Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
8125 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2025, 0152
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.07.2024 - 8 A 10085/24
1. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind als Ergebnis der bauleitplanerischen Abwägungsentscheidung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB nach den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Maßstäben zu beurteilen, § 214 Abs 3 BauGB. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage, hier: der mit Wirkung zum 29.07.2022 gesetzlich festgeschriebene Vorrang erneuerbarer Energien gemäß § 2 Satz 1 EEG, hat auf die einmal getroffene Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers daher keinen Einfluss mehr.*)
2. Der in § 2 Satz 1 EEG vorgesehene Abwägungsvorrang erneuerbarer Energien kommt nur dann zum Tragen, wenn der Behörde ein Ermessensspielraum eröffnet ist. Bei der Entscheidung über eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ist die Wertentscheidung des § 2 Abs. 1 EEG demnach ohne Belang, wenn der behördliche Ermessensspielraum aufgrund der Berührung der Planungsgrundzüge von vornherein nicht eröffnet ist.*)
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IBRRS 2025, 0191
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2025 - 10 B 877/24
Ist (noch) kein erforderlicher zweiter Rettungsweg vorhanden und erfolgt dessen ungeachtet die Aufnahme der Wohnnutzung ohne Fertigstellungsanzeige bzw. ohne deren vorzeitige Gestattung, kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen und die sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung anordnen.
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IBRRS 2025, 0006
Öffentliches Recht
OVG Thüringen, Urteil vom 29.02.2024 - 1 KO 587/19
1. Wird eine Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis tätig, ist sie grundsätzlich nicht befugt, einen ihren Ausgangsbescheid abändernden Widerspruchsbescheid anzufechten; etwas anderes gilt, wenn der Widerspruchsbescheid unmittelbar korrigierend in Rechte der Gemeinde, insbesondere die zum Selbstverwaltungsrecht gehörende Finanzhoheit eingreift.*)
2. Beschneidet die Widerspruchsbehörde die Gebührenforderung der Gemeinde aus Amtshandlungen des übertragenen Wirkungskreises, stehen der Gemeinde dagegen die allgemein gewährten Rechtsbehelfe zu.*)
3. Eine Bauantragstellung durch eine Thüringer Hochschule löst eine Gebührenpflicht der Hochschule aus.*)
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IBRRS 2025, 0087
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.09.2024 - 1 KN 62/22
Sieht der Bebauungsplan ein Heranrücken einer schutzbedürftigen Nutzung (hier: der Wohnnutzung dienende Gebiete) an eine außerhalb des Plangebiets liegende Emissionsquelle (hier: eine Hauptverkehrsstraße) vor und werden die Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich überschritten, handelt es sich um eine erhebliche Umweltauswirkung des Bebauungsplans i.S.v. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB. *)
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IBRRS 2025, 0169
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 25.11.2024 - 4 BN 26.24
1. Das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Planaufstellungsbeschlusses ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan.
2. Ein alter Bebauungsplan verliert - nach dem Grundsatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt - seine rechtliche Wirkung bereits dann, wenn die Gemeinde diese Bauleitplanung ändert, insbesondere einen Bebauungsplan durch einen neuen ersetzt. Eines ausdrücklichen Aufhebungsbeschlusses bedarf es nur dann, wenn die Gemeinde hierdurch vermeiden möchte, dass im Falle der Unwirksamkeit der späteren Norm die frühere unverändert fortgilt.
3. Die Auslegungsbekanntmachung entfaltet die gebotene Anstoßwirkung, wenn sie geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Hierzu muss die Bekanntmachung erkennen lassen, welches Planungsvorhaben die Gemeinde betreiben will. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn der Bürger in die Lage versetzt wird, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen.
4. An die Bekanntmachung des Bebauungsplans im Wege der Ersatzverkündung sind zwar geringere Anforderungen zu stellen als an die Bekanntmachung im Auslegungsverfahren, von der eine Anstoßwirkung ausgehen muss. Es muss jedoch der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck erreicht werden. Die Bekanntmachung muss sich auf einen bestimmten Bebauungsplan beziehen; zu fordern ist, dass sie mittels einer schlagwortartigen Kennzeichnung einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans gibt und dieser Hinweis den Plan identifiziert.
