Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1136 Entscheidungen insgesamt
Online seit 30. Oktober
IBRRS 2025, 2824
Zwangsvollstreckung
AG Seligenstadt, Beschluss vom 26.09.2025 - 41 M 1659/25
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2823
Zwangsvollstreckung
LG Darmstadt, Beschluss vom 06.10.2025 - 5 T 520/25
(Ohne amtliche Leitsätze)
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Online seit 24. Oktober
IBRRS 2025, 2713
Zwangsvollstreckung
LG Berlin II, Beschluss vom 05.06.2025 - 64 T 26/25
(Ohne amtliche Leitsätze)
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Online seit 20. Oktober
IBRRS 2025, 2678
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 31.07.2025 - I ZB 11/25
1. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Belegvorlage ist eine unvertretbare Handlung, die nur vom Schuldner selbst vorgenommen werden kann.
2. Die Zwangsvollstreckung einer unvertretbaren Handlung erfolgt gemäß § 888 ZPO durch Zwangsgeld und Zwangshaft.
3. Eine Handlung ist unvertretbar, wenn sie die Mitwirkung des Schuldners erfordert und nicht durch Dritte vorgenommen werden kann.
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IBRRS 2025, 2561
Zwangsvollstreckung
LG München I, Beschluss vom 15.03.2023 - 14 T 3233/23
ohne amtliche Leitsätze
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Online seit 17. Oktober
IBRRS 2025, 2677
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 31.07.2025 - I ZB 10/25
1. Die Voraussetzungen einer durch Zwangsgeld oder Zwangshaft zu vollstreckenden unvertretbaren Handlung liegen regelmäßig vor, wenn der Schuldner zur Erteilung einer Auskunft verurteilt ist, die nur aufgrund seines Wissens gegeben werden kann.
2. Dies gilt ebenfalls für die Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage von Belegen im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung, auch wenn ihre Auswertung von einem Dritten vorgenommen werden könnte.
3. Eine an sich vertretbare Handlung wird zu einer unvertretbaren Handlung , wenn deren Vornahme die Mitwirkung oder Zustimmung von dritten Personen erfordert und diese dazu nicht bereit sind.
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Online seit 16. Oktober
IBRRS 2025, 2659
Werkvertrag
OLG Koblenz, Beschluss vom 11.09.2024 - 3 U 708/24
1. Der Auftragnehmer muss zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs im Ausgangspunkt nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind.
2. Einer detaillierteren Abrechnung (insb. Zuordnung zu einzelnen Tätigkeiten, Aufschlüsselung nach Zeitabschnitten) bedarf es nur bei entsprechender rechtsgeschäftlicher Vereinbarung.
3. Der Auftragnehmer muss nur dann nähere Angaben zu seinem Zeitaufwand machen, wenn der Auftraggeber nicht nachvollziehen kann, welche konkreten Leistungen der Auftragnehmer erbracht hat, und ihm deshalb die Möglichkeit genommen ist, die Wirtschaftlichkeit des abgerechneten Zeitaufwands zu beurteilen (sekundäre Darlegungslast).
4. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn der Auftraggeber die einzelnen Leistungen in Auftrag gegeben hat und daher den Ist-Zustand vor Ausführung der Arbeiten kennt oder kennen könnte.
5. Die Verletzung einer Nebenleistungspflicht durch den Auftragnehmer (hier: Nichtzurverfügungstellung deutschsprachiger Ansprechpartner auf der Baustelle) kann aufrechenbare Schadensersatzansprüche des Auftraggebers begründen. Demgegenüber kann der Auftraggeber nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrags darauf stützen.
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Online seit 2. Oktober
IBRRS 2025, 1308
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 20.03.2025 - V ZB 32/24
Die zur Auseinandersetzung des Vermögens einer aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts angeordnete Teilungsversteigerung eines Grundstücks ist jedenfalls dann fortzusetzen, wenn der Auflösungsgrund vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts am 01.01.2024 eingetreten und der Antrag auf Teilungsversteigerung vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist.*)
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IBRRS 2025, 1145
Zwangsvollstreckung
AG Bremen-Blumenthal, Beschluss vom 03.04.2025 - 22 M 2963/24
1. Ein Räumungstitel ist nur vollstreckbar, wenn er die zu räumenden Räume so genau bezeichnet, dass der Gerichtsvollzieher sie ohne Weiteres lokalisieren kann; die Bezeichnung "Gewerberäume" ohne weitere Konkretisierung genügt nicht.
