Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
8125 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2025
IBRRS 2025, 0979
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 17.03.2025 - 15 ZB 24.1557
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 0943
Öffentliches Baurecht
VG München, Urteil vom 29.01.2025 - 1 K 21.2073
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 0977
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.2025 - 2 L 6/25
1. Aus der früheren Nutzung eines Grundstücks für Aufgaben einer Straßenmeisterei kann ein Bestandsschutz, der auch eine private gewerbliche Nutzung umfasst, nicht abgeleitet werden.*)
2. Die Darstellung eines Grundstücks als Grünfläche in einem Flächennutzungsplan ist nicht schon deshalb funktionslos oder unbeachtlich, weil auf dem Grundstück bauliche Anlagen vorhanden sind.*)
3. Der Begriff der gewerblichen oder gewerbeähnlichen Nutzung ist hinreichend bestimmt.*)
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IBRRS 2025, 1012
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 25.02.2025 - 4 BN 18.24
1. Bei der Überplanung eines gewachsenen Nebeneinanders unverträglicher Nutzungen muss sich die Bebauungsplanung um eine Bewältigung der Situation bemühen und den Konflikt möglichst vermeiden oder jedenfalls vermindern und darf ihn nicht verschärfen. Das gilt erst recht, wenn die Gemeinde durch ihre eigene Planung derartige Störungen in rechtlich zulässiger Weise ermöglichen will.
2. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn sich die planerische Lösung der Gemeinde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen lässt. Dies ist anzunehmen, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden.
3. Anders als Mängel im Abwägungsvorgang ist ein Mangel im Abwägungsergebnis stets beachtlich. Er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Ob eine gemeindliche Planung an einem solchen schwerwiegenden Mangel leidet, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
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IBRRS 2025, 0980
Öffentliches Recht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.03.2025 - 2 L 42/24
1. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nach den §§ 24 ff. BauGB handelt es sich in der Regel nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, das der Bürgermeister nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KomVerfG-SA in eigener Verantwortung erledigt. Deshalb ist für die Anhörung der Parteien des Kaufvertrags auch der Gemeinderat gemeindeintern sachlich zuständig.*)
2. Die Frist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB beginnt mit der Mitteilung des Inhalts des Kaufvertrags i. S. des § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB an die Gemeinde durch den Verkäufer oder den Käufer zu laufen. Wird der Gemeinde ein noch genehmigungsbedürftiger Kaufvertrag übersandt, muss zu gegebener Zeit die Erteilung der Genehmigung oder der Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 145 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB mitgeteilt werden; erst dann beginnt die Frist zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde eine Dienststelle der vorkaufsberechtigten Gemeinde ist.*)
3. Der Ausschlusstatbestand des § 26 Nr. 4 Alt. 2 BauGB setzt voraus, dass sowohl die Nutzungsabsichten der Eigentümer des Kaufgrundstücks als auch die Zielvorstellungen und Zwecke der Sanierungsmaßnahme hinreichend präzisiert und konkretisiert worden sind.*)
4. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist durch das Wohl der Allgemeinheit nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Gemeinde die in der Sanierungssatzung aufgestellten Sanierungsziele, denen die Ausübung des Vorkaufsrechts dienen soll, nach mehr als 25 Jahren im Verlauf des Sanierungsverfahrens nicht hinreichend präzisiert und konkretisiert hat.*)
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IBRRS 2025, 0919
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 04.02.2025 - 1 N 23.1343
1. Unterliegt ein Vorhaben unabhängig von der Lage der Flächen im Innen- oder Außenbereich einer UVP-Vorprüfungspflicht, kann ein beschleunigtes Verfahren nicht darauf gestützt werden, dass es sich lediglich um eine Angebotsplanung ohne konkrete planerische Festsetzungen handele, deren nähere Prüfung einem künftigen Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben könne, weil es auf den Grad der Konkretisierung des in den Blick genommenen Vorhabens nicht (mehr) ankommt.
2. Die allgemeine Vorprüfung gilt als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie nach den Vorgaben von § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden ist und das Ergebnis der Vorprüfung nachvollziehbar ist (hier verneint).
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IBRRS 2025, 0914
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 26.02.2025 - 2 CS 25.290
In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31.12.2027 das gemeindliche Einvernehmen als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird. Das gilt auch dann, wenn der Bauantrag ein weiteres Teilvorhaben beinhaltete, das nicht der Unterbringung von Asylbegehrenden diente, sofern für dieses weitere Teilvorhaben kein Einvernehmenserfordernis bestand.