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IBRRS 2025, 0154
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 26.07.2024 - 10 A 2100/22
1. Bezugspunkt für Bestandsschutz ist stets eine bauliche Anlage in ihrer jeweiligen Nutzung, nicht aber die Bausubstanz als solche unabhängig von etwaigen Nutzungsänderungen.*)
2. Bei der vergangenheitsbezogenen Prüfung materiellen Bestandsschutzes kann illegale Bebauung in der näheren Umgebung nur dann im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde damals zweifelsfrei im Sinne einer aktiven Duldung zu erkennen gegeben hatte, sich damit dauerhaft abzufinden.*)
3. Auskünfte der Meldebehörde begründen keine Duldungszusage der Bauaufsichtsbehörde. Sie sind auch nicht geeignet, verbindliche Aussagen zu einer materiellen Baurechtskonformität zu treffen.*)
4. Gemeindliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer lässt nicht auf eine aktive Duldung einer Wohnnutzung schließen.*)
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IBRRS 2025, 0116
Öffentliches Baurecht
OVG Bremen, Beschluss vom 18.12.2024 - 1 LA 190/22
1. Zur Frage, ob sich Nachbarn auf das zwischenzeitliche Erlöschen einer Baugenehmigung wegen einer Bauunterbrechung berufen können (vgl. insoweit BVerwG, IBR 1991, 395).*)
2. Zur Frage, ob Nachbarn rügen können, eine Nachtragsbaugenehmigung habe einen anderen Adressaten als die Ursprungsbaugenehmigung.*)
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IBRRS 2024, 3695
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2024 - 5 S 268/23
Die Frage, ob die Orientierungswerte nach § 17 Satz 1 BauNVO 2021 überschritten werden dürfen, ist ein Problem der gerechten Abwägung nach § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB. Die Überschreitung bedarf einer städtebaulichen Begründung, die umso ausführlicher ausfallen muss, je höher die Überschreitung ist. Die insoweit für die Abwägung relevanten Aspekte müssen in die Planung eingestellt und in der Begründung dargelegt werden.*)
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IBRRS 2025, 0115
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2024 - 10 B 920/24
Als Einfriedung ist anzusehen, was ein Grundstück oder einen Teil eines Grundstücks von Verkehrsflächen, Nachbargrundstücken oder auch Bereichen desselben Grundstücks abschirmen soll, um Witterungs- oder Immissionseinflüsse (Wind, Lärm, Straßenschmutz) abzuwehren oder das Grundstück oder Teile davon gegen unbefugtes Betreten oder Einsichtnahme zu schützen. Diese Funktion erfüllen die Sandwichelemente und Tore, die der Schließung einer bislang einseitig offenen Lagerhalle dienen, nicht.
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IBRRS 2024, 3694
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2024 - 5 S 474/23
Will eine Gemeinde über eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB die Wohndichte innerhalb eines Plangebiets steuern, muss sie grundsätzlich eine relative Zahl, zum Beispiel die höchstzulässige Zahl von Wohnungen pro bestimmter Grundstücksfläche, festsetzen.*)
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IBRRS 2025, 0054
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.11.2024 - 7 A 75/23
1. Ob Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab.
2. Gestaltungsvorschriften besitzen regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung.
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IBRRS 2025, 0081
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 22.10.2024 - 4 CN 1.24
Bei einem auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten sektoralen Bebauungsplan wird die an die planerischen Vorstellungen der Gemeinde anknüpfende städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB durch § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB konkretisiert und inhaltlich ausgeformt.*)
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IBRRS 2024, 3674
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2024 - 3 S 231/23
1. Allein die fehlende Umsetzungsbereitschaft des Eigentümers an den getroffenen Festsetzungen vermag die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans für sich genommen regelmäßig nicht in Frage zu stellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Absichten und Planungen der Grundstückseigentümer stets irrelevant wären, vielmehr kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an.*)
2. Ein Bebauungsplan bietet nicht erst dann auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Eigentümer dauerhaft an einer plankonformen Bebauung gehindert ist (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2022 - 8 C 10646/21, BeckRS 2022, 18221, und vom 23.11.2016 - 8 C 10662/16, IBR 2017, 280).*)
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IBRRS 2025, 0020
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.10.2024 - 2 L 54/24