2. Zinsansprüche sind nur insoweit vollstreckbar, als sie unmittelbar und nachvollziehbar aus dem Titel selbst hervorgehen; eine lediglich fakultative Zinspflicht im Falle der Vorfälligkeit erfüllt dieses Erfordernis nicht.
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Online seit 1. Oktober
IBRRS 2025, 1596
Zwangsvollstreckung
OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.04.2025 - 5 W 16/25
1. Die Unterwerfungserklärung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 800 ZPO ist eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete prozessuale Erklärung.
2. Auf die Erklärung finden die §§ 180 ff. BGB entsprechende Anwendung. Die Unterwerfungserklärung kann von einem Nicht-Eigentümer abgegeben wird, wenn dieser ordnungsgemäß seitens des Eigentümers bevollmächtigt ist oder ermächtigt worden ist, die Erklärung im eigenen Namen abzugeben.
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Online seit 30. September
IBRRS 2025, 1058
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 08.04.2025 - VIII ZR 17/25
1. Auch wenn der Vermieter durch das vorläufige Verbleiben des sich auf eine alters- und gesundheitsbedingten Härte berufenden Mieters in der wegen Eigenbedarfs gekündigten Wohnung gleichfalls nicht unerhebliche Nachteile zu vergegenwärtigen hat, indem die privilegierte Bedarfsperson - Tochter - mit ihrer vierköpfigen Familie weiterhin auf 40 m² wohnen bleiben muss, statt auf 100 m², ist im vollstreckungsbedingten Verlust der Mietwohnung ein unwiederbringlicher Nachteil zu sehen, vor dem der Mieter einstweilen, d.h. bis zur Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde, zu schützen ist.
2. Der wegen Eigenbedarfs gekündigte Mieter kann sich grundsätzlich nur dann darauf berufen, dass die Zwangsvollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringe, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat.
Online seit 18. September
IBRRS 2025, 2437
Zwangsvollstreckung
KG, Beschluss vom 05.08.2025 - 7 U 57/25
1. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angesichts dessen Eilcharakters nur ausnahmsweise in Betracht, etwa bei großer Wahrscheinlichkeit des Rechtsmittelerfolgs.*)
2. Die Monatsfrist der Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO beginnt mit der Verkündung des Urteils und nicht erst mit der Zustellung einer Urteilsausfertigung.*)
3. Die Vollziehungsfrist aus § 929 Abs. 2 ZPO kann auch dann gewahrt sein, wenn der Verfügungskläger innerhalb der Frist eine formlose Abschrift der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb zustellt und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht. Die bloße Aufforderung, der erstrittenen Urteilsverfügung nachzukommen, stellt keine ausreichende verbindliche Bestätigung des Vollziehungswillens dar.*)
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Online seit 15. September
IBRRS 2025, 2410
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.08.2025 - AnwZ (Brfg) 11/25
1. Eine Durchbrechung der Rechtskraft auf Grundlage von § 826 BGB setzt neben der materiellen Unrichtigkeit des Titels zusätzliche Umstände voraus, die die Art und Weise der Titelerlangung oder der Vollstreckung in sittenwidriger Weise prägen (hier verneint).
2. Der Anspruch geht in derartigen Fällen auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und (oder) Herausgabe des Vollstreckungstitels.
3. Die Grundsätze sind im Verwaltungsrecht als positivrechtliche Grundlage für den Einwand des sittenwidrigen Urteilsmissbrauchs - beschränkt auf besonders gewichtige Fälle - entsprechend anwendbar.