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IBRRS 2025, 0902
Öffentliches Baurecht
VG Berlin, Urteil vom 10.03.2025 - 19 K 329.20
1. Die für den Innenbereich konstitutiven Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur.
2. Die Grenze für die Annahme eines Ortsteils kann zwar nicht schematisch und allgemein verbindlich mit einer bestimmten Anzahl von Gebäuden festgelegt werden, weil die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde maßgeblich sind. Gleichwohl besitzt (hier) eine Ansammlung von nur zwei Gebäuden nicht das für eine eigenständige Siedungseinheit erforderliche Gewicht.
3. Geht die Baugenehmigungsbehörde in einem Vorbescheid davon aus, dass sich das Vorhabengrundstück im unbeplanten Innenbereich befindet, entfaltet dies keine Bindungswirkung. Denn die Frage, ob es sich bei einem Vorhabengrundstück um unbeplanten Innenbereich handelt, könnte isoliert überhaupt nicht Gegenstand eines Bauvorbescheides sein.
4. Eine "unerwünschte" Splittersiedlung ist erst dann anzunehmen, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird.
5. Überschreitet die Verkehrslärmbelästigung ein kritisches Niveau, stellt dies gesunde Arbeitsverhältnisse gleichwohl nicht in Frage, wenn geeignete bauliche Maßnahmen vorgesehen sind, um die Aufenthaltsräume von diesen Immissionen abzuschirmen.
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IBRRS 2025, 0670
Öffentliches Recht
VG Schleswig, Beschluss vom 28.01.2025 - 2 B 2/25
1. Der "Missbrauch" einer (baulichen) Anlage, hier in der Form der sach- und vertragswidrigen Manipulation der elektrischen Leitungen im Flurbereich durch einen Wohnungsmieter, dürfte nicht mehr als eine durch den Betrieb der Anlage verursachte Gefahrenlage angesehen werden können, die eine baurechtliche Nutzungsuntersagung rechtfertigen könnte.
2. Dieser Gefahrensituation ist vielmehr mit den Mitteln des (allgemeinen) Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen.
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IBRRS 2025, 0913
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.02.2025 - 7 D 138/20
1. Die Festsetzung eines Kerngebiets, in dem in sämtlichen Geschossen oberhalb des Erdgeschosses allgemeines Wohnen ohne Einschränkungen zulässig sein soll, ist unwirksam, wenn die Wohnnutzung die Kerngebietsnutzungen, namentlich die Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur, überwiegt.
2. Festsetzungen zu Schalldämm-Maßen von Außenbauteile sind wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam, wenn sie mit den jeweiligen zeichnerischen Darstellungen nicht hinreichend bestimmt sind.
3. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Plans, wenn die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (hier verneint).
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IBRRS 2025, 0808
Öffentliches Baurecht
VG Köln, Beschluss vom 20.02.2025 - 2 L 181/25
1. Die Bauaufsichtsbehörde ist - auch im Falle der Nutzung zu Wohnzwecken - in Ausübung des ihr eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts berechtigt, sofort vollziehbare Nutzungsuntersagungen auszusprechen, wenn die ausgeübte Nutzung formell illegal ist, es sei denn, der erforderliche Bauantrag ist gestellt, nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig und der Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht auch sonst nichts im Wege.
2. Eine Nutzungsänderung ist also baurechtlich bereits dann anzunehmen, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann.
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IBRRS 2025, 0910
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2025 - 7 A 513/24
Eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität scheidet grundsätzlich nur dann aus, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Behörde genehmigungsfähig ist sowie der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst nichts im Wege steht, so dass die Baugenehmigungsbehörde dem Missstand der formellen Illegalität ohne weiteres durch deren Legalisierung begegnen könnte.
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IBRRS 2025, 0900
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Urteil vom 11.03.2025 - 8 A 10021/21
1. Ob eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
2. Die Befreiung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss mit anderen Worten angenommen werden können, die Befreiung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Befreiung gekannt hätte.
3. Die Befreiung darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen.
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IBRRS 2025, 0907
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 28.02.2025 - 1 NE 24.1907
1. Ein erneutes Beteiligungsverfahren ist zwar nur dann erforderlich, wenn der Entwurf des Bauleitplans selbst mit den seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird, so dass eine "bloße" Änderung der Begründung, die dem Entwurf des Bebauungsplans lediglich beigefügt wird , grundsätzlich keine Pflicht zur erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung begründet.
2. Dies steht jedoch im Fall der Änderung des Umweltberichts, der ein gesonderter Teil der Begründung ist, möglicherweise zumindest dann nicht mit Unionsrecht in Einklang, wenn die Änderung des Umweltberichts nicht lediglich eine Neubewertung bereits vorhandener Sachinformationen enthält.