1. Ist die Verschattung von rückwärtigen Grundstücksteilen durch die dichte Bebauung im vorderen Bereich der benachbarten Grundstücke mitbedingt, kann der Nachbar nicht schutzwürdig erwarten, der rückwärtige Grundstücksbereich bleibe ab dem Nachmittag bis zum Sonnenuntergang vollständig besonnt.*)
2. Dem Nachbarn ist es - insbesondere in Innerortslagen mit typischerweise dichter Bebauung - grundsätzlich zuzumuten, sich gegen Einsichtsmöglichkeiten in Wohnräume - insbesondere auch in Schlafzimmerbereiche oder Badezimmer - im Wege architektonischer Selbsthilfe durch entsprechende Vorkehrungen wie Gardinen, Vorhänge, Rollläden oder Ähnlichem zu schützen.*)
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IBRRS 2024, 3697
Öffentliches Baurecht
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.11.2024 - 1 MB 19/24
In aller Regel rechtfertigt bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Untersagung der Nutzung. Da diese in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig ist.*)
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IBRRS 2024, 3699
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.12.2024 - 2 L 76/24
1. Aus dem Umstand, dass ein Grundstückseigentümer einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung nach Treu und Glauben nicht mit Erfolg die Nichteinhaltung von Abstandsflächen entgegenhalten kann, wenn sein Gebäude in vergleichbarem Maß die Abstandsflächen nicht einhält, folgt noch nicht, dass die Baugenehmigung ungeachtet des objektiv vorliegenden Verstoßes gegen Vorschriften über Abstandsflächen zu erteilen ist, insbesondere wenn der Bauherr keinen Antrag auf Erteilung einer Abweichung nach § 66 BauO-SA gestellt hat.*)
2. Die Einhaltung einer Abstandsfläche ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich an gleicher Stelle auf dem Baugrundstück zuvor ein Gebäude befand, das ebenfalls ohne Grenzabstand errichtet wurde.*)
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IBRRS 2025, 0004
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2024 - 7 A 359/22
1. Von einem Imbissbetrieb, der im Rahmen der erstrebten Öffnungszeiten ersichtlich der Versorgung von "Nachtschwärmern" aus den in der Nähe befindlichen zahlreichen Gaststätten und Vergnügungsstätten dient, gehen jedenfalls an den Wochenenden Lärmbeeinträchtigungen ausgehen, die mit dem gebotenen Schutz der Nachtruhe für die Wohnbevölkerung nicht vereinbar sind.
2. Die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot hängt nicht davon ab, ob und inwieweit eine Erweiterung der Betriebszeiten Vorbildwirkung für andere Betriebe haben könnte bzw. ob vergleichbare gastronomische Betriebe in der Umgebung längere Öffnungszeiten haben.
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IBRRS 2025, 0024
Öffentliches Baurecht
VG Ansbach, Urteil vom 07.11.2024 - 17 K 23.555
1. Für die geplante Übernahme des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs seiner Eltern plant der Kläger die Errichtung einer Betriebsleiterwohnung im Außenbereich.*)
2. Ausschluss der Errichtung einer (weiteren) Betriebsleiterwohnung im Außenbereich, wenn das Vorhaben auch bei der bereits vorhandenen Hofstelle im Innenbereich verwirklicht werden könnte.*)
3. Eine Betriebsleiterwohnung für einen landwirtschaftlichen Betrieb ist dann nicht im Außenbereich privilegiert, wenn auf der Hofstelle bereits eine ausreichend große Wohnung vorhanden ist, die betriebsfremden Personen überlassen wurde.*)
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IBRRS 2025, 0023
Öffentliches Baurecht
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.11.2024 - 6 K 1574/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 0022
Öffentliches Baurecht
VG Würzburg, Urteil vom 11.10.2024 - 5 K 23.790
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 0021
Öffentliches Baurecht
VG Würzburg, Urteil vom 11.10.2024 - 5 K 23.966
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 0019
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2024 - 8 B 906/24
1. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 LPlG NRW können die Bezirksregierungen die Genehmigungsbehörde im Einzelfall anweisen, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben der Windenergie im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auszusetzen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet oder geändert wird, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Abs. 1 WindBG oder eines daraus abgeleiteten Teilflächenziels zu erreichen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.*)
2. Eine Beeinträchtigung der Raumplanung und der mit ihr verfolgten Ziele durch einen ungesteuerten Zubau von Windenergieanlagen außerhalb der im Regionalplan für das Erreichen der Flächenziele vorgesehenen Windenergieflächen kann darin liegen, dass sich durch den Zubau die Beurteilungsgrundlagen für die Identifikation und Abwägung der Windenergiegebiete während des Planungsverfahrens ändern und eine den weiteren Planungsprozess verzögernde Umplanung erforderlich machen.*)