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IBRRS 2025, 2400
Prozessuales
KG, Beschluss vom 20.08.2025 - 7 W 23/25
1. Die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen erstinstanzliche Beschlüsse des Landgerichts unterliegt dem Anwaltszwang, da die Ausnahmevorschrift des § 569 III Nr. 1 ZPO diese Beschlüsse nicht erfasst.*)
2. Ein Arrestgrund i.S.d. § 917 I ZPO liegt nicht bereits in der drohenden Konkurrenz anderer Gläubiger und der daraus folgenden Erschwerung oder Vereitelung der Zwangsvollstreckung des Arrestantragstellers. *)
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Online seit 11. September
IBRRS 2025, 2392
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2025 - 32 U 1/25
1. Ein Arrest dient nicht dazu, die Position des Gläubigers hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Realisierung seiner Forderungen zu verbessern, sondern allein dazu, die Verschlechterung dieser Position zu verhindern.*)
2. Hat der Schuldner den Gläubiger durch bewusst vertragswidriges Verhalten (hier: Täuschung über Lieferfähigkeit von Luxus-PKW) oder durch eine unerlaubte Handlung oder Straftat geschädigt, kommt es darauf an, ob sein Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles die ernsthafte Befürchtung rechtfertigt, er werde sein Handeln fortsetzen und auch sein Vermögen dem drohenden Zugriff entziehen.
3. Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an die Feststellungen des Erstgerichts gebunden. Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt nur in Betracht, sofern konkrete Anhaltspunkte für fehler- oder lückenhafte Feststellungen vorliegen. Diese müssen geeignet sein, vernünftige Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen zu wecken, wobei eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass im Fall einer erneuten Beweisaufnahme die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sondern sich die Unrichtigkeit herausstellt.
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Online seit 4. September
IBRRS 2025, 2335
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 26.06.2025 - V ZB 64/24
1. Die Zustellung von Schriftstücken im Zwangsversteigerungsverfahren an einen zu Unrecht bestellten Zustellungsvertreter ist unwirksam.*)
2. Das Vollstreckungsgericht darf im Regelfall von einem unbekannten Aufenthalt des Zustelladressaten ausgehen und einen Zustellungsvertreter bestellen, wenn Zustellungen an die aus den Akten bekannten Adressen gescheitert und auch Anfragen an das Einwohnermeldeamt und die Gläubiger ergebnislos verlaufen sind. Dass der Aufenthalt objektiv unbekannt ist, ist nicht erforderlich. Weitere Nachforschungen sind, anders als bei einer öffentlichen Zustellung bei unbekanntem Aufenthalt nach § 185 Nr. 1 ZPO, nicht geboten.*)
3. Lagen danach die Voraussetzungen für die Bestellung eines Zustellungsvertreters vor, ist die Zustellung an ihn auch dann wirksam, wenn sich der Zustelladressat tatsächlich unter der Zustellanschrift aufhält.*)
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Online seit 14. August
IBRRS 2025, 2067
Zwangsvollstreckung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.01.2025 - 1 W 2/25
1. Die geschuldete Entfernung von grenzüberschreitenden Teilen einer Lüftungsanlage ist eine vertretbare Handlung, die von einem Dritten anstelle der Schuldnerin erbracht werden kann.
2. Setzt die Entfernung der Anlage aber das Einverständnis eines Dritten (hier: der Betreiberin der Gaststätte) voraus, und liegt weder ein Einverständnis noch ein gegen den Dritten gerichteter Duldungstitel vor, wird die geschuldete vertretbare Handlung zu einer unvertretbaren Handlung. Die Gläubigerin kann deswegen nicht zur Vornahme der Handlung ermächtigt werden.
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Online seit 11. August
IBRRS 2025, 1689
Zwangsvollstreckung
OLG Celle, Urteil vom 16.06.2025 - 7 U 10/25
1. Bei dem auf § 242 BGB gestützten Einwand der Verwirkung handelt es sich um eine Einwendung, die grundsätzlich geeignet ist, die Begründetheit einer Vollstreckungsgegenklage eintreten zu lassen, da es sich um einen Umstand handelt, der erst nach Erlangung des Titels entstehen kann und somit nicht der Präklusion unterliegt.
2. Wird ein Räumungsvergleich geschlossen, weil der Vermieter/Verpächter die Änderung der bisherigen Nutzung des Grundstücks beabsichtigt, und ist dies dem Mieter/Pächter bekannt, kommt eine Verwirkung auch dann nicht in Betracht, wenn zwischenzeitlich sieben Jahre vergangen sind und der Mieter/Pächter in dieser Zeit weitere Objekte auf dem Grundstück nutzen und gar eine Solaranlage errichten durfte.