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IBRRS 2025, 0906
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Urteil vom 05.03.2025 - 8 A 2/22
1. Brandschutzanforderungen, die nur dem Schutz der Bewohner und Benutzer des Gebäudes dienen, wie solche über Rettungswege, notwendige Treppenräume und Umwehrungen, sind nicht nachbarschützend.
2. Demgegenüber sind Brandschutzanforderungen, die eine Ausbreitung von Feuer über die Grundstücksgrenzen hinaus (auf die Nachbargrundstücke) verhindern sollen, nachbarschützend. Dies gilt für Vorschriften über äußere Brandwände und über Abstände.
3. Abweichungen von abstandsrechtlichen Brandschutzanforderungen sind unter anderem in Ortskernen mit bauhistorisch und volkskundlich wertvollem Bestand zulässig, wenn wegen der Lage der Gebäude zueinander Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes zurückgestellt werden können (hier bejaht).
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IBRRS 2025, 0946
Öffentliches Baurecht
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.01.2025 - 6 K 5009/23
1. Eine Zufahrt ist befahrbar i.S.v. § 4 BauO-NW, wenn sie durch im Straßenverkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, insbesondere auch Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge, ungehindert benutzt werden kann.*)
2. Zur Konkretisierung des Begriffs der "Befahrbarkeit" i.S.v. § 4 BauO-NW können auch die Vorgaben des § 5 BauO-NW und der Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr herangezogen werden.*)
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IBRRS 2025, 0931
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 30.09.2024 - 4 B 22.24
1. Der mit dem Betrieb eines Kindergartens einhergehende Lärm ist in Gebieten grundsätzlich von den Nachbarn hinzunehmen, in denen eine solche Einrichtung nach den Regelungen der BauNVO zur Art der baulichen Nutzung regelmäßig oder ausnahmsweise zulässig ist.
2. Der Verkehrslärm, der durch das Bringen und Abholen der im Kindergarten betreuten Kinder entsteht, ist ebenfalls hinzunehmen, wenn er sich als mit einer rechtlich zulässigen Bebauung verbundene Beeinträchtigung darstellt.
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IBRRS 2025, 0912
Prozessuales
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 21.11.2024 - Vf. 1-VII-23
Zur Unzulässigkeit einer Popularklage gegen einen Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung.*)
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IBRRS 2025, 0917
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2025 - 8 S 937/23
1. Die abstandsflächenrechtliche Privilegierung von Gebäudeaufstockungen nach § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO in der Fassung vom 07.02.2023 (GBl. S. 26, 41) begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.*)
2. Zur Auslegung des am 07.02.2023 neugefassten § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO.*)
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IBRRS 2025, 0905
Öffentliches Baurecht
VG München, Beschluss vom 06.03.2025 - 1 S 24.7463
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 0804
Öffentliches Baurecht
VG Karlsruhe, Urteil vom 20.03.2024 - 4 K 1921/22
Ein Nachbar kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch dann daran gehindert sein, die Verletzung des Grenzabstands durch den Bauherrn zu rügen, wenn der eigene Verstoß gegen die erforderlichen Abstandsflächen sich auf eine andere Grundstücksgrenze als jene zum Vorhabengrundstück bezieht.*)
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IBRRS 2025, 0916
Öffentliches Baurecht
VG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2025 - 3 K 4089/24
1. Der im Land Nordrhein-Westfalen geltende Erlaubnisvorbehalt für das Betreiben einer stationären Wettvermittlungsstelle für Sportwetten und dessen Erstreckung auf den Wettveranstalter und den Wettvermittler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 21a Abs 1 Satz 2, Abs. 5 GlüStV 2021 i.V.m. § 4 Abs 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW, die alleinige Antragspflicht des Wettveranstalters gemäß § 21a Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV NRW sowie das Nebengeschäftsverbot gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 AG GlüStV NRW sind mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.*)
2. Das im Land Nordrhein-Westfalen geltende sog. Einsehbarkeitsgebot für stationäre Wettvermittlungsstellen gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 13a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW, wonach die Geschäftsräume einer Wettvermittlungsstelle nach ihrer Lage, Beschaffenheit und Ausstattung den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen dürfen und die Wettvermittlungsstelle zur Kriminalitäts- und Suchtprävention so zu gestalten ist, dass sie gut einsehbar ist, ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.*)
