Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16659 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2026, 1008
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.03.2026 - VI ZR 165/23
Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Wert nach § 9 ZPO zu bestimmen und auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges festzusetzen. Bei Klageeinreichung bereits fällige Beträge sind hinzuzurechnen. Erhöht wird dies nicht um die im Lauf des Rechtsstreits rückständig werdenden Beträge, selbst wenn sie während des Rechtsstreits in einem bezifferten Antrag geltend gemacht werden.*)
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Online seit 30. April
IBRRS 2026, 0986
Prozessuales
OLG Hamburg, Beschluss vom 17.04.2026 - 4 W 82/26
Wenn eine unzutreffende Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit darauf beruht, dass das verweisende Gericht die Belegenheit der Mieträume (§ 29a ZPO) irrtümlich einem falschen Gerichtsbezirk zugeordnet hat, kann das verweisende Gericht den Verweisungsbeschluss nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigen.
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Online seit 29. April
IBRRS 2026, 0980
Prozessuales
KG, Beschluss vom 09.03.2026 - 2 W 5/26
Auf eine Kostenentscheidung nach Klagerücknahme bei Wegfall des Anlasses zur Klageerhebung vor Rechtshängigkeit (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO) ist die Regelung in § 100 Abs. 4 ZPO weder direkt noch analog anwendbar, weshalb mehrere Beklagte für die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 100 Abs. 1 ZPO lediglich nach Kopfteilen haften.*)
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IBRRS 2026, 0978
Zwangsvollstreckung
LG Kempten, Beschluss vom 08.04.2026 - 43 T 392/26
(Ohne amtliche Leitsätze)
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Online seit 28. April
IBRRS 2026, 0965
Prozessuales
BFH, Beschluss vom 13.04.2026 - V B 35/25
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst, dass die Gerichte selbst gesetzte Äußerungsfristen beachten und daher im schriftlichen Verfahren mit der Entscheidung bis zum Ablauf der Äußerungsfrist warten müssen, selbst wenn sie die Sache für entscheidungsreif halten. Bei einer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung für einen Zeitpunkt vor Ablauf der zuvor gesetzten Stellungnahmefrist ist den Beteiligten indes aufgrund der Ladung erkennbar, dass es durch die Ladung zu einer Verkürzung der Frist zur Stellungnahme kommt (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom 28.10.2004 - V B 244/03, BFH/NV 2005, 376, und vom 03.02.2015 - V B 101/14, BFH/NV 2015, 696).*)
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Online seit 27. April
IBRRS 2026, 0966
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 04.03.2026 - XII ZB 524/25
1. Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird fingiert, dass eine verspätete bzw. eine versäumte und innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholte Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 09.02.2005 - XII ZB 225/04, IBRRS 2005, 4002 = FamRZ 2005, 791 und BGH, Beschluss vom 08.10.1986 - VIII ZB 41/86, IBRRS 1986, 0366 = BGHZ 98, 325 = NJW 1987, 327).*)
2. Die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt rückwirkend nur die nachteiligen Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist, heilt jedoch nicht sonstige Mängel der versäumten Verfahrenshandlung.*)
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Online seit 24. April
IBRRS 2026, 0961
Prozessuales
OLG Bamberg, Beschluss vom 01.04.2026 - 8 W 1/26
Es besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Streitwertbeschwerde, solange die Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die im Ausgangsverfahren ergangene Kostenentscheidung noch aussteht.*)
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Online seit 23. April
IBRRS 2026, 0958
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.03.2026 - II ZB 15/25
1. Ein Nebenintervenient kann die Klage weder ändern noch erweitern (Anschluss an BAG, Beschluss vom 06.11.1973 - 1 ABR 15/73, BB 1974, 372).*)
2. Eine Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage ist einem Nebenintervenienten nicht möglich, da es sich insoweit um eine Klageänderung handelt, die seine Stellung als Unterstützer der Hauptpartei überschreitet.*)
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Online seit 22. April
IBRRS 2026, 0946
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2026 - 1 UH 6/26
1. Einem Verweisungsbeschluss kommt grundsätzlich eine Bindungswirkung zu. Das gilt auch im selbständigen Beweisverfahren.
2. Die Bindungswirkung entfällt jedoch bei objektiver Willkürlichkeit. Die Willkürschwelle ist hoch anzusetzen. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Gleiches gilt, wenn die Rechtsauffassung des verweisenden Gerichts zumindest vertretbar ist oder von einem bloßen Rechtsirrtum auszugehen ist.
3. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (hier bejaht).