3. Von einem Verlust des titulierten Räumungsanspruchs und damit einer Unzulässigkeit der Vollstreckung kann nur ausgegangen werden, wenn zwischen den Parteien ein neues Miet- bzw. Pachtverhältnis - gegebenenfalls auch konkludent - zu Stande gekommen ist.
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Online seit 8. August
IBRRS 2025, 2014
Zwangsvollstreckung
FG Hessen, Urteil vom 13.02.2025 - 10 K 676/23
1. Der Miteigentumsanteil an einem Grundstück unterliegt wie das Grundstück selbst der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, wenn es sich um Miteigentum nach Bruchteilen handelt. Hingegen stellt die Pfändung der Eigentümer eines Grundstücks untereinander nach dem Recht der Forderungspfändung.
2. Eine Pfändung "aller dem Vollstreckungsschuldner gegenwärtig und zukünftig zustehenden Ansprüche, Forderungen und Rechte" ist jedenfalls dann hinreichend bestimmt, wenn die Pfändungsverfügung zugleich im Betreff des Bescheids auf ein exakt bezeichnetes Grundstück Bezug nimmt und zudem ausdrücklich ("insbesondere") bestimmte Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis nach Bruchteilen zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Drittschuldner pfändet.
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IBRRS 2025, 2013
Zwangsvollstreckung
AG Heidelberg, Beschluss vom 20.06.2024 - 30 C 185/23
ohne amtlichen Leitsatz
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Online seit 7. August
IBRRS 2025, 2010
Zwangsvollstreckung
LG Bielefeld, Urteil vom 06.01.2025 - 1 O 178/24
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage kann dann ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn die vom Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens erhobene Klage auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen gestützt wird.*)
2. Gerade in der vom Schuldner beabsichtigten Verzögerung/Verhinderung der Zwangsvollstreckung ohne realistische Aussicht darauf, irgendeinen dauerhaften wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, liegt rechtsmissbräuchliches Verhalten.*)
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Online seit Juli
IBRRS 2025, 1944
Zwangsvollstreckung
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2025 - 20 W 51/25
Es besteht keine Zuständigkeit des Generalbundesantwalts zur isolierten Vollstreckung von Gerichtskosten von Staatsschutzverfahren gegen den Verurteilten, auch dann nicht, wenn der Bund dem Land die Kosten nach § 120 Abs. 7 GVG erstattet hat.*)
Bei Unzuständigkeit der ersuchenden Behörde entsteht die Zwangshypothek trotz Eintragung im Grundbuch nicht.
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IBRRS 2025, 1943
Zwangsvollstreckung
OLG Bamberg, Beschluss vom 25.04.2025 - 10 Wx 6/25
Der Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung führt nicht zu einem Eigentumsübergang vom bisherigen Eigentümer, etwa einer Gesamthandsgemeinschaft, auf den Höchstbietenden, sondern begründet einen originären Eigentumserwerb, weshalb es bei einem Grundstückserwerb für das höchstbietende Mitglied einer solchen Gemeinschaft keine Gebührenprivilegierung nach § 70 Abs. 2 GNotKG gibt.*)
Eine Gebührenprivilegierung nach Nr. 14110 KV-GNotKG ist nicht möglich, wenn die Erbengemeinschaft bereits im Grundbuch eingetragen war und die Zwei-Jahres-Frist verstrichen ist.
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IBRRS 2025, 1941
Zwangsvollstreckung
BVerfG, Beschluss vom 18.05.2025 - 2 BvQ 32/25
1.Vollstreckungsgerichte müssen bei der Prüfung des Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO die Grundrechte des Schuldners und eines ungeborenen Kindes aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG berücksichtigen und sicherstellen, dass keine menschenunwürdigen Bedingungen entstehen.
2.Eine einstweilige Anordnung kann ergehen, wenn die Zwangsräumung eine erhebliche Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Antragstellerin und ihres ungeborenen Kindes darstellt und die Zumutbarkeit der geplanten Unterbringung nicht verantwortbar eingeschätzt werden kann.
3.Die Annahme, eine staatliche Schutzpflicht zugunsten einer von Räumung bedrohten Mieterin sei nicht gegeben, weil eine erneute Schwangerschaft "geradezu fahrlässig" erscheine, ist verfassungsrechtlich nicht tragfähig.
