht
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.06.2004 - 3 L 64/02
Voraussetzung für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG ist, dass ein Gebot für eine Maßnahme nach § 177 Abs. 1 Satz 1 BauGB erlassen oder ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen worden ist, in dem sich der Eigentümer des Gebäudes zu derartigen Maßnahmen verpflichtet. Auflagen in einer Baugenehmigung erfüllen diese Voraussetzungen nicht.*)
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IBRRS 2005, 0045
Öffentliches Baurecht
BFH, Urteil vom 04.05.2004 - XI R 38/01
1. Nach § 82g Abs. 1 Satz 1 EStDV prüft allein die bescheinigende Gemeinde, ob --nach Art und Umfang-- Baumaßnahmen im Sinne der Vorschrift durchgeführt wurden.*)
2. Im Gegensatz zu den nach § 82i EStDV geförderten Baumaßnahmen an Baudenkmälern ist bei Maßnahmen i.S. des § 82g EStDV nicht vorgeschrieben, dass sich aus der Bescheinigung auch die Höhe der begünstigten Herstellungskosten ergibt (gegen Abschn. 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStR 1990).*)
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IBRRS 2005, 0023
Bauvertrag
OLG München, Urteil vom 14.10.1993 - 1 U 7015/92
Gemeinden sind zum Schutz des Vermögens von künftigen Bauherren bei Aufstellung von Bebauungsplänen nicht verpflichtet, ausgewiesene Flächen auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen.
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IBRRS 2005, 0015
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.10.2004 - 1 KN 202/03
1. Die Gemeinde darf eine Fläche nicht als allgemeines Wohngebiet festsetzen, wenn ein im Hinblick auf Emissionen benachbarter landwirtschaftlicher Betriebe eingeholtes Gutachten nach der GIRL zu Immissionswerten kommt, die den Orientierungswert der GIRL für Dorfgebiete ausschöpfen bzw. überschreiten.*)
2. Ein Hinweis auf fehlende Abwehrrechte der Grundstückserwerber im allgemeinen Wohngebiet ist nicht geeignet, den Konflikt zu lösen.*)
3. Zur Zulässigkeit eines gegliederten Dorfgebietes für einen Bereich, der im Einwirkungsbereich landwirtschaftlicher Betriebe in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt (Abgrenzung zu den U. des Senats vom 23.9.1999 - 1 K 5147/97 - BauR 2000, 137 u. 7.6.2000 - 1 K 3112/99 - n.v.).*)
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IBRRS 2005, 0009
Umwelt und Naturschutz
BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 4 C 3.04
Wird eine genehmigungsbedürftige oder eine gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG anzuzeigende Windfarm durch Hinzutreten einer weiteren Windkraftanlage geändert, richtet sich die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung nach §§ 15, 16 BImSchG. Das gilt unabhängig davon, wer Betreiber der Windfarm ist und ob im konkreten Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss.*)
Die Fläche, die vom Rotor einer Windkraftanlage überstrichen werden kann, ist bei der Ermittlung der Grundfläche der Anlage nicht mitzurechnen.*)
Im Bebauungsplan dürfen sowohl Baugrenzen festgesetzt werden, die allein für Fundament und Turm gelten, als auch Baugrenzen, die sich darüber hinaus auf den Rotor der Windkraftanlage beziehen.*)
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IBRRS 2005, 0008
Umwelt und Naturschutz
BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 4 C 2.04
Die Konzentrationsplanung von Windenergieanlagen in einem Flächennutzungsplan ist insgesamt unwirksam, wenn dem Plan mangels ausreichender Darstellung von Positivflächen kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegt.*)
Die Änderung eines Flächennutzungsplans, mit dem Ausweisungen an anderer Stelle vorgenommen werden und der damit die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeiführen soll, stellt eine im Revisionsverfahren beachtliche Rechtsänderung dar.*)
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IBRRS 2005, 0007
Umwelt und Naturschutz
OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.10.2004 - 1 KN 155/03
Ein Grundstückeigentümer, dessen Bauwünschen im Außenbereich Ziele der Raumordnung nach § 35 Abs.3 S. 3 BauGB entgegengehalten werden, kann das Regionale Raumordnungsprogramm, das dieses Ziel enthält, mit der Normenkontrolle anfechten.*)
Ein Regionales Raumordnungsprogramm, das wegen einer eingeschränkten Genehmigung durch einen Beitrittsbeschluss geändert wird, muss erneut ausgefertigt werden.*)
Zur Rechtfertigung eines Mindestabstands zwischen Standorten von Windenergieanlagen als Ziel der Raumordnung.*)
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IBRRS 2005, 0006
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
VGH Hessen, Beschluss vom 03.11.2004 - 9 N 2247/03