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Online seit 21. April
IBRRS 2026, 0916
Prozessuales
BSG, Beschluss vom 27.11.2025 - B 4 AS 95/24 B
1. Einen Verfahrensmangel wegen Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter kann es darstellen, wenn ein wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter an einer Entscheidung mitwirkt, ohne dass zuvor über ein vor Beendigung der Instanz eingegangenes Ablehnungsgesuch eine Entscheidung ergangen ist.
2. Ein die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer solchen Entscheidung begründender Verfahrensmangel scheidet jedoch aus, wenn das Ablehnungsgesuch unbegründet war.
3. Eine Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gegeben, wenn ein objektiv vernünftiger Grund vorliegt, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus vernünftiger Weise befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch entscheiden.
4. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten (hier: im Zusammenhang mit der Ablehnung von Terminverlegungsanträgen) kann kein Ablehnungsgesuch begründen.
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Online seit 20. April
IBRRS 2026, 0931
Prozessuales
OLG Schleswig, Urteil vom 25.02.2026 - 12 U 22/24
1. Wird unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Klageschrift einschließlich der Anlagen unzweifelhaft deutlich, welche Partei wirklich gemeint ist, so steht der Auslegung nicht entgegen, dass der Kläger irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten (juristischen) Person gewählt hat.
2. Ein Prozessrechtsverhältnis mit dem "neuen" Klagegegner wird nur begründet, wenn ihm die Klage zugestellt wurde (hier verneint).
3. Die Heilung eines Zustellungsmangels kommt nicht in Betracht, wenn der Prozessbevollmächtigte die Klagschrift jedenfalls nicht mit einem auf die "neue" Beklagte gerichteten Zustellungswillen des zustellenden Gerichts erhalten hat (hier verneint).
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IBRRS 2026, 0927
Bauvertrag
OLG Köln, Urteil vom 19.02.2025 - 16 U 124/23
1. Die VOB/B enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Verbraucher nur wirksam einbezogen werden können, wenn ihm in zumutbarer Weise die Möglichkeit verschafft worden ist, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Das setzt grundsätzlich die Übergabe des Textes der VOB/B voraus; das bloße Angebot, diesen auf Wunsch zur Verfügung zu stellen oder gar nur in den Büroräumen des Unternehmers einsehen zu können, genügt nicht.
2. Für die Beurteilung, ob das Werk mangelhaft ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Abnahme an.
3. Ist eine Verlegung der Wasserleitungen im Boden oder der Wand vertraglich vorgesehen, muss auch im Falle einer Nachbesserung die Verlegung wiederum im Boden oder der Wand erfolgen, weil eine Verlegung über dem Boden oder der Wand mit einer Verkleidung keine gleichwertige Verlegung ist.
4. Ein selbständiges Beweisverfahren hemmt die Verjährung nicht allgemein für Mängelansprüche aus dem betreffenden Werkvertrag. Eine Hemmung tritt vielmehr lediglich für Ansprüche aus denjenigen Mängeln ein, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.
5. Die Erhebung einer Klage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den geltend gemachten Teil übersteigt, hemmt die Verjährung aller ausreichend bezeichneten Teilansprüche. Die Bestimmung, bis zu welcher Höhe und in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, kann dann rückwirkend nachgeholt werden.
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IBRRS 2026, 0918
Vergabe
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2026 - 9 E 11/25
Macht eine Behörde klageweise die Kosten (Gebühren und Auslagen) für ein vor der bei ihr angesiedelten Vergabekammer durchgeführtes Vergabenachprüfungsverfahren geltend, ist für diese öffentlich-rechtliche Streitigkeit aufgrund der abdrängenden Rechtswegzuweisung des § 171 Abs. 3 Satz 1 GWB nicht das Verwaltungsgericht zuständig, sondern das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht.
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IBRRS 2025, 3034
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 04.11.2025 - V ZR 229/24
Der Streitwert bei einer beantragten Auflassung bemisst sich nach dem Verkehrswert der Grundstücke ohne Abzug der darauf ruhenden Belastungen und ohne Berücksichtigung der Zug-um-Zug-Leistung. Liegen zwei Verkehrswertgutachten vor und trifft das Gericht keine Feststellungen zum tatsächlichen Wert kann im Wege der Schätzung nur vom Mittelweg der beiden Gutachten ausgegangen werden.
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Online seit 17. April
IBRRS 2026, 0937
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.03.2026 - I ZB 71/25
1. Die Berufungsbegründung muss die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt.
2. Sie muss konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt.
3. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. Es steht der Ordnungsgemäßheit der Berufung deshalb nicht entgegen, dass der Berufungsführer nicht hinreichend zwischen der Substantiierung des Vortrags der darlegungsbelasteten Partei und der Beweiswürdigung hinsichtlich streitig gebliebener Tatsachen differenziert.