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IBRRS 2025, 1856
Zwangsvollstreckung
LG Lüneburg, Beschluss vom 25.03.2025 - 6 S 8/25
1. Für die Frage, ob eine Räumungsfrist zu verlängern ist, kommt es neben anderen Momenten im Wesentlichen darauf an, ob der Räumungsschuldner sich hinreichend um eine Ersatzwohnung bemüht hat.
2. Die Räumung kann auch dann hinausgeschoben und die Räumungsfrist verlängert werden, wenn den Wohnungsnutzer die Räumung unverhältnismäßig trifft.
3. § 765a ZPO ist eine absolute Ausnahmevorschrift und als solche trotz des scheinbaren Ermessensspielraums des Gerichts eng auszulegen. In Zweifelsfällen gebührt den Interessen des Gläubigers stets der Vorrang.
4. Eine sittenwidrige Härte ist nur dann anzunehmen, wenn die Zwangsvollstreckung Leben oder Gesundheit des Schuldners ernstlich gefährdet.
5. Das Fehlen einer Ersatzwohnung stellt regelmäßig keine Härte dar, die eine Maßnahme nach § 765a ZPO begründen könnte.
6. Die mit einer Räumung verbundene Folge der Unterbringung in einem Obdachlosenheim stellt sich für die Betroffenen regelmäßig nicht als besondere Härte dar.
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IBRRS 2025, 1890
Zwangsvollstreckung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.06.2025 - 19 W 57/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1686
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 10.04.2025 - I ZB 59/24
1. Ein aussagekräftiges ärztliches Attest über eine ernsthafte Erkrankung, die die Transport- oder Vernehmungsunfähigkeit des Schuldners nachweist, kann sein Nichterscheinen zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft i.S.v. § 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO entschuldigen; die bloße Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne konkrete Diagnose reicht für eine Entschuldigung des Fernbleibens nicht aus.*)
2. Leitet der mit dem Vollstreckungsverfahren befasste Gerichtsvollzieher die Akten gemäß dem zuvor von der Gläubigerin gestellten Haftbefehlsantrag mit der Feststellung, der Schuldner sei zum Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt nicht erschienen, an das Vollstreckungsgericht weiter, ohne dieses darüber in Kenntnis zu setzen, dass er vor dem anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft von einem den Anforderungen an eine Entschuldigung des Fernbleibens nicht entsprechenden ärztlichen Attest Kenntnis erlangt und dem Schuldner den- noch auf dessen Nachfrage versichert hat, aus seiner Sicht bedürfe es für eine hinreichende Entschuldigung keiner weiteren Unterlagen, keiner Übersetzung, keiner eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der Angaben und auch keiner weiteren Erläuterungen, liegt ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens vor und ist der daraufhin ergangene Haftbefehl aufzuheben.*)
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IBRRS 2025, 1084
Wohnraummiete
OLG Brandenburg, Urteil vom 01.04.2025 - 3 U 82/23
1. Auf den anrechenbaren Baukostenzuschuss ist nicht nur § 547 BGB, sondern - jedenfalls nach der Aufhebung des § 57c ZVG mit Wirkung zum 01.02.2007 - auch § 566c Satz 1 BGB anwendbar.
2. Im Einzelfall können unbillige Ergebnisse für den Mieter nach § 242 BGB korrigiert werden.
Online seit Juni
IBRRS 2025, 1459
Zwangsvollstreckung
VerfGH Berlin, Beschluss vom 13.05.2025 - VerfGH 26/25
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1454
Zwangsvollstreckung
OLG Celle, Beschluss vom 14.05.2025 - 24 U 8/25
Räumungsfrist im Rahmen eines Hinweisbeschlusses nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO.*)
Kommt eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht, so kann das Berufungsgericht eine Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO nicht nur im Zurückweisungsbeschluss gewähren, sondern bereits im Rahmen eines Hinweisbeschlusses, mit dem es nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Zurückweisung der Berufung ankündigt.*)
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Online seit Mai
IBRRS 2025, 1272
Zwangsvollstreckung
AG Frankenthal, Beschluss vom 24.03.2025 - 5 K 13/24
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2025, 1260
Zwangsvollstreckung
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2025 - 5 W 50/23
1. Das im Zwangsvollstreckungsverfahren als Vollstreckungsorgan tätige Grundbuchamt hat neben den formellen Voraussetzungen nach der Grundbuchordnung auch die besonderen vollstreckungsrechtlichen Vorgaben selbständig zu prüfen.