3. Dass der Planungsprozess von Windenergiegebieten gemäß § 2 Nr. 1 WindBG als eine reine Positivplanung angelegt und von der Rechtfertigung einer Ausschlusswirkung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entlastet ist, macht eine gesamträumliche Betrachtungsweise nicht vollständig entbehrlich. Vielmehr bleiben Fallkonstellationen denkbar, in denen ein nach dem Planungskonzept in Aussicht genommener Vorrangbereich im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG bei Verwirklichung eines Vorhabens außerhalb des Vorrangbereichs nicht mehr im Einklang mit den Planungsleitlinien stünde und deshalb beispielsweise verkleinert oder verschoben werden müsste.*)
4. Über diese Fälle hinaus schließt der Senat derzeit auch nicht aus, dass von einer Beeinträchtigung der mit der Raumplanung verfolgten Ziele im Sinne des § 36 Abs. 3 LPlG NRW durch einen Zubau von Windenergieanlagen außerhalb der für das Erreichen der Flächenziele vorgesehenen Windenergieflächen im Ausgangspunkt auch dann noch ausgegangen werden kann, wenn ein Vorhaben dort nach Feststellung des Erreichens der Flächenziele und des hieran anknüpfenden Wegfalls der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht mehr in zulässiger Weise errichtet werden könnte.*)
5. Nicht jedes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, das außerhalb der sich aus den Entwürfen der Regionalplanung ergebenden Windenergieflächen realisiert werden soll, kann per se die Befürchtung begründen, die Durchführung der Planung unmöglich zu machen oder wesentlich zu erschweren. Denn das Recht der Bezirksregierungen, die Genehmigungsbehörde zur Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben der Windenergie anzuweisen, ist auf den "Einzelfall" begrenzt und setzt überdies eine "wesentliche" Erschwerung der Durchführung der Planung voraus.*)
6. Ob die in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geäußerten gesetzgebungskompetenzrechtlichen Bedenken gegen § 36 Abs. 3 LPlG NRW (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2024 - 22 B 727/24.AK -) begründet sind, bedarf keiner Entscheidung. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen sind in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch im Hinblick auf die gegen diese Bedenken anführbaren Argumente nicht in einem Maße klärungsfähig, das es dem Senat unter Beachtung der hierfür geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe erlauben würde, unter diesem Gesichtspunkt vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.*)
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IBRRS 2025, 0010
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 03.12.2024 - 15 CS 24.1568
Wesentliche Brandschutzmängel durch nicht ausreichend gesicherte erste und zweite Rettungswege stellen eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit dar und rechtfertigen eine sofortige Nutzungsuntersagung.
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Online seit 2024
IBRRS 2024, 3698
Öffentliches Baurecht
VG Würzburg, Urteil vom 07.11.2024 - 5 K 24.370
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2024, 3696
Öffentliches Baurecht
VG München, Beschluss vom 11.11.2024 - 9 SN 24.5466
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2024, 3693
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2024 - 10 B 1056/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2024, 3675
Öffentliches Baurecht
VG Koblenz, Urteil vom 31.10.2024 - 4 K 282/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2024, 3654
Öffentliches Baurecht
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.11.2024 - 1 LA 50/24
Straßen oder Wege können zwar auch für die Frage von Bedeutung sein, ob ein Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper endet oder ob noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze mit eingeschlossen werden. Ob sie geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann aber stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein.*)
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IBRRS 2024, 3631
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.2024 - 10 A 1397/22
1. Ist ein Baudenkmal bestandskräftig in die Denkmalliste eingetragen, ist das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 DSchG-NW im Verfahren auf Erteilung einer Beseitigungserlaubnis nicht erneut zu prüfen.*)
2. Der Beseitigung einer in die Denkmalliste eingetragenen baulichen Anlage stehen i.S.v. § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG-NW Belange des Denkmalschutzes entgegen, wenn die Erhaltung des Denkmals möglich und dem Eigentümer nicht aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen unzumutbar ist oder die Unzumutbarkeit auf andere Weise ausgeglichen wird.*)