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IBRRS 2026, 0845
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 26.03.2026 - 25 U 3787/25
1. Gegen den Beschluss eines Oberlandesgerichts, mit dem ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wurde, ist weder die sofortige Beschwerde noch ein anderes Rechtsmittel statthaft.
2. Dies gilt unabhängig davon, ob der Senat über eine Ablehnung gegen einen Richter des Oberlandesgerichts oder im Rahmen des § 46 Abs. 2 ZPO als Beschwerdegericht entschieden hat.
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Online seit 16. April
IBRRS 2026, 0910
Prozessuales
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.03.2026 - 4 U 116/25
1. Die Zulässigkeit einer Berufung darf nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Dabei sind an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners weniger strenge Anforderungen zu stellen als an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers.
2. Ein wirkungsloses Urteil entfaltet zwar keine materielle Rechtskraft, kann aber, wenn es nicht angefochten wird, formelle Rechtskraft erlangen und deshalb mit der Berufung angefochtenen werden.
3. Ein wirksamer Prozessvergleich beendet den Prozess und damit die Rechtshängigkeit der Ansprüche, die Gegenstand dieses Vergleichs sind. Ebenso beenden uneingeschränkte übereinstimmende Erledigungserklärungen zwingend die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits in der Hauptsache.
4. Auch ein durch eine Referendarin protokollierter Prozessvergleich ist formell wirksam. Gleiches gilt für übereinstimmende Erledigungserklärungen.
5. Ein Willensmangel im Sinne eines Erklärungs- oder Inhaltsirrtums ändert nichts an der Wirksamkeit einer Erledigungserklärung als Prozesshandlung.
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IBRRS 2026, 0867
Prozessuales
VG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2026 - 29 K 7756/24
1. Nach Beendigung von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung kommt eine Feststellungsklage zur Klärung der Rechtmäßigkeit in Betracht.*)
2. Zur Rechtsnatur und Bindungswirkung einer behördlichen Stillhalteerklärung bzw. Stillhaltezusage.*)
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Online seit 15. April
IBRRS 2026, 0919
Prozessuales
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.04.2026 - 2-13 T 13/26
Im Hinblick auf die Erhöhung der Berufungssumme zum 01.01.2026 sind Streitwerte, die wirtschaftlich nicht exakt bezifferbare Interessen abbilden, anzupassen, um durch die Wertfestsetzung den Zugang zur Berufungsinstanz nicht zu versperren. Der Streitwert einer Klage auf Vorlage eines Vermögensberichts wird nun im Regelfall mit 1.250 Euro bemessen.*)
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IBRRS 2026, 0819
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 24.03.2026 - 102 AR 26/26
1. Dass in Bezug auf einzelne Streitgenossen eine ausschließliche Zuständigkeit besteht, steht weder der gerichtliche Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit als solcher entgegen noch hindert es die Bestimmung eines anderen als des ausschließlich zuständigen Gerichts.
2. Gleiches gilt für den Umstand, dass bereits eine Drittwiderklage erhoben wurde.
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Online seit 14. April
IBRRS 2026, 0898
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 04.03.2026 - XII ZB 338/24
1. Ein Rechtsanwalt hat seinen Fristenkalender so zu führen, dass auch gestrichene und geänderte Fristen erkennbar und überprüfbar bleiben (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21.11.2024 - I ZB 34/24, IBRRS 2024, 3616 = IMRRS 2024, 1548 = NJW-RR 2025, 188).*)
2. Bei elektronischer Kalenderführung gilt nichts anderes, denn diese darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 01.03.2023 - XII ZB 483/21, IBRRS 2023, 0982 = IMRRS 2023, 0445 = NJW-RR 2023, 698 und vom 09.07.2014 - XII ZB 709/13, IBRRS 2014, 2153 = IMRRS 2014, 1153 = FamRZ 2014, 1624).*)
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IBRRS 2026, 0894
Allgemeines Zivilrecht
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.03.2026 - 9 U 95/25
1. Der Schuldner kommt gem. § 286 Abs. 4 BGB nicht in Verzug, wenn er eine fehlerhafte Rechnung erhalten hat und er nicht in der Lage ist, die wirklich geschuldete Forderung selbst auszurechnen.*)
2. Obsiegt ein Kläger zwar mit der Hauptforderung, unterliegt aber mit Nebenforderungen in nicht unerheblichem Umfang, kann dies bei der Kostenverteilung gem. § 92 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden.*)
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IBRRS 2026, 0780
Prozessuales
OLG Naumburg, Urteil vom 10.10.2025 - 7 U 23/25