3. Zur Rechtmäßigkeit einzelner Inhalts- und Nebenstimmungen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betreiben einer stationären Wettvermittlungsstelle.*)
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IBRRS 2025, 0904
Prozessuales
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.03.2025 - 8 A 11244/24
1. Zu den nach § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Darlegungsanforderungen für die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für einen Antrag auf Zulassung der Berufung.*)
2. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage für eine einer in der Hauptsache erledigten Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung nachfolgenden Fortsetzungsfeststellungsklage.*)
3. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für eine einer in der Hauptsache erledigten Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung nachfolgenden Feststellungsklage.*)
4. Zur Subsidiarität der Feststellungsklage (hier: zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung einer Baugenehmigung zu einem bestimmten Zeitpunkt) gegenüber der Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung.*)
5. Zum Sachbescheidungsinteresse für eine Teilbaugenehmigung nach Erteilung der vollständigen Baugenehmigung.*)
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IBRRS 2025, 0903
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2025 - 8 B 730/24
Erfolgloser Normenkontroll-Eilantrag gegen die Ausschlusswirkung einer Konzentrationszonenplanung für Windenergieanlagen in einem Flächennutzungsplan.*)
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IBRRS 2025, 0901
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2025 - 10 A 747/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 0898
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2025 - 3 S 1632/23
1. Die Bauvorlagen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO-BW müssen das Bauvorhaben so eindeutig beschreiben, dass auf den Antrag ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter und bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der keinen Zweifel über den Gegenstand und Umfang des genehmigten Vorhabens lässt. Fehlt es an dieser Klarheit und Eindeutigkeit, ist der Antrag nicht genehmigungsfähig.*)
2. Die Bauvorlagen konkretisieren nicht nur den Bauantrag und damit das geplante Vorhaben, sondern sie bestimmen auch Inhalt und Umfang der Baugenehmigung.*)
3. Aufgrund der vorhabenbezogenen Legalisierungsfunktion der Baugenehmigung und aus Gründen der Rechtsklarheit verbietet sich eine erst nach Studium des im Genehmigungsverfahren erfolgten Schriftwechsels mögliche und nachvollziehbare Auslegung der Baugenehmigung entgegen ihrem klaren Wortlaut.*)
4. Diese Auslegung der Baugenehmigung anhand des Bauantrags und der Bauvorlagen setzt einer Auslegung des Bauantrags anhand ergänzenden, außerhalb von Bauantrag und Bauvorlagen erfolgten Schriftverkehrs in derselben Weise Grenzen. Änderungen des Bauantrags sind daher im Bauantrag und den Bauvorlagen selbst vorzunehmen.*)
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IBRRS 2025, 0852
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2025 - 8 A 10317/24
1. Von einer Nachbarrechte verletzenden maßgeschneiderten Baugenehmigung ist dann auszugehen, wenn ein nach typisierender Betrachtungsweise im jeweiligen Baugebiet unzulässiges Vorhaben durch eine Vielzahl schwer zu überwachender Nebenbestimmungen an die Umgebung angepasst wird.*)
2. Zur Relevanz von Verfahrensfehlern des Verwaltungsgerichts im Berufungsverfahren.*)
3. Zur nachbarrechtlichen Ausprägung des Bestimmtheitsgebots.*)
4. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine gebietsübergreifende Wirkung des Gebietserhaltungsanspruchs angenommen werden kann.*)
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IBRRS 2025, 0806
Öffentliches Baurecht
VG Neustadt, Urteil vom 02.02.2024 - 4 K 894/23
1. Ist zwischen einem Bauherr und der Bauaufsichtsbehörde streitig, ob ein geplantes genehmigungsfreies Vorhaben, hier: eine Garage, die Anforderungen einhält, die durch baurechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden (§ 62 Abs. 3 LBO-RP) und kündigt die Bauaufsichtsbehörde für den Fall der Errichtung des genehmigungsfreien Vorhabens den Erlass einer Beseitigungsanordnung an, kann der Bauherr statthaft eine vorbeugende Feststellungsklage mit dem Ziel erheben, dass die Einhaltung aller oder einzelner gesetzlicher Anforderungen durch das Gericht festgestellt wird.*)
2. In diesem Fall liegt auch das für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse vor, da dem Bauherrn nicht zumutbar ist, zunächst das genehmigungsfreie Vorhaben zu errichten und erst im nachträglichen Rechtsschutz gegen die Beseitigungsanordnung die Einhaltung der baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüfen zu lassen.*)
3. Aus diesen Gründen ist der Feststellungsantrag auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber einer Anfechtungsklage gegen eine zu einem späteren Zeitpunkt ergehende Beseitigungsanordnung subsidiär.*)