3. Die vollständige Beseitigung eines eingetragenen Baudenkmals ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Verweigerung der Erlaubnis sich als unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung darstellt.*)
4. Ob bei der im Rahmen des § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG-NW regelmäßig erforderlichen - und gerichtlich voll überprüfbaren - Abwägung die Belange des Denkmalschutzes die gegenläufigen privaten Interessen überwiegen, ist eine Frage des Einzelfalls.*)
5. Fehlende Verkaufsbemühungen stehen grundsätzlich, nicht nur bei Investitionsobjekten, der Berufung auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung entgegen, wenn der Eigentümer das Denkmal aus wirtschaftlichen Gründen beseitigen will.*)
6. Der Denkmaleigentümer hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Beseitigungserlaubnis, wenn die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung dadurch ausgeglichen wird, dass die Gemeinde ihm im Ablehnungsbescheid einen Anspruch auf Übernahme nach § 32 DSchG-NW einräumt.*)
7. Die Erhaltung eines Baudenkmals kann im Einzelfall aus anderen Gründen unzumutbar sein, wenn der Eigentümer ein über wirtschaftliche Belange hinausgehendes schützenswertes Interesse an einer durch Anforderungen des Denkmalschutzes unbelasteten Nutzung des Grundstücks hat.*)
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IBRRS 2024, 3636
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.11.2024 - 2 M 106/24
Fehlt es an einem Nachweis der dauerhaften Standsicherheit eines Gebäudes i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO-SA, folgt daraus noch nicht, dass von dem Gebäude eine konkrete Gefahr ausgeht, der nur durch einen sofortigen vollständigen Rückbau begegnet werden kann.*)
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IBRRS 2024, 3633
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2024 - 22 B 727/24
1. Es spricht Überwiegendes dafür, dass § 36 Abs. 3 LPlG NRW gegen § 73 BImSchG verstößt und daher nach der Kollisionsregel des Art. 31 GG („Bundesrecht bricht Landesrecht“) nichtig sein dürfte. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob es sich bei § 10 Abs. 6a BImSchG um eine abschließende Regelung handelt.2.36 Abs. 3 LPlG NRW erfordert eine Entscheidung im Einzelfall, die nicht durch eine pauschalierende Feststellung einer (vermeintlichen) Gefährdung der regionalplanerischen Steuerung durch „hundertfache“ Genehmigungen ersetzt werden kann, weil die Norm erheblich über sonstige Plansicherungsinstrumente hinausgeht, indem sie den Planungsprozess als solchen, nicht aber bestimmte Planinhalte schützt und damit zum einen deutlich weiter in die Grundrechte (Art. 12, 14 GG) der Betroffenen eingreift und zum anderen sich vom verfassungsrechtlichen Fundament einer solchen Sperre - der Sicherung einer konkreten Planung insbesondere zum Schutz der kommunalen Planungshoheit, nicht aber der Planungsmöglichkeit an sich - entfernt.*)
2. Es bleibt offen, ob die Genehmigung einer Windenergieanlage die vom Gesetzgeber in Abkehr von der bisherigen Planungssystematik des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geforderte – und damit auch nur zugelassene – reine Positivplanung überhaupt tangieren kann. In diesem Zusammenhang dürfte es allerdings zumindest bedenklich sein, wenn die Bezirksregierung sich insbesondere auf die Vereitelung des planerischen Anliegens stützt, Windenergieanlagen nur in den von ihr ausgewählten Windenergiebereichen zuzulassen (Bündelungs- oder Steuerungsfunktion).*)
3. Zumindest das Planungskonzept der sich in Erarbeitung befindlichen 19. Änderung des Regionalplans Arnsberg – Teilbereich Kreis Soest und Hochsauerlandkreis – lässt die Feststellung einer wesentlichen Erschwerung oder Vereitelung aufgrund später erteilter Einzelgenehmigungen – von Ausnahmen abgesehen – regelmäßig nicht zu.*)
4. Zu den Anforderungen an eine bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Abs. 3 LPlG NRW erforderliche rechtmäßige Ermessensabwägung.*)
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IBRRS 2024, 3626
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 09.12.2024 - 2 CS 24.1834
1. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein, das heißt die im Bescheid getroffene Regelung muss – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein.
2. Ein Nachbar hat keinen materiellen Anspruch darauf, dass dem Bauherrn nur inhaltlich hinreichend bestimmte Bescheide erteilt werden. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt nur vor, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung der dem Schutz des Nachbarn dienenden Rechtsvorschriften auszuschließen.