1. In einem gegen ein erstinstanzliches, antragstattgebendes Verfügungsurteil gerichteten Berufungsverfahren kann der berufungsführende Verfügungsbeklagte den Einwand, dass der Verfügungskläger eine Zustellung der Urteilsverfügung im Parteibetrieb innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 936 ZPO unterlassen habe, unter Beachtung der qualifizierten Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 529 Abs. 2, 531 Abs. 2 ZPO und der Präklusionsvorschriften der §§ 530, 296 ZPO auch noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erheben.*)
2. Bei dem Einwand, die Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 936 ZPO sei versäumt, handelt es sich nicht um eine Erweiterung eines ursprünglich beschränkten Berufungsantrages, bei dem die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt sein muss.*)
3. Der von Amts wegen durch das Gericht erfolgten Zustellung der Urteilsverfügung fehlt das notwendige spezielle vollstreckungsrechtliche Element, mit welchem der Gläubiger zu erkennen gibt, die Vollstreckung aus dem erwirkten Titel eigeninitiativ einleiten zu wollen. Nach dem Zweck der kurzen Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ist vielmehr eine innerhalb dieser Frist stattfindende aktive Vollziehungshandlung des Gläubigers erforderlich, die zumindest in einer wirksamen Parteizustellung oder einer anderen Handlung bestehen kann, die den Vollziehungswillen des Verfügungsklägers rechtsförmlich zum Ausdruck bringt.*)
4. Der Umstand, dass der Verfügungsbeklagte dem auf einer titulierten Dauerverpflichtung beruhenden fortgesetzten Handlungsgebot aus der Urteilsverfügung innerhalb der Vollziehungsfrist von sich aus Folge geleistet hat, lässt eine zusätzliche aktive Vollziehungshandlung des Gläubigers innerhalb der Vollziehungsfrist in Gestalt einer Parteizustellung des Titels nicht entbehrlich werden.*)
5. Ist der Verfügungsbeklagte der titulierten fortgesetzten Handlungsverpflichtung (hier zur Fernwärmeversorgung einer Wohnungsanlage) erkennbar nur vorläufig "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" und unter Ankündigung, die erstinstanzliche Urteilsverfügung einer Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht zuführen zu wollen, nachgekommen, so ist es dem Verfügungsbeklagten in zweiter Instanz nicht nach den auch im Prozessrecht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Versäumung der Vollziehungsfrist aus § 929 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 936 ZPO zu berufen.*)
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IBRRS 2026, 0695
Architekten und Ingenieure
OLG München, Urteil vom 22.01.2025 - 20 U 437/24 Bau
1. Der mit der Einmessung eines Gebäudes beauftragte Vermessungsingenieur leistet mangelhaft, wenn die von ihm aufgestellte Einmessungsbescheinigung eine falsche Höhenangabe (fehlerhafte Null-Kote für die Oberkante des Fertigfußbodens) aufweist.
2. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist wegen Unmöglichkeit entbehrlich, wenn sich der Mangel bereits im Bauwerk verkörpert hat.
3. Die Verjährungsfrist für werkvertragliche Vermessungsleistungen beträgt fünf Jahre und beginnt mit der Abnahme zu laufen.
4. Die Umstellung eines Freistellungsantrags auf einen Feststellungsantrag stellt keine teilweise Klagerücknahme dar und bedarf deshalb keiner Zustimmung des Beklagten.
5. Das Feststellungsinteresse fehlt nicht wegen des Vorrangs einer auf Freistellung gerichteten Leistungsklage, solange die Höhe der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, nicht feststeht.
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Online seit 13. April
IBRRS 2026, 0876
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.03.2026 - I ZA 3/25
1. Eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende "Überraschungsentscheidung" liegt vor, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis des Gerichts auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (hier verneint).
2. Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes gebietet es nicht, dass der Rechtsweg mehrere Instanzen - darunter eine Nichtzulassungsbeschwerde - umfassen müsste.
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IBRRS 2026, 0815
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 16.02.2026 - 3 U 120/25
Zur Frage, unter welchen Umständen die säumige Partei sich gemäß § 242 BGB nicht auf eine fehlerhafte Ersatzzustellung berufen kann.*)
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Online seit 10. April
IBRRS 2026, 0881
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 31.03.2026 - VII ZR 165/20
1. Die Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG setzt eine unrichtige Sachbehandlung voraus, die nur bei einem offensichtlichen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung, etwa bei einem schweren Verfahrensfehler, vorliegt.
2. Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sind auch dann zu erheben, wenn die Klägerin das Verfahren trotz möglicher Zweifel an ihrer Aktivlegitimation fortgeführt hat. Das Kostenrisiko trägt allein die Klägerin.
3. Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz findet keine Überprüfung des Zurückweisungsbeschlusses im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren statt.
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IBRRS 2026, 0679
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 04.03.2026 - 101 Va 11/26
1. Ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht in ein Parallelverfahren kann sich aus abweichendem bzw. widersprüchlichem Sachvortrag der Gegenpartei in verschiedenen Gerichtsverfahren ergeben.
2. Der Antragsteller muss hierfür glaubhaft machen, dass die Gegenpartei zu einem tatsächlichen gemeinsamen Rahmengeschehen im Vergleich zwischen dem Verfahren, an dem er beteiligt ist, und einem weiteren Verfahren, an dem er nicht beteiligt ist und in dessen Akten er Einsicht begehrt, zu relevanten Fragen divergierenden Sachvortrag hält.
3. Dafür muss der Antragsteller hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür aufzeigen, dass solche (möglichen) Widersprüche zwischen "seinem" und dem konkreten Verfahren, in dessen Akten er Einsicht begehrt, bestehen.
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Online seit 9. April
IBRRS 2026, 0765
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 19.01.2026 - 25 U 1959/24
1. Die - von Amts wegen zu berücksichtigende - Interventionswirkung erstreckt sich nicht nur auf die im Tenor der Entscheidung ausgesprochenen Rechtsfolgen, sondern auch auf die Richtigkeit der Entscheidung und damit die Feststellung und rechtliche Beurteilung der Tatsachen einschließlich der präjudiziellen Rechtsverhältnisse ("tragende Feststellungen").
2. Der Richter des Hauptprozesses ist an die Beurteilung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen das erste Urteil beruht, gebunden. Er darf neue Behauptungen und Beweismittel, die zu einer anderen Beurteilung führen sollen (und bereits im Vorprozess hätten geltend gemacht werden können), nicht berücksichtigen. Die Bindung erstreckt sich auf alle die Vorentscheidung tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen.
3. Die Interventionswirkung ist zu unterscheiden von der aus dem Leistungsversprechen des Haftpflichtversicherers abgeleiteten Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit.
4. Da die Interventionswirkung auch nicht streitgegenständliche Vorfragen umfasst, ist unerheblich, dass ein geltend gemachter Deckungsanspruch nicht Streitgegenstand im Haftpflichtprozess (Vorprozess) war.
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Online seit 8. April
IBRRS 2026, 0728
Prozessuales
OLG Schleswig, Beschluss vom 18.02.2026 - 16 W 12/26
Die mögliche gelegentliche Tätigkeit in einem Spruchkörper aufgrund einer Vertretungsregelung im Geschäftsverteilungsplan begründet kein derart enges Kollegialitätsverhältnis zwischen dem Vertreter und den Kammermitgliedern, aus dem sich ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine Besorgnis der Befangenheit ableiten ließe (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 06.02.2023 - 16 W 8/23, IBRRS 2023, 1129 = IMRRS 2023, 0512 = IVRRS 2023, 0183).*)
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Online seit 7. April
IBRRS 2026, 0844
Prozessuales
OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.03.2026 - 21 W 24/25
1. Im Verhältnis eines Richters zu einem Sachverständigen sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit im Vergleich zum Verhältnis zwischen Richter und einem Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten (die bereits deutlich höher sind als im Verhältnis zwischen Richter und Partei) nochmals erheblich gesteigert. Die Grundsätze, die für die Beurteilung eines früheren Anstellungsverhältnis des Richters in der Rechtsanwaltskanzlei eines Prozessbevollmächtigten gelten, sind nicht ohne weiteres auf das Verhältnis zwischen Richter und gerichtlich bestelltem Sachverständigen übertragbar.*)
2. Ein Näheverhältnis des Richters zum Sachverständigen bildet grundsätzlich keinen eine Ablehnung rechtfertigenden Grund zur Besorgnis der Befangenheit. Dies gilt ungeachtet dessen, dass - und auch dann, wenn - ein Richter, der in einem Näheverhältnis zu einem Sachverständigen steht, über ein gegen den Sachverständigen gerichtetes Befangenheitsgesuch zu befinden oder über die Entlohnung des Sachverständigen zu entscheiden hat.*)
3. Einen Richter trifft die Amtspflicht, Umstände schriftlich und unverzüglich anzuzeigen, die seinen Ausschluss nach § 41 ZPO oder seine Ablehnung nach § 42 Abs. 2 ZPO jedenfalls ernsthaft für möglich erscheinen lassen. Umgekehrt hat er eine Selbstanzeige zu unterlassen, sofern er seinen Ausschluss oder seine Ablehnung aufgrund der erkannten Umstände gerade nicht für (ernsthaft) möglich erachtet.*)
4. Eine unnötige und insofern unter Umständen sogar pflichtwidrige Selbstanzeige begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.*)