4. Die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung ist regelmäßig dort zu ziehen, wo jeweils einheitlich geprägte Komplexe mit voneinander verschiedenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen.*)
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IBRRS 2025, 0807
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Beschluss vom 08.01.2024 - 4 B 1668/23
1. Ein Bauherr kann sich nicht auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion gemäß § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO berufen, wenn er durch widersprüchliche Angaben in seinem Bauantrag die nicht fristgerechte Zustellung des seinen Bauantrag ablehnenden Bescheid verursacht.*)
2. Wer als Privatperson einen Bauantrag stellt, bei der von ihm angegebenen Adresse aber weder ein Klingelschild noch einen Briefkasten mit seinem Namen vorhält, kann sich nicht auf den Eintritt der Fiktionswirkung des § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO berufen, wenn der Postzusteller mangels eindeutiger Beschriftung den die Baugenehmigung ablehnenden Bescheid nicht fristgerecht zustellen kann.*)
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IBRRS 2025, 0856
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.03.2025 - 1 LA 154/24
1. Die regelmäßige Überprüfung baulicher Anlagen nach § 78 NBauO kann mittels einer Nebenbestimmung (§ 36 VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG) zur Baugenehmigung angeordnet werden.*)
2. § 78 NBauO ermöglicht die Anordnung regelmäßiger Überprüfungen im Einzelfall auch bei baulichen Anlagen, die den in § 30 DVO-NBauO vorgesehenen Schwellenwert, ab dem eine generelle Überprüfungspflicht einsetzt, unterschreiten.*)
3. § 14 NBauO konkretisiert die allgemeinen Anforderungen des § 3 NBauO mit Blick auf die Vermeidung von Brandgefahren.*)
4. Eine im Wege der Abweichung (§ 66 NBauO) zugelassene Vergrößerung von Brandabschnitten über das in § 8 DVO-NBauO vorgesehene Maß hinaus kann nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls durch die Anordnung der regelmäßigen sachverständigen Überprüfung der Brandschutzanlagen kompensiert werden.*)
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IBRRS 2025, 0802
Öffentliches Baurecht
OVG Münster, Beschluss vom 13.01.2025 - 2 A 177/23
Um ein sog. "aliud" handelt es sich dann, wenn Gegenstand der Nachtragsbaugenehmigung ein derart von der ursprünglichen Baugenehmigung abweichendes Vorhaben ist, dass sich für das abgewandelte Vorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt.
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IBRRS 2025, 0798
Öffentliches Baurecht
VG München, Urteil vom 28.01.2025 - 1 K 24.6629
1. Bauherr ist, wer auf seine Verantwortung eine bauliche Anlage vorbereitet oder ausführt, vorbereiten oder ausführen lässt.
2. Die Person des Bauherrn ergibt sich grundsätzlich aus dem Bauantrag. Bauherr ist auch dann der im Bauantrag genannte, wenn der Bau nicht in seinem Auftrag und auf seine Rechnung ausgeführt werden soll.
3. Ein Wechsel des Bauherrn im Laufe des bauaufsichtlichen Verfahrens ist jederzeit möglich und gegenüber der Bauaufsicht anzuzeigen.
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IBRRS 2025, 0772
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.02.2025 - 1 KN 92/22
1. Im Ausgangspunkt dienen städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dazu, ein - als solches fortbestehendes - Gebiet mit städtebaulichen Missständen wesentlich zu verbessern (§ 136 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BauGB). Verbesserungsmaßnahmen setzen in der Regel auf der bestehenden Bausubstanz auf und schonen demzufolge die Rechte der Grundeigentümer. Ihre Rechtfertigung unterliegt deshalb vergleichsweise geringen Anforderungen.*)
2. Soweit § 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB als zweite und gleichwertige Alternative als städtebauliche Sanierungsmaßnahme auch solche Maßnahmen bezeichnet, durch die das Gebiet umgestaltet wird, ist eine solche Umgestaltung denselben, in § 136 Abs. 4 Satz 2 BauGB genannten Zwecken verpflichtet. Sie dient deshalb grundsätzlich dazu, dass Gebiet unter gleichzeitigem Erhalt durch bauliche Maßnahmen positiv umzugestalten.*)
3. Eine Umgestaltung kann auch in der Beseitigung baulicher und sonstiger Anlagen bestehen. Je größer der Eingriff in bestehende Eigentumsrechte durch die Sanierungsmaßnahme ist, desto höher sind die Anforderungen an das mit der Sanierungsmaßnahme verfolgte Ziel. Die beabsichtigte Beseitigung sämtlicher baulicher Anlagen muss Zwecken von besonderem Gewicht dienen.*)
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IBRRS 2025, 0767
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2025 - 10 B 978/24
1. Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht gelten auch im öffentlichen Baurecht.*)
2. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters. Voraussetzung ist dabei, dass das Verhalten von einer gewissen Häufigkeit und Dauer ist.*)