2. Zu einer materiellen Überprüfung des Vollstreckungstitels ist das Grundbuchamt grundsätzlich nicht befugt. Einreden und Einwendungen gegen den titulierten Anspruch sind grundsätzlich außerhalb des Vollstreckungsverfahren durch den Angriff gegen den Vollstreckungstitel geltend zu machen.
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Online seit April
IBRRS 2025, 1164
Zwangsvollstreckung
VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.03.2025 - VerfGH 26 A/25
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1144
Wohnraummiete
AG Koblenz, Urteil vom 10.04.2025 - 152 C 2003/24
1. Bereits der Ausschluss nur einzelner Kündigungsgründe im Mietvertrag genügt, um die Schriftform erforderlich zu machen.
2. Aus einem Ankaufsrecht des Mieters als solchem folgt kein Verbot der ordentlichen Kündigung durch den Vermieter.
3. Für die Beurteilung, ob in einem Gebäude mehr als zwei Wohnungen vorhanden sind, ist die Verkehrsanschauung maßgebend. Danach wird unter einer Wohnung ein selbstständiger, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzter Bereich verstanden, der eine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht. Hierzu gehören u.a. eine Küche/Kochgelegenheit sowie Wasserversorgung, Ausguss und Abort. Alle diese Einrichtungsmerkmale müssen sich innerhalb der abgeschlossenen Wohnung befinden.
4. Es kommt entscheidend darauf an, ob der Mieter nach dem Verständnis eines objektiven Dritten zum Zeitpunkt der Kündigung davon ausgehen musste, dass in dem Mietobjekt nicht mehr als zwei selbständige Haushalte geführt werden.
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IBRRS 2025, 1129
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 21.11.2024 - I ZB 27/23
1. Die Einreichung eines unterschriebenen und eingescannten Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg erfüllt die formellen Anforderungen an einen Vollstreckungsauftrag mit Antrag auf Erzwingungshaft sowohl nach altem als auch nach neuem Landesverwaltungsvollstreckungsrecht (hier: Nordrhein-Westfalen) .
2. Eine (einfache) Signatur in Form einer maschinenschriftlichen Wiedergabe des Namens der verantwortenden Person stellt keine Unterschrift im Sinne des Landesverwaltungsvollstreckungsrechts dar.
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IBRRS 2025, 0604
Zwangsvollstreckung
AG Bottrop, Urteil vom 20.01.2025 - 8 C 367/24
1. Mit einem Versäumnisurteil besteht ein vollstreckbarer Titel i.S.d. § 940a Abs. 2 ZPO. Eines rechtskräftigen Titels bedarf es nicht.
2. Da mit § 940a Abs. 2 ZPO dem Vermieter ein Räumungstitel ermöglicht werden soll, wenn er mangels Kenntnis die Räumungsklage gegen den Mieter nicht auf den Dritten erstrecken konnte, ist für die Kenntnis vom Besitzerwerb i.S.v. § 940a Abs. 2 ZPO auch die Kenntnis des Namens des Dritten erforderlich.
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IBRRS 2025, 0954
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 19.02.2025 - XII ZB 377/24
1. Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt nach § 212 Abs. 2 BGB als nicht eingetreten, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem zugrundeliegenden Titel nach § 767 ZPO mangels hinreichender Bestimmtheit der Tenorierung rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist (Fortführung von BGHZ 122, 287 = IBRRS 2011, 4200 = IMRRS 2011, 3002 = NJW 1993, 1847).*)
2. Innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung hat der Gläubiger in analoger Anwendung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB die Möglichkeit, durch weitere Maßnahmen zur Rechtsverfolgung den Verjährungseintritt zu verhindern (Fortführung von BGHZ 122, 287 = IBRRS 2011, 4200 = IMRRS 2011, 3002 = NJW 1993, 1847).*)
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IBRRS 2025, 0941
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 19.03.2025 - VII ZB 30/24
1. Eine Vorpfändung nach § 845 ZPO ist notwendig im Sinne von § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die Besorgnis besteht, dass dem Gläubiger ohne sie bei späterer Pfändung Rangnachteile entstehen oder bis dahin beeinträchtigende Verfügungen über das zu pfändende Recht erfolgen.*)
2. Es ist Sache des eine Festsetzung der Kosten einer Vorpfändung begehrenden Gläubigers, die tatsächlichen Anhaltspunkte darzulegen, welche zum Zeitpunkt der Vornahme der Vorpfändung eine solche Besorgnis begründeten.*)
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Online seit März
IBRRS 2025, 0774
Zwangsvollstreckung
LG München I, Beschluss vom 10.10.2024 - 14 S 7535/24
1. Wird eine Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 1 ZPO) oder Urteil verworfen, weil das Rechtsmittel unstatthaft oder verspätet eingelegt worden ist, so ist richtigerweise keine Räumungsfristentscheidung nach § 721 Abs. 1 ZPO möglich, weil der Eintritt der formellen Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Rechtsmittel nicht gehemmt worden ist.