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IBRRS 2026, 0838
Zwangsvollstreckung
BGH, Urteil vom 26.03.2026 - IX ZR 52/24
1. Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid darf nicht durch zweites Versäumnisurteil verworfen werden, wenn der Antragsgegner bereits vor Erlass des Vollstreckungsbescheids Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben hatte.*)
2. Auf eine zulässige Berufung gegen ein nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids ergangenes zweites Versäumnisurteil hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob dem Erlass des Vollstreckungsbescheids ein rechtzeitig erhobener Widerspruch entgegenstand.*)
3. Ein Vollstreckungsbescheid ist auf einen Einspruch nicht allein deshalb aufzuheben, weil der Vollstreckungsbescheid im Hinblick auf einen rechtzeitig erhobenen Widerspruch verfahrensfehlerhaft erlassen worden ist.*)
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Online seit 2. April
IBRRS 2026, 0830
Prozessuales
BVerwG, Beschluss vom 24.02.2026 - 4 BN 24.25
1. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers aber dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind.
2. Aktenwidrigkeit bedeutet einen offensichtlichen Widerspruch zwischen den tatsächlichen Feststellungen, die in der angegriffenen Entscheidung getroffen worden sind, und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt.
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IBRRS 2026, 0774
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.03.2026 - 14 W 94/25
1. In einer einseitig erklärten Erledigung eines Rechtsmittels durch den Rechtsmittelführer ist ein Antrag auf Feststellung der Erledigung zu erblicken, der zulässig ist, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist und zudem das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht.*)
2. Es begründet keine Besorgnis der Befangenheit eines Richters, wenn der Richter gegenüber dem Prozessbevollmächtigen einer Partei die von diesem erbetene telefonische Erörterung eines Fristverlängerungs- und Terminverlegungsantrags ablehnt, wenn er dies aus Rechtsgründen für nicht sachgerecht hält.*)
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Online seit 1. April
IBRRS 2026, 0821
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 05.03.2026 - IX ZB 5/25
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig ist statthaft.*)
2. Das Rechtsschutzinteresse für eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung oder Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit entfällt, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel statthaft ist. Der Ablehnungsgrund ist dann in der Berufungsinstanz als Verfahrensfehler geltend zu machen (Anschluss BGH, Beschluss vom 18.10.2006 - XII ZB 244/04, IBRRS 2007, 0176 = IMRRS 2007, 0101).*)
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IBRRS 2026, 0817
Sachverständige
OLG München, Beschluss vom 28.03.2026 - 31 W 1439/25
1. Die Befangenheit eines Sachverständigen kann insbesondere dann zu besorgen sein, wenn er in näherer Beziehung zu einer der Parteien steht. Ein über übliche berufliche Kontakte hinausgehendes Näheverhältnis des Sachverständigen zu einer mit einer Partei verbundenen Gesellschaft, das aus der Sicht der Parteien Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen wecken kann, kann dafür ausreichend sein
2. Sachverständige sind - anders als Richter - gesetzlich nicht dazu verpflichtet, zu gegen sie gerichteten Ablehnungsanträgen Stellung zu nehmen. Gleichwohl ist es regelmäßig tunlich, den Sachverständigen gerichtlich aufzufordern, sich zu den behaupteten tatsächlichen Umständen zu äußern, soweit dies zur sachlichen Prüfung des Ablehnungsgrunds erforderlich ist.
3. Ein Gehörsverstoß kann darin liegen, dass das Gericht das Ablehnungsgesuch zurückweist, ohne zuvor auf die Substanziierung des Sachvortrags und damit auf die Aufklärung der ablehnungsrelevanten Umstände hinzuwirken (hier bejaht).
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IBRRS 2026, 0795
Prozessuales
LG Darmstadt, Beschluss vom 03.11.2025 - 19 OH 2/25
Aus der Nichteinzahlung des Kostenvorschusses, ohne dass der Antragsteller hierfür zureichende Gründe geltend macht, folgt die konkludente Erklärung an einer Beweiserhebung kein Interesse mehr zu haben, sodass er analog § 269 Abs. 3 ZPO so zu stellen ist, als hätte er den Antrag unmittelbar selbst zurückgenommen.*)
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Online seit 31. März
IBRRS 2026, 0813
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2026 - 10 W 13/26
1. Für den auf Schadensersatz gerichteten Anspruch wegen des Ausfalls von Betreuungszeiten gegen den Träger der Kindertagesstätte, der als privatrechtlicher Verein organisiert ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.*)
2. Ein Bauvertrag zwischen einem Bauherrn und einem Bauunternehmer wird nicht zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, weil er auf der Grundlage der geltenden Bauordnung geschlossen wird.