3. Die Geltung von bauaufsichtlichen Genehmigungen für und gegen Rechtsnachfolger gemäß § 58 Abs. 3 BauO NRW schließt Nebenbestimmungen ein, die als selbstständige hoheitliche Regelungen in vollem Umfang an der Sachbezogenheit der Baugenehmigung teilnehmen.*)
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IBRRS 2025, 0788
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.11.2024 - 1 B 11048/24
Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO fehlt im Falle einer bereits vollständig erfolgten Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans im Freistellungsverfahren und begonnener Bauarbeiten.*)
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IBRRS 2025, 0787
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2024 - 7 D 121/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 0786
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2024 - 7 D 21/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 0784
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.09.2024 - 22 D 106/23
Die Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung in einem Änderungsgenehmigungsverfahren besteht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG bereits dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung - unabhängig von ihrer rechtlichen Erforderlichkeit - vor Erteilung der ursprünglichen Genehmigung tatsächlich durchgeführt worden ist.*)
Faktische Vogelschutzgebiete im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie sind solche Gebiete, die nach den Kriterien der Vogelschutzrichtlinie förmlich unter Vogelschutz hätten gestellt werden müssen, aber nicht als Vogelschutzgebiet ausgewiesen worden sind. An die Behauptung, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, sind angesichts des fortgeschrittenen Standes des Melde- und Gebietsausweisungsverfahrens gerade in NRW nach Abschluss des Nachprüf- und Nachmeldeverfahrens durch die Bekanntmachung der Europäischen Vogelschutzgebiete in NRW vom 4.12.2023 (MBl. NRW. S. 1426) besondere und gesteigerte Anforderungen zu stellen.*)
Jedenfalls der nordöstliche Teil des Arnsberger Waldes rund um die Stadt Warstein stellt nach derzeitigem Erkenntnisstand kein faktisches Vogelschutzgebiet dar. Es ist namentlich gerichtlich nicht zu beanstanden, den in diesem Gebiet regelmäßig vorkommenden Schwarzstorch wegen seines weitflächigen Verbreitungsgebietes im gesamten südlichen Bergland NRWs als für die denknotwendig für ein Vogelschutzgebiet erforderliche räumliche Abgrenzbarkeit bzw. Konzentration nicht geeignet zu erachten.*)
Eine Rückbausicherung, die über dem in Nr. 5.2.2.4 des nordrhein-westfälischen Windenergie-Erlasses vom 8.5.2018 angeführten Wert von 6,5% der Gesamtinvestitionskosten liegt, ist im Regelfall nicht als unzureichend anzusehen. Einer zusätzlichen Geldwertsicherungsklausel bedarf es in diesem Fall jedenfalls nicht zwingend.*)
Es bleibt (deshalb) offen, ob § 35 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 3 BauGB tatsächlich den Rückbau als solchen absichert und damit den von § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 4 UmwRG vorausgesetzten Umweltbezug aufweist oder ob mit der Vorschrift nicht – was aus Sicht des Senates deutlich näher liegt – in erster Linie fiskalische Zwecke verfolgt werden.*)
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IBRRS 2025, 0783
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2024 - 7 D 89/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 0782
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2024 - 7 D 52/22
1. Ein für eine Rückstellung in einer Handelsbilanz gem. § 249 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB maßgeblicher Verlust aus einem schwebenden Geschäft droht, wenn der Wert der eigenen Verpflichtungen aus dem Geschäft den Wert des Anspruchs auf die Gegenleistung (sog. Verpflichtungsüberschuss) übersteigt. Kann eine Mietsache im oder für den Betrieb nicht mehr genutzt werden, handelt es sich um eine Fehlmaßnahme, weil der Sach- oder Dienstleistungsanspruch des Unternehmers für den Betrieb keinen Wert mehr hat.*)
2. Das schwebende Geschäft, aus dem die Verluste drohen, ist nicht zivilrechtlich abzugrenzen, sondern es gilt stattdessen das bilanzrechtliche Synallagma. Grundsätzlich ist auf einzelne Verträge abzustellen, nicht auf eine Summe gleichartiger Verträge. Wenn allerdings ein enger rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, kann die Zusammenfassung mehrerer Verträge zu einer Bewertungseinheit notwendig sein, um zu einer besseren Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu kommen.*)
3. Für das Entstehen eines Verlustausgleichsanspruchs gem. § 302 Abs. 1 AktG ist allein der zum Bilanzstichtag zutreffend ausgewiesene Fehlbetrag maßgebend, d.h. es kommt auf eine objektiv richtig aufgestellte Bilanz an.*)
4. Rückstellungen sind in der Überschuldungsbilanz als Verbindlichkeiten zu passivieren.*)