2. In Fällen, in denen die Berufung des Mieters gegen ein erstinstanzliches Räumungsurteil nach vorheriger mündlicher Verhandlung durch Urteil zurückgewiesen wird, sowie in Beschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO (Zurückweisung einer unbegründeten Berufung) und selbst in Beschlüssen nach § 516 ZPO (Entscheidung nach Zurücknahme einer Berufung) ist eine zweitinstanzliche Räumungsfristentscheidungen zu treffen.
3. Für die Gewährung einer Räumungsfrist in der 2. Instanz ist es richtigerweise nicht erforderlich, dass erstmals in der Berufungsinstanz auf Räumung erkannt wird.
4. Eine Addition der erst- und zweitinstanzlich gewährten Räumungsfristen findet bei der Berechnung der maximal zulässigen Frist nach § 721 Abs. 1, Abs. 5 ZPO nicht statt.
Volltext
IBRRS 2025, 0825
Zwangsvollstreckung
AG München, Beschluss vom 22.12.2024 - 1509 M 7856/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
IBRRS 2025, 0770
Immobilien
BGH, Urteil vom 14.03.2025 - V ZR 153/23
1. Ein Beschluss, mit dem ein im Zwangsversteigerungsverfahren erteilter Zuschlag aufgehoben wird, ist der materiellen Rechtskraft fähig. Als rechtsgestaltender Hoheitsakt entfaltet der Aufhebungsbeschluss ebenso wie der Zuschlagsbeschluss Wirkung gegenüber jedermann.*)
2. Verwendungen sind alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen, auch wenn sie die Sache grundlegend verändern; die Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück kann deshalb auch dann eine (nützliche) Verwendung i.S.v. § 996 BGB sein, wenn damit eine Änderung der Zweckbestimmung des Grundstücks verbunden ist (teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom 26.02.1964 - V ZR 105/61, BGHZ 41, 157, 160 f.).*)
3. Für die Nützlichkeit einer Verwendung i.S.v. § 996 BGB ist allein die objektive Verkehrswerterhöhung der Sache maßgeblich, nicht jedoch der subjektive Wert für den Eigentümer. Der Verwendungsersatzanspruch des Besitzers ist allerdings auf die tatsächlich aufgewendeten Kosten begrenzt.*)
4. Ein Anspruch des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des Resultats der Verwendungen (hier: Wohnhaus) gegen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer ist ausgeschlossen.*)
IBRRS 2025, 0673
Öffentliches Recht
VerfGH Leipzig, Beschluss vom 16.01.2025 - Vf. 40-IV-24
ohne amtliche Leitsätze
Volltext
IBRRS 2025, 0719
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 06.03.2025 - I ZB 38/24
Hängt die Zwangsvollstreckung von der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten ab, gegen den sich der Leistungstitel nicht richtet, ist eine Vollstreckung nach § 887 ZPO nur möglich, wenn der Dritte sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Dritten erwirkt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 09.10.2013 - I ZB 51/11, IBRRS 2013, 4283). Eine solche Fallgestaltung ist auch dann gegeben, wenn an dem im Wege der Ersatzvornahme zu beseitigenden Objekt ein vertraglich eingeräumtes Mitbenutzungsrecht Dritter besteht.*)
IBRRS 2025, 0635
Wohnraummiete
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.06.2024 - 33050 C 26/23
1. Eine vollständige Zahlung der Mietrückstände nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung innerhalb der Schonfrist lässt diese unwirksam werden.