3. Im Fall einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt der Umfang des Nachbarrechtschutzes davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, Drittschutz vermitteln oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist.
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IBRRS 2024, 3522
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 21.11.2024 - 9 CS 24.1374
1. Der die nähere Umgebung bildende Bereich reicht soweit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
2. Beim Maß der Nutzung und insbesondere bei der überbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel (deutlich) enger zu begrenzen als bei der Art der baulichen Nutzung' weil die Prägung' die von der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen maßgeblichen Stellung der Gebäude auf den Grundstücken ausgeht' im Allgemeinen (deutlich) weniger weit reicht als die Wirkungen der Art der baulichen Nutzung.
3. Für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind die vorhandenen "Gebäude" in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen. Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren, sondern erzielen ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Daher ist kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen.
4. Ob ein Gebäude, das nur vorübergehend (z.B. nur zu bestimmten Jahreszeiten) dem Aufenthalt von Menschen dient, nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellt und daher unter den Begriff der Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fällt, lässt sich nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls beurteilen und obliegt der tatrichterlichen Würdigung.
5. Ein Vorhaben kann zulässig sein, wenn es weder selbst noch in Folge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für eine Überschreitung des vorgegebenen Rahmens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, sondern auch für ein Überschreiten des Maßes der baulichen Nutzung.
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IBRRS 2024, 3501
Öffentliches Baurecht
VG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2024 - 28 K 44/22
Wird eine Nutzungsänderung von einer Änderung der Bausubstanz begleitet, dann handelt es sich zugleich um eine (bauliche) Änderung, die von der Beschränkung des Privilegierungstatbestands in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfasst wird (hier: Umwandlung eines Schweinestalls in Büro- und Sozialräume für einen Schweinemastbetrieb).*)
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IBRRS 2024, 3716
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2024 - 7 A 5.24
Für die schematische Vorgabe einer bestimmten Löschwassermenge fehlt es bei Windkraftanlagen in freier Landschaft ohne besonderes Gefahrenpotenzial an einer (brandschutz-)fachlichen Grundlage. Maßgeblich ist hier allein, ob ein tragfähiges und konkretes Brandschutzkonzept vorliegt.
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IBRRS 2024, 3515
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 22.11.2024 - 15 CS 24.1771
1. Die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sind ebenso wenig wie die Beeinträchtigung des Ortsbildes nachbarschützend.
2. Für die Verletzung von nachbarlichen Rechten kommt es in diesen Fällen grundsätzlich allein darauf an, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens geforderte Rücksichtnahme wahrt.
3. Eine erdrückende Wirkung kommt nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarter Wohnbebauung in Betracht. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind dabei - neben der bloßen Distanz - insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude.
4. Maßgeblich ist, ob das Bauvorhaben dem Nachbarn "die Luft nimmt", weil es derart übermächtig ist, dass das Gebäude der Antragsteller nur noch oder überwiegend wie von einem "herrschenden" Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde.
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IBRRS 2024, 2579
Öffentliches Baurecht
VG Freiburg, Urteil vom 27.02.2024 - 10 K 1813/22
Die Verschattung einer Photovoltaikanlage auf einem Gebäude in der Nachbarschaft, die durch ein mit ausreichenden Abstandsflächen errichtetes Parkhaus eintritt und Ertragseinbußen i.H.v. 20% bewirkt, stellt keine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme dar.
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IBRRS 2024, 3584
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2024 - 10 A 4.19
1. Zur Abgrenzung zwischen Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) und Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB).*)
2. Zur Europarechtskonformität der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB.*)
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IBRRS 2024, 2938
Immobilien
LG Lübeck, Urteil vom 08.08.2024 - 14 S 76/23
1. Sieht der Ersterwerbervertrag vor, dass der Erwerber vom Tage der Übergabe ab die das Erbbaugrundstück betreffenden Steuern, Abgaben, Kapitalgebühren sowie einen weiteren im Voraus zu entrichtenden jährlichen Verwaltungskostenbeitrag übernimmt, so fallen hierunter weder die Straßenreinigungsgebühren noch die Kosten Niederschlagswasser oder Winterdienst.
2. Im Mietrecht setzt eine Umlage erhöhter oder neu hinzugetretener Betriebskosten eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag voraus. Fehlt es an einer entsprechenden Mehrbelastungsklausel, ist eine Umlage erhöhter oder neuer Betriebskosten nicht zulässig.
3. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Vermieter außerhalb des vertraglich vereinbarten Bereichs grundsätzlich das Risiko erhöhter Betriebskosten übernommen hat.
4. Diese Grundsätze finden auch auf den vorliegenden Ersterwerbervertrag Anwendung.
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IBRRS 2024, 3573
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 12.09.2024 - 7 C 3.23
1. Ersatzmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG) sind auf eine gleichwertige (nicht gleichartige) Wiederherstellung beeinträchtigter Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes gerichtet. Als Ersatz genügt die Herstellung ähnlicher, mit den beeinträchtigten nicht identischer Funktionen (wie BVerwG, IBR 2004, 392, und Urteil vom 22.11.2016 - 9 A 25.15 - Buchholz 406.403, § 15 BNatSchG 2010 Nr. 6 Rn. 21).*)
2. Beim Ersatz für eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes genügt es für die Eignung als Ersatzmaßnahme in räumlicher Hinsicht, wenn die Maßnahme im betroffenen Naturraum belegen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177, und vom 22.11.2016 - 9 A 25.15 - Buchholz 406.403, § 15 BNatSchG 2010 Nr. 6 Rn. 21).*)
3. Der Ersatz einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nicht ausschließlich durch Maßnahmen möglich, die in der Art und Weise ihrer Wirkung auf das Landschaftsbild die Wirkung des Eingriffs "spiegelbildlich" kompensieren. Vielmehr kommen auch Ersatzmaßnahmen in Betracht, die in anderer Art und Weise und mit Bezug auf andere die Landschaftswahrnehmung bestimmende Faktoren positiv auf das Landschaftsbild einwirken.*)
4. Der Ersatz einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen beschränkt sich nicht auf die Beseitigung von im betroffenen Naturraum vorhandenen vertikalen Strukturen.*)
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IBRRS 2024, 3551
Öffentliches Baurecht
VG Köln, Urteil vom 23.08.2024 - 8 K 6380/21
1. Nach § 31 Abs. 3 BauGB kann in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a BauGB bestimmt ist, mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gunsten des Wohnungsbaus befreit werden.
2. Der Einzelfall in § 31 Abs. 3 BauGB verlangt einen atypischen Sonderfall.
3. Ein atypischer Sonderfall ist zu verneinen, wenn es an einer grundstücksbezogenen Besonderheit fehlt, wenn also etwa die Gründe, die für eine Befreiung streiten, für jedes oder nahezu für jedes Grundstück im Planbereich gegeben wären bzw. wenn sich eine vergleichbare Befreiungslage innerhalb des Plangebiets in einer erheblichen Zahl gleichgelagerter Fälle einstellen könnte.
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IBRRS 2024, 3182
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2024 - 10 A 1070/23
1. Der Abschluss von Mietverträgen mit allen Bewohnern schließt die Annahme einer Beherbergung nicht von vornherein aus.
2. Die gefahrenabwehrrechtliche Zustandsverantwortlichkeit ist nicht abhängig von subjektiven Handlungselemente wie Vorsatz, Fahrlässigkeit und Verschulden.
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IBRRS 2024, 3536
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2024 - 1 KN 49/23
1. Eine Artfestsetzung, die Wohnungen für Personen, die ihren Lebensmittelpunkt in der Gemeinde haben, zulässt, erlaubt grundsätzlich auch Wohnungen für Saisonarbeitskräfte.*)
2. In einem Sondergebiet, das Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung einschließt, kann die Gemeinde einen Mindestanteil an Dauerwohnraum in dem Umfang, wie ihn der Gesetzgeber in § 4a Abs. 4 BauNVO für das Besondere Wohngebiet erlaubt, und auch darüber hinaus verlangen (Fortführung der Senatsrspr., vgl. Senatsurteil vom 07.10.2021 - 1 KN 92/19 -, BauR 2022, 205 = NordÖR 2022, 73).*)
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IBRRS 2024, 3499
Öffentliches Baurecht
VG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2024 - 2 K 597/24
1. Zur Bewertung der Immissionsneigung von Luft-Wasser-Wärmepumpen sind grundsätzlich der modellspezifische maximale Schallleistungspegel unter Volllast und - sofern ein solcher modellspezifisch vorhanden ist - der Schallleistungspegel im schallreduzierten Betrieb relevant, nicht aber sonstige in den Datenblättern angegebene Schalleistungspegel, etwa der "Schallleistungspegel nach ErP".*)