Das interkommunale Abstimmungsgebot vermittelt nicht gleichsam automatisch die Befugnis, alle Bebauungspläne einer Nachbargemeinde zum Gegenstand einer Normenkontrolle zu machen, die einen räumlichen Bezug zum eigenen Gemeindegebiet haben. Nur bei Vorliegen oder der Möglichkeit gewichtiger Auswirkungen der angegriffenen Planung auf die städtebauliche Ordnung oder Entwicklung des Stadtgebiets der Nachbargemeinde kann von einem Anspruch gegen die planende Gemeinde auf Abstimmung ausgegangen werden, der auf Rücksichtnahme und Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen auf das eigene Gemeindegebiet gerichtet ist und die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren begründet.*)
Allein die Änderung von im Planentwurf enthaltenen Festsetzungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet, ohne dass in eine erneute Trägerbeteiligung (§ 4 Abs. 4 Satz 1 BGB) eingetreten wird, begründet noch keine Antragsbefugnis.*)
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IBRRS 2005, 0005
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2004 - 8 C 10626/04
Zur Antragsbefugnis eines Grundstückskäufers im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan.*)
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IBRRS 2005, 0001
Immobilien
VGH Hessen, Beschluss vom 14.01.1993 - 14 TH 2465/92
1. Ein durch Aufteilung eines Altstandortes i.S.d. § 16 Abs. 2 Nr. 2 HAbfAG (hier: Betriebsgrundstück einer stillgelegten Lederfabrik) entstandenes verkehrsfähiges (Teil-)Grundstück kann nur dann gemäß § 18 Satz 1 HAbfAG zur Altlast erklärt werden, wenn feststeht, daß gerade von ihm wesentliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ausgehen.*)
2. Ein Altlastenfeststellungsbescheid darf nur erlassen werden, soweit von dem Grundstück tatsächlich wesentliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ausgehen. Ein bloßer Verdacht ist nicht ausreichend.
3. Erst der Nachweis der Sanierungsbedürftigkeit rechtfertigt die jeweilige Erklärung zur Altlast.
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Online seit 2004
IBRRS 2004, 4179
Prozessuales
VGH Bayern, Urteil vom 11.11.2004 - 1 N 03.983
1. Bei der Anfechtung eines Bebauungsplans kann sich nur der Eigentümer eines Grundstücks, das von der angegriffenen Festsetzung unmittelbar betroffen ist, uneingeschränkt darauf berufen, dass die Norm aus formellen oder materiellen Gründen unwirksam ist.
2. Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets (oder von zwar innerhalb des Plangebiets liegenden, aber von der angegriffenen Festsetzung nicht unmittelbar betroffenen Grundstücken) können sich nur auf eine ihre Belange berührende Verletzung des Abwägungsgebots.
3. Ein Wohnungseigentümer kann sich aus eigenem Recht nur auf abwägungserhebliche Belange berufen, die sein Sondereigentum betreffen. Eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums kann er nur in den engen Grenzen einer Notgeschäftsführung und nur in Prozessstandschaft für die Eigentümergemeinschaft abwehren.
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IBRRS 2004, 4051
Immobilien
BGH, Urteil vom 04.11.2004 - III ZR 372/03
Besteht der begründete Verdacht, daß - enteignungsrechtlich zu entschädigende - Baulichkeiten und Anlagen mit Altlasten befallen sind, so kann sich daraus eine Wertminderung (Reduzierung der Entschädigung) nach der Höhe der Sanierungskosten (einschließlich Untersuchungs- und Sicherungskosten) ergeben.*)
Zur Anwendbarkeit der Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO im baulandgerichtlichen Berufungsverfahren.*)
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IBRRS 2004, 4041
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen, Beschluss vom 09.11.2004 - 1 BS 377/04
Bei Einhaltung der Grenzwerte 26. BImSchV vom 16.12.1996 können keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Sendeanlagen für den Mobilfunk festgestellt werden. Wissenschaftlich begründete Zweifel an der Schutzgeeignetheit der in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte, der zu ihrer gerichtlichen Überprüfung Anlass geben könnten, bestehen derzeit nicht.*)
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IBRRS 2004, 4031
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.11.2004 - 1 LB 337/03
1. Die Baugenehmigung für einen Holzfachmarkt schließt nur ein schmales Warensortiment ein, das durch einen Bezug zum Werkstoff Holz gekennzeichnet wird.*)
2. Umfangreiche Erweiterungen des Sortiments eines als Holzfachmarkt genehmigten großflächigen Einzelhandels im Industriegebiet stellen eine unzulässige Nutzungsänderung dar.*)
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IBRRS 2004, 4020
Immobilien
VG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.1999 - 18 K 5731/97
Die Kosten der Kampfmittelsuche trägt der Eigentümer.
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