2. Zwar kann ein Versäumnisurteil in Bezug auf die Räumung einer Wohnung aufgrund nicht gezahlter Miete bereits vor Ablauf der Schonfrist ergehen. Kommt es allerdings innerhalb der Schonfrist und nach Erlass des Versäumnisurteils sodann zur vollständigen Zahlung der ausstehenden Miete, begründet diese eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den Titel, die trotz bereits erlassenen Versäumnisurteils zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung führt.
3. Die ordentliche Kündigung kann grundsätzlich nicht durch Zahlung der rückständigen Miete geheilt werden.
4. Eine Klage auf künftige Leistung kann - nur - erhoben werden, wenn den Umständen nach zu besorgen ist, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Eine solche Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung ist anzunehmen, wenn der Mieter durch ernsthaftes Bestreiten des Kündigungsgrunds seinen Unwillen, die Wohnung zum feststehenden Beendigungszeitpunkt herauszugeben, eindeutig zu erkennen gibt.
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IBRRS 2025, 0638
Mietrecht
LG Köln, Urteil vom 29.01.2025 - 17 O 168/24
ohne amtliche Leitsätze
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IBRRS 2025, 0631
Wohnraummiete
AG Zossen, Urteil vom 13.01.2025 - 5 C 63/24
Sittenwidrig ist ein Mietvertrag, der eine nahestehende Person in Erwartung einer zeitnah drohenden Zwangsvollstreckung auf Kosten des zukünftigen Ersteigerers im Besitz der gegenständlichen Wohnung halten soll, ohne dafür einen angemessenen Mietzins zu entrichten, und der im Bewusstsein dessen abgeschlossen worden ist, dass zu dem vereinbarten Mietzins niemals eine vergleichbare Wohnung zu erlangen wäre.*)
IBRRS 2025, 0357
Notare
OLG München, Beschluss vom 03.12.2024 - 33 W 1034/24
1. Das notarielle Nachlassverzeichnis ist eine Tatsachenbescheinigung des Notars übe seine Ermittlungen und Wahrnehmungen. Sie wird durch Errichtung einer öffentlichen Zeugnisurkunde über die vom Notar festgestellten Tatsachen errichtet; eine Verlesung findet nicht statt. Der Pflichtteilsberechtigte hat an einer Anwesenheit bei diesem Vorgang grundsätzlich kein Interesse.*)
2. Das Zuziehungsrecht des Pflichtteilsberechtigten bei der Aufnahme des amtlichen Verzeichnisses durch einen Notar besteht nicht bei einzelnen notariellen Ermittlungshandlungen.*)
3. Der Pflichtteilsberechtigte hat grundsätzlich keinen Anspruch, die vom Notar im Rahmen der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses auszuwertenden Unterlagen einzusehen.*)
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IBRRS 2025, 0340
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 07.01.2025 - VII ZB 30/23
Im Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724 ff. ZPO können für ein gem. § 93Abs. 1 Satz 2 ZVG zu berücksichtigendes Besitzrecht eines Dritten nur solche Umstände Berücksichtigung finden, nach denen dieses Besitzrecht für das Klauselerteilungsorgan ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar, also evident ist.*)
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IBRRS 2024, 3268
Wohnungseigentum
LG Stuttgart, Beschluss vom 30.05.2023 - 19 S 34/22
1. Die Pflicht des Verwalters, Beitragsforderungen gegen säumige Wohnungseigentümer geltend zu machen (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG a.F.), entfaltet keine Schutzwirkung zu Gunsten anderer Eigentümer. Die Pflicht des Verwalters dient dem Ziel, die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der notwendigen Liquidität auszustatten.
2. Der Verwalter ist gegenüber einem Erwerber, der gemeinsam mit dem Veräußerer für Beiträge haftet, nicht verpflichtet, diese zunächst beim Veräußerer geltend zu machen. Aus der insoweit maßgeblichen Perspektive der Eigentümergemeinschaft besteht kein Haftungsvorrang des Veräußerers.
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Online seit Februar
IBRRS 2025, 0501
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 30.01.2025 - VII ZB 10/24
Zur Prüfung der Parteifähigkeit der Gläubigerin in einem Klauselverfahren.*)
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