5. Ein Verlustausgleichsanspruch gem. § 302 Abs. 1 AktG ist in einer Überschuldungsbilanz zu aktivieren.*)
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IBRRS 2025, 0779
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.02.2025 - Vf. 7-VII-23
1. Mit dem Entfall der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung von Windenergieanlagen nach Art. 6 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BayDSchG entfällt für nicht besonders landschaftsprägende Denkmäler auch die Prüfung der entsprechenden materiellen Anforderungen des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes im bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.*)
2. Die Regelungen beschränken als Inhalts- und Schrankenbestimmungen die Rechte der Eigentümer von Denkmälern in verfassungsgemäßer Weise. Sie sind insbesondere - auch in der Zusammenschau mit den gesetzlichen Pflichten, die mit dem Eigentum an einem Denkmal verbunden sind - nicht unverhältnismäßig und berühren nicht den Wesensgehalt des Eigentums.*)
3. Art. 6 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BayDSchG stellen angesichts de Bedeutung des gesetzgeberischen Ziels des Klimaschutzes als Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen einen angemessenen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an einem beschleunigten Ausbau von Windenergieanlagen und den privaten Interessen der Denkmaleigentümer dar. Da der Denkmalschutz aufgrund bundes- und landesrechtlicher Vorgaben (§ 2 Sätze 1 und 2 EEG 2023 und Art. 2 Abs. 5 Satz 2 BayKlimaG) in Konfliktfällen ohnehin regel- mäßig zurückzutreten hat und die bundesrechtlich über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vermittelte Klagebefugnis von der Änderung des Landesdenkmalrechts unberührt bleibt, ist mit den Vorschriften allenfalls eine geringe zusätzliche Schmälerung der Rechtsposition der Denkmaleigentümer verbunden.*)
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IBRRS 2025, 0773
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.02.2025 - 1 KN 37/23
1. Die räumliche Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereichs ist nur insoweit von überörtlicher Bedeutung, als der Versorgungsauftrag der Gemeinde insbesondere mit Blick auf die Leistungsfähigkeit des Gebiets, die Verkehrsanbindung und das Verbot der Beeinträchtigung von Nachbargemeinden betroffen ist. All das rechtfertigt auf der Ebene des Regionalen Raumordnungsprogramms grundsätzlich keine exakte parzellenscharfe Festlegung, sondern nur eine näherungsweise Verortung, die der gemeindlichen Planung einen substantiellen Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen belässt.*)
2. Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung (s. § 1 Abs. 3 BauGB) muss die Gemeinde eine Prognose hinsichtlich der Vollzugsfähigkeit ihrer Planung anstellen. Dabei darf die Gemeinde bei einer umstrittenen und höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage die überwiegende Meinung zur Grundlage ihrer Prognose machen. Sie ist insbesondere nicht verpflichtet, stets die ihr ungünstigste Lesart des geltenden Rechts zugrunde zu legen, sondern darf ein gewisses Risiko, dass sich ihre Prognose bei späterer besserer Rechtserkenntnis als fehlerhaft erweisen könnte, in Kauf nehmen.*)
3. Bei einer Pflegeanstalt i.S.v. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm handelt es sich um eine größere Einrichtung, die bestimmungsgemäß vorwiegend pflegebedürftige bzw. kranke Menschen aufnimmt; dabei muss der Pflegecharakter überwiegen.*)
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IBRRS 2025, 0765
Öffentliches Baurecht
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.01.2025 - 1 LA 71/23
1. Bestandsschutz berechtigt grundsätzlich (nur) dazu, eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen. In gewissem Umfang können auch die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der baulichen Anlage notwendigen Maßnahmen zulässig sein, wenn sie den bisherigen Zustand im Wesentlichen unverändert lassen.
2. Vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt sind daher solche Maßnahmen, die einer Neuerrichtung gleichkommen. An der notwendigen Identität zwischen dem ursprünglichen und dem wiederhergestellten Bauwerk fehlt es bei erheblichen, statisch relevanten Eingriffen in die Bausubstanz.
3. Für eine fehlerfreie Ermessensausübung im Zusammenhang mit einer Abbruchverfügung ist nicht in jedem Fall eine sog. "Stichtagsregelung" anzuwenden.
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IBRRS 2025, 0756
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 10.02.2025 - 2 N 22.1743
Macht die Gemeinde von der Möglichkeit Gebrauch, im Zuge der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen die nach den verschiedenen Bauordnungen vorgeschriebenen Abstandsflächen zu „überplanen“, muss sie die nach dem Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts geschützten Rechtsgüter der Planbetroffenen ermitteln und abwägen.