2. Ergibt die Prüfung der von einer Luft-Wasser-Wärmepumpe auf Nachbargrundstücke einwirkenden Lärmimmissionen eine erkennbare Unterschreitung der nach Ziffer 3.2.1 TA Lärm zu bestimmenden "Irrelevanzschwelle" so berechtigt dies grundsätzlich zu dem Schluss, dass die Anlage für sich wie auch im Verbund mit Vorbelastungen nach Ziffer 2.4 Abs. 1 TA Lärm nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen im Sinne des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme führt; dies gilt in einem solchen Fall auch dann, wenn die unkritische Immissionsneigung der Anlage sich aus der Anwendung von Abschätzungshilfen wie dem LAI-Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm beim Betrieb von stationären Geräten in Gebieten, die dem Wohnen dienen, oder Simulationsprogrammen wie dem sogenannten "Schallrechner" des Bundesverbands Wärmepumpe e. V. ergibt (in Abgrenzung zu OVG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2023 - 2 Bs 38/23 -, IBRRS 2023, 3060).*)
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IBRRS 2024, 3560
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Urteil vom 26.11.2024 - 4 A 40/21
ohne amtliche Leitsätze
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IBRRS 2024, 3502
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2024 - 8 S 2499/22
1. Mit vom Schutz bestimmter zentraler Versorgungsbereiche unabhängigen, eigenständigen Zielsetzungen eines Einzelhandels- und Zentrenkonzepts können Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB nicht gerechtfertigt werden. Auch Ziele der Regionalplanung können dafür nicht herangezogen werden.*)
2. Zu schädlichen Auswirkungen eines Innenbereichsvorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB (hier verneint für einen nicht großflächigen Getränkemarkt).*)
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IBRRS 2024, 3537
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.12.2024 - 1 MN 12/24
Es verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, wenn die Verbandsversammlung eines von mehreren Mitgliedsgemeinden gebildeten Zweckverbands nach niedersächsischem Landesrecht einen Bebauungsplan beschließt und die Mitglieder der Verbandsversammlung bei der Beschlussfassung Weisungen der Vertretung ihrer jeweiligen Mitgliedsgemeinde unterliegen.*)
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IBRRS 2024, 3523
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2024 - 10 A 5.19
Das Konnexitätsgebot (Art. 97 Abs. 3 LV Brandenburg -) fordert vom Gesetzgeber bei einer pauschalierenden Kostenausgleichsregelung eine fundierte und prozedural sorgfältige Kostenprognose. Dabei sind alle mit vertretbarem Aufwand erreichbaren Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort auszuschöpfen (Anschluss an Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 14. Februar 2002 – 17/01 –). Die einzelnen Schritte bei der Erarbeitung der Kostenprognose, die Kalkulation des auszugleichenden Betrags und die konkreten finanziellen Auswirkungen des gewählten Kostenausgleichs müssen nachvollziehbar - etwa in der Begründung des Gesetzentwurfs - dokumentiert werden.*)
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IBRRS 2024, 3520
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 21.11.2024 - 1 ZB 23.1328
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2024, 3503
Öffentliches Baurecht
VG Hannover, Urteil vom 18.11.2024 - 4 B 4492/24
1. Dass der Landesgesetzgeber in Niedersachsen die bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht für Wohnraum in § 47 Abs. 1 Satz 3 NBauO aufgehoben hat, führt nicht dazu, dass nunmehr Stellplätze, insbesondere im rückwärtigen Grundstücksbereichen, von vornherein rücksichtslos sind.*)
2. Aus § 12 Abs. 2 BauNVO folgt - nach wie vor - das bauplanungsrechtlich begründete Recht, einen sich aus dem Nutzen der baulichen Anlage ergebenen Bedarf an Stellplätzen zu decken (angemessene Stellplätze).*)
3. Die zu § 47 NBauO erlassenen Richtzahlen für den Einstellplatzbedarf können bis auf Weiteres auch nach Wegfall der Stellplatzpflicht für Wohnungen als Anhaltspunkt dienen, um einen angemessenen Stellplatzbedarf zu ermitteln. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass Stellplätze, die zuvor sogar bauordnungsrechtlich notwendig waren, weil sie den durch die Nutzung verursachten Parkverkehr abfangen sollten, regelmäßig auch bedarfsgerecht und damit bauplanungsrechtlich angemessen sind.*)
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