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IBRRS 2026, 0714
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2025 - 14 W 149/25
1. Eine Vorgreiflichkeit i. S. des § 148 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor, wenn in einem anderen Verfahren zwischen den Parteien über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, bei der es sich (nur) um eine nicht in Rechtskraft erwachsende Vorfrage handelt, die keine Gestaltungs- oder Interventionswirkung entfaltet (sog. Urteilselement).*)
2. Allein die Gefahr sich insoweit widersprechender Entscheidungen genügt angesichts des Justizgewährleistungsanspruchs der Parteien für eine Aussetzung nicht.*)
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Online seit 30. März
IBRRS 2026, 0756
Prozessuales
OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.03.2026 - 12 W 11/26
1. Eine sofortige Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss ist nur statthaft, wenn bereits der Beweisbeschluss einen für den Beschwerdeführer bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hätte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe.*)
2. Allein die Belastung mit den Kosten der Beweisaufnahme führt nicht zu einer Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde.*)
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Online seit 27. März
IBRRS 2026, 0612
Prozessuales
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2026 - 7 E 645/25
1. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Öffentlich-rechtlicher Natur sind diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen.
2. Bei Verträgen ist für die Zuordnung zum öffentlichen oder bürgerlichen Recht der Gegenstand des Vertrages maßgeblich. Gehören die durch Vertrag begründeten, geänderten oder aufgehobenen Rechte und Pflichten dem öffentlichen Recht an, so ist auch der Vertrag öffentlich-rechtlicher Natur (hier bejaht für eine Vereinbarung über bauordnungsrechtliche Anforderungen des Brandschutzes).
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IBRRS 2026, 0608
Prozessuales
LG Cottbus, Beschluss vom 10.12.2025 - 6 O 279/25
Auch wenn der Kläger den Rechtsstreit von der bei dem Landgericht zuständigen Zivilkammer als Baukammer verhandeln wollte oder gar eine Bausache i.S.d. § 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG vorliegt, ist die Klage auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen zu verweisen, wenn es sich um eine Handelssache i.S.v. § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG handelt.
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Online seit 26. März
IBRRS 2026, 0675
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2026 - 8 W 3/26
1. Die Anordnung einer sachverständigen Begutachtung in einem selbständigen Beweisverfahren setzt ein rechtliches Interesse des Antragstellers an den begehrten Feststellungen voraus.
2. Es bedarf der Darlegung hinreichender Anknüpfungstatsachen, die der zu beauftragende Sachverständige seiner Begutachtung zugrunde legen kann.
3. Die reine Ausforschung, bei der eine nicht bestimmte Tatsachenbehauptung aufgestellt und durch den Antrag und das anschließende Beweisverfahren erst die Grundlagen für einen beweiserheblichen Vortrag gewonnen werden sollen, ist unzulässig.
4. Beweisbeschlüsse dürfen auch im selbstständigen Beweisverfahren nicht derart weit gefasst sein, dass der Sachverständige sich die Anknüpfungstatsachen für seine Begutachtung selbst zusammensuchen muss.
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IBRRS 2026, 0613
Prozessuales
LG München I, Urteil vom 15.10.2025 - 1 S 14381/23 WEG
1. Die Anfechtung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung wegen Ladungsmängeln setzt voraus, dass der Kläger substantiiert darlegt und beweist, dass die Nichtladung nicht auf einer Obliegenheitsverletzung des betroffenen Eigentümers beruht und sich der Mangel auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat; ein bloßer Zugangsmangel genügt nicht.
2. Ein Beschluss, durch den mehrere natürliche Personen ohne rechtliche Verselbstständigung gemeinsam zum Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt werden, ist nichtig.
3. Ein Verzicht der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Wohngeldforderungen gegenüber einzelnen Eigentümern widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn hierfür kein nachvollziehbarer Grund besteht; dies gilt insbesondere, wenn die Durchsetzbarkeit der Forderung nicht ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist.