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IBRRS 2025, 0741
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2025 - 10 A 2102/24
1. Für das Vorliegen der denkmalschutzrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen kommt es nicht darauf an, ob sich die Sache in Bezug auf die für die Denkmaleigenschaft maßgeblichen Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist. Auch ist unerheblich, ob das Bauwerk als eines der ersten Vertreter der postmodernen Architektur in Deutschland anzusehen ist.
2. Die Eintragung in die Denkmalliste hat nicht zur Folge, dass das Denkmal künftig nicht mehr veränderbar wäre und ein zeitgemäßer Geschäftsbetrieb unmöglich würde.
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IBRRS 2025, 0740
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2025 - 21 B 869/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 0669
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Beschluss vom 31.01.2025 - 8 B 29/24
1. Da der Gesetzgeber die Auswirkung einer Verletzung der Anhörungspflicht im Wege der Schaffung einer nachträglichen Heilungsmöglichkeit selbst relativiert, genügt es regelmäßig, wenn der Betroffene in Kenntnis der Erwägung der Behörde gelangt, darauf reagieren kann und seine etwaigen Darlegungen einer Würdigung unterzogen werden.*)
2. Der baurechtliche Bestandsschutz gewährt das Recht, ein im Einklang mit dem (seinerzeit) geltenden Recht ausgeführtes Vorhaben so, wie es ausgeführt worden ist, auch dann weiter zu nutzen, wenn neue Vorschriften nunmehr diesem Vorhaben, sollte es jetzt errichtet werden, entgegenstünden.*)
3. Ein "Austausch" der den Bescheid tragenden Rechtsgrundlage durch das Gericht ist zulässig, wenn die Identität der im Bescheid getroffenen behördlichen Regelung nicht verändert wird und der Bescheid und die ihn tragenden Ermessenserwägungen nach ihrem "normspezifischen Zuschnitt" dadurch keine Wesensänderung erfahren.*)
4. Eine Nutzungsuntersagung kann deshalb allenfalls neben einem Anpassungsverlangen auf die (baupolizeiliche) Generalklausel des § 58 Abs. 2 LBO gestützt werden, weil im Umfang des Anpassungsverlangens - ausgehend von dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit - der Bestandsschutz kraft Gesetzes einer Einschränkung unterworfen ist.*)
5. Die Bauaufsichtsbehörde darf den Bestandsschutz eines Gebäudes nicht dadurch aushebeln, dass sie darüberhinausgehend auf eine Nachrüstung auf den Stand der aktuell geltenden Vorschriften besteht.*)
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IBRRS 2025, 0656
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.2025 - 8 S 718/23
1. Wird die Genehmigung einer Dachterrasse auf einer bestandskräftig genehmigten (Grenz-) Garage angefochten, kann eine damit etwa verbundene Entprivilegierung der Garage nicht als Verstoß gegen §§ 5 ff. LBO, sondern allenfalls als Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO geltend gemacht werden.*)
2. Zu einer etwaigen abstandsflächenrechtlichen Entprivilegierung einer (Grenz-)Garage (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO) infolge einer auf ihr vorgesehenen Dachterrasse (Abgrenzung zu VGH Baden-Württemberg, IBR 1999, 385, und Urteil vom 20.09.2016 - 11 S 2070/14 -, VBlBW 2017, 284)
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IBRRS 2025, 0633
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Beschluss vom 28.10.2024 - 4 B 1729/24
1. Eine Beschwerde ist auch ohne förmlichen Beschwerdeantrag zulässig, wenn sich aus der Beschwerdebegründung das Begehren des Beschwerdeführers eindeutig auslegen und ermitteln lässt.*)
2. Bei einer rechtswidrigen Baugenehmigung, die drittschützende Rechte eines Nachbarn verletzt, kann generell kein rechtlich schützenswertes Interesse im Verfahren nach § 80a VwGO an der sofortigen Vollziehung dieser rechtswidrigen Baugenehmigung bestehen.*)
3. Es ist Aufgabe der Baugenehmigungsbehörde, zu erwartenden Lärmkonflikten, die durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Nutzungen entstehen, diesen von vornherein durch vorherige Einholung von Lärmprognosegutachten und/oder durch Vorgaben und Auflagen in der Baugenehmigung zu begegnen.*)
4. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung kommt es allein auf deren Inhalt an. Auf eventuell zukünftig freiwillig erfolgende Rücksichtnahmen des Bauherrn auf die Nachbarschaft kommt es rechtlich nicht an.*)
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IBRRS 2025, 0634
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 18.02.2025 - 15 CS 25.102
1. Eine Nutzung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, kann untersagt werden.
2. Ein Containerlagerplatz ist eine bauliche Anlage. Sie wird im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, wenn sie nicht genehmigt ist.
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