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IBRRS 2026, 0607
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.02.2026 - 19 W 61/25
Nach einem von einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen eines Mangels am Gemeinschaftseigentums betriebenen selbständigen Beweisverfahren kommt eine Fristsetzung zur Klageerhebung nach § 494a ZPO nicht in Betracht, wenn nachfolgend mindestens ein Mitglied der Gemeinschaft nach Ermächtigung durch diese Klage erhebt.*)
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Online seit 25. März
IBRRS 2026, 0686
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2026 - 22 W 38/25
Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß §§ 239, 246 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO wegen Todes der bereits vor Anhängigkeit der Klage verstorbenen Beklagtenpartei kommt mangels wirksam begründeten Prozessrechtsverhältnisses nicht in Betracht. Die gegen eine natürliche Person gerichtete Klage kann regelmäßig nicht als gegen die unbekannten Erben gerichtet ausgelegt werden. Die nichtexistente Partei ist in einem gegen sie angestrengten Rechtsstreit nur insoweit als bestehend anzusehen, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht. Nur insoweit wird ein Prozessrechtsverhältnis begründet.*)
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Online seit 24. März
IBRRS 2026, 0710
Gewerberaummiete
BGH, Beschluss vom 18.02.2026 - XII ZR 27/25
1. Bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts kann und muss auch das nachträgliche Verhalten der Partei in dem Sinne berücksichtigt werden, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können (hier betreffend die Laufzeit eines Mietvertrags).
2. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf eine gehörswidrige Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert war.
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IBRRS 2026, 0638
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.02.2026 - 12 LC 45/22
Veräußert die im Anfechtungsprozess um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung als Vorhabenträgerin beigeladene Kommanditgesellschaft das Vorhabengrundstück und überträgt dem Erwerber zugleich das subjektive öffentliche Recht aus der umstrittenen Genehmigung, führt zunächst diese Kommanditgesellschaft den Prozess als Beigeladene in Prozessstandschaft für den aktuell vorhabentragenden Erwerber fort; bei einer späteren liquidationslosen Übernahme des Geschäfts der Kommanditgesellschaft mit allen Aktiven und Passiven durch deren als letzte Gesellschafterin verbliebene Kommanditistin ist dann der Prozess mit dieser Kommanditistin als beizuladender Prozessstandschafterin fortzusetzen.
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IBRRS 2026, 0602
Prozessuales
LG Dortmund, Beschluss vom 20.08.2025 - 17 T 28/25
1. Ein auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen gerichteter Klageantrag ist unzulässig, wenn die begehrten Unterlagen nicht hinreichend bestimmt bezeichnet werden. Die Unkenntnis der Kläger über den Bestand der Unterlagen entbindet nicht von der Konkretisierungspflicht.
2. Wohnungseigentümer müssen substantiiert darlegen, dass die begehrten Beschlussgegenstände ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, um einen Anspruch auf Aufnahme in die Tagesordnung zu begründen.
3. Ein sofortiges Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren genügt für die Anwendung des § 93 ZPO auch dann, wenn zuvor eine Verteidigungsanzeige abgegeben wurde. Ein bloßes Schweigen auf vorgerichtliche Aufforderungen begründet keinen Klageanlass, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der Verwaltung vorliegen.
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IBRRS 2026, 0601
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 29.07.2025 - 102 AR 71/25
1. Nach Rechtshängigkeit einer Klage kann ein einheitlich zuständiges Gericht für Klage und Klageerweiterung auf einen Streitgenossen bestimmt werden, wenn der Verfahrensstand des streitigen Verfahrens nicht entgegensteht; eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist dabei grundsätzlich auch bei einer nachträglichen subjektiven Klageerweiterung zulässig.
2. Betrifft eine frühere Zuständigkeitsbestimmung nicht genau die Beklagten, bezüglich derer später eine Bestimmung erfolgen soll, steht die frühere Bestimmung der späteren nicht entgegen.
3. Ist für einen Rechtsstreit allerdings bereits eine wirksame Zuständigkeitsbestimmung erfolgt und wird nach einer erst anschließend erfolgten subjektiven Klageerweiterung ein neuer Bestimmungsantrag gestellt, so entfaltet die erste Zuständigkeitsbestimmung Bindungswirkung gem. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und ist bei der Bestimmung des für den erweiterten Rechtsstreit zuständigen Gerichts ebenso zu berücksichtigen wie ein bindender Verweisungsbeschluss gem. § 281 ZPO.
4. Zur Bestimmung des Amtsgerichts als sachlich zuständiges Gericht, wenn die gegen einen Streitgenossen erhobenen Ansprüche aus dem Wohnungseigentumsgesetz hergeleitet werden und die wohnungseigentumsrechtliche Rechtslage (mittelbar) auch für die Klage gegen den weiteren Streitgenossen Bedeutung erlangen kann.
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